OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 95/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:1126.9S95.20.00
1mal zitiert
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.07.2020 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 684,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.07.2020 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 684,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.08.2017 um 9:20 Uhr in Wuppertal ereignet hatte, und für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Die Geschädigte ist Eigentümerin und Halterin des PKW Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx (Datum der Erstzulassung: 09.04.2013), der vor dem Unfall auch von dem Ehemann der Geschädigten genutzt wurde und mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs. Die Geschädigte mietete am Unfalltag um 13:00 Uhr bei der Klägerin als Ersatz für ihren beschädigten Nissan (welcher in die Mietwagengruppe 7 einzuordnen ist) ein gruppengleich abgerechnetes Ersatzfahrzeug für den Zeitraum vom 10.08.2017 bis zum 22.08.2017 (13 Tage) und trat ihre Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab (Bl. 8 GA, Anl. K1). Ferner wurden folgende Zusatzpositionen vereinbart: Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 Euro, der Einschluss eines berechtigten Zusatzfahrers und die Ausstattung mit einem Navigationsgerät. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrags vom 10.08.2017 wird Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 9 GA). Zum Anmietzeitpunkt handelte es sich um eine Anmietung mit offenem Mietzeitverlauf und unbegrenzten Kilometern. Die Geschädigte entschied sich für einen Tarif, der eine Vorfinanzierung, bzw. Belastung mit einer Kreditkarte nicht erforderte (Anl. K8, Bl. 57 GA), da sie weder zu einer Vorfinanzierung in der Lage war, noch über eine Kreditkarte verfügte. Die Klägerin verlangte mit Rechnung vom 24.08.2017 für die Anmietung des Fahrzeugs zzgl. Nebenkosten für die Haftungsreduzierung, den Zusatzfahrer und die Ausstattung mit einem Navigationsgerät einen Betrag in Höhe von 2.218,14 Euro brutto (Anl. K4, Bl. 11 f. GA). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung einen Betrag in Höhe von 721,14 Euro und lehnte einen weiteren Zahlungsausgleich ab. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlung i. H. v. 721,14 Euro sowie – unter Zugrundelegung der Erhebungen der Firma Eurotax Schwacke festgesetzter – ersparter Eigenkosten in Höhe von kalendertäglich 7,99 Euro brutto (insgesamt 103,87 Euro) verlangt die Klägerin nunmehr einen restlichen Betrag in Höhe von 1.393,13 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen seien, da sie sich innerhalb der bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zu Grunde zu legenden Beträge aus der Schwacke-Liste befänden. Sie hat hierzu behauptet, dass der Geschädigten aufgrund der Eilsituation, dem variablem Mietzeitverlauf und der fehlenden Kreditierung das dem Fraunhofer Preisspiegel zugrundeliegende Marktsegment nicht zugänglich gewesen sei. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, dass auch die Zusatzpositionen, im Einzelnen die Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung, der Einschluss eines berechtigten Zusatzfahrers und die Ausstattung mit einem Navigationsgerät, erforderlich gewesen und die damit zusammenhängenden Kosten ortsüblich und angemessen seien. Insbesondere seien die zusätzlichen Kosten einer Haftungsbefreiung vollumfänglich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das verunfallte Kraftfahrzeug einen Vollkaskoversicherungsschutz besessen habe. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von bis zu 25 % aufgrund der von der Autovermietung erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen auf den Normaltarif einzustellen sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem sog. Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu erfolgen habe. Das Amtsgericht hat nach der Erteilung von Hinweisen durch Verfügung vom 23.04.2020 (Bl. 19 R GA) und durch Beschluss vom 03.06.2020 (Bl. 37 f. GA) der Klage nur teilweise stattgegeben und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 144,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2020 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die nach § 249 BGB erforderlichen und insoweit erstattungsfähigen Mietwagenkosten einer Schätzung nach § 287 BGB zugänglich seien. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Geschädigten in ihrer konkreten Situation kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich gewesen sei. Auch fehlten tragfähige Indizien diesbezüglich. Als Schätzungsgrundlage sei ein arithmetischer Mittelwert nach „Fracke“ aus den jeweiligen Rohwerten nach „Fraunhofer“ und „Schwacke“ ohne weitere Zuschläge zu bilden. Hierauf seien wegen zu berücksichtigender ersparter Aufwendungen (5%) nur 95% berücksichtigungsfähig. Hieraus ergebe sich insgesamt ein erforderlicher Betrag von 865,20 Euro. Angesichts der vorgerichtlichen Zahlung über 721,14 Euro verbleibe also eine berechtigte Klageresthauptforderung von 144,06 Euro. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, soweit ihr die weiteren 1.249,07 Euro nebst Zinsen und ein Teil der Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen wurden. Sie behauptet insbesondere, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei, da der Anmietzeitraum unbekannt gewesen sei und die Geschädigte keine Kreditkarte besessen habe. Zudem habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die geltend gemachten Nebenkosten für die Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung, den Einschluss des Zusatzfahrers und die Ausstattung mit einem Navigationsgerät übergangen. Ferner sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, da es nicht einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif von mindestens 20 % berücksichtigt habe, der unter den streitgegenständlichen Anmietvoraussetzungen (ad-hoc Anmietung, offener Mietzeitverlauf, keine Kreditierung) zwingend einzustellen gewesen wäre. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Sie bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass das verunfallte Fahrzeug über ein Navigationsgerät verfügt habe und die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, Rücklagen für die Anmietung einzusetzen und Kreditmittel aufzubrauchen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.10.2020 einen Hinweis erteilt (Bl. 126 GA). Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung i. H. v. 721,14 Euro und über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag i. H. v. 144,06 Euro hinaus ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 540,71 Euro gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. VVG, § 389 BGB zu. 1. Der erforderliche Wiederherstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt insgesamt 1.405,91 Euro (brutto). a. Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 34 m. w. N.; (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 187 m. w. N.; BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, Rn. 5 juris; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, Rn. 9, juris). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 –, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14 –, Rn. 17, juris). Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten handelt es sich nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 –, Rn. 15, juris). Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 210/07 –, Rn. 6, juris). Dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif nachweislich nicht ohne weiteres zugänglich war, ist in erster Linie bei einer Eil- und Notsituation denkbar, in der es dem Geschädigten ausnahmsweise nicht zuzumuten war, sich vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Selbst bei einer Anmietung am gleichen Tag – wie hier erfolgt – bedarf es der Feststellung von zusätzlichen, die besondere Eilbedürftigkeit begründenden Umständen, so dass etwa eine Zeitspanne von 4 Stunden für eine Recherche per Telefon oder Internet ausreichend sein kann. Mietet der Geschädigte zunächst berechtigterweise zu einem höheren Tarif an, kann er nach Beendigung der Eilsituation verpflichtet sein, einen Tarifwechsel vorzunehmen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 197 m. w. N.). b. Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte – auch nach dem Vortrag der Klägerin – keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei Konkurrenzunternehmen nach vergleichbaren Mietpreisen zu erkundigen. Vielmehr hat sie sich allein an die Klägerin gewandt und von ihr ein Ersatzfahrzeug erhalten. Die Höhe des Tarifes von rund 171,00 Euro pro Tag inklusive der Nebenkosten hätte die Geschädigte allerdings dazu veranlassen müssen, sich nach anderen Tarifen zu erkunden und zumindest ein Konkurrenzangebot einzuholen. Es sind auch keine Umstände vorgetragen, die die Geschädigten daran gehindert hätten, sich über sonstige Mietwagenangebote zu informieren. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass sie nicht in Besitz einer Kreditkarte war. Denn mangels jeglicher Bemühungen um einen günstigeren Tarif ist nicht ausreichend dargelegt worden, dass sie in keinem Fall einen solchen bekommen hätte. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Geschädigte sich in einer Eilsituation befunden hatte, aufgrund dessen eine Erkundigung bei Konkurrenzunternehmen nicht möglich gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Geschädigte das Mietfahrzeug noch am Unfalltag anmietete, begründet nicht die Annahme einer Eilsituation. Denn die Zeitspanne von fast vier Stunden zwischen dem Unfall, der um 9:20 Uhr stattfand, und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs um 13:00 Uhr, hätte zumindest die Einholung eines weiteren Angebots erlaubt. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Geschädigte aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen auf einen unverzüglichen Ersatz ihres Fahrzeugs angewiesen war. c. Demzufolge ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen die Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage wird weder von § 287 ZPO, noch vom Bundesgerichtshof vorgegeben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung wie die „Schwacke-Liste“ oder der „Fraunhofer Marktpreisspiegel“ Verwendung finden. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Dabei dienen die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden "Normaltarif“ – abweichen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14, Rn. 6, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 191 ff. m. w. N.). Bei der Bemessung nach Tabellen ist es auch zulässig, auf das gewichtete Mittel der Preise auf dem nach Postleitzahlen relevanten örtlichen bzw. regionalen Markt abzustellen. Dabei kommt es auf den Ort der Anmietung und Übernahme des Kraftfahrzeugs an, der vom Unfallort wie auch vom Wohnort des Geschädigten verschieden sein kann. Ferner ist dem Umstand, dass der Tagesmietpreis erfahrungsgemäß bei längerer Anmietzeit sinkt, Rechnung zu tragen, etwa indem – soweit vorhanden – Wochen- und Wochenendtarife mit in die Berechnung einbezogen werden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 192 m. w. N.) Die Kammer schließt sich hier – wie auch das Amtsgericht – zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.03.2019 – 1 U 74/18 – an und sieht die Schadensschätzung nach „Fracke“, dem arithmetischen Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel, als maßgeblich an. aa) Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung der zu ersetzenden Mietpreise: Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2017 im PLZ-Gebiet 422, Klasse 7: Wochenpauschale (arith. Mittel): 742,10 Euro ÷ 7 = 106,01 Euro x 13 Tage = 1.378,13 Euro; Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2017 in Wuppertal, Klasse 7: Wochentarif 244,98 ÷7 = 35,00 Euro x 13 Tage = 455,00 Euro; Summe beider Tarife: 1.833,13 Euro, geteilt durch 2: 916,57 Euro (brutto) bb) Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 Euro, den Einschluss eines zusätzlichen Fahrers und die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit einem Navigationsgerät. Abweichend von der amtsgerichtlichen Rechtsauffassung sind die insoweit entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit ebenfalls ersatzfähig. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 Euro i. H. v. insgesamt 240,02 Euro (brutto). Die Kosten für eine Haftungsreduzierung bis hin zu einer Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko („Sonderrisiko“) ausgesetzt ist, etwa weil der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 –, Rn. 11, juris) oder weil der Geschädigte eines Leasingfahrzeugs gegenüber seinem Leasinggeber nur eingeschränkt haftet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 –, Rn. 12, juris). Aber auch wenn sich kein Sonderrisiko feststellen lässt, sind die Prämien für eine Haftungsfreistellung in der Regel ein zu ersetzender Folgeschaden (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 38; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 –, Rn. 11, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2020 – 2-01 S 41/20 –, Rn. 7, juris). Vorliegend hat die Geschädigte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt von 150,00 Euro vereinbart (vgl. Mietvertrag v. 10.08.2017, Anl. K1, Bl. 8 f. GA). Ob für das Unfallfahrzeug ebenfalls eine Vollkaskoversicherung bestand, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber im Ergebnis auch dahinstehen. Denn das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte erhöhte Risiko ist in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Die Benutzung eines kurzfristig angemieteten Mietwagens, den man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist stets mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden. Hinzukommt die Haftungsgefahr bei einer Fahrzeuganmietung: Den Geschädigten trifft bei einer allein oder mitverschuldeten Schädigung des Mietfahrzeugs die Pflicht, den Schaden im Umfang der erforderlichen Reparaturkosten in Geld auszugleichen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), während er bei verschuldeter Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs die Wahl hat, es nicht oder nur notdürftig selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 08. Mai 2014 – 22 U 119/13 –, Rn. 16 m. w. N., juris; LG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2020 – 2-01 S 41/20 –, Rn. 7 m. w. N., juris; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2018 - 2-01 S 152/18, BeckRS 2018, 45982). Die beiden hier maßgeblichen Listen berücksichtigen bereits eine Selbstbeteiligung von mindestens 500,00 Euro (vgl. Schwacke-Nebenkostentabelle, Anl. K6, Bl. 14 GA), beziehungsweise 750,00 bis 950,00 Euro (vgl. Fraunhofer, Mietpreisspiegel 2017, S. 3, 24) in den ausgewiesenen Mietpreisen. Eine darunterliegende Selbstbeteiligung, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, ist