Urteil
22 KLs 9/20 (10 Js 122/19) – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:1029.22KLS9.20.10JS122.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 5.645,00 Euro sowie die Wertersatzeinziehung eines Geldbetrags in Höhe von 222.123,40 Euro werden angeordnet. Für beide Beträge haftet die Angeklagte gesamtschuldnerisch neben ihrem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten Ehemann C.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 5.645,00 Euro sowie die Wertersatzeinziehung eines Geldbetrags in Höhe von 222.123,40 Euro werden angeordnet. Für beide Beträge haftet die Angeklagte gesamtschuldnerisch neben ihrem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten Ehemann C. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c StGB. Gründe I Die zum Zeitpunkt der Verurteilung 40-jährige Angeklagte wurde in K als zweitältestes von fünf Geschwistern geboren, wo sie mit ihren drei Schwestern und einem Bruder auch aufwuchs, wobei eine Schwester noch während der Kindheit verstarb. Ihre Mutter lebt dort noch heute, ihr Vater verstarb im Jahr 2004. Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule in K wechselte die Angeklagte auf die Hauptschule, die sie nach der zehnten Klasse mit Qualifikationsabschluss verließ. Hiernach absolvierte sie eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegerin, deren Abschlussprüfung sie bestand, an die sie eine weitere Ausbildung zur Hauswirtschafterin anschloss, die sie ebenfalls mit bestandener Abschlussprüfung beendete. Am 27.10.1999 gebar die Angeklagte ihr erstes, von ihrem damaligen Lebensgefährten stammendes Kind. Im Jahr 2003 heiratete sie den Kindsvater und nahm seinen Namen, L, an. 2007 wurde der zweite Sohn aus dieser Ehe geboren. Die Ehe wurde später geschieden. Seit dem 13.09.2019 hat die Angeklagte das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für den im Jahr 2007 geborenen Sohn, der seit diesem Zeitpunkt auch bei ihr in D lebt. Der ältere Sohn der Angeklagten lebt bis heute bei seinem Vater in Bayern. Ungefähr um das Jahr 2007 herum lebte die Angeklagte für den Zeitraum von etwa einem Jahr von Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“), was sie als besondere Belastung erlebte. Hiernach machte sie sich in Absprache mit ihrem damaligen Ehemann im Schrott- und Metallhandel selbständig und gründete unter dem Familiennamen L in Bayern eine Firma, für die sie einen Lastkraftwagen erwarb. Da sie selbst keinen LKW-Führerschein besaß, beschäftigte sie ihren damaligen, zum Führen eines Lastkraftwagens berechtigten Ehemann als Angestellten in ihrer Firma. Während der Zeit ihrer gemeinsamen Erwerbstätigkeit häuften die Eheleute Schulden in Höhe von rund 10.000,00 Euro an, die die Angeklagte nach der Trennung allein übernommen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vollständig abbezahlt hat. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann verzog die Angeklagte zunächst nach P und im Jahr 2015 nach D. Im Jahr 2014 lernte die Angeklagte während einer Arbeitstätigkeit in einer Härterei in S ihren jetzigen Ehemann kennen, mit dem sie vormals gemeinsam angeklagt war, den in hiesiger Sache am 26.05.2020 und inzwischen rechtskräftig verurteilten C. Dieser arbeitete dort zum damaligen Zeitpunkt in einer von seiner Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewährten, vollzugsöffnenden Maßnahme, nachdem er die gerichtlich angeordnete Therapie seiner Heroinabhängigkeit in einer Entziehungsanstalt nicht durchgestanden hatte. Die Angeklagte wusste von C, dass er vor seiner Inhaftierung regelmäßig Heroin konsumiert hatte, woran sie sich in einer Beziehung nicht störte, solange er nicht rückfällig würde, was sie diesem auch so kommunizierte. Nachdem C in der zweiten Jahreshälfte 2015 aus der Haft entlassen wurde, zog er zu der zwischenzeitlich nach D verzogenen Angeklagten. Beide bewohnten dort fortan die sich über zwei, mit einer Wendeltreppe verbundene Etagen erstreckende Wohnung auf der X-Straße. Am 12.11.2015 meldete die Angeklagte bei der Stadt D ein Gewerbe an, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zusammen mit C durch das Anbieten und Erbringen von Umzugsdienstleistungen zu bestreiten. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 19.06.2016 verdienten sie hierdurch insgesamt 26.506,81 Euro, die über den Zeitraum verteilt von verschiedenen Kunden in mehreren Teilbeträgen auf das Konto der Angeklagten bei der Stadtsparkasse D mit der Nummer #### überwiesen wurden. Weitere Einnahmen hatte das Paar in diesem Zeitraum nicht. Dem Betrag stehen in dem genannten Zeitraum eine Überweisung an das Finanzamt D in Höhe von 2.741,36 Euro und weitere, nicht nur unerhebliche monatliche Abbuchungen für Versicherungen, Benzinkäufe an Tankstellen, Bauhauseinkäufe, die Teilnahme an einer Vermittlungsagentur für Aufträge für Umzugsfirmen im Internet und Fahrzeuganmietungen gegenüber. Am 15.12.2016 meldete die Angeklagte das Gewerbe wieder ab. Im Jahr 2017 heiratete die Angeklagte C, mit dem sie bis heute verheiratet ist. Zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens Ende des Jahres 2016, gaben C und die Angeklagte die gemeinsame Planung eines Umzugsunternehmens vollständig auf und bekamen hierdurch zunächst finanzielle Schwierigkeiten. In dieser Zeit fing C wieder an, ein bis zwei Gramm Heroin am Tag zu rauchen, was er versuchte, vor der Angeklagten zu verbergen. Nachdem die Angeklagte den Konsum bemerkte und ihr auffiel, dass C trotz fehlender Einnahmen immer über ausreichende Bargeldmengen verfügte, kam es zu der nachstehenden, unter Ziffer II Nummer 1 des Urteils dargestellten Vereinbarung. Die Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II 1. Vorgeschichte Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch Anfang des Jahres 2017, beschloss der jetzige Ehemann der Angeklagten, C, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Die Angeklagte, die bereits kurz danach bemerkt hatte, dass ihr Partner wieder Heroin konsumierte und der aufgefallen war, dass er trotz fehlender Erwerbstätigkeit täglich unterwegs und finanziell versorgt war, stellte ihn hiernach zur Rede. C erklärte der Angeklagten in einem darauffolgenden Gespräch, dass er abhängig sei und aus dem Handel mit Betäubungsmitteln das Geld für seine Sucht und den Lebensunterhalt erwirtschafte. Er wolle davon loskommen, brauche aber Geld für den Entzug in einer Spezialklinik im Ausland, weil er das sonst nicht schaffe. Die Angeklagte, die aufgrund der zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehenden Schulden aus ihrer vorherigen Ehe in Höhe von etwa 10.000 Euro und der bestehenden Erwerbslosigkeit immer weiter in finanzielle Bedrängnis geriet, bemerkte hiernach sehr schnell, dass sich mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln leicht große Gewinne machen lassen. Vor diesem Hintergrund entschloss sich die Angeklagte Anfang des Jahres 2017 zunächst stillschweigend, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zusammen mit C fortzusetzen, um die daraus resultierenden Geldeinnahmen gemeinsam zu ihrem Vorteil nutzen zu können, was sie gegenüber diesem in der Folgezeit zumindest konkludent zum Ausdruck brachte. Aus dem konkludenten Miteinander des Paares erwuchs spätestens im Frühling des Jahres 2017 eine zumindest stillschweigend gelebte Arbeitsteilung, bei der sich C um den Ein- und Verkauf der Betäubungsmittel kümmerte, während die Angeklagte die vereinnahmten Bargelder für beide unter Einsatz ihrer Konten sicherte und verwaltete. Überdies half sie ihm gelegentlich beim Verpacken kleinerer Betäubungsmittel-Einheiten zum Weiterverkauf, von denen sie wusste, dass ihr Mann diese selbst jeweils in größeren Mengen vorher eingekauft hatte. Sie bemerkte und billigte, dass C im Frühjahr 2017 eine Garage unter der Adresse T2 in der Nähe ihrer gemeinsamen Wohnung als Betäubungsmittelbunker angemietet hatte, und sie stellte ihm kurz hiernach durch die Erteilung von Vollmachten ihre Bankkonten zur Verfügung, auf die er die Bargeldeinnahmen aus dem Verkauf der dort zwischengelagerten Betäubungsmittel einzahlen konnte. C und die Angeklagte waren sich im Frühjahr 2017 zunächst jedenfalls konkludent darüber einig, die Geldeinnahmen aus dem Betäubungsmittelverkauf dazu zu nutzen, den gemeinsamen Lebensunterhalt und die Sucht von C zu finanzieren. Später, aber immer noch im Frühjahr desselben Jahres, besprachen sie auch konkret miteinander, mit den Einnahmen aus dem Drogenhandel die Kosten für eine Therapie von C in einer Privatklinik in Belgrad zu bezahlen, bei der er den Entzug in Vollnarkose durchführen wollte. Spätestens im Spätsommer des Jahres 2017 wurde sich das Paar dann ausdrücklich über die langfristige Planung einig, gemeinsam mit dem jüngsten Sohn der Angeklagten nach S in Italien zu ziehen, mit den Gewinnen aus dem Drogenhandel dort Eigentumswohnungen zu erwerben und von den Mieteinnahmen zu leben. Dafür sollte nach der ausdrücklichen Verabredung zwischen C und der Angeklagten ein Bankkonto in Italien eröffnet werden, auf das sie – über ein zwischengeschaltetes weiteres ausländisches Bankkonto – einen Teil des auf den deutschen Konten befindlichen Drogengeldes überweisen wollten. Entsprechend dieses Tatentschlusses gingen die Eheleute im Detail wie folgt vor: a) Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Der bereits rechtskräftig verurteilte C kaufte Anfang 2017 größere Verkaufsmengen an Heroin, Kokain, Amphetamin und Haschisch ein, packte die Drogen – teilweise mit Hilfe der Angeklagten – zu Verkaufseinheiten um und verkaufte sie entweder selbst oder durch sogenannte Läufer vorwiegend am Bahnhofsvorplatz in D oder in der Nähe seiner Wohnung. Da er hierbei vermeiden wollte, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gefunden werden konnten, hatte er kurz zuvor im Innenhof des Hauses T2 in D vom Zeugen H2 eine Garage angemietet, in der er die Betäubungsmittel nun bunkerte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte C, der jedenfalls seit dem Jahr 2010 über kein eigenes Konto mehr in Deutschland verfügte, bereits Vollmachten für ihre Konten bei der X-Bank Bergisches Land (IBAN: ###)und der Stadtsparkasse D eingeräumt (IBAN: ####). Um die hohen Bargeldbeträge, die seit Anfang 2017 von der Angeklagten und C auf ihre Konten eingezahlt wurden, möglichst unauffällig zu halten, eröffnete die Angeklagte am 17.05.2017 ein weiteres Konto bei der Stadtsparkasse D (IBAN:#####), für das sie C bereits mit der Eröffnung des Kontos die volle Alleinverfügungsberechtigung neben ihrer Person einräumte. Ebenfalls am 17.05.2017 eröffnete die Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines am 14.09.2007 auf der Grundlage eines angegebenen Bruttojahreseinkommens in Höhe von 4.000,00 Euro abgeschlossenen Altersvorsorgevertrages mit der V-Bank AG mit einer jährlichen Sparrate von 60,00 Euro bis dahin nur Aussicht auf eine geringe Rente von voraussichtlich 262,00 Euro monatlich hatte, ein Depotkonto bei der B-Bank Deutsche Girozentrale mit der Nummer ### , über das sie ihrem Ehemann ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung alle Vollmachten einräumte, und zahlte in den Fonds mit dem Namen „B-Anlage“ von diesem Zeitpunkt an monatlich einen Betrag von 75,00 Euro zum Zweck der Verbesserung ihrer eigenen Altersvorsorge ein. Am 08.08.2017 errichteten C und die Angeklagte ein gemeinschaftliches Konto bei der C-Bank in S mit der IBAN#####, auf das beide noch vor Ort einen Bargeldbetrag in Höhe von 8.000,00 Euro einzahlten. Zu einem unbekannten Zeitpunkt, der spätestens kurz hiernach lag, eröffnete die Angeklagte an einem unbekannten Ort mindestens ein weiteres Auslandskonto in einem außerhalb von Italien und Deutschland gelegenen Drittland, das ihr spätestens am 28.08.2017 für Vermögensverschiebungen im Wege des Onlinebankings nutzbar zur Verfügung stand und zu dem sie ganz bewusst keine schriftlichen Unterlagen in ihrer Wohnung in Wuppertal aufbewahrte. Dieses Konto diente von nun an dem zwischen den Eheleuten konkret abgesprochenen Zweck, die Nach- und Rückverfolgbarkeit der Geldflüsse zwischen den deutschen Konten der Angeklagten und dem Konto der Eheleute in Italien zu erschweren. Hierfür sollten die Gelder aus dem Drogenhandel in D zunächst auf das Drittland-Konto transferiert werden, und von dem Drittland-Konto sollten hiernach nur diejenigen Geldbeträge nach Italien überwiesen werden, die nach ihrer und der Einschätzung ihres Ehemannes für den Immobilienerwerb in S erforderlich sein würden. Die Angeklagte, die frühzeitig erkannte, dass das Entdeckungsrisiko im Hinblick auf das plötzliche, hohe Bargeldaufkommen groß ist, wenn dieses in den Buchgeldkreislauf transferiert wird, erfasste im Laufe des Sommers 2017 ebenfalls, dass sich dieses Risiko durch die Streuung von Bargeldeinzahlungen über eine Vielzahl verschiedener Zugänge zum Buchgeldkreislauf minimieren lässt. Infolgedessen räumte sie C am 22.08.2017 ergänzend die volle Kontovollmacht über ihr am 22.01.2016 für sich selbst errichtetes Konto bei der Stadtsparkasse D mit der Nummer xxx (IBAN:####) ein, womit den Eheleuten nunmehr vier deutsche Konten zur Einzahlung von Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel zur Verfügung standen. Zeitgleich