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Beschluss

9 S 96/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:1030.9S96.20.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, AZ 9 S 96/20, vom 01.07.2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, AZ 9 S 96/20, vom 01.07.2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Kläger zu 1) und 2) mieteten mit Vertrag vom 17.07.2009 von dem Beklagten eine im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung in V. Die Klägerin zu 3) mietete im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss liegende Büroflächen. Die Parteien streiten um die Vorlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2015. Mit der Klageerwiderung vom 23.03.2020 hat der Beklagte die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 sowohl für die Wohneinheit als auch für das Gewerbeobjekt übersandt, die mit einem Guthaben i.H.v. 363,76 € bzw. 808,01 enden. Die Kläger haben (weiterhin) eine Verurteilung des Beklagten zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung sowohl für die Wohnung als auch das Gewerbeobjekt begehrt. Die zur Akte gereichten Nebenkostenabrechnungen seien gefälscht, insbesondere seien die Schriftstücke rückdatiert worden. Deswegen sei auch keine Erfüllung eingetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Streitwert sich nach dem erwarteten Rückzahlungsanspruch richte oder sich in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Zahlungsanspruchs belaufe. Für diesen könne als Anhaltspunkt die letzte vorgenommene Abrechnung dienen. Da eine solche nicht vorliege, sei auf die Vorauszahlungen abzustellen. Diese beliefen sich auf 600 € für beide Objekte. Hieraus ergäbe sich bei einem Drittel der Jahresvorauszahlungen als Wertgrundlage ein Betrag i.H.v. 2.400 €. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe die Nebenkostenabrechnungen den Klägern bereits am 29.11.2016 in den Briefkasten geworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da der Anspruch der Kläger vom Beklagten erfüllt worden sei. Die Kläger hätten lediglich Anspruch auf die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, das richtige Ausstellungsdatum sei hierfür nicht Voraussetzung. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Betriebskostenabrechnungen zu erteilen. Eine Erfüllung sei nicht eingetreten und zwar weder im November 2016 noch durch die Vorlage der Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Prozesses. Denn hier seien nur Kopien vorgelegt worden. Das Amtsgericht verwechsle die materiell rechtliche Erfüllung mit dem prozessualen erledigenden Ereignis. Die Kammer hat mit Verfügung vom 14.10.2020 darauf hingewiesen, dass die Kläger zum Streitwert/zur Beschwerde ergänzend vorzutragen hätten. Derzeit bestünden Bedenken, dass der erforderliche Beschwerdewert erreicht sei. Materiell dürfte sich das Begehren der Kläger entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil ohnehin erledigt haben. Die Kläger haben hierzu ausgeführt, dass Erfahrungswerte nicht vorlägen, da der Beklagte keine Abrechnungen erteilt habe. Im Übrigen beliefen sich die Guthaben entsprechend der im Verfahren vorgelegten Nebenkostenabrechnungen auf 1.171,77 €. Damit sei der Beschwerdewert erreicht. Zudem müsse das Berufungsgericht die Entscheidung, ob Berufung zuzulassen sei, nachholen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung seien gegeben, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt seien. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, § 544 Abs.2 ZPO abgesehen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.10.2020 Bezug genommen und ergänzend wie folgt ausgeführt: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Jedoch ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nicht erreicht worden, sodass die Berufung als unzulässig zu verwerfen war. Zwar haben die Kläger zutreffend ausgeführt, dass maßgebend für die Bemessung des Wertes das Interesse an einem sich nach ordnungsgemäßer Abrechnung möglicherweise ergebenden Rückzahlungsanspruch sei (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – VIII ZR 98/16 –, Rn. 19, juris). Die im Prozess vorgelegten Nebenkostenabrechnungen weisen ein Guthaben i.H.v. 363,76 € bzw. 808,01 €, mithin von insgesamt 1.171,77 € aus. Hierauf ist jedoch nicht abzustellen, da mit dem Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Nebenkosten erst vorbereitet werden soll. Der Wert dieses Anspruchs ist, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, mit einem Bruchteil, nämlich mit einem Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruches anzusetzen (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – IX ZB 62/17 –, juris). Danach ist der Beschwerdewert mit max. 292,94 € festzusetzen. III. Es bestand auch kein Anlass, die Berufung zuzulassen. Zwar hat das Berufungsgericht in den Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, die Entscheidung darüber nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – VIII ZB 91/09 –, juris). Gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts erfordert. Für einen solchen Streit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Allein dass die Kläger eine kaum nachvollziehbare Auffassung vertreten, reicht hierfür nicht. IV. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung unbegründet wäre. Denn es ist unerheblich, ob eine Betriebskostenabrechnung das richtige, gar kein oder ein falsches (es lag auch nach dem Vortrag der Kläger keine Fälschung, sondern allenfalls eine Lüge vor) Datum enthält. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 300 € V. Der Termin vom 19.11.2020 wird aufgehoben.