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Urteil

25 Ks 30/19 (45 Js 104/19) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0827.25KS30.19.45JS104.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in sechzehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

– Angewandte Vorschriften: §§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52, 53, 66 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in sechzehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Er trägt die Kosten des Verfahrens. – Angewandte Vorschriften: §§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52, 53, 66 StGB – Gründe: I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23-jährige Angeklagte wuchs gemeinsam mit einer älteren Schwester im äußerlich geordneten elterlichen Haushalt in M auf. Die Mutter ist von Beruf Fleischfachverkäuferin und der Vater Mechaniker. Seine Mutter empfand er als zu schwach und nachgiebig; zum Vater entwickelte er ein ambivalentes Verhältnis, da dieser konsequent auftrat und erzieherisch auf ihn einzuwirken versuchte. Seinem Eindruck nach wurde seine Schwester ihm ständig vorgezogen und er vermisste Verständnis von Seiten seines Vaters, wenn Probleme auftraten. Seine Schwester lebt mittlerweile in F. Gefestigte Kontakte zu ihr bestehen nicht. Der Angeklagte hat die Hauptschule besucht und den Abschluss der 9. Klasse nach zweimaligem Wiederholens einer Klasse erreicht. Versuche, den Abschluss nach Klasse 10 zu erreichen sowie ein Berufskolleg im Bereich Elektrotechnik abzuschließen, scheiterten. Es gab Probleme im Schulalltag. Wegen seiner Körperfülle wurde er gemobbt und fühlte sich entsprechend ausgegrenzt. Er begann, Alkohol zu konsumieren und Hassgefühle auf sein Umfeld zu entwickeln. Bei dem Angeklagten entwickelte sich eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung, bei der insbesondere dissoziale und psychopathische Merkmalszüge in den Vordergrund treten, ohne dass diesen Krankheitswert im Sinne einer Persönlichkeitsstörung zukommt. Er ist anderen Menschen gegenüber gleichgültig eingestellt. 2. Am 24.07.2017 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung im minder schweren Fall, versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckte Untersuchungshaft von ca. 6 Monaten wurde nicht auf diese Strafe angerechnet, weil der Angeklagte sich persönlichkeitsbedingt so unbeeindruckt zeigte von der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1.) Am 05.12.2016 begab sich der Angeklagte gegen 01:27 Uhr in das Treppenhaus des ersten Obergeschosses des Mehrfamilienhauses in der L-Straße in M, wo er mit seinen Eltern die Wohnung im 1. Obergeschoß links bewohnte. Im Treppenhaus versuchte er zunächst, eine vor der Wohnungstür des Zeugen T7 liegende Fußmatte mittels eines Feuerzeugs anzuzünden, was jedoch misslang, weil das Material kein Feuer fing. Daraufhin versuchte er, den Kabelkanal an dem im Treppenhaus angebrachten Bewegungsmelder mit dem Feuerzeug zu entzünden. Auch das funktionierte nicht, weil der Brand an dem Kanal von selbst erlosch. Die Idee, Feuer zu legen war dem Angeklagten dadurch gekommen, da er in einer von ihm angesehen Serie „sons of anarchy“ gesehen hatte, wie eine Person ein Haus angezündet hat, das brannte. Schon immer hatte der Angeklagte eine Faszination für Feuer, das für ihn gleichermaßen beängstigend wie auch faszinierend war. Während des Fernsehens hatte der Angeklagte vor der Tat drei große Dosen Bier und etwa vier Tequila getrunken. Er verließ die Wohnung und durch den im Treppenhaus installierten Bewegungsmelder schaltete sich die Treppenhausbeleuchtung ein. Aus diesem Grund ging der Angeklagte zunächst wieder in seine Wohnung und wartete so lange, bis die Treppenhausbeleuchtung wieder erlosch. Dann versuchte er zunächst den Fußabtreter des Zeugen T7 und auch das Kabel zu entzünden. Auf die Idee, den Fußabtreter des Nachbarn anzuzünden kam der Angeklagte, da dieser von Fransen umgeben war und es ihm schien, als sei es gut brennbares Material. 2.) Am 14.02.2017 hatte der Angeklagte im Laufe des Abends ca. 5 - 6 Flaschen Bier und 5 - 6 Tequila, eine halbe Flasche, getrunken und entschloss sich, 3 Müllcontainer, die vor dem Gebäude in der L2 aufgestellt waren, in Brand zu setzen. Dieser Einfall kam ihm, da er dort nachmittags Ratten gesehen hatte und er sich darüber ärgerte, dass die H AG hiergegen nichts unternahm. Er beabsichtigte, die Müllcontainer anzuzünden und damit auch die Ratten zu vernichten. Der Angeklagte verließ gegen 04.40 Uhr die Wohnung im 1. Obergeschoß der L-Straße und begab sich zu den Müllcontainern, die er anzündete und die innerhalb weniger Minuten fast vollständig zusammenschmolzen und verbrannten. Insgesamt entstand an den Containern ein Schaden von 472,00 Euro. Der Schaden, der durch Verrußung an der Hauswand des Gebäudes entstand, lässt sich auf ca. 7.500,00 Euro beziffern. Im unmittelbaren Anschluss begab sich der Angeklagte wieder in die von ihm bewohnte Wohnung im 1. Obergeschoß links und entzündete gegen 05.00 Uhr in der Wohnung im Wohnzimmer die dort befindliche Couch sowie einen Vorhang des Wohnzimmers. Die Einsatzkräfte, die wegen des Brandes an den Müllcontainern bereits vor Ort waren, konnten die Feuerentwicklung in dem Wohnzimmer, das in Richtung der Container lag, entdecken und befreiten die im Schlafzimmer bis dahin schlafenden Eltern des Angeklagten sowie den Angeklagten aus der Wohnung um 05.11 Uhr. Die brandbedingten erheblichen Verrußungen in dem Wohnzimmer führten zu einer Unbrauchbarkeit wesentlicher Teile der Wohnung für deren bestimmungsmäßigen Gebrauch. Zum Zeitpunkt der Brandlegung schliefen die Eltern des Angeklagten – wie diesem auch bewusst war – in ihrem Schlafzimmer in der besagten Wohnung. Sie kamen durch das Brandgeschehen nicht zu Schaden, weil sie durch die Feuerwehr rechtzeitig aus der Wohnung evakuiert werden konnten. Es entstand ein Gesamtschaden an der Wohnung von mindestens 20.000,00 Euro.“ In den Strafzumessungserwägungen heißt es weiter auszugsweise: „Der Angeklagte konnte nicht erklären, warum er es in Kauf genommen hat, sowohl das Leben des Nachbarn T7 als auch das Leben seiner eigenen Eltern so konkret zu gefährden.“ 3. Während seiner Inhaftierung in der JVA Wuppertal-Ronsdorf nahm der Angeklagte ab September/Oktober 2017 an wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen bei der Anstaltspsychologin, der sachverständigen Zeugin O, teil. Sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber dem ärztlichen Personal schilderte er zeitweise unter Bezug auf in ihm ruhende Hassgefühle, die er auf Mobbing durch „Ausländer“ während seiner Schulzeit zurückführte, Gewaltfantasien. Im März 2018 wurde der Angeklagte, der insbesondere Hassgefühle auf Moslems hegt, von seiner im Januar 2018 aufgenommenen Tätigkeit als Hausreiniger wegen einer rassistischen Äußerung gegenüber einem Mithäftling, der eine eigentlich ihm zugewiesene Aufgabe übernommen hatte („Was macht der Scheißkanake an meiner Wäsche?“), abgelöst. Im Mai 2018 wurde der Angeklagte G, aber mit Hausarbeiteraufgaben; dazu war er zusätzlich Fahrzeugreiniger tätig. In der Folgezeit suchte der Angeklagte erstmals engere Kontakte zu einem Mitgefangenen, dem Zeugen I2. Im Übrigen trat der Angeklagte als Einzelgänger auf. Neben der therapeutischen Anbindung pflegte er lediglich engere Kontakte zum Anstaltsseelsorger, dem evangelischen Pfarrer Ä. Mit dem Zeugen I2 verband ihn das gemeinsame Interesse an Musik der Band „Rammstein“. Er berichtete auch diesem von einem Hass auf andere, einer in sich getragenen Wut. Dem Zeugen gegenüber schilderte der Angeklagte unter Bezugnahme auf ein zuvor gemeinsam gehörtes Lied von Rammstein („Mein Teil“) wiederholt, dass er ebenfalls gerne einmal Menschenfleisch probieren würde, worauf der Zeuge verstört reagierte. Der Kammer war aufgrund der Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten nicht möglich, aufzuklären, wie der Angeklagte innerlich zu dieser Äußerung steht. Am 29.10.2018 wurde der Angeklagte nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Sein Reststrafengesuch war abgelehnt worden. Auf Vermittlung seines Anstaltspfarrers fand er letztlich Unterkunft in einer Wohngruppe der Diakonie in der Y-Straße in V Die für ihn in der JVA Wuppertal-Ronsdorf zuständige Therapeutin, die eine Weiterbehandlung dringend für erforderlich hielt, sorgte dafür, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Entlassung bei einem psychologischen Psychotherapeuten, dem sachverständigen Zeugen S, Anbindung fand. Diesem war der Fall aus seiner Eigenschaft als Supervisor der sachverständigen Zeugin O bereits bekannt. Ende November 2018 wurde der Angeklagte das erste Mal dort vorstellig und nahm bis Anfang März 2019 an insgesamt sieben Sitzungen teil. Ab der zweiten Sitzung machte er dem Therapeuten gegenüber Bemerkungen, wie „Es muss ein neuer Hitler kommen, um die Überbevölkerung auf der Welt kleiner zu machen.