begann die Angeklagte damit, sämtliche Einkäufe und Rechnungen mit Bargeld aus dem Drogenhandel zu bezahlen, um die zu Hause vorhandene Bargeldmenge zu reduzieren und bei den zukünftig auf die deutschen Konten eingezahlten Geldern sicher sein zu können, dass diese für das zukünftige Leben in Italien zur Verfügung stehen und zügig auf ausländische Konten weitergeleitet werden können, ohne lange überlegen zu müssen, ob alle zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen sind. So zahlte sie etwa die Rechnung der am 30.10.2017 an ihr durchgeführten Schönheitsoperation zur Vergrößerung ihrer Brüste in Höhe von 5.620,00 Euro mit Bargeld aus dem Drogenhandel. Als die hohen Umsätze auch auf diesen vier Konten zu auffällig wurden, eröffnete die Angeklagte schließlich am 13.12.2017 ein fünftes für Bareinzahlungen geeignetes Konto mit der Nummer #####/#### bei der G-Bank AG in N, auf dem für Bareinzahlungen nach der Kontogestaltung der Bank eine Gebühr anfiel, und für das sie ihrem Ehemann erstmalig keine Vollmacht einräumte. b) Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Nachdem durch die beiden Auslandskonten sicherere Möglichkeiten zur schnellen Beiseiteschaffung auch höherer Buchgeldsummen zur Verfügung standen und die Angeklagte und ihr Ehemann die ersten Transaktionen über die Auslandskonten im Winter des Jahres 2017 bereits erfolgreich abgewickelt hatten, erwarb C durch notariellen Kaufvertrag vom 25.01.2018 zu einem Preis von 55.000,00 Euro eine Wohnung im sechsten Stock eines Hauses in der Via A in S, die er ab April 2018 für eine monatliche Miete von 470,00 Euro vermietete. Den Kaufpreis zahlte er durch Übergabe eines Barschecks in gleicher Höhe, den er sich am 23.01.2018 von der C-Bank hatte ausstellen lassen, die den Betrag vom gemeinsamen Konto der Eheleute abbuchte. Um diesen Zeitpunkt herum vereinbarten die Eheleute ausdrücklich, den auf der Grundlage der bestehenden Verabredung gelebten Handel mit Betäubungsmitteln zu erweitern, um in absehbarer Zeit weitere Wohnungen zu erwerben und hiernach mit einem hinreichenden finanziellen Polster ihren Plan umsetzen zu können, sich nach Italien abzusetzen. In Umsetzung dieser Erweiterung ihres Tatplans mietete C im Frühjahr 2018 in Kenntnis und mit Billigung der Angeklagten zusätzlich zur Garage einen Kellerverschlag in dem Mehrfamilienhaus T2 in D an, um dort einen größeren Betäubungsmittelbunker einzurichten, der gleichzeitig einfacher zugänglich und sicherer vor fremdem Zugriff ist als die bisher genutzte Garage. Für einen Betrag von 50,00 Euro monatlich erhielt er vom Eigentümer des Hauses T2, dem Zeugen H2, auf der Grundlage eines mündlichen Mietvertrages den dortigen letzten Kellerverschlag auf der rechten Seite des Kellerraums vermietet. Durch die Einrichtung dieses zusätzlichen Verstecks und mit den bereits erzielten Einnahmen waren die Eheleute Anfang des Jahres 2018 in der Lage, noch größere Mengen an Betäubungsmitteln zu beschaffen, um diese gewinnbringend zu veräußern. C sicherte den Kellerverschlag, in dem er in Kenntnis der Angeklagten die verschiedenen Drogen in jeweils nicht geringen Mengen von nun an bunkerte, durch ein Vorhängeschloss, für das ein Schlüssel existierte, über den auch die Angeklagte verfügen konnte und den er gelegentlich auch in der Wohnung bei ihr zurückließ. Die Angeklagte half ihrem Mann auch weiterhin beim Abpacken, der nun seine ganz überwiegende Zeit auf die Ein- und Verkaufstätigkeit verwendete. Hierdurch kam es vor, dass die Angeklagte nunmehr auch in Abwesenheit ihres Mannes selbständig mit dem Schlüssel in den angemieteten Keller ging, um Drogen, die dieser im Straßenverkauf kurzfristig benötigte, nach einem diesbezüglichen Anruf oder einer Mitteilung auf ihr Smartphone zu holen und zu Hause in Verkaufseinheiten umzupacken, wo C sie dann abholte und hiernach verkaufte. Spätestens Anfang 2018 begann die Angeklagte auch damit, eine Vielzahl alter, noch offener Rechnungen von verschiedenen Gläubigern, darunter Anwälte, Inkassodienstleister und Versicherungen, die zum Teil bis ins Jahr 2011 zurückreichten, mit dem Geld aus dem Drogenhandel zu bezahlen. Am 16.10.2018 erwarb C durch notariellen Kaufvertrag vom gleichen Tag für den Preis von 46.000,00 Euro eine Wohnung im dritten Stock eines Hauses in der Strada J in S. Den Kaufpreis zahlte er durch Übergabe eines Barschecks der C-Bank S, den er sich einen Tag vorher durch diese hatte ausstellen lassen und die den Betrag vom gemeinsamen Konto der Eheleute abbuchte. c) Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 08.05.2019 Am 04.02.2019 eröffnete die Angeklagte ein Pre-Paid-Konto mit der Nummer #### bei der Q2 GmbH in A, womit den Eheleuten nunmehr sechs Konten in Deutschland für Bareinzahlungen zur Verfügung standen und für das sie die alleinige Verfügungsberechtigung innehatte und behielt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2019 erwarben die Angeklagte und ihr Ehemann gemeinschaftlich durch notariellen Kaufvertrag eine Wohnung im ersten Stock eines Hauses in der Via B in S für einen Preis von 57.000 Euro. Den Kaufpreis in Höhe 57.000,00 Euro zahlten sie am 23.04.2019 durch die Übergabe zweier Barschecks der C-Bank, die sie sich in Höhe von 50.000,00 Euro und in Höhe von 5.000,00 Euro am gleichen Tag von dieser hatten ausstellen lassen und die die Beträge unter dem gleichen Datum vom gemeinsamen Konto der Eheleute abbuchte. Einen Betrag von 2.000,00 Euro hatten die Angeklagte und ihr Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Annahme ihres unwiderruflichen Kaufangebots durch den Verkäufer der Wohnung zu einem unbekannten Zeitpunkt im Spätsommer oder Herbst 2018 durch Übergabe eines Barschecks in entsprechender Höhe an diesen gezahlt. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 02.05.2019 zahlen die Angeklagte und ihr Ehemann auf die deutschen Konten der Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.123,40 Euro ein. Bis auf einen Betrag in Höhe von 24.000,00 €, den die Angeklagte im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 für Telefon- bzw. Internetsexdienste in bar erhalten hatte, stammten 222.123,40 Euro an Bareinnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel, der vor dem Tatzeitpunkt in der Anklageschrift ausgeführt worden ist. Diese Gelder zahlten die Angeklagte und ihr Ehemann in dem genannten Zeitraum durch die nachfolgend dargestellten Zahlungsvorgänge auf die deutschen Konten der Angeklagten ein: Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zur Auflösung des Kontos der Angeklagten mit der Nummer xxxx bei der Stadtsparkasse D am 14.03.2017 zahlten die Eheleute Bargeld in Höhe von insgesamt 6.395,00 Euro auf dieses Konto durch folgende Einzahlungen ein: 840,00 Euro am 02.01.2017, 660,00 Euro am 02.01.2017, 100,00 Euro am 17.01.2017, 2.230,00 Euro am 19.01.2017, 40,00 Euro am 19.01.2017, 1.570,00 Euro am 06.02.2017, 80,00 Euro am 09.02.2017, 275,00 Euro am 02.03.2017 und 600,00 Euro am 14.03.2017. Im Zeitraum vom 30.12.2016 bis zum 16.05.2017 zahlten die Eheleute an Geldautomaten und an Schaltern Bargeld in Höhe von insgesamt 82.875,00 Euro auf das Konto der Angeklagten bei der B-bank Bergisches Land mit der Nummer ### durch nachfolgende Einzahlungen ein: 30.12.2016: Einzahlung von 3.450,00 Euro, 05.01.2017: Einzahlung von 2.560,00 Euro, 09.01.2017: Einzahlung von 1.340,00 Euro, 17.01.2017: Einzahlung von 4.440,00 Euro, 19.01.2017: Einzahlung von 700,00 Euro, 24.01.2017: Einzahlung von 1.735,00 Euro, 30.01.2017: Einzahlung von 2.270,00 Euro, 02.02.2017: Einzahlung von 2.790,00 Euro, 03.02.2017: Einzahlung von 1.490,00 Euro, 06.02.2017: Einzahlung von 705,00 Euro, 08.02.2017: Einzahlung von 690,00 Euro, 10.02.2017: Einzahlung von 3.085,00 Euro, 13.02.2017: Einzahlung von 1.820,00 Euro, 16.02.2017: Einzahlung von 3.715,00 Euro, 23.02.2017: Einzahlung von 2.550,00 Euro, 01.03.2017: Einzahlung von 6.600,00 Euro, 07.03.2017: Einzahlung von 5.170,00 Euro, 09.03.2017: Einzahlung von 1.500,00 Euro, 13.03.2017: Einzahlung von 2.340,00 Euro, 16.03.2017: Einzahlung von 2.250,00 Euro, 24.03.2017: Einzahlung von 1.205,00 Euro, 27.03.2017: Einzahlung von 565,00 Euro, 30.03.2017: Einzahlung von 4.060,00 Euro, 31.03.2017: Einzahlung von 740,00 Euro, 10.04.2017: Einzahlung von 2.235,00 Euro, 10.04.2017: Einzahlung von 505,00 Euro, 11.04.2017: Einzahlung von 2.765,00 Euro, 20.04.2017: Einzahlung von 600,00 Euro, 21.04.2017: Einzahlung von 1.400,00 Euro, 25.04.2017: Einzahlung von 4.000,00 Euro, 26.04.2017: Einzahlung von 700,00 Euro, 28.04.2017: Einzahlung von 2.015,00 Euro, 02.05.2017: Einzahlung von 2.700,00 Euro, 09.05.2017: Einzahlung von 2.470,00 Euro, 10.05.2017: Einzahlung von 740,00 Euro, 12.05.2017: Einzahlung von 945,00 Euro, 15.05.2017: Einzahlung von 710,00 Euro, 15.05.2017: Einzahlung von 3.320,00 Euro. Im Zeitraum vom 17.05.2017 bis zum 03.07.2018 zahlten die Eheleute an Geldautomaten und an Schaltern auch weiterhin aus dem Rauschgifthandel stammendes Bargeld in Höhe von insgesamt 78.235,00 Euro auf das Konto der Angeklagten bei der B-Bank Bergisches Land mit der Nummer 263 5854 durch folgende Einzahlungen ein: 17.05.2017: Einzahlung von 1.375,00 Euro, 19.05.2017: Einzahlung von 1.585,00 Euro, 22.05.2017: Einzahlung von 3.690,00 Euro, 20.06.2017: Einzahlung von 7.530,00 Euro, 12.07.2017: Einzahlung von 3.000,00 Euro, 17.08.2017: Einzahlung von 900,00 Euro, 25.08.2017: Einzahlung von 2.740,00 Euro, 12.09.2017: Einzahlung von 3.460,00 Euro, 18.09.2017: Einzahlung von 5.755,00 Euro, 16.10.2017: Einzahlung von 4.290,00 Euro, 02.11.2017: Einzahlung von 6.000,00 Euro, 17.11.2017: Einzahlung von 3.980,00 Euro (Bl. 256), 28.11.2017: Einzahlung von 3.895,00 Euro, 09.03.2018: Einzahlung von 1.890,00 Euro, 12.03.2018: Einzahlung von 1.690,00 Euro, 16.03.2018: Einzahlung von 4.860,00 Euro, 19.03.2018: Einzahlung von 3.050,00 Euro, 22.03.2018: Einzahlung von 2.340,00 Euro, 03.04.2018: Einzahlung von 3.280,00 Euro, 06.04.2018: Einzahlung von 2.810,00 Euro, 25.06.2018: Einzahlung von 10.115,00 Euro. Im Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 08.05.2019 zahlten die Eheleute auf das Girokonto bei der Stadtsparkasse D mit der Nummer ### aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld in Höhe von insgesamt 57.108,40 Euro durch die nachfolgenden Einzahlungen ein: 04.06.2018: Einzahlung von 200,00 Euro, 06.06.2018: Einzahlung von 1.090,00 Euro, 07.06.2018: Einzahlung von 1.500,00 Euro, 11.06.2018: Einzahlung von 500,00 Euro, 05.07.2018: Einzahlung von 1.700,00 Euro, 10.07.2018: Einzahlung von 1.739,30 Euro, 18.07.2018: Einzahlung von 1.217,29 Euro, 18.07.2018: Einzahlung von 600,00 Euro, 18.07.2018: Einzahlung von 1.022,20 Euro, 26.07.2018: Einzahlung von 3.030,00 Euro, 23.08.2018: Einzahlung von 600,00 Euro, 04.09.2018: Einzahlung von 3.200,00 Euro, 27.09.2018: Einzahlung von 365,00 Euro, 04.10.2018: Einzahlung von 2.290,00 Euro, 05.10.2018: Einzahlung von 2.900,00 Euro, 05.11.2018: Einzahlung von 4.150,00 Euro, 14.11.2018: Einzahlung von 145,00 Euro, 26.11.2018: Einzahlung von 1.390,00 Euro, 27.11.2018: Einzahlung von 1.600,00 Euro, 01.12.2018: Einzahlung von 500,00 Euro, 05.12.2018: Einzahlung von 500,00 Euro, 17.12.2018: Einzahlung von 1.306,20 Euro, 19.12.2018: Einzahlung von 1.621,70 Euro, 27.12.2018: Einzahlung von 1.804,00 Euro, 02.01.2019: Einzahlung von 1.571,10 Euro, 14.01.2019: Einzahlung von 1.954,50 Euro, 14.01.2019: Einzahlung von 2.680,00 Euro, 01.02.2019: Einzahlung von 3.400,00 Euro, 04.02.2019: Einzahlung von 2.900,00 Euro, 22.02.2019: Einzahlung von 340,22 Euro, 05.03.2019: Einzahlung von 357,50 Euro, 05.03.2019: Einzahlung von 874,63 Euro, 06.03.2019: Einzahlung von 1.752,90 Euro, 07.03.2019: Einzahlung von 1.673,09 Euro, 09.04.2019: Einzahlung von 1.805,05 Euro, 29.04.2019: Einzahlung von 1.786,20 Euro, 02.05.2019: Einzahlung von 1.382,74 Euro. Im Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 25.04.2019 zahlte die Angeklagte außerdem in sieben verschiedenen Einzahlungen aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld im Wert von jeweils 950,00 Euro und zu drei weiteren Zeitpunkten im Wert von 850,00 Euro, 750,00 Euro und 960,00 Euro auf ihr Konto bei der G-Bank AG mit der Nummer #####/#### ein. Durch den in dieser Sache gesondert verfolgten U wurden in demselben Zeitraum dreimal Einzahlungen an Z-Bankschaltern mit aus dem Drogenhandel stammenden Bargeld im Wert von jeweils 2.500,00 Euro und einmal im Wert von 2.300,00 Euro auf ein internes, für den Interbankverkehr vorgehaltenes Clearingkonto der Z-Bank vorgenommen, von dem die eingezahlten Beträge hiernach mittels interner Überweisungsanweisung der Z-Bank auf das Konto der Angeklagten bei der G-Bank AG gutgeschrieben worden sind. Auf demselben Weg zahlte C in diesem Zeitraum ebenfalls einmal 2.500,00 Euro an einem Z-Bankschalter ein, die hiernach dem Konto der Angeklagten bei der G-Bank AG gutgeschrieben wurden. Insgesamt zahlten die drei genannten Personen in dem Zeitraum vom 06.06.2018 bis zum 16.04.2019 direkt und indirekt über die Z-Bank aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in Höhe von insgesamt 23.429,00 Euro auf das Konto der Angeklagten bei der G-Bank AG durch die nachfolgenden Einzahlungen ein: 16.04.2019: Einzahlung von 240,00 Euro, 28.03.2019: Einzahlung von 440,00 Euro, 20.03.2019: Einzahlung von C über Z-Bank: 2.500,00 Euro, 20.03.2019: Einzahlung von U über Z-Bank: 2.500,00 Euro, 08.03.2019: Einzahlung von U über Z-Bank: 2.300,00 Euro, 07.03.2019: Einzahlung von U über Z-Bank: 2.500,00 Euro, 26.02.2019: Einzahlung von U über Z-Bank: 2.500,00 Euro, 13.02.2019: Einzahlung von 950,00 Euro, 12.02.2019: Einzahlung von 950,00 Euro, 04.02.2019: Einzahlung von 950,00 Euro, 01.02.2019: Einzahlung von 950,00 Euro, 30.01.2019: Einzahlung von 950,00 Euro, 16.01.2019: Einzahlung von 850,00 Euro, 30.11.2018: Einzahlung von 320,00 Euro, 12.10.2018: Einzahlung von 320,00 Euro, 11.10.2018: Einzahlung von 950,00 Euro, 13.09.2018: Einzahlung von 350,00 Euro, 24.08.2018: Einzahlung von 249,00 Euro, 12.07.2018: Einzahlung von 950,00 Euro, 11.06.2018: Einzahlung von 750,00 Euro, 06.06.2018: Einzahlung von 960,00 Euro, 04.06.2019: Gutschrift vom Konto N. C: 220,00 Euro, 03.06.2019: Gutschrift vom Konto N. C: 273,00 Euro. Spätestens um den Erwerbszeitpunkt der dritten Wohnung herum vereinbarten die Eheleute miteinander den konkreten Plan, von nun an noch so lange gemeinsam Betäubungsmittel in V in der eingespielten Art und Weise zu verkaufen und die damit eingenommenen Bargelder über die sechs deutschen Konten der Angeklagten ins Ausland zu transferieren, bis man hierdurch noch zusätzlich einen Betrag von einer Millionen Euro eingenommen und gesichert habe. Hiernach wollten sich die Eheleute nach Italien absetzen. 