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Urteil

1 O 108/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0910.1O108.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Der Kläger macht mit der am 05.06.2020 zugestellten Klage gegen die Beklagte Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein nach seiner Behauptung vom „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug geltend. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 08.11.2019 von der Firma H GmbH & Co. KG einen Skoda vom Typ Karoq 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX zu einem Kaufpreis von 34.290,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug des Klägers gehöre zu denjenigen, welche vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen seien. Der Motor verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, nämlich ein Thermofenster. Der Kläger beantragt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 8. November 2019 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Skoda vom Typ Karoq 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 1.040,13 €. 2.) hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau eine unzulässigen Abschaltvorrichtung in des Fahrzeug der Skoda vom Typ Karoq 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXXX und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren. 3.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4.) Es wird festgestellt, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubt Handlung der Beklagten herrührt. 5.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit sich der Kläger darauf stützt, der Motor des Fahrzeuges verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, da er mit einem Thermofenster versehen sei, reicht dies nicht aus, um eine unerlaubte Handlung der Beklagten nach den §§ 823 ff BGB zu begründen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19). Überdies hat der Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 849 BGB, einen Anspruch auf 4 Prozent Zinsen auf den Kaufpreis von 37.388,40 €. Für das zum Erwerb des Fahrzeuges gezahlte Geld hat er als Äquivalent die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges erhalten, so dass ihm das Geld nicht ersatzlos entzogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, Rdnr. 10 f, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, 17 U 290/18). Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges oder einer Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, auf Prozesszinsen oder auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 34.041,16 € Der Streitwert setzt sich zusammen aus 33.249,87, dem Hauptantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Klageantrag zu 1.) abzüglich der angegebenen Nutzungsentschädigung, und weiteren 791,29 €aufgrund der Forderung der Verzinsung von 4%, die als Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz aus § 849 BGB eine den Streitwert erhöhende weitere Hauptforderung darstellt. Bei dem pauschalierten Schadenersatzanspruch aus § 849 BGB handelt es sich nicht um eine reine Nebenforderung. Anders als ein Zinsanspruch aus Verzug – bei dem sich die Zinsen aus dem Hauptanspruch berechnen – oder ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten – bei dem die Höhe des Hauptanspruches den Streitwert bestimmt, nach dem sich die Kosten berechnen – ist der pauschalierte Schadenersatz nicht vom Hauptantrag abhängig. Vielmehr stellt der begehrte pauschalierte Schaden einen weiteren Schaden neben dem Schaden durch Abschluss des Kaufvertrages dar. Die Verbindung besteht lediglich darin, dass beide Schäden durch dieselbe Verletzungshandlung verursacht wurden, wie etwa eine Anspruch auf Schmerzensgeld neben einem Anspruch auf Ersatz des Sachschadens durch eine Verletzungshandlung begründet werden können.