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Urteil

3 O 181/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:1028.3O181.22.00
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Tenor

1.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F. und P., zu vollstrecken ist, verboten,

über von dritter Seite eingezahlte sowie noch eingehende Fremdgeldbeträge auf dem von der Verfügungsbeklagten bei der Nationalbank D. geführten Konto mit der Kontonummerendung -68 aus den folgenden Verfahren:

           Tabelle Position 1 - 1492

, ohne oder entgegen einer von der Verfügungsklägerin vorzunehmenden oder vorgenommenen Abrechnung zu verfügen. Ausgenommen sind Verfügungen durch Einzahlungen auf für die jeweiligen Verfahren anzulegende Einzelanderkonten.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 3/4 und die Verfügungsbeklagte zu 1/4.

4.

Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F. und P., zu vollstrecken ist, verboten, über von dritter Seite eingezahlte sowie noch eingehende Fremdgeldbeträge auf dem von der Verfügungsbeklagten bei der Nationalbank D. geführten Konto mit der Kontonummerendung -68 aus den folgenden Verfahren: Tabelle Position 1 - 1492 , ohne oder entgegen einer von der Verfügungsklägerin vorzunehmenden oder vorgenommenen Abrechnung zu verfügen. Ausgenommen sind Verfügungen durch Einzahlungen auf für die jeweiligen Verfahren anzulegende Einzelanderkonten. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 3/4 und die Verfügungsbeklagte zu 1/4. 4. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Verfügungsklägerin macht im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte Ansprüche auf Unterlassung von Verfügungen über Kontoguthaben geltend. Die Verfügungsklägerin ist ein Prozesskostenfinanzierer und finanziert u.a. die Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern (im Folgenden: „Mandanten“) im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal. Die Verfügungsklägerin kooperiert mit der britischem T., welche sich über für die Prozessfinanzierung von Verbraucherklagen aufgesetzte Investmentfonds in Form von in Guernsey ansässigen Gesellschaften refinanziert. Zur Durchführung der Prozesskostenfinanzierung trifft die Verfügungsklägerin sowohl mit den Mandanten als auch mit den mit der Rechtsdurchsetzung beauftragten Rechtsanwaltskanzleien vertragliche Abreden. Die Verfügungsbeklagte mit Registersitz in I. ist eine solche mit der Rechtsdurchsetzung von Kundenansprüchen beauftragte Kanzlei und sollte die Schadensersatzansprüche der Mandanten einklagen sowie die Prozesse betreiben. Die Einzelheiten regelten die Beteiligten in drei miteinander verknüpften Verträgen. Dafür schloss die Verfügungsklägerin zunächst mit dem jeweiligen Mandanten einen sog. Prozesskostenübernahmevertrag („PKÜV“). In diesem verpflichtete sie sich, die Rechtsdurchsetzung von (möglichen) Ansprüchen der Mandanten gegen den Fahrzeughersteller zu finanzieren und den Mandaten im Fall des Unterliegens von allen Kosten freizustellen. Die Verfügungsklägerin sollte im Erfolgsfall eine prozentuale Beteiligung am Erlös der Rechtsdurchsetzung erhalten. Der Prozesskostenübernahmevertrag bestimmt auch, dass der Mandant dazu verpflichtet ist, den beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich anzuweisen, sämtliche Zahlungen, die von einem Fahrzeughersteller auf Ansprüche des Mandanten geleistet werden, entgegenzunehmen und entsprechend der Erlösbeteiligung der Verfügungsklägerin an einen von dieser bestimmten Empfänger weiterzuleiten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Prozesskostenübernahmevertrages wird auf die Anlage AS 1 (Bl. 147 ff. GA) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte schloss mit den jeweiligen Mandanten einen Mandatsvertrag. In diesem ist geregelt, dass die Gebühren des Rechtsanwalts bei einem wirksamen PKÜV gemäß den dort getroffenen Vereinbarungen von der Verfügungsklägerin getragen werden; der Mandant trägt insoweit keine Kosten. Weiter ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt sich zur Begleichung der durch ihm vorgelegten PKÜV gedeckten Gebühren unmittelbar an die Verfügungsklägerin wenden wird und der Mandant dem Rechtsanwalt seine insoweit gegen die Verfügungsklägerin bestehenden Ansprüche abtritt. Schließlich sieht der Mandatsvertrag vor, dass der Mandant den Rechtsanwalt anweist, sämtliche Zahlungen, die von der Verfügungsbeklagten auf die geltend zu machenden Ansprüche geleistet werden, zur Abwicklung der Ansprüche aus dem PKÜV entgegenzunehmen sowie die Zahlungen an den von der Verfügungsklägerin bestimmten Endempfänger weiterleitet. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage AS 1 (Bl. 147 ff. GA) Bezug genommen. Die Zusammenarbeit zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten wurde durch einen Rahmenvertrag geregelt, welchen die Parteien am 20.03.2020 geschlossen haben. Dieser Vertrag beinhaltet als Annex die Musterverträge des PKÜV und des Mandatsvertrags und inkorporiert deren Regelungen in den Rahmenvertrag. In dem zwischen den Parteien geschlossen Rahmenvertrag heißt es auszugsweise wie folgt: Ziffer 2.7 Rahmenvertrag: „Nach (i) Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs oder (ii) Ergehens eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses des zuständigen Gerichts aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs wird die Kanzlei [Verfügungsbeklagte] an den Finanzierer [Verfügungsklägerin] eine Zahlungsaufforderung zur Begleichung verbleibender Gebühren senden („Gebührenzahlungsaufforderung“). Solche verbleibenden Gebühren sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Gebührenzahlungsaufforderung durch den Finanzierer [Verfügungsklägerin] fällig. Die Gebührenzahlungsaufforderung soll alle Kosten und Gebühren ausweisen, die von der Gegenpartei aufgrund eines Vergleiches oder einer Kostenfestsetzung gezahlt wurden. Soweit der von der Kanzlei [Verfügungsbeklagte] von der Gegenpartei erhaltene Betrag den Gebührenanspruch übersteigt, wird die Kanzlei [Verfügungsbeklagte] zur Rückerstattung der Teilzahlungen überschießende Beträge auskehren.