2. Tatgeschehen In Ausführung dieser ausdrücklich besprochenen Finalisierung ihres Plans kaufte C mit Wissen und Wollen der Angeklagten zwischen Mitte und Ende April 2019 von einem unbekannten Händler an einem unbekannten Ort ein Paket mit Heroin, Kokain, Amphetamin, Haschisch und einer Paracetamol-Coffein-Mischung als Streckmittel zum Preis von insgesamt 14.300 Euro, um diese Betäubungsmittel wie vereinbart gewinnbringend zu verkaufen. Nach dem Erwerb durch C verpackten die Eheleute das gekaufte Heroin in Bubbles zu Verkaufseinheiten, den überwiegenden Teil davon zu jeweils etwa 2,4 Gramm Heroinmischung. Am 09.05.2019 verwahrten die Eheleute die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, nachfolgend aufgeführten Restmengen der von C zwischen Mitte und Ende April 2019 erworbenen Betäubungsmittel in dem zu diesem Zweck zuvor angemieteten Keller des Wohnhauses in der T2 in D: 625,8 Gramm Heroinmischung mit insgesamt 124,2 Gramm reinem Heroinhydrochlorid, verpackt in 15 Bubbles mit insgesamt 36,03 Gramm Heroinmischung mit einem Wirkstoffgehalt von 20% (entsprechend 7,2 Gramm reinem Heroinhydrochlorid) sowie 240 Bubbles mit insgesamt 589,77 Gramm Heroinmischung mit einem Wirkstoffgehalt von 19,8% (entsprechend 117 Gramm reinem Heroinhydrochlorid). 27,91 Gramm Kokainmischung mit insgesamt 24,5 Gramm reinem Cocainhydrochlorid, verpackt in 64 Bubbles mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 87,8%. 2.893,62 Gramm Amphetaminmischung mit insgesamt 286,5 Gramm reiner Amphetaminbase, verpackt in eine Tupperdose mit 960,62 Gramm Amphetaminmischung mit einem Wirkstoffgehalt von 10,1% (entsprechend 97,1 Gramm reiner Amphetaminbase), neun verknoteten Tüten mit insgesamt 818,11 Gramm Amphetaminmischung mit einem Wirkstoffgehalt von 10,1% (entsprechend 82,4 Gramm reiner Amphetaminbase) sowie einer Tiefkühltüte mit 1.114,89 Gramm Amphetaminmischung mit einem Wirkstoffgehalt von 9,59% (entsprechend 107 Gramm reiner Amphetaminbase). 1.839,22 Gramm Haschisch mit insgesamt 418 Gramm Tetrahydrocannabinol, verpackt in 13 Bubbles mit insgesamt 127,16 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8%, einer Folie mit 90,34 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8%, einer Folie mit 478 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8%, einer Folie mit 95,65 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8%, einer Folie mit 473,55 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8% und einer Folie mit 94,66 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 22,8%. Daneben verwahrten die Eheleute in dem Keller insgesamt 3.904,99 Gramm der aus Paracetamol und Coffein bestehenden Streckmittelmischung, zwei Feinwaagen und diverse Verpackungsmaterialien. In der Küche der von der Angeklagten und C gemeinsam bewohnten Mietwohnung, X-Straße in D , verwahrte das Ehepaar am 09.05.2019 einen Bargeldbetrag in Höhe von 5.645,00 Euro, der aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, gestückelt in 39 Scheine zu 5 Euro, 64 Scheine zu 10 Euro, 113 Scheine zu 20 Euro, 49 Scheine zu 50 Euro und einen Schein zu 100 Euro. Das im Keller T2 aufgefundene Heroin beabsichtigten die Angeklagte und ihr Ehemann weiterhin für einen Preis von 40,00 Euro für ein Bubble mit 2,5 Gramm Heroinmischung zu veräußern, wobei die Bubbles – wie schon zuvor – tatsächlich immer nur rund 2,4 Gramm enthielten. Das Kokain wollten C und die Angeklagte ebenfalls in Portionsgrößen von 0,5 Gramm verkaufen, teilweise aber auch an gute Kunden verschenken, um diese im Hinblick auf künftige Käufe bei guter Laune zu halten. Sowohl das Haschisch als auch das Amphetamin beabsichtigte C in größeren Mengen oder am Stück zu verkaufen. C, in dessen Hosentasche Polizeikräfte am 09.05.2019 den Schlüssel für das Vorhängeschloss des Kellers in der T2 gefunden haben, hat nach der Abtrennung der Verfahren in dem gegen ihn geführten Hauptverfahren u.a. auf die Herausgabe der am 09.05.2019 in diesem Keller beschlagnahmten Betäubungs- und Streckmittel verzichtet. Während C am 09.05.2019 vorläufig festgenommen und am nächsten Tag in Untersuchungshaft genommen wurde, verblieb die Angeklagte auf freiem Fuß. 3. Gang der Ermittlungen Am 04.12.2018 rief der Zeuge I den Zeugen F (KHK) auf der Polizeidienststelle in D an. Der Zeuge I teilte dem Polizeibeamten in diesem Telefongespräch mit, dass er anonyme Angaben zu einem Drogendealer in seinem Wohnhaus machen könne. Der Dealer wohne in dem Wohnhaus I-Straße, direkt unter ihm. Sein Nachbar verkaufe im großen Stil Heroin. Er trage einen Boxerhaarschnitt und besitze einen kleinen spanischen Labrador. Er nutze einen Geländewagen mit dem Kennzeichen xxx in den Farben Schwarz und Tigerfarben. Er habe mehrfach beobachtet, dass sein Nachbar Heroin über mehrere Läufer verkaufe. Aufgrund dieser Hinweise leitete das Kriminalkommissariat 35 des Polizeipräsidiums D Ermittlungen ein, die zu C führten, der zusammen mit der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt unter der vom Zeugen I angegebenen Adresse gemeldet war, einen schwarzen Labrador besaß und einen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen xxx in auffälliger Flecktarnlackierung fuhr, der auf die Angeklagte zugelassen war. Am 20.12.2018, am 27.12.2018 und am 28.12.2018 führte das Polizeipräsidium D zunächst stichprobenartige Observationen von C durch. Im Rahmen dieser Observationen beobachtete der Zeuge C (POK) C, wie er zusammen mit dem in dieser Sache gesondert verfolgten U am 20.12.2018 in das I-Straße ging. Nach wenigen Minuten verließ U das Haus allein und traf die Zeugin C3, der er etwas aus seiner Socke gab. Bei einer wenige Minuten später durchgeführten Kontrolle der Zeugin C3 fanden die Zeugen H (POK) und C einen Bubble mit 2,4 Gramm Heroinmischung. Die Zeugin gab an, die Drogen soeben von einer männlichen Person erworben zu haben. Am 27.12.2018 beobachtete der Zeuge C den U dabei, wie er dem Zeugen T einen kleinen, runden Gegenstand verkaufte, den dieser hiernach in seine Hosentasche steckte. Bei einer anschließenden Kontrolle durch den Zeugen C2 (PHK) ließ der Zeuge T einen kleinen, runden Gegenstand in brauner Farbe auf den Fußweg fallen, den der Zeuge C als den wiedererkannte, den der Zeuge T beim vorherigen Verkauf in der Hand hielt und betrachtete, bevor er ihn in die Hose steckte. Hierbei handelte es sich um einen Bubble mit 2,4 Gramm Heroinmischung. Am 28.12.2018 beobachtete der Zeuge C bei der Übergabe von Gegenständen an den Zeugen X, bei dem bei einer anschließenden Kontrolle von den Zeugen M (PK), die zum Zeitpunkt der Beobachtung noch Illner hieß, und Ä (PK) 10,7 Gramm Heroin, 0,9 Gramm Marihuana und 61,9 Gramm Haschisch gefunden wurden. In der weiteren, ab dem 17.01.2019 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal durchgeführten Observation des C wurde dieser am 30.01.2019 durch den Zeugen C mit dem Fernglas bei der Übergabe eines braunen Bubbles an der Tabakbörse in V beobachtet, wonach er einem weiteren, unbekannten Mann nochmals vermeintliche Betäubungsmittel übergab. Am 06.02.2019 beobachtete der Zeuge C wieder bei einem vermeintlichen Betäubungsmittelverkauf. Am 20.02.2019 beobachtete der Zeuge I3 (PK) C, als er von zwei Personen angesprochen wurde und hiernach in das Haus T2 ging, wo er nach etwa drei bis vier Minuten wieder herauskam und den beiden Personen an einer nahegelegenen Bushaltestelle etwas übergab. Bei einer der beiden hiernach kontrollierten Personen, dem Zeugen X3, fanden Polizeikräfte 10 Gramm Haschisch. Am 07.03.2019 beobachtete der Zeuge C2 bei einem weiteren Verkaufsgeschäft von vermeintlichen Betäubungsmitteln. Eine durch den Zeugen I2 (KHK) am 11.03.2019 bei der Rentenversicherung über die Angeklagte und C eingeholte Auskunft ergab weder eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit von C noch einen Bezug von Sozialleistungen. Die Angeklagte war zwar bei der Rentenversicherung in B bekannt; allerdings ergab sich aus der weiteren Anfrage der Zeugin O2 (KKin) bei dieser ebenfalls keine aktuelle sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und auch kein Sozialleistungsbezug. III Die Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, sie habe von dem Drogenhandel ihres Mannes gewusst und sich daran beteiligt. Sie habe vereinzelt Drogen abgepackt und C ihre Konten zur Verfügung gestellt. Hierbei habe sie gewusst, dass C ihre Konten für Einzahlungen von Geldern genutzt hat, die aus den Drogenverkäufen stammten. Sie und ihr Mann hätten von ihren Konten bei der Stadtsparkasse Wuppertal und der G-Bank AG Überweisungen nach Italien vorgenommen, da sie vorgehabt hätten, ihr Leben in Italien zu verbringen. Verfügungsberechtigungen habe sie ihrem Mann für ihre Konten bei der J-Bank, der Stadtsparkasse E, der Stadtsparkasse D und der B-Bank Bergisches Land eingeräumt. Sie, die Angeklagte, habe gewusst, dass C Heroin und später auch Kokain konsumiert habe. Sie habe gewollt, dass er eine Therapie macht und habe ihm angedroht, ihn zu verlassen, wenn er keine machen würde. Ihre gemeinsame Planung sei es gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam nach Italien zu ziehen. Sie selbst habe keine Drogen verkauft und auch keinen Kontakt zu den Läufern gehabt. Zugeben müsse sie aber, dass sie vereinzelt Drogen abgepackt habe. Wenn in den Chats von „Leckerlis“ die Rede sei, handele es sich um Kokain. Ein Leckerli habe einer Verkaufseinheit von 0,5 Gramm Kokain entsprochen. Es sei unzutreffend, dass sie über kein legales Einkommen verfügt habe. Sie habe für ein türkisches Unternehmen in der Unterhaltungsbranche als Moderatorin im Internet gearbeitet und im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 insgesamt ca. 24.000,00 Euro für ihre Tätigkeit erhalten. Die Tätigkeit habe daraus bestanden, im Internet sexuelle Wünsche von Kunden entgegenzunehmen. Ihr Gehalt sei ihr in monatlichen Teilbeträgen von einem Beauftragten des Arbeitgebers jeweils in bar ausgezahlt worden. Im Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 hätten sie und C außerdem aus einem Darlehen, das ihnen die kroatische Cousine von C, Y, gewährt habe, einen Geldbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro erhalten, der von der Darlehensgeberin auf das Konto der Eheleute bei der C-Credit Bank in S, Italien, überwiesen worden sei. Dazu, ob es einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben habe, machte die Angeklagte zu verschiedenen Zeitpunkten in der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben. Schließlich legte sie ein als solchen von ihr bezeichnetes Dokument in kroatischer Sprache vor, das sie zusammen mit von ihr als so bezeichnete Zahlungsnachweise in kroatischer Sprache als Anlage zur Gerichtsakte reichte. Zur Verwendung der Darlehenssumme machte die Angeklagte folgende Angaben: Von den von Y als Darlehen überlassenen 160.000,00 Euro hätten sie und ihr Ehemann drei Eigentumswohnungen in S gekauft. Hiernach sei ein Geldbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro übrig gewesen, den die Eheleute in bar mit nach Wuppertal genommen hätten. Dies seien die 40.000,00 Euro, die sie am 18.02.2019 in dem Handyvideo in ihrer Küche zähle. Bei dem am 09.05.2019 in ihrer Wohnung sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 5.645,00 Euro handle es sich um den hiervon verbliebenen Restbetrag. Die Überweisungen vom Konto der Angeklagten an Y in Höhe von 1.300,00 Euro am 15.01.2019 mit dem Verwendungszweck „Abriss Baugrundstück“ und in Höhe von 2.900,00 Euro am 06.02.2019 mit dem Verwendungszweck „Ferienhaus“ seien Teilrückzahlungen auf das zuvor gewährte Darlehen. Sämtliche Einkäufe und Geschäfte, nicht nur solche des täglichen Lebens, habe sie in bar abgewickelt. So habe sie etwa die Schönheitsoperation am 30.10.2017 und mehrere Rechnungen von Juwelieren, die sich in den am 09.05.2019 beschlagnahmten Ordnern befunden hätten, mit Bargeld bezahlt. Ihre Angewohnheit sei es seit langem gewesen, Münzgeld, das sie zuvor als Wechselgeld erhalten gehabt habe, in einer drei Liter fassenden Asbach-Uralt-Flasche zu sammeln, die bei ihnen in der Küche gestanden habe. Ihr Ehemann habe ebenfalls Münzgeld in diese Flasche getan. Auf diese Weise habe sie in der Zeit von Juli 2018 bis April 2019 Münzgeld im Wert von 17.491,00 Euro gesammelt, das sie hiernach bei der Stadtsparkasse eingezahlt habe. Nach der Inaugenscheinnahme mehrerer Lichtbilder von der Wohnung der Angeklagten hat sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie das Münzgeld nicht in einer Asbach-Uralt-Flasche, sondern in einer Weinflasche sammle und gesammelt habe. Zu einem anderen Zeitpunkt hat die Angeklagte ihre ursprüngliche Einlassung dahingehend ergänzt, dass sie von der Existenz des Kellers im Haus T2 und dem Schlüssel zu diesem Keller Kenntnis gehabt habe. Sie habe gewusst, dass die Betäubungsmittel dort gelagert seien. Über Art und Umfang der dort verwahrten Betäubungsmittel habe sie allerdings keine Kenntnis gehabt. Die Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel sollten unter anderem dazu dienen, das zukünftige Leben in Italien zu finanzieren. Insoweit hätte auch sie einen Nutzen davon gehabt. Wenn sie in einem Chat mit ihrem Ehemann geschrieben habe, dass man schon auf einen Betrag von einer Millionen Euro kommen müsse, damit die Banken einem den roten Teppich ausrollten, so habe sie dies nicht ernst gemeint. 1. Diese Einlassung ist glaubhaft, soweit die Angeklagte ihre Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im unter Ziffer II dieses Urteils festgestellten Umfang eingeräumt hat. Insoweit stimmt das Geständnis mit den objektiv festgestellten Tatsachen überein, die u.a. bereits unter Ziffer II dargestellt wurden. Insbesondere hat C noch während des gemeinsam geführten Verfahrens glaubhaft eingeräumt, zwischen Mitte und Ende April 2019 zum Preis von insgesamt ca. 14.300,00 Euro von einem Verkäufer, den er nicht benennen wollte, ein Paket mit einer jeweils größeren Menge Heroin, Kokain, Amphetamin und Haschisch sowie einer Paracetamol-Coffein-Mischung zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben zu haben (s.o. Ziff. II, Nr. 1, lit. c), dessen Betäubungsmittel er seitdem in den unter Ziffer II Nummer 2 dargestellten Mengen und zu den dort genannten Preisen verkauft habe, und dass die am 09.05.2019 im Keller des Hauses T2 aufgefundenen Betäubungsmittel die Reste dieses Pakets seien, wobei er sich nach dem Erwerb zum Verkauf entschlossen habe, eine Teilmenge des Heroins zum Eigenverbrauch zu konsumieren. Die Beweisaufnahme hat weiter u.a. zu den nachfolgenden, die Überzeugung der Kammer stützenden Ergebnissen geführt: a) Kommunikationsdaten Aus den auf Vorhalt von der Angeklagten bestätigten, den verlesenen und den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats zwischen der Angeklagten und ihrem Mann lässt sich etwas mehr als zwei Monate vor dem angeklagten Tatzeitpunkt ein gleichberechtigtes Zusammenwirken der Eheleute beim Betäubungsmittelhandel mit unterschiedlich verteilten Aufgabenschwerpunkten objektivieren, in dessen Rahmen die Angeklagte wiederkehrende, temporäre Verfügungsgewalt über den Kellerschlüssel und damit zeitweisen Alleinzugriff auf die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel hat. In einem auf Cs Smartphone Samsung G920F Galaxy S6 gespeicherten Chat zwischen der Angeklagten und diesem vom 24.02.2019 fragt C seine Ehefrau etwa um 00:34 Uhr, wo die Schlüssel zum Keller sind, weil er zwei „Leckerlis“ – gemeint sind zwei Verkaufseinheiten Kokain – brauche, woraufhin die Angeklagte um 00:35 Uhr antwortet, dass sie dies nicht wisse, sie aber schnell zwei fertig machen könne. Diese grundsätzlich gleichberechtigte Arbeitsteilung kommt auch in dem neun Tage später – und damit gut zwei Monate vor dem angeklagten Tatzeitpunkt – über dasselbe Smartphone stattfindenden Chat vom 05.03.2019 zum Ausdruck, in dem C die Angeklagte um 23:20 Uhr bittet, 450,00 Euro in kleinen Scheinen fertig zu machen. Aus dem Chat wird zudem sichtbar, dass sich die Angeklagte um die Verwaltung der eingenommenen Bargelder kümmerte und auf diese zu jeder Zeit vollen Zugriff hatte. Das so zwischen den Eheleuten eingespielte System lässt sich noch gut einen Monat vor dem angeklagten Tatzeitpunkt im ebenfalls auf dem Smartphone Samsung G920F Galaxy S6 gesicherten Chat vom 30.03.2019 um 22:23 Uhr objektivieren, in dem C die Angeklagte bittet, kleine Scheine zu nehmen und in der Küche 3.000,00 Euro zusammen zu machen. Aus den auf Vorhalt von der Angeklagten bestätigten, den verlesenen und den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats zwischen der Angeklagten und C lässt sich überdies die Existenz eines gemeinsamen Tatplans objektivieren, auf dessen offensichtlich beiden Eheleuten bekannten Inhalte sie in der Kommunikation teilweise sehr konkreten Bezug nehmen. Insbesondere aus den Bezugnahmen der Eheleute auf gemeinsame Zielvorstellungen, die ohne ausdrückliche vorherige Besprechung nicht entstanden sein können, ergibt sich, dass die Eheleute zum angeklagten Zeitpunkt am 09.05.2019 mitten in der Verwirklichung ihres Tatplans steckten. So schreibt etwa C der Angeklagten am 28.02.2019 um 23:11 Uhr über das o.g. Smartphone, dass sie ihr gemeinsames Ziel nicht schafften, wenn sie jetzt nicht Gas gäben, woraus sich ergibt, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt intensiv an der Erreichung eines zuvor gemeinsam vereinbarten Ziels arbeiteten. In einem 18 Tage vor dem Tatzeitpunkt auf dem Smartphone Samsung G920F Galaxy S6 von C abgespeicherten Whatsapp-Chat zwischen den Eheleuten vom 21.04.2019 von 01:22 Uhr bis 01:44 wird dieses gemeinsame Ziel dann auch konkret benannt, und es wird erkennbar, dass die Angeklagte und ihr Ehemann dieses Ziel am 09.05.2019 noch nicht verwirklicht haben können. Als C die Angeklagte, die sich augenscheinlich im Stress befindet, während er sich außer Haus aufhält, diese zu trösten versucht, indem er mitteilt, „ sind noch 9 Monate… durchziehen und dan wird BESSER “, wird aus dem Kontext erkennbar, dass sich die Angeklagte verrechnet und ihrem Ehemann über einen unbekannt gebliebenen Kommunikationskanal ein – gemessen an ihrem zuvor vereinbarten Plan – falsches Ergebnis mitgeteilt haben muss, so dass sich C zunächst zu der Klarstellung veranlasst sieht „ 9 monate reichen.. wie viel mal mussen wir rechnen? Habe mit dir 10 mal schon gerechnet “ und dann nachsendet „ Ich will nicht kommen auf 2 milionen “, „ Reicht.. rechne 10 tage 27.000 Euro… rechne 9 monate “, „ Ist einfach “, „ Mir reicht.. wenn dir nicht dann weis ich nicht “. Als die Angeklagte daraufhin im Whatsapp-Chat schreibt „ sind 243tausend “, antwortet C „ Ich frage mich wie du rechnest “ und hiernach „ Mach 27.000 mal 3 und das alles MAL 9 monate “. Danach überschneiden sich die Bemerkung der Angeklagten „ Ja habe falsch gerechnet “ und die Bemerkung ihres Ehemannes „ Ist fast 900 tausend “, der er nachsendet „ Und das ohne E1 “, „ Und ohne was wir haben “. Die Beseitigung des Rechenfehlers führt zu einer augenscheinlich erfassbaren Aufheiterung der Angeklagten, die sich hiernach zu der Nachricht veranlasst sieht „ 1 million muss schon sein eine gerade Zahl muss auf Konto sein dass die den roten Teppich ausrollen bei der bank “. Daraus, dass C nach einem Rechenfehler der Angeklagten dieser im Chat nochmal detailliert vorrechnet, was sie zuvor offenbar schon mehrfach miteinander berechnet und dem gemeinsamen Plan zugrunde gelegt haben, lässt sich objektivieren, dass die Angeklagte und C zu einem Zeitpunkt, der zwei Tage vor der Zahlung der dritten Wohnung in S und 18 Tage vor dem angeklagten Zeitpunkt am 09.05.2019 liegt, darüber einig sind, dass sie noch etwa neun Monate Betäubungsmittel verkaufen wollen, um zusätzlich zu dem bisher schon damit verdienten Geld noch knapp eine Millionen Euro zu verdienen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Planung oder Arbeitsteilung zwischen dem 21.04.2019 und dem 09.05.2019 Veränderungen ergeben hätten, finden sich hingegen nach erschöpfender Würdigung sämtlicher Beweismittel nicht. b) Bankunterlagen Aus den eingeführten Bankunterlagen lässt sich im Hinblick auf die monetären Ziele der Eheleute ein maßgeblicher, tatherrschaftlicher Verantwortungsbereich der Angeklagten für das Gelingen ihres Tatplans objektivieren, der in den Anklagezeitraum hinein fortwirkt (s.a. Ziff. III, Nr. 4). Die Erkenntnisse über die Nutzung der deutschen Konten der Angeklagten und die dortigen Zahlungsströme stehen fest aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den BaFin-Auskünften vom 14.03.2019 und vom 02.04.2019 zu allen Konten der Angeklagten und ihres Ehemannes in den letzten zehn Jahren (§ 24c Abs. 1 KWG), den Kontenverdichtungen der Stadtsparkasse D vom 29.04.2019 und vom 12.06.2019 für die Konten mit den Endziffern 2521375 und 2578714, den Kontoverdichtungen der B-Bank Bergisches Land vom 02.04.2019 und vom 31.05.2019 für das Konto mit der Endziffer ### bzw. ### der Kontoverdichtung der G-Bank AG vom 25.04.2019 für das Konto mit der Endziffer ###, der Kontoverdichtung der Q GmbH vom 07.06.2019 für das Konto mit der Endziffer ###, der Kontoverdichtung der J-Bank vom 26.04.2019 für das Konto mit der Endziffer 5048315 und dem sichergestellten Kontoauszug der Stadtsparkasse D vom 19.06.2016 für das Konto mit den Endziffern ###. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verdichtungen der deutschen Kontovorgänge ergibt sich, dass die Angeklagte und ihr Ehemann im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 02.05.2019 auf die deutschen Konten der Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.123,40 Euro eingezahlt haben. Hiervon stammen, da der Angeklagten die Einlassung, im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 für Telefon- bzw. Internetsexdienste einen Betrag in Höhe von 24.000,00 Euro in bar erhalten zu haben, nicht widerlegt werden konnte, mindestens 222.123,40 Euro, aus dem Betäubungsmittelhandel, der vor dem Tatzeitpunkt in der Anklageschrift ausgeführt worden ist. Andere Einnahmequellen standen Ihnen nicht zur Verfügung (s.a. Ziff. II, Nr. 3 a.E., Ziff. III, Nr. 2 u. Nr. 4, lit. a u. c), Die Überzeugung der Kammer, dass die Bargeldeinzahlungen aus Betäubungsmittelhandel stammen, wird zudem dadurch die Höhe und Vielzahl der Bargeldeinzahlungen gestützt. c) Bild- und Videodateien Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Fotos von den Smartphones aus der Wohnung der Eheleute belegen, dass die Angeklagte und C zu unterschiedlichen Zeitpunkten immer wieder erhebliche Bargeldbeträge foto- und videographisch mit ihren Smartphones festhielten, die zur Überzeugung der Kammer ganz überwiegend aus dem Betäubungsmittelverkauf stammten (s.u., Ziff. III, Nr. 2-4). Am 30.09.2017 fotografierte C etwa sich und die Angeklagte beim Zählen mehrerer Tausend Euro Scheingeld am Wohnzimmertisch der gemeinsamen Wohnung X-Straße, wobei neben 5-Euro-Scheinen, 10-Euro-Scheinen, 20-Euro-Scheinen, 50-Euro-Scheinen und 100-Euro-Scheinen mindestens sieben 500 Euro Scheine zu sehen sind. Am 04.03.2018 fotografierte C die Angeklagte unter anderem beim Zählen von Geldscheinen im Bett ihres Schlafzimmers, wobei mehrere 100-Euro-Scheine, mehrere 50-Euro-Scheine, mehrere 20-Euro-Scheine, mehrere 10-Euro-Scheine und mehrere 5-Euro-Scheine zu sehen sind. Am 18.02.2019 filmte der Ehemann der Angeklagten diese mit seinem Smartphone Samsung SM-G995F beispielhaft beim Zählen von Geldscheinen im Wert von etwa 40.000,00 Euro am Esstisch im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung und unterlegt diesen Film mit eigenen Kommentaren. Unter anderem benennt er einen Freund, T1, dem er zuruft, dass er sich mal „ die Patatas “ ansehen soll, die er gerade filmt, und den er damit „ nicht neidisch “, sondern „ verrückt machen will “, um ihn zu motivieren, mal was zu „ drehen, damit Geld kommt rein “. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung behauptet hat, hierbei handle es sich um das Restgeld, das die Eheleute nach dem Erwerb der dritten Wohnung in S übrig gehabt hätten, sieht die Kammer diese Angabe nicht zuletzt dadurch widerlegt, dass aus den eingeführten italienischen Urkunden erkennbar ist, dass die dritte Wohnung in S erst am 23.04.2019 bezahlt wurde (s.u., Ziff. III, Nr. 4, lit. c a.E.). Überdies wurden alle drei Wohnungen durch die Übergabe von Barschecks der C-Bank S bezahlt, die die jeweiligen Beträge jeweils unmittelbar von dem bei ihr geführten Konto der Eheleute abbuchte (s.u., Ziff. III, Nr. 4, lit. c). Zahlreiche weitere Fotos auf den Smartphones von C zeigen ihn und die Angeklagte im Zeitraum vom 30.09.2017 bis zur Festnahme im Mai 2019 im Wohnzimmer ihrer Wohnung oder im gemeinsamen Schlafzimmer beim Zählen von Scheingeld, beim Wiegen von Münzgeld oder beim Verpacken von dicken Geldscheinbündeln in Raviolidosen. Zahlreiche weitere Fotos zeigen die Angeklagte und ihren Ehemann bei Urlauben in S und weiteren Freizeitveranstaltungen, einmal auch bei einem Fahrertraining von C in einem Formel 3 Fahrzeug auf dem Nürburgring. 2. Soweit sich die Angeklagte eingelassen hat, es sei unzutreffend, dass sie über kein legales Einkommen verfügt habe, und hiernach Einnahmen in Höhe von 24.000,00 Euro im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 aufgrund einer Tätigkeit als Moderatorin im Internet behauptet und weiter angegeben hat, im Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 habe die kroatische Cousine ihres Ehemannes, Y, ihnen ein Darlehen in Höhe von 160.000,00 Euro gewährt, das sie auf das Konto der Eheleute bei der C-Bank in S, Italien, überwiesen habe, ist diese Einlassung im Hinblick auf die Gewährung des Darlehens zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die von der Angeklagten zur Plausibilisierung des Darlehens überreichten und hiernach durch einen vereidigten Übersetzer für die kroatische Sprache übersetzten Schriftstücke hat die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Hiernach steht fest, dass die von der Angeklagten zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung vorgelegten Schriftstücke sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu ihrer Einlassung inhaltliche Widersprüche aufweisen. Bei den ersten beiden Seiten handelt es sich um ein auf den 04.07.2019 datiertes und mit „Darlehensvertrag zwischen privaten Personen“ überschriebenes Schriftstück, auf dessen Rückseite die Notarin Ü aus P bestätigt, dass Y, Personalausweis Nummer #####/####, das Dokument in ihrer Anwesenheit am 04.07.2019 eigenhändig unterschrieben hat. Darin sind Y als „ Darlehensgeber “ und E1 C als „ Darlehensnehmer “ eines Gelddarlehens in Höhe von 160.000,00 Euro genannt, dessen Summe „ in verschiedenen Zeitabschnitten in bar übergeben wurde “. Das Darlehen sei in monatlichen Raten in Höhe von 150,00 Euro auf das Konto der Darlehensgeberin, IBAN #### , zurückzuzahlen. Ein Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich aus dem Dokument nicht. Die so im Schriftstück enthaltene Angabe der Überlassung der Darlehensvaluta durch Übergabe von Bargeld steht zu der Einlassung der Angeklagten, die Summe von der Darlehensgeberin auf das Konto der Eheleute bei der C-Bank in S überwiesen erhalten zu haben, im Widerspruch. In den sich daran anschließenden, mit „ Beweis über die Einzahlung “ überschriebenen Schriftstücken, die unter den Daten vom 10.02.2019, vom 07.01.2019, vom 20.06.2019, vom 20.05.2018, vom 20.04.2018 und vom 10.03.2018 entstanden sein sollen, steht zu lesen, dass der Angeklagten in sechs Barauszahlungen am 10.02.2019, am 07.01.2019, am 20.06.2018, am 20.05.2018, am 20.04.2018 und am 10.03.2018 ein Betrag in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro von Y persönlich übergeben worden sein soll. Dies soll im Dokument vom 10.02.2019 ein Betrag von 60.000,00 Euro, im Dokument vom 07.01.2019 ein Betrag von 30.000,00 Euro, im Dokument vom 20.05.2018 ein Betrag von 30.000,00 Euro, im Dokument vom 20.04.2018 ein Betrag von 20.000,00 Euro und im Dokument vom 10.03.2018 ein Betrag von 20.000,00 Euro sein. In dem Fall des unter dem Datum des 20.06.2019 errichteten Dokuments soll die Übergabe des Barbetrags in Höhe von dort angegebenen 20.000,00 Euro bereits am 20.06.2018 stattgefunden haben. Die so in den Schriftstücken enthaltene Angabe der Auszahlung einer Darlehensvaluta in Höhe von 180.000,00 Euro steht zu den Inhalten des auf den 04.07.2019 datierenden Darlehensvertrages, in dem eine Darlehensvaluta von 160.000,00 Euro angegeben ist, im Widerspruch. Die Summe von 180.000,00 Euro steht ebenfalls im Widerspruch zu der Einlassung der Angeklagten, von Y ein Darlehen in Höhe von 160.000,00 Euro in diesem Zeitraum erhalten zu haben. Auch die Angabe der Übergabe von Bargeld steht zu der Einlassung der Angeklagten, die Summe von der Darlehensgeberin auf das Konto der Eheleute bei der C-Bank in S überwiesen erhalten zu haben, im Widerspruch. Auf der Rückseite aller mit „ Beweis über die Einzahlung “ überschriebenen Schriftstücke bestätigt jeweils die Notarin Ü aus P, dass Y, Personalausweis Nummer #####/####, das jeweilige Dokument in ihrer Anwesenheit am 07.01.2020 eigenhändig unterschrieben hat. Die Daten der Unterzeichnung in Anwesenheit der Notarin sind bei allen mit „ Beweis über die Einzahlung “ überschriebenen Schriftstücken gleich. Die angegebene Personalausweisnummer der Y ist zwar in allen am 07.01.2020 bei der kroatischen Notarin unterzeichneten Dokumenten identisch; sie ist allerdings eine andere als die, die als Personalausweisnummer von Y im mit „ Darlehensvertrag zwischen privaten Personen “ überschriebenen und am 04.07.2019 in Gegenwart der Notarin unterzeichneten Schriftstück angegeben ist. 3. Soweit die Angeklagte ihre Kenntnis über die Art und den Umfang der im Keller des Hauses T2 verwahrten Betäubungsmittel bestritten und das mit ihrem Ehemann mit dem Betäubungsmittelhandel beabsichtigte Ziel, nach dem Erwerb dreier Wohnungen noch eine Millionen Euro zu verdienen, als Scherz zu erklären versucht hat, werden diese Angaben durch die objektiven Beweismittel widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer steht hiernach fest, dass die Angeklagte über Art und Umfang des Betäubungsmittelhandels genau im Bilde war und wusste, dass es sich um jeweils nicht geringe Mengen ihr jeweils konkret bekannter Betäubungsmittel handelt. a) Art und Umfang des Handels durch C Die Zeugen O (POK) und C haben ausgesagt, dass sie die Angeklagte am 09.05.2019, nach der Türöffnung durch ein polizeiliches Sondereinsatzkommando, früh morgens zusammen mit C im gemeinsamen Ehebett angetroffen haben. Letztgenanntem haben sie geholfen, die vor dem Bett liegende Hose anzuziehen, in deren Hosentasche sich neben einem Bubble mit 1,7 Gramm Heroinmischung auch ein Schlüsselbund befand. Die Zeugen X4 (PHK) und I2 (PHK) konnten bestätigen, dass der in der Wohnung der Angeklagten auf der X-Straße in der Hosentasche der vor dem Bett liegenden Hose des C durch die Zeugen C und O aufgefundene Schlüssel auf das Vorhängeschloss des letzten Kellerverschlags auf der rechten Seite im Wohnhaus auf der Straße T2 passte, in dem die oben unter Ziffer II Nummer 2 aufgeführten Betäubungsmittel gelagert waren. Der Zeuge W hat ausgesagt, dass sich C mehrmals täglich im Keller und im Innenhof des Hauses T2 aufhielt. Der Zeuge H2 hat in seiner Aussage bestätigt, dass C – nachdem er ein Jahr vorher schon die Garage und den Stellplatz angemietet hatte – im Frühjahr 2018 per Handschlag für 50,00 Euro monatlich zusätzlich den letzten Keller auf der rechten Seite im Haus T2 von ihm gemietet und das Vorhängeschloss selbst angebracht hat. Der Zeuge C2 hat über die Feststellungen zu Ziffer II Nummer 3 hinaus angegeben, C am 07.03.2019 bei einem Verkaufsgeschäft über vermeintliche Betäubungsmittel observiert zu haben, der Zeuge C hat über die Feststellungen zu Ziffer II Nummer 3 hinaus ausgesagt, C bei einem Verkaufsgeschäft über vermeintliche Betäubungsmittel am 06.02.2019 observiert zu haben. Der Zeuge C sagte außerdem aus, C am 30.01.2019 bei der Übergabe eines braunen Bubbles an der Tabakbörse mit dem Fernglas genau gesehen zu haben. Hiernach sei es kurzfristig zu einer weiteren Übergabe vermeintlicher Betäubungsmittel durch den Ehemann der Angeklagten an einen weiteren Mann gekommen. Er, der Zeuge C, habe an allen Observationen des C teilgenommen. Er habe dabei mehrmals Kontakte zwischen C und dem gesondert verfolgten Ingo Eilert beobachten können, bei denen es zur Übergabe von Bubbles in ungewöhnlicher Größe an den Letztgenannten gekommen sei. Vor dieser und anderen Übergaben habe der Zeuge unzählige Male gesehen, wie C das Haus T2 betreten und nach kurzer Zeit, die für das Betreten einer Wohnung nach der Bewertung des Zeugen nicht ausgereicht habe, das Haus wieder verlassen habe. Die Zeugen M und Ä haben über die Feststellungen zu Ziffer II Nummer 3 hinaus bekundet, dass sie nach einem Hinweis des Zeugen C am 28.12.2018 den Zeugen X kontrolliert und bei diesem 10,7 Gramm Heroinmischung, 0,9 Gramm Marihuana und 61,9 Gramm Haschisch in der Form mehrerer brauner Zäpfchen bzw. Eier gefunden haben. Das Haschisch sei in eine Folie mit einem blau-roten Emblem mit dem Schriftzug SVR verpackt gewesen. So geformtes und verpacktes Haschisch gaben die Zeugen X4 und I2 an auch bei der Durchsuchung des Kellers in der T2 am 09.05.2019 gefunden zu haben. Der Zeuge I3 hat zudem ausgesagt, dass er während einer Observation am 20.02.2019 beobachtet habe, wie C von zwei Personen angesprochen worden und hiernach in das Haus T2 verschwunden sei, wo er nach etwa drei bis vier Minuten wieder herausgekommen sei und den beiden Personen an einer Bushaltestelle etwas übergeben habe. Bei einer der beiden Personen, dem Zeugen X3, seien hiernach bei einer Personenkontrolle 10 Gramm Haschisch gefunden worden. An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der vorgenannten Zeugen hat die Kammer keine Zweifel. b) Kenntnis der Angeklagten von der Art der gehandelten Betäubungsmittel Soweit die Angeklagte in einer ergänzenden Einlassung behauptet hat, über die Art der im Keller des Hauses T2 verwahrten Betäubungsmittel in Unkenntnis gewesen zu sein, ist diese Angabe durch widersprechende frühere Teile ihrer Einlassung, das im Selbstleseverfahren eingeführte DNA-Gutachten und die verlesenen Chatprotokolle widerlegt. Die Angeklagte hatte zu einem vorherigen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung angegeben, gewusst zu haben, dass ihr Ehemann, von dessen Heroin- und Kokainsucht sie gewusst habe, unter anderem mit Heroin und Kokain gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hat sie den aus den vorgehaltenen Chatprotokollen stammenden, zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann verwendeten Begriff „Leckerli“ als Synonym für Kokain erklärt, das C jeweils in Verkaufseinheiten zu 0,5 Gramm verkauft habe und bei dessen Verpackung sie auch geholfen habe. Dass dies den Tatsachen entspricht, ergibt sich auch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chat zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann vom 24.02.2019, in dem C die Angeklagte fragt, wo die Schlüssel zum Keller sind, weil er zwei Leckerlis zum Verkauf benötige, woraufhin die Angeklagte antwortet, dass sie gerade nicht wisse, wo die Schlüssel zum Keller sind, aber gerne schnell zwei Leckerlis fertigmachen könne. Sie wusste daher, welche Handelsware sich hinter dem Begriff verbirgt. Überdies ergibt sich aus dem DNA-Vergleichsgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2020 und dem DNA-Kurzgutachten des Landeskriminalamtes vom 12.11.2019 in der Zusammenschau mit dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim Landeskriminalamt vom 12.09.2019 und dem als Anlage zum Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 09.05.2019 beigefügten Wiege- und Vortestprotokoll vom gleichen Tag, dass sich die DNA der Angeklagten auf einer Folie befand, in der im Keller des Hauses T2 am 09.05.2019 Haschisch verpackt gewesen ist. In ihrer früheren Einlassung hatte sie hierzu auch angegeben, dass ihre DNA an die Umverpackung komme, weil sie beim Verpacken der Drogen geholfen habe. Damit hatte sie – neben der immer wiederkehrenden Möglichkeit, sich von den vorhandenen Drogen im Keller selbst zu überzeugen (s.o., Ziff. III, Nr. 1, lit. a) – auch positiv feststellbare Kenntnis von mindestens drei verschiedenen, von C verkauften Rauschgiften. c) Kenntnis der Angeklagten vom Umfang der gehandelten Betäubungsmittel Soweit die Angeklagte in einer ergänzenden Einlassung behauptet hat, über den Umfang der im Keller des Hauses T2 verwahrten Betäubungsmittel in Unkenntnis gewesen zu sein, ist diese Angabe durch die hierzu im Widerspruch stehenden Teile der ergänzenden und der früheren Einlassung sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontenverdichtungen und die verlesenen Chatprotokolle widerlegt. Die Angeklagte hat in der ergänzenden Einlassung ebenso wie in früheren Einlassungen angegeben, dass das mit dem Betäubungsmittelhandel verdiente Geld dazu dienen sollte, in Italien ein neues Leben anzufangen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass ihr bewusst gewesen ist, dass der Umfang des Betäubungsmittelhandels nicht nur geringfügig war, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie hierbei nicht von falschen Vorstellungen ausgegangen ist. Dass ihre Vorstellungen hinreichend realitätsbezogen gewesen sein müssen, lässt sich allerdings aus den im Selbstleseverfahren eingeführten, übersetzten italienischen Urkunden objektivieren, die u.a. belegen, dass sie zur Vorbereitung dieses Schritts am 23.04.2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann zum Preis von 57.000,00 Euro eine Eigentumswohnung in S erworben hat. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verdichtungen der deutschen Kontovorgänge ergibt sich ferner, dass die Angeklagte und ihr Ehemann im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 02.05.2019 auf die deutschen Konten der Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.123,40 Euro eingezahlt haben, von dem mindestens 222.123,40 Euro aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, was durch einen nur geringfügigen Handelsumfang nicht zu erwirtschaften gewesen wäre. Die Kontenverdichtungen für diesen Zeitraum zeigen auch, dass dem nennenswerte Ausgaben – seien es Ausgaben für den Betrieb eines Gewerbes, seien es Ausgaben für Lebenshaltung und Einkäufe, die aus den sichergestellten Kontoauszügen der Angeklagten vom 19.06.2016 für das Konto bei der Stadtsparkasse D im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 19.06.2016 aber noch nachvollziehbar sind – nicht gegenüberstehen. Dass ihre mit legaler Arbeit erzielbaren Einnahmen für die Umsetzung der Absicht, nach Italien zu ziehen und dort von den Mieteinnahmen zu erwerbender Eigentumswohnungen zu leben, bei Weitem nicht ausreichend waren, war der Angeklagten, die gleichzeitig fast den gesamten Lebensunterhalt mit den Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel finanziert hat, ebenfalls bewusst. Aus der Gewerberegisterauskunft der Stadt D vom 09.05.2019 ergibt sich, dass die Angeklagte lediglich im Zeitraum vom 12.11.2015 bis zum 15.12.2016 ein Gewerbe angemeldet hatte. Dem Vermerk des Zeugen F vom 13.03.2019 und seiner diesbezüglichen Aussage in der Hauptverhandlung über die Negativauskunft des Gewerberegisters lässt sich entnehmen, dass auf C zu keiner Zeit ein Gewerbe angemeldet war. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 11.03.2019 und den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen I2 und O2 steht auch fest, dass weder die Angeklagte noch C im tatrelevanten Zeitraum einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, während zeitgleich keiner der beiden Sozialleistungen bezogen hat. Dass sie die nicht nur unerheblichen finanziellen Mittel für den beabsichtigten Gang nach Italien gemeinsam mit ihrem Ehemann durch einen ganz bewusst umfangreich angelegten Betäubungsmittelhandel erwirtschaften wollte, steht auch fest aufgrund der Verlesung der Chats, u.a. vom 24.02.2019, vom 28.02.2019 und vom 21.04.2019 (s.o., Ziff. III, Nr. 1, lit. a). Neben dem Chat vom 21.04.2019, in dem sich die Angeklagte und C gegenseitig ihr pekuniäres Interesse an dem umfänglichen Betäubungsmittelhandel offenlegen, lässt der Chat vom 24.02.2019 auch den Rückschluss auf eine aktive Mitwirkung der Angeklagten am Verkaufsgeschehen zu, die – wie sich aus dem Chat vom 28.02.2019 ergibt – von ihrem Ehemann durch die bereits dargestellten motivationalen Appelle an das gemeinsame Ziel der Erwirtschaftung von einer Millionen Euro in Sichtweite bestärkt wird (s.o., a.a.O.). Flankierend dazu ergibt sich der gemeinschaftliche Besitz erheblicher Bargeldmengen über einen längeren Zeitraum auch aus der Inaugenscheinnahme diverser Bilder und Videos auf den sichergestellten Smartphones (s.o., Ziff. III, Nr. 1, lit. c). 4. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann als Mittäterin gehandelt hat. Sie hatte sowohl Tatherrschaft als auch eigenes Tatinteresse. So agierten die Angeklagte und ihr Ehemann im Hinblick auf den konkreten Verkauf der Betäubungsmittel als gleichberechtigtes und eingespieltes Team. Die Angeklagte war zeitweise im Besitz des Schlüssels für den Keller, aus dem sie auf Zuruf ihres Ehemannes selbständig zum Verkauf benötigte Betäubungsmittel holte und verpackte (Chat v. 24.02.2019, 00:34 Uhr bis 00:35 Uhr; s.a.o., Ziff. III, Nr. 1, lit. a), und sie zählte die für die konkreten Verkaufstätigkeiten benötigten Bargelder ab (Chat v. 05.03.2019, 23:20 Uhr; Chat v. 30.03.2019, 22:23 Uhr; s.o., a.a.O.). Die Errichtung, die Erhaltung und der Ausbau eines in mindestens zwei Ländern ausschließlich über ihre Konten führenden Geldwäschesystems für die mit dem Betäubungsmittelhandel eingenommenen Gelder wurde allein durch die Angeklagte gesteuert. Das Zustandekommen und die Entwicklung des von der Angeklagten konkret etablierten Absatzsystems für das mit dem Betäubungsmittelverkauf eingenommene Bargeld, bei dem dieses zunächst über verschiedene deutsche Konten der Angeklagten in den Buchgeldkreislauf gebracht wurde (nachfolgend unter lit. a), hiernach über weitere Auslandskonten der Angeklagten umgeleitet (nachfolgend unter lit. b) und schließlich (nur) in derjenigen Höhe nach Italien überwiesen wurde, die den jeweiligen Kosten von beabsichtigten Immobiliengeschäften entsprechen würde (nachfolgend unter lit. c), ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. a) Umwandlung von Bargeld in Buchgeld durch Einzahlung auf deutsche Konten Dass das von der Angeklagten und ihrem Ehemann im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 02.05.2019 auf die deutschen Konten der Angeklagten eingezahlte Bargeld in Höhe von insgesamt 246.123,40 Euro in Höhe von mindestens 222.123,40 Euro aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, ergibt sich u.a. aus einem Vergleich des sichergestellten Kontoauszuges vom 19.06.2016 für das Konto mit den Endziffern 2521375 mit den Kontenverdichtungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2017. Insbesondere finden sich seit dem 01.01.2017 auf keinem der gesichteten Konten mehr Zahlungsbewegungen, die denen auf dem Konto mit der Nummer 252 1375 bei der Stadtsparkasse D im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 19.06.2016 entsprechen, in dem die Eheleute entgeltliche Umzugsdienstleistungen erbrachten. Auf keinem Konto gehen ab dem 01.01.2017 noch Gutschriften von Drittkonten für Umzugsdienstleistungen ein und von keinem Konto werden ab diesem Zeitpunkt noch Überweisungen an Finanzämter ausgeführt. Zahlungsabflüsse für die Teilnahme an einer Umzugsvermittlungsagentur sind nicht mehr ersichtlich. Schließlich fehlt ab dem 01.01.2017 in den Kontenbewegungen die vergleichbare Vielzahl von Überweisungen für das Anmieten von Autos, den Benzineinkauf oder Baumarkteinkäufe, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 19.06.2016 mehrfach monatlich ersichtlich sind. b) Verschleierung von Buchgeldwerten durch Verschiebung auf Auslandskonten Die Weiterleitung und der Verbleib der Drogengelder ergibt sich aus den durch einen vereidigten Dolmetscher für die italienische Sprache übersetzten und hiernach im Selbstleseverfahren eingeführten italienischen Dokumenten, u.a. den Kontoauszügen der C-Bank für das Konto mit der IBAN ### sowie den am 09.05.2019 beschlagnahmten Zahlungsbelegen und Ausdrucken der Übersichtsmasken aus dem Onlinebanking des vorgenannten Kontos zu verschiedenen Zeitpunkten. Dass die Angeklagte und ihr Ehemann die Gelder aus dem Drogenhandel nach der Einzahlung auf die deutschen Konten der Angeklagten überwiegend über mindestens ein weiteres unbekanntes Auslandskonto umgeleitet haben, bevor sie die für die Immobilienkäufe nach ihrer Einschätzung erforderlichen Beträge auf das italienische Konto bei der C-Bank in S weiterüberwiesen haben, ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich der italienischen Kontounterlagen mit den deutschen Kontenverdichtungen. Aus einem Vergleich der abstrakt gehaltenen, dafür aber lückenlos ersichtlichen Buchungsvorgänge auf dem italienischen Konto mit der IBAN ##### für den Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2018 mit den Kontenverdichtungen der B-Bank Bergisches Land für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 03.07.2018 sowie der Stadtsparkasse D vom 01.06.2018 bis zum 29.04.2019 ergibt sich, dass die Angeklagte mindestens ein weiteres ausländisches Konto gehabt haben muss, das in den Ermittlungen unentdeckt geblieben ist und über das die aus dem deutschen Betäubungsmittelhandel stammenden Beträge zunächst umgeleitet wurden, bevor sie teilweise auf das Konto bei der C-Bank in S oder andere italienische Konten zum Zwecke des dortigen Immobilienerwerbs geflossen sind. Aus dem beschlagnahmten Ausdruck der Übersicht der Kontenbewegungen aus dem Internetbanking-Account des bei der C-Bank S geführten Kontos ergibt sich für den Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2018 eine lückenlose Übersicht über alle Buchungsvorgänge und die Namen der hierbei involvierten Referenzkonteninhaber, wobei die genaue Art der Transaktion und die Höhe des Betrages durch die Verwendung abstrakter Platzhalterbegriffe nicht erkennbar ist. Aus der BaFin-Auskunft und den deutschen Kontenverdichtungen ergibt sich, dass in diesem Zeitraum lediglich das Konto bei der Stadtsparkasse D mit den Endziffern xxxx und das Konto bei der B-Bank Bergisches Land als Referenzkonten für direkte Transaktionen in Betracht kommen. Zum Teil existierten die anderen deutschen Konten in dem Zeitraum nicht mehr (Sparkasse D xxxxx) oder noch nicht (Q2), zum Teil wurden sie nicht für Transaktionen im Interbankverkehr genutzt (Sparkasse D xxxxx ). Zunächst ist objektivierbar, dass eine Direktüberweisung vom Sparkassenkonto (xxxxx) der Angeklagten auf das Konto der Eheleute in S üblicherweise innerhalb eines Bankarbeitstages ausgeführt wurde. Auf den beiden in Betracht kommenden deutschen Konten sind für den Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2017 aus den Kontenverdichtungen zwar eine Vielzahl von Abbuchungen von Geldbeträgen im Zusammenhang mit ihren Überweisungen auf Referenzkonten ersichtlich; allerdings ergeben sich nur aus der Kontoverdichtung der Stadtsparkasse D die konkreten Daten der Referenzkonten. Auf diesem Konto lassen sich in zwei Fällen in Deutschland angewiesene Transaktionen auf das Konto bei der C-Bank in S feststellen, die sich jeweils einen Tag später einer Buchung auf dem Konto mit der IBAN ###### zuordnen lassen. Soweit aus der Kontoverdichtung für die Abbuchungen vom 12.07.2018 in Höhe von 1.700,00 Euro und vom 23.07.2018 in Höhe von 2.800,00 Euro das Referenzkonto mit der ##### ersichtlich ist, was dem italienischen Konto der Eheleute bei der C-Bank in S entspricht, ergeben sich aus der beschlagnahmten Buchungsübersicht des italienischen Kontos – jeweils einen Tag später – zwei hierzu passende Vorgänge am 13.07.2018 und am 24.07.2018, bei denen als Referenz „M1“ angegeben ist. Aus dem sichergestellten italienischen Dokument ist zwar die Höhe des Betrags jeweils nicht erkennbar; allerdings lassen sich Überschneidungen mit anderen deutschen Überweisungen ausschließen, denn im Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 01.12.2018 sind dies die einzigen Abgänge von dem Konto bei der Stadtsparkasse D und im Zeitraum vom 03.07.2018 bis zum 11.12.2018 fanden auf dem Konto der B-Bank Bergisches Land gar keine Transaktionen statt. Durch die zwei Transaktionen vom Konto der Stadtsparkasse D , die das Konto in S als Referenz benennen, lässt sich damit feststellen, dass die Gutschrift auf das italienische Konto im Falle einer Direktüberweisung eines Betrages von Deutschland aus üblicherweise innerhalb eines Tages erfolgt. Darüber hinaus lässt sich objektivieren, dass bestimmte Wertgutschriften auf dem italienischen Konto der Eheleute, die sich konkreten Betragsabbuchungen von einem deutschen Konto der Angeklagten zuordnen lassen und bei denen eine Verwechslung mit anderen Abbuchungen von deutschen Konten der Angeklagten auszuschließen ist, zwischen der Abbuchung in Deutschland und der Gutschrift in Italien umgeleitet worden sein müssen. In einem Fall, nämlich bei einer im Wege des Onlinebankings veranlassten Abbuchung von 9.000,00 Euro vom Konto der Angeklagten bei der B-Bank Bergisches Land am Montag, den 23.04.2018, bei der das Referenzkonto nicht ersichtlich ist, lässt sich ein Vermögensabfluss von diesem Konto betragsmäßig einem konkreten Vermögenszufluss auf dem Konto der C-Bank S zuordnen. Die Gutschrift auf das italienische Konto in Höhe von 9.000,00 Euro am Donnerstag, den 26.04.2018, die für eine Direktüberweisung auffällig spät erfolgt wäre (s.o.), ergibt sich hier aus einem einzelnen, bei der Durchsuchung am 09.05.2019 gefundenen „Gutschriftenbeleg“ der C-Bank S, der allerdings keine Auskunft über die Herkunft des Betrages gibt. Auf dem Ausdruck des Internetbanking-Accounts mit der Übersichtsmaske sämtlicher Buchungsvorgänge auf dem italienischen Konto taucht diese Gutschrift vom 26.04.2018 dagegen unter der Referenz „Sonstiges“ (Altro) auf, die als „Einzahlung“ (Versamento) bewertet wird und bei der insbesondere nichts darauf hinweist, mit welchem Referenzkontoinhaber die Transaktion durchgeführt wurde. Da es sich um die einzige Buchung am 26.04.2018 in der Übersichtsmaske des italienischen Internetbanking-Accounts handelt und sich aus dem zufällig gefundenen Gutschriftenbeleg ergibt, dass am 26.04.2018 ein Betrag von 9.000,00 Euro auf dem Konto gutgeschrieben worden sein muss, lässt sich der Vermögenszufluss hier der Onlineüberweisung vom 23.04.2018 zuordnen. Da für die direkten Transaktionen vom 23.07.2018 und vom 12.07.2018 aber jeweils als Referenz auf der italienischen Buchungsübersicht einen Tag später „M1“ erscheint (s.o.), muss das Geld hier einen unbekannt gebliebenen Umweg genommen haben, der ausweislich der Auskunft der BaFin, die sämtliche Konten der Angeklagten und ihres Mannes in den letzten zehn Jahren in Deutschland enthält (s.o., Ziff. III, Nr. 1, lit. b), nicht über ein weiteres deutsches Konto geführt haben kann. Für die übrigen sechs in der Referenz mit „Sonstiges“ (Altro) bezeichneten Geschäftsvorgänge, die sich im Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2018 aus dem Ausdruck des Internetbanking-Accounts des