Urteil
25 Ks 6/22 (45 Js 129/21) – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2023:0209.25KS6.22.45JS129.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 a.E., 227 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 a.E., 227 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB. G r ü n d e I. (Persönliche Verhältnisse) Der zur Tatzeit 41-jährige Angeklagte ist in F. geboren und wuchs dort bei seinen leiblichen Eltern als jüngstes von insgesamt drei Kindern auf. Die Geburt selbst verlief komplikationslos. Zwar hatte die Mutter während der ersten Phase der Schwangerschaft noch erheblich Alkohol zu sich genommen, dies führte in der Folge allerdings nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Psyche oder seiner Gesundheit im Übrigen. Überhaupt tranken beide Elternteile viel Alkohol, was die Kindheit des Angeklagten und seiner Geschwister mitprägte. Der Vater war zudem starker Raucher und verstarb 1997, zwei Jahre nachdem bei ihm Kehlkopfkrebs diagnostiziert wurde, im Alter von nicht ganz 50 Jahren. Die Mutter des Angeklagten lebt seit dem Jahr 2003 in einem Pflegeheim, nachdem bei ihr das Korsakov-Syndrom zu Tage trat. Zu ihr hatte der Angeklagte seitdem nur noch wenig und seit Ausbruch der Corona-Pandemie praktisch gar keinen Kontakt mehr. Zu seinen zwei älteren Geschwistern, einem etwa zehneinhalb Jahre älteren Bruder, dem Zeugen G. X., sowie einer etwa neuneinhalb Jahre älteren Schwester, der Zeugin Z. X., bestand jedenfalls bis zur Tat regelmäßiger Kontakt. Persönliche Treffen fanden allerdings auch mit diesen während der Corona-Zeit nicht mehr statt. Der Angeklagte besuchte als Kind zunächst die Regelgrundschule, allerdings nur bis zur zweiten Klasse. Auf Initiative einer Lehrerin wechselte er dann auf eine Sonderschule, die er nach der zehnten Klasse – jedoch ohne formal den Hauptschulabschluss zu erwerben – abschloss. Anschließend nahm er an einem Angebot eines regionalen Bildungsträgers teil, welches ihn auf eine Ausbildung vorbereiten sollte. Währenddessen kam es jedoch zu Konflikten mit einer Gruppe von Mitschüler, die ihn gemeinsam regelmäßig drangsalierten, was der Angeklagte als sehr schlimm empfand. Die Ausbildung im Metallbereich, die er später aufnahm, brach er ab, nachdem er erneut auf die Gruppe traf, welche ihr Verhalten ihm gegenüber fortsetzte. Einen weiteren Versuch einer Berufsausbildung unternahm der Angeklagte nicht mehr. Vielmehr ließ er sich von einer Zeitarbeitsfirma beschäftigen, die ihn in verschiedenen Bereichen einsetzte. Die längste Periode arbeitete der Angeklagte im Bereich Garten- und Landschaftsbau (etwa 2003 bis 2005). In der Folgezeit ging seine Arbeitstätigkeit immer weiter zurück. Eine Vermittlung durch die zuständigen Stellen gelang nicht mehr. Seit dem 01.01.2020 bezieht er – befristet – volle Erwerbsminderungsrente. Seine erste Liebesbeziehung ging der Angeklagte mit der Zeugin K. ein, die er schon aus Schulzeiten kannte und die bei der gleichen Einrichtung wie er ein Berufsvorbereitungsjahr absolvierte. Zunächst war man nur gut befreundet und verbrachte viel Zeit miteinander, später – zwischen 1999 und 2000 – wurde man dann ein Paar. Die eigentliche Beziehung dauerte allerdings nur etwa ein halbes Jahr an, bis die Zeugin K. erkannte, dass sie sich eher zum gleichen Geschlecht hingezogen fühlt und dies dem Angeklagten offenbarte. Auch nach der Trennung blieben die beiden sich freundschaftlich verbunden. Selbst als die Zeugin K. im Herbst 2004 zu ihrer damals neuen Lebensgefährtin nach R. zog, blieb man in Kontakt. Weil sie dort nur schwer Fuß fasste, auch weil ihre Lebensgefährtin während der Woche regelmäßig beruflich verreist war, entschied sich der Angeklagte 2005 – um diese zu unterstützen – der Zeugin K. nachzuziehen und mit dieser in deren Wohnung – sie lebte zwar im selben Haus, nicht aber in derselben Wohnung wie ihre Partnerin – eine Wohngemeinschaft zu gründen. Grundsätzlich war der Angeklagte in die Beziehung der beiden Frauen nicht eingebunden und blieb am Wochenende, wenn die beiden Zeit miteinander verbrachten, für sich. Auf Veranlassung der Lebenspartnerin der Zeugin K., die in der Beziehung, die stark auf Über- und Unterordnung basierte und sich sexuell im BDSM-Bereich bewegte, das Sagen hatte, nahm der Angeklagte jedoch an mindestens zwei sog. „Sessions“ teil. Sein Part war dabei eher passiv. In einem Fall hielt er auf Anweisung allerdings die Handgelenke der Zeugin K. fest, die auf allen Vieren vor ihm auf dem Boden kniete, während deren Lebensgefährtin sie mit heißem Wachs übergoss. Feststellungen dazu, was sich während der zweiten Session abspielte, konnte die Kammer nicht treffen. Jedenfalls aber kam es zu Erniedrigungen der Zeugin K., die den Angeklagten noch heute sehr beschämen. Einmal ließ er sich von der Zeugin K., die wiederum auf dem Boden kniete, auch Tee servieren. Ob dies während einer der beiden Sessions oder bei einem weiteren Treffen geschah, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Diese Erlebnisse waren die ersten Berührungspunkte, die der Angeklagte mit BDSM hatte. Keine Rolle spielten dabei Würge-Sex oder andere die Atmung oder die Sauerstoffzufuhr reduzierende Techniken, die das Paar nicht praktizierte. Der Angeklagte, der sich erneut in die Zeugin K. verliebt hatte, konnte deren Erniedrigung und deren Beziehung zu ihrer Partnerin nicht länger ertragen, lehnte weitere Teilnahmen an neuen „Sessions“ ab und zog, auch weil er sonst in R. nicht recht angekommen war, nach nicht ganz einem Jahr zurück nach F.. Vor etwa sieben Jahren brach der zuvor noch (sporadisch) bestehende Kontakt völlig ab. Bis er 2016 seine spätere Ehefrau, die zu Tode gekommene I. X., kennenlernte, hatte er keine länger andauernden Beziehungen mehr. Der Angeklagte erlitt im Alter von neun Jahren eine massive Trommelfellverletzung, weswegen er noch heute schlecht hört. Er hat zudem Bluthochdruck, der jedoch medikamentös eingestellt ist und derzeit zu keinerlei nennenswerten Beeinträchtigungen führt. Schließlich zeigt sich am Körper des Angeklagten ein ausgeprägtes Zittern, das vor allem dann auftritt, wenn er besonders aufgeregt ist bzw. an seine Leistungsgrenzen stößt. In der Vergangenheit hat der Angeklagte langjährig – etwa ab dem 17. Lebensjahr – in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert. Bis 2004 lag die Trinkmenge bei etwa ein bis zwei Flaschen Bier pro Tag. Während seiner Zeit in R ging diese leicht zurück. Nach der Rückkehr nach F. steigerte sich der Konsum dann zunächst wieder auf bis zu fünf Flaschen. Seit 2013 befindet sich der Angeklagte in einer „kontrollierten“ Abstinenz, d.h. er trinkt im Allgemeinen nicht mehr, was ihm keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Nur zu feststehenden, besonderen Anlässen, wie seinem Geburtstag, Weihnachten und einer traditionellen Familienzusammenkunft greift er – dann jedoch auch nicht unerheblich – zu Bier. Strafrechtlich ist der Angeklagte unvorbelastet. II. (Feststellungen) 1) I. X. I. X., die zur Tatzeit 50 Jahre alt war, wurde geboren als ihre Eltern noch sehr jung waren. Sie hat eine 21 Jahre jüngere Schwester, die aber erst zur Welt kam, als sie schon aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Zu ihr bestand nur ein rudimentärer und zum Schluss praktisch gar kein Kontakt mehr. Bereits in ihrer Kinder- und Jugendzeit zeigte I. X. psychische Auffälligkeiten und wurde entsprechend behandelt. Nähere Erkenntnisse dazu konnte die Kammer nicht gewinnen. Jedenfalls in der Zeit vor ihrem Tod litt sie langjährig unter einer paranoiden Schizophrenie, wegen derer sie mehrfach stationär behandelt wurde und wegen derer sie Medikamente erhielt. Während eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Q. lernte sie ihren ersten Ehemann kennen, mit dem sie etwa zwanzig Jahre lang verheiratet war. Die Beziehung verlief nicht unproblematisch. Der Ehemann war cholerisch, sehr egoistisch und wusste stets, seine Interessen durchzusetzen. Nachdem er schwer erkrankte, wurde er gleichwohl von I. X. – so gut ihr das möglich war – bis zu dessen Tod gepflegt. Aus dieser Beziehung ging ein Sohn hervor, nämlich der heute 30-jährige Zeuge und Nebenkläger O. Auch das Verhältnis zu ihrem Sohn war schwierig. Zunehmend, insbesondere nachdem dieser eine eigene Familie gegründet hatte, versuchte er, Abstand zu seiner Mutter zu halten, weil er mit ihrer – aus seiner Sicht krankheitsbedingten – Art, die sich darin äußerte, dass sie teils wütend auf ihn schimpfte und die eigene Wohnung verwüstete, nicht zurechtkam und seine Kinder davor schützen wollte. Gemeinsame Treffen gab es deshalb nur noch selten. Der zweiten Hochzeit (mit dem Angeklagten) wohnte der Zeuge O jedoch bei. Danach verbesserte sich das Verhältnis wieder etwas und es kam auch wieder zu mehr persönlichen Begegnungen. Anders als zuvor machte die von seiner Mutter mit dem Angeklagten gemeinsam genutzte Wohnung auf den Zeugen einen normalen Eindruck. 