OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 156/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0518.3O156.20.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4336,64 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der Schadensfeststellung des Sachverständigenbüro Y. gemäß dessen Rechnung-Nr. N01 vom 17.03.2020 i.H.v. 736,61 € freizustellen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4336,64 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der Schadensfeststellung des Sachverständigenbüro Y. gemäß dessen Rechnung-Nr. N01 vom 17.03.2020 i.H.v. 736,61 € freizustellen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.03.2020 V auf der K., 50 m nördlich der V.-straße, ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der Zeuge W., der Vater des Klägers, der das Fahrzeug, Typ Mini Countrymen, amtliches Kennzeichen xxx, steuerte und Herr M., der das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, Typ Opel, amtliches Kennzeichen xxxx, steuerte. Unstreitig befuhren der Zeuge W. und Herr Heppner die K., wobei der Zeuge W. einen rechts liegenden Fahrstreifen befuhr und Herr M einen links davon liegenden. Sodann kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei der Hergang des Unfalls zwischen den Parteien streitig ist. Die Polizei wurde zur Unfallstelle gerufen. Der Zeuge D. nahm den Unfall auf und erstellte eine Unfallmitteilung, wobei die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung bestreitet. Der Zeuge D. belegte Herrn Heppner mit einem Verwarngeld von 35,00 €. Der Kläger beauftrage das Sachverständigenbüro Y. unter dem 16.03.2020 mit der Erstellung einen Gutachtens zur Feststellung der Unfallschäden an dem Fahrzeug Typ Mini. Im Auftragsboden vereinbarte der Kläger und der Sachverständige folgendes: „[…] Gleichzeitig trete ich meine Schadensersatzansprüche in der Höhe der Sachverständigen-Gebühren an die Firma Y. ab.“ Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Anlage B1 verwiesen. Das Sachverständigenbüro Y. kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten in Höhe von 4.311,64 € (netto) anfallen werden und stellte seine Arbeit mit 736,61 € in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung des Schadens bis zum 03.04.2020 auf (Reparaturkosten (netto) i.H.v. 4.311,64 €; Kosten des Sachverständigen (brutto) i.H.v. 736,61 €; allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 30,00 €). Mit Schreiben vom 01.04.2020 wies die Beklagte darauf hin, dass ihr ein Vermessungsprotokoll nicht vorliege und deshalb die Notwendigkeit der Erneuerung von Fahrzeugteilen und die damit zusammenhängenden Arbeiten nicht nachgewiesen seien. Weiter teilte die Beklagte mit, dass sie das Fahrzeug nachbesichtigen lassen wolle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2022 übersandte der Kläger der Beklagten das Vermessungsprotokoll und teilte mit, dass er nun davon ausgehe, dass sich der Nachbesichtigungswunsch erledigt habe. Der Kläger setzte eine weitere Frist zur Regulierung des Schadens bis zum 09.04.2020. Die Beklagte bestand weiterhin auf eine Nachbesichtigung, welche der Kläger verweigerte. Mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger die von dem Sachverständigenbüro Y. angesetzten 4.311,64 (netto) Reparaturkosten geltend, sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Mit dem Klageantrag 2) begehrt der Kläger die Erstattung er außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € aus einem Gegenstandswert von 5.073,25 €. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt er die Freistellung von den Kosten der Fahrzeugbegutachtung durch das Sachverständigenbüro Y. in Höhe von 736,61 €. Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug, Typ Mini Countrymen mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx am 30.08.2016/01.09.2016 von dem Zeugen N. erworben, er verweist auf einen Vertrag mit dem Zeugen. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K8 verwiesen. Er behauptet, dass das Fahrzeug an ihn übergeben worden sei und dass sich der Kläger und der Zeuge N einig darüber gewesen seien, dass das Eigentum an dem Fahrzeug übergehen soll. Er behauptet weiter, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, Herr Heppner, vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe und den klägerischen Pkw übersehen habe. Das Fahrzeug des Herrn Heppner sei mit der Beifahrerseite der Fahrerseite des klägerischen Pkw kollidiert. Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs gehabt. Die Beklagte habe keine inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten erhoben, sodass der Kläger nicht dazu verpflichtet war, das Fahrzeug nachbesichtigen zu lassen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4336,64 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten der Schadensfeststellung des Sachverständigenbüro Y. gemäß dessen Rechnung-Nr. N01 vom 17.03.2020 i.H.v. 736,61 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs, dem Fahrzeug Typ Mini, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der polizeilichen Unfallmitteilung (Anlage K1). Die Beklagte meint, dem Kläger stünden die Schadensansprüche der Höhe nach nicht zu, da er aufgrund der Verweigerung der Nachbesichtigung durch die Beklagte zum einen hinsichtlich der geltend gemachten 4.311,64 € beweisfällig geblieben ist und zum anderen die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht verlangen könne, da das Gutachten durch die Weigerung entwertet werden würde. Zudem habe der Kläger die Ansprüche hinsichtlich der Kosten für das Sachverständigengutachten an den Sachverständigen abgetreten, sodass keine Aktivlegitimation bestehen würde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., W. und N und durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.10.2020 und 08.04.2022, sowie die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen H. im Gutachtenband der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz seines Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 13.03.2020 verlangen. I. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 4.336,64 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 StVG, i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 1. Der Kläger ist hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten aktivlegitimiert, da er Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 08.04.2022 und der Angaben des Zeugen N. in seiner Zeugenvernehmung fest. Der Kläger gab widerspruchsfrei an, das Fahrzeug im Wege der Geschäftsübernahme von seinem Bruder erworben zu haben und sodann das Fahrzeug auf sich angemeldet zu haben und für die Kosten des Fahrzeugs aufgekommen zu sein. Der Zeuge N. bestätigte die Angaben des Klägers insoweit, als dass er angab, dass der Kläger das Fahrzeug übernommen habe und eine Ratenzahlung vereinbart worden sei, wobei der Kläger die Raten gezahlt habe. Nach Vertragsschluss sei der Kläger sodann mit dem Fahrzeug gefahren. Der Zeuge konnte nicht angeben, wer nach dem Vertragsschluss die Kosten des Fahrzeugs übernommen hat. Er hat jedoch berichtet, dass er nicht mehr für die Kosten aufgekommen sei. Dass der Zeuge nicht sagen konnte, wer genau für die Kosten des Fahrzeugs aufkommt, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und führt nicht dazu, dass der Kläger seine Aktivlegitimation nicht bewiesen hätte. Vielmehr belegt diese Aussage gerade, dass der Zeuge selbst nichts mehr mit dem Fahrzeug nach Abschluss des Vertrages mit dem Kläger zu tun gehabt hat und es sodann nicht mehr in seinen Pflichtenkreis gefallen ist. Überdies steht bereits durch die in sich stimmigen Aussagen bzw. Angaben des Klägers und des Zeugen N, dass der Kläger das Geschäft samt „Zubehör“, also einschließlich des Fahrzeugs, in gegenseitiger Übereinkunft übernommen hat und auch tatsächlich mit dem Fahrzeug gefahren ist, fest, dass eine Einigung und Übergabe stattgefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr Eigentümer war sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt. 2. Die Beklagte haftet grundsätzlich nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für die an dem klägerischen Fahrzeug entstanden Schäden aus dem Unfallereignis. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat sie schon nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat lediglich den Unfallhergang bestritten, jedoch nicht vorgetragen, dass der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Eine Mithaftung des Klägers ist nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 1 und 2 BGB muss sich der Kläger die von seinem Fahrzeug ausgehenden Mitverursachungsbeiträge grundsätzlich anspruchsmindernd anrechnen lassen. Erforderlich ist, dass der Kläger ebenfalls nach § 7 StVG haftet. Dies ist der Fall, da auch der Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht bewiesen hat. Dass sich der Fahrer des Fahrzeugs, der Zeuge W., wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, hat auch der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs im Wege eines Spurwechsels in die linke Fahrzeugseite gefahren sei. Wie sich der Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs genau verhalten hat, ist nicht dargelegt. Die Haftungsverteilung richtet sich bei einer beiderseitigen Haftung insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe (50%) bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des KFZ, Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, Rn. 47, juris). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass alleinige Unfallursache ein Spurwechselverschulden des Fahrers des Fahrzeugs, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, war. Ein irgendwie geartetes Annäherungsverschulden des Zeugen W. lässt sich nicht feststellen. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers bei einer Kollision mit dem Geradeausverkehr auszugehen (vgl. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016 – I-1 U 95/15 –, Rn. 38, juris). Jeder Fahrstreifenwechsel erfordert äußerste Sorgfalt. § 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist. Der Maßstab ist ein strengerer als der des § 1 StVO. Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte. Die besonderen Sorgfaltsanforderungen gelten auch bei dichtem Verkehr oder Kolonnenverkehr. Bei einem Unfall anlässlich eines Spurwechsels ist wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016 – I-1 U 95/15 –, Rn. 8, juris). Nach Maßgabe des sogenannten Strengbeweis gem. § 286 Abs. 1 ZPO ist der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung belastet, dass dem Fahrer des bei der beklagten versicherten Fahrzeugs ein unachtsamer Spurwechsel als Unfallursache vorzuhalten ist. In diesem Zusammenhang führen allein Plausibilitätsbetrachtungen oder Annahmen überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht weiter. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, das der Richter eine persönliche Gewissheit von der Richtigkeit der einen oder anderen streitigen Sachdarstellung gewinnt, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 286, Rn. 19 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 935, 937; BGH NJW 1993, 2012, 392 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Der Richter darf sich nicht dadurch, dass ein Gutachter sich nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, von der Bildung einer persönlichen Überzeugung abhalten lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016 – I-1 U 95/15 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Das Gericht ist von der klägerischen Unfalldarstellung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und aufgrund der weiteren zulässigen Erkenntnisquellen, namentlich dem Sachvortrag und dem Prozessverhalten der Parteien, mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit überzeugt. Der Zeuge W. hat die Unfalldarstellung des Klägers bestätigt. Von einer Unergibigkeit oder Untauglichkeit der Zeugenaussage ist nicht auszugehen. Der Zeuge ordnete den Unfall zwar zeitlich nicht korrekt ein und seine Aussage ist nicht sehr detailreich. In den wesentlichen Punkten hat der Zeuge jedoch widerspruchsfrei und in sich schlüssig bekundet, dass ein anderes Fahrzeug, gesteuert von Herrn M, in die linke Fahrzeugseite des von ihm gesteuerten Fahrzeugs gefahren sei, als der Zeuge W. vorhatte sich rechts auf der Straße einzuordnen. Dass der Zeuge nicht genau bekunden kann, wie sich der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs vor der Kollision verhalten hat und er das Fahrzeug auch gar nicht bemerkt hat, ist lebensnah darauf zurückzuführen, dass der Zeuge sich, aufgrund seines Vorhabens nach rechts zu fahren, auf die rechte Fahrbahn konzentriert hat. Zumal der Zeuge angab bereits den Blinker nach rechts gesetzt zu haben. Der Vortrag des Klägers wird durch die Ausführungen des Sachverständigen H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.04.2021 bestätigt. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen H., denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist der geschilderte Unfallhergang mit den entstandenen Schäden in Einklang zu bringen. Feststellen konnte der Sachverständige, dass der erste Kontakt zwischen der rechten Frontflanke des Beklagtenfahrzeugs und der linken Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs erfolgte. Der Sachverständige hat einen Kollisionswinkel von etwa 7° bemessen. Der Kollisionswinkel ist auf der dem Gutachten beigefügten Skizze zu erkennen. Weiter konnte der Sachverständige feststellen, dass eine Überschussgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs vorgelegen hat, als es zu der Kollision gekommen ist. Anhand dieser Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbare Plausibilitätserwägungen angestellt und kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers widerspruchsfrei an den Schäden abzubilden sei. Der Sachverständige führt jedoch auch aus, dass vielfältige Raumbewegungen denkbar seien. Es könne mangels spurentechnischen Anknüpfungstatsachen nicht differenziert werden, welches Fahrzeug sich dem anderen angenähert habe. Es ist demnach ebenfalls möglich, dass der Zeuge W. ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat und sich die Fahrzeuge so angenähert haben. Für eine derartige Annahme ist beklagtenseits jedoch nicht substantiiert vorgetragen, wohingegen die klägerische Unfalldarstellung durch den Zeugen W. und das Sachverständigengutachten gestützt werden. Die Beklagte hat keine anderweitige Darstellung des Unfallhergangs geschildert und lediglich bestritten, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie es der Kläger behauptet hat. Die im nachgelassenen Schriftsatz aufgestellte Behauptung, der Zeuge W. habe die Spur gewechselt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen und begründete daher auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige führt aus, dass vielfältige Raumbewegungen möglich gewesen seien, sodass auch grundsätzlich eine Annäherung des klägerischen Fahrzeugs an das gegnerische Fahrzeug denkbar wäre. Diese Unfalldarstellung steht jedoch im Widerspruch zu der Zeugenaussage des Zeugen W.. Die Beklagte selbst hat keinen Zeugenbeweis angetreten, obwohl ihr ein Zeuge, Herr M, zur Verfügung gestanden hätte. Das Gericht war im Übrigen nicht dazu gehalten, die Beweisaufnahme aufgrund des Umstandes, dass diese nicht durch die erkennende Richterin durchgeführt wurde, zu wiederholen, da die vorgenommene Beweiswürdigung allein auf dem den Parteien bekannten, aktenkundigen Inhalt des Rechtsstreits beruht und es auf einen persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen oder den Parteien nicht ankam. 