“ und produzierte sich mit Andeutungen zu Gewaltfantasien. Er hinterließ beim Therapeuten den Eindruck, dass er diesen durch Provokation testen wolle, um sich vor ihm zu inszenieren. Der Therapeut ging nicht konfrontativ auf diese Äußerungen ein und wurde vom Angeklagten, der sich ihm überlegen fühlte, letztlich nicht ernst genommen. Daneben fanden auch weiterhin wöchentliche Treffen mit dem Pfarrer Ä statt. Zum 01.03.2019 bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung in der C-Straße im V Viertel P-Straße. Dieses Viertel ist in weiten Teilen von mehrgeschossigen Wohnhäusern aus der Nachkriegszeit mit teilweise marodem Allgemeinzustand geprägt. Nachdem der Angeklagte zunächst eine Anstellung bei einem Blumengroßhändler auf 450,- Euro Basis angenommen hatte, wechselte er Mitte März 2019 auf Vermittlung des Zeugen I2 zur Firma Ü, die über ihr Callcenter an Bestandskunden der Telekom neue Produkte verkauft. Er erhielt dort nach Mindestlohn ein Grundeinkommen von 900,- Euro netto, welches sich aufgrund seiner leicht überdurchschnittlichen Arbeitsqualität mit Provisionen auf ca. 1.300,- bis 1.400,- Euro im Monat steigerte. Nach Abzug von Mietzahlungen, Nebenkosten und Leistungen auf die Schulden nach seiner ersten Verurteilung verblieben ihm im Monat ca. 300,- Euro zum Leben. Mit einem seiner Arbeitskollegen, dem Zeugen N, zu dem er einen oberflächlichen Kontakt pflegte, konsumierte er nach der Arbeit gelegentlich Cannabis in Form von Joints. Im Übrigen konsumierte er häufig nach der Arbeit Alkohol, ohne dass dies zu hochgradigen Rauschzuständen führte oder eine Abhängigkeit entstand. Seine Wohnung, auf die er sehr stolz war, hielt er sauber und aufgeräumt. Spätestens Ende Mai 2019 brach der Angeklagte die Verbindungen zum Anstaltspfarrer und zum Therapeuten ab, da er der Ansicht war, nunmehr gut allein zurecht zu kommen und keine weitere Hilfe zu benötigen. Auch Kontakte zu dem Zeugen I2 fanden kaum noch statt. Bei dem Angeklagten entwickelte sich eine Neigung zur „sozialen Loslösung“ eines Einzelgängers. Trotz seiner Auffälligkeiten akzeptiert der Angeklagte sich so wie er ist und sieht keine Notwendigkeit, sich zu ändern. II. 1. In der Folgezeit legte der Angeklagte aufgrund seiner inneren Zerrissenheit trotz äußerlich geregelter Verhältnisse und einer bestehenden Angst, im Beruf zu versagen, obwohl sein dortiges Umfeld mit ihm zufrieden war, mindestens acht Brände, bei denen er stets nach demselben modus operandi vorging, um Macht zu erleben und Furcht bei anderen Menschen zu verbreiten. Er suchte sich zur Nachtzeit ein Mehrfamilienhaus in seiner weiteren Nachbarschaft, dessen Hauseingangstür aufgrund des vernachlässigten Pflegezustandes einfach zu öffnen war, begab sich sodann in den Keller und legte dort an – in der Regel – mehreren Stellen Brände ohne Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern mit offener Flamme. Dabei wählte er gezielt leicht entzündliche Materialien aus, die sich in der Nähe von weiteren Brandlasten befanden oder selbst solche darstellten. Bei keinem dieser Brände haben wesentliche Gebäudeteile selbstständig gebrannt, sondern lediglich einzelne Lattenverschläge im Kellergeschoss oder Kinderwägen, wenngleich jederzeit aufgrund der vorhandenen Brandlasten die Gefahr eines Übergriffs auf das Gebäude bestand. Es kam überwiegend zu intensiven Verrußungen der Keller- und Treppenräume. Oftmals wurden einzelne Bewohner durch den Treppenraum oder über Drehleitern von der Feuerwehr evakuiert und/oder wegen des Verdachts einer Rauchgasintoxikation in Krankenhäuser eingeliefert. Aufgrund der geometrischen Anordnung der Keller-, Treppen und Wohnräume zueinander war die Gefährdung für die anwesenden Bewohner bei allen Bränden identisch hoch. Nach Legung der Brände begab er sich jeweils in seine Wohnung zurück und recherchierte in der Folgezeit auf der Homepage des WDR oder dem Blaulichtreport zum jeweiligen Ermittlungsstand. Im Einzelnen verursachte der Angeklagte zunächst folgende – nicht von der Anklage umfasste – fünf Brände: Am 24.06.2019 gegen 03:00 Uhr setzte der Angeklagte an sechs voneinander unterschiedlichen Stellen Gegenstände im Inneren des 3½-geschossigen Mehrparteien-Reihenwohnhauses P-Straße 27, deren Hauseingangstür mühelos aufdrückbar war, in Brand. Zunächst zündelte er an vier Brandherden in verschiedenen Kellerräumen, die er durch die Kellertür erreichte. Beim Verlassen des Hauses legte er weitere Brände im Hausflur am Treppenabsatz im Kellergeschoss und zuletzt auf dem Treppenabsatz im Hochparterre, jeweils an einem Kinderwagen. Die Brände wurden von der Berufsfeuerwehr gelöscht. Am 27.07.2019 legte er gegen 02:30 Uhr im Abstand von 100m insgesamt drei Brände. Zunächst legte er einen Brand an der Anschrift P-Straße 73, einem viergeschossigen Mehrparteien-Reihenwohnhaus. Hier entzündete er an drei unterschiedlichen Stellen Gegenstände, unter anderem an einem Kinderwagen auf dem Treppenabsatz zwischen Erd- und Kellergeschoss sowie an einer Kinderwiege in einem Mieterkeller. Sodann setzte er im Treppenraum (hier nicht im Keller), im Übergangsbereich zum Hausflur des 4½-geschossigen Wohn- und Geschäfts-Reiheneckhauses P-Straße 69 einen dort abgestellten Rollstuhl in Brand, welcher in der Folgezeit von einem Anwohner auf die Straße befördert wurde. Wenige Minuten später entzündete er – erneut – im Haus P-Straße 27 an zwei Stellen Brände. Das Wohnhaus war nach dem Brand vom 24.06.2019 trotz der intensiven Brandschäden im Keller und den Rußniederschlägen im Treppenraum wieder bewohnt. Der Angeklagte entzündete zunächst einen am 24.06.2019 nur oberflächlich angebrannten Kinderwagen auf dem Treppenabsatz im Kellergeschoss erneut und zusätzlich einen Papierstoß unter einem Kinderwagen im vorderen linken Kellerraum. Der Brand am P-Straße 69 konnte noch in der Entstehungsphase abgelöscht werden. Die weiteren Brände wurden von der Berufsfeuerwehr gelöscht. Am 06.08.2019 entzündete er gegen 04:30 Uhr an drei voneinander unabhängigen Stellen Gegenstände im Keller des 3½-geschossigen Mehrparteien-Reihenwohnhauses an der H-Straße. Der Brand konnte zügig von der Berufsfeuerwehr gelöscht werden. In allen vorbezeichneten Fällen wurde das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die der Anklage zugrunde liegenden Fälle eingestellt. 2. In der Folgezeit legte er drei weitere – vor der Kammer angeklagte – Brände. Die Feuer brannten selbstständig und waren jeweils geeignet, das betreffende mehrstöckige Haus in Brand zu setzen und teilweise oder ganz zu zerstören, wenn sie nicht rechtzeitig gelöscht worden wären. Die Brandlegung war auch jeweils geeignet, dass sich Feuer und Rauch derart ausbreiten konnten, dass die ohnehin konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner nicht mehr zu kontrollieren war. Trotz des vorgelagerten Konsums alkoholischer Getränke war der Angeklagte bei der Begehung keiner der Taten mittel- oder gar hochgradig berauscht. Die jeweils genau zu sich genommene Alkoholmenge blieb insoweit unklar. Die Steuerungsfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten wurde durch den Alkoholkonsum in keiner erheblichen Weise beeinträchtigt. Dem Angeklagten war bewusst, dass in den Häusern Menschen schliefen, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, deren genaue Anzahl ihm gleichgültig war. Auf eine rechtzeitige Warnung oder Rettung konnte der Angeklagte nicht vertrauen, als er die Taten beging. Er hielt es jedenfalls für möglich, dass diese in Folge der Brandlegung nicht rechtzeitig gerettet und versterben könnten und nahm dies billigend in Kauf, da ihm das Schicksal der Betroffenen gleichgültig war. Nicht sicher festzustellen vermochte die Kammer, ob der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven handelte. Im Einzelnen: a) Am 28.08.2019 gegen 04:45 Uhr legte der Angeklagte in der F-Straße, einem 4½-geschossigen Mehrparteien-Reihenwohnhaus, an zwei unterschiedlichen Stellen einen Brand. Die Hauseingangstür ließ sich einfach aufdrücken, da sie nicht in die Falle gefallen war. Der Angeklagte begab sich über den Hausflur in das Kellergeschoss und entzündete im hinteren linken Kellerraum etwa in der Raummitte im bodennahen Bereich Verpackungsmaterial und im vorderen rechten Kellerraum an dem rückwärtigen Kellerverschlag des Mieters B2 direkt hinter der Anschlagseite der Lattentür im bodennahen Bereich einen Beutel mit Textilien. Der Zeuge B2, Bewohner der Wohnung im Erdgeschoss, wurde durch Brandgeruch in seiner Wohnung geweckt. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Quelle nicht in seiner Wohnung lag, verließ er selbstständig das Haus. Er versuchte erfolglos, seine Mitmieter über die Klingelanlage zu wecken, und stellte aus dem Keller hochziehenden Rauch fest. Der Zeuge D rauchte zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette auf dem Balkon seiner Wohnung in der F2, von dem er auf den Brandort sehen konnte, da die F-Straße an dieser Stelle nicht gerade verläuft. Er nahm bereits dort stärker werdenden Brandgeruch wahr und begab sich schließlich zum Brandort. Dort traf er auf den vor dem Haus stehenden Zeugen B2, der auch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht wusste, was er tun sollte. Mit dem Handy des Zeugen B2 verständigte der Zeuge D2 sodann gegen 05:00 Uhr den Notruf. Die Lattentür und Lattenwand des Kellerverschlages brannten über jedenfalls 15 bis 20 Minuten selbstständig. Hitzebedingt wurden Wasserleitungen beschädigt und löteten teilweise aus, so dass Wasser ausdrang. Im Wesentlichen erlosch der Brand nicht ausschließbar durch das ausgetretene Wasser selbstständig. Die alarmierte Berufsfeuerwehr löschte nur minimal nach. Die fünf Bewohner der Wohnungen im 1., 2. und 3. Stockwerk mussten über die angelegte Drehleiter evakuiert werden, darunter die Zeugen B5 und X mit ihrem damals einjährigen Sohn. Neben dem Zeugen B2 befanden sich zur Tatzeit jedenfalls fünf weitere Personen in dem Wohnhaus. Ob auch der Mieter G2 zur Tatzeit anwesend war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Es entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden von jedenfalls 30.000,- Euro, insbesondere durch Verrußung und Leitungsschäden. b) Am 30.08.2019 legte der Angeklagte gegen 02:45 Uhr einen weiteren Brand in der T-Straße. Bei dem Objekt handelt es sich um zwei nebeneinanderliegende Häuser, die durch ein gemeinsames Treppenhaus miteinander verbunden sind. Die insgesamt neun Wohnungen liegen jeweils um ein halbes Geschoss versetzt. Die Hauseingangstür konnte vom Angeklagten aufgrund eines älteren Schadens einfach aufgedrückt werden. Insgesamt legte er an vier Brandausgangsorten Feuer. Zunächst entzündete der Angeklagte, der im allgemein zugänglichen Kellerbereich verblieb und kurz durch die Verlattung griff, in einem im hinteren Kellerbereich gelegenen Mieterlattenverschlag in der vorderen linken Ecke dort abgelegte Kartons mit Dekoration, Papier und Bekleidung. In der von der Straßenseite aus gesehenen hinteren rechten Ecke in einem im vorderen Kellerbereich gelegenen Mieterlattenverschlag entzündete er zudem zu einem Haufen geschichtete Mobiliarteile, Hausrat und Gerümpel, wahrscheinlich Aktenordner. Beim Verlassen des Kellers entzündete er abschließend auf einem Plateau zwischen Keller- und Erdgeschoss zudem zwei Kinderwagen, die der im 2. Geschoss wohnenden Familie Z gehörten. Die Zeugin U, Mieterin einer Wohnung im 3. Obergeschoss, wurde als erste über auslösende Brandmelder auf den Brand aufmerksam. Bei Öffnen ihrer Wohnungstür kam ihr bereits Rauch entgegen. Sie lief zunächst durch das Treppenhaus nach unten, die räumliche Situation verkennend, an der Ebene des Hauseingangs vorbei bis zu den brennenden Kinderwagen, an denen sie zunächst nicht