Beschluss
9 T 90/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0701.9T90.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 09.06.2020, AZ 9 T 82/20, Bezug genommen. Durch diesen Beschluss wurde die Beschwerde der damaligen Bevollmächtigten als unzulässig verworfen und auf die Beschwerde der Betroffenen, die als Antrag im Sinne von § 62 FamFG aufzufassen war, festgestellt, dass sie der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2020, mit dem der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers auf den Bereich Entzug der Vollmacht erweitert worden war, in ihren Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht hat die Betroffene in Gegenwart des Verfahrenspflegers am 27.05.2020 persönlich angehört (Bl. 1543 ff. GA). Im Rahmen der Anhörung gab die Betroffene an, sie brauche keine Unterstützung durch einen Betreuer. Früher habe sie einmal eine Vollmacht an Frau Dr. T erteilt. Mit dieser sei sie sich aber nicht mehr einig und sie sei auch nicht damit einverstanden, durch die frühere Bevollmächtigte unterstützt zu werden. Im Anschluss an die Anhörung fand in Abwesenheit der Betroffenen ein Gespräch mit dem Verfahrenspfleger, Herrn N, der ehemaligen Bevollmächtigten und des Verfahrensbevollmächtigten statt. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln könne. Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.05.2020 (Bl. 1544 ff. GA) hat das Amtsgericht die Berufsbetreuerin und die Ersatzbetreuerin bestellt für die Aufgabenkreise Heim- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern. Zudem hat das Amtsgericht den Beschluss vom 26.04.2019 (Bl. 293 GA), durch den die Bevollmächtigte zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Umgangsbestimmung bestellt worden war, aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die ehemalige Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt, die sie am 29.06.2020 zurückgenommen hat. Die Betroffene/Beschwerdeführerin hat ursprünglich beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, hilfsweise die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin zu bestellen und im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt werde. Am 29.06.2020 hat die Betroffene den Hauptantrag, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses vom 27.05.2020, zurückgenommen. Der Beschluss sei hinsichtlich der Auswahl der Betreuerin abzuändern, weil die Betroffene die ehemalige Beschwerdeführerin zu 2) zur Generalbevollmächtigten bestimmt habe. Die Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht sei aufzuheben, sodass der Widerruf wirkungslos sei. Damit sei die Bestellung einer Betreuerin nicht notwendig. § 1896 BGB sehe vor, dass der Betroffene sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten könne und insbesondere darüber entscheiden könne, wer sein Bevollmächtigter oder Betreuer sei. Hieran habe sich das Gericht zu halten. Selbst wenn die Vollmacht wirksam widerrufen worden wäre, sei der Wille der Betroffenen zu beachten. Die Betroffene habe, als sie noch geschäfts- und einsichtsfähig gewesen sei, bestimmt, dass die ehemalige Bevollmächtigte im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers zur Betreuerin bestellt werden solle. Damit habe sie ihren Willen eindeutig dokumentiert. Auch heute noch habe die Betroffene während der Anhörung bestätigt, dass sie eine Beziehung zu der ehemaligen Bevollmächtigten habe. Das Amtsgericht habe sich mit § 1897 BGB überhaupt nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht begründet, warum es von dieser Vorschrift abgewichen sei. Die bestellten Betreuungspersonen verfügten nicht über die Kenntnisse, die erforderlich seien, um das Vermögen gewinnbringend anlegen zu können. Zudem sei der Betroffenen sehr daran gelegen gewesen, weiterhin einen engen und häufigen persönlichen Kontakt zu der damaligen Bevollmächtigen zu haben. Auch im Rahmen der Anhörung sei es nur um Personen, nicht aber um die Frage gegangen, was die Betroffene wünsche, wenn zwingend eine Betreuung eingerichtet werden müsse. Wenn die Betroffene gefragt würde, würde diese sicherlich antworten, dass sie lieber jemanden habe, der sich mit Kapitalanlagen und finanziellen Fragestellungen bestens auskenne, um ihr Geld weiterhin gewinnbringend anlegen zu können. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Betroffene sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Für die Betroffene sei ein Berufsbetreuer zu bestellen. Die Regelung in der Vollmacht, dass im Falle der Einrichtung einer Betreuung die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin bestellt werden solle, sei aufgrund des Widerrufs der Vollmacht obsolet geworden. Diese sei auch nicht gemäß § 1897 Abs. 1 BGB zur Betreuerin zu bestellen, da sie zur Führung der Betreuung ungeeignet sei. Die Betreuerin habe am 22.05.2020 selbst erklärt, dass sie mit der ehemaligen Bevollmächtigten nicht mehr einig sei. Zudem hat das Amtsgericht in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses ausgeführt, dass für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses kein Anlass bestehe. II.Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 58ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne von § 63 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zutreffend die Berufsbetreuerin und die Ersatzbetreuerin zu Betreuerinnen bestellt hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Betreuung eingerichtet wurde, konnte wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 – XII ZB 493/15 –, juris). Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu entscheiden (BGH a.a.O.). So hatte die Beschwerdekammer deshalb nicht mehr zu überprüfen, ob das Amtsgericht die formellen Anforderungen gewahrt hat, insbesondere davon absehen durfte, ein förmliches Beweisverfahren mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Betreuungsbedürftigkeit und vor allem auch zum Umfang der Betreuung einzuholen. Ausführungen dazu enthält der angefochtene Beschluss nicht. Ebenfalls war von der Beschwerdekammer nicht zu prüfen, ob das Amtsgericht im Übrigen die formellen Anforderungen gewahrt hat, denn weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem angefochtenen Beschluss, der ohnehin zu wesentlichen Fragen keinerlei Ausführungen enthält, noch aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt sich, dass die Betroffene zu der Frage des Umfangs einer einzurichtenden Betreuung angehört wurde oder das Gericht insoweit eigene Ermittlungen angestellt hätte. Allein der Antrag der Betreuungsstelle ist hierfür jedenfalls ohne ausreichende Begründung, nicht genügend. Auch zu der Frage, ob die Betroffene einen entgegenstehenden Willen geäußert hat oder ob sie ihren entgegenstehenden Willen möglicherweise fallen gelassen hat, enthält der Beschluss keinerlei Ausführungen und dementsprechend auch nicht dazu, ob die Betroffene über einen freien Willen verfügt und die Für und Wider eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abwägen konnte. Denn gegen den Willen des Volljährigen darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB nur bestellt werden, wenn er insoweit zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage ist. Jedoch beschränkte sich die Prüfungspflicht der Beschwerdekammer auf die Auswahl der bestellten Betreuerin und Ersatzbetreuerin. 1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berufsbetreuerin und die Ergänzungsbetreuerin zu Betreuerinnen bestellt. Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB ist grundsätzlich dem Vorschlag eines Volljährigen bei der Auswahl des Betreuers zu folgen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf ebenfalls Rücksicht genommen werden. Gemäß § 1897 Abs. 5 BGB ist in den Fällen, in denen der Volljährige niemanden vorschlägt, der zum Betreuer bestellt werden kann, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Ein Vorschlag ist an keine bestimmte Form gebunden, vielmehr genügen mündliche Äußerungen. Dabei ist grundsätzlich auf eine Betreuungsverfügung Rücksicht zu nehmen. Die Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn der Betroffene erkennbar an seinem Vorschlag nicht festhalten will. Dabei setzt der Widerruf des Vorschlags selbst keine Geschäftsfähigkeit voraus (Bieg in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1897 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 26). Die Betroffene hat im Rahmen des Anhörungstermins vom 22.05.2020 geäußert, dass die ehemalige Bevollmächtigte ihr nicht mehr „gewogen“ sei und dass sie mit dieser „nicht mehr einig“ sei. Weiter hat sie geäußert, dass sie nicht mehr damit einverstanden sei, dass die ehemalige Bevollmächtigte sie unterstütze. Damit hat die Betroffene ihren entgegenstehenden Willen im Hinblick auf die Bestellung der ehemaligen Bevollmächtigten klar zum Ausdruck gebracht. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass die Betroffene in § 2 der notariellen General- und Vorsorgevollmacht ausdrücklich erklärt hatte, dass für den Fall, dass neben der Vollmacht eine Betreuung notwendig werden sollte, die Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werde, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn, wie ausgeführt, entfällt eine Bindungswirkung dann, wenn die Betroffene – wie hier - erkennbar an ihrem Vorschlag nicht festhalten will (Bieg a.a.0). Hierbei handelt es sich auch nicht nur um einen spontan geäußerten Wunsch, vielmehr ergibt sich seit geraumer Zeit, dass die Betroffene mit einer Betreuung durch die ehemalige Bevollmächtigte nicht einverstanden ist. So hat diese die Generalvollmacht am 04.02.2018 und sodann noch einmal in Gegenwart ihres Hausarztes, Herrn Dr. G, und von Frau L widerrufen (vergleiche E-Mail vom 07.05.2019, Bl. 313 ff. GA). Unabhängig von der Frage, ob der Widerruf aufgrund des Gesundheitszustandes der Betroffenen noch wirksam erklärt werden konnte, wurde hierdurch jedenfalls der entgegenstehende Wille der Betroffenen deutlich. Indiziell unterstützt wird dies auch durch die am 28.08.2016 und 21.08.2017 erteilte Vollmacht an Frau L2 für den Bereich der Vertretung bei Ärzten und im Krankenhaus und mit weiterer Vollmacht vom 08.03.2018 erweitert auf alle Gesundheitsfragen (Bl. 279 ff. GA). Denn auch hierdurch wird jedenfalls der entgegenstehende natürliche Wille erkennbar. Auch im Rahmen der Anhörung vom 12.08.2019 (Bl. 438 ff. GA) hat die Betroffene jedenfalls erklärt, dass sich ihr Verhältnis zu der ehemaligen Betroffenen ein bisschen abgekühlt habe und das Verhältnis nicht mehr ganz so sei, wie es zu Anfang, nämlich vor vielen, vielen Jahren, gewesen sei. Schließlich war bei der Auswahl auch zu berücksichtigen, dass gegen die Bestellung der ehemaligen Bevollmächtigten nicht nur der natürliche Wille der Betroffenen spricht, sondern auch der gesamte Verfahrensverlauf. Aus diesem ergibt sich, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen war, sodass letztendlich sogar die Einrichtung einer Betreuung im Bereich des Umgangsrechtes erforderlich geworden war. Auch ist festzustellen, dass gegen die ehemalige Bevollmächtigte jedenfalls Indizien bestehen, die gegen ihre Eignung sprechen. So hat diese gegenüber dem Kontrollbetreuer ausgeführt, dass sie nicht wisse, wie hoch der Vermögensstand sei. Diese Einlassung erscheint unglaubhaft, weil sich die Bevollmächtigte nach eigenen Angaben einmal wöchentlich mit der Vermögenssituation beschäftigt haben will. Zudem hat sie angegeben, dass sie den Inhalt der testamentarischen Verfügung nicht kenne, dann jedoch ausgeführt, dass sie die Vermächtnisse erfüllen müsse. So hat sie beispielsweise im Schriftsatz vom 08.07.2000 angegeben, dass sie Bilder habe sicherstellen müssen, um nicht zu riskieren, dass Dritte Gegenstände stehlen würden, die in das Vermächtnis fallen würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die frühere Bevollmächtigte in ihrem Schreiben vom 24.02.2016 (Bl. 457 GA), welches durch Herrn N mit Schreiben vom 30.05.2019 vorgelegt wurde (Bl. 450 ff. GA) selbst ausgeführt hat, dass bei der Betroffene das Kurzzeitgedächtnis