Urteil
5 O 221/20 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2021:0514.5O221.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Diesel-Skandal“. Mit Rechnung vom 17.01.2013 erwarb der Kläger bei der B GmbH ein Neufahrzeug der Marke Skoda Yeti 2,0l TDI zu einem Kaufpreis von 24.797,71 EUR (Anlage B 1, Bl. 11 d. A.). In dieses Fahrzeug wurde ein Motor des Typs EA 189 EU 5 verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Motortyps, der von ihr entwickelt wurde. Die Motoren wurden mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die so programmiert ist, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr aber im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxydanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt. Die Verwendung der vorgenannten Software wurde Ende September 2015 in den Medien bekannt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt wurde, wurde die Beklagte mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 verpflichtet, bei allen Fahrzeugen ihrer Marke mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Weiterhin wurde die Beklagte verpflichtet den Nachweis zu führen, dass nach Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte nachfolgend ein Update, dessen Freigabe vom Kraftfahrtbundesamt bestätigt wurde. Ausweislich einer Bescheinigung vom 24.07.2017 ließ der Kläger an diesem Tag das Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen (Anlage B 2, Bl. 12 d. A.), nachdem der Kläger zuvor von der T GmbH über die Maßnahme informiert worden war. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, an den Kläger 20.838,41 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und abzüglich einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2020 ab. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten gem. §§ 823, 826, 249, 31 BGB Schadensersatz verlangen. Er habe erstmals im Juli 2017 davon Kenntnis erlangt, dass sein Fahrzeug von dem Diesel-Skandal betroffen sei, nachdem er ein Schreiben erhalten habe, womit ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Fahrzeug aufgrund der illegalen Abschalteinrichtung ein Software-Update benötige. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.898,74 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2,0l TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer xxx, unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung, zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.06.2020 mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche, nicht anrechenbare RVG-Gebühren i. H. v. 562,16 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Abgesehen davon, dass aufgrund vielfältiger Presseveröffentlichungen sowie den Informationen der Öffentlichkeit durch die Beklagte ab dem 22.09.2015 jedenfalls bei dem Kläger eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen sei, habe der Kläger jedenfalls im Jahre 2016 positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs sowie von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. So seien im Februar 2016 nach Erhalt der Halterdaten vom Kraftfahrtbundesamt die Halter der Fahrzeuge mit dem von der Beklagten hergestellten Motortyp EA 189 postalisch von der Beklagten bzw. der anderen Konzernmarken der Beklagten, so auch von der T GmbH, über das Update und den mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmeplan informiert worden. Sobald das jeweilige individuelle Update verfügbar gewesen sei, seien die Halter der Konzernfahrzeuge postalisch erneut informiert und zur Durchführung des Updates aufgefordert worden. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide ferner deshalb aus, da dem Kläger im Einzelfall kein durch ein Verhalten der Beklagten kausal hervorgerufener Schaden entstanden sei. So habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er vom Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs Abstand genommen hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der streitgegenständlichen Umschaltlogik gewusst hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar stand dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zur Seite, da die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haften kann. Bezüglich der grundsätzlichen Haftung nimmt insoweit die Kammer Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (BGHZ 225, Seite 316 ff.). Der Anspruch ist jedoch aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar, § 214 BGB. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist verjährt. Der vom Kläger geltend gemachte deliktische Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die hierfür erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt regelmäßig vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Er muss nicht bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Außerdem kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Es genügt die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Ferner ist es ohne Belang, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (vergleiche BGH NJW-RR 2016, 1187). Grob fahrlässige Unkenntnis wird dann angenommen, wenn dem Geschädigten die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Es genügt aber, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage, gegebenenfalls auch nur in Form einer Feststellungsklage, zu erheben. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So müssen für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (vergleiche BGH NJW-RR 2010, 681). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Auffassung, dass im Jahre 2016 grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen anzunehmen ist. Der Kammer ist bekannt, dass bereits im September 2015 in den Medien umfänglich darüber berichtet wurde, dass die Fahrzeuge der Beklagten sowie auch deren Konzernmarken Audi, Seat und Skoda betroffen waren. Diese Berichterstattung verstärkte sich noch im Jahre 2016, wo in fast allen Medien, sei es im Fernsehen, Rundfunk oder in Zeitungen bzw. Zeitschriften, über eine von der Beklagten verwendete „Schummelsoftware“ berichtet wurde. Aus dieser Berichterstattung musste sich nach Meinung der Kammer für den Kläger förmlich aufdrängen, dass auch sein Fahrzeug, welches von einer Konzernmarke der Beklagten hergestellt und mit einem Dieselmotor ausgestattet war, ebenfalls betroffen war. Jedenfalls wäre es dem Kläger unschwer möglich gewesen, sich insoweit durch Nachforschungen etwa im Internet oder bei Organisationen wie dem ADAC zu informieren. Damit hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht das getan, was in Anbetracht der allgemeinen Berichterstattung äußerst naheliegend gewesen wäre und jedem hätte einleuchten müssen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2020 (BGH WM 2021, Seite 135 ff.) entschieden hat, war jedenfalls auch im Jahre 2016 für einen Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagte zumutbar und möglich, sodass auch vorliegend der Kläger eine entsprechende Klage hätte erheben können. Hemmungstatbestände, etwa gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch Beteiligung an der Musterfeststellungsklage, liegen nicht vor. Die am 05.08.2020 bei Gericht eingegangene Klage hat nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer Hemmung geführt, da die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gem. § 199 Abs 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen hatte (s.o.), zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Die Klage hat ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des § 852 S. 1 BGB Erfolg. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Formulierung „auf Kosten“ in § 852 S. 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung. Hieraus wird geschlossen, dass sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen muss. Jedoch ist entscheidend, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs zur Folge gehabt hat (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021- 10 U 339/20 -, zitiert nach juris). Allerdings ist nach Meinung des Gerichts bei einer etwaigen Vermögensverschiebung im Sinne des § 852 S. 1 BGB eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und jedenfalls ein Vermögensverlust beim Geschädigten erforderlich. Vorliegend liegt der Schaden des Klägers im Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Dies ist ein normativer und kein wirtschaftlicher Schaden, wie er für die Anwendung des § 852 S. 1 BGB erforderlich ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2021 – 2 U 168/20 -). Davon abgesehen, ist der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge allenfalls an die T2 GmbH gelangt, nicht aber an die Beklagte. Denn die Beklagte ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern sie ist Herstellerin des Motors gewesen. Schon aus diesem Grund ist nicht erkennbar, dass die Kaufpreiszahlung durch den Kläger an die Beklagte gelangt wäre. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die Klageanträge zu 2. und 3. keinen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 19.000 EUR (Kaufpreis abzüglich der in der Klageschrift angegebenen Nutzungsentschädigung).