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Urteil

6 O 196/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0821.6O196.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines von ihm 2013 zu einem Preis von 31.000,00 EUR gebraucht gekauften Pkws Mercedes-Benz C 220 mit einem Dieselmotor im Rahmen des sog. „Diesel-Abgasskandals“ auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger trägt insbesondere vor: In das Fahrzeug sei ein Motor eingebaut, der über nicht gesetzeskonforme (unzulässige) Abschalteinrichtungen verfüge. Bei diesen unzulässigen Abschalteinrichtungen handele es sich vor allem einerseits um ein „Thermofenster“ und andererseits um eine gezielte Abkühlung des Kühlmittelkreislaufes auf dem Prüfstand („Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“). Die Beklagte verwende bei dem in seinem Fahrzeug eingebauten Motor auch weitere Funktionalitäten, die im Fahrbetrieb die Wirkung des Emissionskontrollsystems unzulässigerweise verringerten. Die verbauten Abschalteinrichtungen seien nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigungen zu schützen. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI, FIN xxxxxxx , zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 04.07.2013, die sich nach folgender Formel berechnet: (31.000,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 375.674 km; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 31.000,00 EUR vom 04.07.2013 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme seines PKW’s, Mercedes-Benz C 220 CDI, FIN xxxxxx, in Annahmeverzug befindet; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI, FIN xxxxxxx, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft, weil es unter den maßgeblichen Prüfbedingungen die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten habe. Insbesondere eine sittenwidrige Schädigung ihrerseits sei seitens des Klägers nicht dargetan worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein hier allein geltend gemachter deliktischer Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, wobei die nachfolgende Begründung insbesondere hinsichtlich des sog. „Thermofensters“ dem Urt. OLG Düsseldorf vom 12.03.2020 – I-5 U 110/19 (BeckRS 2020, 9904, beck-online) zu einem von der Beklagten verbauten Motor folgt. Die wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkte sind identisch. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 826 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfordern eine vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, die vorliegend nicht ersichtlich ist. Es kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG unzulässige Abschaltrichtung befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2020 (VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. die Nachweise bei MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 9). Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2014, 1380 Rn. 8; BGH NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013, a.a.O. m.w.N.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend ist auch auf Basis des klägerischen Vortrags nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde. Zunächst ist zu beachten, dass die Situation bei Annahme eines Thermofensters deutlich anders liegt, als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie beim VW-Motor EA 189 verwendet wurde. In Bezug auf den Motor EA 189 wird darauf abgestellt, der VW-Konzern habe nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung seines Vorgehens geschaffen. Es wird von einer bewussten Täuschung bzw. einem „Erschleichen“ der Typengenehmigung ausgegangen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2019, - 18 U 58/18 m.w.N.). Demgegenüber behauptet der Kläger nicht hinreichend konkret, dass sein Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung in der Form verfüge, dass die Software den Prüfstand als solches erkenne und deshalb in einen anderen Modus schalte. Vielmehr stützt er die Klage zunächst auf das thermische Fenster/Thermofenster. Sofern er eine Software zur Erkennung des Prüfstandlaufes annimmt, geschieht dies in abstrakter Form. Anders als eine Software zur Prüfstanderkennung zielt das Thermofenster auch nach dem Vortrag des Klägers nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug des Klägers allein konkret in Rede stehende Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches thermisches Fenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG darstellt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn unabhängig von der Einordnung eines Thermofensters fehlt es zumindest an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn eine Auslegung der bestehenden Vorschriften, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist juristisch zumindest vertretbar. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und - anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, - 10 U 1347/19). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 a VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten „Thermofensters“ ausgehen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., OLG Köln a.a.O.). Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (...) Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte nach Ansicht der Untersuchungskommission sein, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor ein - auch noch so kleiner - Schaden drohe.“ Dabei weist die Untersuchungskommission Volkswagen auf die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit der betreffenden Norm hin: „Die Untersuchungskommisison hält im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Motorschutzes sogar fest, dass es dieser Bestimmung an hinreichender Konkretisierung und rechtsstaatlicher Bestimmtheit mangelt.“(BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123) Eine - zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 EG 715/2007 EG - vorgenommene Auslegung, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint dem Gericht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, NZV 2019, 579, sich anschließend: OLG Koblenz a.a.O.) bzw. beinhaltet jedenfalls nicht den für § 826 BGB notwendigen Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 18.9.2019 - 12 U 123/18; OLG Frankfurt Urteil vom 7.11.2019, 6 U 119/18, OLG Köln a.a.O.). Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Schleswig a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Karlsruhe ZVertriebsR 2019, 301, Rn. 81 ff.). Insofern dürften Zulässigkeit und Größe des Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. OLG München NJW-RR 2019, 1497). Dem folgt das Gericht. Der Unterschied zu den „VW-Fällen“ liegt auf der Hand. Dass die Intensität, mit der die Abgasrückführung arbeitet, Einfluss auf die mögliche Versottung des Motors und mithin von dessen Lebensdauer hat, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Letztlich ist bei physikalischen Grundkenntnissen zudem plausibel, dass eine Abgasrückführung je nach den sonstigen äußeren Umständen des Fahrbetriebes und der Außentemperatur für den Motor unterschiedlich belastend ist und deshalb nicht stets gleich sein kann (vgl. auch OLG Nürnberg a.a.O.). Kondensiert Wasser im Motor, begründet dies die Gefahr einer langfristigen (Versottung) oder sogar kurzfristigen Beschädigung der Zylinder. Kalte Luft kann Feuchtigkeit schlechter „aufnehmen“ als warme, d.h. bei der gleichen Menge von „Wasser“ in der der gleichen Menge Luft, liegt die relative Luftfeuchtigkeit bei kalten Temperaturen deutlich höher, als bei warmen, und schon bei geringeren Wassermengen wird der Taupunkt erreicht, so dass es zur Kondensation kommt. Insofern ist es vom Ansatz plausibel, dass die Rückführung von Abgasen bei kalten Temperaturen geringer sein sollte. Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Informationen und der von dem Kläger entsprechend geschilderten Funktionsweise des Thermofensters stellt sich ein Verhalten der Beklagten als möglich dar, bei dem sie zur Einhaltung der Emissionswerte bei gleichzeitigem Motorschutz und möglicherweise auch einer gewissen Kostensensibilität eine vertretbare Auslegung einer unbestimmten Norm gewählt hat. Dies stellt sich aus Sicht des Gerichts nicht als ein sittenwidriges Verhalten dar. So stellt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Fehlern von Gutachtern bspw. darauf ab, dass nicht jeder Fehler des Gutachtens zu einer Haftung nach § 826 BGB führt. Vielmehr gehe es darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z.B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH WM 2014, 17, 18 m.w.N.). Dass die Beklagte gar nicht vorgehabt hätte, den europäischen Vorgaben unter Einhaltung des Art. 5 Abs. 2 EG 715/2007 EG nachzukommen und der „Motorschutz“ nur vorgeschoben wird, folgt aus dem Vortrag des Klägers nicht. Angesichts der Umstände muss man auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte die Unerlaubtheit des Vorgehens erkannt haben muss und folglich die Typengenehmigungsbehörde und die Käufer habe täuschen wollen (vgl. OLG Nürnberg Urteil vom 19.7.2019, 5 U 1670/18). Zudem fehlt es jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.9.2019, 12 U 123/18; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG München NJW-RR 2019 1497; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Köln ZVertriebsR 2019, 370; OLG Koblenz Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/18). Anders als in den Fällen einer Prüfstanderkennungssoftware, bei der sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für ein „Thermofenster“ nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 18.9.2019, - 12 U 123/18; OLG Frankfurt Urteil vom 7.11.2019 - 6 U 119/18, OLG Stuttgart a.a.O.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster könnte auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele. Ebenso ist unerheblich, ob es technische Möglichkeiten gab, mit denen auch bei geringerer Reduzierung der Abgasrückführung das Risiko von Motorschäden vermieden und zugleich die weiteren Schadstoffgrenzen eingehalten werden konnten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Möglichkeiten der Beklagten auch bekannt gewesen wären. Es kann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen, wenn ein Kfz-Hersteller nicht der Vorreiter der technischen Entwicklung ist. Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat, enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Es kann im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550). Demgegenüber ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss lediglich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Hierin liegt eine gewisse Durchbrechung der sonst im Zivilrecht geltenden Vorsatztheorie (vgl. eingehend: Staudinger/Ochsler, 2018, BGB § 826 Rn. 58c). Die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters spielt vorliegend aber auch eine Rolle auf der Ebene der vom Vorsatz zu erfassenden Schadenzufügung. Der Schaden für den Kunden läge bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung darin, dass er ein Fahrzeug erworben hat, dessen Betriebserlaubnis gefährdet sein könnte. Hierbei wird darauf abgestellt, dass der Käufer nach der Lebenserfahrung vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihm bekannt, dass dem betreffenden Fahrzeug wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Maßnahmen der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Da für den Schaden Voraussetzung ist, dass die EG-Typengenehmigung zu Unrecht erlangt wurde, muss auch dieser Aspekt vom Eventualvorsatz erfasst sein. Dann erfordert der Vorsatz auch das „Für-Möglich-Halten“ und „In-Kauf-Nehmen“ der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. Dann müsste die Beklagte es bei Erhalt der Typenehmigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die konkrete Form des Thermofensters aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht als notwendig zum Schutz des Motors vor Beschädigungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EG 715/2007 EG eingestuft wird. Das aber kann nicht festgestellt werden. Mit dem pauschalen Vortrag, auf dem Prüfstand werde der Kühlmittelkreislauf künstlich abgekühlt und die Aufwärmung des Motors verzögert, im realen Straßenverkehr sei dies nicht der Fall, genügt der Kläger der ihm in vollem Umfang obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht. Es handelt sich insoweit um eine Behauptung ins Blaue hinein an. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es dem Kläger nicht gelingt darzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen bzw. Feststellungen hinsichtlich seines Pkw sich ergeben haben soll, dass eine in diesem vorhandene Kühlmitteltemperaturregelung tatsächlich eine Unterscheidung zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem normalen Straßenbetrieb trifft und somit als unzulässig im Sinne der VO (EG) 715/2007 angesehen werden muss (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020 – 12 U 2149/19, BeckRS 2020, 9935, beck-online). Die Kühlmitteltemperaturregelung kann somit hier schon nicht als unzulässige Abschaltvorrichtung angesehen werden. Unabhängig davon kann aber auch bei einer solchen Motorsteuerung nicht eine sittenwidrigen Handlung der Beklagten angenommen werden. Auch im Falle der Kühlmitteltemperaturregelung wäre es Sache des Klägers gewesen darzulegen und zu beweisen, dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes (EG) 715/2007) zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens vorhanden war (zur Darlegungs- und Beweislast siehe Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 826 Rn. 8). Das ist ebenfalls nicht geschehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Verwendung weiterer Funktionalitäten, die dazu führen sollen, im Fahrbetrieb die Wirkung des Emissionskontrollsystems zu verringern. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetzte sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt (vgl. BGH NJW 2012, 1800 Rn. 21 zum WpHG; BGH NJW 2015, 2737, Rn. 20). Demgegenüber dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit. (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737; OLG Koblenz, NZV 2020, 40). Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (vgl. OLG Koblenz NZV 2020, 40; OLG München NJW-RR 2019, 1497; OLG Frankfurt a.a.O.). Die §§ 6, 27 EG-FGV scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigen. Vielmehr sind sie ein klassisches Beispiel einer nur die Allgemeinheit schützenden Norm (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.12.2019, 18 U 58/18; OLG Koblenz, NZV 2020, 40 a.A. Harke VuR 2017, 83). Im Übrigen setzen diese Haftungsvorschriften einen – hier nicht feststellbaren - Vorsatz zumindest im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung voraus, ohne die das Schutzgesetz nicht verletzt ist (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) (vgl. OLG Schleswig a.a.O., BeckRS 2019, 23793, beck-online). Da damit in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, sind auch die geltend gemachten Folgeansprüche zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.