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Beschluss

16 T 277/21

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO ist zulässig und kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geprüft werden, jedenfalls ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht vom Schuldner verschuldet ist. • Im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO können allgemeine Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden; alternativ hätte der Schuldner eine Erinnerung nach § 766 ZPO erheben können. • Ist die titulierte Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und läuft das Insolvenzverfahren noch, darf die Eintragungsanordnung nicht erfolgen. • Der Schuldner ist zur Erhebung des Widerspruchs befugt; auch bei laufender Insolvenz berührt die Eintragung das persönliche Interesse des Schuldners, und der Insolvenzverwalter kann den Schuldner in diesem Verfahren unterstützen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Eintragungsanordnung bei laufendem Insolvenzverfahren • Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung nach § 882d ZPO ist zulässig und kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geprüft werden, jedenfalls ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht vom Schuldner verschuldet ist. • Im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO können allgemeine Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden; alternativ hätte der Schuldner eine Erinnerung nach § 766 ZPO erheben können. • Ist die titulierte Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und läuft das Insolvenzverfahren noch, darf die Eintragungsanordnung nicht erfolgen. • Der Schuldner ist zur Erhebung des Widerspruchs befugt; auch bei laufender Insolvenz berührt die Eintragung das persönliche Interesse des Schuldners, und der Insolvenzverwalter kann den Schuldner in diesem Verfahren unterstützen. Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Der Schuldner legte am 17.08.2021 Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein; die Frist war bereits zum Teil verstrichen und der Widerspruch wurde nicht unverzüglich weitergeleitet. Die Eintragungsanordnung beruhte auf einer titulierten Forderung, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war; das Insolvenzverfahren lief noch. Das Vollstreckungsgericht befasste sich mit dem Widerspruch inhaltlich. Der Schuldner rügte insbesondere das Einzelvollstreckungsverbot im Insolvenzfall und begehrte die Aufhebung der Anordnung. Der Gerichtsvollzieher hatte die Anordnung zuvor nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt oder aufgehoben. • Zulässigkeit des Widerspruchs: Der Widerspruch folgt aus § 882d Abs. 1 ZPO und ist vorliegend zulässig; die Kammer hält die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht für zwingend zur Unzulässigkeit führend. • Wiedereinsetzung: Sollte die Frist versäumt gewesen sein, ist dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Gerichtsvollzieherin den Widerspruch nicht unverzüglich weitergeleitet hat und somit kein kausales Verschulden des Schuldners vorliegt (§ 236 Abs. 2 ZPO). • Befugnis: Der Schuldner ist zur Erhebung des Widerspruchs befugt, weil die Eintragung und das Verfahren die persönliche Lage des Schuldners unmittelbar betreffen; der Insolvenzverwalter hat das Begehren unterstützt, sodass die Rechtsbehelfsbefugnis zusätzlich trägt. • Zulässiger Prüfungsumfang: Im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO können allgemeine Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden; der Schuldner konnte sowohl auf § 766 ZPO als auch auf den Widerspruch zurückgreifen. • Materiell-rechtliche Entscheidung: Die titulierte Forderung war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und das Insolvenzverfahren war noch anhängig; daher durfte die Eintragungsanordnung nicht ergehen und ist aufzuheben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolgreich. Das Landgericht hebt die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin vom 26.07.2021 auf, weil die Eintragung nicht zulässig war, solange das Insolvenzverfahren andauert und die Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden ist. Der Widerspruch des Schuldners war zulässig bzw. es war Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Gerichtsvollzieherin den Widerspruch nicht unverzüglich weitergeleitet hat. Der Schuldner hatte die Befugnis, den Widerspruch zu erheben, und konnte im Widerspruchsverfahren allgemeine Vollstreckungshindernisse geltend machen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; der Beschwerdewert wurde bis 7.000,00 Euro festgesetzt.