italienischen Kontos ergeben, die – wie die Buchung vom 26.04.2018 auch – gleichzeitig als „Einzahlung“ (Versamento) bewertet sind, lässt sich überhaupt keine sinnvolle Zuordnung zu Operationen auf den deutschen Konten herstellen. So findet zwar vom Konto der B-Bank Bergisches Land am 05.09.2017 eine Abbuchung in Höhe von 2.900,00 Euro statt, der zeitlich nächste Geschäftsvorgang auf dem italienischen Konto ist jedoch erst am 11.09.2017 festzustellen; dieser weist allerdings als Referenzkontoinhaber M1 aus und bewertet den Vorgang mit dem neutralen Begriff „Überweisung“ (Bonifico). Nach der Abbuchung in Höhe von 3.500,00 Euro am 29.09.2017 vom Konto der B-Bank findet sich der nächste Geschäftsvorfall auf dem italienischen Konto erst am 02.10.2017, der als Referenz „Sonstiges“ (Altro) ausweist und der als „Stempelgebühr“ (Imposta di Bollo) bewertet wird, dem ein Geschäftsvorfall mit der Referenz „M1“am 12.10.2017 nachfolgt, der neutral als „Überweisung“ (Bonifico) bewertet wird. Der hiernach nächste Vermögensabfluss vom Konto der B-Bank Bergisches Land findet am 20.10.2017 in Höhe von 6.500,00 Euro statt, während die nächste, dem gerade genannten Geschäftsvorfall am 12.10.2017 nachfolgende Transaktion auf dem italienischen Konto erst am 09.11.2017 folgt, die allerdings ebenfalls „M1“ als Referenz ausweist und wieder mit dem neutralen Begriff „Überweisung“ (Bonifico) bewertet wird. Der erste nach einer Abbuchung in Höhe von 6.000,00 Euro vom deutschen Konto am 07.11.2017 liegende Geschäftsvorfall auf dem Ser Konto ist dann am 20.11.2017 verzeichnet und weist wieder Nicole C als Referenzkontoinhaberin einer mit „Überweisung“ (Bonifico) bewerteten Buchung aus. Die nach einer Abbuchung vom Konto der B-Bank Bergisches Land am 24.11.2017 in Höhe von 3.700,00 Euro zeitlich nächste Buchung auf dem italienischen Konto findet dann am 15.12.2017 statt, bei der G2 als Referenzkontoinhaber ausgewiesen ist, der jedenfalls im Nachnamen mit dem der Kinder von C identisch ist, die abermals als „Überweisung“ (Bonifico) bewertet wird. Die nach einer Abbuchung vom Konto der B-Bank Bergisches Land am 20.12.2017 in Höhe von 6.100,00 Euro zeitlich nächste Buchung auf dem italienischen Konto ist dann am 29.12.2017, bei der der aus den Kontenverdichtungen der Sparkasse D bereits mit ungewöhnlichen Transaktionen auffallende S1 als Referenzkontoinhaber ausgewiesen ist und die wieder als „Überweisung“ (Bonifico) bewertet wird. Einer Abbuchung vom Konto der B-Bank Bergisches Land in Höhe von 6.000,00 Euro am 15.01.2018 folgt dann als zeitlich nächste Buchung auf dem italienischen Konto eine Transaktion am 22.01.2018, bei der als Referenz „Sonstiges“ (Altro) ausgewiesen ist und die als „Auslandstransaktion“ (Operazione Estera) bewertet wird. Schließlich lässt sich objektivieren, dass der Umweg, den ein Teil der o.g. Überweisungen von den deutschen Konten der Angeklagten gemacht hat, über mindestens ein weiteres, auf den Namen der Angeklagten lautendes Konto geführt haben muss. Aus den vorstehend dargestellten Beispielen wird nämlich auch umgekehrt ersichtlich, dass sich Wertgutschriften auf dem italienischen Konto der Eheleute ausmachen lassen, die als Referenzkontoinhaber zwar die Angeklagte ausweisen, jedoch ohne dass sich hierzu passende Gegenbuchungen auf den deutschen Konten finden lassen. So lassen sich elf konkrete Buchungsvorgänge auf dem italienischen Konto der Eheleute objektivieren, die im Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2018 auf dem Ausdruck des Internetbanking-Accounts als Referenzkontoinhaberin „M1“ausweisen, die sich aber von ihren Daten her keiner Zahlungsanweisung auf den deutschen Konten der Angeklagten sinnvoll zuordnen lassen. Dies gilt beispielhaft für die beiden zeitlich ersten auf dem italienischen Ausdruck erscheinenden Transaktionsvermerke mit der Referenz „M1“, die beide mit dem Datum 28.08.2017 und der neutral zu übersetzenden Bewertung „Überweisung“ (Bonifico) erfasst sind, und die sich keiner Transaktion auf dem hierfür zu diesem Zeitpunkt allein in Betracht kommenden Konto der B-Bank Bergisches Land zuordnen lassen, fand die letzte Abbuchung dort vor diesem Zeitpunkt doch bereits am 12.07.2017 und hiernach erst wieder am 05.09.2017 statt. Die Existenz mindestens eines weiteren, unbekannten Auslandskontos der Angeklagten ist (auch) hierfür die einzige nachvollziehbare Erklärung, weil die Existenz weiterer deutscher Konten der Angeklagten ausweislich der BaFin-Auskunft vom 02.04.2019 ausgeschlossen werden kann (§ 24c Abs. 1 KWG). c) Immobilienerwerb in Italien mit deutschen Drogengeldern Dass das für den Immobilienerwerb in S in drei Fällen aufgewendete Buchgeldvermögen aus dem Drogenhandel in Wuppertal stammt, ergibt sich über die bereits unter den hiesigen Unterbuchstaben a) und b) behandelten Dokumente hinaus aus den notariellen Kaufverträgen des Notars U3 vom 15.10.2018 über den Erwerb der Wohnung Strada A1 durch C für 46.000,00 Euro und vom 25.01.2018 über den Erwerb der Wohnung Via B2 durch C für 55.000,00 Euro, dem Mietvertrag zwischen C als Vermieter der Wohnung Via W1 und D1 als deren Mieterin mit Mietbeginn am 01.03.2018, dem unwiderruflichen Angebot für den Kauf der Wohnung Via E1 für 57.000,00 Euro von M1 und C vom 07.01.2019, den Ausstellungsbelegen der C-Bank über Barschecks in der Höhe der vorgenannten Immobilienkaufpreise und den Emails der Makleragentur F3 aus S vom 21.12.2018. Auch diese Dokumente wurden – ebenfalls nach der schriftlichen Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher für die italienische Sprache – im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit der ausgedruckte und sichergestellte Onlineauszug für das Konto der Eheleute bei der C-Bank S vom 24.10.2018 für den Zeitraum von der Kontoeröffnung am 08.08.2017 bis zu diesem Tag eine (Gesamt-) Anzahl von 108 das Konto betreffenden, allerdings nicht weiter aufgeschlüsselten Buchungsvorgängen unter namentlicher Nennung der Inhaber der Referenzkonten enthält, von denen jedenfalls 13 ein unter dem Namen „M1“geführtes, unbekanntes Referenzkonto ausweisen, fällt bei diesen auf, dass sich die diese Zahlungspartnerin betreffenden Buchungsvorgänge auf vier Zeitabschnitte verteilen, in denen dann jeweils mehrere Buchungsvorgänge kurz hintereinander erscheinen. Die ersten vier der auf die Zahlungspartnerin M1 verweisenden Buchungsvorgänge fanden kurz nach der Kontoeröffnung am 08.08.2017 im Zeitfenster zwischen dem 28.08.2017 und dem 11.09.2017 statt, denen weitere vier Buchungsvorgänge im Zeitraum vom 12.10.2017 bis zum 20.11.2017 folgten. Hiernach fanden im Zeitfenster zwischen dem 15.05.2018 und dem 23.05.2018 drei Buchungsvorgänge statt, für die als Transaktionspartner M1 angegeben ist, denen zwei derartige Buchungsvorgänge am 13.07.2018 und am 24.07.2018 folgten. Aus den Notarverträgen vom 25.01.2018 und vom 16.10.2018 ergibt sich, dass C die Wohnung in der Via B1 I2 Nummer 37 am 16.10.2018 für 46.000,00 Euro erworben und beide Beträge mit Barschecks der C-Bank S bezahlt hat, die die Wertbeträge der Barschecks – dies ergibt sich aus den italienischen Kontoauszügen – jeweils von dem bei sich geführten Konto der Eheleute abgebucht hat. Die jeweils kurzfristig hintereinander stattfindenden Transaktionen zwischen dem italienischen Konto der Eheleute und dem Referenzkonto von M1 fanden damit im Hinblick auf zwei Wohnungskäufe jeweils kurz vor einem Zeitpunkt statt, der als der dem Kaufvertragsabschluss vorgelagerter Kaufentscheidungszeitpunkt bewertet werden kann: Sechs der Transaktionen liegen jeweils zwei bis drei Monate vor den Erwerbszeitpunkten, die in Ermangelung des Abstraktionsprinzips im italienischen Recht dem Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsabschlusses entsprechen, und sieben der Transaktionen liegen jeweils drei bis fünf Monate vor den Erwerbszeitpunkten. Gutschriften von Y auf das Konto der Eheleute bei der C-Bank in S sind hingegen – anders als in der Einlassung der Angeklagten behauptet – aus keinem einzigen Dokument mit Bezug zu den Zahlungen ersichtlich. Insbesondere aus der für den Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 24.10.2018 lückenlosen Übersicht der Buchungsvorgänge auf dem italienischen Konto der Eheleute bei der C-Bank in S ist ersichtlich, dass an keiner Stelle der Hinweis auf ein Referenzkonto existiert, das auf den Namen Y lautet, von dem Beträge auf das italienische Konto überwiesen wurden. Auch die auf den vorgelegten, kroatischen Auszahlungsbelegen angegebenen Zeitpunkte vermeintlicher Barauszahlungen lassen sich mit den Kontodaten und den zu bestimmten Zeitpunkten jedenfalls konkret ersichtlichen Kontoständen auf dem italienischen Konto nicht in Einklang bringen. Die einzigen erkennbaren Buchungsvorgänge auf dem Konto der C-Bank S, die den Namen Y ausweisen, sind Zahlungen an diese, wobei es sich lediglich um vier Zahlungen handelt, die ersten drei am 04.12.2018 (600,00 Euro), am 06.12.2018 (700,00 Euro) und am 07.12.2018 (385,00 Euro), bei denen im Verwendungszweck jeweils „Ausgaben für den Architekten“ angegeben ist, wobei im Verwendungszweck der Zahlung vom 07.12.2018 zusätzlich der Vermerk „letzte Rate“ enthalten ist. Die letzte Y ausweisende Zahlungsbuchung erfolgte am 06.02.2019 in Höhe von 2.100,00 Euro und enthält im Verwendungszweck die Angabe „Ausgaben“. Die Zeitpunkte dieser Zahlungen an Y liegen damit in drei Fällen noch vor der im Rahmen der Einlassung behaupteten, vollständigen Auszahlung des Darlehens im Februar 2019. Die Angeklagte hatte überdies in ihrer Einlassung zur Person zu einem früheren, vor ihrer Einlassung zur Sache liegenden Zeitpunkt am 07.01.2020 angegeben, dass sie keine Schulden habe. Sie habe vor vielen Jahren einmal zusammen mit ihrem Ex-Mann Schulden in Höhe von 10.000,00 Euro gehabt, die sie alleine auf sich genommen und hiernach mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe. Diese Schulden seien seit längerer Zeit alle beglichen. Am 09.03.2020 hat die Angeklagte angegeben, sich am Drogenhandel ihres Mannes beteiligt und hiervon auch profitiert zu haben. Schulden erwähnte sie in dieser Erklärung, in der sie die Verpackung von Drogen und die Abwicklung der Zahlungsströme für die Gelder aus dem Drogenhandel über ihre Konten einräumte, nicht. Dass sie einen Kredit in Höhe von 160.000,00 Euro zu zwei voneinander unabhängigen Zeitpunkten schlicht vergessen hat, hält die Kammer für ausgeschlossen. Aber selbst dann, wenn die Angeklagte ein im Februar 2019 vollständig ausgezahltes Darlehen in Höhe von 160.000,00 Euro bis zum Zeitpunkt ihrer Angabe in der Hauptverhandlung im Januar 2020, dass sie keine Schulden habe, zurückgezahlt hätte, kämen für die Rückzahlung mangels nachvollziehbarer eigener Einnahmen in dieser Höhe in diesem Zeitraum (s.o., Ziff. III, Nr. 4, lit. a) nur Einnahmen aus dem Drogenhandel in Betracht. Soweit die Angeklagte am 17.04.2020 erklärt hat, von der im Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 auf das gemeinsame Konto in Italien überwiesenen Darlehenssumme in Höhe von 160.000,00 Euro nach dem Kauf der drei Eigentumswohnungen einen Restbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro Bargeld mit nach Deutschland genommen zu haben und dies der Betrag sei, den sie auf dem Smartphone-Video für den Freund T1 am 18.02.2019 zähle, von dem am 09.05.2019 noch 5.645,00 Euro übrig gewesen seien, so kommt dieser Verlauf schon zeitlich nicht in Betracht, weil sich aus den italienischen Kontodokumenten ergibt, dass der Kaufpreis für die dritte Wohnung in der Via B1 erst am 23.04.2019 durch die Übergabe von zwei am gleichen Tag in Höhe von 5.000,00 Euro und 55.000,00 Euro erworbenen Barschecks der C-Bankbezahlt wurde. Da die Schecks zum Kauf der dritten Wohnung erst am 23.04.2019 ausgestellt worden sind, kann die Angeklagte den Betrag, der nach dem Kauf der drei Wohnungen übrig gewesen sei, nicht schon am 18.02.2019 gezählt haben. Überdies kann die Angeklagte aus einem Gesamtbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro nach dem Abzug der Kaufpreise in Höhe von 46.000,00 Euro, 55.000,00 Euro und 57.000,00 Euro nicht 40.000,00 Euro übrig gehabt haben. Im Video vom 18.02.2019, in dem die Angeklagte den Darlehensrestbetrag nach dem Kauf der drei Wohnungen zählen will, teilt ihr Ehemann seinem Freund T1 schließlich mit, dass er „etwas drehen musste“, um an das dort gezählte Bargeld zu kommen, was ein leicht verständliches Synonym für eine Straftat, nicht aber für eine Kreditaufnahme ist. Damit ist die Herkunft der Gelder aus dem behaupteten Darlehen widerlegt. IV. Die Angeklagte hat sich hiernach durch die unter Ziffer II Nummer 2 dieses Urteils festgestellte Tat als Mittäterin eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. 