sehr schlecht geworden sei und diese Angst vor Entdeckung geistiger Unzulänglichkeit und Langsamkeit habe. Diese Diagnose werde vom behandelnden Hausrat seit über einem Jahr, mithin seit Anfang 2015 gestellt. Auch in ihrem am 25.07.2018 gestellten Antrag auf Feststellung des Einwilligungsvorbehaltes hat die ehemalige Bevollmächtigte ausgeführt, dass die Betroffene seit Jahren nicht mehr in der Lage sei, ihre Finanzen zu regeln, seit geraumer Zeit habe sie keine Kurzzeitgedächtnis mehr, könne Zeit und Ort nicht einordnen und würde ohne Pflegedienst verwahrlosen. Dennoch hat die Bevollmächtigte noch am 11.05.2017 die Unterzeichnung der Generalvollmacht durch die Betroffene veranlasst oder zumindest akzeptiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Interessenkonflikt besteht, da die Betroffene, ebenfalls am 11.05.2017, ihr Testament abgeändert und die Bevollmächtigte zu 1/2 Anteil zur Erbin bestimmt hat. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die bestellten Betreuungspersonen verfügten nicht über die Kenntnisse, die erforderlich seien, um das Vermögen gewinnbringend anlegen zu können, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung, i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 19. Juli 2019 – 2 O 365/16 –, juris; MüKo- Kroll-Ludwigs , 7. Aufl. 2017, § 1807 BGB, Rn. 6). Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Es bleibt den Betreuer somit eine gewisse Übergangszeit, um das Vermögen nach und nach in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln. Zwar mag die ehemalige Bevollmächtigte als früherer Wirtschaftsprüfer hier über besondere Kenntnisse verfügt haben, ohne dass dies zwingend festzustellen ist. Jedenfalls führt dieser Gesichtspunkt allein bei Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte nicht dazu, dass gerade die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin zu bestellen gewesen wäre. Damit hat das Amtsgericht zu Recht die Betreuerin bestellt. Gründe, die gegen die Bestellung der Betreuerin Frau X sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde mit Ausnahme des Gesichtspunktes der Anlage des Vermögens auch nicht geltend gemacht. Dass die Betreuerin nicht in der Lage wäre, die bisherige Anlage des Vermögens zu bewerten und zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung in mündelsichere Anlagen erfolgen muss, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann und muss diese sich gegebenenfalls professionelle Hilfe bedienen. 2. Das Amtsgericht hat die formellen Anforderungen jedenfalls im Hinblick auf die Auswahl der Betreuerin gewahrt. Eine Verfahrenspflegerin ist rechtzeitig bestellt und ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 276 FamFG). Das Amtsgericht hat die Betroffene auch zu der Frage angehört, ob die ehemalige Betroffene oder eine neutrale Betreuerin bestellt werden solle. III. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen. Denn das Amtsgericht hat die Betroffene am 22.05.2020 persönlich angehört. Dass sich danach neuer Anhörungsbedarf ergeben hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Betroffene auch danach noch, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, schriftlich Stellung genommen. Dabei hat sie ihre alten Standpunkte vertieft und verteidigt und insbesondere nicht ausgeführt, dass sich ihr natürlicher Wille im Hinblick auf die Auswahl der Betreuerin geändert hätte. Vielmehr wird die Beschwerde nicht mit einem nach der Anhörung/Beschwerdeeinlegung geänderten Wunsch im Hinblick auf die ehemalige Bevollmächtigte begründet, sondern im Wesentlichen damit, dass sich der Wille der Betroffenen aus der zuvor erteilten Vollmacht ergebe und dass diese bei der Anhörung erklärt habe, dass sie noch eine Beziehung zu der damaligen Bevollmächtigten habe. Damit wird nicht auf einen geänderten Wunsch, sondern auf die bis zur Anhörung bereits getätigten Äußerungen der Betroffenen abgestellt. Danach sind von einer erneuten Vornahme der Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.