“ Ziffer 3.5 Rahmenvertrag: „Die Kanzlei [Verfügungsbeklagte] ist verpflichtet, alle Erlöse im Sinne der Ziffer 3 d. und 4 des Prozesskostenübernahmevertrags und einer von dem Finanzierer [Verfügungsklägerin] erstellten und der Kanzlei [Verfügungsbeklagte] mitgeteilten Abrechnung weiterzuleiten; d.h. der Finanzierer [Verfügungsklägerin] erhält die ihm zustehende Erlösbeteiligung und der jeweilige Anspruchsinhaber erhält den übrigen Erlös.“ Ziffer 3.6 Rahmenvertrag: „Die Kanzlei [Verfügungsbeklagte] verwahrt Mandantengelder, einschließlich solche der Kostenerstattung und Vergleichsbeträge, auf separaten Bankkonten. Die Kanzlei [Verfügungsbeklagte] informiert den Finanzierer [Verfügungsklägerin] unverzüglich über alle im Zusammenhang mit den Rechtsansprüchen erhaltenen Zahlungen (…).“ In Ziffer 5.4. des Rahmenvertrages haben die Parteien zudem eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, wonach, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung X. sein soll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage AS 1 verwiesen. Nach diesen Regelungen des Rahmenvertrages sollte für die Prozesskosten und somit auch für das Honorar der Verfügungsbeklagten letztlich allein die Verfügungsklägerin einstehen, wobei diese beim Obsiegen des Mandanten wirtschaftlich durch den unterlegenen Klagegegner getragen würden. Beim teilweisen Obsiegen des Mandanten erhöhte sich gemäß Ziffer 3 b S.5 PKÜV der Erlösanteil der Verfügungsklägerin im Verhältnis zum Erlösanteil des Mandanten. Die Verfügungsbeklagte sollte die Mandantengelder nach der Regelung im Rahmenvertrag auf separaten Konten verwahren, auf denen eventuelle Zahlungen des Klagegegners, d.h. Prozesskosten sowie Schadensersatzzahlungen, eingehen sollten. Die auf den Fremdgeldkonten eingehenden Beträge sollten von der Verfügungsbeklagten treuhänderisch zugunsten der Mandanten und der Verfügungsklägerin verwaltet werden. Allein die Verfügungsklägerin sollte berechtigt sein, über die Auszahlung gegenüber der kontoverwaltenden Beklagten hinsichtlich des auf dem jeweiligen Fremdgeldkonto eingegangenen Betrages zu entscheiden. Faktisch führte die Verfügungsbeklagte jedoch keine Einzelkonten, sondern ein Bankkonto bei der Nationalbank D. mit den Endziffern -88, auf dem Fremdgelder aus verschiedenen Gerichtsverfahren, nicht nur die Diesel-Verfahren aufgrund des Rahmenvertrages mit der Verfügungskläger betreffend, eingingen. Gleichzeitig führte die Verfügungsbeklagte in ihrer Kanzleiverwaltungsbuchhaltungssoftware für jeden einzelnen Mandanten Mandanten- und Fremdgeldkonten, welche vom Mandanten und der Verfügungsklägerin jeweils einsehbar waren. Einen fälligen Vergütungsanspruch sollte die Verfügungsbeklagte in jedem jeweiligen Einzelverfahren grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens haben. Allerdings leistete die Verfügungsklägerin wiederholt einen höheren sechsstelligen Vorschussbetrag, der nach einer im Rahmenvertrag festgelegten Art und Weise auf die einzelnen Verfahren angerechnet werden sollte. Nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens sollte die Verfügungsklägerin über die Höhe der vom Klagegegner des Mandanten auf das Konto eingezahlte Guthaben unterrichtet werden und die Verfügungsbeklagte eine Abrechnung ihrer Vergütung vornehmen. Die Verfügungsklägerin sollte sodann auf Grund dessen ihrerseits eine Abrechnung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorschusszahlung vornehmen und bestimmen, wie der etwaige auf dem Konto befindliche Betrag auf die Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte und die Mandaten zu verteilen sei. In den derart durch die Verfügungsklägerin abgewickelten Angelegenheiten zahlte die Verfügungsbeklagte den Betrag, der demnach dem jeweiligen Mandaten zustand, an diesen aus. Den ihr nach der Abrechnung durch die Verfügungsklägerin zustehenden eigenen Honorarbetrag überwies die Verfügungsbeklagte auf ihr eigenes Geschäftskonto bei der Nationalbank D. mit den Endziffern -68. Schließlich überwies die Verfügungsbeklagte den der Verfügungsklägerin zustehenden Betrag auf ein ebenfalls von ihr treuhänderisch geführtes Konto bei der Nationalbank D. mit den Endziffern -39. Soweit bei Zahlungseingang von Seiten des Verfahrensgegners in den Diesel-Verfahren noch keine Abrechnungen der Verfügungsklägerin vorlagen, forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin in diesen Fällen auf, die entsprechende Abrechnung vorzulegen. In diesem Zusammenhang forderte die Verfügungsklägerin zur Erstellung der Abrechnungen die Vorlage weiterer Unterlagen von der Verfügungsbeklagten, wobei es hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorlage zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kam. Das Verhältnis ist aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen mittlerweile stark zerrüttet. Die zunächst von der Verfügungsbeklagten ebenfalls betreuten spanischen Mandate, bei denen spanische Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen Gesellschaften des Volkswagenkonzerns geltend machten, wurden weit überwiegend nach Kündigung durch die Mandanten von der Kanzlei J. übernommen. Nach dem Zeitpunkt der Mandatskündigung wurde das Konto der Verfügungsbeklagten mit den Endziffern -88 geschlossen, nachdem der Kontostand bei 0 angelangt war. Die Verfügungsbeklagte rechnete verbleibende Angelegenheiten dann direkt über das eigene Geschäftskonto mit den Endziffern -68 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2021 (Anlage AS 9) erklärte die Verfügungsbeklagte die fristlose Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund. Mit Beschluss vom 22.12.2021 hat das Landgericht Köln zum Aktenzeichen 28 O 412/21 in einem Parallelverfahren antragsgemäß zu Gunsten der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass es die Verfügungsbeklagte u.a. zu unterlassen hat, direkt gegenüber den Mandanten abzurechnen. Die einstweilige Verfügung wurde durch Urteil vom 09.03.2022 bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das OLG Köln mit Beschluss vom 30.09.2022 zurückgewiesen. In der Folge des Erlasses der einstweiligen Verfügung führten die Parteien Vergleichsverhandlungen über eine gütliche Beendigung der Zusammenarbeit. Grundlage war die Überleitung aller von der Verfügungsbeklagten noch betreuten Verfahren, eine Abrechnung aller wechselseitig bestehenden Ansprüche und die Auszahlung verwahrter Fremdgelder. Wesentlicher Streitpunkt