Es sind schuldig: der Angeklagte U2 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen; die Angeklagte U3 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Angeklagte Y3 der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Angeklagte Q des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen, in 14 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie werden deshalb wie folgt verurteilt: der Angeklagte Y2 einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten; die Angeklagte Y4 einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; der Angeklagte Y3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten; der Angeklagte Q unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Q in einer Entziehungsanstalt aus dem vorstehend näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 bleibt aufrechterhalten. Die Unterbringung des Angeklagten Y3 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet: zu Lasten des Angeklagten U2 in Höhe von 418.556,00 €; zu Lasten der Angeklagten U3 in Höhe von 6.200,00 €, wobei sie in Höhe von 5.000,00 € neben dem Angeklagten U2 als Gesamtschuldnerin haftet; zu Lasten des Angeklagten Y3 in Höhe von 3.890,00 €; zu Lasten des Angeklagten Q in Höhe von 414.600,00 €, wobei er in Höhe von 348.000,00 € neben dem Angeklagten U2 als Gesamtschuldner haftet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Angeklagter U2 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Angeklagte T : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Angeklagter Q3 : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB Angeklagter Q : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe: (abgekürzt bzgl. der Angeklagten U3 und Y3 und teilweise abgekürzt bzgl. des Angeklagten Q nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO) I. 1. Angeklagter U2 Der Angeklagte U2 wurde am 06.01.1953 im xxx , in Italien als zweites von drei Kindern geboren und wuchs in schwierigen Verhältnissen auf. Die ersten drei Lebensjahre und wieder aber dem elften Lebensjahr wuchs er im Haushalt seiner Eltern auf. Die Familie hatte große finanzielle Probleme und es gab viele Konflikte zwischen den Eltern, die später auch zu deren Trennung führten. Die Mutter arbeitete viel als Köchin und Zimmermädchen, der Vater arbeitete überwiegend gar nicht. Im Haushalt gab es keinen Strom, kein fließendes Wasser und keine Toilette und manchmal auch nichts zu F. Der Angeklagte U2 konnte nur wenig die Schule besuchen und musste bereits in jungen Jahren selbst arbeiten gehen. Es kam auch zu Konflikten des Angeklagten U2 mit seiner Mutter, die teilweise auch dazu führten, dass er von zu Hause weglief. Der Vater kümmerte sich überhaupt nicht um den Angeklagten U2 und seine Geschwister. Vom dritten bis zum elften Lebensjahr wuchs der Angeklagte U2 in einem Kinderheim der katholischen Kirche auf, das ca. 100 km vom elterlichen Haushalt entfernt lag. In dieser Zeit erging es ihm nach seinen Angaben „tausendmal besser“ und er konnte auch eine Schule besuchen. Insgesamt ging er in Italien die acht Pflichtjahre zur Schule und erreichte auch den entsprechenden Schulabschluss, wobei er die Schuljahre und den Abschluss teilweise später nachholte. Mit 16 Jahren verließ der Angeklagte U2 den elterlichen Haushalt und ging nach Turin und Mailand. Dort bekam er aber Probleme, weil er ein Auto aufgebrochen hatte, um darin zu schlafen, sodass er von einem Gericht erst in eine Besserungsanstalt für Jugendliche und anschließend nach Hause geschickt wurde. Mit 18 Jahren zog er wieder zu Hause aus und lebte ca. ein Jahr bei einer ca. 20 Jahre älteren Frau. Er machte eine Ausbildung zum Bademeister und arbeite zunächst in diesem Bereich. Danach ging er zum Militärdienst und lernte in dieser Zeit über seine Schwester seine spätere Ehefrau kennen. Anfang der 70er Jahre heiratete er mit 20 Jahren und beendete seinen Militärdienst. Er wohnte mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in deren Wohnung und arbeitete zumindest zeitweise wieder als Bademeister. Im Jahr 1974 wurden eine Tochter und im Jahr 1978 ein Sohn geboren. Im Jahr 1981 kam die Familie nach Deutschland und ließ sich in P nieder. Dort wurde am 26.07.1985 der Angeklagte Q als drittes Kind geboren. Der Angeklagte U2 arbeitete ab 1982 Jahre als Hilfsschlosser und Gabelstaplerfahrer bei der Firma I4 in P. Ungefähr im Jahr 1990/1991 wurde die Ehe geschieden, wozu u.a. auch maßgeblich beigetragen hatte, dass die Ehefrau mehrfach bei Diebstählen erwischt wurden und mehrere Monate in Haft saß. Nach der Scheidung wuchsen die beiden älteren Kinder bei der Ehefrau und der Angeklagte Q bei dem Angeklagten U2 auf. Kurz nach der Scheidung zog er mit der Angeklagten Y4 zusammen und lebte mit ihr bis zur Trennung ca. im Jahr 2012. Später entwickelte sich bei dem Angeklagten U2 eine depressive Erkrankung, die ab ca. 2015 ambulant psychiatrisch bei einem Arzt in P behandelt wurde. Zeitweise nahm er auch Antidepressiva ein. Ende 2015 beendete er seine Tätigkeit bei der Firma I4, wofür er von der Firma I4 im Dezember 2015 eine Abfindung in Höhe von 22.000,00 € erhielt. Im Mai 2015 erfolgte eine ca. einmonatige Rehabilitationsmaßnahme in der Parkland-Klinik C , bei der neben früheren Thrombosen und Bandscheibenvorfällen eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde. Der Angeklagte U2 wurde aber dennoch als arbeitsfähig eingestuft, nahm aber in der Folge keine Arbeitstätigkeit mehr auf sondern ging nachfolgend in Frührente. Im Jahr 2016 setzte er die ambulante psychiatrische Behandlung zunächst noch fort und beendete sie aber noch im Jahr 2016. Danach erfolgte keine weitere psychiatrische oder psychologische Behandlung. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Angeklagte U2 in einer eigenen Wohnung in P zur Miete. Er hat auch weiterhin Kontakt zu seiner früheren Ehefrau und seinen drei Kindern, wobei allerdings das Verhältnis zu allen drei Kindern belastet ist. Er bezieht monatlich ca. 1.050,00 € Rente, die auf sein Konto bei der Kreissparkasse E überwiesen wird. Der Angeklagte U2 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit dem 26.04.2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft. 2. Angeklagte U3 Die Angeklagte U3 wurde am 22.10.1961 in Herne geboren. Sie ist das älteste Kind und hat fünf Brüder. Bis sie neun Jahre alt war, wuchs sie in guten Verhältnissen bei ihren Großeltern auf. Mit neun Jahren kam sie zu ihren Eltern. Dort wurde ihr die Versorgung ihrer jüngeren Geschwister aufgetragen und sie wurde häufig bestraft. Insbesondere der Vater war auch gewalttätig. Mit elf Jahren kam sie in ein Kinderheim, wo sie blieb, bis sie 13 Jahre alt war. Mit 13 Jahren kehrte sie wieder in den Haushalt der Eltern zurück, wo sie wiederum ihre Geschwister versorgen musste. Mit 15 Jahren wurde sie schwanger und zog zu Hause aus. Kurz nachdem sie im Alter von 16 Jahren das Kind bekommen hatte, trennte sie sich vom Vater des Kindes und zog wieder bei ihren Eltern ein. Sie erreichte einen Hauptschulabschluss, ergriff aber in der Folgezeit keine Berufsausbildung. Mit 19 Jahren zog sie wieder von zu Hause aus und heiratete den aus Tunesien stammenden Herrn U3. Mit diesem bekam sie 1980 einen Sohn und 1985 eine Tochter, wobei es auch schon in dieser Zeit zu Konflikten in der Beziehung kam. Dies beruhte maßgeblich darauf, dass Herr U3 alkoholsüchtig war. Nachdem die Angeklagte U3 ihren Ehemann damit konfrontiert hatte, besserte sich die Beziehung zunächst, später stiegen die Konflikte aber wieder an. Der Konflikt gipfelte darin, dass die Angeklagte U3 eines Tages nach Hause kam und ihr Ehemann die 3-jährige Tochter S1 nach Tunesien entführt hatte. Eine Rückholung der Tochter nach Deutschland scheiterte, sodass diese in der Folgezeit bei ihren Großeltern in Tunesien aufwuchs und kaum Kontakt zu ihrer Mutter hatte, was die Angeklagte U3 sehr belastete. Ende der 1980er Jahre ließ sich die Angeklagte U3 von ihrem Ehemann scheiden und lernte in dieser Zeit auch bereits den Angeklagten U2 kennen. Anfang der 1990er Jahre zog sie mit diesem zusammen. Später nahmen die beiden auch den Mitangeklagten Q bei sich auf, der zuvor in einem Kinderheim gelebt hatte und den die Angeklagte U3 wie eine Mutter aufzog. Zudem wuchs später auch ihre Enkelin N wie eine Tochter bei ihr auf, die für sie quasi wie ein 4. Kind ist. Nachdem die Angeklagte U3 von ihrer HIV-Infektion erfahren hatte, erfolgte ca. im Jahr 2012 die Trennung vom Angeklagten U2 . In der Folgezeit wurde die Angeklagte U3 depressiv und unternahm einen Suizidversuch mit Tabletten, weswegen sie in der Universitätsklinik F behandelt wurde. Nachfolgend wurde sie von Dr. B4 und der Universitätsklinik J behandelt und nahm durchgehend das Antidepressivum Venlafaxin ein. Nach der Trennung vom Angeklagten U2 führten die beiden eine On-Off-Beziehung ohne sexuelle Kontakte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Angeklagte U3 durch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente und einem 400,00 €-Job als Hilfsarbeiterin im Metallbereich. Zeitweise erzielte sie auch nicht unerhebliche Nebeneinkünfte durch Prostitution. Später lernte sie über das Internet einen Mann aus Ghana kennen und führte mit diesem eine Fernbeziehung. Im Januar 2020 reiste sie nach Ghana und heiratete diesen dort nach afrikanischem Recht. Zuletzt lebte die Angeklagte U3 von einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 920,00 € sowie ca. 400,00 € aus ihrem Nebenjob im Metallbereich. Die Angeklagte U3 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sie befindet sich seit dem 26.04.2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Justizvollzugsanstalt wurde bei ihr neben der bereits bekannten HIV-Infektion auch Hepatitis-C diagnostiziert. Zudem erhält sie weiter täglich 75 mg Venlafaxin gegen ihre Depression. 3. Angeklagter Y3 Der Angeklagte Y3 wurde am 22.07.1965 in K geboren und wuchs mit seiner drei Jahre jüngeren Schwester bei seinen Eltern in S auf. Der Vater war viel auf Montage unterwegs und konsumierte zudem auch viel Alkohol, was zu (auch körperlichen) Konflikten im Haushalt, insbesondere mit der Mutter, führte. Mit ca. 14-15 Jahren konsumierte er erstmals Cannabis. Im Jahr 1980 erreichte er mit durchschnittlichen Leistungen den Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse. Im Anschluss absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Rohrnetzbauer beim Wasserwerk des Kreises B , die er als Innungssieger abschloss und dennoch nicht übernommen wurde. Anschließend machte er eine zweijährige Ausbildung als Maurer und erlangte dabei auch erfolgreich einen Abschluss als Hochbaufacharbeiter. Danach wollte er Soldat werden, bewarb sich daher bei der Bundeswehr und absolvierte seinen 15-monatigen Grundwehrdienst. Im Anschluss wollte er Zeitsoldat werden und wurde wegen seines Übergewichts für 4-6 Wochen in das Bundeswehrkrankenhaus Hamm geschickt, wo er ca. 18 kg abnahm. In dieser Zeit verliebte er sich in eine Frau und wurde deswegen dann doch kein Zeitsoldat. Stattdessen begann er bei der Firma T2 als Maschinenbediener an der CNC-Fräse zu arbeiten. Diese Tätigkeit übte er zehn Jahre aus, wobei er in dieser Zeit auch für drei Jahre die Meisterschule zum Industriemeister mit der Fachrichtung Maschinen- und Gerätebau besuchte, und verließ die Firma aus betrieblichen Gründen mit einer Abfindung. Während dieser Zeit lernte er seine erste Ehefrau kennen und heiratete diese. Aus dieser Ehe stammen die Kinder A Y3, geboren am 24.03.1988, und U Y3, geboren am 18.11.1992. Die Ehe wurde nach ca. 15 Jahren geschieden und die beiden Töchter blieben bei ihrer Mutter. Mit der älteren Tochter hatte der Angeklagte Y3 in der Folge nur wenig Kontakt, zu der jüngeren Tochter war der Kontakt besser und diese wuchs ab dem 15. Lebensjahr bei ihm auf, nachdem sie Probleme mit ihrer Mutter hatte. Ab dem Jahr 1995 absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger im St. Xx Krankenhaus in K und arbeitete dort anschließend noch ca. 3 Jahre im Nachtdienst. In dieser Zeit lernte er auf einer Feier in P seine zweite Ehefrau kennen. Er zog daher nach P und heiratete sie später. Die Ehe wurde nach 8-9 Jahren geschieden. In P arbeitete er zunächst ein Jahr in einem Altenheim und danach in einer Seniorenresidenz. Anschließend arbeitete er ca. 3 Jahre im Klinikum M auf der urologischen Station. In dieser Zeit lernte er eine drogenabhängige Frau kennen, mit der er für ca. 1 Jahr in P zusammenwohnte. Diese Frau konsumierte täglich Drogen, u.a. Tavor, Diazepam, Haschisch, Amphetamin und Heroin. Während diese sich in einer Therapie befand, fand der Angeklagte Y3 heraus, dass sie mit einem anderen Mann aus Polen verlobt war. Dadurch endete die Beziehung dann, was den Angeklagten Y3 sehr belastete. In dieser Zeit begann auch der Heroinkonsum des Angeklagten Y3 und er verlor kurz darauf auch seine Arbeit im Klinikum Niederberg. Anschließend arbeitete er jeweils nur kurze Zeit bei einem ambulanten Pflegedienst und einem Altenheim, wobei er beide Tätigkeiten wegen Differenzen mit dem Arbeitsgeber beendete. Nachfolgend arbeitete er bis zu seiner Verhaftung im ambulanten Pflegedienst der Caritas. In dieser Zeit konnte er oft nachts nicht schlafen und musste ab 04:00 Uhr zum Frühdienst, weswegen er depressiv wurde. In dieser Zeit lernte er auch seine jetzige Lebensgefährtin, Frau M, kennen, die ebenfalls Drogen konsumierte. Im Verlauf der Zeit verschlechterte sich der Zustand des Angeklagten Y3 und er konnte seine andauernde Heroinabhängigkeit kaum noch verheimlichen, auch wenn man mit seiner Arbeitsleistung zufrieden war. Er führte daher zunächst im Juni 2016 eine einwöchige Entgiftung im O-Haus in F und im Januar 2018 eine ca. dreiwöchige Entgiftung im W-Stift durch. Nach dem Aufenthalt im W-Stift wurde er bei Frau Dr. E in P ins Methadonprogramm aufgenommen. In der Praxis war er auch schon zuvor Patient wegen seiner Depressionen und erhielt von dort Doxepin verschrieben und zusätzlich Ibuprofen und Gabapentin wegen seiner Rückenschmerzen. Das Ibuprofen nahm er teilweise fünf Mal pro Woche bis zu drei Mal täglich ein, teilweise aber auch wochenlang überhaupt nicht. Zudem rauchte er pro Tag bis zu 4 g Heroin und konsumierte gelegentlich Kokain und zuletzt auch häufiger bis zu 2 g Amphetamin. In seiner Freizeit rauchte er auch gelegentlich Marihuana, jedoch nie, wenn er arbeiten musste. Rauschzustände hatte er durch die Betäubungsmittel nicht, sondern er benötigte das Heroin um den Alltag meistern und ansonsten eintretende Entzugserscheinungen entgegenwirken zu können. Mit seiner Lebensgefährtin Frau M wohnte der Angeklagte Y3 offiziell nicht zusammen, zuletzt hielt er sich jedoch überwiegend in ihrer Wohnung und nur noch selten in seiner eigenen Wohnung auf. Seine eigene Wohnung, in der er zwei Katzen hielt, war ebenso wie sein als Hobby unterhaltener Kleingarten, in dem er auch Hühner und Bienen hielt, zum Zeitpunkt seiner Festnahme stark verwahrlost. Der Angeklagte Y3 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte Y3 befindet sich seit dem 26.04.2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Dort wurde er zunächst substituiert, mittlerweile aber nicht mehr. Er ist mit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einverstanden und möchte seine Sucht überwinden. 4. Angeklagter Q Der Angeklagte Q ist italienischer Staatsbürger und wurde am 26.07.1985 in F als drittes Kind des Angeklagten U2 und seiner Ehefrau geboren. Zunächst wuchs er im Haushalt seiner Eltern in P auf. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1990/1991 lebte er zunächst bei seinem Vater, ehe er sodann auf Veranlassung des Jugendamtes in ein Kinderheim kam. Er hatte früh Probleme in der Schule und wechselte während der Zeit im Kinderheim auf eine Schule für schwer erziehbare Kinder nach E. Anschließend kehrte er in den Haushalt seines Vaters und der Mitangeklagten U3 , die ihn wie eine Mutter mitaufzog, zurück. Er besuchte weiterhin die Schule in E und machte dort im Jahr 2001 den Hauptschulabschluss ohne zuvor eine Klasse wiederholen zu müssen. Während der Schulzeit konsumierte er im Alter von 15 oder 16 Jahren erstmals Cannabis, was bis ungefähr zu seinem 20. Lebensjahre die einzige Droge blieb, die er konsumierte. Direkt im Anschluss an den Hauptschuldabschluss begann er eine Ausbildung zum Friseur, die er allerdings nach der theoretischen Prüfung nicht fortsetzte. Er begann dann auch, mit Cannabis zu handeln und konsumierte auch weiter selbst, um seine Gefühle abzubauen. Er war dann zunächst arbeitslos und versuchte später, die Ausbildung zum Friseur fortzusetzen, bestand aber die praktische Prüfung nicht. Als er ca. 20 Jahre alt war, vermittelte ihm sein Vater einen Arbeitsplatz bei der Firma I4 in P, wo er zunächst Zeitverträge und später einen unbefristeten Vertrag erhielt. Bis zu diesem Alter war Cannabis, das der Angeklagte Q wie andere ein „Feierabendbier“ konsumierte, die einzige Droge, die er regelmäßig nahm. Danach hatte er Kontakt mit fast allen anderen Drogen. Er begann zunächst abends Heroin zu rauchen, wobei er täglich ca. 0,2 g Heroin konsumierte und dieses zu seiner Hauptdroge wurde. Auslöser für den Beginn der Heroinkonsums war ein belastendes Ereignis, als seine muslimische Lebensgefährtin, mit der er bereits eine Familie plante, nach vierjähriger Beziehung von ihrer Familie zwangsverheiratet wurde. Innerhalb weniger Wochen steigerten sich die Menge und Frequenz dieses Konsums erheblich, sodass er täglich ca. 1 g Heroin benötigte, um zu „funktionieren“, und aufgrund von Entzugserscheinungen auch bereits morgens konsumierte. In dieser Zeit war er überwiegend sehr traurig und niedergeschlagen, nur nach dem Konsum von Heroin ging es ihm besser. Er ging in dieser Zeit weiter seiner Arbeit nach und wurde sogar zum Vorarbeiter befördert. Obwohl er zwischen 1.000,00 € und 1.500,00 € im Monat verdiente, nahm er im Jahr 2007 einen Kredit über 30.000,00 € auf, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Mit ca. 24 Jahren konsumierte er auch regelmäßig Benzodiazepine, insbesondere abends zur Schlafförderung. Zudem war er mit Unterbrechungen auch im Methadonprogramm und absolvierte mehrere klinische Entgiftungen, u.a. in F, Z, Ü und H, nach denen er aber jeweils bereits nach kurzer Zeit rückfällig wurde. Im Jahr 2015 wurde der Angeklagte Q psychisch labil und unternahm drei Suizidversuche, weil er allgemein „keinen Bock“ mehr hatte und auch „keinen Bock“ mehr, den Drogen hinterher zu laufen. In der Folge absolvierte er zunächst erfolgreich eine Langzeittherapie mit anschließender Adaptionsphase von insgesamt acht Monaten in R. Anschließend kehrte er in sein altes Umfeld nach P zurück und blieb mehrere Monate drogenabstinent. Dann wurde er rückfällig und begann erneut, Heroin und Kokain zu konsumieren, wobei sich der Heroinkonsum im Jahr 2017 schnell auf 4-5 g pro Tag steigerte. Er war, wie schon früher, immer traurig und niedergeschlagen und es ging ihm nur nach dem Konsum von Heroin besser. Der zusätzliche Konsum von Kokain machte ihn aggressiv und überheblich und ließ ihn teilweise die Realität verkennen. Ohne den Konsum litt er an starken Entzugserscheinungen wie zittern, schwitzen und innere Unruhe. Aufgrund des hohen Konsums war er nicht mehr in der Lage seiner Arbeit nachzugehen und wurde zunächst im Jahr 2017 krankgeschrieben. Durch die Krankschreibung sank sein Einkommen von ca. 1.700,00 € auf ca. 1.200,00 € Krankengeld, was für seinen erheblichen Drogenbedarf nicht mehr ausreichend war. Nach Auslaufen des Krankengeldes im April 2018 lebte er von unregelmäßigen staatlichen Leistungen, Unterstützung seiner Familie und dem Handel mit Betäubungsmitteln. Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte Q auch seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin L, kennen, die ebenfalls heroinabhängig war. 2018 erhielt er eine erneute Kostenzusage für eine Langzeittherapie und einen Therapieplatz in A. Diesen trat er aber nicht an, sondern reiste mit seiner Lebensgefährtin zu seiner Familie nach Italien und führte dort einen kalten Entzug durch. Nach der Rückkehr nach P gelang es ihm aber nicht, drogenastinent zu bleiben, sondern er nahm rasch wieder täglich bis zu 5 g Heroin und bis zu 3 g Kokain. Zudem wurde die Zeugin L von ihm schwanger und wollte daher ihren Drogenkonsum beenden und eine Therapie machen. Da auch der Angeklagte Q das Kind wollte, begannen beide eine Entgiftung. Dann aber stellten der Mitangeklagte U2 , der die Beziehung zur Zeugin L nicht guthieß, und die Zeugin L den Angeklagten Q vor die Wahl, er müsse sich entweder für das Kind und die Zeugin L oder für die Drogen und den Mitangeklagten U2 entscheiden. Daraufhin kam es zu Konflikten zwischen dem Angeklagten Q und der Zeugin L und der Angeklagte Q kapselte sich von der Zeugin L ab und konsumierte weiter Drogen. Es folgte dann ca. im Herbst 2018 die Trennung von der Zeugin L, die ihre Drogenentwöhnung erfolgreich abschloss. Am 21.03.2019 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Zwischen dem Angeklagten Q und der Zeugin L sowie der gemeinsamen Tochter besteht kein unmittelbarer Kontakt. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten Q vom 29.09.2020 weist zu seinen Lasten folgenden Eintragungen auf: Am 09.10.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Velbert (Az. 10 Js 261/12 20 Ds 80/12) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 800 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 16.04.2017 wurde die Strafe mit Wirkung vom 21.04.2017 erlassen. Am 02.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Velbert (Az. 622 Js 7342/15 20 Cs 372/15) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 €. Am 15.05.2019 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal (Az. 21 KLs-10 Js 2329/18-4/19) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Zudem wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200,00 € angeordnet. Dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 lagen gemäß der dortigen Ziffer II. die folgenden Feststellungen zu Grunde: „Der Angeklagte Q entschloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im März 2018, sich durch den Ankauf und nachfolgenden gewinnbringenden Weiterverkauf von Heroin an diverse Abnehmer, unter anderem an den gesondert verurteilten Zeugen T3, eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Auf Grund seiner Krankschreibung war das Einkommen des Angeklagten erheblich gesunken. Er benötigte unter anderem zur Finanzierung seiner eigenen Drogensucht Geld. Um seinen Eigenkonsum zu decken und an Geld zu kommen, sprach er den gesondert verurteilten Zeugen T3 im März oder April 2018 an, ob dieser Heroin für ihn verkaufen würde. Der gesondert verurteilte Zeuge T3 musste nicht sonderlich überredet werden und ging auf das Angebot ein. In der Folgezeit nahm der gesondert verurteilte Zeuge T3 einige Male 10 Gramm zum Preis von jeweils 200,00 € ab, die er dann selbstständig verkaufte. In Fortsetzung dieser Tätigkeiten kam es zu den im Folgenden aufgeführten Taten: 1. Am 06.06.2018 verfügte der Angeklagte Q über mindestens 27,274 Gramm Heroin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Aus dieser Menge verkaufte und übergab der Angeklagte Q dem gesondert verurteilten Zeugen T3 gegen 17 Uhr im Bereich der Sparkasse an der G-Straße in P 10 Gramm Heroin auf Kommissionsbasis. Der gesondert verurteilte Zeuge T3 übergab dem Angeklagte für einen vorausgegangenen Kauf von Heroin auf Kommissionsbasis 200,00 €. Das am 06.06.2018 übergebene Heroin wies einen Wirkstoffgehalt von 18,4 % Diacetylmorphin und 1,16 % Monoacetylmorphin auf. Des Weiteren verkaufte und übergab der Angeklagte dem gesondert verurteilten Zeugen T3 am 07.06.2018 gegen 23:00 Uhr an derselben Örtlichkeit ebenfalls auf Kommissionsbasis weitere 17,274 Gramm Heroin, die aus derselben einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrührten, wobei das Heroin einen Wirkstoffgehalt von 18,5 % Diacetylmorphin und 2,92 % Monoacetylmorphin aufwies. Dies entspricht zusammen einer Wirkstoffmenge von 3,76 Gramm Heroin-Hydroclorid. Zudem übergab der gesondert verurteilte Zeuge T3 dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 200,00 € für die am Vortag erhaltene Heroinmenge. 2. Am 04.12.2018 bewahrte der Angeklagte bewusst und gewollt in der Abstellkammer der Wohnung seiner Mutter an der Anschrift B-Straße in P insgesamt 799,43 Gramm Heroin (netto) auf, wovon 207,58 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 23 % Diacetylmorphin und 591,85 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 44,8 % Diacetylmorphin aufwiesen. Die 799,43 Gramm Heroin enthielten insgesamt 313 Gramm Heroin-Hydrochlorid. Zudem verwahrte der Angeklagte zusammen mit dem Heroin 2.115,95 Gramm Paracetamol und Coffein als Streckmittel. Das aufgefundene Heroin war für den gewinnbringenden Weiterverkauf an diverse, noch unbekannte Abnehmer des Angeklagten bestimmt. Der Angeklagte hatte sich dieses Heroin verschafft, indem er Ende November 2018 im sog. Druckraum in D zufällig ein Gespräch von zwei unbekannt gebliebenen Betäubungsmittelkonsumenten belauscht hatte. Diese beiden Personen hatten konkret über eine anstehende Heroinlieferung aus den Niederlanden in der Nähe von Ü gesprochen. Dem Angeklagten war es möglich, aus diesem Gespräch den Ablageort und den Ablagezeitpunkt für die Sendung herauszuhören. Er begab sich sodann zu diesem Zeitpunkt an den Ablageort und nahm das Heroin nebst Streckmittel an sich. Er beabsichtigte, das vorhandene Heroin in egal welcher Menge an sich zu nehmen. Über eine Erlaubnis für den Erwerb und den Weiterverkauf von Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte – wie ihm bewusst war – nicht.“ Im Rahmen der Strafzumessung hieß es sodann unter Ziffer V. des genannten Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019: „Bei der Frage der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, ausgegangen. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer vorliegend nicht zu bejahen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn, unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser Umstände weicht das Bild, auch schon bei der ersten Tat, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt hat. Die Taten resultierten zumindest auch aus seiner Drogensucht bzw. der Finanzierung seiner Drogensucht. Der Angeklagte hat sich im Laufe des Verfahrens kooperativ gezeigt und bei der Durchsuchung einen Teil der Betäubungsmittel an die Polizeibeamten herausgegeben. Die Betäubungsmittel sind auch weit überwiegend sichergestellt worden. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprechen hier jedoch zum einen die vom Angeklagten vorgehaltenen Mengen an Betäubungsmitteln und die Tatsache, dass es sich um eine sogenannte harte Droge handelt. Selbst bei der ersten Tat hat der Angeklagte mit dem Doppelten der nicht geringen Menge Handel getrieben, bei der zweiten tat gar mit dem über 200-fachen. Ferner ist der Angeklagte (einschlägig) vorbestraft. Vor diesem Hintergrund konnte in beiden Fällen nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen werden und es verbleibt beim Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB. Weitere gesetzliche Milderungsgründe waren nicht ersichtlich. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der zeitlichen Nähe und Gleichartigkeit der Taten, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten gebildet. Diese Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. Als Maßregel der Besserung und Sicherung wird nach § 64 StGB, neben der Strafe, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Sachverständige Dipl.- Psychologin I, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, die den Angeklagten exploriert hat, ist auf Grund der von ihr festgestellten Befundtatsachen zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten auf Grund einer chronischen, auf Sucht beruhenden körperlichen Abhängigkeit der Hang besteht, Heroin im Übermaß zu sich zu nehmen. Infolge seines übermäßigen Konsums von hauptsächlich Heroin ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt, da er bereits seit 2017 auf Grund seiner Abhängigkeit krankgeschrieben ist. Der Angeklagte hatte seinen täglichen Konsum von Heroin auf 4 bis 5 Gramm täglich gesteigert, so dass ihm die Ausübung seine Tätigkeit nicht mehr möglich war. Die Taten im vorliegenden Verfahren sind auf diesen Hang des Angeklagten zurückzuführen, da die Taten zum einen unmittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dienten und zum anderen um die Finanzierung des Drogenkonsums des Angeklagten sicherzustellen. Es besteht mithin zwischen den Taten und dem Hang des Angeklagten ein kausaler Zusammenhang. Es besteht nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs sowohl zur Befriedigung seiner Sucht als auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte nicht die finanziellen Mittel hat und haben wird, um seine Sucht zu finanzieren. Die Kammer ist unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie nach erfolgter eigenständiger Prüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens der Sachverständigen I überzeugt, dass ein entsprechender Hang des Angeklagten besteht und die angeklagten Taten auf diesen zurückzuführen sind. Auch daran, dass von dem Angeklagten infolge seines Hangs auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, vergleichbar mit den jetzt geahndeten, und daran, dass die begründete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu befreien oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten, besteht kein Zweifel. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Ist-Zustands des Angeklagten getroffenen worden, unter Berücksichtigung seiner Person, seines bisherigen Lebensweges, seiner Lebensbedingungen, seinem Vorleben sowie der von ihm begangenen Taten. Der Angeklagte ist sowohl krankheitseinsichtig, wie auch therapiewillig. Er erhofft sich von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Hilfe, das Wissen und die Stabilität, die er benötigt, um seine Drogensucht zu überwinden. Er ist mit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich einverstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstaten schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare weitere Straftaten vom Angeklagten drohen. Des Weiteren war die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 200,00 € anzuordnen. Der Angeklagte erhielt am 07.06.2018 vom gesondert verurteilten T3 200,00 € als Bezahlung für das Kommissionsgeschäft am 06.06.2018. Vorliegend konnten die eigentlichen Gegenstände, nämlich die Geldscheine, nicht eingezogen werden, da diese nicht sichergestellt wurden und heute nicht mehr feststellbar im Besitz des Angeklagten sind. Nach § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73c StGB hatte daher die Einziehung von Wertersatz der Taterträge zu erfolgen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Einziehung von weiteren 200,00 € nach § 73a StGB beantragt hat, für die Übergabe am 06.06.2018, scheidet die Einziehung insoweit aus. Die Geldscheine, die am 06.06.2018 vom gesondert verurteilten T3 an den Angeklagten übergeben wurden, wurden nicht sichergestellt. Die Geldscheine an sich sind damit nicht mehr vorhanden. § 73c StGB ist auf die Fälle des § 73a StGB auch nicht anwendbar.“ Alle drei Verurteilungen sind rechtskräftig. Der Angeklagte Q befand sich in dem zuvor genannten Verfahren des Landgerichts Wuppertal zunächst ab dem 04.12.2018 in Untersuchungshaft und im Anschluss nach Rechtskraft des Urteils vom 15.05.2019 in Strafhaft. Seit dem 04.09.2020 befindet er sich aufgrund der im Urteil vom 15.05.2019 angeordneten Unterbringung im Niederrhein Therapiezentrum (NTZ) inE1. Dort wurde er zunächst substituiert, wobei es zu Beginn neben der Substitution auch noch zu Beikonsum von Betäubungsmitteln kam. Mittlerweile ist die Substitution vollständig abdosiert. Er möchte die Behandlung dort fortsetzen und seine Sucht hinter sich lassen. II. 1. Taten bis zur Verhaftung des Angeklagten Q am 04.12.2018 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Oktober 2016 entschloss sich der Angeklagte Q mit Unterstützung des Angeklagten U2 , zukünftig gemeinsam in einer Vielzahl von Fällen Heroin in nicht geringer Menge an diverse Abnehmer im Raum P und Umgebung gewinnbringend zu veräußern. Durch den Verkauf beabsichtigte der Angeklagte Q , sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einer gewissen Dauer zu verschaffen. Die von ihm für den Handel benötigten größeren Mengen Heroin bezog er von verschiedenen Lieferanten aus den Niederlanden. Der Angeklagte U2 stellte dem Angeklagten Q in Kenntnis sämtlicher Tatumstände die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Gelder im mittleren fünfstelligen Bereich in bar zur Verfügung und verwaltete die Einnahmen aus den gewinnbringen Weiterverkäufen an die Abnehmer. Eigenen Gewinn erwirtschaftete der Angeklagte U2 aus diesen Betäubungsmittelgeschäften nicht. Er überlies diese seinem Sohn, damit er seine eigene kostspielige Betäubungsmittelsucht finanzieren konnte. Der Angeklagte Q kümmerte sich hingegen um die konkrete Beschaffung des Heroins in den Niederlanden und unterhielt zu diesem Zwecke den Kontakt mit den Lieferanten. Da der Angeklagte Q selbst über keine Fahrerlaubnis verfügte, bediente er sich verschiedener Kurierfahrer, die mit ihm zusammen das Heroin in den Niederlanden beschafften. Bei einem dieser Kurierfahrer handelte es sich um den Angeklagten Y3 , der zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten Q zur Abwicklung des jeweiligen Betäubungsmittelgeschäftes in die Niederlande zu den Lieferanten fuhr. Dabei war ihm bewusst, dass er bei den Fahrten größerer Mengen Heroin transportierte und nach Deutschland einführte. Die Aufträge erhielt der Angeklagte Y3 ausschließlich von dem Angeklagte Q . Später ab der Tat 15, als eine Vertrauensbasis geschaffen war und der Angeklagte Y3 für seine Tätigkeit einen Kurierlohn von 500,00 € pro Fahrt erhielt, fuhr der Angeklagte Y3 im Auftrag des Angeklagten Q auch alleine in die Niederlande, um das zuvor durch den Angeklagten Q bestellte Heroin bei den Lieferanten abzuholen. Das für den jeweiligen Erwerb benötigte Bargeld wurde ihm in jedem der Fälle in einem verschlossenen Paket übergeben, welches er sodann in den Niederlanden an die Lieferanten übergab. Der Angeklagte Y3 erhielt am Anfang der Zusammenarbeit für seine Kuriertätigkeit drei Gramm Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums sowie einen 30,00 € zur Deckung der Benzinkosten. Später forderte der Angeklagte Y3 aufgrund des hohen Risikos, das er bei den Kurierfahrten einging, 500,00 € pro Fahrt, die er letztlich auch von den anderen beiden Angeklagten erhielt. In Ausführung des Tatentschlusses