2) Beziehung des Angeklagten zu I. X. Der Angeklagte lernte I. X. etwa 2016 über einen gemeinsamen Freund kennen. Weil dieser mit seinem eigenen Umzug ausgelastet war und keine Zeit hatte, sich um seine alte Freundin zu kümmern, die sich nach dem Tod ihres ersten Ehemannes an ihn gewendet hatte, sorgte er dafür, dass sie sich mit dem Angeklagten traf. Die beiden waren sich sympathisch und trafen sich wieder. Seit November 2016 waren sie ein Paar. Später zogen sie in einer Wohnung zusammen und heirateten 2018 schließlich. Die Beziehung war von der psychischen Erkrankungen der Ehefrau geprägt. Letztlich wirkte sie sich jedoch auf beide Partner stabilisierend aus. So fasste der Angeklagte den Mut, sich 2018 einer Psychaterin gegenüber zu öffnen und zu dieser Kontakt zu halten. Auch wenn es wegen der langen Wartezeiten letztlich nicht zu einer echten Psychotherapie kam, hatte dies einen nachhaltig positiven Effekt. Nach der Hochzeit gelang es dem Angeklagten auch, sein Trinkverhalten weiter zu stabilisieren. Die positive Wirkung äußerte sich auch darin, dass es dem Angeklagten möglich war, nicht nur seine eigenen Belange zu regeln, sondern sich auch um seine Ehefrau zu kümmern, die jedenfalls phasenweise wesentlich stärker durch ihre Erkrankung eingeschränkt war. So erledigte er die Einkäufe, obgleich es ihn oft Überwindung kostete, dazu aufzubrechen, und übernahm auch im Übrigen die meisten Aufgaben im Haushalt. Ebenso sorgte er dafür, dass seine Frau die ihr verordneten Medikamente vorrätig hatte und überwachte deren Einnahme. Er hielt sie auch dazu an, ihrer Körperpflege nachzukommen, was ihm jedoch nicht immer gelang. I. X. profitierte ebenfalls von dieser Beziehung. So nahmen ihre teils wütenden Ausfälle stark ab und der Zustand ihrer (gemeinsam genutzten) Wohnung besserte sich merklich. Ob dies auf das Zusammenleben mit dem Angeklagten unmittelbar oder aber mittelbar dadurch, dass dieser für eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sorgte, zurückzuführen war, ließ sich nicht mit Sicherheit aufklären. Abgesehen davon, dass die Beziehung beiden Partnern ersichtlich gut tat, basierte sie jedoch auch auf echter und ernstlicher Zuneigung. Das Verhältnis der Beiden war durchgängig und bis zuletzt vertraut, liebevoll und zärtlich. Zu Gewalttätigkeiten oder sonstigen körperlichen Übergriffen kam es in der Ehe auch in Folge der Einschränkungen von I. X. nicht. Im Gegenteil verteidigte er seine Frau nach außen, etwa wenn man zu einer Verabredung ihretwegen (wiederholt) zu spät kam. In sexueller Hinsicht verkehrten die Beiden zunächst ohne weitere Besonderheiten oral, vaginal und auch anal. Jedenfalls im Laufe der Zeit fiel I. X. diese Form des Geschlechtsverkehrs schwerer und sie verlor weitgehend die Lust daran. Dies hing jedenfalls auch damit zusammen, dass sie bedingt durch Nebenwirkungen der eingenommenen Tabletten einen dicken und verhärteten Bauch bekam, was sie einerseits optisch störte, anderseits auch zu starken Schmerzen im Unterleibbereich führte. Sie begann deshalb, sich für alternative Sexualpraktiken zu interessieren, wobei BDSM – wohl ausgelöst durch die Erzählung des Angeklagten von den Erlebnissen aus seiner früheren Beziehung – in den engeren Fokus gelangte. Auf ihren Wunsch hin fingen die beiden Partner an, entsprechende Praktiken zu erproben, wobei von Beginn an, vorwiegend solche ausgeübt wurden, bei denen ein Sauerstoffmangel bei I. X. hervorgerufen wurde, der bei dieser zu einem von ihr gewünschten besonderen Erleben führte. Der Angeklagte und seine Ehefrau probierten dabei verschiedene Techniken aus und verwarfen diese teilweise. So versuchten sie, das gewünschte Gefühl etwa durch Überstülpen eines Plastikmüllsacks über den Kopf von I. X. auszulösen (sog. „bagging“), was bei dieser jedoch Panik auslöste, weswegen sie den Sack zerriss. Man experimentierte auch mit verschiedenen Strangulationsmitteln und deren unterschiedlicher Wirkung. So setzte man zum Beispiel Schnürriemen ein, die nach dem Eindruck der Partner eher etwas flexibel waren, wie auch ein USB-Kabel, das beim Zuziehen praktisch nicht nachgab. Zu nachhaltigen Verletzungen kam es zu keinem Zeitpunkt. Gleichzeitig hatten die Partner auch – allerdings in stark reduziertem Umfang und wohl nur noch zum Gefallen für den Angeklagten – hin und wieder Geschlechtsverkehr. 3) Stationärer Aufenthalt von I. X. im J. Klinikum Q. I. X. befand sich (zuletzt) vom 12.10. bis 25.11.2021 in stationärer Behandlung auf einer psychiatrischen Abteilung des J. Klinikums Q.. Sie wurde dort notfallmäßig aufgenommen, nachdem der Angeklagte den Rettungsdienst verständigt hatte. Vorausgegangen war eine Verschlechterung der psychischen Verfassung seiner Ehefrau, die sich insbesondere darin äußerte, dass sie jegliche Körperpflege eingestellt hatte und sich auch trotz intensiver Bemühungen des Angeklagten dazu nicht mehr bewegen ließ. Zudem hatte sie suizidale Absichten geäußert. Auch, wenn die Initiative zur Aufnahme vom Angeklagten ausging, erfolgte sie letztlich auf freiwilliger Basis, d.h. mit Zustimmung von I. X.. Der Angeklagte besuchte sie in der Klinik regelmäßig. Wie sich der Zustand seiner Frau während des Aufenthalts genau entwickelt hat, vermochte die Kammer nicht näher festzustellen, weil die Bewertungen der hierzu vernommenen Zeugen auseinanderfielen, ohne dass sich eine davon als vorzugswürdig erwies. Jedenfalls aber hatte sie sich bei ihrer Entlassung glaubhaft von suizidalen Absichten distanziert. Im Laufe der stationären Behandlung wurde ihre Medikamentation umgestellt. So wurde eine Reduktion von Pipamperon vorgenommen und Aripiprazol bis auf eine Tageshöchstdosis hochdosiert. Seitdem litt I. X. unter Drehschwindel, der mindestens einmal, nämlich am 23.12.2021, zu einem Sturz in der Wohnung führte. 4) Tatvorgeschehen Seit der Entlassung hatten die beiden Partner verschiedentlich Sex. Sie praktizierten jedoch nur noch SM- und Oralsex. Am 21.12.2021 würgte der Angeklagte seine Frau auf deren Verlangen mit seiner rechten Hand am Hals, fand aber trotz mehrfachen Umgreifens nicht den richtigen Punkt, weswegen die „Session“ letztlich abgebrochen wurde. Am 22.12.2021 fesselte der Angeklagte – deren Wunsch entsprechend – seine Frau mit einem Bademantelgürtel an den Hand- und Fußgelenken und legte ihr, während er hinter ihr auf dem Bett lag, ein USB-Kabel um den Hals. Seine Frau forderte von ihm, dass er dieses zuziehen solle, bis sie das Bewusstsein verlieren würde. Als er damit begann, versuchte sie sich jedoch plötzlich von dem Kabel zu befreien, wobei sie sich auch im Gesicht und am Oberkörper heftig kratzte und unmittelbar danach kurzzeitig bewusstlos wurde. Nachdem der Angeklagte dadurch sehr erschrocken das Kabel sofort wieder löste, kam sie zu sich und berichtete schwärmend von ihren Erlebnissen. Sie hätte demnach gesehen, wie die beiden gemeinsam durch den Park spaziert seien und den Duft von Blumen wahrgenommen. Am 23.12.2021 – als sie sich um die gemeinsamen Kaninchen kümmern wollte, die ihr Gehege auf dem Wohnzimmerboden hatten – wurde es I. X. beim Aufstehen schwindelig, sie begann zu taumeln und fiel heftig zu Boden, wodurch sie sich Prellmarken und Hämatome zuzog. Am 24.12.2021, dem Tattag, erledigte der Angeklagte zunächst notwendige Einkäufe. Seine Frau nahm ein Telefonat von der Schwester des Angeklagten, der Zeugin Z. X., entgegen, der sie schon zuvor auf die Mailbox gesprochen hatte. Die beiden verstanden sich gut und waren so etwas wie beste Freundinnen. Das Gespräch begann um 14:44 Uhr und endete nach 3:49 Stunden gegen 18:33 Uhr. I. X. berichtete dabei von wechselseitigen Geschenken und deutete mit anzüglichen Bemerkungen an, dass sie mit dem Angeklagten später noch intim werden wolle. Das wurde aber nicht weiter vertieft. Der Angeklagte verfolgte ab einem gewissen Punkt das Gespräch zunächst eher passiv und begann Rotwein aus einem zum Weihnachtsfest gekauften Tetra-Pack zu trinken, wovon er seiner Schwester auch erzählte. Es blieb jedoch (bis zur späteren Tat) bei einer geringen Menge an Alkohol, die nicht ansatzweise zu einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte. Irgendwann übernahm der Angeklagte die Gesprächsführung, weil I. X. Halsschmerzen bekam. Um kurz vor 18:00 Uhr sendete diese ihrer Schwester noch – auch im Namen des Angeklagten – einen Weihnachtsgruß per WhatsApp. 5) Tatgeschehen Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau das Telefonat mit der Zeugin Z. X. beendet hatten, entschieden sie sich, weil es schon so spät geworden war, das geplante Weihnachtsessen nicht mehr zu kochen, und stattdessen auf der Couch Musik zu hören. Währenddessen begann I. X., sich dem Angeklagten mit Zärtlichkeiten zuzuwenden und bat ihn darum, sie erneut zu Würgen. Der Angeklagte wollte dies nicht und lehnte zunächst ab. Zum einen hatte ihn das Erlebnis mit dem USB-Kabel erschreckt, zum anderen sorgte ihn der Drehschwindel unter dem seine Frau zuletzt litt. Er fürchtete, dass dies im Zusammenhang mit der erfolgten Medikamentenumstellung stehen könnte und dass ein Würgen bei Vorhandenem Drehschwindel unübersehbare, gravierende, wenn nicht sogar tödliche Folgen haben könnte. Er hatte für sich deshalb eigentlich den Entschluss gefasst, die Praktiken erst dann fortzusetzen, wenn man die Ursache des Schwindels mit der behandelnden Ärztin seiner Frau, die aber erst nach den Feiertagen im Januar wieder verfügbar war, abgeklärt war. Bis dahin schien ihm das Risiko schlicht unkalkulierbar und zu groß. Weil seine Ehefrau jedoch mit ihren Bitten nicht nachließ, ihn weiter zärtlich streichelte und zu mehr drängte, gab er nach und nach seinen Widerstand auf. Zunächst kam es im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung zu sexuellen Handlungen. Dabei stand I. X. vor dem Angeklagten, der sich von hinten an sie herandrückte, sein Glied zwischen ihren Oberschenkeln durchschob und sie mit einem Finger vaginal leicht penetrierte. a) Möglicherweise