war hierbei die Höhe der von der Verfügungsbeklagten behaupteten ausstehenden Gebührenforderungen und die Vorlage von für eine Berechnung maßgeblichen Unterlagen (z.B. Gerichtsurteile, Streitwert- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen teilte die Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 17.05.2022 mit, dass bei ihr (Stand: 22.04.2022) ein Guthaben i.H.v. 2.347.822,25 EUR (Erlösbeteiligungen und Kostenerstattungen) zu Gunsten der Verfügungsklägerin bestehe sowie aus den insgesamt von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte geleisteten Zahlungen ein rechnerisches Guthaben i.H.v. 148.051,43 EUR. Davon habe die Verfügungsklägerin bereits aus den Zahlungen des Volkswagenkonzerns einen Betrag i.H.v. 332.966,10 EUR an ursprünglich verauslagten Gerichtskosten und Anwaltsvergütungen (zurück-)erhalten. Der Verfügungsbeklagten stehe ein Vergütungsanspruch i.H.v. 1.918.012,09 EUR zu sowie ein Anspruch i.H.v. 24.830,00 EUR auf Erstattung von im Hinblick auf die entsprechenden Gerichtsverfahren verauslagten spanischen Übersetzungen. Dieser E-Mail fügte die Verfügungsbeklagte die Exceltabelle aus den Anlagen 34/35 bei. Schließlich verrechnete die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 09.06.2022, 14:39 Uhr, (vermeintliche) eigene Vergütungsansprüche mit einem auf von der Verfügungsbeklagten geführten Konten mit den Endziffern -39 angeblich vorhandenen „Restguthaben“ der Verfügungsklägerin. Wörtlich heißt es dazu in der E-Mail: „[…] wir haben unsere Ansprüche aus den Akten gem. anliegender Exceltabelle (die Rechnungen und die OP-Liste liegen Ihnen ebenso vor wie die von Ihnen erstellten Abrechnungen, auf denen das Guthaben beruht) mit Ihrem Guthaben auf dem Verrechnungskonto verrechnet. Geschäftsgebühren sind dabei nicht verrechnet worden. Der verrechnete Gesamtbetrag ergibt sich aus der anliegenden Tabelle.“ Der E-Mail beigefügt war eine Exceltabelle, wegen deren Inhalts auf die Anlage AG 31 Bezug genommen wird. Mit anwaltlicher E-Mail vom gleichen Tag, 18:39 Uhr, unterbereitete die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ein Vergleichsangebot, an welches sie sich bis zum 17.06.2022 gebunden sah, vgl. Anlage AS 21. Mit anwaltlicher E-Mail vom 10.09.2022 bat die Verfügungsklägerin um Erläuterung des Zahlenwerks, vgl. Anlage AG 2. Es erfolgte weiterer E-Mailverkehr zwischen den Parteien, wegen dessen Inhalts auf die Anlagen AS 22 bis 26, AG 24, AG 29 Bezug genommen wird. Schließlich erklärte die Verfügungsbeklagte bezüglich aller noch laufenden Mandate gegenüber den jeweiligen Mandanten die Kündigung. Mit E-Mail vom 23.06.2022 erklärte die Verfügungsbeklagte wörtlich: „[…] bitte beachten Sie die Anlage. […]“ In der dieser E-Mail beigefügten Anlage heißt es: „[…] nachdem eine gütliche Einigung bedauerlicherweise trotz erheblichen Entgegenkommens unsererseits gescheitert ist, haben wir uns entschieden, die Zusammenarbeit nunmehr auch operativ vollständig einzustellen. […]Vor diesem Hintergrund teilen wir Ihnen mit, dass wir sämtliche Mandate mit Profin-Prozesskostenfinanzierungsvertrag gekündigt haben. […] Wir verrechnen unsere gemäß Ihrer Berechnung unbedienten Zahlungsansprüche aus geleisteten anwaltlichen Tätigkeiten iHv EUR 1.918.012,09 abzgl. der erfolgten Verrechnung iHv EUR 997.778,08, also EUR 920.234,01 nunmehr mit Ihrem Guthaben auf dem von uns geführten Konto bei der Nationalbank D. iHv EUR 1.472.117,86. Das verbbleibende Guthaben beträgt EUR 551.883,85. Davon sind die Übersetzungskosten in den Spanienmandaten iHv EUR 24.830,86 abzuziehen, so dass ein Restguthaben iHv EUR 527.052,99 verbleibt. Den entstehenden Differenzbetrag in Höhe von EUR 527.052,99 verrechnen wir mit unseren Schadenersatzansprüchen aus den „Spanienakten“, die bereits hinsichtlich der Terminsgebühren diesen bei weitem überschreiten. Wir berechnen derzeit den Gesamtschaden und werden diesen mit den Angaben von J. abgleichen. Sobald diese Berechnung abgeschlossen ist, werden wir mit den weiteren Schadenersatzansprüchen auf Sie zukommen, um die Angelegenheit dann abschließen zu können.“ Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten von der Verfügungsbeklagten erklärten Verrechnung hat die Verfügungsbeklagte die entsprechenden Beträge vom Konto mit den Endziffern -39 auf das eigene Geschäftskonto mit den Endziffern -68 umgebucht, sodass es für übliche Ausgaben der Kanzlei zur Verfügung stand. Am 14.10.2022 lag der Kontostand des Kontos mit den Endziffern -39 bei 240.078,98 EUR. Mit E-Mail vom 25.06.2022 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dazu heißt es in der E-Mail: „[…] Wir fordern R&U auf, bis zum 27. Juni, 22:00 Uhr, zu erklären, ob R&U grundsätzlich bereit ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der R&U erklärt, Fremdgelder unangetastet zu lassen und nicht wie angekündigt zu verrechnen. Wir würden Ihnen dann kurzfristig den Entwurf einer solchen Erklärung zukommen lassen. Gleichzeitig wiederholen wir die Aufforderung in unserer gestrigen E-Mail an Sie, Profin gemäß Ziffer 3.6 des Rahmenvertrags die Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen von R&U, die für die von R&U im Zusammenhang mit den betreuten Mandaten erhaltenen Zahlungen und Bankkonten, auf denen diese Zahlungen verwahrt sind, relevant sind, zur Verfügung zu stellen. […]“ Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.07.2022 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln. beantragt. Mit Verfügung vom 09.08.2022 hat das Landgericht Köln. auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit hingewiesen, da der im Partnerschaftsregister eingetragene Sitz der Beklagten in I. liege, und mit Beschluss vom 29.08.2022 den Rechtsstreit an das hiesige Landgericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 04.10.2022 hat die Verfügungsbeklagte erklärt, dass sie sich verbindlich gegenüber der Verfügungsklägerin verpflichte, jedenfalls bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren keine weiteren Aufrechnungen/Verrechnungen vorzunehmen. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte habe ihr nicht alle für eine Abrechnung erforderlichen Unterlagen gemäß Ziffer 3.6 des Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt. Zudem habe es nach September 2021 Abrechnungen ihrerseits nur in wenigen Einzelfällen ohne vollständige Unterlagen gegeben, d.h. in etwa zwei oder drei Fällen, in denen die Problematik bestanden habe, dass der jeweilige Mandant sein Fahrzeug habe herausgeben müssen und kein Geld bekommen habe, um sich ein neues anzuschaffen. In diesen wenigen Fällen habe man sich auf eine pragmatische Vorgehensweise und Abrechnung verständigt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zustehe, weil deren Verhalten, nämlich eine Verrechnung bzw. Aufrechnung von unbelegten Honorar- und angebliche Schadensersatzforderungen durch Zugriff auf treuhänderisch zu verwahrende Fremdgelder, eine massive Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Rahmenvertrag, berufsrechtlicher Pflichten sowie strafrechtlicher Normen darstelle. Sie ist der Ansicht, die Gebührenforderungen der Verfügungsgegnerin seien mit materiellen Einreden behaftet, nämlich mit der Einrede der fehlenden ordnungsgemäßen Abrechnung, der Einrede des nicht erfüllten Vertrags sowie der Einrede des Entfalls des Gebührenanspruchs. Insofern habe die für eine wirksame Aufrechnung darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte schon nicht dargelegt, welche Forderungen aus welchen Verfahren die Verfügungsbeklagte mit welchen eigenen Forderungen im jeweiligen Einzelfall aufgerechnet habe. Insbesondere habe die Verfügungsbeklagte unzulässige Querverrechnungen vorgenommen, indem sie Gebührenansprüche aus erfolglos geführten Verfahren mit erstrittenen Fremdgeldern der Verfügungsklägerin und der Mandanten aus erfolgreich verfolgten Verfahren verrechnet habe. Zudem sei durch die Vermengung aller für die Verfügungsklägerin vorgesehenen Fremdgelder auf einem Konto die Beträge nicht mehr einzelnen Verfahren zuzuordnen. Die Verfügungsbeklagte habe auch Honorare aus Verfahren verrechnet/aufgerechnet, die auf die Kanzlei J. übertragen worden seien. Da diese Verfahren aber noch gar nicht abgeschlossen seien und daher auch keine Fremdgelder eingegangen seien, könne eine Verrechnung nur mit in anderen Verfahren eingenommenen Fremdgeldern erfolgt sein, was unzulässig sei. Allenfalls bestünden wechselseitige Ansprüche, diese seien aber nicht aufrechenbar, da eine Aufrechnung wegen vertraglicher Bestimmungen und berufsrechtlicher Pflichten ausgeschlossen sei, da nicht die gesamten, von der Verfügungsbeklagten auf dem Konto vereinnahmten Fremdgelder zur Erfüllung der Honorarforderung der Verfügungsklägerin bestimmt gewesen seien, sondern teilweise auch als Schadensersatzzahlung an den Mandanten. Jedenfalls aber sei eine Aufrechnung vor einer ordnungsgemäßen Abrechnung unzulässig. Die Eilbedürftigkeit liege darin, dass ihr durch die von der Verfügungsbeklagten erfolgten sowie angekündigten Verrechnungen von Fremdgeldern massive Schäden drohten, die aufgrund der avisierten Verwendung der Gelder für eigene Zwecke ohne den Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung auch nicht wiedergutzumachen seien. Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F .und P., zu vollstrecken ist, zu verbieten, a. abweichend von den Abrechnungsmodalitäten des am 20. März 2020 mit der Verfügungsklägerin geschlossenen Rahmenvertrags über zu Gunsten der Verfügungsklägerin und deren Kunden bei der Verfügungsbeklagten eingegangene Fremdgelder zu verfügen, insbesondere diese nicht mit eigenen Honorarforderungen zu verrechnen, b. zugunsten der Verfügungsklägerin und deren Kunden bei der Verfügungsbeklagten eingegangene Fremdgelder mit behaupteten Schadensersatzforderungen gegen die Verfügungsklägerin zu verrechnen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2022, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat die Verfügungsklägerin ihre Anträge geändert und beantragt, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F .und P., zu vollstrecken ist, zu verbieten, a. abweichend von den Abrechnungsmodalitäten des am 20. März 2020 mit der Verfügungsklägerin geschlossenen Rahmenvertrags über im Rahmen ihrer Tätigkeit in den in Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren entgegengenommene Fremdgelder zu verfügen, insbesondere diese nicht mit eigenen Honorarforderungen zu verrechnen, b. im Rahmen ihrer Tätigkeit in den in Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren entgegengenommene Fremdgelder mit behaupteten Schadensersatzforderungen gegen die Verfügungsklägerin zu verrechnen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022 hat die Verfügungsklägerin ihre Anträge wiederum neu gefasst. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F. und P., zu vollstrecken ist, zu verbieten, auf dem von der Verfügungsbeklagten bei der Nationalbank D. geführten Konten mit den Kontonummerendungen -88, - 39 und -68 nicht zu verfügen, soweit deren Guthabenbestand aus den in Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren stammt, insbesondere den jeweiligen Guthabenstand nicht mit eigenen Honorarforderungen oder behaupteten Schadenersatzforderungen zu verrechnen bzw. aufzurechnen. Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie behauptet, die eigenen Forderungen, mit denen sie verrechnet/aufgerechnet habe, stammten aus zwischen den Parteien bereits abgerechneten Verfahren. Über eingehende Beträge werde bis heute durch die Verfügungsklägerin abgerechnet. Bei der ersten Verrechnung/Aufrechnung habe sie lediglich die Vergütung für solche Mandate zur Aufrechnung/Verrechnung gebracht, die in diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen seien. Sie meint, im Zeitpunkt der zweiten Aufrechnung/Verrechnung seien ihre Forderungen deshalb fällig gewesen, weil sie zuvor die Kündigung aller seinerzeit noch bestehenden Mandate gegenüber den jeweiligen Mandanten erklärt habe. Schadensersatzansprüche stünden ihr bezüglich der auf die Kanzlei J. übergegangenen Verfahren zu, da sie dafür eine Anwaltsvergütungen nicht mehr werde vereinnahmen können. Dazu behauptet sie, die Verfügungsklägerin habe ihr diese Mandate eigenmächtig entzogen. Nachdem die Verfügungsklägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Fortführung der Mandate durch sie, die Verfügungsbeklagte, nicht wünsche und eine gleichwohl erfolgende Fortführung den Mandanten auch nicht finanzieren werde, sei ihr, der Verfügungsbeklagten, ein anwaltliches