kam es zu den nachfolgend aufgeführten Taten: a) Taten 1 bis 6 Nachdem der Angeklagte Q im Oktober oder November 2016 in T/Niederlande in der Nähe der Anschrift seines bisherigen Heroin-Lieferanten „Marko“ von der Polizei angesprochen und darauf hingewiesen worden war, dass man genau wisse, weshalb er dorthin gekommen sei, wechselte der Angeklagte Q seine Bezugsquelle und fuhr fortan zur Beschaffung des von ihm für den mit dem Angeklagten U2 gemeinsam betrieben Handel benötigten Heroins zusammen mit dem Angeklagten Y3 nach G1 in den Niederlanden. Dort traf er sich zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Ende Oktober und November 2016 mit einem nicht genauer identifizierten Lieferanten namens „Ali“, mit dem er Preise verhandelte und auch das von diesem angebotene Heroin probierte. Nachdem man sich handelseinig geworden war, erwarb der Angeklagte Q im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 im Rahmen des ersten Treffens 500 g Heroin zum Preis von 24,00 € pro Gramm, mithin für 12.000,00 € (Tat 1), sowie bei mindestens fünf weiteren Gelegenheiten jeweils 1 kg Heroin zum Preis von jeweils mindestens 21.000,00 € und höchstens 27.000,00 € (Taten 2 bis 6). Das erworbene Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Diacetylmorphin (DAM). Bei der Tat 1 enthielt das erworbene Heroin mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 2 bis 6 jeweils mindestens 400 g. Die Angeklagten Q und Y3 „testeten“ das Heroin jeweils, in dem sie es noch vor Ort selbst konsumierten. Zu dem Heroin erhielt der Angeklagte Q zunächst jeweils kostenlos noch 1 kg Streckmittel, bestehend aus Paracetamol und Koffein. Später musste er auch für das Streckmittel ca. 300,00 € bezahlen. Die Betäubungsmittel wurden jeweils vor Ort bar durch den Angeklagten Q bezahlt. Das Geld erhielt er jeweils vor den Beschaffungsfahrten absprachegemäß von dem Angeklagten U2 , der stets über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Nach der Abwicklung des Geschäfts führten die Angeklagten Q und Y3 die jeweils erworbene Menge Heroin in dem von dem Angeklagten Y3 geführten PKW der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx nach Deutschland ein und brachten es in die damalige Wohnung des Angeklagten Q auf der B-Straße in P. Von der eingeführten Menge Heroin verwendete der Angeklagte Q jeweils 150 g für seinen eigenen Heroinkonsum. Die übrige Menge von 350 g (Tat 1) bzw. 850 g (Taten 2-6) Heroin streckte der Angeklagte Q in Verhältnis 1:1 mit Streckmittel und verkaufte die so erzielte Menge von 700 g bzw. 1.700 g Heroin in der Folgezeit gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an eine Vielzahl von Abnehmern im Raum P und Umgebung. Das verkaufte Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % DAM. Bei der Tat 1 enthielt das verkaufte Heroin mindestens 140 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 2 bis 6 jeweils mindestens 340 g. Die Einnahmen aus den gewinnbringenden Verkäufen wurden absprachegemäß durch den Angeklagten U2 verwaltet. Der Angeklagte Y3 erhielt für seine Kuriertätigkeit jeweils 3 g Heroin zum Eigenkonsum sowie 30,00 € Benzingeld. b) Taten 7 bis 9 Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten Q und seinem Lieferanten „Ali“ gekommen war, bezog der Angeklagte Q das benötigte Heroin wieder von seiner ursprünglichen Quelle, dem unbekannten „Marko“. Dieser hatte in der Zwischenzeit von einem älteren Mann vom Stamme der „Maori“ eine neue Verkaufswohnung in J/Niederlande angemietet, aus der heraus er den Heroinhandel betrieb. Dort erwarb der Angeklagte Q im Zeitraum von Februar 2017 bis Juni 2017 bei drei Gelegenheiten mit dem vom Angeklagten U2 absprachegemäß zur Verfügung gestellten Geld jeweils 1 kg Heroin zum Preis von jeweils mindestens 21.000,00 € und höchstens 27.000,00 € sowie jeweils 500 g helles und 500 g dunkles Streckmittel (Taten 7-9). Das erworbene Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM. Bei den Taten 7 bis 9 enthielt das erworbene Heroin jeweils mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid. Nach der Abwicklung des Geschäfts führten die Angeklagten Q und Y3 die jeweils erworbene Menge Heroin in dem PKW der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx nach Deutschland ein, der von dem Angeklagten Y3 geführt wurde, und brachten es in die damalige Wohnung des Angeklagten Q auf der B-Straße in P. Von der eingeführten Menge Heroin verwendete der Angeklagte Q jeweils 150 g für seinen eigenen Heroinkonsum. Die übrige Menge von 850 g Heroin streckte der Angeklagte Q in Verhältnis 1:1 mit Streckmittel und verkaufte die so erzielte Menge von 1.700 g Heroin in der Folgezeit gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an eine Vielzahl von Abnehmern im Raum P und Umgebung. Das verkaufte Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % DAM. Bei den Taten 7 bis 9 enthielt das verkaufte Heroin jeweils mindestens 340 g Heroin-Hydrochlorid. Die Einnahmen aus den gewinnbringenden Verkäufen wurden absprachegemäß durch den Angeklagten U2 verwaltet. Der Angeklagte Y3 erhielt für seine Kuriertätigkeit jeweils 3 g Heroin zum Eigenkonsum sowie 30,00 € Benzingeld. c) Taten 10 bis 17 Aus unbekannten Gründen wechselte der Angeklagte Q im Mai oder Juni 2017 erneut seinen niederländischen Lieferanten, was er dem Angeklagten Y3 anlässlich einer neuerlichen Fahrt mitteilte. Die Angeklagten Q und Y3 fuhren zu einem nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt erstmalig nach F1/Niederlande, wo sie sich auf dem Parkplatz eines Supermarkts mit dem neuen Lieferanten „Jack“ trafen, der später als Y identifiziert wurde. Von dort fuhren die beiden Angeklagten zusammen mit dem gesondert verfolgten Y zu dem Haus der Mutter des gesondert verfolgten xx, wo das Heroin lagerte. Dort erwarb der Angeklagte Q mit dem zuvor von dem Angeklagten U2 absprachegemäß zur Verfügung gestellten Geld je 500 g Heroin und Streckmittel für ca. 13.000,00 € (Tat 10). In der Folgezeit fuhr der Angeklagte Q bei vier weiteren Gelegenheiten (Taten 11-14) mindestens einmal pro Monat mit dem Angeklagten Y3 zu dem gesondert verfolgten Y, wobei sie sich nunmehr mit ihm an der Anschrift xxxstraat in G/Niederlande trafen. Bei diesen Gelegenheiten erwarb der Angeklagte Q mit dem von dem Angeklagten Y2 Verfügung gestellten Geld jeweils 1 kg Heroin zum Preis von mindestens 24.000,00 € und höchstens 26.000,00 € sowie je 500 g helles und dunkles Streckmittel zum Preis von 300,00 bis 400,00 €. Das erworbene Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM. Bei der Tat 10 enthielt das erworbene Heroin mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 11 bis 14 mindestens 400 g. Nach der Abwicklung des Geschäftes führten die Angeklagten Q und Y3 die jeweils erworbene Menge Heroin in dem PKW des Angeklagten Y3 , der von diesem geführt wurde, nach Deutschland ein. Zu Beginn der vorgenannten Beschaffungsfahrten nutzten die beiden Angeklagten noch den PKW der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx des Angeklagten Y3 . Ab dem 14.11.2017 sodann den PKW der Marke Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx des Angeklagten Y3. Die Betäubungsmittel brachten sie – wie bei den vorherigen Fahrten auch – in die damalige Wohnung des Angeklagten Q auf der B-Straße in P. Von der eingeführten Menge Heroin verwendete der Angeklagte Q jeweils 150 g für seinen eigenen Heroinkonsum. Die übrige Menge von 350 g (Tat 10) bzw. 850 g (Taten 11-14) Heroin streckte der Angeklagte Q in Verhältnis 1:1 mit Streckmittel und verkaufte die so erzielte Menge von 700 g bzw. 1.700 g Heroin in der Folgezeit gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an eine Vielzahl von Abnehmern im Raum P und Umgebung. Das verkaufte Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % DAM. Bei der Tat 10 enthielt das verkaufte Heroin mindestens 140 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 11 bis 14 jeweils mindestens 340 g. Die Einnahmen aus den gewinnbringenden Verkäufen wurden absprachegemäß durch den Angeklagten U2 verwaltet. Nach einem Gespräch mit dem gesondert verfolgten Y während einer der letzten vorgenannten Erwerbsgeschäfte, verlangte der Angeklagte Y3 für seine Kuriertätigkeit – abweichend von der bisherigen Vereinbarung – 500,00 € Kurierlohn von dem Angeklagten Q . Die Angeklagten Q und U2 erklärten sich letztlich damit einverstanden. Nach der Neuverhandlung der Bezahlung, fuhr der Angeklagte Y3 nur noch ein weiteres Mal – nämlich bei der vorstehend geschilderten letzten von fünf Beschaffungsfahrten (Tat 14) – mit dem Angeklagten Q gemeinsam in die Niederlande, um dort Heroin von dem gesondert verfolgten Y zu erwerben. In der Folgezeit fuhr der Angeklagte Y3 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten bis November 2018 in drei weiteren Fällen (Taten 15-17) alleine in die Niederlande zu dem gesondert verfolgten Y um dort das zuvor von dem Angeklagten Q bestellte Heroin und Streckmittel zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. In zwei Fällen (Taten 15 und 16) handelte es sich – wie üblich – um 1 kg Heroin und je 500 g helles und dunkles Streckmittel zum Preis von mindestens 24.000,00 € und höchstens 26.000,00 €. Bei der letzten Fahrt (Tat 17) hingegen konnten aufgrund noch ausstehender Gelder von diversen Abnehmern nur 500 g Heroin und Streckmittel zum Preis von mindestens 12.000,00 € und höchstens 13.000,00 € erworben werden. Das erworbene Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM. Bei der Tat 17 enthielt das erworbene Heroin mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 15 und 16 mindestens 400 g. Der Angeklagte Y3 traf sich zur Abwicklung der Geschäfte weiterhin mit dem gesondert verfolgten Yan der Anschrift xxxstraat in G/Niederlande. Für die ersten zwei Fahrten nutzte der Angeklagte Y3 noch seinen PKW der Marke Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx. Die letzte Fahrt hingegen tätigte er mit seinem am 23.08.2018 neu zugelassenen PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Das für den jeweiligen Erwerb benötigte Bargeld erhielt der Angeklagte Y3 vor Fahrtantritt von dem Angeklagten Q , der es zuvor wiederum absprachegemäß von dem Angeklagten U2 erhalten hatte. Die Betäubungsmittel brachte der Angeklagte Y3 – wie bei den vorherigen Fahrten auch – in die damalige Wohnung des Angeklagten Q auf der B-Straße in P. Von der eingeführten Menge Heroin verwendete der Angeklagte Q jeweils 150 g für seinen eigenen Heroinkonsum. Die übrige Menge von 350 g (Tat 17) bzw. 850 g (Taten 15 und 16) Heroin streckte der Angeklagte Q in Verhältnis 1:1 mit Streckmittel und verkaufte die so erzielte Menge von 700 g bzw. 1.700 g Heroin in der Folgezeit gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm Abnehmer im Raum P und Umgebung. Das verkaufte Heroin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % DAM. Bei der Tat 17 enthielt das verkaufte Heroin mindestens 140 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 15 bis 16 jeweils mindestens 340 g. Die Einnahmen aus den gewinnbringenden Verkäufen wurden durch den Angeklagten U2 verwaltet. Für die vier ersten der vorstehenden Kurierfahrten (Taten 10-13) erhielt der Angeklagte Y3 jeweils seinen ursprünglichen Kurierlohn von jeweils 3 g Heroin zum Eigenkonsum sowie 30,00 € Benzingeld. Für die vier weiteren Fahrten (Taten 14-17) erhielt er in drei Fällen den vereinbarten Betrag von 500,00 € und in einem Fall keinen Kurierlohn, weil der Angeklagte Q ihm vorwarf, Heroin unterschlagen zu haben und den Kurierlohn damit verrechnete. d) Tat 18 Wiederum in Ausführung ihres gemeinsamen Tatentschlusses, bestellte der für diese Tat bereits rechtskräftig gesondert verurteilte Q Ende November 2018 telefonisch bei einem niederländischen Lieferanten namens „Rico“ 1 kg Heroin sowie 2 kg Streckmittel zum Preis von 21.000,00 €. Das erworbene Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von 44,8 % DAM und enthielt mindestens 448 g Heroin-Hydrochlorid. In Abweichung zu dem üblichen Vorgehen, sollte das Heroin dieses Mal durch einen Kurier des niederländischen Lieferanten an die Anschrift des Q in P geliefert werden. Den telefonischen Kontakt zu dem Lieferanten hielt – wie sonst auch – Q . Der Angeklagte U2 war jedoch bei den telefonischen Absprachen zur Durchführung des Betäubungsmittelgeschäftes anwesend und besprach mit Q alle Einzelheiten. Der Angeklagte U2 hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, nunmehr aus den Betäubungsmittelgeschäften auch eigenen Gewinn zu erzielen. Nachdem die Bestellung aufgegeben wurde und die Lieferung unmittelbar bevor stand, holte der Angeklagte U2 am 30.11.2018 aus seinem Bankschließfach bei der Kreissparkasse E mit der Nummer #####/#### den Großteil des für den Erwerb des Heroins benötigten Geldes in Höhe von 21.000,00 €. Einen kleinen Teil steuerte auch Q zum Kaufpreis bei. Nur wenige Stunden später lieferte der Kurierfahrer, der später als der gesondert verfolgte Jost Müller identifiziert wurde, absprachegemäß das Heroin sowie das Streckmittel am 30.11.2018 an die Wohnanschrift des Q in der B-Straße in P. Bei der Übergabe war auch der Angeklagte U2 anwesend, der kurz vor der Ankunft des Kuriers mit dem zuvor abgehobenen Bargeld in der Wohnung des Q eingetroffen war. Die Betäubungsmittel sowie das Streckmittel wurden gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 21.000,00 € übergeben und anschließend durch Q und den Angeklagten U2 im Verhältnis 1:1 gestreckt, bevor es an eine Reihe von Abnehmern im Raum P und Umgebung weiterveräußert werden sollte. Es kam jedoch nur in einem Umfang von ca. 30 % zu einem gewinnbringenden Verkauf des gestreckten Heroins zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an Abnehmer im Raum P und Umgebung, da ca. 70 % der Betäubungsmittel im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei Q im Verfahren 10 Js 2329/18 am 04.12.2018 sichergestellt und Q in Untersuchungshaft genommen wurde. Am 04.12.2018 bewahrten Q und der Angeklagte U2 aus der vorangegangenen Lieferung bewusst und gewollt in der Abstellkammer der Wohnung B-Straße in P insgesamt 799,43 g Heroin auf, wovon 207,58 g einen Wirkstoffgehalt von 23 % DAM und 591,85 g einen Wirkstoffgehalt von 44,8 % DAM aufwiesen. Die 799,43 g Heroin enthielten insgesamt 313 g Heroin-Hydrochlorid. Darüber hinaus verwahrten sie 2.115,95 g Streckmittel bestehend aus Paracetamol und Coffein in der Wohnung. 2. Taten nach der Verhaftung des Angeklagten Q Nachdem der Angeklagte Q am 04.12.2018 festgenommen worden war und sich seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, entschloss sich der Angeklagte U2 , den schwunghaften Handel mit Heroin ohne Q fortzusetzen und aus diesem Gewinne zu erzielen. Da er nicht über die erforderlichen Kontakte zu den niederländischen Lieferanten verfügte, wandte er sich an den Angeklagte Y3 und fragte ihn, ob er für ihn als Kurierfahrer arbeiten wolle und den Kontakt zu niederländischen Lieferanten vermitteln könne. Nachdem der Angeklagte Y3 , der zu diesem Zeitpunkt kein Heroin mehr konsumierte, das Ansinnen des Angeklagten Y2 nächst zurückgewiesen hatte, ließ er sich später doch noch vom Angeklagten U2 überreden, den Kontakt zu den niederländischen Lieferanten herzustellen. Er teilte dem Angeklagten U2 auch mit, dass er kein Heroin mehr nehme und dies auch nicht mehr wolle. Nachfolgend fuhr er gemeinsam mit dem Angeklagten U2 nach G in den Niederlanden, um den Kontakt zwischen dem Angeklagten U2 und dem gesondert verfolgen Y herzustellen. Dort einigten sich der Angeklagte U2 und der gesondert verfolgte Y über die Bedingungen des künftigen Heroinverkaufs, wobei der Angeklagte U2 an diesem Tag aber noch nichts kaufte und man ohne Heroin nach P zurückkehrte. Nachfolgend übergab der Angeklagte U2 dem Angeklagten Y3 ein kleines Tütchen („Bubble“) mit Heroin und erklärte, dieses sei noch von Q übrig geblieben und er, der Angeklagte Y3 , könne es haben. In der Folge begann der Angeklagte Y3 wieder, regelmäßig Heroin zu konsumieren und erklärte sich daher bereit, dem Angeklagten U2 bei seinen Heroingeschäften zu helfen. Während sich der Angeklagte U2 um die Finanzierung der Betäubungsmittelgeschäfte sowie die Verwaltung der Gelder und zudem auch den Verkauf kümmerte, war nun der Angeklagte Y3 für die unmittelbare Beschaffung des Heroins in den Niederlanden und die Verbringung nach Deutschland zu den Angeklagten U2 und Y4 ständig. Er, der Angeklagte Y3 , unterhielt den Kontakt zu dem ihm bereits aus den vorherigen Taten bekannten niederländischen Lieferanten, dem gesondert verfolgten Y, erwarb das Heroin mit dem zuvor von dem Angeklagten Y2 Verfügung gestellten Bargeld in den Niederlanden und führte es nach Deutschland ein. Um den anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf des Heroins kümmerte sich nunmehr ebenfalls der Angeklagte U2 unter teilweiser Einbindung der Angeklagten U3 . Diese entschloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach der Festnahme des Angeklagten Q am 04.12.2018, den Heroinhandel des Angeklagten U2 gegen finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. Sie vertrat den Angeklagten U2 auch während seiner durch Auslandsaufenthalte bedingten Abwesenheit, stellte ihre Wohnung für die Lagerung und das Abpacken des Heroins für den Weiterverkauf zur Verfügung und streckte das Heroin mit zwei verschiedenen Sorten Streckmittel, da der Angeklagte U2 allergisch darauf reagierte. Anschließend wurde das Heroin durch die Angeklagten U2 und U3 gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmer im Raum P und Umgebung weiterveräußert. Die Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften flossen, wie von Anfang an geplant, weit überwiegend an den Angeklagten U2 , der diese zunächst zumindest teilweise auf sein Konto bei der Kreissparkasse E mit der Kontonummer #####/#### einzahlte. Im Anschluss daran hob er es in variierenden Teilbeträgen teilweise wieder ab und deponierte es in dem ebenfalls bei der Kreissparkasse Düsseldorf angemieteten Schließfach mit der Nummer #####/####. Der Angeklagte Y3 erhielt weiterhin für jede Beschaffungsfahrt 500,00 €. In Ausführung ihres Tatentschlusses und Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben kam es zu den nachfolgend aufgeführten Taten: a) Tat 19 Im Mai 2019 kontaktierte der Angeklagte U2 , der sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Heimat Sizilien aufhielt, telefonisch den Angeklagten Y3 und forderte ihn auf, Geld bei der Angeklagten U3 abzuholen, die ihn in seiner Urlaubsanwesenheit im Zusammenhang mit dem Heroinhandel vertrat. Von ihr erfahre der Angeklagte Y3 auch alles weitere zu der neuerlichen Beschaffungsfahrt, die zeitnah durchgeführt werden sollte. Nachdem der Angeklagte Y3 weisungsgemäß am gleichen Abend zu der Angeklagten U3 gefahren war und sie dort gemeinsam das zur Verfügung stehende Geld gezählt hatten, machte sich der Angeklagte Y3 nach vorheriger telefonischer Vereinbarung mit seinem PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx auf den Weg zu dem gesondert verfolgten Y nach G/Niederlande, wobei er sein Fahrzeug nur wenige Meter von der niederländischen Grenze entfernt in P1 parkte und die Grenze zu Fuß überquerte. Auf niederländischem Gebiet begab er sich zu der direkt hinter der Grenze gelegenen Wohnanschrift des Schwagers des gesondert verfolgten Y auf dem Q-Weg in X1 und erwarb dort im Auftrag des Angeklagten U2 – wie üblich – 500 g Heroin zum Preis von 21,00 € pro Gramm, mithin für 10.500,00 €, sowie 500 g helles und 500 g dunkles Streckmittel zum Preis von 300,00 €. Das erworbene Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM und enthielt mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid. Nach der Abwicklung des Geschäftes überquerte der Angeklagte Y3 mit dem erworbenen Heroin sowie dem Streckmittel die niederländisch-deutsche Grenze zu Fuß, begab sich zu seinem unmittelbar hinter der Grenze in Deutschland geparkten PKW und fuhr auf direktem Wege zu der Wohnung der Angeklagten U3 . Dort wurde das Heroin von der Angeklagte U3 nach Anweisung des Angeklagten U2 im Verhältnis 1:1 gestreckt und in der Folgezeit von ihr und nach seiner Rückkehr auch dem Angeklagten U2 gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an Abnehmer im Raum P und Umgebung weiterveräußert. Einen Teil der Einnahmen zahlte die Angeklagte U3 jedoch auf ihr Konto bei der Kreissparkasse E mit der Kontonummer #####/#### ein, wovon die Kreissparkasse einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € aufgrund von bestehenden Forderungen gegen die Angeklagte U3 pfändete. Das übrige eingenommene Geld händigte die Angeklagte U3 absprachegemäß an den Angeklagten U2 aus. Für die Beschaffung erhielt der Angeklagte Y3 einen Betrag von 500,00 €. b) Tat 20 Anfang September 2019 hielt sich der Angeklagte U2 erneut im Ausland auf, so dass ihn – wie auch zuvor – die Angeklagte U3 vertrat. Am 03.09.2019 erkundigte sich der Angeklagte Y3 auf erneute Veranlassung des Angeklagten U2 bei zwei niederländischen Lieferanten nach den aktuellen Preisen für Heroin und teilte der Angeklagten U3 das Ergebnis verklausuliert per WhatsApp-Nachricht mit. Die Einkaufspreise schwankten zwischen 23,00 € und 23,50 € pro Gramm in dieser Zeit. Nachdem die Angeklagten Y3 und U3 sich noch am gleichen Abend persönlich in der Wohnung der Angeklagten U3 trafen und die Einzelheiten der neuen Beschaffungsfahrt besprachen, teilte der Angeklagte Y3 der Angeklagten U3 kurze Zeit nach Ende des Treffens wiederum per WhatsApp mit, dass er für das zuvor vom Angeklagten U2 zweckgerichtet zur Verfügung gestellte Kaufgeld „983 und 500 dunkles“ bekomme, woraufhin die Angeklagte U3 mit „super“ antwortete. Am 05.09.2019 fuhr der Angeklagte Y3 am späten Vormittag entsprechend der vorherigen Absprache mit der Angeklagten Y4 dem gesondert verfolgten Y nach G/Niederlande, wobei er auch dieses Mal sein Fahrzeug noch auf deutscher Seite in Grenznähe in X1 parkte und zu Fuß zur Wohnanschrift des Schwagers des gesondert verfolgten Y auf dem Q-Weg in den Niederlanden ging. Dort erwarb der Angeklagte Y3 im Auftrag des Angeklagten U2 983 g Heroin zum Preis von mindestens 22.609,00 € und höchstens 23.100,50 €, sowie 500g dunkles Streckmittel zum Preis von 300,00 €. Das erworbene Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM und enthielt mindestens 393,2 g Heroin-Hydrochlorid. Nach der Abwicklung des Geschäfts ging der Angeklagte Y3 mit den Betäubungsmitteln und dem Streckmittel zu seinem in Deutschland geparkten Fahrzeug und lieferte beides absprachegemäß gegen 14:05 Uhr an die Wohnanschrift der Angeklagten U3 . Dort wurde das Heroin von der Angeklagte U3 nach Anweisung des Angeklagten U2 im Verhältnis 1:1 gestreckt und in der Folgezeit von ihr und nach seiner Rückkehr auch dem Angeklagten U2 gewinnbringend zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an Abnehmer im Raum P und Umgebung weiterveräußert. Die eingenommen Gelder erhielt vollständig der Angeklagte U2 . Der Angeklagte Y3 erhielt für die Beschaffung des Heroins in den Niederlanden 500,00 €. c) Tat 21 Anfang Januar 2020 beauftragte der Angeklagte U2 den Angeklagten Y3 erneut mit der Beschaffung von 500 g Heroin sowie 1 kg Streckmittel für 12.400,00 € in den Niederlanden. Der Angeklagte Y3 nahm kurz vor dem 07.01.2020 aus diesem Grund telefonisch Kontakt mit dem gesondert verfolgten Y auf und vereinbarte mit ihm ein Treffen für den 11.01.2020. Dies teilte er der Angeklagten U3 mit, die bereits von dem Angeklagten U2 über die neue Beschaffungsfahrt sowie die zu erwerbende Menge von 500 g Heroin informiert worden war. Der Angeklagte U2 suchte am 07.01.2020 sein Schließfach bei der Kreissparkasse E auf und entnahm aus diesem das für den geplanten Erwerb benötigte Bargeld in Höhe von 12.400,00 €, um es anschließend an den Angeklagten Y3 zu übergeben. Am 11.01.2020 fuhr der Angeklagte Y3 sodann absprachegemäß mit seinem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in der Zeit von 09:20 Uhr bis 10:37 Uhr auf direktem Weg von P aus nach X1 zur deutsch-niederländischen Grenze und teilte dem gesondert verfolgten Y in einem Telefonat um 10:32 Uhr mit, dass er in 10 Minuten da sei. Der Angeklagte Y3 parkte sein Fahrzeug wenige Meter von der Grenze entfernt und überquerte zu Fuß die deutsch-niederländische Grenze. Anschließend suchte er die kurz hinter der Grenze liegende Wohnanschrift des Schwagers des gesondert verfolgten Y auf dem Q-Weg in Landgraf auf und erwarb von dem gesondert verfolgten Y500 g Heroin sowie 1 kg Streckmittel zum Preis von 12.400,00 €. Das erworbene Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % DAM und enthielt mindestens 200 g Heroin-Hydrochlorid. Anschließend kehrte er zu Fuß nach Deutschland zurück, setzte sich in sein Fahrzeug und machte sich auf den Weg zurück nach P. Gegen 12:42 Uhr kündigte der Angeklagte Y3 sodann sein Eintreffen telefonisch bei der Angeklagten U3 an und erreichte deren Wohnanschrift gegen 13:10 Uhr. Dort übergab der Angeklagte Y3 der Angeklagten U3 das zuvor in den Niederlanden erworbene Heroin sowie das Streckmittel. Unmittelbar nach der Lieferung streckte die Angeklagte U3 das Heroin im Verhältnis 1:1 für den zeitnahen Weiterverkauf und veräußerte es zusammen mit dem Angeklagten U2 das Heroin bereits ab dem Folgetag zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm gewinnbringend an diverse Abnehmer in P und Umgebung. Die Einnahmen aus den Verkäufen erhielt der Angeklagte U2 . Der Angeklagte Y3 erhielt für die Beschaffung des Heroins in den Niederlanden 500,00 €. d) Tat 22 Am 02.03.2020 kam es zwischen der Angeklagten U3 und dem Angeklagten Y2 einem Streit, da der Angeklagten U2 der Angeklagten U3 unterstellte, dass Teile des bei ihr gelagerten Heroins abhandengekommen seien. Der Angeklagten U2 holte nach diesem Streit sämtliche zuvor bei der Angeklagten U3 gelagerten Betäubungs- und Streckmittel sowie diverses Material zum Strecken und Verpacken der Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf ab. Anschließend brach er den Kontakt zu ihr für mehrere Wochen fast vollständig ab. Am 14.03.2020 fuhr der Angeklagte Y3 nach vorheriger telefonischer Bestellung bei dem gesondert verfolgten Y– wie in den Fällen zuvor auch – im Auftrag des Angeklagten U2 in die Niederlande, um dort Heroin und Streckmittel zu erwerben. Gegen 09:42 Uhr fuhr er von seinem Schrebergarten in Ö unter anderem über die BAB 44, 57 und 46 auf direktem Weg nach X1 zur niederländischen Grenze, wo er seinen PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf der H-Straße ab 10:47 Uhr für etwa eine Stunde nur 30 m entfernt von der Grenze parkte. In dieser Zeit überquerte er zu Fuß die Grenze, traf sich mit dem gesondert verfolgten Yan der kurz hinter der Grenze gelegenen Wohnanschrift des Schwagers auf dem Q-Weg in D1 und erwarb von dem gesondert verfolgten Y500 g Heroin und 1 kg Streckmittel zum Preis von mindestens 12.400,00 €. Das erworbene Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von 55,2 % DAM und enthielt 276 g Heroin-Hydrochlorid. Anschließend kehrte er zu seinem Fahrzeug nach Deutschland zurück und fuhr um 11:53 Uhr zunächst zurück zu seinem Schrebergarten in Heiligenhaus, wo er gegen 13:07 Uhr eintraf. Gegen 13:20 Uhr setzte sich der Angeklagte Y3 wieder in Bewegung und lieferte das Heroin sowie das Streckmittel nach telefonischer Vorankündigung weisungsgemäß direkt an den Angeklagten U2 an dessen Wohnanschrift in P. Nachfolgend streckte der Angeklagte U2 das Heroin teilweise im Verhältnis 1:1, um es an Abnehmer im Raum P und Umgebung weiterveräußert werden sollte. Der Angeklagte Y3 erhielt für die Beschaffung des Heroins in den Niederlanden 500,00 €. Die Angeklagte U3 war aufgrund des Streits mit dem Angeklagten U2 über diese Beschaffungsfahrt nicht informiert und zunächst auch nicht am Verkauf des Heroins beteiligt. Als der Angeklagte U2 am 15.03.2020 mit seinem PKW unterwegs war, um 6 Bubbles zu je 2,5 g Heroin zum Preis von insgesamt 240,00 € an den Abnehmer yyyy auszuliefern, erlitt er gegen 13:00 Uhr auf der BAB 535 von P in Fahrtrichtung D eine Autopanne und musste die Polizei und einen Abschleppdienst informieren. Weil er befürchtete, dass dabei das im PKW befindliche Heroin entdeckt werden könnte, rief er die Angeklagte U3 an und forderte diese auf, sofort mit ihrem Fahrzeug zu ihr zu kommen und das Heroin abzuholen. Dieser Aufforderung kam die Angeklagte U3 nach, holte das Heroin dort ab und lieferte es anschließend an den Abnehmer Buda aus. Der Streit wurde jedoch nicht unmittelbar beigelegt. Nachfolgend näherten sich der Angeklagte U2 und die Angeklagte U3 jedoch wieder an und der Angeklagte U2 gab der Angeklagten U3 einen Betrag in Höhe von 1.200,00 €, damit diese ihren eigenen PKW reparieren lassen konnte. In der Folgezeit, spätestens jedoch am 24.04.2020, verbrachte der Angeklagte U2 nach der Beilegung des Streits mit der Angeklagten U3 mit deren Einverständnis einen Großteil des durch den Angeklagten Y3 in den Niederlanden beschafften Heroins sowie das für das Strecken und Abpacken benötigte Material wieder in die Wohnung der Angeklagten U3 . Teilweise war das erworbene Heroin bereits durch den Angeklagten U2 gestreckt worden. Ein anderer Teil verblieb hingegen zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in der Wohnung des Angeklagten U2 . Die nunmehr in der Wohnung der Angeklagten U3 gelagerten Betäubungsmittel sollten – wie zuvor auch – durch sie in der Folgezeit gewinnbringend an Abnehmer im Raum P und Umgebung weiterveräußert werden. Es kam jedoch nur in einem Umfang von ca. 5 % des beschafften Heroins zu einem gewinnbringenden Verkauf des gestreckten Heroins zu einem Preis von 16,00 € pro Gramm an Abnehmer im Raum P und Umgebung, da ca. 95 % der Betäubungsmittel im Rahmen der Wohnungsdurchsuchungen bei den Angeklagten U2 und U3 am 25.04.2020 sichergestellt wurden. Im Einzelnen wurden die nachfolgend aufgeführten Mengen Heroin sichergestellt, die aus der Beschaffungsfahrt vom 15.03.2020 stammten: Im Schlafzimmer der Angeklagten U3 im Kleiderschrank konnten in einem roten Beutel der Firma „Vodafone“ sowie in einer bunten Tragetasche folgende Betäubungsmittel aufgefunden werden: Ein Druckverschlussbeutel mit 49,95 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 27,7 % DAM und 2,88 % Monoacetylmorphin (MAM) und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 13,8 g Heroin-Hydrochlorid und 1,44 g MAM-Hydrochlorid. Ein Druckverschlussbeutel mit 49,95 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 26,8 % DAM und 3,04 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 13,4 g Heroin-Hydrochlorid und 1,52g MAM-Hydrochlorid. Ein Druckverschlussbeutel mit 49,91 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 26,5 % DAM und 2,92 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 13,2 g Heroin-Hydrochlorid und 1,46 g MAM-Hydrochlorid. Ein Druckverschlussbeutel mit 50,04 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 27,3 % DAM und 3,07 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 13,7 g Heroin-Hydrochlorid und 1,54 g MAM-Hydrochlorid. Eine Einkaufstüte mit 213,02 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 55,2 % DAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 118,0 g Heroin-Hydrochlorid. Ein Druckverschlussbeutel mit 34 Bubbles mit insgesamt 86,338 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 18,6 % DAM und 2,56 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 16,0 g Heroin-Hydrochlorid und 2,21 g MAM-Hydrochlorid. Ein Druckverschlussbeutel mit 34 Bubbles mit insgesamt 90,42 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 18,8 % DAM und 2,59 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 17,0 g Heroin-Hydrochlorid und 2,34 g MAM-Hydrochlorid. Insgesamt bewahrte die Angeklagte U3 in ihrer Wohnung 589,628 g Heroinzubereitung mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 205,1 g Heroin-Hydrochlorid auf. Darüber hinaus wurden in der Wohnung der Angeklagten U3 verteilt auf 5 Tüten bzw. Druckverschlussbeutel insgesamt 1.117,21 g Streckmittel bestehend aus Paracetamol und Coffein sowie diverses Material für den gewinnbringenden Weiterverkauf sichergestellt. In der Küche des Angeklagten U2 wurden in einem ausgeschalteten Kühlschrank folgende Betäubungsmittel aufgefunden: Eine Druckverschlusstüte mit 49,55 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 27,0 % DAM und 2,84 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 13,4 g Heroin-Hydrochlorid und 1,41 g MAM-Hydrochlorid. Eine Druckverschlusstüte mit 30 Bubbles mit insgesamt 100,07 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 18,5 % DAM und 2,40 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 18,5 g Heroin-Hydrochlorid und 2,40 g MAM-Hydrochlorid. Eine Druckverschlusstüte mit 34 Bubbles mit insgesamt 85,714 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 18,9 % DAM und 2,46 % MAM und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 16,2 g Heroin-Hydrochlorid und 2,11 g MAM-Hydrochlorid. Insgesamt bewahrte der Angeklagte U2 in seiner Wohnung 235,334 g Heroinzubereitung mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 48,1 g Heroin-Hydrochlorid auf. e) Tat 23 In Ausführung ihres Tatentschlusses informierte der Angeklagte U2 den Angeklagten Y3 am 22.04.2020 telefonisch darüber, dass wieder neues Heroin in den Niederlanden beschafft werden müsse. Er teilte ihm mit, dass er 500 g Heroin und 1 kg Streckmittel beschaffen solle. Zudem vereinbarte man ein Treffen für Freitagabend. Nur wenige Minuten nach dem Gespräch mit dem Angeklagten U2 , nahm der Angeklagte Y3 Kontakt zu seinem niederländischen Lieferanten, dem gesondert verfolgten Y auf und bestellte dort „wie immer“, wobei er darauf hinwies, dass er „Gutes“ haben wolle. Zudem forderte er den gesondert verfolgten Y auf, an ihn und „R1“, die Lebensgefährtin des Angeklagten Y3 , zu denken. Der gesondert verfolgte Y bestätigte beides und man vereinbarte ein Treffen für den kommenden Samstag, den 25.04.2020, um 11:00 Uhr. Der Angeklagte Y3 teilte dem Y darüber hinaus mit, dass er Freitagabend bei „Onkel“, d.h. dem Angeklagten U2 , Geld holen werde und man vereinbarte, dass man im Anschluss noch einmal telefonieren wolle. Tatsächlich fuhr der Angeklagte Y3 am Abend des 24.04.2020 zu dem Angeklagten U2 , um dort das benötigte Bargeld in Höhe von 12.400,00 € abzuholen. Am 25.04.2020 fuhr der Angeklagte Y3 sodann wie geplant um 08:33 Uhr von seiner Wohnanschrift mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx über die BAB 44, 57 und 46 in Richtung Niederlande und passierte gegen 10:15 Uhr die deutsch-niederländische Grenze im Bereich X1 um in den Niederlanden bei einem Geflügelhändler Zubehör für seine Hühnerzucht zu erwerben. Kurze Zeit später, gegen 10:38 Uhr, reiste er wieder nach Deutschland ein und parkte sein Fahrzeug unmittelbar hinter der Grenze in X1. Von dort lief er zu Fuß über die Grenze in die Niederlande zu der nahegelegenen Wohnanschrift des Schwagers des gesondert verfolgten Y. Dort hielt er sich bis ca. 11:40 Uhr auf und erwarb absprachegemäß 495,23 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 60,1 % DAM und einer Wirkstoffmenge von 298,1 g Heroin-Hydrochlorid sowie 1.008,23 g Streckmittel bestehend aus Coffein und Paracetamol zum Preis von 12.400,00 € von dem gesondert verfolgten Y. Darüber hinaus erwarb er für den Eigenkonsum 841,78 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 22,2 % und einer Wirkstoffmenge von 187,0 g Amphetamin-Base zum Sonderpreis von 500,00 €. Im Anschluss kehrte der Angeklagte Y3 über die niederländisch-deutsche Grenze zu seinem in Deutschland geparkten Fahrzeug zurück und machte sich – nach einem kurzen Aufenthalt bei seinen Eltern in K – ab 13:09 Uhr zurück auf den Weg nach P, wo er gegen 14:08 Uhr nach dem Verlassen der Autobahn an der Ausfahrt St Ost festgenommen wurde. In seinem Fahrzeug wurden die vorgenannten Mengen Betäubungs- und Streckmittel sichergestellt. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten Y3 wurden zudem 1,72 g Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 25,6 % DAM und 4,61 % MAM und einer Wirkstoffmenge von 0,52 g Heroin-Hydrochlorid zum Eigenkonsum sichergestellt werden, die ebenfalls aus einer der vorangegangenen Beschaffungsfahrten stammen. Über die erforderliche Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln verfügten alle vier Angeklagten bei allen Taten nicht. 3. Nachtatverhalten Der Angeklagte Q wandte sich nach seiner Verurteilung vom 15.05.2019 aus dem Maßregelvollzug aus eigenem Antrieb an die Polizei und gegenüber dem Zeugen KHK H an, dass sein Vater U2 gemeinsam mit den Angeklagten U3 und Y3 den Heroinhandel fortsetzen würde und der Angeklagte U2 auch schon an der Tat 18 in dem festgestellten Umfang beteiligt war. Hinsichtlich der Tat 18 machte er ferner Angaben zu dem Drogenkurier. Aufgrund dieser Angaben konnte der gesondert verfolgte Ä U als Kurierfahrer identifiziert. Erkenntnisse die Tatbeteiligungen der Angeklagten U2 , U3 und Y3 sowie des gesondert verfolgten U lagen den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Nach seiner Festnahme machte der Angeklagte Y3 die unter Ziffer III.2.a) wiedergegebenen Angaben auch schon im Rahmen von zwei Vernehmungen bei der Polizei. Zuvor hatte die Ermittlungsbehörden keine Kenntnis von den Taten 1 bis 17. III. 1. Die vorstehend unter der Ziffer I.1. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten U2 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie der Aussage der Sachverständigen Dr. Q2, die mit dem Angeklagten U2 am 07.10.2020 ein Explorationsgespräch geführt hat. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten U2 hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen. Die zur Person der Angeklagten U3 unter Ziffer I.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf ihrer glaubhaften Einlassung sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. G4, die mit der Angeklagten U3 ein Explorationsgespräch geführt hat. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten U3 hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen. Die unter Ziffer I.3. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten Y3 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. G2, der mit dem Angeklagten Y3 zwei Explorationsgespräche geführt hat. Der Umfang seines Drogenkonsums wird zudem durch das Ergebnis der Analyse der Haarprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E vom 05.08.2020 belegt, aus dem sich ein erheblicher und regelmäßiger Konsum von Heroin, Amphetamin und Cannabis sowie eine Substitution mit Methadon ergeben hat. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten Y3 hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen. Die unter Ziffer I.4. getroffenen Feststellungen über die Person des Angeklagten Q und den Einfluss seines Drogenkonsums auf seinen Zustand beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung sowie den miteinander korrespondierenden Angaben der Angeklagten U2 und Y3 sowie den damit ebenfalls in Einklang stehenden Aussagen der Zeugin L und der Sachverständigen Harms, die mit ihm bereits im Verfahren vor der 1. Strafkammer und auch in diesem Verfahren Explorationsgespräche geführt hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten Q hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie dem ebenfalls verlesenen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2020, Az. 21 KLs 4/19 (10 Js 2329/18) entnommen. 2. Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. stützt die Kammer auf die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere auf die im Wesentlichen glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit die jeweiligen Sachverhalte Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Angeklagten waren, die glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen, die verlesenen Urkunden, die in Augenschein genommenen Audiodateien der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Mitschnitte der betreffenden Anrufe und die weiteren – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel. a) Der Angeklagte Y3 hat sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen und Rückfragen zu seiner Einlassung zugelassen. Er hat die Taten entsprechend der getroffenen Feststellungen eingeräumt, wobei er allerdings bei der zeitlichen Einordnung unsicher war. Im Wesentlichen hat er sich wie folgt eingelassen: Er kenne den Angeklagten Q schon seit dem Jahr 2015 oder früher, weil man sich beim Drogenkauf getroffen habe. Ungefähr im Sommer 2016 habe der Angeklagte Q dann die Idee gehabt, zur Beschaffung von Heroin in die Niederlande zu fahren, und habe ihn, den Angeklagten Y3 , gebeten ihn zu fahren, weil er selbst nicht über einen Führerschein verfügte. Zu Beginn sei man immer direkt nach J in den Niederlanden gefahren, wo der Angeklagte Q bei einem Dealer namens „Marko“ gekauft habe, währen er selbst im Auto gewartet habe. Dorthin sei man drei Mal gefahren, bis der Angeklagte Q dort von der Polizei angesprochen worden sei. Danach sei man dann zu „Ali“ in G1 gefahren. Zu diesem sei man insgesamt sechs bis sieben Mal gefahren und dieser habe dabei zwischendurch seine Wohnung gewechselt, weil einer seiner Kuriere von der Polizei in Deutschland festgenommen wurde. Bei den Fahrten habe er, der Angeklagte Y3 , zunächst seinen Opel Astra benutzt und später seinen Ford Ka, die beide auf seinen Vater zugelassen gewesen seien und deswegen ein „xx“ Ortskennzeichen für das grenznahe K hatten. Die Käufe seien immer gleich abgelaufen. Der Angeklagte Q habe immer 500 g oder 1 kg Heroin gekauft, wobei er häufiger 1 kg war. Der Preis habe zwischen 21,00 € und 27,00 € pro Gramm gelegen, wobei bei den höheren Preisen die Qualität besser gewesen sei. Zudem hätten er und der Angeklagte Q das Heroin vor Ort selbst probiert, um die Qualität zu testen. Er selbst habe für seine Kuriertätigkeit jedes Mal 30,00 € Benzingeld und 3 g Heroin bekommen. Zudem habe er bei dem Angeklagten Q 2,5 g Heroin für 60,00 € kaufen können. Zunächst habe er auch nicht gewusst, woher der Angeklagte Q das Geld für die Heroinkäufe gehabt habe. Die Angeklagte Q habe immer nur gesagt, dass Geld komme von einem „Francesco“. Er, der Angeklagte Y3 , habe zunächst nicht gewusst, wer dieser Francesco gewesen sei. Erst später habe er erfahren, dass dies der Angeklagte U2 gewesen sei. Nachdem es mit „Ali“ Streit gegeben habe, habe der Angeklagte Q entschieden, wieder zu „Marko“ nach G zu fahren. Das müsse ungefähr im April 2017 gewesen sein, weil er zu diesem Zeitpunkt einen Bekannten in der JVA besucht habe. Man sei dann drei Mal dorthin gefahren und habe jedes Mal 1 kg Heroin sowie 1 kg Streckmittel für 24.000,00 € gekauft. Er habe für die Fahrten wieder jedes Mal 30,00 € und 3 g Heroin bekommen. Dann habe der Angeklagte Q entschieden, nicht mehr zu „Marko“, sondern zu „Jack“ zu fahren. Die Gründe dafür kenne er nicht. Mit „Jack“ habe man sich beim ersten Mal auf einem Supermarktparkplatz in F1 getroffen und sei dann mit ihm nach G zur Wohnung von dessen Mutter fahren, wo sie im Keller den Kauf abgewickelt hätten. Der Angeklagte Q habe 500 g Heroin für 24,00 € pro Gramm sowie Streckmittel gekauft. Später sei der Preis auf 26,00 € pro Gramm angestiegen, weil es Heroin von guter Qualität gewesen sei. Insgesamt sei er sechs bis sieben Mal mit dem Angeklagten Q zu „Jack“ gefahren, wobei bei den weiteren Fahrten immer 1 kg Heroin und Streckmittel gekauft worden seien. Für die ersten zwei bis drei Fahrten habe er noch wie zuvor 30,00 € und 3 g Heroin erhalten. Da er sich mit „Jack“ gut verstanden habe, habe ihm dieser bei der letzten dieser Fahrten dann geraten, dass er 500,00 € für seine Kuriertätigkeit verlangen müsse. Auf der Rückfahrt habe er dann diese Forderung an den angeklagten Q gerichtet, der diese zunächst abgelehnt und erklärt habe, dass müsse er mit „Francesco“ besprechen. Vor der nächsten Fahrt habe der Angeklagte Q dann den 500,00 € zugestimmt und sei noch ein weiteres Mal mit ihm gemeinsam zu Jack gefahren, wofür er dann die 500,00 € erhalten habe. Danach habe der Angeklagte Q ihm dann gesagt, wenn er jetzt so viel Geld bekomme, könne er auch alleine zu „Jack“ fahren. Er habe dem zugestimmt und sei froh darüber gewesen, weil er gefürchtet habe, dass es aufgrund des unangemessen großspurigen Verhaltens des Angeklagten Q Probleme mit „Jack“ und dessen Komplizen geben könne. Nachfolgend sei er dann noch vier bis fünf Mal alleine zu „Jack“ gefahren und habe immer 1 kg Heroin und Streckmittel gekauft, bevor der Angeklagte Q verhaftet worden sei. Das Geld habe er immer vor der Fahrt bei dem Angeklagten Q abgeholt und danach das Heroin direkt zu ihm in seine Wohnung gebracht. Er selbst habe er pro Fahrt 500,00 € erhalten, nur bei einer Fahrt habe er kein Geld erhalten, weil der Angeklagten Q im fälschlicherweise unterstellt habe, Drogen unterschlagen zu haben. Er habe sich dagegen aber nicht wehren können, weil er den Angeklagten Q gebraucht habe, um weiter Heroin von ihm beziehen zu können. Einige Zeit später habe ihn dann der Angeklagte U2 kontaktiert und ihm geschildert, dass er das gesamte Geld von Q aus den Drogenverkäufen in Italien verloren habe. Er brauche daher Geld für den Angeklagten Q , wenn dieser aus der Haft komme, und habe ihn, den Angeklagten Y3 , gebeten, für ihn, den Angeklagten U2 , in die Niederlande zu fahren. Er habe dies zunächst abgelehnt, weil er zu diesem Zeitpunkt clean und im Methadonproramm gewesen sei. Irgendwie habe ihn der Angeklagte U2 aber doch noch überredet und er habe für ihn den Kontakt in die Niederlande zu „Jack“ hergestellt. Vorher habe er aber klargestellt, dass er kein Heroin mehr nehme und danach nichts mehr damit zu tun haben wolle. Nach der Fahrt zu „Jack“, bei dem dieser und der Angeklagte U2 nur Preise und Konditionen ausgehandelt hätten, habe ihm der Angeklagte U2 dann ein Bubble Heroin geschenkt, dass noch von dem Angeklagten Q übrig gewesen sein solle. Deswegen habe er dann wieder angefangen, Heroin zu konsumieren und sei in der Folgezeit als Kurier für den Angeklagten U2 tätig geworden. Der Angeklagte U2 habe ihn ungefähr einmal im Monat angerufen und er habe dann „Jack“ kontaktiert und sei am nachfolgenden Wochenende zu ihm gefahren. Das Geld habe er immer vorher bei dem Angeklagten U2 oder, wenn dieser im Ausland war, der Angeklagten U3 abgeholt und hinterher das Heroin auch dorthin gebracht. Bei „Jack“ habe er jedes Mal Heroin und Streckmittel gekauft, zwei oder drei Mal seien es 1 kg gewesen, sonst 500 g. Einmal habe er auch den zur Verfügung stehenden Geldbetrag genannt bekommen und Jack habe ihm dann gesagt, dass er dafür 983 g Heroin bekomme. Insgesamt sei er sechs bis sieben Mal für den Angeklagten Y2 „Jack“ gefahren, davon habe er das Heroin drei Mal zu der Angeklagten U3 gebracht und ansonsten zum Angeklagten U2 . Zwischendurch habe es auch einen Streit zwischen den Angeklagten U2 und U3 gegeben, nachdem er von der Angeklagten U3 nichts mehr gehört habe. Bei den Taten 22 und 23 sei die Angeklagte U3 für ihn nicht in Erscheinung getreten. Für seine Fahrtätigkeit habe er pro Fahrt 500,00 € bekommen. Das Geld habe er überwiegend für Heroin ausgegeben, das er bei dem Angeklagten U2 und der Angeklagten Y4 m Preis von 60,00 € für 2,5 g Heroin gekauft habe. b) Der Angeklagte U2 hat über seine Verteidiger pauschal alle 23 Taten wie festgestellt eingeräumt und sich für seine Taten entschuldigt. Er hat zudem auf Nachfrage des getroffenen Feststellungen entsprechende weitere Angaben zu den Auswirkungen des Drogenkonsums des Angeklagten Q auf dessen Zustand gemacht. Weiterhin hat er auf Nachfrage angegeben, dass die Angeklagte U3 grundsätzlich auf seine Anweisung und unter seiner Aufsicht gehandelt hat und nur bei seiner Abwesenheit das Heroin alleine gestreckt, abgepackt und verkauft habe. In Zeiten seiner Anwesenheit habe sie einzelne Verkäufe nur auf seine Anweisung ausgeführt. Er hat weiter bestätigt, dass der Verkaufspreis 16,00 € pro gestrecktes Gramm Heroin betrug. Schließlich hat er noch angegeben, dass er die beiden am 25.04.2020 im Schlafzimmerschrank der Angeklagten U3 sichergestellten Taschen mit Betäubungsmitteln und Zubehör mit deren Wissen dort versteckt habe und die Angeklagte U3 für ihre Tätigkeit von ihm nur unregelmäßig und willkürliche eine Bezahlung in Form von Bargeld oder der Übernahme von Sachkosten erhalten habe. c) Die Angeklagte U3 hat sich zunächst über ihre Verteidigerin zu den Taten 19 bis 22 teilweise geständig eingelassen. So hat sie im Wesentlichen angegeben, dass sie dem Angeklagten U2 ihre Wohnung zum Lagern und Strecken des Heroins zur Verfügung gestellt und ihm auch beim Strecken und Verpacken geholfen habe. Alleine habe sie das aber nie gemacht. Sie habe auch nur Heroin verkauft und ausgeliefert, wenn der Angeklagte U2 nicht da gewesen sei. Sie habe auch nicht immer gewusst, um welche Mengen Heroin es sich gehandelt habe, insbesondere habe sie nicht gewusst, dass der Angeklagte U2 am 25.04.2020 noch 1 kg bei ihr gelagert habe. Finanziell habe sich ihre Tätigkeit auch nicht gelohnt, weil ihr der Angeklagte U2 nur unregelmäßig geringen Beträge von 30,00 bis 50,00 € für Benzin oder Tabak gegeben habe. Auf Nachfragen der Kammer hat die Angeklagte U3 über ihre Verteidigerin dann eingeräumt, dass sie das Heroin zum Schluss auch alleine gestreckt habe. Daraufhin sei es dann aber zum Streit mit dem Angeklagten U2 gekommen, weil er ihr schlechte Arbeit bzw. das Unterschlagen von Heroin unterstellt habe. Wenn sie am Strecken beteiligt gewesen sei, habe sie auch die Menge des Heroins gekannt, einen vollen Überblick habe sie aber nicht gehabt. Hinsichtlich des am 25.04.2020 in ihrer Wohnung sichergestellten Heroins sei sie davon ausgegangen, der Angeklagte U2 habe sämtliches Heroin mitgenommen und nur Verpackungsmaterial zurückgelassen. Zudem sei es zutreffend, dass sie bei der Autopanne des Angeklagten U2 die Auslieferung an den Abnehmer C4 übernommen habe. Eine richtige Versöhnung mit dem Angeklagten U2 habe es aber auch danach nicht gegeben und sie sei nicht weiter in die Geschäfte eingeweiht gewesen. Sie habe auch ansonsten nur bei Verhinderung des Angeklagten U2 , wobei damit nicht nur Auslandsaufenthalte sondern auch sonstige Verhinderungen gemeint seien, verkauft und ausgeliefert. Zudem habe sie auch teilweise für den Angeklagten U2 per SMS mit Abnehmern kommuniziert, da dieser sich in technischer Hinsicht schwer getan habe, Nachrichten zu lesen und zu schreiben. Das Geld aus den Drogenverkäufen, 40,00€ für 2,5 g Heroin, habe sie immer vollständig an den Angeklagten U2 weitergeben und nur gelegentlich geringe Beträge abgezweigt. Zudem habe sie einmal 5.000,00 € Bargeld auf ihr Konto eingezahlt, weil sie dieses nicht mehr in der Wohnung habe liegen haben wollen. Dieses sei dann von der Kreissparkasse wegen alter Forderungen gepfändet worden. Ansonsten habe der Angeklagte U2 nur ihren Flug nach Ghana für ca. 1.000,00 € und die Reparatur ihres Autos für 1.200,00 € bezahlt. d) Der Angeklagte Q hat sich über seinen Verteidiger zu den Taten 1 bis 17 im Wesentlichen geständig eingelassen und zudem auch Angaben zu der Tat 18 gemacht. Die Angaben des Angeklagten Y3 seien grundsätzlich korrekt. Seine eigene Erinnerung sei wegen seines Drogenkonsums nicht gut, weswegen zur Menge des Heroins und der Anzahl der Fahrten nicht mehr sagen könne. Er meine aber, dass der Angeklagte Y3 später 1,00 € pro eingekauftes Gramm Heroin als Heroinlohn erhalten habe. Zudem habe es insgesamt 4 Fahrten gegeben, bei denen kein Heroin gekauft worden sei und der Angeklagte Y3 nur Benzingeld erhalten habe. Der Angeklagte U2 sei im Jahr 2016 in den Heroinhandel mit eingestiegen und habe dafür die von ihm erhaltene Abfindung eingesetzt. Die Gewinne habe man geteilt, worüber es auch häufig Streit gegeben habe. Der Angeklagte U2 habe ihm auch beim Verpacken des Heroins geholfen, aber nicht verkauft. e) Die Kammer hat die Geständnisse der Angeklagten gewürdigt und einer Überprüfung unterzogen. Danach folgt die Kammer den Angeklagten in weiten Teilen in ihren jeweiligen geständigen