vorbei kam. Daraufhin lief sie erneut nach oben, klopfte erst an den Türen ihrer Nachbarn, rief „Feuer Feuer“ und ging dann noch einmal in ihre Wohnung, um ihre Handtasche mit wichtigen Dokumenten zu holen. Die Zeugin Q2 hatte zwischenzeitlich ebenfalls Brandgeruch wahrgenommen und ihre Wohnung im Halbgeschoss zum 4. Obergeschoss durch den dichten Rauch über das Treppenhaus verlassen. Im 3. Obergeschoss traf sie auf die Zeugin U, welche nun bereits nichts mehr sehen konnte und sich das Treppengeländer hinunter tastete. Da das Treppengeländer jedoch ohne Unterbrechung im Erdgeschoss direkt in den Keller führte, ging sie, verkennend, dass sie eigentlich bereits den Ausgangsbereich erreicht hatte, letztlich bis in den Vorraum des Kellers, der sich noch ein Halbgeschoss unterhalb der brennenden Kinderwagen, die sie in ihrer Verwirrung passierte, befindet. Die Bewohner des 2. Obergeschoss, der Zeuge T, dessen hochschwangere Ehefrau, die Zeugin B, und die zur Tatzeit 1 und 2 Jahre alten Kinder wurden durch das Klopfen der Zeugin U auf den Brand aufmerksam. Sie verließen das Haus über das stark verrauchte Treppenhaus, wobei der Zeuge T sich zur besseren Orientierung mit seiner Schulter am Treppenabgang anlehnte und seine Familie herunter führte. Nachdem das Fehlen der Zeugin U von der Zeugin Q2, die das Haus zwischenzeitlich verlassen konnte, bemerkt worden war, nahm der Zeuge T Schreie wahr. Er löschte die in Brand gesetzten Kinderwagen auf dem Weg in den Keller, während sein aus einem benachbarten Haus herbeigeeilter Neffe, der Zeuge T3, sich in den Keller hinuntertastete, um die Zeugin Y retten, die eigenständig nicht mehr aus dem Keller heraus gefunden hatte. Dies gelang ihm, wobei er die Zeugin U stützen musste, der aus eigener Kraft eine Flucht aus dem Kellerbereich nicht mehr gelungen wäre. Die Feuerwehr wurde um 03:21 Uhr alarmiert. Bei ihrem Eintreffen war im Treppenhaus die Hand vor Augen bereits nicht mehr zu sehen. Die Eheleute W, Mieter der Wohnung im Erdgeschoss, standen am geöffneten Fenster. Fünf Personen wurden durch Wohnungsfenster über die Drehleiter evakuiert. Darunter der Mieter S1 aus dem 4. Obergeschoss, der erst durch die Feuerwehr geweckt worden war. Die in den Wohnungen verbliebenen Bewohner wurden nach Rauchfreimeldung über den Treppenraum gefahrlos evakuiert. Sechs Personen wurden durch Rauchgase verletzt. Die Zeuginnen Q2 und U wurden zur Untersuchung in das C-Klinikum V verbracht. Beide verließen die Klinik am nächsten Morgen, die Zeugin U gegen ärztlichen Rat. Bei dieser war ein CO-Wert im Blut von 13,4% festgestellt worden. Insgesamt befanden sich zur Tatzeit 13 Personen in dem Wohnhaus. Die Zeugin U schlief die folgenden zwei Wochen infolge der erlittenen Todesängste bei einer Nachbarin. Die Zeugin Q2 befindet sich u.a. wegen aus dem Brandgeschehen resultierender Ängste in psychologischer Behandlung. Es kam zu einer erheblichen Verrußung des Gebäudes und einzelner Wohnungen. Der entstandene Sachschaden ist mit jedenfalls 30.000,- Euro zu beziffern. c) Am 11.09.2019 verließ der Angeklagte um 02:34 Uhr seine Wohnung. Er wurde dabei von einem zwischenzeitlich eingesetzten Observationsteam beobachtet und verfolgt. Eine Streifenwagenbesatzung hatte den Angeklagten, der auf einer Vielzahl von Überwachungsvideos rund um die Tatzeiten in der Nähe der Brandorte aufgezeichnet worden war, und daher als potentieller Brandleger in Betracht kam, bereits am 04.09.2019 auf seinem Balkon erkannt. Auch an diesem Tag war er in Hauseingänge gegangen, um deren Verschlusszustand zu prüfen. Am Tatabend rüttelte der Angeklagte bereits an der H-Straße kurz nach Verlassen seiner Wohnung an Haustüren und bewegte sich danach in Richtung der T2, an der sich eine Tankstelle befindet. Das eingesetzte Observationsteam, welches der Angeklagte nicht bemerkt hatte, verlor diesen aus den Augen, als er in die M-Straße abgebogen war. Ein Beamter positionierte sich im unteren Bereich der M- Straße und einer im oberen Bereich an einer Bushaltestelle, um ihn wieder aufnehmen zu können. Der Angeklagte betrat zwischenzeitlich das 4½-geschossige Mehrparteien-Reihenendwohnhaus in der M-Straße. Das Schließblech der Hauseingangstür ragte einige Millimeter zu weit vor, sodass ihm ein Öffnen unproblematisch möglich war. Dieses um die Jahrhundertwende errichtete Haus war als einziges mit einem hölzernen Treppenhaus versehen. Der Angeklagte begab sich auch hier in das Kellergeschoss. Gegen 03:00 Uhr legte der Angeklagte einen Brand an zwei unterschiedlichen Brandausgangsorten: In einem zur Straßenseite gewandten Kellerraum entzündete er unterhalb der geschlossenen Kellerfenster zwei dort angelehnte Federkernmatratzen. In einem weiteren S, in dem lediglich Gerümpel abgestellt worden war, entzündete er zudem auf dem Boden abgelegte Pappkartonage und Papier. Kurz darauf nahm der auf Höhe einer knapp 100m entfernten Bushaltestelle postierte KOK Q Feuerschein aus einem Kellerfenster der M-Straße wahr. Schnellen Schrittes bewegte er sich zum Haus und trat durch die angelehnte Tür in das Objekt hinein. Der Angeklagte, der gerade das Haus verlassen wollte, kam ihm aus Richtung des Kellers entgegen. Als er den Zeugen wahrnahm, drehte er sich um und ging zurück in Richtung Keller. Der Zeuge steckte seine zuvor gezogene Dienstwaffe ein und versuchte, ihn zu packen, was zunächst misslang. Zu diesem Zeitpunkt trat bereits leichter Rauch aus dem Keller. Brandgeruch war wahrzunehmen. Der Zeuge Q schätzte die Situation zutreffend als gefährlich ein und brachte den Angeklagten entschlossen gewaltsam zu Boden, um das Gebäude schnellstmöglich verlassen zu können. Zwei weitere Mitglieder des Observationsteams trafen kurz darauf ein. KOK F2 half dem Zeugen Q bei der Überwältigung des Angeklagten, der sich sperrte, wegdrehte und versuchte, sich zu entreißen. KK T5 stieß die leicht geöffnete Kellertür zu, um eine weitere Rauchausbreitung zu verringern, und begann gemeinsam mit dem ebenfalls herbeigeeilten KOK C mit Evakuierungsmaßnahmen. Ihrer Absprache folgend, evakuierte KOK C zunächst das Dachgeschoss und danach das 2. Obergeschoss, während KOK T5 das 3. Obergeschoss und danach das 1. Obergeschoss evakuierte. Im Verlaufe der Maßnahmen zog schwarzer Rauch in das Treppenhaus. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass man ihn als Täter auf frischer Tat angetroffen hatte, und er mit Konsequenzen rechnen musste, fragte die Polizeibeamten, als er sich bereits gefesselt außerhalb des Gebäudes befand, zunächst höflich, „Darf ich Sie was fragen?“, was diese bejahten, woraufhin er fragte, „Sind Sie von der Polizei?“. Nachdem diese die Frage ebenfalls bejahten sagte er, „Dann ist ja gut.“. In der Dachgeschosswohnung hatte wenige Tage zuvor der Zeuge I zusammen mit der Zeugin T6 eine neu gegründete WG bezogen. Am Tatabend war zudem die Freundin des Zeugen I anwesend. Sie wurden durch den Tumult im Treppenhaus und das Klopfen des KOK C aus dem Tiefschlaf gerissen und auf den Brand aufmerksam. Sie verließen das Haus schnellstmöglich über das Treppenhaus. Ab dem 2. Obergeschoss wurde die Sicht schwierig, im 1. Obergeschoss unmöglich, so dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Todesangst verspürten. Die Dachgeschosswohnung verfügte tatsächlich über keinen zweiten Rettungsweg und war von der Straßenseite auch für die Feuerwehr nicht zu erkennen. Familie B4 wurde durch das Klopfen der Polizeibeamten auf den Brand aufmerksam. Der Zeuge B4 floh mit seiner wenige Tage zuvor operierten Ehefrau, der Zeugin N2, und ihren zwei Kindern aus ihrer Wohnung im 3. Stockwerk durch den dichten Rauch. Während sie sich im Treppenhaus befanden, fiel das Licht aus. Die im ersten Stockwerk wohnende Familie Z wurde ebenfalls erst vom Klopfen der Polizeibeamten geweckt. Der Zeuge Z und seine Ehefrau, die Zeugin B3, trugen ihre vier Kinder im Alter von 2 bis 12 Jahren durch den Rauch aus dem Haus. Nachdem KK T5 die Wohnung der Bewohner S3 und S4 nach weiteren Personen durchsucht hatte, wollte dieser das Haus ebenfalls verlassen. Der Rauch war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits so heiß und beißend, dass er von dem Vorhaben Abstand nahm, die Tür wieder verschloss und sich über das Fenster bemerkbar machte. KOK C tastete sich in Todesangst Stufe für Stufe am Geländer nach unten. Als dieses endete, lief er geradeaus nach draußen. KK T5 verließ die Wohnung, nachdem das Treppenhaus von der Berufsfeuerwehr rauchfrei gemeldet worden war, ohne Hilfsmittel. 13 der 16 zur Tatzeit anwesenden Bewohner klagten über Schmerzen in den Atemwegen und Hustenreiz. Zwei Bewohner wurden mithilfe von sog. Fluchthauben durch das Treppenhaus nach draußen gebracht. Eine Blutgasanalyse wurde bei 7 Personen durchgeführt. Aufgrund des stark erhöhten Blutgaswertes musste der Zeuge B4 ins Krankenhaus verbracht werden. Die Kinder der Familien B4 und Z bekommen noch heute Angst, wenn sie einen Rauchmelder hören oder Qualm riechen. Die Zeugin T6 und die Freundin des Zeugen I leiden psychisch stark unter den Ereignissen. Sie haben ebenso wie der Zeuge I nicht mehr in der Wohnung geschlafen. Die Zeugin T6 zog zurück zu ihren Eltern und kann sich derzeit nicht vorstellen, alleine zu wohnen. Es kam erneut zu Sachschäden in Höhe von jedenfalls 30.000,- Euro. Insbesondere wurden auch Einrichtungsgegenstände in den Wohnungen der Familien B4 und Z durch Verrußung beschädigt. Eine dem Angeklagten um 04:21 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰ aus. 3. Die in Rede stehenden Brandlegungen zwischen dem 24.06.2019 und dem 11.09.2019 sind als unmittelbarer symptomatischer Ausdruck der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten anzusehen und stellen einen Ausfluss seiner Dis- und Antisozialität dar. Ohne die notwendige Therapie seiner facettenreichen Persönlichkeitsstruktur wird der Angeklagte weitere gegen das Leben anderer gerichtete rechtswidrige Taten begehen. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Als er aus der JVA Ronsdorf entlassen worden sei, sei es erst ein komisches Gefühl gewesen, in Freiheit zu sein. Eigentlich sei der Plan gewesen, dass er nach E1 in die Einrichtung „Die Fleckenbühler“ kommen sollte, was für seine Alkoholproblematik besser gewesen wäre. Es habe sich herausgestellt, dass das nichts für ihn sei. Die hätten sein Übergangsgeld eingezogen. Dann hätte er nichts gehabt. Daraufhin habe der Anstaltspfarrer Ä einen Platz im Wohnheim an der Y-Straße klar gemacht. Das sei für ihn sehr gewöhnungsbedürftig gewesen. Viele seien obdachlos gewesen mit heftigen Drogenproblematiken. Es sei nicht schön gewesen, da zu sein. Er habe dann schnell angefangen, zu arbeiten und am 01.03.2019 dann seine eigene Wohnung bezogen. Er habe in der Folgezeit üblicherweise 3 Flaschen Bier á 0,5l, dazu ¼ bis ½ einer 0,7l Whiskey Flasche getrunken. Er habe mehr über sein Leben nachgedacht, sei traurig gewesen, habe Wut und Hass auf seinen Vater und Personen aus seiner Schulzeit, auch sich selbst, empfunden. Wenn alles in seinem Kopf zuviel geworden sei, sei er auf den Balkon gegangen, um eine zu rauchen. Er sei hibbelig gewesen und dann raus gegangen. Er habe sich an der frischen Luft bewegen wollen. Häufig seien die negativen Gedanken dabei zurückgegangen. Am 28.08.2019 sei dies nicht der Fall gewesen. Er habe seine Wut und seinen Hass irgendwie loswerden wollen. Er habe gesehen, dass die Tür des Hauses F-Straße nicht vollständig ins Schloss gefallen sei, habe sie aufgedrückt und sei, nachdem er sich umgeschaut habe, in den Keller gegangen. Dort habe er einen blauen Plastikbeutel an der Seite angezündet. Dann habe er sich umgedreht und an einer anderen Stelle den Stoffbezug eines Handziehwagens mit einem Feuerzeug angezündet. Er sei nicht lange geblieben und in seine Wohnung zurück gegangen. Morgens habe er Schamgefühle bekommen und wie auch bei den Bränden zuvor auf der Homepage des WDR oder dem Blaulichtreport nach Informationen gesucht. Am 30.08.2019 sei es ähnlich wie am 28.08.2019 gewesen. Er habe wieder Alkohol getrunken und zusätzlich Cannabis geraucht. Er habe am 29.08.2019 2g von einem Arbeitskollegen erhalten, wovon er ca. 1g geraucht habe. Er sei dann wieder spazieren gegangen und habe den Entschluss gefasst, Sachen anzuzünden. Die Haustür der T-Straße sei nicht verschlossen gewesen und er habe sie aufdrücken können. Er sei in den Keller gegangen. Was er angezündet habe, wisse er nicht mehr. Als er gelesen habe, dass ein Kinderwagen im Erdgeschoss angezündet worden sei, habe er sich gewundert. Seiner Erinnerung nach habe er nur im Keller gezündelt. Er habe die Straße überquert und ein Piepen gehört. Er habe nur „schnell weg“ gewollt. Am nächsten Morgen habe er wieder zur Tat recherchiert. Auch am 11.09.2019 seien die Abläufe ähnlich gewesen. Zunächst sei er Richtung H-Straße gegangen. Er habe zur Tankstelle gehen wollen. Es gebe einen kürzeren Weg, den gehe er aber nie. Ihm sei ein komplett schwarz gekleideter Mann entgegen gekommen und er habe ein Gemurmel gehört. Als er sich ein paar Meter weiter umgedreht habe, sei der Mann verschwunden gewesen. Das sei ihm komisch vorgekommen, zumal er keine Tür o.ä. gehört habe. Auf der H-Straße in Richtung P-Straße habe er auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Frau und einen Mann gesehen. Beide hätten in seine Richtung geblickt. Sie hätten sich in den Arm genommen, sich jedoch nicht geküsst. Die Frau habe ihn die ganze Zeit angeguckt. Sie seien dann in die gleiche Richtung wie er weitergelaufen, obwohl es vorher wie eine Verabschiedung ausgesehen habe. An der Tankstelle habe er ein Fahrzeug gesehen, das aber nicht an einer Zapfsäule gestanden habe, sondern an einem Zaun. Der Mann im Auto habe in seine Richtung geguckt. Als dieser kurz darauf immer noch zu ihm geguckt habe, habe er sich spätestens gedacht, dass es sich um observierende Polizeikräfte handeln müsse. Er habe sich provoziert gefühlt und gedacht, „denen zeige ich es jetzt“. Beim Kiosk P-Straße sei er schnellen Schrittes abgebogen, um zu vermeiden, dass sie ihn im Auge behalten könnten. Er habe immer wieder an Türen gedrückt. Eine sei geöffnet gewesen. Er habe in alle Richtungen geguckt, ob dort Personen seien, was nicht der Fall gewesen sei. Er sei in den Keller runtergegangen. Im ersten Verschlag habe er eine Matratze und in einem weiteren Keller einen anderen Gegenstand, von dem er nicht mehr genau wisse, was es war, angezündet. Er habe gehört, wie jemand ins Haus gekommen sei. Er habe schnelle Schritte um die Ecke kommen hören, dann habe er auf der Erde gelegen und Schläge vor den Kopf bekommen. Er sei rausgetragen worden und habe sich weiter losreißen wollen. Er sei in ein ziviles Fahrzeug gelegt und dann von einem Streifenwagen abtransportiert worden. Der Angeklagte hat eingeräumt, weitere Brände gelegt zu haben: Am 24.06.2019, das sei er auf jeden Fall gewesen. Es habe sich um einen vollgestellten Keller gehandelt, mit vielen Müllsäcken. Da habe er was angezündet. Einen Kinderwagen habe er im Keller angezündet, an einen weiteren Kinderwagen habe er keine Erinnerung. Ob er die Brände am 27.07.2019 gelegt habe, wisse er nicht. Nach Inaugenscheinnahme verschiedener Lichtbilder hat er eingeräumt, es gewesen zu sein. Er habe Erinnerungen. Da sei ein Gerümpelstapel gewesen. Er meine zudem, eine Matratze angezündet zu haben. Er habe darauf geachtet, Dinge anzuzünden, die schnell brennen, wie Stoff oder Plastiktüten. Das am 06.08.2019 sei er auch gewesen. Es sei ihm nicht möglich, die Ursache seiner Taten zu erklären. Die Emotionen vor und nach den Brandlegungen könne er nicht beschreiben, er wolle diese mit therapeutischer Hilfe erarbeiten. Er habe spezifisch auf alte Türen geachtet, weil diese meistens offen seien. Es sei ihm nicht um den Brand gegangen, sondern darum, Angst zu machen. Darum sei er in den Keller gegangen. Es sei weniger das Feuer gewesen, als den Schrecken zu verursachen. Er habe damit gerechnet, dass die Bewohner aufspringen, wenn die Feuermelder angingen. Er sei davon fest ausgegangen, dass da Feuermelder gewesen seien, zumal er gewusst habe, dass diese seit 2016 gesetzlich verpflichtend gewesen seien. Er habe gedacht, der Rauch ziehe aus den Kellertüren und dann durch die Türen in den Hof. Bei den dicken Betonwänden im Keller sei er davon ausgegangen, dass die Flammen nicht hochziehen würden. Auf Nachfrage hat er bestätigt, auf einen guten Ausgang vertraut zu haben, dass die Feuerwehr komme und lösche. Er sei bei den Bränden nie vor Ort geblieben und habe am nächsten Tag immer in der Presse recherchiert. Besser sei es ihm nach den Taten – anders als nach der Tat in M – nicht gegangen. Dieser Zustand von Genugtuung, ein Abwurf von Wut und Last, sei nie wieder eingetreten. Die Wut habe sich vielmehr gesteigert, primär auf sich selbst, weil er „so `nen Scheiss abgezogen“ habe. Er habe es dennoch gemacht, weil es irgendwie wie mit dem Alkohol gewesen sei. Man habe einen Punkt erreicht, wo es mal schön ist, und man versuche diesen wieder zu erreichen, obwohl es nicht passiere. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass in den Häusern mehrere Leute gewohnt hätten. Auf die genaue Einwohnerzahl habe er nicht geachtet. Da bei den Bränden immer nicht viel passiert sei, sei er davon ausgegangen, dass er das „richtig mache“, weil keiner verletzt worden sei. Kinderwagen habe er nicht bewusst entzündet. Es sei sehr dunkel gewesen, er habe nach Materialien auch gefühlt, alles was in Richtung Stoff gegangen sei, sei besser entzündlich gewesen. Er habe lediglich die kleine Flamme seines Feuerzeugs gehabt. Es sei nicht primär um das Entzünden von Kinderwagen gegangen, sondern darum, beim Rausgehen eine weitere Brandquelle zu entzünden. Das seien für ihn zu der Zeit einfach Brandlasten gewesen. Eine Überbevölkerung sei nicht im Fokus gewesen. Soweit er im Rahmen der erstmaligen Verurteilung von einer Faszination durch Feuer gesprochen habe, habe er das nur gesagt, weil er gedacht habe, dadurch eine geringere Strafe zu bekommen. Er habe gedacht, die Antwort hätten die eher hören wollen, als wenn er sage, er wolle die verschrecken. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft sei unterblieben, weil er „frecher“ gewesen sei. Er habe gesagt, das sei „keine Strafe“ für ihn. Das erste Mal Haft sei für ihn eher positiv gewesen. Die Haftsituation sei relativ locker gewesen. Mit den Beamten habe er gut gekonnt, mit den Mitgefangenen nicht so. Arbeit habe er fast immer gehabt. Soweit diese Einlassung von den unter II. getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Einlassung des Angeklagten war von dem vergeblichen Versuch geprägt, seine Taten als bloße Zündelei mit dem sicheren Vertrauen auf eine rechtzeitige Rettung der Anwohner darzustellen. Aufgrund der festgestellten Gesamtumstände und insbesondere der Verurteilung aus dem Jahr 2017 ist indes sicher davon auszugehen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Bewohner der Mehrparteienhäuser in Folge der Brandlegungen versterben könnten, und er dies billigend in Kauf nahm. Im Einzelnen: 1. An der vom Angeklagten eingeräumten Täterschaft hat die Kammer keinerlei Zweifel. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. A, Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachenermittlung, haben sich die Brände genauso ereignet, wie vom Angeklagten geschildert. Der der Kammer als zuverlässig bekannte Sachverständige hat insgesamt die vom Angeklagten beschriebenen Details der Brandlegungen mit den objektiven Befundtatsachen abgeglichen und hierdurch bestätigt gefunden. Hinsichtlich des Brandes vom 30.08.2019 sei festzuhalten, dass beide Kinderwagen auf dem Treppenabsatz unabhängig voneinander entzündet worden seien. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten jeweils in Tatortnähe aufgehalten hat, untermauert ebenfalls seine Täterschaft. Die in Augenschein genommenen Überwachungsvideos zeigen den Angeklagten kurze Zeit vor der Alarmierung der Feuerwehr zu den Bränden vom 27.07.2019, 28.08.2019, 30.08.2019 und 11.09.2019 im Bereich P-Straße. So ist er am 27.07.2019 gegen 02:25 Uhr (Videozeit) auf Überwachungsvideos eines Kiosks an der Straße P-Straße in unmittelbarer Nähe zur Hausnummer 73 und gegen 02:37 Uhr auf einer privaten Überwachungskamera kurz hinter der Hausnummer 27 zu sehen. Am 28.08.2019 lief er um 04:26 Uhr die Straße P-Straße entlang und überquerte die Einmündung der H-Straße, welche sich auf der dem späteren Brandort gegenüberliegenden Straßenseite befindet. Auf Höhe des Zoomarktes, welcher sich an der Ecke zur gegenüberliegenden Einmündung der F-Straße befindet, überquerte er die Straße P-Straße und ging in die F-Straße in Richtung der Hausnummer 12. Zehn Minuten später ist er erneut zu sehen, wie er in umgekehrter Richtung die F-Straße verlässt und sich in nördlicher Richtung entfernt. Am 30.08.2019 ist er zunächst um 02:16 Uhr und 02:21 Uhr auf verschiedenen Kameras im Bereich P-Straße zu sehen, bevor er um 02:53 Uhr von der Straße P-Straße in die H-Straße in Richtung seiner Wohnanschrift einbiegt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der weiteren Brände vom 24.06.2019 und 06.08.2019 in Zweifel zu ziehen, zumal er die Brandorte und Anzahl der Brandstellen detailliert beschreiben konnte. So wurde er auch am 04.09.2019 von den Mitgliedern des polizeilichen Observationsteams dabei beobachtet, wie er an verschlossenen Hauseingangstüren rüttelte, was für eine Tatgeneigtheit über die festgestellten Taten hinaus spricht. Ein vorhergehendes Brandgeschehen vom 17.02.2019 an der Straße L3 in einem Eckhaus zur Y-Straße, bei dem ausschließlich Kinderwagen angezündet worden waren, konnte dem Angeklagten nicht eindeutig zugeordnet werden, insbesondere da die Haustür nicht einfach aufzudrücken war. 2. Die weiteren Folgen der Taten sowie deren Gefährlichkeit für die Bewohner vermochte die Kammer nach Erstattung des überzeugenden, in sich schlüssig vorgetragenen Gutachtens des Brandsachverständigen A , sowie Inaugenscheinnahme der von den Brandgeschehen gefertigten Lichtbilder und der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Brandberichte der Feuerwehr der Stadt Wuppertal zuverlässig nachzuvollziehen. Die Höhe des angenommenen Schadens beruht auf einer zurückhaltenden Schätzung. Der Brandsachverständige A hat für die Kammer nachvollziehbar dargestellt, dass bei geöffneter Kellertür binnen fünf Minuten der Treppenraum als erster Rettungsweg so verraucht sei, dass man die Hand nicht mehr vor Augen sehe. Hier sei es so gewesen, dass es in allen Fällen ohne Eingriffe helfender Dritter oder von Rettungskräften zur Entzündung der Lattenverschläge, der Kellertür und dann zum Treppenraumbrand gekommen wäre. Er gehe davon aus, dass dies auch in der F-Straße so passiert wäre, wo der Brand lediglich zufällig teilweise durch die ausgelötete Wasserleitung gelöscht worden sei. Allgemein seien die Bewohner erheblich gefährdet worden. Insbesondere die auftretende Stressreaktion, die bei vielen als solche empfundene Lebensbedrohung, das völlig irrationale Verhalten spiele eine Rolle, da es auch von der Feuerwehr nicht berechnet werden könne. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige insbesondere das Verhalten der Zeugin U hervorgehoben, die zum einen lediglich wegen ihrer Handtasche nochmals durch das verrauchte Treppenhaus nach oben gegangen sei und zum anderen bei der zweiten Flucht bereits orientierungslos bis in den Keller hinuntergelaufen sei, wo sie letztlich hilflos dem Feuer ausgesetzt gewesen sei. Angesichts des gemessenen CO-Wertes von 13,4% habe aus brandsachverständiger Sicht Lebensgefahr bestanden. Aus seiner Erfahrung mit etwa 250 Brandleichen könne er empirisch ableiten, dass es gerade bei älteren Leuten bereits bei CO-Konzentrationen von 10 bis 20% zu Todesfällen komme. In Lebensgefahr befinde sich zudem jeder, der in unangepasster Weise durch ein verrauchtes Treppenhaus flüchte. Sobald man die Orientierung verliere und in Panik gerate oder stolpere und liegen bleibe, könne man nach den ersten Atemzügen elendig versterben. Die Flucht durch das Treppenhaus trage bei Wohnhausbränden die größte Gefahr in sich. 98% der Todesopfer verstürben durch CO-Vergiftung, nur ganz wenige durch Hitzeschock oder sonstiges. So seien auch die Schilderungen der ersichtlich noch immer ergriffenen Polizeibeamten T5 und C ein eindrucksvoller Beleg dessen gewesen. Beide hätten nach ihrer authentischen Darstellung Todesängste durchlitten und der Zeuge C habe sich objektiv falsch verhaltend durch das bereits völlig verrauchte Treppenhaus gerettet, anstatt, was richtig gewesen wäre, die Flucht wie der Zeuge T5 über ein Wohnungsfenster zu suchen. Statistisch sei es so, dass bei Kellerbränden oder Bränden im Erdgeschoss in 2% der Fälle Todesfälle zu beklagen seien. In über 50% der Fälle komme es zu Verletzten durch Rauchgasvergiftung. Vermehrt komme es bei später entdeckten Bränden zu Todesfällen. Etwa wenn ein Bewohner die Tür öffne, vor einer schwarzen Wand stehe und die Tür offen lasse. In seltenen Fällen versterben die Menschen im Schlaf an einer CO-Vergiftung. Zudem komme es immer wieder vor, dass Anwohner aus dem 4. oder 5. Stock – aber auch schon aus dem 1. Stock – in den Tod sprängen. In der Situation, in der sich jeder in Todesangst oder Panik befinden könne, verhalte sich niemand vernünftig, zumal jede Brandsituation anders sei. Die weiteren Feststellungen zu den Geschehnissen nach der Brandlegung, zu denen der Angeklagte aufgrund seines Verlassens der Tatörtlichkeit keine Angaben machen konnte, basieren auf den Angaben der vernommenen Anwohner, die sich inhaltlich miteinander deckten und zu einem klaren Gesamtbild wie festgestellt beitrugen, den sachlichen Beschreibungen der vernommenen Mitglieder der Berufsfeuerwehr, deren Berichten insbesondere genaue zeitliche Angaben entnommen werden konnten, und der zusammenfassenden, in sich stimmigen und überzeugenden Auswertung durch den Sachverständigen A unter Berücksichtigung seiner eigenen Tatortbegehungen. Die Feststellungen zu den konkreten Beeinträchtigungen der Anwohner beruhen auf ihren eigenen Angaben, wobei der Zeuge I auch glaubhafte Angaben betreffend seiner Freundin, und die Zeuginnen N2 und Z bretreffend ihrer Kinder gemacht haben. Die Kammer ist unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen A zudem zu der Feststellung gelangt, dass die abgeurteilten Brände jedenfalls Sachschäden in Höhe von mindestens 30.000,- Euro nach sich gezogen haben müssen. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die von ihm sachverständig begleiteten Brände – ausdrücklich unter Verweis auf seine insoweit nicht vorhandene Bestellung – dargestellt, dass ihm kein Kellerbrand bekannt sei, der einen Schaden von weniger als 50.000,- Euro nach sich gezogen habe. Soweit die Zeugin L3 als Eigentümerin des Hauses F-Straße grob überschlagen von einem Mindestschaden in Höhe von 30.000,- Euro gesprochen habe, könne er sich dies als Untergrenze des Gesamtschadens kaum vorstellen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Sachverständigen Schweers und der groben Schätzung der Zeugin L3 hat die Kammer jedenfalls keinerlei Zweifel, dass auch an den Gebäuden T-Straße und M-Straße Sachschäden in Höhe von mindestens 30.000,- Euro entstanden sind, dies insbesondere auch, da der Brand in der F-Straße frühzeitig abgelöscht war, mithin anlässlich der anderen Brände bei ähnlicher Bausubstanz jedenfalls Schäden in dieser Höhe aufgetreten sein müssen. 3. Entgegen den Angaben des Angeklagten ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass dieser es jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass die Bewohner der Häuser zu Tode kommen könnten. Der Angeklagte hielt es, wie er selbst eingeräumt hat, für möglich, dass sich Menschen in dem Gebäude aufhalten würden, was angesichts der gewählten Nachtzeiten und fehlender Hinweise auf einen Leerstand der Häuser auch allein lebensnah erscheint. Setzte der Angeklagte danach in der dargestellten Art und Weise Gegenstände in den Kellerräumen in Brand, obwohl er wusste, dass noch Menschen dort schlafen würden, nahm er deren Gefährdung bis hin zum Tod billigend in Kauf. Der Angeklagte ist – wie noch darzustellen sein wird – jedenfalls in Teilbereichen überdurchschnittlich intelligent. Die Gefährdung der Bewohner durch Inbrandsetzen der Kellerräume musste für ihn, wie auch für jedermann, auf der Hand liegen, zumal er sich nicht in einem Alkoholrausch befand (siehe dazu sogleich V.). Daneben ist zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2017 ebenfalls wegen Brandstiftungsdelikten in Erscheinung getreten ist, bei deren Aburteilung die konkrete Gefährlichkeit für im Haus bzw. in der Wohnung schlafende Personen bereits thematisiert worden ist, wie sich auch aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.07.2017 ergibt. Auch die bereits im Vorverfahren tätige Sachverständige Dr. K erinnerte die damals in Augenschein genommenen Lichtbilder der verrauchten Wohnung der Eltern. Dies war dem Angeklagten auch nach wie vor bewusst. So hat der Angeklagte bereits in Rahmen von Rollenspielen mit der sachverständigen Zeugin O in Bezug auf die Bewohner des damals von ihm bewohnten Hauses gesagt, sie müssten Todesangst gehabt haben. Ausdrücklich hat er angegeben, Schrecken verursachen zu wollen. Es ist schon nicht ersichtlich, worin der von ihm selbst bestehende Schrecken bestehen sollte, wenn nicht in der – berechtigten – Todesangst. Insbesondere konnte der Angeklagte auch nicht angesichts des ihm bekannten schlechten Zustands der durch Aufdrücken der Türen betretenen Gebäude davon ausgehen, dass diese über Rauchmelder verfügten, die die Bewohner sicher rechtzeitig warnen würden. Dem Angeklagten war aufgrund seiner zur Nachtzeit begangenen Taten bewusst, dass sich die anwesenden Bewohner der Häuser keinerlei Angriffs auf ihr Leben oder auch (nur) auf ihre körperliche Unversehrtheit versahen, und sie im Falle verspäteter Brandentdeckung diesem wehrlos ausgeliefert sein würden. Weiter war dem Angeklagten bewusst, dass die von ihm gelegten Brände aus vorgenannten Gründen in der jeweils konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Gefahr nicht beherrschte. Einen rassistischen Hintergrund der Taten des Angeklagten hat die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht. Zwar wurden aufgrund der Angaben verschiedener Zeugen auch rassistische Tendenzen des Angeklagten deutlich. So hat zum einen die Zeugin O einen Vorfall in der JVA Wuppertal-Ronsdorf geschildert, aufgrund dessen der Angeklagte seine Position als Hausarbeiter verloren hatte. Er habe sich offenbar für einen besonderen Häftling gehalten. Nach eigenen Angaben sei dieses abwertende Verhalten auf ein selbst erlebtes Mobbing in seiner Kindheit zurückzuführen. Gegenüber dem sachverständigen Zeugen S sprach er zudem eine aus seiner Sicht erforderliche Dezimierung der Weltbevölkerung an. Auch gegenüber der Sachverständigen Dr. K schilderte er teils offen rassistisches Gedankengut. Letztlich war nicht auszuschließen, dass seine Äußerungen lediglich Ausdruck seiner ambivalenten Persönlichkeitsstruktur waren. Die Kammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten indes davon überzeugt, dass er in der Tatnacht nicht bemerkt hatte, von Polizeibeamten observiert worden zu sein, und sich die Bewohner des Hauses auch aus Sicht des Angeklagten in derselben Gefährdungssituation befanden, wie sie bei den vorhergehenden Taten vorlag. KOK C hat geschildert, wie der Angeklagte am Abend des 11.09.2019 bereits an der H-Straße an Haustüren gerüttelt und sich danach in Richtung T2 bewegt habe, an der sich die Tankstelle befindet, an der der Angeklagte vermeintlich eine Observation erwartet habe. Das Verhalten des Angeklagten in der Festnahmesituation im Wohnhaus selbst und insbesondere seine Nachfrage an die Beamten, ob es sich um Polizeikräfte handele, lässt einzig den Schluss zu, dass er wie bei seinen vorherigen Taten nicht mit dem Eintreffen von Ordnungskräften gerechnet hatte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nunmehr plötzlich habe ergriffen werden wollen. So hat er zum einen in seiner Vernehmung lediglich den Brand vom 11.09.2019 eingeräumt, bei dem er auf frischer Tat ertappt worden war, und hatte mithin zur Tatzeit offenbar gerade nicht vor, „reinen Tisch“ zu machen. Zum anderen hatte er im Nachfeld der weiteren Brände stets im Internet kontrolliert, ob die Polizei ihm bereits auf den Fersen war, scheute mithin gerade die Entdeckung. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in sechzehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, §§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 306a Abs. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 52, 53 StGB. Der Angeklagte war zur Tat entschlossen und hat nach seiner Vorstellung von den Taten unmittelbar zu diesen angesetzt. Der Angeklagte nahm den Tod der Hausbewohner jedenfalls billigend in Kauf. Selbst wenn er mit seinem äußerst gefährlichen Tun nur ein Fanal hätte setzen und diese Menschen nur hätte aufschrecken wollen, stünde dies einem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen, da er die weitere Entwicklung seines, wie er wusste, äußerst gefährlichen Tuns, dem Zufall überließ. Insofern lag der Eintritt eines raschen Abbrandes mit Rücksicht auf die vorhandene, von ihm gezielt gewählte, sehr hohe Brandlast erkennbar auf der Hand. Der Angeklagte handelte heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 StGB. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urt. v. 16.08.2018 – 4 StR 162/18). Dem Angeklagten war bewusst, dass die Bewohner der Häuser schliefen und weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem (nur) gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten (erheblichen) Angriff gerechnet haben. Soweit die Tatopfer Kleinkinder waren, ist dies hier in rechtlicher Sicht unerheblich, ohne dass es für die Kammer in Hinblick auf den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten darauf ankäme. Zwar kommt ein Heimtückemord mit Bezug auf Kleinkinder angesichts ihres Alters grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings ist eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem Anwendungsbereich des Mordmerkmals der Heimtücke dann zu machen, wenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können (BGH, Urt. v. 16.08.2018 – 4 StR 162/18; BGH, Urt. v. 10.03.2006 – 2 StR 561/05). Dies war hier der Fall. Es waren mit den Eltern jeweils schützende Dritte, die den Schutz des jeweiligen Kindes übernommen hatten und ihn im Augenblick der Tat tatsächlich ausgeübt haben, vor Ort. Dies war dem Angeklagten, der bereits vor den zur Aburteilung gelangten Taten in ähnlichen Mehrfamilienhäusern Kinderwagen angezündet hatte, auch bewusst. Durch die von ihm gelegten Brände setzte der Angeklagte zudem ein gemeingefährliches Mittel im Sinne des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 3 StGB ein, da es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt. Ausreichend ist in der konkreten Tatsituation eine generelle Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben, weil der Täter eine Ausweitung der Gefahr nicht kontrollieren kann. Vorliegend bestand die nahe liegende Gefahr, dass die Flammen auch auf die oberen Etagen der Gebäude übergreifen und dort aufhältige Personen an Leib und Leben gefährden könnten. Diesen Personen drohte nicht nur durch die Flammen und den Zusammensturz des Gebäudes eine Gefahr, sondern insbesondere auch wegen der dichten Rauchentwicklung, die im Zusammenhang mit dem Abbrand entstand, wie es der Sachverständige A eindringlich geschildert hat. Im Übrigen wäre auch ein Übergriff der Flammen auf unmittelbar angrenzende Wohngebäude möglich gewesen, was indes ebenfalls eine Gefährdung der in diesen Gebäuden aufhältigen Menschen darstellte. Diese vom Angeklagten vorauszusehenden Folgen waren für ihn nicht lenk- oder beherrschbar, zumal er nach der Tat den Tatort sofort verlassen wollte und auch verlassen hat. Daneben hat er jeweils eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB versucht, indem er einen Brand an Gebäuden legte, die der Wohnung von Menschen dienten. Es blieb auch hier beim Versuch, da keine wesentlichen Gebäudeteile in Brand gerieten. Ferner hat er jeweils eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB versucht. § 306b Abs. 2 StGB stellt im Verhältnis zu § 306b Abs. 1 StGB eine eigenständige Qualifikation dar. § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung. Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urt. v. 16.08.2018 – 4 StR 162/18). Die Annahme einer Gefahr in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte. Es reicht ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“. Dies war nach den vorbezeichneten Feststellungen auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen A hier aus der Warte des Angeklagten bei dessen Tatentschluss sicher der Fall (vgl. oben III. 2.). Die Taten vom 28.08.2019, 30.08.2019 und 11.09.2019 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB; in Hinblick auf die jeweils verwirklichten Straftatbestände stehen diese im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Opfer der jeweils versuchten Mordtaten liegt gleichartige Tateinheit in 6 (Tat vom 28.08.2019), 13 (Tat vom 30.08.2019) bzw. 16 (Tat vom 11.09.2019) rechtlich zusammentreffenden Fällen vor. V. Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. Weder war seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur erheblich eingeschränkt. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L, Psychologe, und Dr. K, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt. Die Angaben der Sachverständigen waren in hohem Maße von Sachkunde getragen, überzeugend und werteten die gewonnenen Erkenntnisse erschöpfend aus. So ist auch hervorzuheben, dass die Sachverständigen den Angeklagten bereits im Rahmen seiner erstmaligen Verurteilung begutachtet hatten und damit auf eine äußerst weitreichende Tatsachengrundlage zurückgreifen konnten. Die Ausführungen der Sachverständigen decken zudem die Eindrücke, die die Kammer selbst im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, ab. Die seelische Struktur des Angeklagten zeigt Akzente, die trotz ihrer Dauer, Stabilität und ihres Vorkommens auch im Bereich außerhalb der Strafbarkeit nach dem StGB, nicht zur massiven Beeinträchtigung der sozialen Kompetenz führen und deshalb weder die Eingangskriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung im allgemeinen gemäß DSM-5 oder ICD-10 erfüllen, noch dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen sind. Im Einzelnen: Der Sachverständige Dr. L hat aufgrund umfangreicher Explorationen und Testungen des Angeklagten anhand persönlichkeitsdiagnostischer Verfahren zunächst anschaulich dargestellt, dass bei dem Angeklagten keine Persönlichkeitsstörungen gemäß den Diagnosekriterien des ICD-10 feststellbar gewesen seien. Die schnelle Auffassungsgabe des Angeklagten sei auffallend gewesen. Tests habe er immer zügig und ohne Verständnisprobleme bearbeitet. Kognitive Leistungseinschränkungen seien nicht feststellbar gewesen. Unter klinischen Beurteilungsgesichtspunkten seien kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen festzustellen. Deutlich in Erscheinung träten vor allem dissoziale und psychopathische Merkmalszüge. Was die psychopathischen Merkmalsakzentuierungen betreffe, seien eine hohe Schuldexternalisierung, Kaltherzigkeit und sorglose Planlosigkeit auffallend. Es zeigten sich weiterhin Auffälligkeiten hinsichtlich einer erhöhten Stressimmunität, rebellischer Risikofreude und allgemeiner Furchtlosigkeit. Zusammengefasst verwiesen diese unterschiedlichen Auffälligkeiten aus dem psychopathischen Merkmalsspektrum auf eine Persönlichkeit, die sich durch erhöhte Merkmalszüge einer „furchtlosen Dominanz“ und einer „anti-sozialen“ bzw. „selbstbezogenen Impulsivität“ auszeichne. Typisch für entsprechende Personen sei, dass Konsequenzen aus negativen Erfahrungen oder Ereignissen – insbesondere etwa aus vorhergehenden Straftaten – weniger oder kaum berücksichtigt würden. Auch aus Bestrafungen würden nicht ausreichend notwendige Schlussfolgerungen gezogen. Es lägen kombinierte Merkmalsakzentuierungen aus den Bereichen paranoider, schizoider, dissozialer, emotional-instabiler, histrionischer, narzisstischer sowie auch anankastischer Persönlichkeiten vor. Diese weiteren Persönlichkeitsauffälligkeiten seien als zum Teil deutlich erhöhte Normvarianten einzuordnen und verwiesen auf ausgeprägte Instabilitäten im Persönlichkeitsgefüge. Der Sachverständige hat detailliert die Vielzahl verschiedener Testverfahren erläutert, die er mit dem Angeklagten durchgearbeitet habe. Besonders eindringlich hob der Sachverständige die Ergebnisse des Angeklagten im Rahmen des „Psychopathic Personality Inventory“ hervor, einem Fragebogen, der der Erfassung psychopathischer Merkmalszüge diene, die unabhängig von dissozialen Persönlichkeitsauffälligkeiten zu sehen seien. Eine Interpretation sei insbesondere deshalb nur unter Vorbehalt möglich, da eine manipulative Art bei psychopathischen Persönlichkeiten nicht ungewöhnlich, eine unaufrichtige Beantwortung daher nicht sicher feststellbar sei. Auffällig seien allerdings insbesondere die überdurchschnittlich hohen Ausprägungen auf den Skalen „Schuldexternalisierung“, „Kaltherzigkeit“ und „Sorglose Planlosigkeit“. Diese psychopathischen Persönlichkeitszüge habe er insbesondere deshalb eingehend untersucht, weil das Verhalten des Angeklagten – das Geschmeidige, Geschickte – klinisch erste Hinweise auf psychopathische Züge gegeben habe. Bereits unter normalpsychologischen Gesichtspunkten stelle sich der Angeklagte als Person dar, der anderen Menschen gegenüber eher gleichgültig eingestellt sei. Man könne ihn nicht erreichen, was auch ein Grund sei, weshalb die Psychotherapie bisher gescheitert sei. Er profitiere nicht von Zuwendung von anderen Menschen, das sei ihm letztlich egal. Auffallend sei jedoch, dass er sehr beharrlich sei. Bei persönlich bedeutenden Zielen könne er sehr ausdauernd sein. Hier zeigten sich auch seine anankastischen Züge. Die Konfrontation mit Ablehnung werde ihn nicht abhalten, sofern die Ziele für ihn von Bedeutung seien. Der Angeklagte verfüge insgesamt über eine nicht austarierte Persönlichkeit. Er „schwappe“ zwischen verschiedenen Polaritäten hin und her, zeige verschiedene Auffälligkeiten. Die Gesamtschau der Aspekte verweise jedoch nicht auf eine Persönlichkeitsstörung, auch nicht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, wie sie die sachverständigen Zeugen O und S ohne Kenntnis der Gutachten aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln auf Grundlage nur eingeschränkter Diagnosemöglichkeiten zugrunde gelegt hätten. Es handele sich insoweit um eine „inflationäre Diagnose“, die weder Hand noch Fuß habe. Zum einen sei der Angeklagte in Situationen durchaus flexibel. Unflexibilität sei indes Kern einer Persönlichkeitsstörung. Eine derart gestörte Person verhalte sich anders als der Angeklagte immer nach dem gleichen Muster. Zudem müssten bei Persönlichkeitsstörungen Probleme im sozialen Bereich vorliegen, zum Beispiel auf der Arbeit, was hier nicht der Fall gewesen sei, da habe er gut funktioniert, wie die zeugenschaftlich vernommenen Mitarbeiter angegeben hätten. Man müsse hier von akzentuierten, komorbiden Auffälligkeiten sprechen, die nicht das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. Im Gegensatz zu der Begutachtung anlässlich seines testpsychologischen Zusatzgutachtens vom 22.05.2017, welches er im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln erstattete, sei aktuell eine zuvor noch sehr starke affektive Beteiligung an den unverändert bestehenden risikobehafteten Verhaltenstendenzen nicht mehr erkennbar. Auffallend sei eine zwischenzeitlich sich entwickelt habende Neigung zur „sozialen Loslösung“ eines Einzelgängers, der auf Belohnungsebene nur noch schwer zu erreichen sei. Dies lasse auf einen ungünstigen Entwicklungsprozess hin zur Verfestigung der Selbstzentriertheit im Erleben und Verhalten auch im Sinne einer weiteren Entwicklung von Bindungs- und Beziehungsstörungen schließen. Trotz der Auffälligkeiten akzeptiere er sich so wie er ist und sehe keine Notwendigkeit, sich zu ändern, was ebenfalls ein Grund für das Scheitern der bisherigen Therapieversuche sei. Das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend, hat sodann die Sachverständige Dr. K unter Berücksichtigung der Vorbegutachtung durch den Sachverständigen Dr. L ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe. Zunächst hat sie festgestellt, dass sich Hinweise auf das Vorliegen schuldfähigkeitsrelevanter Störungen, die den Eingangsmerkmalen der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder des Schwachsinns zuzuordnen wären, sicher nicht ergäben. Insbesondere seien keinerlei affektive Erregungszustände erkennbar geworden. Eine Persönlichkeitsstörung liege wie vom Sachverständigen Dr. L dargestellt nicht vor. Auch eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne einer Pyromanie liege nicht vor. Zudem habe auch kein Alkoholrausch im Sinne einer krankhaften seelischen Störung vorgelegen. Im Einzelnen: Wie bereits bei der Voruntersuchung im Jahr 2017 sei ein Bild von einer durchschnittlich intelligenten, von sich eingenommenen, darstellungsbedürftigen und dominanzstrebigen, selbstbewusst auftretenden Persönlichkeit entstanden, deren im dissozial-psychopathischen Spektrum anzusiedelnde Merkmale sich als stabil und wenig verändert gezeigt hätten. Hinweise auf Psychotizität, Suizidalität oder andere psychopathologisch relevante Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für einen schuldfähigkeitsrelevanten Zustand von Alkoholintoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung. Auf Grundlage der dem Angeklagten um 04:21 Uhr entnommenen Blutprobe hat die Sachverständige unter Vornahme der erforderlichen Sicherheitszuschläge eine maximale Tatzeit-BAK von ca. 1,52 ‰ abgeleitet. Auf Grundlage seiner Angaben und Vorgeschichte hat sie sodann dargestellt, dass der Angeklagte als alkoholgewöhnt zu gelten habe. Vor diesem Hintergrund und einer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen A zum Tathergang vorgenommenen Handlungsanalyse, die sich an den psychodiagnostischen Kriterien für Rauschzustände orientiere, zeige sich nichts, was für eine Beeinträchtigung der psychophysischen Funktionalität, nämlich des Bewusstseins, der Affektivität, des Antriebs, der Wahrnehmung oder der Psychomotorik spreche. Auch die vom Angeklagten selbst beschriebenen detaillierten Vorgänge und Wahrnehmungen sprächen gegen psychomotorische Beeinträchtigungen oder eine Veränderung der Bewusstseinslage infolge massiven Alkoholkonsums. Es zeigten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine mittel- oder gar hochgradige Alkoholintoxikation im Sinne des Rechtsbegriffs der krankhaften seelischen Störung. Hinsichtlich einer möglichen Berauschung zwischen dem 24.06.2019 und dem 11.09.2019 finde sich bei einer Handlungsanalyse nach Leistungsparametern überhaupt keine Anknüpfung dafür, dass der Angeklagte in psychophysischen Funktionen durch Alkoholeinwirkung beeinflusst gewesen wäre, zumal er sämtliche Details der mehraktigen Geschehensabläufe erinnere. Soweit Zeugen teilweise ein langsamer oder schwankender Gang aufgefallen sei, habe der Angeklagte einfach einen gewissen individuellen Gang. Es gibt auch zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten durch Alkoholkonsum vor den weiteren abgeurteilten Taten in anderer Weise (un)beeinträchtigt gewesen wäre, als am 11.09.2019. Ungeachtet dessen, dass die Kammer entgegen den Angaben des Angeklagten nicht davon ausgeht, dass er vor seiner Festnahme seine Observation als solche bemerkt hatte, konnte er jedenfalls die konkreten Situationen schildern, die ihn im Nachhinein zu einem entsprechenden Schluss kommen ließen. So nahm er etwa ein sich umarmendes Paar auf der anderen Straßenseite wahr, was die Zeugin KOKin J als Teil des Observationsteams bestätigt hat. Seine Aufnahmefähigkeit war offensichtlich in hohem Maße vorhanden. Eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch für die Kammer nicht zu erkennen. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit liege nicht vor. Auch sie sehe wie der Sachverständige Dr. L bereits keinerlei Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM-5, wenngleich die vom Sachverständigen Dr. L geschilderten Persönlichkeitsakzentuierungen vorhanden seien. Der Angeklagte habe auch bei ihr entsprechende Auffälligkeiten in den vielzähligen Explorationen gezeigt. Er sei sarkastisch und gewaltverherrlichend aufgetreten. Er sei wenig in der Lage, die Perspektive zu wechseln. Alles, was von ihm komme, habe einen selbstgefälligen Anstrich. Wie gegenüber der sachverständigen Zeugin O sei er auch gegenüber der Sachverständigen mit einer Weltläufigkeit, Kameraderie und einem guten Maß an Opportunismus aufgetreten. Er habe sich nicht immer situationsadäquat verhalten. Unter seiner Großspurigkeit sei eine subaggressive Angespanntheit erkennbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine von sich selbst eingenommene, dissoziale, psychopathische Person vor. Sein Geltungsstreben sei überhaupt nicht gebrochen, auch nicht in der JVA Wuppertal-Ronsdorf, aber es liege ein mangelndes Anstrengungsbedürfnis vor. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Mordes zugrunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen von jeweils nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine umfassende, in Hinblick auf die äußeren Tatumstände geständige Einlassung gewertet. Zu seinen Gunsten ist zudem bei allen Taten zumindest von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen. Gegen den Angeklagten sprach, dass sich jeweils eine Vielzahl von Personen in den Räumlichkeiten der Wohnhäuser aufhielt als er den Brand legte und entsprechend einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war. Zu gewichten war ferner das Ausmaß des verursachten Gebäudeschadens von jeweils mindestens 30.000,- Euro und, dass die Bewohner, wenn auch in geringerem Umfang, ebenfalls Vermögensschäden erlitten. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich drei Verbrechensstraftatbestände verwirklichte und er bereits kurz zuvor wegen einschlägiger Taten eine Freiheitsstrafe verbüßte. Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Taten an-gemessen zu ahnden, hielt die Kammer für die Tat vom 28.08.2019 eine Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Jahren und für die Taten vom 30.08.2019 sowie vom 11.09.2019 aufgrund der deutlich erhöhten Anzahl von Tatopfern sowie des Ausmaßes der konkreten Gefährdung insbesondere der Zeugin U (30.08.2019) respektive der langfristigen Tatfolgen für die Bewohner der Dachgeschosswohnung sowie die Kinder der Familien Z und B4 (11.09.2019) von jeweils 8 Jahren für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen. Unter nochmaliger Gewichtung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen ist die Kammer aufgrund des engen zeitlichen, situativen und motivischen Zusammenhangs zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten gelangt. Bei Bemessung der Strafe war insbesondere neben der bereits geschilderten Kriterien zu seinen Gunsten zu gewichten, dass die Kammer daneben nach § 66 StGB die Sicherheitsverwahrung angeordnet hat (dazu sogleich VII.). Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Bei dem Angeklagten liegt bereits kein „Hang“ zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln vor. Selbst wenn man den Begriff des Hanges so weit fasst, dass auch ein Missbrauch oder ein schädlicher Gebrauch darunter fiele – was den Angaben der Sachverständigen Dr. K nach aus psychiatrischer Sicht kaum nachvollziehbar sei – so liegt auf Grundlage ihrer überzeugenden Ausführungen jedenfalls keinerlei symptomatischer Zusammenhang zu den hier abgeurteilten Taten vor, die ihren Ursprung ausschließlich in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten haben. VII. Wegen der von dem Angeklagten ausgehenden hohen Gefährlichkeit war neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anzuordnen, § 66 Abs. 2 StGB. Nach der vorgenannten Vorschrift kann das Gericht auch ohne frühere Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn jemand drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird, sofern die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Angeklagten trotz seines jungen Alters, welches die Kammer bei Gewichtung sämtlicher Einzelumstände jeweils berücksichtigt hat, zweifelsfrei vor. Bei den vom Angeklagten begangenen Straftaten handelt es sich um solche gegen das Leben im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verwirkt hat. Unerheblich ist, ob der Täter wegen einer oder zweier Taten bereits abgeurteilt wurde oder dies – wie hier – erst zusammen mit der dritten Tat in dem Verfahren erfolgt, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014 – 2 StR 240/14). Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt zudem, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte ohne die notwendige Therapie seiner facettenreichen Persönlichkeitsstruktur weitere gegen das Leben anderer gerichtete rechtswidrige Taten begehen wird. Den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K nach sei aufgrund der Fortführung der Verhaltensweisen aus dem Jahr 2017 von eingeschliffenen Verhaltensmustern auszugehen. Die Taten seien symptomatisch. Es müsse mit weiteren Taten gerechnet werden. Die Sachverständige hat anschaulich auf ihre Schilderungen zur Schuldfähigkeit aufbauend dargestellt, dass im Falle des Angeklagten das Nebeneinander von Selbstständigkeitsbestreben, Darstellungsverlangen, Unsicherheit und vor allem auch Antriebsmangel und Ansprüchlichkeit bei gleichzeitigem eklatantem Mangel an Selbstdisziplin, an Durchhaltevermögen und Bereitschaft zu Anstrengung und Verhaltenskontrolle, ferner bei einem gleichzeitig hochgradigen Mangel an Gewissensbissen und Schuldgefühlen, Empathie und Toleranz einerseits, seiner Neigung zu Schönfärberei, Selbstbetrug und Grandiosität sowie Substanzmissbrauch andererseits, ins soziale Abseits, in das Leiden an selbstverschuldeter Isolation und in Spannungsfelder der Delinquenz somit letztlich in einen Teufelskreis führten, die weitere erhebliche ähnlich gelagerte Straftaten sicher erwarten ließe. Aus psychiatrischer Sicht gehe es bei der Frage einer Unterbringung nach § 66 StGB darum, psychopathologisch – mit psychologischer Unterstützung – eingeschliffene Verhaltensmuster abzuleiten, die persönlichkeitstypisch sind, aus denen die Gefahr erwächst, dass ähnliche Taten erfolgen. Erforderlich sei eine umfassende Vergangenheitsbetrachtung nicht nur im Sinne einer Querschnittsdiagnostik, sondern auch über die biografische Entwicklung der Persönlichkeitsstruktur im Längsschnitt. Die seit der Kindheit des Angeklagten auftretenden und bis über die Entlassung aus der letzten Strafhaft und den Beginn der erneuten Delinquenz erkennbaren sozialen Anpassungsprobleme, die weder psychotherapeutisch, noch sozialpädagogisch oder durch Sanktionierung einschlägiger Delinquenz, hier Strafhaft wegen Brandstiftung in der elterlichen Wohnung, korrigierbar gewesen seien, zeige eine Fehlentwicklung im Persönlichkeitsgefüge bei primär dissozialen und psychopathischen Merkmalsakzentuierungen, die sich psychometrisch durch die Verlaufsuntersuchung genauso verifizieren ließen wie durch die forensisch-psychiatrische Befunderhebung. Der vom Sachverständigen Dr. L erhobene und geschilderte testpsychologische Untersuchungsbefund stehe in Einklang mit dem forensisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund, wonach für Personen mit den Merkmalsausprägung wie bei dem Angeklagten typisch sei, dass Konsequenzen aus negativen Erfahrungen oder Ereignissen, so vorangegangenen Straftaten und deren Sanktionierung, wenig oder kaum berücksichtigt würden, aus Bestrafungen würden nicht ausreichend notwendige Konsequenzen gezogen. Bei dem Angeklagten sei es zu einer erfolgten Gewohnheitsbildung, zu einem eingeschliffenen Muster gekommen. Die Habituation, das Lernen am Erfolg ähnlich einer Sucht, führe irgendwann nicht mehr zur Befriedigung, was auch diese Brandserie zeige. Die Intervalle seien recht kurz, der Angeklagte werte sich auf, der Prozess des Machterlebens stehe im Vordergrund. Dieser werde gerne wiederholt. Das sei zugleich die Gefahr, weil die Dynamik und Kraft die der Angeklagte habe, groß sei. Der von ihm selbst beschriebene Hass – u.a. auf Moslems – sei zudem gravierend. Die Delinquenz des Angeklagten sei nicht als Ausdruck eines abnormen krankheitswertigen Geschehens im weitesten Sinne zu beurteilen und damit liege es in der Verfügbarkeit des Angeklagten, sein Verhalten in sozial erwünschter Weise auszurichten oder nicht. Die in Rede stehenden Brandlegungen zwischen dem 24.06.2019 und dem 11.09.2019 seien als unmittelbarer symptomatischer Ausdruck der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten anzusehen. Gerade auch die angeklagten Taten seien als Ausfluss der Dis- und Antisozialität und damit auch einer „Neigung“ im Sinne der Voraussetzungen des § 66 StGB zu beurteilen, welche die Grundlage für die Annahme eines „Hanges“, Straftaten zu begehen, ebenso bilden könne, wie sie auch geeignet erscheine, die Grundlage für die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung abzugeben. Der unmittelbare Link bestehe darin, dass mit hohem Suchtpotential Macht gewonnen werde. Machtbestrebungen würden befriedigt. Die in Rede stehenden Delikte seien im Sinne der dem Angeklagten möglichen Wahrnehmung gravierend. Das Anzünden von Kinderwagen und Rollstühlen, das Verstellen von Fluchtwegen, die Verursachung von Leid, was er aus der ersten Verurteilung kenne, das alles stelle die Verbindung zum Tatgeschehen dar. Alkohol spiele daneben nur eine marginale Rolle und werde vom Angeklagten in seiner Darstellung, um Verantwortung für sein Handeln abzumildern, instrumentalisiert. Aufgrund der zur Überzeugung der Kammer mit Sicherheit vorliegenden Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, kam ein bloßer Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB nicht in Betracht. Die Kammer hat dabei insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach Entlassung aus erstmaliger Strafhaft trotz therapeutischer Begleitung und die Intensität der Anlasstaten sowie deren Gefährlichkeit berücksichtigt. Zwar ist theoretisch eine positive Veränderung durch künftige Maßnahmen im Strafvollzug denkbar, eine solche Haltungsänderung ist angesichts der klaren Ausführungen beider Sachverständiger indes nicht zu erwarten. Über ein ihn stützendes persönliches Umfeld verfügt der Angeklagte nicht. Die Sachverständige Dr. K hat ausgeführt, dass die instabile Binnenstruktur des Angeklagten mit den dissozialen und psychopathischen Merkmalszügen derzeit lediglich als Prädikator sowohl für die Manifestation hin zu einer Persönlichkeitsstörung als auch einer Psychopathie zu gelten habe. Die Entwicklung gehe eher in Richtung letzterer Diagnose, was eine negative Kriminalprognose begründe. Es fänden sich wie bereits 2017 die wesentlichen Merkmalskombinationen, die einen sog. „Serientätertypus“ eines – jedoch nicht „pathologischen“ – Brandstifters beschrieben. Wesentlich sei damals wie heute, dass die Brandgeschehen kein impulsives Brandstiften erkennen ließen. So hat der Sachverständige Dr. L eindringlich beschrieben, dass die Behandlungsperspektive des Angeklagten nicht gut aussehe. Ambulant sei es nicht möglich, therapeutisch bei dem Angeklagten etwas zu bewegen. Ein Behandlungsansatz müsse in jedem Fall stationär erfolgen. Ein empathisches Zuwarten würde nicht reichen. Eine Behandlung müsse im Gegensatz zu den Therapieansätzen der sachverständigen Zeugen O und S konfrontativ erfolgen. Dem Angeklagten müsse sein manipulatives Verhalten gespiegelt werden. Es müsse ein klar strukturiertes Behandlungskonzept verfolgt werden, wobei es gerade bei psychopathischen Persönlichkeiten so sei, dass manchmal gar keine Therapie im eigentlichen Sinne angeboten werde, da der Psychopath noch mehr daraus lernen könne. Hier bleibe aber zu betonen, dass der psychopathische Aspekt im Fall des Angeklagten eben nur ein Aspekt sei. Es blieben daneben das schizoide und schizotypische. Insgesamt gebe es nur eine sehr negative Behandlungsprognose. Es sei eine soziale Nachreifung und das Erlernen von Bindungen in einem hochstrukturierten Setting erforderlich. Da das Gehirn zudem erst mit 25/26 Jahren ausgereift sei, sei es ebenfalls schwierig im Alter des Angeklagten von 22/23 Jahren bereits von einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Bedenklich sei, dass sich auch in der intensiven Zeit mit der sachverständigen Zeugin O das Negative weiter verfestigt habe. Er sei trotz engmaschiger Einbindung in der JVA Wuppertal-Ronsdorf durchaus auf dem Weg zu einer manifesten Persönlichkeitsstörung. Besonders wiegen die psychopathischen und manipulativen Anteile vor dem Hintergrund seiner in Teilbereichen überdurchschnittlichen Intelligenz, die dieser dazu einsetzt, auch die ihn behandelnden Therapeuten für sich zu gewinnen, was diesen – entgegen seiner sich selbst überschätzenden Einschätzung – nicht verborgen bleibt, diese jedoch letztlich keine Chance haben, den Angeklagten tatsächlich nachhaltig therapeutisch zu erreichen und ihn in seinen Handlungsweisen zu beeinflussen. Ebenso sahen es die Sachverständigen vor dem Hintergrund der abgeurteilten Taten. Deshalb sei eine einfache Verhaltenstherapie des Angeklagten sei nach ihren überzeugenden Ausführungen zwecklos. Erforderlich sei ein ganzheitlicher Therapieansatz, welcher auch zur Überzeugung der Kammer nur in einem äußerlich stark begrenzten Setting wie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung umsetzbar und für die Sicherheit der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.