Tätigwerden zudem unmöglich geworden. Berufsrechtliche Pflichten, insbesondere bzgl. der Wahrung der Vermögensinteressen der Mandanten, träfen sie, die Verfügungsbeklagte, nur im Verhältnis zu ihren Mandanten, nicht aber im Verhältnis zur Verfügungsklägerin. Jedenfalls fehle es auch an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Denn eine etwaige weitere Verrechnung/Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen der Verfügungsklägerin sei schon deshalb nicht zu befürchten, weil die bereits vollzogene Verrechnung/Aufrechnung zu einer vollumfänglichen Befriedigung ihrer Vergütungsansprüche geführt habe. Zudem habe die Verfügungsklägerin bereits mit E-Mail vom 09.06.2022 Kenntnis von der ersten Aufrechnung/Verrechnung erlangt und sich dann nicht innerhalb von vier Wochen an das Gericht gewendet. Da sie erst am 20.07.2022 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt habe, habe sie eine etwaige Dringlichkeit selbst widerlegt. Schließlich stehe auch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts eingetretene Verzögerung einer Dringlichkeit entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat teilweise Erfolg. A. Der Antrag war entsprechend §§ 133, 157 BGB zunächst dahingehend auszulegen, dass die Verfügungsbeklagte verurteilt wird, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F. und P., zu vollstrecken ist, zu verbieten, auf dem von der Verfügungsbeklagten bei der Nationalbank D. geführten Konten mit den Kontonummerendungen -88, - 39 und -68 zu verfügen, soweit deren Guthabenbestand aus den in Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren stammt, insbesondere den jeweiligen Guthabenstand nicht mit eigenen Honorarforderungen oder behaupteten Schadenersatzforderungen zu verrechnen bzw. aufzurechnen. Das versehentlich im Antrag eingefügte Wort „nicht“ vor „zu verfügen“ war zu streichen, da die Verfügungsklägerin im Ergebnis ein Unterlassen von Verfügungen durch die Verfügungsbeklagte begehrt. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der Verfügungsbeklagten, § 39 ZPO. C. Der Antrag hat teilweise Erfolg soweit die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend das Konto mit den Endziffern -68 in noch nicht von der Verfügungsklägerin abgerechneten Verfahren begehrt. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes teilweise schlüssig dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 922, 294 ZPO. I. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. dem Rahmenvertrag im tenorierten Umfang. 1. Dabei ergeben sich entsprechende Unterlassungspflichten auch nach nunmehr unstreitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien jedenfalls aufgrund fortbestehender nachvertraglicher Pflichten. 2. Die Verfügungsbeklagte verletzt ihre nachvertraglichen Pflichten aus dem Rahmenvertrag, wenn sie über von den jeweiligen Verfahrensgegnern erhaltene oder noch eingehende Fremdgelder auf dem von ihr geführten Konto bei der Nationalbank D. mit den Endziffern -68 verfügt, soweit die Fremdgelder aus den in Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren stammen und die Verfügungsbeklagte über diese noch nicht verfügt hat. Ausgenommen sind dabei Verfügungen der Verfügungsbeklagten durch Einzahlungen auf für die jeweiligen Verfahren anzulegende Einzelanderkonten und Verfügungen, die einer von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Abrechnung entsprechen. a. In den in der Anlage AS 33 aufgeführten Verfahren ist eine Verfügung durch die Verfügungsbeklagte über in diesen Verfahren auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingegangene und noch eingehende Fremdgelder unzulässig und die Verfügungsklägerin kann die Beibehaltung des status quo im Wege einer einstweiligen Verfügung beanspruchen. Dies ergibt sich zum einen unmittelbar aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und zum anderen aus dem Umstand, dass Fremdgelder – sowohl betreffend die Verfügungsklägerin als auch betreffend die Mandanten – betroffen sind, welche von der Verfügungsbeklagten treuhänderisch verwahrt werden. (1) Ausweislich des geschlossenen Rahmenvertrags sollte nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Diesel-Verfahrens die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten über die Höhe der vom Klagegegner des Mandanten auf das jeweilige von der Verfügungsbeklagten angelegten Einzelanderkonto eingezahlten Fremdgeldes unterrichtet werden und die Verfügungsbeklagte eine Abrechnung ihrer Vergütung vornehmen. Die Verfügungsklägerin sollte sodann auf Grund dessen ihrerseits eine Abrechnung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung auch der Vorschusszahlung vornehmen und bestimmen, wie der etwaige auf dem Konto befindliche Betrag auf die Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte und die Mandaten zu verteilen ist. Die Verfügungsbeklagte sollte dann von der Verfügungsklägerin angewiesen werden, die Abrechnung vorzunehmen. Mithin war allein die Verfügungsklägerin nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss berechtigt, über die Auszahlung gegenüber der kontoverwaltenden Verfügungsbeklagten hinsichtlich des auf dem Fremdgeldkonto eingegangenen Betrages zu bestimmen. Eine Berechtigung der Verfügungsbeklagten zur Verfügung über dieses Fremdgeld vor oder entgegen einer entsprechenden Abrechnung durch die Verfügungsklägerin sollte nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gerade nicht bestehen. (2) Eine entsprechende Verfügung über solche Fremdgelder kommt auch wegen des bestehenden Treuhandverhältnisses nicht in Betracht. Denn die Verfügungsbeklagte ist vertraglich verpflichtet, die vom Klagegegner der Mandanten eingenommenen Fremdgelder bis zur Abrechnung durch die Verfügungsklägerin treuhänderisch für die Verfügungsbeklagte und den Mandanten zu verwahren. Dabei gilt auch der Grundsatz, dass insbesondere nicht mit gegen den Treuhänder gerichteten Forderungen und durch den Treuhänder nicht mit der fiduziarischen Forderung gegen eigene Verbindlichkeiten aufgerechnet werden kann (BeckOGK/Skamel, 1.10.2022, BGB § 387 Rn. 59). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügungsbeklagte anders als zunächst im Rahmenvertrag vorgesehen, in Abstimmung mit der Verfügungsklägerin nicht für jeden einzelnen Mandanten ein eigenes Anderkonto geführt hat, auf welchem das Fremdgeld verwahrt wurde, sondern zunächst vielmehr lediglich ein Sammelanderkonto mit den Endziffern -88 sowie einzelne Buchhaltungskonten für jedes Mandat angelegt hat, wobei nach Schließung des Kontos mit den Endziffern -88 die Fremdgelder auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingingen. Denn es ergibt sich im Wege der Auslegung des Rahmenvertrages, dass durch die allein praktischen Erwägungen geschuldete geänderte Kontenführung durch die Verfügungsbeklagte keine Vertragsänderung über die technische Abwicklung hinaus gewollt war. Vielmehr handelt es sich bei der geänderten Kontenführung ersichtlich nur um ein Entgegenkommen der Verfügungsklägerin; diese wollte aber nicht auf die zu ihren Gunsten bestehenden Sicherheiten, welche einzelne Anderkonten bieten, verzichten. Daher muss sich die Verfügungsbeklagte hier unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des Rahmenvertrages sowie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte sie faktisch für jeden Mandanten ein gesondertes Anderkonto geführt. Über die auf den einzelnen Anderkonten eingegangenen und noch eingehenden Fremdgelder hätte die Verfügungsbeklagte nicht verfügen dürften, sodass sie auch nicht über Fremdgeldbeträge, welche nunmehr nach Schließung des Kontos mit den Endziffern -88 auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingehen, betreffend die in der Anlage AS 33 aufgelisteten Verfahren, soweit diese von der Verfügungsklägerin noch nicht abgerechnet worden sind und soweit über diese von der Beklagten noch nicht verfügt worden ist, verfügen darf. Denn betreffend dieser Fremdgeldbeträge, über welche die Verfügungsbeklagte noch nicht verfügt hat, handelt es sich bei dem Konto mit den Endziffern -68 um ein Anderkonto, sodass die Parteien faktisch so zu stellen sind, als hätte es sich dabei um ein Einzelanderkonto gehandelt. Entscheidend ist hier auch, dass es sich bei den Fremdgeldern auf dem Konto mit den Endziffern -68 vor durchgeführter Abrechnung um solche handelte, die im Ergebnis teilweise den Mandanten und teilweise der Verfügungsklägerin zustanden und über welche die Verfügungsbeklagten noch nicht verfügt hat. Die Fremdgelder sind gerade noch nicht separiert, sodass bei einer etwaigen Verfügung durch die Verfügungsbeklagte die Gefahr besteht, dass auch den Mandanten zustehende Fremdgelder betroffen und damit Interessen Dritter berührt werden. Dies sollte aber nach dem Sinn und Zweck der Vertragsgestaltung gerade vermieden werden und der Verfügungsklägerin für den Fall, dass möglicherweise Drittinteressen tangiert werden, zunächst eine Abrechnung ermöglicht werden. Um diese Interessen sichern zu können, bedarf es eines Erhalts des status quo durch eine einstweilige Verfügung, durch welche die entsprechenden Fremdgeldbeträge auf dem Konto mit den Endziffern -68 „eingefroren“ werden. (3) Eine Ausnahme vom Verfügungsverbot gilt nur für Verfügungen der Verfügungsbeklagten durch Einzahlungen auf für die jeweiligen Verfahren anzulegende Einzelanderkonten. Denn diese Vorgehensweise wäre die nach der eigentlich von der Verfügungsbeklagten vertraglich geschuldete, sodass es ihr nicht verwehrt werden kann, sich vertragsgemäß zu verhalten und für jeden Mandanten einzelne Fremdgeldanderkonten anzulegen und dafür die entsprechenden Fremdgelder vom Konto mit den Endziffern -68 auf das jeweilige Einzelkonto zu verfügen. Zudem darf die Verfügungsbeklagte nach erfolgter Abrechnung durch die Verfügungsklägerin entsprechend dieser Abrechnung verfügen. Dazu ist sie sogar gemäß den Regelungen des Rahmenvertrages verpflichtet. 3. Das Verschulden der Verfügungsbeklagten wird gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet. 4. Der Verfügungsklägerin droht auch ein kausaler Schaden, da die Verfügungsbeklagte noch nicht von der Klägerin abgerechnete Fremdgeldbeträge vom Konto mit den Endziffern -68 entnehmen kann oder darüber verfügen kann, wie sie es bei entsprechenden Geldern auf dem Konto mit den Endziffern -88 bereits getan hat. 5. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr, die für den Unterlassungsanspruch Voraussetzung ist. Denn die Verfügungsbeklagte hat aufgrund der durchgeführten Verfügungen über noch nicht von der Verfügungsklägerin abgerechnete Fremdgelder bereits eine Verletzungshandlung begangen mit der Folge, dass die Wiederholungsgefahr vermutet wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 55 - 56, juris). II. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit lässt sich feststellen. 1. Diese ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte bereits Verrechnungen/Aufrechnungen mit behaupteten Honorar- und Schadensersatzansprüchen vorgenommen hat und die entsprechenden Fremdgelder nach ihrem eigenen Vortrag auf ihr eigenes Geschäftskonto transferiert und für eigene Zwecke verwendet hat. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Dringlichkeit auch nicht selbst widerlegt. Denn die Verfügungsklägerin hat nicht durch zögerliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache selbst nicht eilig wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014 – I-20 U 231/13 –, Rn. 9, juris). a. Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020, UWG, § 12 Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung, Rn. 30 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird ein Zuwarten von zwei Monaten im Allgemeinen als nicht dringlichkeitsschädlicher Zeitraum erachtet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2009, I-20 U 11/09, juris Rz. 21 = LRE 59, 245 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 77, juris; OLG Düsseldorf 5.10.2010 - I-20 U 126/10 - GRUR-RR 2011, 315, 316; OLG Düsseldorf 21.12.2010 - 20 U 129/10 - Magazindienst 2011, 220; Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Auflage 2020, UWG, § 12 Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung, Rn. 61). Für den Beginn dieses Zeitraums genügt grundsätzlich die Kenntnis der Tatsachen, die den Verstoß begründen, es sei denn, dass der Verstoß erst auf Grund weiterer tatsächlicher Nachforschungen erkennbar ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rz. 3.15a). Diese Frist von zwei Monaten hat die Verfügungsklägerin auch unter Berücksichtigung einer Kenntniserlangung von dem Verstoß in Form von Verrechnungen/Aufrechnungen, deren Unterlassen sie begehrt, durch die E-Mail der Beklagten vom 09.06.2022 eingehalten. Denn den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin am 20.07.2022 gestellt. b. Insbesondere ist aber ein Wegfall der Dringlichkeit auch wegen der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nicht erkennbar. Denn selbst bei Annahme der grundsätzlichen Widerlegung einer Dringlichkeit nach Ablauf einer Frist von einem Monat ist dies nur der Fall, wenn der Unterlassungsgläubiger diesen Zeitraum ohne zwingende Gründe verstreichen lässt (vgl. etwa: OLG X., Beschl. v. 22. 