Einlassungen, insbesondere soweit diese übereinstimmen. Soweit die Kammer den jeweiligen Einlassungen nicht gefolgt oder diese ergänzt hat, beruht dies auf den folgenden Erwägungen: Die fehlende zeitliche Einordnung bei der Schilderung der Taten durch den Angeklagten Y3 konnte aufgrund der Aussage des Zeugen KHK I2, der die Ermittlungen der Polizei geleitet hat, erfolgen. Dieser konnte die vom Angeklagten Y3 geschilderten Taten anhand von objektiven Anhaltspunkten zeitlich näher einordnen. So konnte er den Zeitraum der Fahrten zu dem Dealer „Ali“ näher eingrenzen, weil tatsächlich ein Kurier wie vom Angeklagten Y3 geschildert in Deutschland festgenommen wurde und auch der Besuch des Angeklagten Y3 in der JVA im April 2017 nachvollzogen werden konnte. Zudem konnten der Zeuge KHK I2 auch anhand der Angaben des Angeklagten Y3 zu den für die Fahrten verwendeten Fahrzeugen und deren ermittelten Zulassungszeiten näher und plausibel den getroffenen Feststellungen entsprechend eingrenzen. Der Zeuge KHK I2 hat ferner für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte U2 ab Ende 2016 so erhebliche Bareinzahlungen auf sein Konto vorgenommen hat, die sich nur mit Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften erklären lassen. Insbesondere lagen sie erheblich über seiner erhaltenen Rente. Zudem hat der Zeuge KHK I2 auch glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungen zu dem von dem Angeklagten U2 angemieteten Bankschließfach entsprechend der zu der Tat 18 getroffenen Feststellungen eine Öffnung des Bankschließfachs im zeitlichen Zusammenhang mit der Heroinlieferung ergeben haben. Einhergehend mit der von dem Angeklagten U2 eingeräumten Ausweitung seines Tatbeitrags bei den Betäubungsmittelgeschäften ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte U2 spätestens ab der Tat 18 auch eigennützig handelte. So hat der Zeuge KHK H, der den Angeklagten U2 nach dessen Festnahme verantwortlich vernommen hat, glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den Taten 1 bis 17 hatten, sondern nur von dem Tatgeschehen ab der Tat 18 und der Angeklagte Y2 seiner Beteiligung angab, dass es sich hierbei um eine „Investition“ seinerseits gehandelt habe, was ein Gewinnstreben auch bei der Tat 18 belegt. Weiter konnte der Zeuge KHK I2 auch bestätigen, dass der Kurier bei der Tat 18 aufgrund der Angaben des Angeklagten Q als der gesondert verfolgte Jost Müller identifiziert werden konnte und gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden konnte. Ebenfalls wurde aufgrund der Angaben des Angeklagten Y3 und auch des Angeklagten Q ein Ermittlungsverfahren gegen den Y eingeleitet wurde, dessen Übernahme aktuell von den niederländischen Behörden geprüft wird. Soweit der Angeklagte Q erklärt hat, er sei nur einmal gemeinsam mit dem Angeklagten Y3 zu dem gesondert verfolgen Y gefahren, danach sei der Angeklagte Y3 alleine gefahren und habe 1,00 € pro gekauftes Gramm Heroin als Kurierlohn erhalten, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt, sondern der Einlassung des Angeklagten Y3 . Dies beruht zum einen darauf, dass der Angeklagte Q selbst eingeräumt hat, aufgrund seines erheblichen Drogenkonsums keine gute Erinnerung an die Tatzeit zu haben. Zum anderen hält es die Kammer bei vernünftiger Betrachtung für fernliegend, dass sich schon bei dem ersten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten Y3 und dem gesondert verfolgten Y ein solches Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, dass dieser ihm den Ratschlag gibt, erheblich mehr Lohn für seine Tätigkeit als Kurier zu verlangen, und zudem auch der Angeklagte Q dem gesondert verfolgten Y und der konstanten Qualität des von ihm gelieferten Heroin derart vertraute, um den Angeklagten Y3 alleine zu diesem fahren zu lassen. Plausibel und überzeugend ist vielmehr, dass sich das Vertrauen der Angeklagten Q und Y3 zum gesondert verfolgten Y über die ersten drei Fahrten zu diesem (Taten 10-12) derart aufgebaut hat, dass bei der Tat 13 zunächst der gesondert verfolgte Y dem Angeklagten Y3 den Ratschlag gab, für seine Kuriertätigkeit mindestens 500,00 € zu verlangen, dann der Angeklagte Y3 die Forderung gegenüber dem Angeklagten Q erhob und schließlich der Angeklagte Y3 ab der Tat 15 alleine zu dem gesondert verfolgen Y fuhr, nachdem die Tat 14 problemlos abgewickelt worden war und bei der Abwicklung die künftige alleinige Kuriertätigkeit des Angeklagten Y3 besprochen wurde. Der Angabe des Angeklagten Q , dass der Angeklagte U2 auch schon vor der Tat 18 beim Verpacken des Heroins geholfen habe, ist die Kammer ebenfalls nicht gefolgt, weil es hierfür außer der eher pauschalen Angabe des Angeklagten Q keine weiteren Anhaltspunkte gibt. Entgegen der Angaben der Angeklagten U3 und U2 war die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte U3 nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten U2 alleine das Heroin gestreckt und auch verkauft hat. Denn die Angeklagte hat in mehreren Telefonaten gegenüber ihrer Enkelin N angegeben, dass sie das Heroin alleine streckt und damit fertig sein will, bevor W zu ihr kommt. Zudem hat sie bei mehreren Gelegenheiten auch in Zeiten der Anwesenheit von U2 mit mehreren Abnehmern in kurzer Abfolge Nachrichten geschrieben und telefoniert und dabei Lieferzeitpunkte und Mengen abgesprochen, ohne dass sie dabei nach Auffassung der Kammer Gelegenheit haben konnte, sich jeweils mit dem Angeklagten U2 abzusprechen. Der Inhalt dieser Nachrichten und Telefongespräche ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr und den angehörten Mitschnitten der Telefongespräche aus der Telekommunikationsüberwachung. Soweit sich die Angeklagte U3 eingelassen hat, sie habe nichts davon gewusst, dass der Angeklagte U2 das am 25.04.2020 in ihrem Schlafzimmerschrank sichergestellte Heroin bei ihr gelagert habe, war die Kammer von dieser Einlassung nicht überzeugt und ist ihr nicht gefolgt. Dies beruht auf mehreren Erwägungen. Zunächst hat bereits der Angeklagte U2 erklärt, dass er die beiden großen Einkaufstaschen mit dem Wissen der Angeklagten U3 dort gelagert habe. Des Weiteren hat die Angeklagte U3 in zwei Telefonaten am Abend des 24.04.2020 mit ihrem Bekannten S1 und ihrer Enkelin N, die in der Hauptverhandlung vorgespielt worden sind, darüber gesprochen, dass sie mit dem Angeklagten U2 einkaufen war und sie von der am nächsten Tag anstehen Beschaffungsfahrt in die Niederlande weiß. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte U3 mit dem Angeklagten U2 über die Betäubungsmittelgeschäfte und auch die Lagerung in ihrem Schlafzimmerschrank gesprochen hat. Zudem ergibt sich aus der von dem Zeugen KHK G bestätigten Spontanäußerung der Angeklagten U3 bei der Durchsuchung ihrer Wohnung am 25.04.2020, bei der diese angab, nur von „einem halben Kilogramm“ zu wissen, dass sie durchaus von der Lagerung von Heroin in ihrer Wohnung wusste. Schließlich hält es die Kammer für fernliegend, dass die Angeklagte U3 nicht bemerkt haben will, dass in ihrem Schlafzimmerschrank zwei große Tüten mit Betäubungsmitteln und weiterem Zubehör gelagert wurden. Denn immerhin nahmen die beiden Tüten nahezu eine gesamte Ebene des Schranks ein und waren bei geöffneter Tür sofort erkennbar. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der bei der Tat 18 eingekauften Menge von 1 kg Heroin beruhen auf den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2020, Az. 21 KLs 4/19. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den 591,85 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 44,8 % DAM um einen Teil des eingekauften und noch nicht von den Angeklagten Q und U2 gestreckten Heroins handelt und demzufolge das gesamte gekaufte Kilogramm Heroin einen Wirkstoffgehalt von 44,8 % DAM hatte. Daraus ergibt sich, dass das gekaufte Kilogramm Heroin 448,00 g Heroin-Hydrochlorid enthielt. Der festgestellte Wirkstoffgehalt bezüglich der am 25.04.2020 sichergestellten Betäubungsmittel aus den Taten 22 und 23 beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 26.06.2020. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den 213,02 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 55,2 % DAM um einen Teil des bei der Tat 22 eingekauften und noch nicht von den Angeklagten U3 und U2 gestreckten Heroins handelt und demzufolge die gesamten bei der Tat 22 gekauften 500 g Heroin einen Wirkstoffgehalt von 55,2 % DAM hatten. Daraus ergibt sich, dass die gekauften 500 g Heroin 276 g Heroin-Hydrochlorid enthielten. Die Wirkstoffgehalte des in den Taten 1 bis 17 und 19 bis 21 von den Angeklagten eingekauften Heroins konnten nicht sachverständig festgestellt werden, da diese Betäubungsmittel nicht sichergestellt wurden. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass das gekaufte Heroin immer einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Heroin-Hydrochlorid hatte. Denn der Angeklagte Y3 hat glaubhaft bekundet, dass zunächst der Angeklagte Q und später der Angeklagte U2 immer auf eine gute Qualität des eingekauften Heroin geachtet haben, was auch dadurch anschaulich belegt wird, dass die Angeklagten Q und Y3 das Heroin teilweise noch vor Ort zur Überprüfung der Qualität selbst konsumiert haben. Diese hohe Qualität war auch erforderlich, damit die Angeklagten das Heroin vor dem eigenen Weiterverkauf wie festgestellt noch im Verhältnis 1:1 – oder tatsächlich teilweise sogar noch stärker – strecken konnten. Da die Angeklagten bei der Tat 18 für einen Preis von 21,00 € pro Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 44,8 % DAM erhalten haben und zudem zu keinem Zeitpunkt bei den Einkäufen in den Niederlanden weniger als 21,00 € pro Gramm – sondern überwiegend sogar mehr – bezahlt haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass das gekaufte Heroin auch bei den Taten 1 bis 17 und 19 bis 21 mindestens einen Wirkstoffgehalt von 40,0 % Heroin-Hydrochlorid hatte. Der festgestellte Verkaufspreis bei den Taten 19 bis 22 beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten U2 , U3 und Y3 , dass der Verkaufspreis 40,00 € pro Bubble mit 2,5 g Heroin bzw. 16,00 € pro Gramm Heroin betrug. Zu Gunsten der Angeklagten Q und U2 ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass der Verkaufspreis auch bei den Taten 1 bis 18 nur 16,00 € pro Gramm Heroin betragen hat. Zwar hat der Angeklagte Y3 Angegeben, dass er bei dem Angeklagten Q für ein Bubble mit 2,5 g Heroin 60,00 €, mithin 24,00 € pro Gramm, jedoch hat er auch ausgesagt, dass der Angeklagte Q von anderen Abnehmern andere Preise verlangt hat. Da die Kammer die genauen Verkaufspreise nicht (mehr) feststellen konnte, hat sie zu Gunsten der Angeklagten den niedrigsten Preis von 16,00 € pro Gramm angesetzt. Dafür das der Verkaufspreis tatsächlich noch niedriger war, hat die Kammer keine Anhaltspunkte gefunden. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Angeklagter U2 a) Der Angeklagte U2 hat sich durch das zur Verfügung stellen von Bargeld für den Kauf von Heroin und das Verwalten der Einnahmen aus den Drogenverkäufen jeweils bei den Taten 1 bis 17 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Eine Verurteilung des Angeklagten U2 wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB kam bei den Taten 1 bis 17 indes nicht in Betracht. Die Kammer konnte nämlich keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Angeklagte U2 bei diesen Taten über seinen festgestellten Tatbeitrag hinaus, weitere wesentliche Beiträge hinsichtlich des Streckens und des Verkaufs der Betäubungsmittel geleistet und eigennützig gehandelt hat. b) Der Angeklagte U2 hat sich durch das von Gewinnerzielungssicht getragene zur Verfügung stellen von Bargeld für den Kauf von Heroin, das Verwalten der Einnahmen aus den Drogenverkäufen und seiner Beteiligung am Strecken und Abpacken des Heroins bei den Tat 18 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. c) Der Angeklagte U2 hat sich durch die Beauftragung des Angeklagten Y3 mit dem Einkauf von Heroin in den Niederlanden und der Einfuhr nach Deutschland, dem Strecken und Abpacken des Heroins und dem Verkauf des Heroins bei den Taten 19 bis 23 jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. d) Das zum Handeltreiben bestimmte Heroin wies in allen Fällen eine Wirkstoffmenge auf, die den Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei dem in Rede stehenden Heroin ab einer Wirkstoffmenge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid überschritten ist, deutlich übertroffen hat. Die Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Handeltreiben vorgesehenen Heroins betrug bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils 140 g Heroin-Hydrochlorid, bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils 340 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 18 448 g Heroin-Hydrochlorid, bei den Taten 19 und 21 jeweils 200 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 20 393,2 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 22 276 g Heroin-Hydrochlorid und bei der Tat 23 298,1 g Heroin-Hydrochlorid. Der Angeklagte U2 handelte im Übrigen vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie ab der Tat 18 eigennützig im Hinblick auf seine jeweilige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Vorsatz des Angeklagten U2 bezog sich insbesondere auch auf die festgestellte Handelsmenge. Ihm war zudem bekannt, dass sein Handeln mit Strafe bedroht ist. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten U2 hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Q2 sicher ausgeschlossen. Bei dem Angeklagten U2 lag keine Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Die bei dem Angeklagten U2 in den von der Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsunterlagen dokumentierte depressive Erkrankung konnte von der Sachverständigen Dr. Q2 aktuell nicht festgestellt werden und ließ sich daher nicht unter eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB subsumieren. Auch kognitive Einschränkungen oder eine Demenzerkrankungen konnte die Sachverständige Dr. Q2 bei dem Angeklagten U2 nicht feststellen. Für die Kammer überzeugend konnte sie lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Anteilen histrionischer und narzisstischer Züge mit einer Neigung zur Selbstdarstellung und verminderten Empathiefähigkeit diagnostizieren, die jedoch nicht das Ausmaß eine Persönlichkeitsstörung und somit auch nicht einer schweren seelischen Störung erfüllen. Auch weitere Erkrankungen, die unter eines der Eingangsmerkmale fallen könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte U2 bei den Taten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, insbesondere bestand kein Zustand der Realitätsverkennung und es lag ein geordneter, überlegter und zielgerichteter Handlungsablauf bei den Tatbegehungen sowohl vor als auch nach der Verhaftung des Angeklagten Q vor. 2. Angeklagte U3 a) Die Angeklagte U3 hat sich durch das Lagern, das Strecken und Abpacken und den auch eigennützigen Verkauf des Heroins bei den Taten 19 bis 21 jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. b) Die Angeklagte U3 hat sich durch ihre Bereitschaft, das Heroin und das Streckmittel sowie weitere Gegenstände zum Strecken und Abpacken des Heroins in ihrer Wohnung zu lagern, bei der Tat 22 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Eine Verurteilung der Angeklagten U3 wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB kam bei der Tat 22 indes nicht in Betracht. Die Kammer konnte nämlich nicht feststellen, dass die Angeklagte U3 überhaupt von der Tat wusste, bevor der Angeklagte U2 die Betäubungsmittel nach Beendigung des Streits zu ihr brachte und dass sie danach über das Lagern hinaus Tatbeiträge zum Strecken oder Verkauf des Heroins geleistet hat. c) Das zum Handeltreiben bestimmte Heroin wies in allen Fällen eine Wirkstoffmenge auf, die den Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei dem in Rede stehenden Heroin ab einer Wirkstoffmenge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid überschritten ist, deutlich übertroffen hat. Die Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Handeltreiben vorgesehenen Heroins betrug bei den Taten 19 und 21 jeweils 200 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 20 393,2 g Heroin-Hydrochlorid und bei der Tat 22 276 g Heroin-Hydrochlorid. Die Angeklagte U3 handelte im Übrigen vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie bei den Taten 19 bis 21 eigennützig im Hinblick auf ihre jeweilige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Vorsatz der Angeklagten U3 bezog sich insbesondere auch auf die festgestellte Handelsmenge. Ihr war zudem bekannt, dass ihr Handeln mit Strafe bedroht ist. Eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten U3 hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G4 sicher ausgeschlossen. Bei der Angeklagten U3 lag keine Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Die bei der Angeklagten U3 in den von der Sachverständigen berücksichtigten Behandlungsunterlagen dokumentierte depressive Erkrankung, die die Sachverständige Dr. G4 als mittelschwere depressive Episode einstuft, vermochte in ihren Auswirkungen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht zu begründen, zumal sie im Tatzeitraum Antidepressiva einnahm und dadurch medikamentös eingestellt war. Weitere Erkrankungen, die unter eines der Eingangsmerkmale fallen könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte U3 bei den Taten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, insbesondere bestand kein Zustand der Realitätsverkennung und es lag ein geordneter, überlegter und zielgerichteter Handlungsablauf bei den Tatbegehungen vor. 3. Angeklagter Y3 a) Der Angeklagte Y3 hat sich durch den Transport des Heroins in seinem PKW aus den Niederlanden nach P bei den Taten 1 bis 17 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht. b) Der Angeklagte Y3 hat sich durch den Einkauf des Heroins in den Niederlanden auf Weisung und den Transport des Heroins in seinem PKW aus den Niederlanden nach P bei den Taten 19 bis 23 und bei der Tat 23 auch den Einkauf von Amphetaminen in den Niederlanden und den Transport nach P jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Eine Verurteilung des Angeklagten Y3 wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB kam bei den Taten 19 bis 23 indes nicht in Betracht. Die Kammer konnte nämlich nicht feststellen, dass der Angeklagte Y3 bei diesen Taten über seinen festgestellten weisungsgebundenen Tatbeitrag hinaus weitere wesentliche Beiträge hinsichtlich des Streckens und des Verkaufs der Betäubungsmittel geleistet hat. c) Das zum Handeltreiben bestimmte Heroin wies in allen Fällen eine Wirkstoffmenge auf, die den Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei dem in Rede stehenden Heroin ab einer Wirkstoffmenge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid überschritten ist, deutlich übertroffen hat. Die Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Handeltreiben vorgesehenen Heroins betrug bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils 140 g Heroin-Hydrochlorid, bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils 340 g Heroin-Hydrochlorid, bei den Taten 19 und 21 jeweils 200 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 20 393,2 g Heroin-Hydrochlorid, bei der Tat 22 276 g Heroin-Hydrochlorid und bei der Tat 23 298,1 g Heroin-Hydrochlorid. Die Wirkstoffmenge des Amphetamins bei der Tat 23 lag mit 187 g Amphetaminbase ebenfalls über der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase. Der Angeklagte Y3 handelte im Übrigen vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz des Angeklagten Y3 bezog sich insbesondere auch auf die festgestellte Handelsmenge. Ihm war zudem bekannt, dass sein Handeln mit Strafe bedroht ist. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Y3 hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 sicher ausgeschlossen. Zwar liegt bei dem Angeklagten Y3 ein Abhängigkeitssyndrom insbesondere von Heroin und Amphetamin vor, die Abhängigkeit des Angeklagten Y3 war aber nicht so schwerwiegend, dass eine „krankhafte seelische Störung“ als Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB angenommen werden konnte. Es traten keine Rauschzustände auf und eine persönliche Dekompensation des Angeklagten Y3 war nicht festzustellen, da er bis zuletzt einem geregelten Tagesablauf und seiner Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst nachging. Auch die weiteren Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB waren nicht erfüllt. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bei den Taten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, insbesondere bestand kein Zustand der Realitätsverkennung und es lag ein geordneter, überlegter und zielgerichteter Handlungsablauf bei den Tatbegehungen vor. 4. Angeklagter Q a) Der Angeklagte Q hat sich durch den Einkauf des Heroins in den Niederlanden und den Transport des Heroins aus den Niederlanden nach P sowie des Strecken und den Verkauf des Heroins bei den Taten 1 bis 14 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht. b) Der Angeklagte Q hat sich durch die Beauftragung des Angeklagten Y3 mit dem Einkauf des Heroins in den Niederlanden und dem Transport des Heroins aus den Niederlanden nach P sowie dem eigenen Strecken und Verkauf des Heroins bei den Taten 15 bis 17 jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. c) Das zum Handeltreiben bestimmte Heroin wies in allen Fällen eine Wirkstoffmenge auf, die den Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei dem in Rede stehenden Heroin ab einer Wirkstoffmenge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid überschritten ist, deutlich übertroffen hat. Die Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Handeltreiben vorgesehenen Heroins betrug bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils 140 g Heroin-Hydrochlorid und bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils 340 g Heroin-Hydrochlorid. Der Angeklagte Q handelte im Übrigen vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie eigennützig im Hinblick auf seine jeweilige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Vorsatz des Angeklagten Q bezog sich insbesondere auch auf die festgestellte Handelsmenge. Ihm war zudem bekannt, dass sein Handeln mit Strafe bedroht ist. Die Kammer hat zudem aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen I festgestellt, dass bei den Taten 1 bis 17 bei dem Angeklagten Q die motivale Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und er daher nach § 21 StGB vermindert schuldfähig war. Denn bei dem Angeklagten Q lag eine erhebliche Abhängigkeit von Heroin und Kokain vor, die seine Leistungsfähigkeit deutlich einschränkte. Er war deswegen schon ab dem Jahr 2015 psychisch labil und seit dem Jahr 2017 durchgehend krankgeschrieben. Sein Tagesinhalt bestand fast nur noch aus dem Konsum, der Beschaffung und dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Zwar war er noch in der Lage, die Beschaffung und den Verkauf von Heroin planmäßig und regelmäßig durchzuführen, sodass noch von einer erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit auszugehen war. Jedoch war die Motivation für dieses Handeln erheblich von seiner Abhängigkeit beeinflusst. Denn für seinen Eigenkonsum von zuletzt 4-5 g Heroin und 2-3 g Kokain täglich benötigte er zum erhebliche Mengen Heroin und zum anderen hohe Geldbeträge für die Beschaffung von Kokain. Da er diese nicht auf anderen Wege erzielen konnte, beschaffte er sie sich durch den Handel mit Heroin. Der eigene Drogenkonsum war auch die einzige Motivation für den Drogenhandel, da er mit den Einnahmen keine Luxusanschaffungen getätigt hat, sondern sie offensichtlich vollständig für den Drogenkonsum verwandt hat. Bestätigt wird die Einschränkung der motivalen Steuerungsfähigkeit auch zusätzlich dadurch, dass der Angeklagte Q im Jahr 2018 eine Kostenzusage für eine Langzeittherapie und sogar schon einen Therapieplatz hatte, die Therapie dann aber nicht angetreten hat und sich schließlich – vor die Wahl zwischen einer Zukunft mit der Zeugin L und dem gemeinsamen Kind oder den Drogen gestellt – für die Drogen entschied, was seine fast monothematische und auf die Betäubungsmittel konzentrierte. Die Sachverständige I hat für die Kammer auch plausibel begründet, dass sie nunmehr zu einer anderen Auffassung als noch im Verfahren vor der ersten Strafkammer bezüglich der Tat 18 gekommen ist, weil der Angeklagte Q nunmehr eine deutlich höhere Menge für den Kokainkonsum angegeben hat und zudem erstmals fremdanamnestische Hinweise auf seine Persönlichkeitsveränderungen vorliegen. V. 1. Angeklagter U2 Bei der Strafzumessung für den Angeklagten U2 ist die Kammer bei den Taten 1 bis 17 jeweils von dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu elf Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe vorsieht. Bei den Taten 18 bis 23 hat die Kammer bei dem Angeklagten U2 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Einen minderschweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer vorliegend bei keiner der Taten anzunehmen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Tat das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser Umstände weicht das Bild bei den Taten 1 bis 17 auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe jeweils nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, sodass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle nicht geboten erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten U2 war zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung vollständig geständig gezeigt hat und auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass er Angeklagte Q nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer sowie aufgrund seines Alters und seiner Erkrankungen besonders haftempfindlich ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten teilweise schon längere Zeit zurückliegen, die Tat 1 sogar schon vier Jahre. Bei den Taten 18, 22 und 23 war zudem zu berücksichtigen, das große Teile bzw. das gesamte Heroin sichergestellt wurde und daher nicht in den Verkauf gelangen konnte. Zu Lasten des Angeklagten U2 war zu berücksichtigen, dass jede der Taten den Handel mit Heroin als harte Droge in einer großen Menge betrifft, die auch weit überwiegend in den Verkehr gelangt sind. So war die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils um das 93-fache, bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils um das 226-fache, bei der Tat 18 um das 298-fache, bei den Taten 19 und 21 jeweils um das 133-fache, bei der Tat 20 um das 262-fache, bei der Tat 22 um das 184-fache und bei der Tat 23 um das 198-fache überschritten. Schließlich war bei den Taten 19 bis 23 zu Lasten des Angeklagten U2 auch zu berücksichtigen, dass er den Handel mit Heroin trotz der Verhaftung seines Sohnes fortsetzte und zudem auch den zu diesem Zeitpunkt heroinabstinenten Angeklagten Y3 wieder zum Konsum von Heroin verleitete, indem er ihm Heroin schenkte, um diesen als Kurier für die Begehung der weiteren Taten zu gewinnen. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten für und wider den Angeklagten U2 sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren, für die Taten 1, 10 und 17 eine Freiheitsstrafe von je 1 Jahr und 6 Monaten, für die Tat 18 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, für die Taten 19 und 21 eine Freiheitsstrafe von je 3 Jahren, für die Tat 20 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, für die Tat 22 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und für die Tat 23 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände, insbesondere der teilweise schon länger zurückliegenden Taten und der Gleichartigkeit der Taten, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten gebildet. Diese Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten U2 das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. 2. Angeklagte U3 Im Rahmen der Strafzumessung für die Angeklagte U3 ist die Kammer bei den Taten 19 bis 21 jeweils von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, und bei der Tat 22 von dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Einen minderschweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vermochte die Kammer vorliegend bei keiner der Taten anzunehmen, da das Bild bei ihren Taten jeweils nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Zu Gunsten der Angeklagten U3 war zu berücksichtigen, dass sie sich in der Hauptverhandlung teilweise geständig gezeigt hat und auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßerin sowie aufgrund ihres Alters und ihren Erkrankungen besonders haftempfindlich ist. Zudem war bei der Tat 22 zu berücksichtigen, dass große Teile des Heroins sichergestellt wurden und daher nicht in den Verkehr gelangen konnten. Zu Lasten der Angeklagten U3 war zu berücksichtigen, dass jede der Taten den Handel mit Heroin als harte Droge in einer großen Menge betrifft, die auch weit überwiegend in den Verkehr gelangt sind. So war die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid bei den Taten 19 und 21 jeweils um das 133-fache, bei der Tat 20 um das 262-fache und bei der Tat 22 um das 184-fache überschritten. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten für und wider die Angeklagte U3 sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die Taten 19 und 21 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und 6 Monaten, für die Tat 20 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und für die Tat 22 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte U3 sprechenden Umstände, insbesondere der zeitlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Taten, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet. Diese Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um der Angeklagten U3 das Unrecht ihres Handelns vor Augen zu führen. 3. Angeklagter Y3 Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Y3 ist die Kammer bei den Taten 1 bis 17 und 19 bis 23 vom Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG und des § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen. Die Kammer hat bei dem Angeklagten Y3 bei den Taten 1 bis 17 und 19 bis 23 jeweils einen minder schweren Fall sowohl der Einfuhr nach § 30 Abs. 2 BtMG als auch der Beihilfe zum Handeltreiben nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Für sich genommen weichen die Taten zwar nicht so sehr vom Durchschnitt ab, dass die Anwendung eines minder schweren Falles geboten wäre, da die Taten jeweils große Mengen der harten Droge Heroin betrafen. Jedoch ist bei dem Anklagten Y3 in allen ihn betreffenden 22 Taten zu berücksichtigten, dass nur durch seine Aussage die Taten 1 bis 17 aufgedeckt worden sind, für die die Ermittlungsbehörden zuvor keinerlei Anhaltspunkte hatten. Er hat damit eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet, sodass die Kammer die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern könnte. Die Kammer hat sich daher entschieden, jeweils einen minder schweren Fall anzunehmen. Zu Gunsten des Angeklagten Y3 war zu berücksichtigen, dass er sich schon im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung vollumfassend geständig gezeigt hat und auf die sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Zudem hat er die Taten jeweils aufgrund seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und bezüglich des Handelstreibens nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und aufgrund seines Alters und als Erstverbüßer sowie seinen Erkrankungen besonders haftempfindlich ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten teilweise schon längere Zeit zurückliegen, die Tat 1 sogar schon vier Jahre. Bei den Taten 22 und 23 war zudem zu berücksichtigen, dass große Teile bzw. die gesamten Betäubungsmittel sichergestellt wurden und daher nicht in den Verkehr gelangen konnten. Zu Lasten des Angeklagten Y3 war zu berücksichtigen, dass er die Taten über einen langen Zeitraum begangen hat und jede der Taten Heroin als harte Droge in einer großen Menge betraf, das auch weit überwiegend in den Verkehr gelangt ist. So war die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils um das 93-fache, bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils um das 226-fache, bei den Taten 19 und 21 jeweils um das 133-fache, bei der Tat 20 um das 262-fache, bei der Tat 22 um das 184-fache und bei der Tat 23 um das 198-fache überschritten. Zudem war bei der Tat 23 auch die nicht geringe Menge von 10 g Amphetaminbase um das 87-fache überschritten. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten für und wider den Angeklagten Y3 sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und 6 Monaten, für die Taten zu 1, 10 und 17 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren, für die Taten 19 und 21 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und 3 Monaten, für die Tat 20 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, für die Tat 22 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und für die Tat 23 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y3 sprechenden Umstände, insbesondere der teilweise schon länger zurückliegenden Taten und der Gleichartigkeit der Taten, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten gebildet. Diese Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten Y3 das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. 