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Urteil

25 Ks 18/22 (45 Js 76/22) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0323.25KS18.22.45JS76.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

zehn Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

–               Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. – Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB – G r ü n d e: I. Der heute 41 Jahre alte Angeklagte wurde in W. (Kasachstan) geboren. Dort wuchs er im Haushalt seiner Eltern auf. Neben einem eineinhalb Jahre älteren Bruder hat der Angeklagte eine etwa zehn Jahre jüngere Schwester. Eine erst nach der späteren Übersiedelung der Familie (in Deutschland) geborene Schwester verstarb bereits. Mit dem Verlauf seiner Kindheit und Jugend in Kasachstan verbindet der Angeklagte positive Erinnerungen. Entwicklungsverzögerungen bestanden nicht, sodass er regelgerecht mit sechs oder sieben Jahren eingeschult werden konnte. Vor der Umsiedelung seiner Familie nach Deutschland im Jahre 1993 oder 1994 besuchte er die sechste Klasse einer Art Gesamtschule. Die Schulzeit des Angeklagten in Kasachstan war – ganz anders als später in Deutschland – von guten schulischen Leistungen geprägt; zur Wiederholung von Schuljahren kam es nicht. Die auf einem Entschluss seiner Eltern beruhende Übersiedelung nach Deutschland lehnte der Angeklagte innerlich entschieden ab, da diese neben dem Erfordernis des Erlernens einer neuen Sprache mit dem Verlust seiner gewohnten Umgebung, als auch eines Teils seines sozialen Umfeldes einherging. Nach ihrer Einreise ließ sich die Familie im Anschluss an zeitlich nicht nennenswerte Aufenthalte in Übergangslagern in C und XI letztlich in R nieder. Dem Angeklagten, der zunächst für etwa zwei Monate eine Flüchtlingsklasse einer Realschule und anschließend die siebte Klasse einer Hauptschule besuchte, gelang es nicht, an seine bisherige schulische Entwicklung in Kasachstan anzuschließen. Vielmehr verbrachte er seine Zeit tagsüber vorwiegend auf der Straße und begann seiner Ablehnung der veränderten Lebenssituation durch Verweigerung der schulisch erforderlichen Mitarbeit Ausdruck zu verleihen. Dies hatte zur Folge, dass der Angeklagte die siebte Klasse der Hauptschule drei oder vier Mal wiederholen musste, bis er die Hauptschule schließlich ohne Abschluss verließ. Auch auf die sich anschließende, etwa ein Jahr andauernde Berufsschulzeit folgte der Erwerb eines Schulabschlusses nicht. Ohne eine Berufsausbildung zu absolvieren, arbeitete er jedoch zunächst etwa ein bis eineinhalb Jahre bei der Firma T., bis er schließlich – nach weiteren zeitlich nicht nennenswerten Beschäftigungen – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und sich dem Konsum von Betäubungsmitteln hingab, welcher seinen Tagesablauf fortan prägte. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel beschaffte er sich – mangels beruflicher oder sonstiger Einkünfte – durch die Begehung von Straftaten, woran auch der Erhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen ab 2003 oder 2004 nichts zu ändern vermochte. Nachdem er mit etwa fünfzehn oder sechzehn Jahren zum ersten Mal Cannabis konsumierte und sich bereits nach kurzer Zeit ein regelmäßiger Konsum der Droge einstellte, begann er von seinem sechzehnten oder siebzehnten Lebensjahr bis 2002 Amphetamin und Ecstasy regelmäßig als Partydrogen an Wochenenden zu konsumieren. Im Anschluss hieran ging er zum täglichen Konsum von Heroin und Kokain über, wobei es bereits nach etwa zwei Monaten zum intravenösen Konsum des Heroins kam. Wegen einer Opiatabhängigkeit erfolgten mehrjährige Phasen der Substitution mit synthetisch hergestellten Opioiden. Im Jahr 2008 oder 2009 begann er damit, täglich regelmäßig Alkohol zu konsumieren. Dabei steigerte er seinen Konsum phasenweise; gleichwohl kam es jedoch phasenweise auch zur Reduzierung der konsumierten Mengen sowie zum Wechsel von Spirituosen zu Bier und umgekehrt. Trotz zahlreicher alkoholbedingter Entgiftungen, welchen sich der Angeklagte in einer Fachklinik vor seiner Inhaftierung in einem zweiwöchigen bzw. jedenfalls einmonatigen Rhythmus unterzog (die letzte Entlassung aus einer Alkoholentgiftung erfolgte etwa eine Woche vor seiner Strafhaftaufnahmeuntersuchung am 17.07.2020), setzte er seinen regelmäßigen Alkoholkonsum – neben einem moderaten Cannabis- und Benzodiazepinkonsum – auch nach seiner Entlassung aus der etwa ein Jahr und elf Monate andauernden Strafhaft in der JVA Rheinbach am 20.06.2022 bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren am 25.07.2022 fort. Dabei stieg er nach wenigen Tagen von Wodka auf Bier um und verkehrte auf der sogenannten „Platte“, bei der es sich um einen bei der örtlichen Drogen- und Trinkerszene, in der der Angeklagte als BTM-Konsument bekannt und bereits häufiger unter Alkoholeinfluss negativ aufgefallen war, etablierten (polizeibekannten) Bereich von V handelt. Einen festen Wohnsitz nahm er nicht ein; zu seinen Eltern bzw. in deren Wohnung in V konnte und wollte er nicht zurückkehren. Teilweise hatte er die Gelegenheit, bei mit der Szene in Verbindung stehenden „Kollegen“ zu nächtigen. Im Alter von neunzehn Jahren wurde der Angeklagte erstmals durch das fortan regelmäßig mit ihm befasste Amtsgericht Wuppertal (von insgesamt vierzehn rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten wurden dreizehn durch das Amtsgericht Wuppertal erlassen) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen zu einer Woche Jugendarrest und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Im Anschluss an eine Verurteilung wegen Beleidigung und einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls, derentwegen der Angeklagte jeweils noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde der Angeklagte im Alter von zweiundzwanzig Jahren wegen Diebstahls sowie schweren Diebstahls in vier Fällen zu seiner ersten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Nach erfolgtem Widerruf der gewährten Aussetzung war die Strafvollstreckung Ende Januar 2006 erledigt. Wegen Beförderungserschleichung, Diebstahls, Begünstigung und Hausfriedensbruchs folgten vier weitere Verurteilungen. Die erste Verurteilung wegen einer sich gegen die körperliche Unversehrtheit richtenden Straftat erfolgte am 16.07.2009, als der Angeklagte u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Wuppertal zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Einzelstrafe für die begangene gefährliche Körperverletzung setzte das Landgericht mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fest. Ausweislich der Urteilsgründe griff der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 28.10.2007 gemeinschaftlich mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter drei Besucher einer Diskothek, nämlich den Geschädigten I. und dessen zierliche, 1,60 m und 1,65 m großen Begleiterinnen, die Geschädigten H. und L., aus nichtigem Anlass körperlich massiv an. Dabei schreckten weder der Angeklagte noch sein Mittäter vor erheblicher konzentrierter gewaltsamer Einwirkung auf den Kopfbereich des Herrn I. sowie der Frau L. zurück und nahmen unter anderem billigend in Kauf, dass der Geschädigte I. infolge des dauerhaften Einschlagens und Eintretens stürzen und hierbei ungebremst mit seinem Kopf auf den gepflasterten Boden oder einen sonstigen harten Gegenstand prallen könnte, wobei sie die hierdurch hervorgerufene