nicht enthalten. Dementsprechend sind die hierfür anzusetzenden Kosten zu schätzen, wobei die Nebenkostentabelle von Schwacke – hier für das Jahr 2017 – zugrunde zu legen ist, weil der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 05.06.2019, 8 S 83/18 [nicht veröffentlicht]; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 21.12.2018 – 2/1 S 152/18, BeckRS 2018, 45982, Rn. 42). Die Nebenkostentabelle von Schwacke für das Jahr 2017 sieht für eine Haftungsreduzierung durch die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung unter 500,00 Euro für die Fahrzeugklasse 7 Nebenkosten in Höhe 21,63 Euro brutto (arith. Mittel) pro Tag vor (vgl. Anlage K6, Bl. 14 GA). Die von Klägerseite geltend gemachten Kosten i. H. v. insgesamt 240,02 Euro brutto liegen noch unter dem arith. Mitttelwert aus der Schwacke-Nebenkostentabelle 2017 i. H. v. insgesamt (21,63 × 13=) 281,19 Euro und sind dementsprechend erstattungsfähig. (2) Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 50,00 Euro. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer sind erstattungsfähig, sofern sie nicht nur tatsächlich im Mietverhältnis angefallen und dem Geschädigten in Rechnung gestellt worden sind, sondern der Geschädigte zumindest vorträgt, das beschädigte Fahrzeug sei durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt ist; dann reicht ein pauschaler Vortrag des Schädigers, die Geschädigten seien auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, nicht aus (Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Rn. 141, Kap. 3 Rn. 141 m. w. N.; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 202; OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010 – 5 U 44/10 –, Rn. 11, juris). So liegt der Fall hier. Dass die Nutzung des Mietwagens durch einen Zweitfahrer vereinbart worden war, folgt bereits aus dem Mietvertrag (Anl. K2, Bl. 9 GA). Zudem hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass auch das beschädigte Fahrzeug durch einen Zweitfahrer, nämlich den Ehemann der Geschädigten, genutzt wurde, was daneben auch der Abtretung und Zahlungsanweisung (Anl. K1, Bl. 8 GA) entnommen werden kann. Die insoweit erforderlichen Kosten für einen Zweitfahrer sind nicht bereits in dem Grundtarif der maßgeblichen Listen enthalten (vgl. Fraunhofer, Mietpreisspiegel 2017, S. 23 f.; Schwacke, Nebenkostentabelle, Anl. K6, Bl. 15 GA). Dementsprechend sind die hierfür anzusetzenden Kosten zu schätzen, wobei die Nebenkostentabelle von Schwacke – hier für das Jahr 2017 – zugrunde zu legen ist, weil der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 05.06.2019, 8 S 83/18 [nicht veröffentlicht]). Die Nebenkostentabelle von Schwacke für das Jahr 2017 sieht für die Vereinbarung eines Zusatzfahrers für die Fahrzeugklasse 7 Nebenkosten in Höhe 11,65 Euro brutto (arith. Mittel) pro Tag vor (Anlage K6, Bl. 15 GA). Die von Klägerseite geltend gemachten Kosten i. H. v. insgesamt 50,00 Euro brutto liegen dementsprechend noch unter dem arith. Mitttelwert aus der Schwacke-Nebenkostentabelle 2017 i. H. v. insgesamt (11,65 Euro × 13=) 151,45 Euro und sind damit erstattungsfähig. (3) Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit einem Navigationsgerät in Höhe von 90,00 Euro. Gesonderte Kosten für ein Navigationsgerät sind ersatzfähig, soweit das unfallbeschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend ausgestattet ist bzw. war (Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020 Rn. 141, Kap. 3 Rn. 141; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 202 m. w. N.; OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2015 – 12 U 1429/13 –, Rn. 24 - 25, juris). So liegt der Fall hier. Das beschädigte Fahrzeug war nach dem Vortrag der Klägerseite mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Soweit die Beklagtenseite diesen Vortrag erstmals in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestreitet, unterliegt dieses Vorbringen dem Novenausschluss nach § 531 ZPO. Denn es ist nicht ersichtlich, warum dieses Vorbringen nicht bereits in der ersten Instanz erfolgte, zumal sich die Hinweise des Amtsgerichts mit Verfügung vom 23.04.2020 (Bl. 19 f. GA) und vom 03.06.2020 (Bl. 37 f. GA) nicht auf die Ausstattung mit einem Navigationsgerät bezogen. Die Beklagtenseite ist hierauf mit Beschluss der Kammer vom 28.10.2020 hingewiesen worden (Bl. 126 GA). Weiterer Vortrag erfolgte dennoch nicht. Die insoweit erforderlichen Kosten für die Ausstattung mit einem Navigationsgerät sind nicht bereits in dem Grundtarif der maßgeblichen Listen enthalten (vgl. Fraunhofer, Mietpreisspiegel 2017, S. 23 f.; Schwacke, Nebenkostentabelle, Anl. K6, Bl. 15 GA). Dementsprechend sind die hierfür anzusetzenden Kosten zu schätzen, wobei die Nebenkostentabelle von Schwacke – hier für das Jahr 2017 – zugrunde zu legen ist, weil der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 05.06.2019, 8 S 83/18 [nicht veröffentlicht]). Die auch hier zugrunde zu legende Nebenkostentabelle von Schwacke für das Jahr 2017 sieht für die Ausstattung mit einem Navigationsgerät für die Fahrzeugklasse 7 Nebenkosten in Höhe 9,56 Euro brutto (arith. Mittel) pro Tag vor. Die von der Klägerseite geltend gemachten Kosten i. H. v. insgesamt 90,00 Euro brutto liegen noch unter dem arith. Mittelwert aus der Schwacke-Nebenkostentabelle 2017 i. H. v. insgesamt (9,56 Euro × 13=) 124,28 Euro und sind dementsprechend erstattungsfähig. (4) Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i. H. v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung (s. o.), sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution durch die Geschädigte und der damit einhergehenden Vorfinanzierung des Mietwagens durch die Klägerin als Vermieterin. Es handelt sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB betreffenden Umstand, wobei der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast obliegt, aufgrund der sie vortragen muss, dass und weshalb die Geschädigte nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit war, in Vorleistung zu treten oder eine Kaution zu stellen (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 – I-15 U 31/14 –, Rn. 8, juris; BGH, Urt. v. 5. 3. 2013 – VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart), NJW 2013, 1870 Rn. 18, beck-online; OLG Dresden Endurteil v. 12.6.2020 – 4 U 2796/19, BeckRS 2020, 13212 Rn. 23, beck-online). Hierzu gehört auch konkreter Vortrag dazu, dass die Geschädigte über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurde, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 – I-15 U 31/14 –, Rn. 8, juris). Im Streitfall hat die Klägerin in der ersten Instanz unbestritten vorgetragen, nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen und zur Vorfinanzierung, bzw. Kreditierung wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen zu sein. Dass die Klägerin die Geschädigte über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert hat, folgt aus der als Anlage K8 vorgelegten Kunden-Information zum Mietwagen-Tarif (Bl. 57 GA). Demgegenüber ist die Beklagtenseite mit ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen, wonach mit Nichtwissen die fehlende Möglichkeit, Rücklagen für die Anmietung einzusetzen und Kreditmittel aufzubrauchen, bzw. zu blockieren, bestritten wird, nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum dieses Vorbringen nicht bereits in der ersten Instanz erfolgt ist. Hierauf ist die Beklagtenseite mit Beschluss der Kammer vom 28.10.2020 hingewiesen worden. Dies zugrunde gelegt musste die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht weiter zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten vortragen. Denn der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 –, Rn. 8, juris). Der Höhe nach erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % gerechtfertigt. Mit der Vorfinanzierung durch den Vermieter tritt eine oft nicht unerhebliche Zahlungsverzögerung, ggf. mit einem Zinsverlust ein. Zudem fehlt es dem Vermieter im Unterschied zum normalen Mietwagengeschäft auch an Sicherheiten für die Zahlung des Mietzinses (LG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2014 – 20 S 113/13 –, Rn. 24, juris). Eine weitere berücksichtigungsfähige Leistung liegt in dem Verzicht auf die verbindliche Vereinbarung eines Rückgabetermins. Diese Leistung ist betriebswirtschaftlich messbar, da diese Ungewissheit dazu führen kann, dass es nicht zu einer nahtlosen Anschlussvermietung und damit zu kostenverursachenden Standzeiten kommt (LG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2014 – 20 S 113/13 –, Rn. 24, juris). (5) Von den Mietwagenkosten sind zudem 5 % für ersparte Aufwendungen abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1998, 280). (6) Unter Berücksichtigung der von den Beklagten gezahlten 721,14 Euro ergibt sich damit eine offene Forderung der Klägerin in Höhe von 684,77 Euro. Im Einzelnen wird auf die nachfolgende Tabelle Bezug genommen. Normaltarif 916,57 Euro (brutto) Haftungsreduzierung 240,02 Euro (brutto) Navigationsgerät 90,00 Euro (brutto) Zusatzfahrer 50,00 Euro (brutto) Zuschlag i. H. v. 20 % v. Normaltarif 183,31 Euro Zwischensumme 1.479,90 Euro (brutto) Ersparte Aufwendungen (5%) 73,99 Euro Zwischensumme 1.405,91 Euro (brutto) Zahlungen 721,14 Euro Gesamtsumme 684,77 Euro (brutto) 2. Dieser Betrag i. H. v. 684,77 Euro ist ab dem Tag nach Rechtshängigkeit, mithin ab dem 29.04.2020, gemäß §§ 291, 288 BGB, § 187 Abs. 2 BGB zu verzinsen. 3. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nach einem Streitwert von 684,77 Euro zu und damit – statt der ausgeurteilten 83,54 Euro – in Höhe von 124,00 Euro (1,3 Geschäftsgebühr: 104,00 Euro; Auslagenpauschale: 20,00 Euro; aufgrund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine USt.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.249,07 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Zulassung der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient, § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.