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Urteil

4 O 438/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:1011.4O438.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Er unterhält bei der Beklagten für sich eine private Krankenversicherung. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung überreichte Anlage 1 Bezug genommen. Die Beklagte passte die Beiträge wiederholt an, u. a. in der Zeit von 2009 bis 2020. Über die Beitragsveränderungen wurde der Kläger von der Beklagten vorab mit den als Anlagenkonvolut 2 zur Klageerwiderung beigefügten Mitteilungsschreiben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, informiert. Der Kläger behauptet, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämienanpassung hätten nicht vorgelegen. Ferner könne die Beklagte kein ausreichendes Limitierungskonzept zur Ermessensausübung vorlegen. Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien unwirksam, weil die Beklagte entgegen § 203 Abs. 5 VVG die dafür maßgeblichen Gründe mit den Anpassungsschreiben nicht mitgeteilt habe. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass alle auf Grundlage von § 203 Abs. 5 VVG erfolgten einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen – mit Ausnahme sowohl der Erhöhungen in den Tarifen zur Pflegepflichtversicherung, wie auch der Erhöhungen zur Beitragsentlastung im Alter, wiederum mit Ausnahme des gesetzlichen Zuschlags – die die Beklagtenseite ihm gegenüber im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer xxxxx im Zeitraum zwischen dem 01.01.2010 und dem 01.01.2020 vorgenommen hat, unwirksam sind sowie dass der monatlich fällige Gesamtbeitrag auf 377,91 EUR zu reduzieren ist. Ferner hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.515,09 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schriftsatz vom 06.12.2022 hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin seine Klage geändert und insbesondere die Klage um die zum 01.01.2009 erfolgte Beitragsveränderung erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende auf Grundlage von § 203 Abs. 5 VVG erfolgten einseitigen Beitragsanpassungen in seinen Krankenversicherungstarifen die die Beklagtenseite ihm gegenüber im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer 0107 / 07 445 827 vorgenommen hat, unwirksam sind sowie dass der monatlich fällige Gesamtbeitrag auf 377,91 EUR zu reduzieren ist: a) im Tarif VC2 (L.) zum 01.01.2020 um 21,22 EUR, b) im Tarif T42 90,00 EUR (X.) zum 01.01.2018 um 4,88 EUR, c) im Tarif VC2 (L.) zum 01.01.2018 um 6,51 EUR, d) im Tarif VC2 (X.) zum 01.01.2017 um 71,29 EUR, e) im GZN10 (X.) zum 01.01.2017 um 7,14 EUR, f) im Tarif VC2 (X.) zum 01.01.2015 um 71,40 EUR, g) im GZN10 (X.) zum 01.01.2015 um 7,14 EUR, h) im Tarif VC2 (X.) zum 01.01.2011 um 31,00 EUR, i) im GZN10 (X.) zum 01.01.2011 um 3,07 EUR, j) im Tarif VC2 (X.) zum 01.01.2009 um 70,33 EUR, k) im GZN10 (X.) zum 01.01.2009 um 7,02 EUR; 2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an ihn 20.771,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagtenseite zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 727,09 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Prämienanpassungen hätten auf nicht nur vorübergehenden Änderung beruht. Der auslösende Faktor sei angesprungen. Sie ist der Ansicht, vermeintliche Ansprüche wären jedenfalls teilweise verjährt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschlüssen vom 01.07.2021 (Bl. 352 f. GA) und 13.08.2021 (Bl. 407 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen U. vom 04.03.2022 (Bl. 431 f. GA) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat – soweit zulässig – keinen Erfolg. I. (Beitragserhöhungen zum 01.01.2011 bis zum 01.01.2020) 1. Bezüglich der Beitragserhöhungen zum 01.01.2011 bis zum 01.01.2020 kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob hinsichtlich der Feststellungsbegehren die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. Denn selbst wenn diese fehlen würden, wäre die Klage auch insoweit als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Nach Teilen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderte Voraussetzung nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. In einer solchen Konstellation ist dem evidenten Interesse der Beklagtenseite kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vergleichbar OLG Hamm , Urteil vom 19.03.2021 – 11 U 56/20 –, Rn. 19, juris unter Verweis auf BGH , Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94, NJW 1996, S. 193; BGH, Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08, NJW 2010, S. 361). 2. Die auf die Beitragserhöhungen zum 01.01.2011 bis zum 01.01.2020 bezogenen Klageanträge sind insgesamt unbegründet, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen eingehalten worden sind; damit besteht insbesondere kein Abschöpfungsanspruch der klagenden Partei aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die angegriffenen Vermögensverschiebungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 203 VVG haben. Die Beklagte hat die an sie gestellten formellen und materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen für sämtliche überprüften Jahre eingehalten. Zu den wesentlichen Erwägungen im Einzelnen: 2.1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 VVG, namentlich dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris; BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris; bestätigend: BGH , Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 20, juris; erneut bestätigend: BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart , Beschluss vom 16.05.2019 – 7 U 295/17). Für diese Ansicht spricht vor allem, dass der Versicherungsnehmer kein berechtigtes Interesse an weitergehenden Informationen hat. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist eine Plausibilitätsprüfung aufgrund der Komplexität der Materie nicht möglich, wie es im Übrigen viele Kläger in anderen Zusammenhängen (z. B. beim Thema Rechtsanwaltsgebühren, Verjährung und Substantiierungserfordernis) selbst wiederholt betonen. Das Gericht hat im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung). Gemessen daran genügen die Begründungen der Beklagten in den von dem Kläger zur Überprüfung gestellten jeweiligen Anpassungsschreiben, Sie erfüllten den Zweck, dem Kläger zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Sie beschränken sich dabei nicht bloß auf eine (für sich genommen ungenügende) abstrakte Beschreibung der gesetzlich vorgesehenen Anpassungsvoraussetzungen (so etwa im Falle der Entscheidung: BGH , Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 23, juris), sondern sie benennen jeweils konkret die Rechnungsgrundlage, die die Erhöhung ausgelöst hat. Dies war in allen Fällen noch hinreichend klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem war durch die Aufstellung in den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein eindeutig zu entnehmen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Da die Beklagte die Erhöhungen in allen Fällen ausschließlich auf die gestiegenen Leistungsausgaben stützte, konnten auch keine vernünftigen Zweifel darüber aufkommen, dass alle dort genannten Tariferhöhungen auf die Veränderung der – einzig genannten – Rechnungsgrundlage gestützt wurden. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicher Weise in das rechtliche System unter Verdeutlichung, dass es einen bestimmten Schwellenwert gibt, gut verständlich ein. Anhand dieser Informationen, deren Kenntnisnahme im Zusammenhang einem verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres zumutbar waren, verfügte der Kläger über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. o.) erforderlichen Informationen. 2.2. In materieller Hinsicht sind die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. 2.2.1. Die klagende Partei macht erfolglos die Unwirksamkeit der Regelung des § 8b AVB geltend. Zu dieser Fragestellung führte etwa das O LG Stuttgart mit Urteil vom 18.11.2021 – 7 U 244/21 (dort Rn. 69 - 75, vgl. juris) auszugsweise wie folgt aus: „Die Beklagte durfte auf der Grundlage von § 8b MB/KK Beitragsneufestsetzungen vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent liegen. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung in § 8b MB/KK nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam wäre. a) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, nach der von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam wäre, die eine Anpassung auch bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz ermöglicht. b) Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19 Rn. 64 und vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 26). c) Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK ohne Weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in § 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. aa) Das wird zwar vom Oberlandesgericht Köln angenommen, weil im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen könne, ohne nicht ebenfalls gegen die in § 155 Abs. 3, Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen. Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten sei, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 47). bb) Diese Sichtweise wird indes vom Senat nicht geteilt. Betrachtet man § 8b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2 ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8b Abs. 1 MB/KK ist – für sich betrachtet – kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist – auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer – nicht erforderlich.“ Diesen Ausführungen, die u. a. vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geteilt werden (vgl. Urteil vom 13.12.2021 – 16 U 94/21 –, Rn. 24, juris) und nunmehr durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden sind, tritt das erkennende Gericht bei. 2.2.2 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die rechnerischen und kalkulatorischen Festsetzungen der Prämien jeweils versicherungsmathematisch korrekt ermittelt und festgelegt wurden. Der Sachverständige U. hat in seinem Gutachten vom 04.03.2022 festgestellt, dass die Beklagte ein Verfahren zur Ermittlung des auslösenden Faktors ermittelt, dass den Vorgaben des §§ 14, 14 KVAV a. F. entspricht. Ferner hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich der auslösende Faktor für alle überprüften Tarife innerhalb des gemäß § 8b AVB definierten Bereichs für die Muss-Klausel liegt. Zudem sind die Schadenentwicklungen innerhalb der Beobachtungseinheit für Männer als nicht nur vorübergehend anzusehen, da ein steigender bzw. beim Tarif T42 ein fallender Trend der Schadenquotienten zu beobachten ist. Sämtliche streitgegenständlichen Tarifanpassungen erfolgten nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter im Einklang mit § 12 b Abs. 2 S. 4 VVG a.F. Soweit der Sachverständige U. hinsichtlich des Tarifs T42 zum 01.01.2012 nur eingeschränkte Feststellungen treffen konnte, kommt es darauf nicht an, da dieser Tarif nicht streitgegenständlich ist. Der Sachverständige U. war aufgrund seiner Ausbildung als Diplom-Mathematiker und seiner Tätigkeit als Aktuar zur Beantwortung der Beweisfrage besonders qualifiziert und geeignet. An seiner Fachkunde bestehen keine Zweifel. Die Kammer hat die sachverständigen Ausführungen einschließlich der Zwischenschritte nachvollzogen und macht sie sich nach der gebotenen kritischen Würdigung zu eigen. Sie sind plausibel, methodisch geordnet, verständlich und beachten die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze. Die Erkenntnisquellen wurden ausgeschöpft und die daraus gewonnenen Ergebnisse zu einer in sich stimmigen Bewertung zusammengefügt. Auch die Verfahrensbeteiligten vermochten keine Schwäche in der Herleitung oder Analyse des Sachverständigen aufzuzeigen. 2.2.3. Soweit der Kläger weiter behauptet, die Beklagtenseite könne kein ausreichendes Limitierungskonzept vorliegen, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Der Vortrag erfolgt ins Blaue hinein und ohne greifbare Anhaltspunkte. Die Klägerseite bemüht sich nicht, diesen Vortrag zu verdichten, obwohl ihr die entsprechenden Unterlagen zur Limitierung vorlagen. Es stellt auch keine unzumutbare Hürde für den Kläger dar, wenn er dazu angehalten wird, die Gründe für sein Vorbringen mitzuteilen. Was den Kläger zu seiner Behauptung bewogen hat, weiß er, ohne dass es dazu einer besonderen Sachkunde bedarf. Wenn es nur die abstrakte Möglichkeit war, dass sich bei einer generellen Überprüfung aller Versicherungstarife eventuell ein Fehler zu seinen Gunsten ergeben könnte, umschreibt dies im besten Sinne den Begriff der Ausforschung. II. (Beitragsanpassung zum 01.01.2009) Soweit der Kläger erstmals mit dem zwei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz auch die Prämienanpassung im Tarif VC2 zum 01.01.2009 streitgegenständlich gemacht hat, ist die Klage insoweit hinsichtlich des (Zwischen-)Feststellungsbegehrens bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Das Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist zwar eine Vorfrage für den Leistungsantrag, sie geht indes nicht über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Nach dem Vorstehenden ist nicht ersichtlich, welches weitere Rechtsschutzziel über den (evident verjährten) Zahlungsanspruch noch bestehen soll. Diese Erhöhung wurde durch die weiteren Erhöhungen wiederholt wirksam abgelöst (siehe oben), was dem Kläger im Übrigen aufgrund seiner späten Klageerhöhung bekannt war. Es ist daher nicht im Ansatz ersichtlich, welches weitere Rechtsschutzziel der Kläger mit seinem Antrag verfolgt. Dies wird vom Kläger lediglich formelhaft behauptet, ohne ein vernünftiges Beispiel zu nennen, wohl weil er es nicht kann. 2. Der Zahlungsanspruch bzgl. der Beitragsanpassung im Tarif VC2 und des damit verbundenen Zuschlages zum 01.01.2009 ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger insoweit ein Rückerstattungsanspruch tatsächlich zusteht. Jedenfalls stünde der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Anspruchs die von der Beklagten umfassend erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – I-9 U 138/19 , Rn. 159, zitiert nach juris). Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht (so OLG Köln , a. a. O., Rn. 160). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen lag mit Erhalt der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor. Dem Kläger standen danach alle Informationen zur Verfügung. Weitere Informationen sind seit der Übermittlung der Beitragsanpassungsschreiben nicht hinzugetreten, die dem Kläger ein anderes Bild hätten vermitteln können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach Ansicht des Klägers zu den maßgeblichen Zeitpunkten an einer klaren Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG fehlte. Damit zielt er auf den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz ab, dass bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen ( BGH , NJW 1999, 2041). Dabei übersieht er indes, dass eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft ist, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sicher ist. Danach war es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar, die Beitragsanpassungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe anzugreifen. Erhebliche Zweifel an der Rechtslage bestanden nicht. Dass Prämienanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, wurde soweit ersichtlich allgemein nicht angezweifelt. Ob das Begründungerfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalles wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie. Dass die Rechtsposition des Klägers möglicherweise stärker gewesen wäre, wenn sich die Ansicht durchgesetzt hätte, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders – als ein Baustein der Überprüfung – der gesonderten Beurteilung durch die Zivilgerichte obliege, führt gleichfalls nicht zu erheblichen Zweifeln an der Rechtslage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. III. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderungen. IV. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagtenseite auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 06.12.2022 war gemäß § 283 ZPO nicht gerechtfertigt, da das weitere Vorbringen der Klägerseite kein für sie günstigeres Ergebnis rechtfertigt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.267,55 EUR festgesetzt.