bestärkt durch die dabei empfundene Lust oder das Bedürfnis seiner Ehefrau quasi im Gegenzug nun auch das von ihr gewünschte Erlebnis zu gewähren, entschied er sich, obwohl er sich der Risiken weiterhin vollends bewusst war, seine Ehefrau wunschgemäß bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Dazu trat er im Schlafzimmer wieder hinter seine Ehefrau, die rechts vom Bett, die Hände auf einen Tisch stützend, stand, legte seinen rechten Arm um ihren Hals und nahm sie damit praktisch in einen „Schwitzkasten“. Der vordere Halsbereich befand sich dabei in etwa im Bereich der Armbeuge. Er zog den „Schwitzkasten“ dann – unterstützt durch den linken Arm, mit dem er die rechte Hand über die linke Schulter wegdrückte – immer fester zu. Er beabsichtigte dabei, entsprechend dem Wunsch seiner Ehefrau, deren kurzfristige Bewusstlosigkeit herbeizuführen. Ihm war zwar bewusst, dass das Würgen im Allgemeinen, insbesondere aber wegen der ungeklärten Ursache des Drehschwindels, besonders gefährlich, möglicherweise sogar tödlich sein könnte, hoffte aber wegen der zahlreichen folgenlos gebliebenen vorangegangenen Sessions auf einen positiven Ausgang. Zur Sicherheit hatte er mit seiner Frau zudem ein Signal vereinbart. Sie sollte, wenn sie das Würgen abgebrochen haben wollte, ihm mit der Hand, die sie zuvor darauf abgelegt hatte, auf den Unterarm schlagen. Nach kurzem Würgen erschlaffte diese Hand und fiel vom Unterarm hinunter. Bewusstlosigkeit stellte sich ein und I. X. sackte in sich zusammen. Der Angeklagte ließ ihren Körper vorsichtig an seiner Vorderseite zu Boden rutschen, wo sie quasi sitzend vor ihm verblieb. Der Angeklagte begann dann, sie vorsichtig im Gesicht zu tätscheln und anzusprechen, worauf sie wieder zu sich kam. Abgesehen von der erlittenen Bewusstlosigkeit ließen sich keine für sie nachteiligen Folgen des ersten Würgevorgangs feststellen. Im Gegenteil berichtete I. X. geradezu euphorisiert von ihrem Erleben. Sie habe in der Zeit der Bewusstlosigkeit das Gefühl gehabt, auf einer grünen Blumenwiese zu sein, was sie als sehr glücksbringend empfunden habe. Dieses Gefühl wollte sie unbedingt noch einmal und nun noch intensiver und länger verspüren. Deshalb drängte sie den Angeklagten dazu, sie erneut, dieses Mal noch heftiger und länger, zu würgen. b) Der Angeklagte gab dem nach, obwohl er sich des unverminderten Risikos nach wie vor uneingeschränkt bewusst war. Im Gegenteil war ihm klar, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Komplikation, einer nachhaltigen und möglicherweise auch tödlichen Verletzung durch die Intensivierung des Würgedrucks und die Verlängerung der Würgezeit nochmals vergrößern würde. Andererseits vertraute er infolge des gerade zuvor folgenlos gebliebenen Würgens erneut auf einen guten Ausgang. Weil er schon etwas geschwächt war und den Druck erhöhen wollte, wählte er dieses Mal einen leicht veränderten Griff. Den rechten Arm legte er wie zuvor um den Hals seiner Ehefrau, den linken Unterarm brachte er nun jedoch zwischen seinen Körper und die rückseitige Hals- bzw. Kopfseite der I. X., sodass er – während er mit dem rechten Arm von vorne würgte – mit dem linken Arm Gegendruck erzeugen konnte. Auf diese Art und Weise würgte er seine Frau erneut, mit erhöhter Kraft und für eine längere nicht näher feststellbare Dauer, die jedoch etwas über den Zeitpunkt des Eintritts der sich einstellenden Bewusstlosigkeit hinausging. Danach ließ er seine Frau erneut an sich herabgleiten und begann – kurze Zeit später –, sie erneut zu tätscheln, um sie zu erwecken. Dies gelang jedoch nicht, weil I. X. infolge des vorangegangenen Würgens entweder bereits tot oder jedenfalls aber unumkehrlich todbringend verletzt worden und auch die eingetretene Bewusstlosigkeit irreversibel war. Die kräftige Krafteinwirkung gegen den Hals hatte dabei primär das Abfließen des Blutes über die außen am Hals liegenden und durch den Würgevorgang weitgehend verschlossenen Venen und in der Folge den Zusammenbruch des Blutkreislaufs im Hirn und damit der lebensnotwendigen Sauerstoffversorgung desselben bewirkt. Als seine Frau nicht erwachte, prüfte der Angeklagte deren Puls und deren Atmung, welche er nicht feststellen konnte. Er legte sie sodann parallel zum Bett auf den Rücken und begann mit dem Versuch, sie mittels Herzdruckmassage und Beatmung wiederzubeleben bzw. ihren Kreislauf wieder herzustellen. Hierzu drückte er mit seinen beiden Händen, die er dazu übereinander legte, etwa 10 Mal kräftig auf ihre Brust und beatmete sie dann zweimal, bevor er wieder von vorne begann. Der Angeklagte ging dabei sehr kraftvoll vor, auch weil sein Tun wirkungslos blieb. Er verausgabte sich dabei regelrecht und nach einer Weile taten ihm die Knie weh, weswegen er sich entschied, seine Frau für weitere Wiederbelebungsversuche auf das Bett zu legen. Dazu versuchte er zunächst, sie seitlich anzuheben, in dem er mit einem Arm unter die Kniebeuge und mit einem Arm unter den Hals griff. Hierzu fehlte ihm jedoch die Kraft, sodass er mit seiner Frau aus nur wenigen Zentimeter Höhe nach vorne fiel. Sodann versuchte er es, in dem er hinter ihren Kopf trat, ihren Oberkörper anhob, unter ihre Arme griff und sie dann hochzog. Mangels Körperspannung klappten jedoch ihre Arme nach oben und sie glitt dem Angeklagten durch seinen Griff. Weil die Beine von dem vorangegangenen Versuch noch angewinkelt waren, fiel sie vornüber und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Bei diesem Anhebeversuch ließ sie zudem Kot, der auf dem Fußboden zurückblieb. Erst im dritten Versuch gelang es dem Angeklagten schließlich, zunächst den Oberkörper (rücklings) auf das Bett, das zunächst zur Seite wegrutschte, zu wuchten. Von der anderen Bettseite zog er sie dann an den Handgelenken bzw. Armen vollends aufs Bett, wo er sodann – dieses Mal von der anderen Körperseite – mit den Wiederbelebungsversuchen weiter machte. Als dies weiterhin keinen Erfolg brachte, erinnerte er sich, im Fernsehen gesehen zu haben, dass ein (TV-)Arzt zum Zwecke der Wiederbelebung mit der Faust kräftig auf das Herz des Patienten geschlagen hatte. In der Folge führte er mit voller Wucht zwei entsprechende Faustschläge aus, die ebenfalls keine Wirkung zeigten, bevor er einige Zeit später – erschöpft – seine Bemühungen aufgab. Wie lange genau die Wiederbelebungsversuche insgesamt dauerten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Infolge der Reanimationsbemühungen des Angeklagten erlitt I. X. einen Brustbeinquerbruch und Rippenserienbrüche beidseits, teils in mehreren Ebenen, an der Brustkorbvorder- bis Außenseite, welche zum Teil an der linken Brustkorbvorderseite das Brustfell inwendig durchspießt haben. Möglicherweise daraus resultierend, alternativ unmittelbar aus den Faustschlägen folgend, kam es zu einer Zerreissung der rechten Herzwand auf Klappenebene mit Eröffnung des rechten Vorhofes sowie zu zahlreichen tiefen Einrissen in den linken Leberlappen mit fast vollständigem Abriss desselben sowie zu Einrissen in den geschwänzten Leberlappen. Ebenso kam es zu zahlreichen Hautunterblutungen, Unterblutungen des Lungenfells beidseits und Einblutungen in das Mittelfell. Insgesamt sammelten sich ca. 1000 ml flüssiges Blut in der Brusthöhle. Die Verletzungen von Herz und Leber sowie der eingetretene Blutverlust waren für sich genommen potentiell todesursächlich. Nicht sicher festzustellen vermochte die Kammer, ob diese Verletzungen erst nach dem Todeseintritt infolge des Würgens hervorgerufen wurden oder ob sie – falls nicht – den infolge des Würgens sicheren Tod beschleunigt haben. Das Herbeirufen eines Notarztes hatte der Angeklagte zwischenzeitlich erwogen, davon letztlich aber in der Angst abgesehen, dass seine Frau nicht mehr gerettet werden könne, wenn er die Herz- Lungenmassage unterbricht, um das im Flur in der Ladeschale befindliche Telefon zu holen. 6) Nachtatgeschehen Nachdem der Angeklagte sämtliche Bemühungen eingestellt hatte, begab er sich ins Wohnzimmer, setzte sich auf die Couch und begann, den dort bereitstehenden Rotwein aus dem Tetrapack zu trinken. Nach einiger Weile schlief er dort ein und wachte erst am nächsten Morgen, die genaue Zeit ließ sich nicht feststellen, wieder auf. Die Situation erfasste er schnell, nachdem er – jetzt zum ersten Mal – bemerkte, dass das von ihm getragene T-Shirt auch kotverschmiert war. Weil er nicht wollte, dass man seine Frau so finden würde, legte er sie gerade ins Bett und deckte sie ordentlich zu. Die Kotspuren wischte er mit seinem T-Shirt weg, welches er danach in die Waschmaschine brachte (ohne diese aber anzustellen). Er zog sich selbst saubere Sachen an und bedachte sein weiteres Vorgehen. Ihm war klar, dass die Polizei kommen müsste, wollte aber nicht den Notruf wählen, weil er dachte, dass durch deren Anfahrt mit Blaulicht alle Nachbarn aufmerksam werden würden. Er wollte auch die Kaninchen versorgt wissen und entschloss sich deshalb, seiner Schwester den Wohnungsschlüssel vorbeizubringen, wo er dann zu Fuß hinlief. Zunächst überlegte er noch, ob er diese anrufen sollte, hatte aber die Befürchtung, dass diese das nervlich nicht verkraften würde und warf den Schlüssel deshalb einfach in deren Briefkasten. Danach lief er Richtung der Polizeiwache F., in deren Nähe er sich einige Zeit aufhielt. Dann rief er um kurz vor 12 Uhr seinen Bruder an und wünschte ihm frohe Weihnachten. Dieser bemerkte allerdings sofort an der Stimme, dass etwas nicht stimmte und fragte deshalb nach. Daraufhin berichtete der Angeklagte, dass „I.“ tot sei und erklärte auf weitere Nachfrage, dass sie Würgespiele gemacht hätten, weil sie sexuelle Probleme gehabt hätten, dass sie das schon öfter gemacht hätten und jetzt irgendetwas passiert und daneben gegangen sei. Weiter erzählte der Angeklagte, dass er SM-Erfahrungen in einer WG in R. gesammelt hätte, dass er die Wohnungsschlüssel zu seiner Schwester gebracht habe und nun in der Nähe der Polizeiwache im Kreis herumlaufen würde. Nach dem Ende des Telefonats, seinem ursprünglichen Plan folgend und bekräftigt durch die Aufforderung seines Bruders, begab er sich dann in die Polizeiwache. Dort gab er gegenüber dem diensthabenden Beamten, dem Zeugen E., an, dass er total fertig sei und dass seine Frau tot sei. Er schilderte, dass diese nach „Sexspielchen mit Würgen“ verstorben sei. Sie sei einfach zusammengeklappt. Er habe noch versucht, sie zu reanimieren, das habe aber nicht geklappt. Zwei um 13:50 bzw. 14:22 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutproben ergaben eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,26 bzw. 0,16 Promille. III. (Beweiswürdigung) Der Angeklagte hat sich zur Person und zur Tat umfassend und geständig eingelassen. Die Feststellungen beruhen auf seinen Angaben und entsprechen sowohl betreffend der äußeren wie auch der inneren Umstände seiner Einlassung. Lediglich soweit es Feststellungen betrifft, die der Wahrnehmung des Angeklagten entzogen waren, wie etwa die Einzelheiten des letzten Klinikaufenthalts der I. X. sowie den sachverständigen Feststellungen zu den von ihr erlittenen Verletzungen, der Todesursache, der Toxikologie und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den Angaben der weiteren dazu gehörten Zeugen bzw. den Erläuterungen der Sachverständigen bzw. der verlesenen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente. Inhalt und Umfang aller – auch der ergänzend erhobenen – Beweismittel ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Im Einzelnen: 1) Die Einlassung des Angeklagten ist insgesamt glaubhaft. Sie ist in sich plausibel und wird – soweit andere Personen von einzelnen Aspekten Kenntnis erlangt haben – von deren jeweiliger Zeugenaussage gestützt. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Allgemeinen spricht weiter, dass seine Schilderung der Geschehnisse vom Zeitpunkt kurz nach der Tat bis zum Ende der Hauptverhandlung konstant blieb. Zwar hatte der Angeklagte zunächst nur rudimentäre Angaben gemacht, diese deckten sich aber mit dem, was später in seiner ausführlichen Einlassung folgte und beinhaltete von Beginn an den Kern seiner Aussage, nämlich, dass seine Ehefrau auf Grund eines „Unfalls“ bei Würgesexspielchen gestorben sei. Im Hauptverfahren hat er seine Einlassung ohne erkennbare Abweichungen – aber auch ohne dass es wie einstudiert wirkte – für die rechtsmedizinische Sachverständige noch einmal wiederholt. Seine Schilderungen erschienen dabei jeweils jedenfalls überwiegend erlebnisbasiert, was sich in originellen Details äußerte, wie etwa, dass er in weiteren Versuchen des sog. „baggings“ auch deshalb keinen Sinn mehr sah, weil seine Frau jedes Mal die Tüte zerreißen würde und diese ja schließlich auch Geld kosten würde oder dass das Bett, welches auf Filzgleitern gestanden hätte, bei dem Versuch, seine leblose Frau drauf zu wuchten, immer von ihm weggerutscht sei. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es sich insoweit teils um Aspekte handelt, die nicht dem Tatkerngeschehen zuzuordnen sind, und deshalb diesbezüglich nur eine begrenzte Aussagekraft haben können. Auch die Angaben zum Tatkerngeschehen waren jedoch detailliert und komplex. Ebenso spricht für eine realitätsnahe Schilderung der Umstand, dass der Angeklagte von sich aus demonstrierte, wie er die Arme beim Würgen hielt und wie er beim zweiten Mal die Griffhaltung veränderte sowie dass er in Anbetracht des ungewollten Verlustes seiner Ehefrau adäquate Emotionen zeigte. Nicht zuletzt wird seine Einlassung auch dadurch gestützt, dass sie aus rechtsmedizinischer Sicht mit den von dort gewonnenen Erkenntnissen plausibel in Einklang zu bringen ist. Schließlich vermochte die Kammer aus der Gesamtheit der Ermittlungen bzw. der erhobenen Beweise kein anderes Handlungsmotiv als dasjenige, welches der Angeklagte angegeben hatte, zu erkennen. 2) Keine Zweifel bestanden an den festgestellten biografischen Angaben des Angeklagten, die von seinen als Zeugen vernommenen Geschwistern (G. und Z. X.) sowie – soweit es die Beziehung zu der Zeugin K. betrifft – von jener bestätigt wurden. Auch an der Richtigkeit der Sucht- und Krankheitsanamnese war nicht zu zweifeln. Die Entwicklung einer Alkoholabhängigkeit ist schon in Anbetracht des elterlichen Trinkverhaltens nicht fernliegend. Besonders plausibel wird sie aber, wenn man in Rechnung stellt, dass auch die beiden Geschwister des Angeklagten – in jeweils etwas anderer Ausprägung – alkoholabhängig geworden sind. Diese haben die Trinkgewohnheiten, auch die vor Jahren erfolgte Veränderung derselben übereinstimmend bestätigt. 3) Seine Darstellung des Verhältnisses zu der Zeugin K. wurde von dieser – auch bezüglich der sexuellen Aspekte – in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Glaubhaftigkeit der sich deckenden Angaben erschien der Kammer hoch. Für den Angeklagten bestand keine Möglichkeit, sich mit der Zeugin abzusprechen, zu der er seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Zudem konnte er nicht sicher erwarten, dass diese seine Angabe bestätigen würde, weil sie sich gegenüber der Polizei zunächst anders geäußert hatte, was sich zwanglos mit einer gewissen Scham erklären lässt. In der Hauptverhandlung hat sie zur Überzeugung der Kammer jedoch völlig offen und ohne jegliche Tendenzen der Einfärbung berichtet. Damit stand für die Kammer zugleich fest, dass der Angeklagte in seiner Vergangenheit mit BDSM-Praktiken in Berührung gekommen war, auch wenn sich diese explizit nicht auf Atem- bzw. Würgespiele bezogen. Ebenso war damit für die Kammer sicher, dass die sehr frühen Angaben nach der Tat, die er seinem Bruder gegenüber gemacht hatte, jedenfalls in diesem Punkt wahrheitsgemäß waren, was indiziell dafür sprach, dass auch die übrigen Erläuterungen bzgl. des „Würgesexunfalls“ der Wahrheit entsprachen. 4) Soweit es das eigentliche Verhältnis des Angeklagten zu seiner zu Tode gekommenen Frau betrifft, steht die Einlassung des Angeklagten ebenfalls im Einklang mit der übrigen Beweisaufnahme. Sämtliche Zeugen, die den beiden nahestanden, berichteten von einem zärtlichen, liebevollen und praktisch spannungsfreien Verhältnis, das sich letztlich, wie es insbesondere auch der Zeuge O betonte, positiv auf das Leben seiner Mutter auswirkte. Es erscheint lebensnah, dass der Angeklagte, der körperlich und psychisch deutlich weniger beeinträchtigt war, dabei wesentliche Aufgaben im Haushalt – wie etwa auch das Einkaufen – übernahm und sich soweit nötig, auch um die Pflege seiner Frau bzw. um deren Medikamentennahme kümmerte. Dass ihm dies weitgehend gut gelang, lässt sich letztlich auch daran festmachen, dass die beiden im Haus weitgehend unscheinbar blieben und von den Nachbarn, etwa den Zeugen A. kaum zur Kenntnis genommen wurden. Insbesondere fielen sie nicht durch Streitereien oder ähnliches auf. Dass das vertraute und liebevolle Miteinander nicht nur ein nach außen getragener Schein war, wird auch dadurch gestützt, dass die beiden zu den engsten Familienmitgliedern regelmäßigen Kontakt hielten und sich vertrauensvoll austauschten. Auch wenn dies seit der Corona-Pandemie wohl im Wesentlichen telefonisch geschah, rissen diese Beziehungen nicht ab. Insbesondere die Schwester des Angeklagten, die Zeugin X., war für I. X. so etwas wie eine beste Freundin, mit der sie regelmäßig und teils sehr lange und ausführlich, wie etwa auch noch am Nachmittag des Tattages – ausweislich des Telefonprotokolls 3:49 Stunden – telefonierte. Insbesondere aus dem Inhalt dieses Gesprächs lässt sich auch ausschließen, dass es Streit oder akute Spannungen zwischen den Eheleuten am Tattag gab. Wie die Zeugin Z. X. detailliert schilderte, war die Stimmung gut und es beteiligten sich beide am Telefonat. Sie berichteten von Geschenken, die man füreinander besorgt hätte und von dem geplanten Weihnachtsbraten, der parat liege und nach dem Telefonat hätte zubereitet werden sollen. I. X. erwähnte gegenüber der Zeugin auch, dass sie noch ein besonderes Geschenk für ihren Mann habe und erweckte mit anzüglichen Witzchen bei dieser den Eindruck, als dass sie erwartetet habe, später mit dem Angeklagten intim zu werden. 5) Dafür das der Angeklagte und seine zu Tode gekommene Ehefrau regelmäßig und zunehmend Sexualpraktiken anwandten, die auf Seiten von I. X. zur Atemnot bzw. Reduzierung der Sauerstoffversorgung führten bzw. führen sollten, gab es zwar kaum objektive Anhaltspunkte. So fanden sich keine „professionellen“ Hilfsmittel und keiner der Bekannten oder Verwandten wusste davon zu berichten. Die Ermittlungen hatten auch keine Dokumentation solcher Praktiken durch die Beteiligten wie etwa Fotos oder Videos zu Tage gefördert. Letztlich spricht alles dies allerdings auch nicht gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass der intime Bereich einer Beziehung, insbesondere auch gelebte Sexualpraktiken, Dritten gegenüber verborgen bleibt. Das dürfte umso mehr gelten, als es sich um außergewöhnliche Praktiken handelt, die bei anderen möglicherweise auf Vorbehalte stoßen würden. Es ist auch keineswegs zwingend, dass man sich zur Ausübung professionelles Equipment beschaffen oder sich fachkundig informieren müsste. Ebenso möglich und nicht minder lebensnah ist es, dass man experimentiert und vorhandene Haushaltsgegenstände einsetzt. Dass die Initiative hierzu primär von I. X. ausgegangen sein soll, ist ebenfalls jedenfalls gut möglich. Zwar hat die psychiatrische Sachverständige Dr. W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin der Abteilung Forensik II der LVR-Klinik M., ausgeführt, dass sich die bei I. X. wohl vorherrschende depressive Stimmung im Allgemeinen eher libidomindernd auswirken würde. Das gelte aber eben nicht in jedem Fall. Vielmehr sei die Sexualität bzw. das Verlangen danach von verschiedenen Komponenten abhängig, wie etwa der Lebensweise, dem Alter, Erkrankungen und einer etwaigen Medikamentation. Eine eindeutige Aussage über I. X. könne nicht getroffen werden. Selbst wenn man von einer reduzierten konventionellen Sexualität ausgehen würde, sei es aber nicht widersprüchlich, dass sie ein gesteigertes Verlangen an härterem Sex oder den vom Angeklagten beschriebenen Atemspielen hätte, weil diese dazu dienen könnten, dass sie sich durch die stärkeren Reize mehr spüren könnte. 6) Dass der Angeklagte auch sonst über kein gesteigertes Aggressionspotential verfügte, ist in Anbetracht seines festgestellten Lebensweges naheliegend. Seine Konfliktbewältigungsstrategie bestand bei Konfrontationen nicht im Kampf, sondern eher im Ausweichen oder sich anpassen. Das zeigte sich schon während der Berufsvorbereitungsphase, wo er der Clique, die ihn mobbte, aus dem Weg ging und dafür sogar später seine Berufsausbildung aufgab. Überhaupt wussten die dem Angeklagten nahestehenden Zeugen nur von einem einzigen Vorfall zu berichten, in dem der Angeklagte handgreiflich wurde. Dies war bezeichnenderweise, als er sich durch eine Beleidigung, die I. X. galt, provozieren ließ und deshalb seinen Schwager attackierte. 7) Der Ablauf des Tattages bis zur Tat wird weitgehend durch die Angaben der Zeugin Z. X. bestätigt, die auf Grund des langen Telefonats mittelbar viel davon mitbekommen hatte und darüber ausführlich berichten konnte. 8) Die Entwicklungen bis zur Tat und der Tatablauf selbst, stehen auf Grund der im Ganzen stimmigen Einlassung des Angeklagten fest. Die Geschehensabläufe fügen sich in das zuvor bezüglich der Beziehung festgestellte Bild ein. Insbesondere werden die unterschiedlichen sexuellen Interessen deutlich. Während der Angeklagte (jedenfalls zur eigenen Befriedigung) eher gewöhnlichen Geschlechts- sowie Oralverkehr wünschte, war es – wohl auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Disposition – bei seiner Frau eher so, dass diese besondere Erlebnisse, welche durch Atemnot bzw. Bewusstlosigkeit hervorgerufen werden, suchte. Weil der Angeklagte in Anbetracht der aktuellen Verfassung seiner Frau, die zuletzt mehrfach an Drehschwindel litt, bezüglich solcher Sexualpraktiken besonders zögerlich war und diese zunächst offen ablehnte, ist es nicht fernliegend, dass sie versuchte, ihn in einer ihm genehmen Weise sexuell zu motivieren, was das „Vorspiel“ im Badezimmer erklären würde. Dass der Angeklagte sich deshalb, aber auch, weil er gerade am Weihnachtstag seiner Frau einen ihr besonders wichtigen und persönlichen Wunsch nicht abschlagen wollte, letztlich umstimmen ließ, ist nachvollziehbar. Der weitere Verlauf ist jedenfalls in sich stimmig. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass nach einem ersten, erfolgreichen Akt (des Würgens und der Bewusstlosigkeit), welcher eine besondere und bis dahin nur einmal zuvor erlebte Form des Fühlens bei I. X. hervorgerufen hat, unmittelbar eine Wiederholung gewünscht wird. Auch, dass man ermuntert durch den „gutgegangenen“ Ablauf, vorhandene Bedenken weiter zurückdrängt, erscheint lebensnah. Ferner ist es nur konsequent, dass der Angeklagte – nachdem seine Frau nach dem zweiten Würgevorgang nicht mehr erwachte – unmittelbar mit Wiederbelebungsversuchen begann. Die sehr detaillierte Schilderung derselben ist dabei durchaus lebensnah. Insbesondere die Schwierigkeiten, die ihm dabei begegneten, wie im Verlaufe etwa Erschöpfung und Knieschmerzen, sowie seine Bemühungen dafür eine Lösung zu finden (Umlagern auf das Bett) und den damit wiederum verbunden Problemen erweckten einen erlebnisbasierten Eindruck, zumal der Angeklagte auch immer wieder seine situationsadäquate innere Gefühlslage offenbarte. Obwohl die Kammer die Einlassung von medizinischer Seite kritisch hinterfragt hat, ließ sie sich mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen plausibel in Einklang bringen. Unauflösbare Widersprüche ergaben sich keine. Insoweit hat sich die Kammer auf die sachverständigen Ausführungen der Ärztin für Rechtsmedizin Dr. D. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H. gestützt. Die der Kammer aus anderen Verfahren als kompetent und gewissenhaft arbeitend bekannte Medizinerin hatte ausgeführt, dass es im Wesentlichen zwei Verletzungsbereiche gäbe, die potentiell jeder für sich geeignet wären, den Tod von I. X. herbeizuführen. Hierbei ging es einerseits um massive, kreislaufrelevante und komprimierende Gewalteinwirkungen gegen den Hals, am ehesten im Sinne eines kräftigen Würgens, welche in verschiedenen Verletzungen, wie etwa dem Bruch des linken großen Zungenbeinfortsatzes und des linken Schildknorpelhorns sowie zu zahlreichen Hautein- oder Unterblutungen und zu deutlichen Stauungserscheinungen im Kopfbereich resultierten und die letztlich zum Tod durch Ersticken führen mussten. Anderseits ging es um die Folgen von massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Oberkörper von I. X., welche zu den festgestellten inneren Verletzungen, insbesondere zu Verletzungen von Herz und Leberlappen führten und starke nach innen gerichtete Blutungen auslösten, die derart groß waren, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls zum Tode hätten führen müssen. Aus rein medizinischer Sicht ließ sich eine Reihenfolge, in welcher die Verletzungen zugefügt wurden, nicht feststellen. Insbesondere sprach aus Sicht der Sachverständigen der Umstand, dass es zu den ausgeprägten inneren Blutungen kam, nicht dagegen, dass schon kurz zuvor der Tod durch Ersticken eingetreten war. Relativ kurze Zeit nach dem Todeseintritt seien Einblutungen weiterhin möglich, insbesondere, wenn – etwa durch die Herzdruckmassage – ein gewisser Kreislauf erzeugt werde. Soweit die Sachverständige zunächst davon ausging, dass die Gewalteinwirkungen gegen den Oberkörper eher nicht mit einer regulären Herzdruckmassage erklärbar seien, weil auch für einen Laien offensichtlich sein müsste, dass ein zur Erklärung der Verletzungen erforderlicher erheblicher Krafteinsatz mehr schade als nütze, hat sie daran, nach der vom Angeklagten abgegebenen Einlassung nicht festgehalten. Zum einen hatte der Angeklagte die Einblutungen für sie teils plausibel mit Sturz- bzw. Halteverletzungen beim Versuch, seine Frau auf das Bett zu hieven, erklärt, zum anderen erklärte sich das breitere Verletzungsfeld nachvollziehbar dadurch, dass die Wiederbelebungsversuche auf dem Bett von der anderen Körperseite ausgeführt wurden. Schließlich waren aus medizinischer Sicht auch die Faustschläge nicht absolut fernliegend. So hat die Sachverständige erläutert, dass man – quasi als manuellen Defibrillator – einen sog. präkordialen Faustschlag ausführen könne, auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sein mögen. Diese vom Angeklagten geschilderten (zwei) heftigen und weniger präzisen Schläge trugen aus ihrer Sicht weiter dazu bei, dass das Verletzungsbild sich letztlich doch durch die Wiederbelebungsversuche erklären ließ. Dieser nachvollziehbaren und detailliert begründeten Einschätzung hat die Kammer sich angeschlossen. 9) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind glaubhaft. Dass der Angeklagte das Würgen in der vorgenommenen Form (in beiden Fällen) als besonders gefährlich und insbesondere auch in Anbetracht der aktuellen körperlichen und psychischen Disposition seiner Frau als konkret lebensgefährlich einschätzte und einen tödlichen Verlauf für möglich hielt, ist lebensnah. Insbesondere, dass ihn der jüngst aufgetretene Drehschwindel erheblich sorgte, war gut nachvollziehbar, weil zumindest aus der Laienssphäre ein Zusammenhang mit Hirnfunktionen naheliegt, die bei Würgesexpraktiken durch den erzeugten Sauerstoffmangel zusätzlich belastet bzw. beeinträchtigt würden. Dafür, dass der Angeklagte die Gefahr sehr ernst nahm, sprach ferner auch, dass er mit seiner Frau Notzeichen für den Abbruch vereinbarte und sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber machte, diese im Notfall wiederbeleben zu müssen. Es ist schließlich, was der Angeklagte explizit so angeben hat, auch plausibel, dass er die Würgehandlungen nicht deshalb ausführte, weil ihm seine Frau die Sorgen vor den möglichen Folgen genommen hatte, sondern weil sie ihn mit ihrem nachdrücklichen Drängen und einer zusätzlichen Motivation durch Zärtlichkeiten dazu bewegte, die Handlungen trotz seiner Bedenken vorzunehmen. Auch bei der zweiten Tat änderte sich dies nicht. Zwar wurde diese in dem Bewusstsein begangen, dass die erste Würgehandlung offensichtlich folgenlos geblieben war. Gleichwohl war dem Angeklagten die Intensität jedoch bewusst, weil seine Frau von ähnlichem Erleben bislang nur einmal berichtet hatte. Schließlich war vor allem aber für den Angeklagten auch klar, dass er durch die Umsetzung des Wunsches seiner Frau beim zweiten Würgevorgang die Gefahr deutlich erhöht sein würde, weil er kräftiger und länger zudrücken sollte, was er auch tat. Andererseits ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte den für möglich gehaltenen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen hätte. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil sprechen das vertrauensvolle und ungetrübte Verhältnis der Beiden sowie das in gewisser Weise symbiotische Zusammenleben und letztlich auch die bis zur Erschöpfung durchgeführten Wiederbelebungsversuche dafür, dass der Angeklagte das Weiterleben seiner Frau wünschte und auf einen guten Ausgang hoffte. 10) Die Feststellung, dass I. X. durch den zweiten Würgevorgang entweder unmittelbar verstorben ist oder jedenfalls unrettbar todbringend verletzt war, beruht auf folgenden Erwägungen. Die Sachverständige Dr. D. hat ausführlich erläutert, welche Folgen die massive gefäßkomprimierende Gewaltanwendung gegen den Hals hat. Durch den Verschluss der außenliegenden Halsvenen werde nämlich der Blutabfluss aus dem Gehirn verhindert, während durch die innenliegenden Arterien zunächst weiteres Blut in dieses einströme. Dies erhöhe zunächst den Blutdruck im Kopf, wodurch es zu den zahlreichen an dem Leichnam der I. X. festgestellten punktförmigen Einblutungen in der Haut sowie Stauungserscheinungen komme, die sich ebenfalls bei der Verstorbenen sehr ausgeprägt vorfanden. Danach würde der Blutkreislauf im Hirn zusammenbrechen und damit dessen Sauerstoffversorgung unterbrochen werden. Ein solcher Zustand führe bereits nach kurzer Zeit zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Hirnfunktion, die sich auf weitere lebenswichtige Funktionen auswirke und in der Folge zum Tode führe. Zur Überzeugung der Kammer war dieser kritische und nicht unumkehrbare Punkt auch im konkreten Fall bereits unmittelbar nach dem zweiten Würgevorgang überschritten. Dafür sprachen die Schilderungen des Angeklagten, dass der Druck länger und intensiver war, als beim ersten Mal und insbesondere zeitlich noch eine (unbestimmte) Zeit über den Eintritt der Bewusstlosigkeit hinausging, insbesondere aber, dass unmittelbar danach die Vitalfunktionen wie Atmung und Puls nicht mehr vorhanden – jedenfalls nicht mehr wahrnehmbar – waren und letztlich auch, dass die (ersten) Wiederbelebungsversuche keine Körperreaktion bei I. X. mehr hervorrufen konnten. Die Kammer hat ausgeschlossen, dass es ohne die durch die Wiederbelebungsversuche hervorgerufenen Verletzungen nicht zum Tode von I. X. gekommen wäre. Dass diese, was medizinisch unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich erscheint, den Todeseintritt minimal beschleunigt haben, ließ sich hingegen nicht ausschließen. 11) Im Rahmen der ganzheitlichen Beweiswürdigung hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten auch insoweit kritisch geprüft, als dass sie mögliche andere Geschehensabläufe oder Motivationen in Betracht gezogen hat. Für solche gab es jedoch keine greifbaren Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte für einen eskalierten Streit fanden sich nicht. Hiergegen spricht schon die harmonische Stimmung während des Telefonats mit der Zeugin X.. Hiergegen spricht auch, dass die Zeugen A., zwar Geräusche aus der Wohnung vernommen hatten, jedoch kein Geschrei, weder ein solches, das auf eine verbale Auseinandersetzung hindeuten könnte, noch Hilfe- oder Schmerzensrufe. Überhaupt gab es auch in der Vergangenheit keinerlei Hinweise dafür, dass es jemals zu nennenswerten Streitigkeiten kam, erst Recht nicht solchen, die zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten geführt hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Tat als Folge eigener Überforderung begangen haben könnte. Dagegen spricht zum einen, dass er sich der Inanspruchnahme externer Hilfe durchaus bewusst war und diese auch nutzte. So hatte er maßgeblich, durch Hinzuziehung von Polizei und Ordnungsamt, dafür gesorgt, dass seine Frau stationär in die Klinik aufgenommen wurde. Auch nach deren Rückkehr scheint es nicht zu einer Überforderung gekommen zu sein. Eine solche hat der Angeklagte – was ein schwaches Indiz sein mag – seinen Geschwistern gegenüber nie geäußert. Vor allem aber war die Wohnung in einem „normalen“ Zustand, Weihnachtsgeschenke waren beschafft und ein Weihnachtsessen geplant. Eine strukturelle Überforderung lag damit, da der Angeklagte auch Dinge erledigte, die über das absolut Notwendige hinausgingen, fern. Andere mögliche alternative Tatanlässe vermochte die Kammer nicht zu erkennen. IV. (Rechtliche Würdigung) 1) Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB sowie der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. a) Die Tat zu II. 2) a) war dabei als gefährliche Körperverletzung zu werten. In dem er seine Frau durch Umlegen und Zuziehen des rechten Armes bis zur Bewusstlosigkeit würgte, hat er sie jedenfalls an der Gesundheit geschädigt. Denn die Bewusstlosigkeit ist als (in diesem Fall vorübergehender) krankhafter Zustand anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.11.1995, Az. 2 StR 423/95 = NStZ-RR 1996, 100, 101; Urteil vom 27.11.1985, Az. 3 StR 426/85 = NStZ 1986, 266, 267 m.w.N.), der von dem Angeklagten kausal durch das Würgen hervorgerufen wurde. Da der Eintritt des bewusstlosen Zustandes durch Würgen das ausdrückliche Handlungsziel des Angeklagten (und auch seiner Frau) war, handelte der Angeklagte insoweit auch mit direktem Vorsatz (dolus directus ersten Grades). Die Tathandlung erfüllte darüber hinaus auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil die Gesundheitsschädigung (vorsätzlich) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beigebracht wurde. Das Würgen – in der Weise wie es vorgenommen wurde – war nämlich generell geeignet, das Leben der I. X. zu gefährden. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass durch das Umlegen des Arms um den Hals seiner Frau kein zielgerichtetes von der Intensität her steuerbares, punktgenaues und damit in gewisser Weise kontrollierbares Würgen möglich war, sondern letztlich nur die Dauer gesteuert werden konnte. Damit bestand aber das nicht unerhebliche Risiko, dass bereits durch den Druck erhebliche und – nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. – potentiell lebensbedrohliche Verletzungen, wie etwa der Bruch des Schildknorpels und des Zungenbeines, eintreten. Im konkreten Fall trat anderseits aber noch hinzu, dass das Würgen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit ausgeführt werden sollte. Wie die rechtsmedizinische Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, gibt es keine naturwissenschaftlichen Regeln, wie lange und ob überhaupt, eine eingetretene Bewusstlosigkeit reversibel ist. Dies hänge unter anderem von der Art der Herbeiführung und der Konstitution des Betroffenen ab. Jedenfalls in der von dem Angeklagten angewendeten Form der unkontrollierten, großflächigen Kraftausübung gegen den Hals bis zum sicheren Eintritt der Bewusstlosigkeit lässt sich damit das Risiko der Irreversibilität und eines späteren Todeseintritts nicht mehr beherrschen. Dessen war sich der Angeklagte auch vollends bewusst. So hatte er sich zuvor ausführlichst Gedanken hierzu gemacht und das Ansinnen seiner Frau noch abgelehnt, weil ihn die Schwindelanfälle, die er in Verbindung mit der kurz zuvor erfolgten Medikamentenumstellung brachte, ebenso wie die Erfahrung aus der vorangegangenen „Session“ mit dem USB-Kabel sehr sorgten. Explizit hatte er die Befürchtung, dass das Würgen und das Hervorrufen der Bewusstlosigkeit für seine Frau lebensgefährlich sein könnten. Seine Vorstellung von der Gefährlichkeit des Würgens hat sich auch bis zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht geändert. Er hat sich schlicht überreden lassen, entgegen seiner Bedenken, die Tat doch auszuführen und dabei auf ein gutes Ende vertraut. Die Tat zu II. 2) a) war hingegen nicht als versuchter Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu werten. Der Angeklagte handelte bei Tatausführung nicht mit (auch nicht mit bedingtem) Vorsatz. Zwar erkannte der Angeklagte, dass das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit – sowie wie er es ausführte – den Tod seiner Frau hervorrufen könnte. Allerdings vertraute er darauf, dass eben diese schlimmste Folge nicht eintreten würde und die „Session“, wie die zahlreichen vorangegangenen, letztlich ohne nachhaltige Folgen bleiben würde. b) Die Tat zu II. 2) b) war als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) zu qualifizieren. Am Vorliegen des Grundtatbestandes in Form der Gesundheitsschädigung durch das erneute Würgen bis zum Eintritt der explizit gewünschten (beabsichtigten) Bewusstlosigkeit bestehen keine Zweifel. Insofern wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen oben – IV. 1) a) – Bezug genommen. Das Verständnis bzw. das Bewusstsein von der Gefährlichkeit seines Tuns hatte sich aus Sicht des Angeklagten durch die vorangegangene Tat, die bis auf den Eintritt der Bewusstlosigkeit folgenlos geblieben war, nicht verändert. Wie er selbst ausdrücklich angegeben hatte, hat er sich zu der zweiten Tat nicht deshalb hinreißen lassen, weil er nun annahm, dass seine zahlreichen Sorgen unbegründet waren, sondern weil seine Frau von einem so guten Gefühl berichtete und euphorisiert auf eine Wiederholung drängte. Dem Angeklagten war dabei sehr bewusst, dass die Erfüllung ihres expliziten Wunsches länger und intensiver gewürgt zu werden, das Risiko eines tödlichen Ausgangs objektiv steigern würde. Wie festgestellt ist der Todeseintritt conditio-sine-qua-non unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung (das Würgen) zurückzuführen. In ihm hat sich auch die der Tathandlung innewohnende, objektiv vorhersehbare und auch von dem Angeklagten erkannte Gefahr realisiert. Unbeachtlich ist insoweit, ob durch die weiteren Verletzungen, die auf die späteren Wiederbelebungsversuche zurückzuführen sind, der Todeseintritt beschleunigt worden sein könnte. Dies lässt weder die Ursächlichkeit der Tathandlung für den Tod noch die objektive Zurechenbarkeit desselben entfallen, weil der Todeseintritt bereits nach Abschluss des Würgens und vor Beginn der Wiederbelebungsmaßnahmen sicher und unumkehrbar feststand. c) Die beiden vorgenannten Taten stehen zueinander in Realkonkurrenz. Die Kammer hat eine tatmehrheitliche Begehungsweise (§ 53 StGB) angenommen, obwohl die Taten in engem zeitlichen Zusammenhang und durch den Sexualbezug auch in einem situativen Zusammenhang standen. Gleichwohl ließen sie sich auch auf dem Wege der natürlichen Handlungseinheit nicht zusammenführen. Diese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen. Die zweite Tat war zunächst nicht mitgeplant. Nach der ersten Tat kam es durch den Eintritt der Bewusstlosigkeit zu einer deutlichen Zäsur. Das durch die Tat erstrebte Erleben war erreicht worden. Die zweite Tat kam überhaupt nur deshalb zu Stande, wegen der Erfahrungen aus der ersten Tat. Deshalb verlangte die dann verstorbene I. X. nach einem neuen Akt. Dieser sollte aber nicht nur eine Wiederholung des vorangegangenen sein, sondern jenen in Intensität und Dauer übertrumpfen. Auch für den Angeklagten stellte sich die zweite Tat nicht als bloße Wiederholung oder Fortsetzung dar, sondern beruhte auf einem separat gefassten und neu bedachten Entschluss, der die Erfahrungen aus der früheren Tat berücksichtigte. 2) Der Angeklagte handelte in beiden Fällen rechtswidrig. Insbesondere waren seine Taten nicht durch die tatsächlich erfolgte und ernstlich gemeinte Einwilligung seiner Ehefrau in die Tatbegehung bzw. die hervorgerufene Bewusstlosigkeit, die von ihr explizit gewünscht war, i.S.v. § 228 StGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift entfällt die Rechtswidrigkeit nämlich dann nicht, wenn die Tat trotz erfolgter Einwilligung als rechtswidrig anzusehen ist. Das war vorliegend aber der Fall. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass generalpräventiv-fürsorgliche Eingriffe des Staates in die Dispositionsbefugnis des Rechtsgutsinhabers nur im Bereich gravierender Verletzungen (bzw. Risiken) legitim sein können. Diese Grenze ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn bei gebotener vorausschauender objektiver Betrachtung (vom ex-ante Standpunkt) aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. Das war im vorliegenden Fall zu bejahen. In Anbetracht der allenfalls sehr begrenzt beherrschbaren großflächigen Kraftentfaltung gegen den Hals bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit – Tat zu II. 2) a) – bzw. sogar darüber hinaus – Tat zu II. 2) b) – bei gleichzeitiger Kenntnis der körperlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau musste objektiv ex-ante nicht nur von genereller, sondern auch von konkreter Todesgefahr ausgegangen werden. 3) Der Angeklagte handelte in beiden Fällen schuldhaft. a) Die Schuld entfiel insbesondere nicht gem. § 17 Satz 1 StGB, denn der Angeklagte befand sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Selbst wenn man annähme, was der Angeklagte nicht geäußert hat, dass er die Einwilligung seiner Ehefrau für wirksam gehalten hätte, wäre dies zu verneinen. Zwar unterfiele diese Situation dem Regime des § 17 StGB, weil es bei der Beurteilung der Körperverletzung als sittenwidrig um eine rechtliche Beurteilug geht (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2004, Az. 2 StR 505/03 = NJW 2004, 2458, 2460 m.w.N.). Die etwaige Verkennung der Rechtslage wäre in Anbetracht der sehr hohen, gar tödlichen Gefahr jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten des Angeklagten für diesen vermeidbar gewesen, indem er sich bei fachkundiger Stelle Rat geholt hätte. b) Auch war der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB oder erheblich in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (§ 21 StGB). Das wäre nur dann anzunehmen, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig bzw. erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist jedoch nicht der Fall. Es kann nämlich schon nicht festgestellt werden, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die zur Tatzeit (noch) ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der vorgenannten psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumiert werden kann. aa) Zwar litt der Angeklagte an einem unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu subsumierenden Alkoholabhängkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). An der Richtigkeit der entsprechenden medizinischen Diagnose der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als sehr kompetent und gewissenhaft bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefärztin der Abteilung Forensik II der LVR-Klinik M., bestehen keine Zweifel. Die Sachverständige hat diese – gestützt auf die zutreffenden Anknüpfungstatsachen – im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung detailliert und überzeugend hergeleitet. Sie hat dabei insbesondere betont, dass die Suchtanamnese ergäbe, dass mehr als drei der geforderten sechs Symptome für einen Zeitraum von einem Jahr bei dem Angeklagten vorgelegen hätten. So hätte er im Rahmen der Exploration sehr plastisch beschrieben, dass er früher ein starkes Verlangen verspürt habe, Alkohol zu konsumieren (craving), dass er im Hinblick auf den Trinkbeginn bzw. das Trinkende sowie die Trinkmenge keine Steuerungsfähigkeit besessen habe und bei ihm Toleranzerscheinungen im Hinblick auf den Alkoholkonsum aufgetreten seien. Diese Schilderungen des Angeklagten, die die Kammer durch Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wurden durch die übrige Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen K., G. X. und Z. X. gestützt. Dass sich das Trinkverhalten des Angeklagten etwa 2013 deutlich geändert habe, ändert an der grundsätzlichen Diagnose nach der nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen nichts. In der Regel bleibe eine derartige Diagnose lebenslang bestehen. Hier wäre zudem zu bedenken, dass der Angeklagte auch seitdem nicht vollständig abstinent lebe, sondern zu einzelnen Anlässen mehr oder weniger kontrolliert die Abstinenz durchbreche. In jedem Fall zeige die zum Tatzeitpunkt bereits etwa acht Jahre andauernde Entwicklung aber eine Stabilisierung sowie eine deutliche Verringerung der Krankheitsausprägung, zumal der Angeklagte jedenfalls zuletzt keine Probleme mit der Abstinenz hatte und sich insbesondere keine daraus folgende Depressivität entwickelt habe. Die Sachverständige hat deshalb für die Kammer in jeder Hinsicht plausibel ausgeschlossen, dass sich die Erkrankung, sollte sie notwendige Schwere für die Bejahung des Eingangsmerkmals noch erreichen, sich zur Tatzeit – erst Recht in Anbetracht der vorgeworfenen Tat – in erheblicher Weise auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat. bb) Nach der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit in einer Weise alkoholisiert gewesen ist, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt haben könnte. Eine Rückrechnung der am Folgetag festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,26 (um 13:50 Uhr) bzw. 0,16 Promille (um 14:22 Uhr) schied in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt mehr als 14 Stunden zurückliegenden Tatzeit sowie der Angaben des Angeklagten, nach denen dieser zu verschiedenen Zeit nachgetrunken habe, als valides Anknüpfungskriterium aus. Nach den Angaben des Angeklagten selbst, war nicht von einer nennenswerten Alkoholisierung auszugehen. So hatte er mehrfach angegeben, zwar etwas Rotwein vor der Tat getrunken zu haben, den größten Teil des Tetra-Packs jedoch erst danach und ein letztes Glas am nächsten Morgen. Er hat auch selbst nicht von irgendwelchen selbst wahrgenommenen Einschränkungen berichtet. Diese Darstellung des Angeklagten wird durch die gebotene Gesamtbetrachtung der psychopathologischen Faktoren im Tatzeitraum bestätigt. So hat die Sachverständige überzeugend darauf abgestellt, dass dem Angeklagten die Schilderung vom Tatabend keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe, er offensichtlich alles genau und lückenlos erinnere und sich aus seiner Darstellung auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sein Denken oder Handeln an jenem Abend in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen wäre. Im Gegenteil ließe das Agieren des Angeklagten den Schluss zu, dass er überlegt, vollständig koordiniert und kontrolliert gehandelt habe. Das folge insbesondere etwa aus dem Verhalten nach der zweiten Tat, wo er zunächst die Vitalzeichen geprüft habe, als seine Frau nicht sofort wieder erwachte (Atmung und Puls) und