01. 2010, Az. 6 W 149/09, GRUR-RR 2010, 493). Solche zwingenden Gründe liegen hier aber vor. Denn zum einen hat die Verfügungsklägerin unmittelbar nach der E-Mail mit der erklärten Verrechnung vom 09.06.2022 mit E-Mail vom 10.09.2022 um Erläuterung des verrechneten Betrages gebeten, sodass der Verfügungsklägerin die Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht in allen Einzelheiten klar war, da sie noch nicht abschließend prüfen konnte, ob die verrechneten Gegenforderungen nicht ggfs. doch begründet waren. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte selbst noch mit weiterer E-Mail vom 09.06.2022 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und damit zum Ausdruck gebracht, dass zunächst keine weiteren Aufrechnungen/Verrechnungen erfolgen würden, sondern man zwischen den Parteien im Vergleichswege eine Einigung erzielen werde. Insbesondere ging die Initiative dabei gerade von der Verfügungsbeklagten aus. Diese Vergleichsverhandlungen sind zwischen den Parteien ausweislich der vorgelegten E-Mailkorrespondenz auch intensiv betrieben worden und insbesondere die Verfügungsklägerin hat auch immer zeitnah auf die E-Mails der Verfügungsbeklagten geantwortet. Ein nachlässiges Betreiben der Sache durch die Verfügungsklägerin, woraus der Schluss gezogen werden könnte, die Sache sei ihr selbst nicht eilig, ist hier nicht erkennbar. c. Selbst wenn man daher von zwei kerngleichen Verstößen der Verfügungsbeklagten ausgehen würde, wäre die Dringlichkeit beim zweiten Verstoß mit Verrechnung/Aufrechnung vom 23.06.2022 wieder neu entstanden. Maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zu Lasten der Verfügungsklägerin entstehen lassen (Harte/Henning/Retzer, UWG § 12 UWG, Rn. 332, zitiert nach OLG Hamburg, Urt. v. 11.08.2005, 5 U 19/05, juris Rz. 25 = WRP 2005, 1301 - red. Ls.). Dies ist vorliegend der Fall, da sich hier die Umstände wesentlich geändert haben, nämlich die Vergleichsverhandlungen abrupt beendet wurden. Insofern hat sich mit der E-Mail vom 23.06.2022 eine neue Verletzungssituation ergeben (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rz. 3.19). d. Auch das zunächst erfolgte Anrufen des unzuständigen Landgerichts Köln und die durch die Verweisung eingetretene Verzögerung einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren nicht dringlichkeitsschädlich. Denn die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln ist nicht geeignet, zu zeigen, dass die Sache der Verfügungsklägerin selbst nicht so eilig ist. Das Verkennen, dass das Landgericht Köln deshalb nicht örtlich zuständig war, weil die Verfügungsbeklagte ihren Registersitz in I. und damit im Bezirk des Landgerichts Wuppertal hat und als Partnerschaft mbB ein Träger freier Berufe und damit nicht prorogationsfähig ist, sodass sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht aus der Gerichtsstandvereinbarung gemäß Ziffer 5.4 des Rahmenvertrages ergibt, war allenfalls ein Fehler, kein Ausdruck eines bewusst nachlässigen Betreibens. Doch selbst wenn die Verfügungsklägerin das Landgericht Köln in Kenntnis seiner Unzuständigkeit angerufen haben sollte, wäre dies nicht in dem Bestreben geschehen, die Sache durch eine Verweisung an das zuständige Gericht zu verzögern, sondern in der Hoffnung, die Unzuständigkeit werde vom Gericht nicht erkannt und die einstweilige Verfügung rasch erlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2014 – I-20 U 151/13 –, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.14, AZ. 20 U 151/13). Hier ist überdies zu berücksichtigen, dass ein Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 28 O 412/21 ohne Zuständigkeitsrüge der Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Köln verhandelt worden ist. D. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sich auf das Konto mit den Endziffern -88 bezieht, ist der Antrag unbegründet. Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin betreffend Guthabenbestände auf dem Konto mit den Endziffern -88 besteht schon deshalb nicht, weil die Verfügungsbeklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargetan hat, dass das Konto bereits geschlossen worden ist. Diesem Vorbringen ist die Verfügungsklägerin nicht entgegengetreten. Da das Konto nichtmehr existiert, sind Verfügungen der Verfügungsbeklagten diesbezüglich ausgeschlossen. E. Unbegründet ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch, soweit er das Konto der Verfügungsbeklagten mit den Endziffern -39 betrifft. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagten auch untersagt wird, über Fremdgeldbeträge zu verfügen, welche sich nunmehr nach erfolgter Verfügung durch die Verfügungsbeklagte auf anderen Konten, insbesondere dem Konto mit den Endziffern -39 befinden, hat die Verfügungsklägerin nicht. I. Im Wege der Auslegung des Rahmenvertrages ergibt sich, dass sich die Verfügungsbeklagte hier unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des Rahmenvertrages sowie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte sie faktisch für jeden Mandanten ein gesondertes Anderkonto geführt . Daher darf die Verfügungsbeklagte lediglich nicht über Fremdgeldbeträge, welche nunmehr nach Schließung des Kontos mit den Endziffern -88 auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingehen oder auf einem der beiden Konten eingegangen sind, betreffend die in der Anlage AS 33 aufgelisteten Verfahren, soweit diese von der Verfügungsklägerin noch nicht abgerechnet worden sind und soweit über diese von der Beklagten noch nicht verfügt worden ist, verfügen (s.o.). Sobald die Beklagte hingegen – sei es berechtigt