Lebensgefährlichkeit ihres Handelns für ihr Opfer erkannten. Selbst als der Geschädigte I. schließlich in Folge der rücksichtslos und mit voller Wucht ohne Unterlass vorwiegend seinen Kopf treffenden (zahlreichen) schweren Schläge des Angeklagten und dessen Mittäters sowie mehrfachen, vorwiegend den Körper treffenden Tritte mit beschuhten Füßen sein Gleichgewicht verlor, mit seinem Kopf ungebremst und mit voller Wucht gegen den Metallrahmen einer Schaufensterscheibe prallte, hierdurch das Bewusstsein verlor und regungslos auf dem Boden liegen blieb, veranlasste auch dies den Angeklagten sowie dessen Mittäter nicht dazu, von weiteren massiven Gewalthandlungen abzusehen. Vielmehr begannen sie nunmehr rücksichtslos gemeinsam auf die sich trotz ihrer hoffnungslosen körperlichen Unterlegenheit schützend vor den leblos am Boden liegenden Geschädigten I. stellende zierliche Frau L. einzuschlagen. Die schweren Faustschläge trafen sie ebenfalls am Kopf und in Folge ihrer Abwehrbewegungen an ihren Oberarmen. Außerdem trat sie der Mittäter des Angeklagten mit einem Kung-Fu-ähnlichen Tritt mittels seines beschuhten Fußes – er trug zur Tatzeit schwarze, knöchelhoch geschnürte, schwere Schuhe – heftig in ihr Gesicht. Erst nachdem der Angeklagte und sein Mittäter gemerkt hatten, dass sich Passanten dem Tatort näherten, ließen sie von ihr ab und liefen davon. Als seine Begleiterinnen, die zuvor bereits den Eintritt des Todes des Herrn I. befürchtet hatten, ihn daraufhin vom Boden hochhievten, erlangte er wieder das Bewusstsein. Anders als die vergleichsweise glimpflich mit einem schmerzhaften Hämatom an ihrem Arm davongekommene Geschädigte H., mussten die Geschädigten I. und L. aufgrund ihrer Verletzungen mit einem Rettungswagen in das X.Krankenhaus in V verbracht werden. So erlitt Herr I. gravierende Kopfverletzungen (Rissplatzwunde am Hinterkopf, Hirnkontusion mit Zerstörung vor Hirnsubstanz, Kalottenfraktur und Schädelbasisbruch) und Frau L. eine schmerzhafte Schädelprellung, infolge der sie einmal erbrechen musste, mit Hämatombildung im Bereich ihrer Augen sowie mehrere Hämatome an ihren Oberarmen. Anders als Frau L. musste Herr I. aufgrund seiner gravierenden Kopfverletzungen zunächst stationär in der Klinik verbleiben und im Nachgang Schmerzen sowie weitere Einschränkungen zur Genesung – wie insbesondere ein von ihm beachtetes achtwöchiges Fahrverbot – hinnehmen. Neben der vorstehend näher dargelegten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, erfolgte im Rahmen dieses Urteils vom 16.07.2009 noch eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen, sodass das Landgericht nach Einbeziehung zweier zuvor ergangener Verurteilungen durch das Amtsgericht Wuppertal zum Ausspruch einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kam. Wegen dieser Taten ordnete das Gericht ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Darüber hinaus verurteilte ihn das Landgericht im Rahmen dieses Urteils wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Im Zusammenhang mit der Unterbringung des Angeklagten endete der Aufenthalt in der Klinik K. am 11.06.2013 nach insgesamt etwa siebzehn Monaten, nachdem der Angeklagte rückfällig im Hinblick auf den Konsum von Alkohol, Heroin und Subutex wurde und die Rückführung in Haft beantragte, weil ihn das dortige Konzept nicht weiterbrachte. Das Urteil ist seit dem 20.01.2010 rechtskräftig. Die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war am 11.06.2013, die Strafvollstreckung am 03.09.2015 erledigt. Mit Ausnahme einer sich anschließenden Verurteilung vom 06.07.2010 wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens nach dem Waffengesetz, wurde der Angeklagte im Rahmen der nachfolgenden, sich jeweils u.a. auf Diebstähle beziehenden vier Verurteilungen jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt: Am 12.10.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch sowie in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 20.10.2016 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war sodann am 08.08.2017 erledigt. Am 25.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Betruges sowie Erschleichen von Leistungen zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungsfrist bis 02.11.2020. Das Urteil ist seit dem 03.11.2017 rechtskräftig. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit widerrufen. Die Strafvollstreckung war sodann am 16.03.2022 erledigt. Weil er ausweislich der Urteilsgründe im alkoholisierten Zustand dem dortigen Geschädigten U. anlässlich einer verbalen Streitigkeit ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund am 05.12.2016 mit einer Glasflasche gegen den Kopf schlug und dieser hierdurch eine Kopfplatzwunde erlitt, setzte das Amtsgericht Wuppertal die Einzelstrafe der gefährlichen Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten fest. Am 19.08.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in acht Fällen, in sieben Fällen geringwertiger Sachen, in einem Fall gewerbsmäßig, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 16.01.2020 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war sodann am 20.06.2022 erledigt. Am 12.07.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 12.07.2021 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war sodann am 13.10.2021 erledigt. Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 25.07.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.07.2022 (Az.: 8 Gs 1434/22) seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Vohwinkel. II. 1. Der Angeklagte wurde am 20.06.2022 aus der knapp zwei Jahre andauernden Strafhaft, die er zuletzt in der JVA Rheinbach verbüßt hatte, entlassen und entschloss sich, ohne dass er sich zuvor um eine Unterkunftsmöglichkeit bemüht hätte, in das ihm vertraute Umfeld nach V zurückzukehren. Noch in Q kaufte er Wodka, den er zu Teilen bereits auf der Zugfahrt nach V konsumierte, und suchte im weiteren Verlauf die sogenannte Platte – einen Aufenthaltsort für unter anderem Alkohol- und Drogenabhängige in der V Innenstadt – auf. Dort lernte er auch sein späteres Tatopfer, den von ihm kurze Zeit später im Alter von 58 Jahren getöteten Z. kennen. Den unter seiner Einsamkeit leidenden Geschädigten zog das Bedürfnis nach sozialem Austausch vermehrt in das nähere Umfeld der Platte, nachdem seine Ehe gescheitert war und seine einstig von einem guten Verdienst geprägte berufliche Karriere als Auditor im Bereich der Qualitätssicherung mit einem Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren ihr Ende fand. Trotz des folgenden sozialen Abstiegs und einem hiermit einhergehenden regelmäßigen Alkoholkonsum sowie einer entwickelten bipolaren affektiven Störung gelang es ihm auch im Anschluss an eine Einweisung nach dem PsychKG NRW, in Folge derer er sich im Zeitraum 31.05.2021 bis 27.06.2021 behandeln ließ, seiner beruflichen Tätigkeit – wenngleich nur noch in äußerst beschränktem Maße neben dem Bezug von Sozialleistungen – weiter nachzugehen und zudem alkoholabstinent zu sein. So vermochte er insbesondere bei Kundenterminen (wie zuletzt noch wenige Tage vor der späteren Tat) gänzlich auf Alkohol zu verzichten und weiterhin höchst zufriedenstellende Arbeitsergebnisse zu erzielen. Auch von seinem Umfeld wurde das an seine Eltern sowie seine Schwester familiär angebunden gebliebene Tatopfer als sehr umgänglich, freundlich, großzügig und überaus hilfsbereit