sodann mit der Reanimation begonnen habe und dabei nicht nur die Herz- Lungenmassage ausgeführt, sondern auch in regelmäßigem Wechsel beatmet habe. Auch die Versuche seine Frau wegen seiner Schmerzen in den Knien auf das Bett zu heben, seien durchaus nachvollziehbar und das Vorgehen zeige, wie er auf vorherige Fehlschläge durch Anpassen der Technik adäquat reagiert habe. Letztlich seien insoweit auch die Umstände, dass er sich an eine Wiederbelebungstechnik aus dem Fernsehen erinnert und diese ausgeführt habe sowie der Aspekt, dass er abgewogen habe, telefonisch Hilfe zu rufen, zu beachten. Es handele sich dabei insgesamt um ein so komplexes und mehraktiges Vorgehen, das weit über das intuitive und antrainierte Abarbeiten von geübten Abläufen hinausgehe und daher deutlich für eine erhalten gebliebene Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit spreche. Diese Bewertung hat sich die Kammer zu Eigen gemacht. cc) Nach der Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer ebenfalls angeschlossen hat, lag auch keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Als Trauma kämen demnach am ehesten die Erlebnisse während der Berufsvorbereitungszeit bzw. der Ausbildung in Betracht. Jedenfalls sei aber nicht (mehr) feststellbar, dass der Angeklagte dieses (oder andere) Trauma wiedererleben würde. dd) Auch eine prinzipiell in Betracht kommende Depression ist nach der nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen nicht zu diagnostizieren. Diese käme ohnehin als eigenständige Erkrankung nur bei langfristiger Abstinenz in Betracht. Selbst, wenn man dies (entgegen der Feststellungen) annähme, ließe sich aber eine depressive Episode zur Tatzeit nicht feststellen. Bei entsprechender Ausprägung wäre es nach den Ausführungen der Sachverständigen nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit dann nicht möglich gewesen, seine Ehefrau nach deren Entlassung aus der Klinik (und sich selbst) adäquat zu versorgen, was aber scheinbar im Rahmen des sonst Üblichen möglich war. Insbesondere war der Angeklagte in der Lage Weihnachtsgeschenke und sonstige Einkäufe zu erledigen. ee) Zu verneinen war, trotz seiner unterdurchschnittlichen Schulbildung, eine relevante Intelligenzminderung. Sowohl im Rahmen seiner Einlassung wie auch bei der Exploration durch die Sachverständige zeigten sich bei dem Angeklagten eine gute und schnelle Auffassungsgabe, ein Interesse für aktuelle Themen und normale Sprachfertigkeiten, was auf eine jedenfalls durchschnittliche Intelligenz hindeutet. ff) Ebenso fernliegend war – bestätigt durch die Sachverständige – die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Insbesondere lassen die Feststellungen keinen Anhaltspunkt erkennen, der darauf hindeutet, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem affektiven Ausnahmezustand befunden hätte. gg) Schließlich vermochte die Sachverständige bei dem Angeklagten auch keine unter das vierte Eingangsmerkmal zu subsumierende überdauernde Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Auf Grund seiner netten, freundlichen Art, fehlender Aggressivität und strafrechtlicher Unbescholtenheit lasse sich eine Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, ausschließen. Auch aus dem Sexualverhalten ließe sich nicht auf eine Persönlichkeitsstörung schließen. Dieses habe keinen Krankheitswert, denn der Angeklagte habe sexuelle Befriedigung auch noch auf anderem Wege als durch Machtausübung erfahren und bedürfe zu seiner Befriedigung auch nicht einer fortwährenden Steigerung der Intensität des Geschlechtsverkehrs. Auch dieser in jeder Hinsicht überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen hat sich die Kammer uneingeschränkt angeschlossen. V. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung ist die Kammer, die beide Taten jeweils als minderschweren Fall des jeweiligen Delikts bewertet hat, für die Tat zu II. 2) a) vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 a.E. StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht und für die Tat zu II. 2) b) von dem Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht Die Einordnung beider Taten jeweils als minderschwerer Fall beruht auf den folgenden einheitlichen Überlegungen. Zwar steht die Tat bezüglich der Qualität der Tathandlung und des Taterfolges durchschnittlichen Taten desselben Delikts nicht nach. Besonders zu berücksichtigen war jedoch die Motivation des Angeklagten, die in keiner Weise beinhaltete, seine Ehefrau, die getötete I. X. zu schädigen. Im Gegenteil beging der Angeklagte die Taten in Überwindung seines eigenen Widerstandes nur auf das Drängen seiner Frau, letztlich um dieser ihren Wunsch zu erfüllen. Eigene sexuelle Interessen spielten jedenfalls eine untergeordnete Rolle. Für die zweite Tat – II. 2) b) – trat noch hinzu, dass der Angeklagte durch die euphorische Schilderung seiner Frau erfuhr, wie gut ihr das aus der ersten Tat folgende Erlebnis gefallen hatte und wie sehr sie sich eine Wiederholung und Intensivierung wünschte. Zu bedenken war auch, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der explizite und unmissverständliche Wunsch der I. X., sie bis zur Bewusstlosigkeit und darüber hinaus zu würgen, mit Willensmängeln behaftet war. Es war daher anzunehmen, dass eine tatsächlich in jeder Hinsicht ernstgemeinte Einwilligung in die konkrete Tatbegehung vorlag. Auch wenn diese aus Rechtsgründen als unwirksam anzusehen ist, lässt das die Taten in erheblich milderem Lichte erscheinen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte strafrechtlich unbescholten war, erlangten diese Aspekte bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ein solches Gewicht, dass sie eine Bestrafung aus den jeweiligen Regelstrafrahmen unangemessen hart erschienen ließen. Soweit prinzipiell auch die Annahme des vertypten (fakultativen) Milderungsgrundes des §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, nämlich für den Fall, dass der Angeklagte sich (vermeidbar) über die Wirksamkeit der Einwilligung geirrt haben könnte – was er jedoch nicht geltend gemacht hat und für das auch sonst keinen Anhaltspunkt gibt –, hat die Kammer ausgeschlossen, dass dadurch eine weitergehende Strafrahmenverschiebung oder weitere Milderung gerechtfertigt wäre. Dieser Milderungsgrund wäre nämlich mit den vorgenannten wesensgleich und hätte gegenüber jenen, die die Kammer als besonders gewichtig angesehen hat, keine eigenständige Bedeutung. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sprach neben den zuvor genannten Gründen, die mit Ausnahme desjenigen aus §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB, der gar keine Berücksichtigung mehr fand, noch mit reduziertem Gewicht in die Abwägung eingeflossen sind, vor allem, dass der Angeklagte sich bezüglich beider Taten vollumfänglich geständig eingelassen hat und diese aufrichtig bedauert. Zu seinen Gunsten wog weiter, dass eine geringradige alkoholbedingte Enthemmung zur Tatzeit nicht auszuschließen ist und die erste Tat – II. 2) a) – folgenlos geblieben war. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien hat die Kammer für die Tat II. 2) a) eine Freiheitsstrafe von – 9 Monaten – und für die Tat II. 2) b) eine Freiheitsstrafe von – 3 Jahren und 3 Monaten – für tat- und schuldangemessen erachtet. Wegen der mehreren verwirkten Einzelstrafen war gem. § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die höchste verwirkte Strafe (Einsatzstrafe) angemessen erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zur Bestimmung der angemessenen Erhöhung hat sie erneut die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Taten unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Taten in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden und in einem engen situativen Kontext standen. Die Kammer hat auch bedacht, dass die zweite Tat, wenn auch nicht im konkurrenzrechtlichen Sinne, letztlich eine Fortsetzung der ersten Tat war. Nach alledem hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von – 3 Jahren und 6 Monaten – für tat- und schuldangemessen angesehen. VI. (Maßregel) Die Unterbringung des Angeklagten gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen. Zwar lag bei dem Angeklagten wohl auch noch zur Tatzeit ein Hang vor. Denn er hat – was bereits aus der Diagnose des Alkoholabhängigkeitssyndroms geschlossen werden kann – eine – auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene – intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel – hier Alkohol – im Übermaß zu konsumieren, weswegen eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 1 StR 382/02 = NStZ-RR 2003, 106, 107). Allerdings kann ausgeschlossen werden, dass die abgeurteilten Taten im Rausch begangen wurden – oben IV. 3) b) bb) – oder dass die Taten sonst auf den Hang zurückzuführen sind. Letzteres würde voraussetzen, dass die Anlasstat(en) Symptomwert für den Hang hätten, indem sich in ihnen die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Das trifft typischerweise auf Delikte zu, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen. Andere Delikte – zu der auch die abgeurteilte Tat gehört – kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. 1 StR 120/11 = NStZ-RR 2012, 72, 73 m.w.N.). Solche sind nicht erkennbar. Im Gegenteil steht die Tatausübung allein im Zusammenhang mit den von beiden Partnern einvernehmlich ausgeübten Sexualpraktiken. VII. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.