4. Angeklagter Q Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Q ist die Kammer bei den Taten 1 bis 17 vom Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG und des § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen, die jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen. Die Kammer hat bei dem Angeklagten Q bei den Taten 1 bis 14 jeweils einen minder schweren Fall der Einfuhr nach § 30 Abs. 2 BtMG sowie bei den Taten 1 bis 17 einen minder schweren Fall des Handeltreibens nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Für sich genommen weichen die Taten zwar nicht so sehr vom Durchschnitt ab, dass die Anwendung eines minder schweren Falles geboten wäre, da die Taten jeweils große Mengen der harten Droge Heroin betrafen. Jedoch ist bei dem Anklagten Q in allen ihn betreffenden 17 Taten zu berücksichtigten, dass nur durch seine Aussage die bis dahin unbekannte Tatbeteiligungen des Angeklagten U2 und des gesondert verfolgten X bei der Tat 18 sowie die Taten 19 bis 23 aufgedeckt worden sind, für die die Ermittlungsbehörden zuvor keinerlei Anhaltspunkte hatten. Zudem wären ohne seine Angaben auch die Taten 1 bis 17, für die er nunmehr selbst verurteilt wird, nicht aufgedeckt worden, da erst seine vorgerichtlichen Angaben zu der Festnahme des Angeklagten Y3 und dessen noch weitergehenden Angaben geführt haben. Der Angeklagte Q hat damit eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet, sodass die Kammer die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern könnte. Zudem könnte die Strafe aufgrund der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmal gemildert werden. Die Kammer hat sich daher entschieden aufgrund der beiden vertypten Milderungsmöglichkeiten jeweils einen minder schweren Fall anzunehmen. Zu Gunsten des Angeklagten Q war zu berücksichtigen, dass er aus eigenem Antrieb im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht hat und sich auch in der Hauptverhandlung geständig gezeigt hat. Zudem hat er die Taten jeweils aufgrund seiner eigenen erheblichen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Ferner war zu berücksichtigen, dass seine Taten schon längere Zeit zurückliegen, die Tat 1 sogar schon vier Jahre. Zu Lasten des Angeklagten Q war zu berücksichtigen, dass er die Taten über einen langen Zeitraum begangen hat und jede der Taten Heroin als harte Droge in einer großen Menge betraf, das auch vollständig in den Verkehr gelangt ist. So war die nicht geringe Menge von 1,5 g Heroin-Hydrochlorid bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils um das 93-fache und bei den Taten 2 bis 9 und 11 bis 16 jeweils um das 226-fache überschritten. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass er einschlägig vorbestraft ist. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten für und wider den Angeklagten Q sprechenden Umstände und unter nochmaliger Abwägung selbiger hat die Kammer für die Taten zu 2 bis 9 und 11 bis 14 eine Freiheitsstrafe von je 3 Jahren, für die Taten zu 1 und 10 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahr und 6 Monaten, für die Taten 15 und 16 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und für die Tat 17 eine Freiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monate für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q sprechenden Umstände, insbesondere der schon länger zurückliegenden Taten und der Gleichartigkeit der Taten, und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten gebildet. Diese Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten Q das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. VI. 1. Angeklagter Q Die im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 Kls 4/19) als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten Q in einer Entziehungsanstalt war aufrecht zu erhalten. Die Kammer hätte ansonsten in diesem Verfahren eine solche Maßregel anordnen müssen. Die Sachverständige Dipl. Psychologin I, die den Angeklagten Q schon in dem genannten Verfahren und auch in diesem Verfahren exploriert hat, ist zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten Q aufgrund einer chronischen, auf Sucht beruhenden körperlichen Abhängigkeit der Hang besteht, Heroin und Kokain im Übermaß zu konsumieren. Infolge seines übermäßigen Konsums, insbesondere von Heroin, war die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten Q so erheblich beeinträchtigt, das er bereits seit dem Jahr 2017 aufgrund seiner Abhängigkeit durchgehend krankgeschrieben war. Die Taten zu 1 bis 17 sowie die Tat 18, für die der Angeklagte bereits durch das einbezogene Urteil verurteilt worden ist, sind auf den Hang zum Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen, da die Taten zum einen unmittelbar der Beschaffung von Heroin für den Eigenkonsum und zum anderen der Sicherstellung der Finanzierung des Konsums von anderen Betäubungsmitteln des Angeklagten Q dienten. Aufgrund der plausiblen Ausführungen der Sachverständigen I besteht auch für die Kammer die Gefahr, dass der Angeklagte Q ohne eine langfristige Entwöhnungsbehandlung in Zukunft mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte Q nicht über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums verfügt und verfügen wird. Die Kammer ist zudem aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen I davon überzeugt, dass auch vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs der Unterbringung mit einem erfolgreichen Abschluss der Therapie durch den Angeklagten Q zu rechnen ist. Zwar wurde durch das NTZ bereits zum zweiten Mal die Beendigung der Unterbringung angeregt, jedoch beruhte dieser Antrag auf einer bereits länger zurückliegenden Verfehlung des Angeklagten Q und dieser wurde nach dem Antrag auf eine andere Station des NTZ verlegt, wo eine deutliche Verbesserung des Behandlungsverlaufs eingetreten ist. Dem Angeklagten Q wurden im NTZ aufgrund der neuen Anklage im hiesigen Verfahren auch bislang keine Lockerungen gewährt, in denen er sich bewähren und Fortschritte hätte machen können. Zudem hat die Sachverständige I überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten Q ohnehin eine längere Therapiedauer als üblich zu erwarten ist, da er bereits in jungen Jahren und über lange Zeit in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert hat. Dieser Konsum hat auch bereits früh seinen Alltag geprägt, sodass er jetzt erstmals lernen muss, seinen Alltag zu strukturieren und nicht aus Langeweile Betäubungsmittel zu konsumieren. Es ist daher zu erwarten, dass der Angeklagte Q noch ein weiteres Jahr der Therapie auf der geschlossenen Station und anschließend ein halbes Jahr in dem sogenannten „offenen Haus“ benötigen wird. Anschließend wird dann voraussichtlich eine längere Rehabilitation in einem betreuten Wohnen oder einer Wohngruppe erforderlich sein, da für den Angeklagten Q kein gefestigtes soziales Umfeld zur Verfügung steht, in das er zurückkehren kann. Die Anordnung eines Vorwegvollzuges der Freiheitsstrafe war nicht erforderlich. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen I davon aus, dass in Anbetracht des Verlaufs der bisherigen Unterbringung eine Unterbringungsdauer von voraussichtlich noch weiteren 1,5 Jahren erforderlich sein wird, damit der Angeklagte Q die Therapie erfolgreich abschließen kann. Zudem befindet sich der Angeklagte Q bereits seit dem 04.12.2018 durchgehend nicht in Freiheit, zunächst in Haft und nachfolgend in der Maßregel, sodass nach dem Abschluss der Therapie die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erreicht sein wird. 2. Angeklagter Y3 Als Maßregel der Besserung und Sicherung war nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten Y3 in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Sachverständige Prof. Dr. G2, der den Angeklagten Y3 exploriert hat, ist aufgrund der Befundtatsachen zu dem für die Kammer überzeugenden Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten Y3 auf Grund einer chronischen, polytoxischen Abhängigkeit, der Hang besteht, Betäubungsmittel, insbesondere Heroin und Amphetamine, im Überfluss zu konsumieren. Auch wenn der Angeklagte Y3 bis zuletzt seiner beruflichen Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst nachgegangen ist, zeigten sich die Auswirkungen seiner Drogenabhängigkeit insbesondere in der Verwahrlosung seiner Wohnung und seines Kleingartens sowie der Erfolglosigkeit der durchgeführten Entgiftungen und ambulanten Therapie mit Substitution. Die vorliegenden Taten zu 1 bis 17 und 18 bis 23 sind auch auf diesen Hang zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten Y3 zurückzuführen, da die Taten durch den erhaltenden Kurierlohn unmittelbar der Beschaffung von Heroin für den Eigenkonsum und der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten. Aufgrund der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2 besteht auch für die Kammer die Gefahr, dass der Angeklagte Y3 ohne eine langfristige Entwöhnungsbehandlung in Zukunft mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen wird. Es besteht auch gute Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Abschluss der Therapie durch den Angeklagten Y3 , da es sich für ihn um die erste langfristige stationäre Therapie handelt und er bereits seit einiger Zeit sehr motiviert ist, die Therapie erfolgreich abzuschließen und in Zukunft drogenfrei zu leben. Die Anordnung eines Vorwegvollzuges der Freiheitsstrafe war nicht erforderlich, da der Sachverständige Prof. Dr. G2 aufgrund der langjährigen und polytoxischen Abhängigkeit der Angeklagten Y3 sowie mehrerer letztendlich erfolgloser stationärer und ambulanter Entwöhnungsbehandlungen zu der für die Kammer überzeugenden Feststellung gelangt ist, dass eine Unterbringungsdauer von voraussichtlich zwei Jahren erforderlich sein wird, und sich der Angeklagte Y3 auch bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet. VII. 1. Angeklagter U2 Bei dem Angeklagten U2 war die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 418.556,00 € anzuordnen. Der Betrag setzt sich zusammen aus Einnahmen in Höhe von 348.000,00 € aus den Taten 1 bis 17, 6.300,00 € aus der Tat 18, jeweils 16.000,00 € aus den Taten 19 und 21, 21.456,00 € aus der Tat 20 und 600,00 € aus der Tat 22. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Der Täter oder Teilnehmer hat einen Vermögenswert durch eine rechtswidrige Tat erlangt, wenn ihm dieser durch die Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann (BGH NZWiSt 2019, 321; NZWiSt 2019, 195 jeweils m.w.N.). Bei mehreren Tatbeteiligten genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögenswert. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (BGH NZWiSt 2019, 195; NStZ-RR 2018, 278). Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-) Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH NZWiSt 2019, 195; Urt. v. 13.11.2019 – 5 StR 343/19). Der Betrag von 348.000,00 € für die Taten 1 bis 17 ergibt sich daraus, dass die Kammer davon überzeugt war, dass der Angeklagte U2 von dem Angeklagten Q bei jeder Tat zumindest den für das Heroin in den Niederlanden gezahlten Einkaufspreis zurückerhalten hat. Da bei den Taten 1 bis 17 nur der Angeklagte Q das Heroin an die Abnehmer verkauft hat und für seinen eigenen Kokainkonsum erhebliche Geldmengen benötigte, war die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte U2 vom Angeklagten Q sämtliche Einnahmen ausgehändigt bekommen hat und auf diese zugreifen konnte, bevor der Angeklagte Q seinen eigenen Anteil entnahm. Die Kammer war jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte U2 immer mindestens den in den Niederlanden gezahlten Einkaufspreis vom Angeklagten Q ausgehändigt bekommen hat und über diesen Verfügungsmacht hatte. Denn der wiederholte Einkauf von gleichbleibend hohen Mengen Heroin wäre nicht möglich gewesen, wenn der Angeklagte U2 nur geringere Beträge aus den Verkäufen zurückerhalten hätte. Da der Einkaufpreis des Heroins bei den Taten 1, 10 und 17 jeweils 12.000,00 €, bei den Taten 2 bis 9 jeweils 21.000,00 € und bei den Taten 11 bis 16 jeweils 24.000,00 € betrug, ergibt sich der Betrag von 348.000,00 €. Bezüglich der Tat 18 war die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte U2 wie bei den Taten 1 bis 17 zumindest den Einkaufspreis vom Angeklagten Q erhalten sollte. Da in diesem Fall aufgrund der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten Q nur 30 % des gekauften Heroins in gestreckter Form verkauft werden konnte, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten U2 davon ausgegangen, dass dieser auch nur 30 % des gezahlten Einkaufspreises vom Angeklagten Q erhalten und darüber Verfügungsmacht hatte. Da der Einkaufspreis bei der Tat 21.000,00 € betrug, war mithin ein Betrag von 6.300,00 € einzuziehen. Bei den Taten 19 bis 22 hat der Angeklagte Y2 r Überzeugung der Kammer sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf des gestreckten Heroins erhalten, auch die aus den von der Angeklagten U3 getätigten Verkäufen, und konnte darüber vollständig verfügen. Aus dem festgestellten Verkaufspreis von 16,00 € pro Gramm gestrecktem Heroin ergibt sich daher, dass der Angeklagte U2 aus den Taten 19 und 21 durch den Verkauf von jeweils 1.000 g gestrecktem Heroin jeweils 16.000,00 € erhalten hat. Bei der Tat 20 hat er dementsprechend aus dem Verkauf von 1.966 g getrecktem Heroin 31.456,00 € erhalten. Da bei der Tat 22 aufgrund der bei den Wohnungsdurchsuchungen erfolgten Sicherstellung eines großen Teils des Heroins nur 5 % der eingekauften 500 g Heroin als 50 g gestrecktes Heroin verkauft werden konnten, hat der Angeklagte U2 aus der Tat 22 nur 800 € erhalten. Unerheblich ist dagegen, dass der Angeklagte U2 später die festgestellten Beträge sowie für die Kammer nicht feststellebare weitere Kleinbeträge an die Angeklagte U3 übergeben hat, da er zuvor über diese frei verfügen konnte. Von der Einziehung konnte nicht nach § 421 Abs. 1 StPO abgesehen werden, da die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 StPO nicht vor. Weder hat das Erlangte einen geringen Wert nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch erfordert das Verfahren über die Einziehungsentscheidung einen hohen Aufwand. Auch die Voraussetzung des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen nicht vor, da die Einziehung neben der verhängten Strafe und der Maßregel ins Gewicht fällt. Denn der Angeklagte U2 hat durch die Taten ganz erhebliche Vermögenseinnahmen erzielt, die auch nach der Verbüßung der Strafe zum Schutz der Rechtsordnung nicht in seinem Vermögen verbleiben dürfen. 2. Angeklagte U3 Es war die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 6.200,00 € bei der Angeklagten U3 anzuordnen, da sie diesen Anteil aus den Einnahmen der Heroinverkäufe erhalten hat. Von den Einnahmen aus der Tat 19 hat sie 5.000,00 € auf ihr Bankkonto eingezahlt, die dort von der Kreisparkasse gepfändet wurden. Da es sich um direkte Einnahmen aus den Verkäufen handelt, haftet sie insoweit als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten U2 . Zudem erhielt die Angeklagte U3 nach dem vorübergehenden Streit mit dem Angeklagten U2 im März 2013 von diesem weitere 1.200,00 € für die Reparatur ihres PKW, damit die Angeklagte U3 diesen wieder für die Auslieferung von Heroin an Abnehmer einsetzen konnte. Von einer Einziehung in Höhe weiterer 1.000,00 € für den Flug nach Ghana hat die Kammer abgesehen, weil insoweit nicht sicher feststellbar ist, dass diese Zuwendung des Angeklagten U2 auch auf der Beteiligung an dem Betäubungsmittelhandel beruhte und nicht nur aus persönlichen Gründen erfolgte. 3. Angeklagter Y3 Bei dem Angeklagten Y3 war die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 3.890,00 € anzuordnen. Der Angeklagte Y3 erhielt bei den Taten 1 bis 13 jeweils 30,00 € für seine Tätigkeit als Fahrer des Angeklagten Q . Zudem erhielt er bei den Taten 14 bis 17 und 19 bis 22 grundsätzlich jeweils 500,00 € für seine Tätigkeit als Kurierfahrer in die Niederlande. Jedoch hat er nach seinen, für die Kammer nicht zu widerlegenden Angaben bei einer der Fahrten 14 bis 17, ohne dass sich die exakte Fahrt feststellen lässt, einmal die vereinbarten 500,00 € vom Angeklagten Q nicht erhalten. 4. Angeklagter Q Bei dem Angeklagten Q war die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 414.600,00 € anzuordnen, wobei er in Höhe von 348.000,00 € neben dem Angeklagten U2 als Gesamtschuldner haftet. Dieser Betrag setzt sich aus der Anordnung der Einziehung von Werterträgen in Höhe von 414.400,00 € für die Taten 1 bis 17 und der Aufrechterhaltung der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 200,00 € aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.05.2019 (Az. 21 KLs 4/19) zusammen. Die teilweise gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten U2 ergibt sich daraus, dass bei diesen Einnahmen in Höhe von 348.000,00 € aus den Taten 1 bis 17 eingezogen werden. Der Einziehungsbetrag in Höhe von 414.400,00 € ergibt sich, da der Angeklagte Q zur Überzeugung der Kammer aus den Taten 1, 11 und 17 jeweils 11.200,00 € und aus den Taten 2 bis 10 und 12 bis 16 jeweils 27.200,00 € an Verkaufseinnahmen erzielt hat. Die 11.200,00 € ergeben sich jeweils aus einer Verkaufsmenge von 700 g gestrecktem Heroin und, einem zu Gunsten des Angeklagten Q niedrig angesetzten, Verkaufspreis von 16,00 € pro Gramm (700 x 16 = 11.200). Die 27.200,00 € ergeben sich jeweils aus einer Verkaufsmenge von 1.700 g gestrecktem Heroin und einem Verkaufspreis von 16,00 € pro Gramm (1.700 x 16 = 27.200). Der Angeklagte Q konnte über diese Beträge auch jeweils vollständig verfügen, da bei den Taten 1 bis 17 nur er das Heroin an die Abnehmer verkauf hat und daher sämtliche Beträge in bar erhalten hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass er einen Teil der Einnahmen im Anschluss an den Angeklagten U2 übergeben hat, da er zuvor vollständig darüber verfügen konnte. Von der Einziehung konnte nicht nach § 421 Abs. 1 StPO abgesehen werden, da die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 StPO nicht vor. Weder hat das Erlangte einen geringen Wert nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch erfordert das Verfahren über die Einziehungsentscheidung einen hohen Aufwand. Auch die Voraussetzung des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen nicht vor, da die Einziehung neben der verhängten Strafe und der Maßregel ins Gewicht fällt. Denn der Angeklagte Q hat durch die Taten ganz erhebliche Vermögenseinnahmen erzielt, die auch nach der Verbüßung der Strafe und Maßregel zum Schutz der Rechtsordnung nicht in seinem Vermögen verbleiben dürfen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.