Beschluss
8 S 17/22 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2022:0426.8S17.22.00
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Tenor
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann (21 C 67/21) als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 25.01.2022 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf "bis zu 1.000,00 EUR" festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann (21 C 67/21) als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 25.01.2022 wird zurückgewiesen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf "bis zu 1.000,00 EUR" festgesetzt. Gründe: I. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 06.04.2022 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Bei der in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Akten gereichten beA-Protokoll angegebenen Serverzeit „12:12:03“ handelt es sich um die Uhrzeit des beA-Servers und gerade nicht um jene des Justizservers (sog. Intermediär), welche für einen wirksamen Zugang maßgeblich ist. Wäre die beA-Nachricht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgreich versendet worden, würde sich das auch aus dem sog Nachrichtenjournal ergeben. Dann wäre dort nicht nur die Bemerkung "Initiierung Versand", sondern „Versand erfolgreich“ vermerkt. Ungeachtet dessen vermag ein „Sendebericht“ oder ein beA-Prüfprotokoll nicht als Empfangsbestätigung i.S.d. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu genügen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. März 2021 – 8 U 67/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2019 – 7 WF 957/19). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. III. Der Antrag der Klägerin vom 21.03.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, da die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, insbesondere ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sind. Für die notwendige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich an das Gericht übertragen wurde, reicht es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung (hier: „Prüfprotokoll vom 15.02.2022 12:17:04“) als „erfolgreich“ bestätigt. Wesentlich ist vielmehr der Übermittlungsstatus in der Spalte „Meldetext“ (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21). Dieser Übermittlungsstatus ist vorliegend leer. Ist die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, wird eine Eingangsbestätigung an den übermittelnden Rechtsanwalt gesandt (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Erst wenn der Rechtsanwalt diese Nachricht erhält, darf er davon ausgehen, dass das Dokument bei Gericht eingegangen ist. Nach den vorgenannten Maßstäben hätte es dem Prozessbevollmächtigten vorliegend oblegen, zur Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens an der Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist die Eingangsbestätigung i.S.v. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO zu den Akten zu reichen. Diese Bestätigung des Eingangs seiner Sendung hätte er unmittelbar nach dem Sendungsversuch am 15.02.2022 oder jedenfalls sehr kurzfristig danach anhand der in sein beA-Konto eingestellten Empfangsbestätigung überprüfen müssen. Indem er nach seinem Sendungsversuch am 15.02.2022 knapp einen Monat verstreichen ließ, ehe er sich mit Anruf vom 11.03.2022 auf der Geschäftsstelle der 8. Zivilkammer nach dem Sachstand der Berufung erkundigte, ließ er die übliche, d.h. berufsbedingt strenge Sorgfalt eine Rechtsanwalts insbesondere im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle vermissen. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Verwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Wuppertal, 26.04.20228. Zivilkammer