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Beschluss

23 KLs 21/20 (10 Js 328/19) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0611.23KLS21.20.10JS32.00
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Tenor

Der Vollzug des gegen den Angeklagten T bestehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom  26.09.2019, in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom heutigen Tage, wird gegen folgende Auflagen ausgesetzt:

1.

Der Angeklagte hat unverzüglich an der Anschrift K-Straße, V ,Wohnsitz zu nehmen. Einen beabsichtigten Wohnsitzwechsel hat er der Kammer unverzüglich anzuzeigen. Wechselt er dauerhaft den Wohnsitz, hat er der Kammer hierüber binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen.

2.

Er hat sich ab sofort an jedem Montag, Mittwoch und Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

3.

Er darf das Bundesgebiet nicht ohne Zustimmung des Vorsitzenden verlassen. Er hat unverzüglich seinen Personalausweis und seinen Reisepass zur Akte zu reichen.

Entscheidungsgründe
Der Vollzug des gegen den Angeklagten T bestehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.09.2019, in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom heutigen Tage, wird gegen folgende Auflagen ausgesetzt: 1. Der Angeklagte hat unverzüglich an der Anschrift K-Straße, V ,Wohnsitz zu nehmen. Einen beabsichtigten Wohnsitzwechsel hat er der Kammer unverzüglich anzuzeigen. Wechselt er dauerhaft den Wohnsitz, hat er der Kammer hierüber binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen. 2. Er hat sich ab sofort an jedem Montag, Mittwoch und Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden. 3. Er darf das Bundesgebiet nicht ohne Zustimmung des Vorsitzenden verlassen. Er hat unverzüglich seinen Personalausweis und seinen Reisepass zur Akte zu reichen. Hinweis: Der Angeklagte muss damit rechnen, dass der Vollzug des Haftbefehls angeordnet wird, wenn a) er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, b) er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt ist, oder c) neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (§ 116 Abs. 4 StPO).