1. Die Angeklagte hat mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, indem sie am 09.05.2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann auf der Grundlage eines zuvor gemeinsam mit diesem gefassten und an diesem Tag unverändert fortwirkenden Tatplans nach eingespieltem, arbeitsteiligem Muster im hinteren rechten Keller des Hauses T2 in D 625,8 Gramm Heroinmischung mit insgesamt 124,2 Gramm reinem Heroinhydrochlorid, 27,91 Gramm Kokainmischung mit insgesamt 24,5 Gramm reinem Cocainhydrochlorid, 2.893,62 Gramm Amphetaminmischung mit insgesamt 286,5 Gramm reiner Amphetaminbase und 1.839,22 Gramm Haschisch mit insgesamt 418 Gramm Tetrahydrocannabinol zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrte. Hierbei agierte sie als gleichberechtigte Bunkerhalterin, die zuletzt am 21.04.2019 ihrem Ehemann bestätigte, das zuvor abgesprochene, arbeitsteilige Zusammenwirken noch etwa neun Monate lang – und damit auch am 09.05.2019 – fortzusetzen und die zum Straßenverkauf von ihren Ehemann benötigten Betäubungsmittel aus dem Keller zu holen und in Verkaufseinheiten abzupacken. Bei den am 09.05.2019 aufgefundenen Betäubungsmitteln handelt es sich jeweils um nicht geringe Mengen. Diese liegt für Heroin bei 1,5 Gramm reinem Heroinhydrochlorid, für Kokain bei 5 Gramm reinem Cocainhydrochlorid, für Amphetamin bei 10 Gramm reiner Amphetaminbase und für Haschisch bei 7,5 Gramm reinem Tetrahydrocannabinol ( Patzak in BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 56 jew. m.w.N.). Die Angeklagte hat den Straftatbestand auch erfüllt, indem sie zuvor ein Geldwäschesystem für die mit dem Rauschgiftverkauf eingenommenen Bargelder installiert hat, das sie am 21.04.2019 noch mindestens neun weitere Monate – und damit auch am 09.05.2019 – betreiben wollte, über das sie auch die aus dem Verkauf der am 09.05.2019 in ihrem Keller gelagerten Betäubungsmittel zu erzielenden Gewinne sichern wollte und ohne das der an diesem Tag offengelegte Umfang der Verkaufsaktivitäten von C nicht denkbar gewesen wäre. Die Zurverfügungstellung ihrer vorhandenen deutschen Konten spätestens ab dem 01.01.2017, das zielgerichtete weitere Errichten deutscher Konten zur verteilten Einzahlung der eingenommenen Bargelder ab Mai 2017, die gemeinschaftliche Errichtung eines Kontos in Italien zum Zweck des dortigen Immobilienerwerbs am 08.08.2017 und die spätestens wenige Tage hiernach erfolgte Errichtung mindestens eines weiteren Auslandskontos zur Ermöglichung von verschleierten Buchgeldtransaktionen im Dreieck waren hierbei aktiv von der Angeklagten wahrgenommene Teilakte eines umfänglich angelegten Betäubungsmittelhandels der Eheleute, die erst die Voraussetzungen für die Verwirklichung der auf die am 09.05.2019 aufgefundenen Betäubungsmittel bezogenen Handelsaktivitäten schafften, die auch an diesem Tag von der Absicht geleitet waren, durch den Verkauf der zu diesem Zeitpunkt verwahrten Betäubungsmittel einen Teil derjenigen Millionen zu verdienen, mit der sich die Angeklagte knappe neun Monate später zusammen mit ihrem Ehemann absetzen wollte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Rn. 24 m.w.N.; Weber , BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 167 m.w.N.; BGH NJW 1979, 1259f.; BGH, Urteil v. 28.02.2007- 2 StR 516/06). 2. Die Angeklagte handelte vorsätzlich, insbesondere auch im Hinblick auf das Erreichen jeweils nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln. Der Annahme ihrer Kenntnis vom Umfang des Betäubungsmittelan- und -verkaufs durch C steht nicht entgegen, dass sie als nicht unmittelbar in den Straßenverkauf involvierte Person nicht an jedem Tag präzises Wissen dazu hatte, welche Betäubungsmittel sich noch in welcher Menge in dem als Bunker genutzten Keller des Hauses T2 befanden. Ausreichend ist, dass sie Kenntnis von Tatsachen hatte, aus denen für sie erkennbar war, dass der Handel mit den Betäubungsmitteln in einem Umfang erfolgte, der jeweils über der nicht geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels lag (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 112; § 29, Teil 5, Rn. 94). Dies ist hier der Fall. Soweit die Angeklagte eingeräumt hat, beim Verpacken geholfen zu haben, konnte sie Art und Umfang der gehandelten Betäubungsmittel bereits bei diesen Gelegenheiten selbst augenscheinlich erfassen. Ferner war der Umfang der bei den Verkäufen umgeschlagenen Betäubungsmittel für sie durch die auf ihre Konten eingezahlten Bargeldumsätze zu jeder Zeit mittels Rückrechnung abschätzbar. Überdies steht nach den verlesenen Chatprotokollen fest, dass sie gleichberechtigten Zugriff auf den Schlüssel zum Keller des Hauses T2 hatte, wo sie auch selbständig zum Verkauf benötigte Betäubungsmittel holte, so dass Art und Umfang der dort zum Handel verwahrten Betäubungsmittel auch bei diesen Gelegenheiten für sie erkennbar waren. Schließlich war für sie rational erfassbar, dass das in den Chats noch kurz vor der Tat zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Ziel, mit im Straßenverkauf von Betäubungsmitteln zu erzielenden Einnahmen von jeweils ca. 27.000,00 Euro in zehn Tagen innerhalb von einer absehbaren Anzahl von Monaten einen Betrag von einer Millionen Euro zu erwirtschaften, durch nur geringe Handelsmengen nicht zu erreichen sein würde. 3. Die Tatbeiträge der Angeklagten sind als mittäterschaftliches Handeltreiben zu bewerten. Für die Abgrenzung von Täterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB und Teilnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB kommen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung (BGH, Beschluss v. 15.04.2020 – 5 StR 76/20; BGH, Urteil v. 28.02.2007- 2 StR 516/06). Hiernach setzt die Qualifikation als Mittäter stets voraus, dass jeder seinen Tatbeitrag als wesentlichen Teil der Tätigkeit des anderen versteht und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen muss ( Joecks/Scheinfeld in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 24 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen (st. Rspr., BGH NJW 1983, 462f.; BGH 35, 347, 351; BGH, Urteil v. 10.10.2017 – 1 StR 496/16, jew. m.w.N.). Als wesentliche Anhaltspunkte sind hierbei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft anerkannt (BGH, Urteil v. 15.01.1991 – 5 StR 492/90; BGHSt 37, 289, 291; BGH, Beschluss v. 29.09.2005 – 4 StR 420/05; BGH, Beschluss v. 14.07.2016 – 3 StR 129/16; BGH, Urteil v. 10.10.2017 – 1 StR 496/16, jew. m.w.N.). Gemessen daran handelte die Angeklagte täterschaftlich, weil sie in für das Gelingen der Tat wesentlichen Bereichen eine sich stetig vergrößernde und bis in den Anklagezeitraum hineinreichende Tatherrschaft innehatte, zu der spätestens ab August 2017 ein eigenes Interesse an der Beibehaltung und Erweiterung der Verkaufstätigkeiten hinzukam, das in den bereits aufgezeigten Verhaltensakten bis in den Anklagezeitraum hinein seinen Ausdruck findet und das die Angeklagte in den bereits dargestellten Kommunikationsakten immer wieder erneuert und bestätigt hat. Insbesondere im Hinblick auf das für einen nicht nur kurzfristig angelegten Betäubungsmittelhandel zwingend erforderliche Geldwäschesystem hatte die Angeklagte als alleinige Inhaberin sämtlicher in Deutschland gehaltener und ab Mai 2017 zur weiteren Überführung der Drogengelder in das Buchgeldsystem bewusst errichteter Bareinzahlungskonten und mindestens eines weiteren hierzu von ihr allein errichteten ausländischen Transferkontos, das erst die Möglichkeit verschaffte, Vermögen in einem unbekannten Drittland zu parken, zu verstecken und hierdurch die Nach- und Rückverfolgbarkeit der Transaktionen zwischen S und Deutschland (fast) zu verunmöglichen, alleinige Tatherrschaft über ein Vermögenstransformations- und -verschiebungssystem, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Art und Umfang des konkreten Betäubungsmittelan- und -verkaufs durch C hier spätestens ab Herbst 2017 und damit auch am 09.05.2019 entfiele. Erst das von der Angeklagten im Hinblick auf zwei Länder spätestens im August 2017 allein geschaffene Kontensystem schaffte damit die Grundlage für den Erwerb der drei Eigentumswohnung in S am 25.01.2018, am 15.10.2018 und am 29.04.2019 sowie die am 21.04.2019 im Chat geäußerte und bis zum 09.05.2019 fortwirkende Planung, nach dem Erwerb dreier Eigentumswohnungen noch eine Millionen Euro zu erwirtschaften, „damit die Banken einem auch wirklich den roten Teppich ausrollen“. Ihr eigenes, in der Sicherung eigener Vermögensvorteile zum Ausdruck kommendes Tatinteresse, das in dem Abschluss eines Altersvorsorge-Fondssparplanes bei der J-Bank am 17.05.2017 und danach in den Luxusausgaben für die eigene Schönheitsoperation im Oktober 2017 erstmals augenfällig wurde, lässt sich hiernach in der Rückführung ihrer persönlichen, noch aus der Zeit ihrer ersten Ehe stammenden Schulden objektivieren und mündet schließlich im gemeinsamen Erwerb der dritten Wohnung in S, die am 29.04.2019 mit dem Geld aus dem Betäubungsmittelhandel bezahlt wurde. V Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und die des milderen Strafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil v. 13.02.2003 – 3 StR 349/02; BGH, Urteil v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12). Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden Umstände i.S.d. § 46 StGB liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände die sie belastenden Umstände nicht überwiegen. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer unter Berücksichtigung aller in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien unter anderem insbesondere berücksichtigt, dass sie durch ihre hohen Schulden zum Zeitpunkt des Beginns des Betäubungsmittelhandels ihres späteren Ehemannes besonders leicht verführbar für die Aussicht war, mit geringem Aufwand kurzfristig mit dem Drogenhandel erhebliche Einnahmen zu erhalten, und sie zunächst in der Absicht tätig wurde, ihm zu helfen. Weiter hat die Kammer positiv berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich geständig eingelassen hat sowie als Erstverbüßerin besonders strafempfindlich ist, zumal sie Kinder zu versorgen hat und ihr Ehemann sich ebenfalls in Haft befindet. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer bewertet, dass es sich jedenfalls bei Amphetamin und Haschisch nicht um harte Drogen handelt. Schließlich hat die Kammer dem Umstand mildernd Rechnung getragen, dass durch das Urteil Bargeld in Höhe von 5.645,00 Euro und Wertersatz in Höhe von 222.123,40 Euro eingezogen wird und dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Handel hier mit vier verschiedenen Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringen Mengen stattfand, und zwar mit Haschisch im Umfang des ca. 55-fachen der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol, mit Kokain im Umfang des mehr als vierfachen der nicht geringen Menge von 5 Gramm Cocainhydrochlorid, mit Amphetamin im Umfang des ca. 28-fachen der nicht geringen Menge von 10 Gramm Amphetaminbase und mit Heroin im Umfang des ca. 82-fachen der nicht geringen Menge von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid. Diesbezüglich war zudem negativ zu berücksichtigen, dass es sich bei Heroin um eine ganz besonders gefährliche Droge handelt. Schließlich hat die Kammer zu ihren Lasten bewertet, dass in der Etablierung des hier konkret vorliegenden Geldwäschesystems eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt. Vertypte Strafmilderungsgründe, die durch ihr Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles begründen könnten, liegen nicht vor. Innerhalb des damit zugrunde zu legenden Strafrahmens von einem Jahr bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer erneut alle gemäß § 46 StGB zugrunde zu legenden Strafzumessungskriterien, insbesondere u.a. die bereits oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. VI Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Das am 09.05.2019 in der Küche der Wohnung der Angeklagten aufgefundene Bargeld in Höhe von 5.645,00 Euro war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1 StGB einzuziehen, weil es sich um Bargeld handelt, das C als Gegenleistung für bereits veräußerte Betäubungsmittel erhalten hat. Es ließ sich lediglich nicht mehr sicher feststellen, ob das Geld aus Geschäften über die Menge stammt, deren Rest am 09.05.2019 im Keller T2 aufgefunden wurde, oder aus einer vorher verkauften Menge. Ein Betrag in Höhe von 222.123,40 Euro war als Wertersatz nach den §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verdichtungen der deutschen Kontovorgänge ergibt sich, dass die Angeklagte und ihr Ehemann im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 02.05.2019 auf die deutschen Konten der Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 246.123,40 Euro eingezahlt haben. Hiervon stammen, soweit der Angeklagten die Einlassung, im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 für sexuelle Dienste über das Internet einen Betrag in Höhe von 24.000,00 Euro in bar erhalten zu haben, nicht widerlegt werden kann, mindestens 222.123,40 Euro, für die andere Einnahmequellen nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht in Betracht kommen, aus dem Betäubungsmittelhandel, der vor dem Tatzeitraum in der Anklageschrift ausgeführt worden ist. Dieses Bargeld ist nach seiner Einzahlung auf die Konten nicht mehr vorhanden. Die Angeklagte haftet neben ihrem bereits rechtskräftig verurteilten Ehemann C als Gesamtschuldnerin. Mit der Einnahme der Bargelder im Straßenverkauf hatte ihr Ehemann zwar zunächst die alleinige Verfügungsgewalt hierüber; mit der Einzahlung auf ihre Konten konnte jedoch auch die Angeklagte hierüber allein verfügen. VI Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.