3. Die geltend gemachten Reparaturkosten sind auch der Höhe nach ersatzfähig. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und nicht beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen H. an. 4. Die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € kann der Kläger als Schadensposition, § 249 BGB, ebenfalls ersetzt verlangen. 5. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtig ist, da er in seiner persönlichen Anhörung überzeugend bekundet hat, das Geschäft, zu dessen Betriebsvermögen das Fahrzeug gehört hat, aufgegeben zu haben und das Fahrzeug nun zu seinem Privatvermögen gehört. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Schadensfeststellung des Sachverständigenbüros Y. in Höhe von 736,61 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Abtretungserklärung in dem Auftragsvordruck zu unbestimmt ist. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 –, Rn. 6, juris m.w.N.). Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 –, Rn. 7, juris). Den Anforderungen an die Bestimmtheit der Erklärung genügt die hier vorliegende Abtretungserklärung nicht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Es erfolgte lediglich eine Beschränkung der Abtretung der Höhe nach und keine klare Abgrenzung lediglich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – VI ZR 260/10 –, Rn. 8, juris). 2. Der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger die von der Beklagten geforderten Nachbesichtigung abgelehnt hat, da die Beklagte keinen generellen Anspruch auf Durchführung einer Nachbesichtigung gehabt hat. Etwas anderes kann sich aus den Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ergeben, wenn dieser begründete Zweifel an dem Gutachten erhebt. Solche begründeten Zweifel, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Geschädigten gegenüber dem einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer lässt sich ein Anspruch des Versicherers auf eine Nachbesichtigung nicht herleiten. Die Mitwirkungspflichten des Geschädigten gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ergeben sich aus § 119 Abs. 3 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Inhaltlich geht die Mitwirkungspflicht des Dritten demnach dahin, dass der Versicherer alle sachdienlichen Angaben erhalten soll, die ihm eine sachgerechte Entscheidung über seine Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach ermöglichen. Ein Anspruch auf eine eigene Fahrzeugbesichtigung geht hieraus indes nicht hervor. Ein genereller Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeugs steht dem Versicherer nicht zu. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus dem zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 VVG zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dem Geschädigten sind in Grenzen Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadenfeststellung auferlegt, deren Verletzung über prozessuale Nachteile für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche hinaus sogar unter besonderen Umständen zum Ersatz von Schäden des Versicherers verpflichten kann. Aufgrund derartiger Rücksichtnahmeobliegenheiten kann sich ausnahmsweise im Einzelfall auch ein Anspruch des Haftpflichtversicherers auf Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs ergeben, sodass eine grundlose Verweigerung durch den Geschädigten eine Nebenpflichtverletzung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis darstellen kann. Kann beispielsweise ein Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens vorbringen, verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht, wenn er dem vom Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen ohne einen berechtigten Grund die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrt (OLG Celle, Urteil vom 01. Dezember 2021 – 14 U 83/21 –, Rn. 9 - 10, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen bestand für die Beklagte kein Anspruch auf Nachbesichtigung. Der Kläger ist seiner Mitwirkungs- bzw. Rücksichtnahmepflicht nachgekommen als er der Beklagten das fehlende Vermessungsgutachten nachreichte, eine weitergehende Pflicht bestand für den Kläger nicht. Die Beklagte hat weder vorprozessual noch prozessual dargelegt, aus welchen Gründen das vom Kläger vorgelegt Gutachten mangelhaft gewesen sein soll, bzw. eine sachgerechte Entscheidung über Grund und Höhe der Einstandspflicht nicht zugelassen hat. III. Der Klageantrag zu 2) ist begründet und folgt ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Kläger kann die ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensposition, § 249 BGB, geltend machen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 5.073,25 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .