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Urteil

9 S 129/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0325.9S129.20.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten  gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen,

AZ  11 C 166/20, vom  09.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen, AZ 11 C 166/20, vom 09.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen Gründe I. Die Klägerin verlegte im Auftrag der Beklagten Parkettboden im Hause H-Straße inT. Über ihre Arbeiten erstellte sie eine Teilrechnung Nr. xxx vom 30.05.2018 über 3.570 € und eine Schlussrechnung über weitere 3.911,5 € vom 14.06.2018. Beide Rechnungen enthielten den Zusatz „Zahlung: Innerhalb 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug“. Mit E-Mail vom 04.07.2018 wandte sich die Klägerin an die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die beiden angehängten Rechnungen noch unbezahlt seien. Sie bitte um Überprüfung und umgehende Überweisung, spätestens bis zum 09.07.2018. Die Beklagte bat daraufhin um erneute Übersendung einer Rechnung. Mit E-Mail vom 11.07.2018 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Zahlung der Rechnungen gemäß Anlage über insgesamt 7.481,45 € bis zum 16.07.2018. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der mit am selben Tag bei der Beklagten zugegangenen Fax und E-Mail vom 26.07.2018 erneut zur Zahlung der offenen Gesamtschuld zuzüglich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnkosten und der Kosten seiner Beauftragung i.H.v. 612,80 € aufforderte. Am nächsten Tag, dem 27.07.2018, ging bei der Klägerin eine Zahlung der Beklagten i.H.v. 3.911,45 € ein. Da keine weitere Zahlung erfolgte, ging am 24.08.2018 bei Gericht ein Mahnantrag der „G GmbH & Co.“ gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 3.570 € nebst Zinsen unter Bezugnahme auf den Werkvertrag gemäß Rechnungsnummer 18.10169 vom 30.05.2018 ein. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 29.08.2018 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs hat die Beklagte am 27.09.2018 einen Betrag i.H.v. 3.570 € an die Klägerin gezahlt. Am 19.02.2019 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Solingen abgegeben. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nicht aber im Hinblick auf die Nebenforderungen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen i.H.v. 8,39 € für den Zeitraum vom 17.07. bis zum 27.07.2018 betreffend die Rechnung über 3.911,45 € und 50,14 € für den Zeitraum vom 17.07. bis zum 27.09.2018 betreffend die Rechnung über 3.570 €, Mahnkosten von 5 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 612,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Hinsichtlich der Rechnung über 3.911,40 € bestehe schon kein Prozessrechtsverhältnis. Dies gelte auch hinsichtlich der Rechnung über 3.570 €, da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden sei, sondern erst im Jahr 2019, mithin nach erfolgter Zahlung. Im Übrigen fehle die Parteifähigkeit, da laut Mahnbescheid nicht die Klägerin, sondern eine GmbH & Co. (ohne den Zusatz KG) den Mahnantrag gestellt habe. Auch fehle es an einem Zahlungsverzug. Zwar könne ein Verzug auch ohne Mahnung begründet werden, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sei. Hierfür genüge aber die Angabe eines Zahlungsziels von 8 Kalendertagen nicht. Das Schreiben vom 04.07.2018 enthalte keine Mahnung, sondern nur eine Zahlungserinnerung und die E-Mail vom 11.07.2018 begründe allenfalls einen Verzug ab dem 17.07.2018. Hier fehle es aber an der notwendigen Bestimmtheit, da sich die E-Mail nicht auf einen Betrag von 3.911,45 € bzw. 3.570 € bezogen habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 671,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, denn es schade nicht, dass sie den Mahnbescheid zunächst ohne den Zusatz KG beantragt habe. Die zutreffende Bezeichnung ergebe sich zum einen aus den Anlagen der Klageschrift und zum anderen sei für jedermann ersichtlich, dass bei Stellung des Mahnantrages der Zusatz nur versehentlich gefehlt habe. Denn eine Firmenbezeichnung „... & Co“ gebe es nicht. Die Beklagte sei durch die E-Mail vom 11.07.2018 in Verzug gesetzt worden. Zudem habe die Klägerin Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes bereits in Verzug befunden habe. Ein Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten i.H.v. 5 Euro bestehe hingegen nicht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Mahnung vom 11.07.2020 sei zu unbestimmt und es gebe keine Zinshöhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sodass weder ein Anspruch auf Zahlung von 8,39 € noch von 50,14 € bestehe. Auch ein Anspruch auf Zahlung von 612,80 € sei nicht gegeben. Das Amtsgericht hätte hierüber nur entscheiden dürfen, wenn es sich um eine prozessuale Hauptforderung gehandelt hätte. Die Forderung sei ursprünglich als Nebenforderung geltend gemacht worden. Eine Klageänderung sei nicht erfolgt und wäre eine solche auch nicht sachdienlich gewesen. Im Übrigen könnten streitwertneutrale vorgerichtliche Anwaltskosten nur dann als Nebenforderung beansprucht werden, wenn auch die Hauptforderung Prozessgegenstand sei. Damit hätte vorliegend eine Hauptforderung bestanden haben müssen, von der sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten hätten ablösen können. Eine Forderung über 3.945 € sei nicht streitgegenständlich gewesen und die andere sei vor Rechtshängigkeit erfüllt worden. Im Übrigen bestehe auch dieser Anspruch mangels Verzuges nicht. Jedenfalls sei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen. Dass eine Zahlung der Anwaltskosten bereits erfolgt sei, werde bestritten. Schließlich bestehe kein Zinsanspruch im Hinblick auf diese Forderung. Eine Erfüllungsverweigerung liege nicht vor. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 8,39 € sowie von weiteren 54,14 € gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 BGB zu. Denn die Beklagte befand sich sowohl mit der Zahlung von 3.911,45 € als auch mit der Zahlung von 3.570 € in Verzug. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Beklagte spätestens mit E-Mail vom 11.07.2018 gemahnt hat. Die Mahnung war entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend bestimmt, insbesondere war erkennbar, worauf sich die Mahnung bezog. Der Beklagten waren sowohl die Teilrechnung Nr. 18.10169 vom 30.05.2018 über 3.570 € als auch die Schlussrechnung über weitere 3.911,5 € vom 14.06.2018 zugegangen. Mit E-Mail vom 04.07.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die beiden Rechnungen noch unbezahlt seien und mit weiterer E-Mail vom 11.02.2018 wurde sodann nochmals auf die Rechnungen laut Anlage über insgesamt 7.481,70 € Bezug genommen. Damit waren, für jeden eindeutig erkennbar, die vorgenannten Rechnungen lediglich addiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass noch weitere offene Rechnungen zwischen den Parteien bestanden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Verzug begann somit spätestens am 17.07.2080. Beide Zahlungen erfolgten erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 27.07.2018 und 27.09.2018, sodass bis zu diesem Zeitpunkt ein Zinsanspruch bestand. Geltend gemacht wurden Zinsen i.H.v. 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz. Soweit seitens der Beklagten gerügt wird, dass ein solcher Zinssatz nur bis zum 29.07.2014 gegolten habe, beträgt der Zinssatz für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 % - Punkte über dem Basiszinssatz, so dass jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in geltend gemachter Höhe besteht. 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von 612,80 € zu. Gemäß § 286 BGB sind die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, wenn sie nach Verzugseintritt entstanden sind. Wie ausgeführt, befand sich die Beklagte seit dem 17.07.2018 in Verzug. Der klägerische Anwalt ist erstmals mit Schreiben vom 26.07.2018, mithin nach Verzugseintritt, tätig geworden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war auch zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte der Klägerin erforderlich und zweckmäßig. Die Klägerin hat über ihre Arbeiten eine Teilrechnung vom 30.05.2018 über 3.570 € und eine Schlussrechnung über weitere 3.911,5 € vom 14.06.2018 erstellt. Beide Rechnungen enthielten den Zusatz „Zahlung: Innerhalb 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug“. Eine Zahlung hierauf ist, ohne jegliche Begründung, innerhalb des Zeitraums von 8 Tagen nicht erfolgt, sodass die Klägerin mit E-Mail vom 04.07.2018 an die Begleichung der Rechnungen erinnern musste. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung, sodass die Klägerin mit E-Mail vom 11.07.2018 die Zahlung anmahnte. Innerhalb der bis zum 16.07.2000 gesetzten Frist erfolgte wiederum keine Zahlung, sodass die Klägerin nach Ablauf der Frist die Beauftragung eines Anwaltes für erforderlich halten durfte. Dass diese Forderung zunächst nicht als Haupt- sondern als Nebenforderung geltend gemacht wurde, ist nicht von Relevanz. Insbesondere muss die Forderung sich nicht aus einer Hauptforderung ableiten lassen. Ob es sich um eine Haupt- oder Nebenforderung handelt, ist ausschließlich für den Streitwert von Bedeutung. Insoweit liegt nicht einmal eine Klageänderung vor, die im Übrigen – läge eine solche vor – auch als sachdienlich zuzulassen wäre. Vorliegend bestand auch nicht lediglich ein Freistellungsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte die Zahlung der Kosten an den Prozessbevollmächtigten bestritten hat. Denn ein möglicher Freistellungsanspruch wandelt sich gemäß § 250 S. 2 BGB auch ohne Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 –, juris). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Schuldner insbesondere durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen ließe. Die Erfüllungsweigerung muss das letzte Wort des Schuldners zu seiner Leistungsbereitschaft sein (BGH, Urteil vom 07. März 2013 – VII ZR 162/12 –, juris). Das ist hier der Fall, da die Beklagte nach wie vor in Abrede stellt, zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet zu sein. Dabei hat die Beklagte nicht nur die behauptete Zahlung seitens der Klägerin vom 08.05.2020 an ihren Prozessbevollmächtigten bestritten, sondern auch schon dem Grunde nach einen Anspruch abgelehnt. Damit musste sich für die Klägerin der Eindruck aufdrängen, dass eine Nachfrist die Beklagte nicht umstimmen würde, sondern lediglich eine leere und sinnlose Förmelei wäre(vgl. dazu auch BGH a.a.O). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2020 selbst zutreffend ausgeführt hat, dass ein Verzug in der Zeit ab dem 17.07.2018 eingetreten sein könne, sich dann aber darauf beruft, dass ein Verzug mangels Bestimmtheit der Forderung nicht anzunehmen sei, da in der Mahnung nicht die Einzelbeträge, sondern der Gesamtbetrag genannt worden sei. Da von einem Kaufmann die Addition von zwei Beträgen durchaus erwartet werden kann, mithin eine Zuordnung der Mahnung hätte erfolgen können, wäre eine Fristsetzung sinnentleert gewesen. 3. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Zinsen. Eine Mahnung im Hinblick auf die Anwaltskosten ist zwar nicht erfolgt. Ein Zinsanspruch besteht jedoch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war aus den Gründen des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.03.2021 zuzulassen. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.000 €