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Urteil

9 S 201/19

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem berührungslosen Unfall kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Fahrverhalten des Wendenden ursächlich war, wenn das Ausweichmanöver des Geschädigten in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver stand. • Kombinierte Fahrmanöver (Wenden, Einfahren, anschließendes Linksabbiegen) unter erschwerten Sichtverhältnissen begründen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Wendenden und können einen Anscheinsbeweis gegen ihn begründen. • Die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs tritt zurück, wenn der Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten nicht erschüttert ist; der Wendende haftet dann für den vollen Schaden. • Gutachterkosten sind erstattungsfähig; eine intransparente Abtretungsvereinbarung kann nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, andernfalls steht dem Kläger die Geltendmachung durch Prozessstandschaft zu. • Zinsansprüche sind ab den im Tenor genannten Fristen nach §§ 286, 288 BGB begründet.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall durch Wendemanöver (voller Schadensersatz) • Bei einem berührungslosen Unfall kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Fahrverhalten des Wendenden ursächlich war, wenn das Ausweichmanöver des Geschädigten in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver stand. • Kombinierte Fahrmanöver (Wenden, Einfahren, anschließendes Linksabbiegen) unter erschwerten Sichtverhältnissen begründen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Wendenden und können einen Anscheinsbeweis gegen ihn begründen. • Die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs tritt zurück, wenn der Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten nicht erschüttert ist; der Wendende haftet dann für den vollen Schaden. • Gutachterkosten sind erstattungsfähig; eine intransparente Abtretungsvereinbarung kann nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, andernfalls steht dem Kläger die Geltendmachung durch Prozessstandschaft zu. • Zinsansprüche sind ab den im Tenor genannten Fristen nach §§ 286, 288 BGB begründet. Der Kläger verlangt Ersatz für Schäden, die sein Sohn (Zedent) am 06.12.2017 erlitt, als dieser mit seinem VW Scirocco beim Ausweichmanöver an einer Bushaltestelle gegen einen Bordstein fuhr. Die Beklagte zu 1) führte mit ihrem Nissan ein kombiniertes Manöver aus (Anfahren vom Bürgersteig, Wenden, anschließend Linksabbiegen in eine Garageneinfahrt). Streitig ist, ob der Nissan noch wendend die Fahrbahn blockierte oder bereits zum Linksabbiegen stand. Es kam zu keiner Berührung der Fahrzeuge; der VW wurde durch das Ausweichmanöver erheblich beschädigt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte bereits 50% des Schadens; der Kläger verlangt die restlichen 50% sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Zudem stritten die Parteien um Erstattungsfähigkeit von Gutachter- und Mietwagenkosten sowie um die Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung zwischen Zedent und Gutachter. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte weitgehend Erfolg. • Anspruchsgrundlagen: §§ 7, 17, 18 StVG; § 823 BGB; § 9 Abs. 5, § 10 StVO; § 115 VVG; §§ 426, 249, 398 BGB. • Anscheinsbeweis: Bei typischen Unfallsituationen kann aus Lebenserfahrung auf schuldhaftes Verhalten geschlossen werden; dies gilt nicht nur für Kollisionen, sondern auch für berührungslose Unfälle, wenn das Ausweichmanöver des Geschädigten in zeitlich-räumlichem Zusammenhang mit dem Fahrmanöver steht. • Im vorliegenden Fall begründet das kombinierte Manöver der Beklagten zu 1) (Anfahren vom Bürgersteig, Wenden, anschließendes Linksabbiegen) sowie die Dunkelheit und die einspurige Straßenführung einen nicht erschütterten Anscheinsbeweis gegen die Beklagte zu 1). • Erschütterung des Anscheinsbeweises: Mangels objektiver, belastbarer Feststellungen zur Entfernung des herannahenden VW zum Zeitpunkt des Wendens ist keine ernsthafte Möglichkeit einer Erschütterung nachgewiesen worden; mögliche Verfehlungen des Klägers (Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit) würden allenfalls eine Mithaftung begründen, nicht aber die Typizität des Geschehensablaufs beseitigen. • Haftungsverteilung: Wegen des nicht erschütterten Anscheinsbeweises tritt die Betriebsgefahr des VW zurück; die Beklagten haften als Gesamtschuldner für 100% des Schadens. • Schadenshöhe: Der erstattungsfähige Gesamtschaden beträgt 9.285,32 € (Bruttoreparaturkosten 7.300,77 €, merkantiler Minderwert 250,00 €, Gutachterkosten 945,57 €, Kostenpauschale 25,00 €, Mietwagenkosten 763,98 €). Nach Teilregulierung verbleibt ein Anspruch von 4.642,66 € sowie 394,53 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. • Gutachterkosten/Abtretung: Die Abtretungsvereinbarung des Zedenten an den Gutachter ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, sodass der Zedent Inhaber blieb; alternativ steht dem Kläger Prozessstandschaft zu, da der Gutachter ihn ermächtigt hat. • Mietwagenkosten: Die Anmietzeit vom 07. bis 18.12.2017 ist nach Vorlage des Reparaturablaufplans als unstreitiger Sachvortrag anzusehen; Verzögerungen sind dem Werkstattrisiko zuzuordnen und von den Beklagten zu tragen. • Zinsen: Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB ab den im Tenor genannten Terminen zu zahlen; Fristsetzung erfolgte durch Zahlungsaufforderung und Klagezustellung. Die Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.642,66 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, da ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers vorliegt und damit die Betriebsgefahr des ausweichenden Fahrzeugs zurücktritt. Der vollständig entstandene Schaden in Höhe von 9.285,32 € wurde beziffert; nach Teilzahlung verbleiben die oben genannten Restbeträge. Die Gutachterkosten sind erstattungsfähig; eine etwaige Abtretung war unwirksam oder der Kläger ist zur Geltendmachung durch Prozessstandschaft befugt. Die Zinsansprüche sind in dem zugesprochenen Umfang berechtigt. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei berührungslosen Unfällen grundsätzliche Bedeutung hat.