oder unberechtigt – über die auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingegangenen Fremdgeldbeträge verfügt, sind diese dem Schutz, den ein Anderkonto grundsätzlich gewährt, entzogen worden, z. B. wenn sie direkt verbraucht oder jedenfalls nicht mehr unterscheidbar auf andere Konten umgebucht wurden. Nichts anderes würde gelten, wenn die Verfügungsbeklagte über Fremdgeldbeträge von einem Einzelanderkonto verfügt hätte. Auch insoweit könnte die Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung kein Wiederauffüllen des Einzelanderkontos um den Betrag der Verfügung erlangen, sondern wäre gehalten, Zahlungsansprüche einzuklagen. Nichts anderes kann hier gelten, da die Parteien sich an dem festhalten müssen, was vertraglich gewollt war, nämlich der Führung von Einzelanderkonten. II. Bei dem Konto mit den Endziffern -39 handelt es sich nicht mehr um ein Anderkonto, welches mit denen gemäß dem Rahmenvertrag eigentlich von der Verfügungsbeklagten für jeden Mandanten zu führenden Einzelanderkonten vergleichbar ist. Denn auf dem Konto mit den Endziffern -39 gehen keine noch nicht abgerechneten Fremdgeldbeträge für Mandanten und die Verfügungsklägerin ein, sondern es handelt sich um ein Konto, auf welches die Verfügungsbeklagte Geldbeträge von Eingangskonto entsprechend ihrer Abrechnung umgebucht hat. Damit hat die Verfügungsbeklagte über die auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingehende Geldbeträge durch Umbuchung verfügt und sie auf diese Weise dem vertraglich geschuldeten Anderkonto entzogen. III. Sobald die Verfügungsbeklagte daher erstmalig über auf dem Konto mit den Endziffern -68 eingegangene Fremdgelder verfügt hat und diese auf andere Konten umgebucht hat, handelt es sich nicht mehr um unterscheidbare Fremdgelder, die allenfalls Gegenstand der hiesigen einstweiligen Verfügung sein können und mit dieser abgesichert werden können. Einen Anspruch auf Sicherung eines bestimmten Guthabenbetrags hat die Verfügungsklägerin nur betreffend die eingegangen und noch eingehenden Fremdgelder auf dem Konto mit den Endziffern -68, aber nicht mehr nach Verfügung durch die Verfügungsbeklagte. Vielmehr kommen betreffend die Fremdgeldbeträge, über welche die Verfügungsbeklagte bereits verfügt hat, allenfalls Ansprüche auf Abrechnung und ggfs. Zahlung in Betracht, welche mit der beantragten einstweiligen Verfügung aber nicht abgesichert werden können. IV. Aus dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte Fremdgelder auf das Konto mit den Endziffern -39 übertragen hat, bei dem es sich um ein Treuhandkonto zugunsten der Klägerin handelt, ergibt sich kein gesondertes Verfügungsverbot. Zwar steht bei einer fremdnützigen treuhänderischen Verwahrung die Forderung formal dem Treuhänder zu. Damit besteht die formale Gegenseitigkeit von Forderungen, welche für eine etwaige Verfügung durch Aufrechnung erforderlich ist, nur zwischen dem Schuldner des Treugebers und dem Treuhänder, indessen ist aber der Treugeber der materiell Berechtigte und (materielle) Gegenseitigkeit der Forderungen besteht insoweit nur zwischen ihm und dem Schuldner der fiduziarischen Forderung (BeckOGK/Skamel, 1.10.2022, BGB § 387 Rn. 59). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein fremdnütziger Treuhänder nach ständiger Rechtsprechung gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers aus §§ 667, 675 BGB grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen darf, die ihren Grund nicht in dem Treuhandvertrag haben (BGHZ 95, 109, 113; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 110/93, NJW 1994, 2885, 2886). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen als Treuhänder empfangenen Fremdgelder. Mangels Gegenseitigkeit kann ein Rechtsanwalt oder Notar daher grundsätzlich nicht mit der auf Auszahlung des Guthabens eines offenen Treuhandkontos gerichteten Gegenforderung gegen eine gegen den Rechtsanwalt oder Notar selbst gerichtete Eigenkontoforderung der Bank aufrechnen; denn das auf dem Treuhandkonto geführte Guthaben begründet eine für den Rechtsanwalt oder Notar fremde Forderung (BeckOGK/Skamel, 1.10.2022, BGB § 387 Rn. 60). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte keine Verrechnung/Aufrechnung mit Eigenkontoforderungen der Bank vorgenommen hat, sondern lediglich Forderungen zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten in Streit stehen. Zudem haben die hier geltend gemachten Gegenforderungen der Verfügungsbeklagten ihren Grund in dem Treuhandvertrag, da es sich um Honorarforderungen gegen die Verfügungsbeklagte handelt. Deshalb ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, vgl. § 4 Abs. 3 BORA. Dies gilt selbst dann, wenn die Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426; BGH, Urteil vom 12. September 2002 – IX ZR 66/01 –, Rn. 27, juris; BGH NJW 1985, 2820; NJW 1993, 2041; NJW 1994, 2885; dazu auch Henssler/Prütting/Henssler BRAO § 43a Rn. 230; BeckOK BORA/Praß, 37. Ed. 1.9.2022, BORA § 4 Rn. 27). Dass es sich bei den Fremdgeldern auf dem Konto mit den Endziffen -39 um zweckgebundenen Fremdgelder handelt, ist nicht ersichtlich. Die insoweit verlangte „Zweckbindung“ ist aufgrund der objektiven Umstände zu ermitteln, die eine Geldzahlung begleiten, wobei grundsätzlich gilt, dass das, was dem freien Verbrauch des Mandanten ausgesetzt ist, nicht zweckgebunden ist (BeckOK BORA/Praß, 37. Ed. 1.9.2022, BORA § 4 Rn. 28, 29). Anders ist dies beispielsweise, wenn mit den Geldern Unterhaltsansprüche bezahlt werden müssen, Schäden eines Dritten ausgeglichen werden (Hartung/Scharmer/Jacklofsky Rn. 107) oder eine Kaution gestellt werden soll (BGH BRAK-Mitt. 2009, 88). Dies ist hier nicht der Fall, da es sich bei den vom Klagegegner gezahlten Beträgen um solche zur freien Verfügung des Mandanten handelt und die daraus von der Verfügungsklägerin berechnete Erlösbeteiligung sowie Rückzahlung etwaiger Vorschüsse auch der Verfügungsklägerin zur freien Verwendung zusteht. Die beiden nach mündlicher Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 25.10.2022 und vom 28.10.2022 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs.2 ZPO. G. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.6 ZPO. H. Streitwert: 800.000,00 EUR, § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.