beschrieben. Zu selten vorkommenden und in ihrer Intensität geringfügig bleibenden Provokationsgeschehen – welche jedoch zu keinem Zeitpunkt zu tätlichen Übergriffen des Opfers in dessen häuslichem Umfeld führten – sowie einem großmäuligen Gebaren, kam es allein dann, wenn dieser nicht unerheblich alkoholisiert war, was in der Tatnacht jedoch sicher nicht der Fall war, zumal er um seinen bevorstehenden Krankenhausaufenthalt wusste und diesen aufgrund seiner hypochondrischen Veranlagung besonders ernst nahm. Auch befand er sich in der späteren Tatnacht nicht in einer manischen Phase. So begrüßte er seine Nachbarinnen J. und O. freundlich und aufgeschlossen bei einer Müllentsorgung gegen 17:00 Uhr des Tatabends und bekundete, dass er sich auf einen Freund freue und er sich um die Essenszubereitung kümmern müsse. Auch auf seine Betreuerin Y., die ihm seine finanziellen Mittel (ALG II) zur Verfügung stellte, wirkte er in einem am 29.06.2022 geführten Telefongespräch unauffällig und keineswegs verändert. Nachdem das spätere Tatopfer von der Obdachlosigkeit des Angeklagten erfuhr, bot es diesem an, bei ihm wohnen bzw. übernachten zu können. So kam es dazu, dass der Angeklagte etwa vier bis sechs Nächte gemeinsam mit Herrn Z in dessen nicht sonderlich groß dimensionierten, in einem Mehrfamilienhaus an der M.-straße gelegenen Wohnung übernachtete. Eine große Eck-Couch im Wohnzimmer, von welchem aus man den Balkon und die Küche der Wohnung erreichte und über einen Flur zum Badezimmer sowie zur Wohnungseingangstür gelangte, diente beiden als Schlafgelegenheit. Über ein gesondertes Schlafzimmer verfügte die Wohnung nicht. Die Wohnung selbst war durch den Geschädigten, der eine besondere Leidenschaft für die Seefahrt verspürte, in mühevoller Kleinarbeit mit Muscheln, Steinen und maritimen Dekorationselementen überbordend verziert worden, sodass nach dem Eintreten der Eindruck gewonnen werden konnte, sich im Inneren eines seit längerer Zeit versunkenen Schiffes zu befinden. Die insoweit dokumentierte Akribie des Geschädigten fand demgegenüber keinen vergleichbaren Niederschlag bei dem Halten von Sauberkeit, was die spätere Auswertung der in der Wohnung vorgefunden Spurenlage erschwerte. Ob dem späteren Tatopfer bekannt war oder wurde, dass der Angeklagte bereits am Abend seiner Haftentlassung in erheblich alkoholisiertem Zustand einen Polizeieinsatz veranlasste und im Polizeigewahrsam erwachte, sowie drei Tage später am 23.06.2022, ebenfalls unter dem Einfluss von Alkohol stehend, einen Bekannten im öffentlichen Raum gezielt mittels besonders roher Gewalt angegriffen hat, wobei er auch dann noch rücksichtslos auf den Kopf seines Opfers eintrat und schlussendlich eine Bierflasche auf dessen Kopf zerschlug, als dieses bereits regungslos am Boden lag, konnte nicht aufgeklärt werden. Der vorgenannte Vorfall ließ sich aufgrund der Vernehmung der Zeugen B. und G. wie folgt feststellen: Ohne dass ein Angriff seines Opfers gegenwärtig gewesen wäre, trat der sich in stehender Position befindende Angeklagte seinem ruhig sitzenden Opfer zunächst unvermittelt gegen dessen Kopf, sodass dieses zu Boden ging. Anschließend trat der Halbschuhe aus Stoff tragende Angeklagte stampfend auf den Kopf seines regungslos am Boden liegenden Opfers ein. Als der Angeklagte kurzzeitig von seinem Opfer abließ, ergriff die dem Angeklagten physisch deutlich unterlegene, von zierlicher Statur erscheinende Zeugin G., die – ebenso wie ihr Begleiter – ausgehend von der massiven Gewalt des Angeklagten den Eintritt des Todes des Opfers befürchtete, beherzt die Gelegenheit, dem Angeklagten gegenüberzutreten und diesen mit den Worten „der hat genug!“ zum Aufhören zu bringen. Nach einem der Zeugin daraufhin seitens des Angeklagten entgegengebrachten „willst du auch was?“ setzte der Angeklagte – ohne jedoch die Zeugin anzugreifen – seine Gewalthandlungen durch Tritte gegen den Kopf seines Opfers fort, bis er diese schließlich damit abschloss, indem er eine leere Bierflasche auf dem Kopf seines Opfers zerschlug. Sein Opfer konnte sich später selbständig vom Tatort entfernen. Der Angeklagte konnte nach Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten noch im räumlichen Umfeld des Tatorts ergriffen werden, ohne dass dies – was kaum nachvollziehbar erschien – zu unmittelbaren Konsequenzen für den Angeklagten führte. Dieser Vorfall ist nicht Gegenstand der Anklage. 2. Da ein stationärer Krankenhausaufenthalt des Tatopfers ab dem 04.07.2022 bevorstand, in dessen Rahmen ihm Darmpolypen entfernt werden sollten, gestattete er dem Angeklagten, eine Kopie seines Wohnungsschlüssels anfertigen zu lassen, da zwischen beiden verabredet worden war, dass sich der Angeklagte auch in Abwesenheit des Geschädigten weiter in der Wohnung aufhalten können sollte. Dies geschah am Nachmittag des 30.06.2022. Während der Angeklagte sodann noch einige Zeit auf der „Platte“ verbrachte und dort Alkohol in unbekannter Menge konsumierte, kehrte der Geschädigte bereits in seine Wohnung zurück. Am späten Nachmittag gegen 17:00 Uhr wurde er dort von seinen Nachbarinnen J. und O. wahrgenommen als er Müll entsorgte und diese – wie bereits angeführt – freundlich und unter Hinweis auf den Besuch eines Freundes grüßte, wobei die Zeuginnen keinerlei Alkoholisierung des Geschädigten wahrnahmen. 3. Erst im weiteren Verlauf des Abends kehrte auch der Angeklagte in die Wohnung zurück, wo er alsbald mit dem Tatopfer aus unbekanntem Anlass in Streit geriet und den ihm physisch deutlich unterlegenen Geschädigten in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.2022 schließlich mit einer Hantel und einer Holzlatte angriff. Auch wenn insbesondere nähere Einzelheiten zur Reihenfolge der einzelnen, seitens des Angeklagten ausgeführten Schläge nicht mehr aufzuklären waren, war sicher festzustellen, dass der Angeklagte sowohl mit einer über acht Kilogramm schweren Hantel, als auch einer etwa 58 cm langen Holzlatte insbesondere auf den Kopf seines Opfers einschlug und diesem neben einer komplexen sich durch einen Augenhöhlenbodenbruch mit Impression in die rechte Nasennebenhöhle, einer gebrochenen Nasennebenhöhle rechts mit Beteiligung aller knöchernen Wandbegrenzungen mit partieller Dislokation von Bruchfragmenten, einem mehrfragmentären (partiell eingestauchten) Bruch des Jochbeins rechts, einer Sprengung der Knochennaht zwischen Jochbein und Stirnbein, einem Bruch der Knochennaht zwischen Jochbein und Schläfenbein, einer Abrissfraktur des Fortsatzes des Schläfenbeins von der Schläfenbeinbasis, einem Längsbruch durch den harten Gaumen des Oberkiefers rechts sowie einer Nasengerüstfraktur auszeichnenden Mittelgesichtsfraktur und einem imprimierten Bruch des Stirnbeins (dessen Bruchkante sich weiter bis zur linken Stirnhöhle zog, sodass sowohl die vordere als auch die hintere Knochenbegrenzung der Stirnhöhle brach), ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Bruch des rechten Kehlkopfhorns sowie zahlreiche teils klaffende Wunden im Bereich des Hinterkopfs, der Stirn, der Oberlippe, des Kinns sowie des rechten Ohres beibrachte. Sowohl den sich bis zur linken Stirnhöhle ziehenden Bruch des Stirnbeins, als auch die Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, der Stirn und dem Kinn brachte der Angeklagte dem Geschädigten durch mindestens sieben wuchtige Schläge mit der vorerwähnten Hantel (von denen drei den Kopf frontal und vier den Hinterkopf trafen) bei, mit der er – obwohl er die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung erkannte – unter billigender Inkaufnahme des Todeseintritts seines Opfers derart heftig zuschlug, dass es über die Verursachung stark blutender Wunden hinaus zu mehreren deutlichen Einkerbungen des Schädeldachs an unterschiedlichen Stellen im Bereich des Hinterkopfs kam, das Stirnbein des Geschädigten imprimiert brach und die Bruchstelle des Stirnbeins durch eine teilweise Spaltung der Kopfschwarte nach außen hin offen freigelegt wurde. Selbst nachdem sein Opfer durch die auf ihn einwirkenden Schläge erheblich aus seinen Kopfwunden blutend auf dem Boden seiner Küche zum Liegen gekommen war, schlug der Angeklagte mehrfach auf dessen Kopf ein, wodurch es zu einem sich durch zahllose Blutspritzer im bodennahen Bereich auszeichnenden Spurenbild kam, wobei jedoch insoweit nicht mehr geklärt werden konnte, ob er hierbei mit der Hantel, der Latte oder mit beiden Werkzeugen auf sein Opfer einschlug. Aufgrund der Massivität des Übergriffs vermochte sich das Tatopfer nicht adäquat zu schützen und trug wesentliche Abwehrverletzungen nicht davon. Infolge der Kopfverletzungen kam es zu einem erheblichen Blutverlust, welcher nach kurzer Überlebensdauer in Kombination mit dem zum Bruch des Stirnbeins führenden Hantelschlages verursachten Schädel-Hirn-Trauma den Tod des Geschädigten herbeiführte. In die Lage, in der sein Leichnam später aufgefunden wurde, war dieser seitens des Angeklagten verbracht worden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es war jedoch nicht auszuschließen, dass er bei der Begehung seiner Tat in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.2022 wegen einer krankhaften seelischen Störung in Folge akuter Alkoholintoxikation im Zusammenwirken mit einer affektiven Erregung bei vollständig erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. 4. Nach der Tat säuberte sich der Angeklagte von dem an ihm haftenden Blut des Opfers und wickelte die an einem Ende großflächig mit dessen Blut beblutete Dachlatte in Stoffshirts ein; die Hantel verbarg er in einem Plastikmülleimer unter weiteren Gegenständen zum Zwecke des späteren Abtransports. Ferner begann er damit, den durch den erheblichen Blutverlust des Opfers stark verunreinigten Tatort zu säubern. In welchem genauen zeitlichen Abstand zu der Tat der Angeklagte mit den vorbeschriebenen Handlungen begann bzw. diese ausführte, war ebenso wenig feststellbar, wie der genaue, jedenfalls vor dem Eintreffen der Zeugin P. am Nachmittag des 04.07.2022 liegende Zeitpunkt, zu welchem der Angeklagte die Wohnung schlussendlich verließ. Zu einem Abtransport der von dem Angeklagten zu diesem Zweck bereitgestellten Tatwerkzeuge kam es letztlich nicht. 5. Da zwischen dem Geschädigten und seiner Mutter verabredet war, dass Letztere ihn aufgrund des ihm bevorstehenden stationären Krankenhausaufenthaltes abholen und in die Klinik fahren sollte, suchte diese in Begleitung mit der Schwester des Tatopfers am Nachmittag des 04.07.2022 dessen Wohnung auf. Nachdem auf das Läuten niemand reagierte und bereits zuvor unternommene Anrufversuche erfolglos blieben, verschafften sie sich durch einen überlassenen Schlüssel Zugang zum Hausflur und anschließend zur Wohnung. Dort fand seine Schwester ihren tot im Wohnzimmer auf dem Rücken liegenden Bruder vor. 6. Nachdem sich der Angeklagte für etwa zwei Wochen an unterschiedlichen Orten verborgen hielt, gewährte ihm der Zeuge E., der seine Zeit fortan bis zur Inhaftierung gemeinsam mit dem Angeklagten verbrachte und mit diesem Bier konsumierte, Obdach in dessen Wohnung. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. 1. Zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Dies geschah, indem sein Verteidiger Erklärungen zum Vor-, Tat- und Nachtatgeschehen abgab, deren Richtigkeit der Angeklagte anschließend bestätigte und auf (Nach-)Fragen der Verfahrensbeteiligten antwortete. Nachdem er am 20.06.2022 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sogleich damit begonnen, in erheblichem Maße Alkohol (Bier, Schnaps, Wodka) zu konsumieren. Da er bei seinen in V wohnenden Eltern weder habe wohnen können, noch wollen, habe er sich zunächst obdachlos herumgetrieben und Alkohol konsumiert, wobei er bereits wenige Tage nach seiner Haftentlassung vom Konsum von Spirituosen zum Konsum von Bier übergegangen sei. Das weitere Bemühen des Gerichts und des Sachverständigen um eine nähere Eingrenzung der täglich konkret konsumierten Alkoholmenge wies der Angeklagte unter Verweis darauf, er habe die Flaschen nicht gezählt, zurück. Nach nochmaliger Nachfrage gab er dann allgemein an, dass etwa dreizehn bis fünfzehn Bierflaschen zu je 0,5l in seinen Rucksack gepasst hätten; diese habe er jedoch nicht allesamt selbst konsumiert, sondern auch an „Kollegen“ verteilt; wenn der Rucksack leer gewesen sei, habe man diesen wieder aufgefüllt. Auf der Platte habe er sodann den R. – den er im Rahmen seiner Einlassungen auch als „D.“ bezeichnete – kennengelernt, der ihm aufgrund seiner Obdachlosigkeit sogleich angeboten habe, bei ihm übernachten zu können. Hiernach habe er vier, fünf oder sechs Nächte gemeinsam mit diesem auf einer großen Couch in dessen Wohnung an der M-Straße geschlafen. Da R. krank gewesen sei und deshalb eine Behandlung im Krankenhaus bevorgestanden habe, habe ihm dieser erlaubt, eine Kopie des Wohnungsschlüssels anfertigen zu lassen, damit er auch in dieser Zeit hätte in dessen Wohnung verbleiben können. Nachdem er hierzu am Nachmittag des 30.06.2022 in die V Innenstadt gefahren sei und den Schlüssel habe nachmachen lassen, sei er wieder zur Wohnung von R. zurückgekehrt, welcher zu diesem Zeitpunkt mit dem Putzen der Wohnung beschäftigt gewesen sei. Gemeinsam habe man sich auf den Weg zurück in die V Innenstadt gemacht. Dort habe R. in einem S-supermarkt Bierflaschen und eine von diesem begehrte Flasche Cognac erworben, welche der Angeklagte für ihn bezahlt habe. Nachdem man sich unter Verabredung eines späteren Treffens an einer Bushaltestelle zum gemeinsamen Antritt des Rückwegs getrennt habe, habe man sich anschließend verpasst. So habe er – der Angeklagte –, der den Rucksack mit den eingekauften Flaschen dabei gehabt habe, mit Freunden auf der Platte Bier getrunken, den Cognac jedoch nicht angerührt. Da er hiernach „gut angetrunken“ gewesen sei, habe ihn ein „der Serbe“ genannter „Kumpel“ – weitere Namen der getroffenen „Freunde“ konnte er auch auf Nachfrage nicht nennen – zur Bushaltestelle begleitet; dabei habe dieser ihn aber nicht stützen müssen. Sodann sei er in die Buslinie N01 selbständig eingestiegen, habe einen Sitzplatz eingenommen und sei an der richtigen Haltestelle „M-Straße“ ausgestiegen. Es sei dann etwa zu einem Zeitpunkt nach 10 Uhr (abends) gewesen, als er von R. in dessen Wohnung eingelassen worden sei. Auch auf Nachfrage konnte der Angeklagte keine konkreten Angaben zur Menge des von ihm konsumierten Alkohols machen und insoweit noch nicht einmal eine grobe Einschätzung vornehmen. Den restlichen Weg zur Wohnung sei er jedenfalls gegangen, ohne dabei zu torkeln, anzustoßen oder gar hinzufallen; auch Doppelbilder habe er keine gesehen. Nachdem sich R. nach seiner Rückkehr zunächst erkundigt habe, wo er denn gewesen sei und darüber hinaus bekundet habe, dass er sich Sorgen gemacht habe, habe er dem R. entgegnet, dass er sich wohl eher Sorgen um seinen Cognac, als um ihn gemacht habe; ferner habe er zum Spaß gesagt, dass er den Cognac nicht mehr habe. Anschließend habe er, der Angeklagte, eine Herdplatte auf den Balkon gestellt und dort Nudeln mit Beilage – wobei er meine dass dies eine Soße gewesen sei – gekocht und gemeinsam mit R. Bier getrunken, wobei er auch insoweit eine konkrete Angabe zur Menge nicht machte. Alkoholbedingte Verständigungsprobleme habe es nicht gegeben; Einschränkungen beim Kochen habe er nicht verspürt. Da der R. nichts habe essen wollen, habe er den Couchtisch für sich alleine eingedeckt und sich anschließend zum Verzehr mit dem zubereiteten Gericht auf der Couch niedergelassen. Dort sitzend habe er beobachtet, wie der bereits alkoholisierte R. damit begonnen habe, den mitgebrachten Cognac zu „Exen“. Hierdurch habe dieser binnen kürzester Zeit eine Menge von etwa zwei Dritteln des Flascheninhaltes getrunken. Da er aufgrund von Streitereien am Vorabend nicht gewollt habe, dass sein Gastgeber betrunken wird und er zudem von dem Cognac auch etwas habe abbekommen wollen, habe er, nachdem R. ein mit Cognac gefülltes (volles) 0,3 l-Bierglas in wenigen Sekunden „auf ex“ getrunken habe, und Letzterer auf die ermahnenden Ausrufe „reicht jetzt“ und „stopp“ nicht reagiert habe, die Cognacflasche an sich genommen. Daraufhin habe R. ihn zunächst mit einem auf dem Couchtisch liegenden Messer - welches vom Angeklagten zunächst als „Besteckmesser“ bezeichnet wurde und später dahin beschrieben wurde, dass es ein „komplett grünes Messer“ gewesen sei - bedroht, indem er ihm, der auf der Couch am Couchtisch gesessen habe, dieses bedrohlich vorgehalten und gesagt habe „du Schwein ich kann dich auch abstechen, gib mir den Cognac“. Zugestochen habe er damit jedoch nicht, sondern habe dieses anschließend in der Küche abgelegt. Danach sei R. jedoch mit einer Dachlatte vom Balkon zurückgekommen und habe ihn erneut aufgefordert, ihm den Cognac zu geben, was er mit der Antwort „den geb’ ich dir nicht“ zurückgewiesen habe. Anschließend habe R. mit der Dachlatte nach ihm geschlagen. Die Schläge mit der Latte – hinsichtlich derer der Angeklagte nicht sagen konnte, ob es mehr als zwei gewesen waren – habe er mit dem Arm abwehren können. Mit der rechten Hand habe er eine neben ihm auf dem bzw. an dem Sofa liegende Hantel, mit der er zuvor bereits Übungen unternommen habe, genommen und mit dieser mehrmals auf den Kopf von R. eingeschlagen. Die Latte habe er R. dabei abnehmen können, sodass er anschließend mit Hantel und Latte zugeschlagen habe. Auf ausdrückliche Nachfrage, was sich der Angeklagte bei den Schlägen auf R. gedacht habe, erklärte dieser, dass er an gar nichts gedacht habe. Anschließend sei R. nach einem der Hantelschläge dort, wo er später tot aufgefunden worden sei, zu Boden gegangen und auf dem Rücken liegend verstorben; von ihm sei er nicht mehr bewegt worden. Auch habe er nicht kontrolliert, ob R., nachdem dieser zu Boden gegangen war, noch gelebt habe; der Anblick des – von dem Angeklagten als „kaputt“ beschriebenen – R. und das viele Blut hätten ihn davon abgehalten. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob sich die geschilderte Auseinandersetzung auch in der Küche oder nur im Wohnzimmer von R. abgespielt habe, erklärte der Angeklagte, dass sich dieses nur im Wohnzimmer und dort zwischen Couchtisch und Fernseher abgespielt habe. Anschließend habe er den Rest des Cognacs „geext“, sich auf dem Sofa zurückgelehnt und sei eingeschlafen. Nachdem er nach unbekannter Dauer aufgewacht sei, habe er versucht Ordnung zu schaffen, habe geduscht, abgewaschen, die Latte in Kleidung eingewickelt und die Hantel weggelegt, um diese Gegenstände sowie die Sachen, die er angefasst habe, beiseite zu schaffen. Anschließend habe er jedoch „einen Tunnelblick“ gehabt und flüchten wollen. Daher habe er nur noch ein paar Sachen in seinen Rucksack gepackt und sei gegangen, wobei es zu diesem Zeitpunkt draußen wieder hell geworden sei. Nachdem die Beweisaufnahme in den nachfolgenden zwei Hauptverhandlungsterminen fortgesetzt und insbesondere die Obduzentin des Leichnams, die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. F., die jeweiligen Ergebnisse der Obduktion, der röntgenologischen, neuropatholgischen und toxikologischen Begutachtungen nebst Todesursachenermittlung und Blutspurenmusterverteilungsanalyse dargestellt hatte und hierzu u.a. die asservierte Hantel, die Dachlatte sowie Fotografien von der deutlich und stark bebluteten Küche der Tatortwohnung bereits in Augenschein genommen worden waren, hat sich der Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstermin über eine durch seinen Verteidiger vorgetragene, als weitergehende Einlassung bezeichnete Erklärung, deren Richtigkeit er anschließend bestätigte, erneut zur Sache eingelassen. Nach einleitendem allgemeinem Hinweis darauf, dass der Angeklagte wegen seiner starken „Alkoholik“ in der Tatnacht nicht alle Details habe präsent halten können, ließ der Angeklagte ausführen, dass sich der Streit durch die ganze kleine Wohnung bewegt habe; man sei auch in der Küche „gelandet“. Als man dort mit einander gerangelt habe, habe der R. ihm, so meine er sich nunmehr zu erinnern, nochmals das Messer bedrohlich entgegengehalten, weshalb er auch dort weiter auf diesen und dessen Kopf „eingewirkt“ habe, wobei er ihn nur habe verletzen und nicht totschlagen wollen. Ferner habe R. mit dem Messer, so meine er sich ebenfalls nunmehr zu erinnern, bereits am Couchtisch „luftig in seine Richtung“ zugestochen; nachdem er den R. gefragt habe, was das denn solle, habe dieser das Messer in die Küche verbracht. Er habe nicht gewollt, dass der R. verblutet oder stirbt, aber „irgendwie“ sei seine Haut wohl am Kopf aufgeplatzt. Jedenfalls habe er durch die eigesetzte Schlagkraft mit der Kurzhantel nicht seinen Kopf zertrümmert oder weiter zerschlagen wollen. Wenn er dies „im besoffenen Kopfe“ gewollt hätte, hätte er dies auch vollziehen können oder tatsächlich vollzogen. Aber der R. sei sein Kumpel gewesen und er habe nur gewollt, dass er aufhört, ihn weiter zu bedrohen und zu schlagen. Die Schläge, die R. mit der Latte ausgeführt habe, hätten ihn ohne eigene Abwehrhandlung sicherlich im Kopf-Schläfen-Bereich getroffen, sodass eine Notwehrlage vorgelegen habe, in der er sich „auf der Stelle hingerissen“ habe erwehren müssen, was er sodann mit der zum Selbstschutz aufgenommenen Hantel getan habe. Die Latte habe er R. mit einer wuchtigen Armabwehrbewegung aus der Hand geschlagen, wobei es dann sein Fehler gewesen sei, mit der Hantel zum Kopfbereich von R. zu schlagen. Auch habe R. mit seinen Armen und Fäusten versucht, ihn zu schlagen, wobei er es für wahrscheinlich halte, dass ihn dieser auch ein paar Mal getroffen habe; da er jedoch hart im Nehmen sei, habe er „nicht geweint oder direkt geschrien“; ob eine am 25.07.2022 – dem Tag seiner Festnahme – dokumentierte Hautverletzung im Lippenbereich noch hieraus resultierte, wisse er nicht mehr. Treffer in seinem Gesicht habe man nicht „mit aufgeplatztem Wundenblut“ bei ihm sehen können, diese seien eher stumpfer Art gewesen. Er habe sich in einer Rage-Situation befunden, in der kaum Zeit zum Nach- oder Überdenken seiner Aktionen in der so kleinen Wohnung von R. bestanden habe; alles habe sich wie in einem schnellen Film abgespielt. Die „bösen Worte“ die R. ihm entgegengebracht habe, hätten auch nicht schnell aufgehört; dieser habe den „Cognac-Alkohol“ gewollt; immer weiter habe R. ihn während des Streites beleidigt, beschimpft und erzürnt; auch nachdem R. die Latte nicht mehr geführt habe, habe er nicht aufgehört. Auch wenn er die genauen Worte wegen seines Alkoholkonsums nicht wiedergeben könne, wisse er doch, dass R. ihn als „blödes Arschloch“, „besoffenes Stück Schwein“ und „blöden Saufkopf“ beschimpft habe. Wie er bereits im ersten Hauptverhandlungstermin erklärt habe, habe R. diesen Alkohol (Cognac) als Streitthema entwickelt, wovon dieser nicht mehr runtergekommen sei; damals habe er geglaubt, dass es vielleicht auch am Alkoholkonsum von R. gelegen habe; jetzt glaube er aber auch, dass es an dessen „böser“ psychischer Verfassung in der Nacht „gesteigert mit gelegen“ habe. Die manische Erkrankung sei für R. nicht leicht gewesen und dieser selbst habe sich ja nicht bemerkt, wenn er so rumgeschimpft habe und dabei aggressiv und psychotisch gewesen sei. Er, der Angeklagte, sei in der Nacht auch nicht in der Lage gewesen, das so differenziert zu sehen; er habe einfach reagiert als R. so ansatzlos losgelegt habe. In der Nacht habe er einfach gedacht, dass dieser so besoffen wie er und deshalb so streitsüchtig drauf gewesen sei. R. sei selbst zu dem Punkt in seiner Wohnung gelangt, wo er auch verstorben gelegen habe. Er habe den Körper zu keiner Zeit irgendwo weggeschleift oder umgelegt. 2. Diese Einlassungen sind, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie basierten ersichtlich maßgeblich auf dem Bemühen des die todbringenden Handlungen dem Grunde nach einräumenden Angeklagten, die brutale Tötung seines ihm körperlich unterlegenen Gastgebers rechtfertigen bzw. in ein milderes Licht rücken zu können. Gerade der insoweit als zentraler Teil seiner ersten Einlassung zu wertende Gesichtspunkt – der vom Tatopfer konsumierte Cognac als Auslöser des Streitgeschehens –, von dem er auch in seiner weiteren, von deutlichen Anpassungen an Beweisergebnisse geprägten und sich sprachlich teils merklich von der besonders einfachen Ausdrucksweise des Angeklagten abhebenden Einlassung bis zuletzt nicht abgerückt ist, war sicher widerlegbar. a. Wenngleich seitens der zeugenschaftlich vernommenen Nachbarn kein Streitgeschehen, sondern nur ein in naheliegender Weise von dem Zubodenfallen der massiven Hantel herrührender lauter Knall gegen 01:00 Uhr in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.2022 von dem Zeugen A. wahrgenommen wurde, erwies es sich – auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, in der beide Männer auf engem Raum agierten und sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Angeklagte etwa planvoll gehandelt oder völlig anlasslos auf den Geschädigten eingeschlagen hätte – als stimmig, dass es zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer im direkten zeitlich/räumlich Vorfeld zu den gegen dieses ausgeführten tätlichen Angriffen des Angeklagten zu einem verbalen Streit gekommen war. b. Die Einlassung, wonach der Geschädigte den Angeklagten bedroht und vor dessen Hantelschlägen mit der Holzlatte auf diesen eingeschlagen habe, glaubt die Kammer dem Angeklagten demgegenüber nicht. Dabei erwies es sich auch nach umfassender Würdigung der Einlassungen sowie des Einlassungsverhaltens in Zusammenschau mit den gesamten Beweisergebnissen als besonders gewichtig, dass der im Rahmen der ersten Einlassung hervorgehobene Anlass des behaupteten aggressiven Verhaltens des nach Alkohol gierenden Tatopfers (nämlich das „Exen“ bzw. Trinken einer großen Menge Cognacs binnen weniger Sekunden) zur Überzeugung der Kammer infolge der gut nachvollziehbaren, von der Sachverständigen Dr. F. ebenfalls eingehend erläuterten toxikologischen Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ü widerlegt werden konnte und im Rahmen der zweiten Einlassung der Widerspruch nicht ansatzweise behandelt, sondern deutlich von dem Bemühen, das Verhalten des Geschädigten fortan einem vermeintlichen Durchbruch seiner bipolaren affektiven Störung zuzuschieben, gekennzeichnet war. Nach den toxikologischen Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ü wurde in dem zunächst untersuchten Schenkelvenenblut des Geschädigten eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0,08 Promille nachgewiesen, wobei dieser Wert angesichts des Liegezeitraums des Leichnams mit hoher Wahrscheinlichkeit durch postmortale Prozesse hervorgerufen wurde. Eine weitere auf Veranlassung des Gerichts durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ü durchgeführte toxikologische Begutachtung ergab ferner, dass nach Untersuchung aliquoter Teile von Herzblut, Mageninhalt und Urin je nach zwei voneinander unabhängigen Methoden (Gaschromatographie und ADH-Verfahren) auf Ethylalkohol, keine Mengen festgestellt werden konnten, die die Einlassung des Angeklagten insoweit noch ansatzweise gestützt hätten. Vielmehr konnte eine Blutalkoholkonzentration im Herzblut von 0,21 Promille, eine Urinalkoholkonzentration von ca. 0,08 Promille sowie eine Alkoholkonzentration im Mageninhalt von ca. 0,55 Promille festgestellt werden, woraus unter den gegebenen Umständen nach sachverständiger Bewertung sicher folgt, dass der Geschädigte selbst im Bereich mehrerer Stunden vor dem Versterben keine größeren Mengen Alkohol zu sich genommen hat, zumal der im Mageninhalt festgestellte Promillewert in Höhe von 0,55 einer Menge von ca. zwei Tropfen eines 30-%igen Getränkes entsprach (wobei dieser Wert ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Liegezeit des Leichnams durch postmortale Prozesse hervorgerufen wurde) und der Geschädigte den Angriff mangels entsprechend ausgeprägter Granulozyteninfilträtion ausweislich der feingeweblichen Untersuchungen der Sachverständigen Dr. F. jedenfalls keinen Zeitraum von mehreren Stunden mehr überlebte. Dabei entsprach die seitens des Angeklagten dargestellte tätlich aggressive Verhaltensweise ohnehin nicht der Persönlichkeit des Geschädigten im nüchternen Zustand, in welcher Tendenzen zu einem großmäuligen, geschweige denn zu einem übergriffigen oder aggressiven Verhalten gerade nicht vorhanden waren. Zudem ließen sich die an der rechten Hand des Geschädigten vorgefundenen Haut-Weichgewebsdefekte nicht auf ein aktives Zuschlagen mit der Faust oder mit der Latte zurückführen; vielmehr war insoweit – nach ausgiebiger Inaugenscheinnahme und der Nachstellung möglicher Haltekonstellationen der Latte gemeinsam mit der Sachverständige Dr. F. – festzustellen, dass sich die Verletzungen gerade nicht plausibel mit einem Halten oder eigenem Zuschlagen mit der Latte erklären ließen, sondern eher als Abwehrverletzungen imponierten. c. Darüber hinaus vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner die Richtigkeit der ersten Einlassung des Angeklagten zum Tatkerngeschehen, wonach sich das Geschehen allein zwischen der Couch und dem Fernseher abgespielt habe und das Tatopfer nach mehreren ihm an diesem Ort versetzten Hantelschlägen zu Boden gegangen und dort sodann verstorben sei, zur sicheren Überzeugung widerlegen. Nach den Bekundungen der Beamten M und L die die Wohnung nach dem Auffinden des Leichnams in Augenschein nahmen, konnten erhebliche beblutete Bereiche lediglich in der Küche – welche zwar vom Wohnzimmer aus erreichbar, jedoch durch einen ohne Zwischentür versehenen separaten Raum von diesem abgegrenzt war – vorgefunden werden. Vergleichsweise dazu konnten um den Leichnam herum nur wenige Blutspuren vorgefunden werden, was es ausschließt, dass sich das Tatkerngeschehen auch nur zu einem wesentlichen Teil im Wohnzimmer abgespielt hat, zumal der Leichnam selbst deutliche Blutanhaftungen an sich trug, aber im Wesentlichen (lediglich) einen singulären Abdruck des bebluteten Kopfes an der Aufliegestelle hinterließ, was belegt, dass zum Ablagezeitpunkt keine maßgebliche Kreislauftätigkeit mehr bei dem Opfer vorhanden war. Wie von dem Zeugen L weiter ausgeführt und durch in Augenschein genommen Lichtbilder vom Tatort plausibilisiert, konnten dagegen in der Küche neben seitlichen Anhaftungen an Küchenmöbeln und -schränken – welche nach der überzeugenden Analyse der Blutspurenmusterverteilung durch die Sachverständige Dr. F. aufgrund deren Bodennähe, deren unterschiedlicher Ausrichtung und deren Beschaffenheit sicher darauf schließen ließen, dass das Opfer am Boden lag, als in über ihn gebeugter Haltung mehrfach auf seinen bebluteten Kopf eingeschlagen wurde –, ganze Blutlachen vorgefunden werden, was im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. wiederum belegt, dass der blutende Geschädigte in der Küche eine geraume Zeit lang gelegen hat. Wenngleich die fotografisch festgehaltene Beschaffenheit des Bodens im Übergang von der Küche ins Wohnzimmer kein eindeutiges Schleifspurenbild ergab, erwies es sich in der Gesamtschau der Umstände trotz eines kurzzeitigen Überlebens der Angriffshandlungen durch den Geschädigten als widerlegt, dass dieser aus der Küche heraus noch selbständig zu der Position im Wohnzimmer gelangt ist, in der er später durch seine Schwester aufgefunden wurde. Erst nachdem die Beweisaufnahme in den nachfolgenden zwei Hauptverhandlungsterminen – wie oben unter 1. dargestellt – fortgesetzt und sich die erste Einlassung betreffend den Ort des Geschehens offenkundig aufgrund der Spurenlage in der besonders stark bebluteten Küche und der insoweit erdrückenden Beweislage in evidenter Weise als nicht weiter haltbar erwiesen hatte, räumte der Angeklagte – unter einleitendem Hinweis auf vermeintliche alkoholbedingte Erinnerungsschwierigkeiten – ein, dass er auch in der Küche auf den Geschädigten und dessen Kopf „eingewirkt“ hätte, versuchte jedoch gleichsam die Veranlassung für sein Verhalten einem ebenfalls (vermeintlich) erst aktuell wiedererinnerten bedrohlichen Messervorhalten durch den Geschädigten im Küchenbereich zuzuschreiben und seine Handlungen hierdurch in ein besseres Licht zu rücken. Eine nachvollziehbare Erklärung, wie es insbesondere zu den Hantelschlägen auf den Hinterkopf seines Tatopfers kommen konnte bzw. kam, brachte er ebenso wenig bei, wie eine nähere Konkretisierung von Art und Umfang der Schläge mit der stark bebluteten Dachlatte. Vielmehr fokussierte er sich unter deutlicher Erweiterung seiner ursprünglichen „Geschichte“ darauf, ein ihn zu den Handlungen veranlassendes Verhalten durch das Hinzufügen weiterer Einzelheiten zu plausibilisieren. Angesichts der zahlreichen zuvor nicht berichteten Umstände, wie „böser Worte“ bzw. konkret erinnerter Beleidigungen, Schlägen, einem „luftigem“ Messerzustechen, sowie einer Wideraufnahme des Messers im Küchenbereich durch das Tatopfer war zur Überzeugung der Kammer sicher von einer Konstruiertheit dieses Vorbringens zum Zwecke, sein Verhalten jedenfalls in ein milderes Licht zu rücken und an die Beweislage anzupassen, auszugehen, zumal er seine vorherigen Ausführungen zur vermeintlichen erheblichen Alkoholaufnahme des Geschädigten vor der Tat gerade nicht aufgab, sondern nunmehr vehement versuchte, den Geschädigten bzw. dessen Verhalten als psychotisch darzustellen und den Fokus des Gerichts hierauf zu lenken. 3. Aus den zuvor dargestellten Erwägungen vermochte die Kammer der Einlassung des Angeklagten betreffend den Anlass und Inhalt des Streits, vermeintlicher Beschimpfungen und Bedrohungen sowie eines den Hantelschlägen vorausgehenden bzw. zum Zeitpunkt der Hantelschläge gegenwärtigen Angriff des Geschädigten auf ihn – insbesondere auch unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Tatsache, dass sich der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassungen selbst besonders durch (objektiv nachgewiesene) Hantelschläge auf den Kopf seines Opfers nach behaupteter Entwendung der Latte schwer belastet – keinen Glauben zu schenken. Aufgrund des Umstandes, dass es sich insoweit nach der Beurteilung der Kammer um zentrale Aspekte bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung handelt, war auch im Übrigen an der Richtigkeit seiner betreffend das Geschehen in der Wohnung des Geschädigten abgegebenen Einlassungen – soweit diese nicht durch konkrete objektive Anhaltspunkte gestützt oder gar bewiesen werden konnten – durchgreifend zu zweifeln und diese im Ergebnis als widerlegt zu erachten. Auch unabhängig seiner Einlassungen verblieben im Ergebnis jedoch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt beging. Durch ihre detailreichen Ausführungen vermochte die der Kammer aus anderen Verfahren als kompetent und gewissenhaft arbeitend bekannte Ärztin für Rechtsmedizin Dr. F. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ü) der Kammer plastisch, jederzeit gut nachvollziehbar und überzeugend ein umfassendes Bild von den am Leichnam des Geschädigten festgestellten Verletzungen zu vermitteln, wobei sie – neben den von ihr selbst bei und durch die von ihr verantwortlich durchgeführte Obduktion gewonnenen Erkenntnissen – auch die weiteren feingeweblichen, röntgenologischen, neuropathologischen sowie toxikologischen Untersuchungen anschaulich darzustellen und der Kammer verständlich zu erläutern vermochte. Als todesursächlich war demnach unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das feststellte Schädel-Hirn-Trauma allein nach den neuropathologischen Untersuchungen des Instituts für Neuropathologie des Universitätsklinikums Ü den Tod nicht herbeiführte, in Zusammenschau der erhobenen Befunde ein Kombinationsgeschehen aus Schädel-Hirn-Trauma und durch die Kopfverletzungen verursachtem Verbluten nach außen bei vorbestehender vulnerabler gesundheitlicher Situation des Geschädigten – der nach den weiteren feingeweblichen Untersuchungen eine Vorschädigung des Herz-Kreislaufsystems, eine Lungenentzündung, eine eitrigen Entzündung der Luftleiter und eine chronische Lungenüberblähung aufgewiesen habe – anzusehen, was neben den fachkundig festgestellten Anzeichen eines Blutverlustes am Leichnam selbst und dem Ausschluss anderer möglicher Todesursachen angesichts des Umstandes, dass sich die Wunden im Kopfbereich nach sachverständiger Bewertung als besonders geeignet erwiesen, einen erheblichen Blutaustritt herbeizuführen, plausibel mit der Blutspurenlage in der Küche der Wohnung des Geschädigten in Einklang zu bringen war. Dafür, dass dem Geschädigten die festgestellten Verletzungen am Kinn, der Stirn sowie am Hinterkopf mittels der nach den Bekundungen des Kriminalbeamten L in einem sichergestellten Mülleimer in einer Kommodennische vor der Wohnung des Geschädigten aufgefundenen Hantel, welche an jeder der beiden Seiten zwei gusseiserne Gewichtsscheiben mit der Aufschrift „1 Kg“ und eine gusseiserne Gewichtsscheibe mit der Aufschrift „2 Kg“ trug, beigebracht wurden, sprach neben der sachverständig von der Rechtsmedizinerin Dr. F. hervorgehobenen Kompatibilität der konkreten Ausprägung der Wunden sowie den auf dem Schädelknochen hinterlassenen Einkerbungen, der Umstand, dass durch feingewebliche Untersuchungen von insoweit repräsentativ aus den Haut-Weichgewebsdefekten entnommenen Präparaten jeweils teils eisenhaltiges Fremdmaterial nachgewiesen werden konnte. Allein betreffend die Verletzungen im Bereich des rechten Ohres konnten Fremdmaterialrückstände nicht sicher nachgewiesen werden. Dass gerade die schwere, sich durch einen Bruch des Stirnbeins auszeichnende Verletzung als das Resultat eines besonders wuchtig ausgeführten Schlages mit der in Augenschein genommenen Hantel, die sich nach den Feststellungen des Behördengutachtens des LKA NRW v. 27.09.2022 spurenkundlich als großflächig mit dem Blut des Geschädigten beblutet erwiesen habe, darstellt, legen zudem die aus dem Behördengutachten des LKA NRW v. 18.08.2022 hervorgehenden, durch den Behördengutachter Dr. Ö vorgenommenen Untersuchungen eindrücklich nahe, wonach ein formspurenkundlich durchgeführter Abgleich von den impressionsartigen Bruchstrukturen des Schädelknochens mit der auf dem Rand einer der (schwarzen) 2-kg-Hantelscheiben feststellbaren Kratzspuren ergab, dass der Verlauf der Kratzspuren auf der Hantelscheibe und die Rissstrukturen im Schädelknochen hinsichtlich ihrer Form (Krümmung), Lage und Größe korrespondieren. Zudem konnten in den Rissen des impressionsartig gebrochenen Stirnbeins schwarze Anhaftungen festgestellt werden, die in die Risse eingerieben erscheinen und nach der Einschätzung des Gutachters Dr. Ö durch den bei der Tat verwendeten Gegenstand eingebracht worden sein dürften. Davon, dass es nicht bloß bei einem Schlag mit der Hantel geblieben ist, sondern diese mindestens drei Mal frontal auf den Kopf und mindestens vier Mal auf den Hinterkopf des Geschädigten geschlagen wurde, vermochte sich die Kammer angesichts der Ausrichtung der Verletzungsausprägungen sowie deren Lage zueinander auf der Grundlage deren Verlaufsrichtungsbeschreibung, Nachzeichnung und Inaugenscheinnahme der entsprechenden fotografischen Dokumentation durch die Sachverständige Dr. F. eingehend zu überzeugen. Dass der Angeklagte neben den Hantelschlägen zudem mit einer nach den Bekundungen des Beamten L in der Wohnung des Geschädigten eingewickelt in Stoffshirts aufgefundenen etwa 58 cm langen und kantigen Holz- bzw. Dachlatte auf den Kopf des Geschädigten einschlug, vermochte die Kammer ebenfalls zur ihrer hinreichenden Überzeugung festzustellen. Neben dem Umstand, dass die DNA-Analyse durch das LKA NRW vom 27.09.2022 insoweit ergab, dass es sich bei den an einem Ende deutlich visuell wahrnehmbaren, sich auf eine Fläche von mehr als einem Drittel der Latte erstreckenden Antragungen der Latte nach spurenkundlicher Analyse um das Blut des Geschädigten handelt und auf den in Rede stehenden Stoffshirts, in denen die Latte nach den Bekundungen des Beamten L noch leicht klebte, dem Angeklagten nach spurenkundlicher Analyse zuzuordnendes Zellmaterial detektiert werden konnte, erwies es sich insoweit unter Berücksichtigung der Verletzungsausprägung im rechten Ohrbereich des Geschädigten sowie der Tatsache, dass insoweit Fremdmaterial nicht sicher nachgewiesen werden konnte, als plausibel, dass es insoweit zu dem vom Angeklagten eingeräumten Einsatz der Latte kam; gleichwohl war insoweit eine hinreichend sichere Zuordnung in Abgrenzung von der Verwendung der sich insbesondere auch an der Griffstange als schafkantig erweisenden Hantel nicht möglich. Zudem vermochte die Kammer sich anhand der fotografisch umfassend dokumentierten, aufgrund der Ausprägung und der unterschiedlichen Spritzrichtungen nach der fachkundlichen Bewertung der Sachverständigen Dr. F. auf ein dynamisches Geschehen hindeutenden Blutantragungen im bodennahen Bereich an den Küchenschränken eine sichere Überzeugung davon zu bilden, dass der Angeklagte auch dann noch mehrfach auf den stark blutenden Kopf seines Opfers Einschlug, als dieses bereits auf dem Küchenboden lag. Dass der Angeklagte die ihm beigebrachten Kopfverletzungen noch über einen jedenfalls kurzen Zeitraum überlebte, vermochte die Kammer ebenfalls ausweislich der Ausführungen der Rechtsmedizinerin Dr. F. festzustellen, wonach durch die feingeweblichen Untersuchungen der Kopfverletzungen eine Einwanderung von den Wundheilungsprozess einleitenden weißen Blutzellen sog. Granulozyten, deren früheste Einwanderung in ein Wundgebiet nach Angaben in der einschlägigen Fachliteratur nach etwa 20 - 30 Minuten beginne, nachgewiesen werden konnte; dass der Angeklagte demgegenüber keinen Zeitraum von mehreren Stunden mehr überlebte, ergab sich daraus, dass eine dies nahelegende deutliche Granulozyteninfiltration, die regelmäßig nach wenigen Stunden festgestellt werden könne, nicht nachgewiesen werden konnte. Dafür, dass der Angeklagte – wie von ihm geschildert – sich und den Tatort nach der Tat reinigte und neben den verwendeten Werkzeugen weitere Gegenstände zum späteren Abtransport zusammensammelte, mit denen er in Verbindung zu dem Geschehen hätte gebracht werden können, sprach neben dem Hinterlassen von Fingerabdrücken in dem sich ausweislich der Bekundungen der Beamten M und L sowie der in Augenschein genommenen Fotografien besonders deutlich von den restlichen Räumen durch eine auffällige Sauberkeit abhebenden Badezimmers, die deutliche Bündelung von Gegenständen, an denen nach der DNA-Analyse des LKA NRW dem Angeklagten spurenkundlich zuzuordnendes Zellmaterial vorgefunden werden konnte, in sich zum Abtransport gut eignenden Behältnissen (Eimer, Tragetasche) und deren Platzierung vor der Wohnung. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, nach der Tat den Rest des Cognacs „geext“, sich auf der Couch zurückgelehnt zu haben und eingenickt sei, vermochte die Kammer dem auch insoweit objektiv durch nichts belegten, jedoch wiederum den im Rahmen des widerlegten Teils der Einlassung im Mittelpunkt stehenden Cognac aufgreifenden Vorbringen zwar nicht zu folgen; andererseits waren nähere Feststellungen dazu, ob der Angeklagte etwa unmittelbar nach der Tat mit den festgestellten Handlungen begann oder sich tatsächlich erst einmal zurücklehnte und einschlief, nicht zu treffen. 4. Unter Berücksichtigung des seitens des Angeklagten geschilderten Alkoholkonsumverhaltens nach dessen Haftentlassung war jedenfalls davon auszugehen, dass er vor der Tat Alkohol konsumierte und bei der Tat unter der enthemmenden Wirkung einer nicht unerheblichen Menge Alkohol stand. Die Darlegung eines nach der Haft wieder aufgenommenen, nicht bloß völlig geringfügigen Alkoholkonsums (welcher im Übrigen auch bei dem Vorfall am 23.06.2022 zu Tage trat) durch den Angeklagten, fügt sich grundsätzlich schlüssig in die durch den Konsum von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln geprägte Biografie des Angeklagten ein. Auch lassen andere Beweismittel auf einen regelmäßigen erheblichen Alkoholgenuss schließen, wenngleich die gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration seitens des Angeklagten getätigte Mengenangabe, wonach er im Anschluss an einen kurzzeitigen Konsum von Wodka nach seiner Haftentlassung keine 30 aber doch 20-25 Bierflaschen zu je 0,5l am Tag getrunken habe, schon in ihrer Generalität zweifelhaft erschien und im Ergebnis auch nicht mit den – sich als von Belastungstendenzen frei erweisenden – Bekundungen des Zeugen E. vereinbar war. So vermochte der Zeuge E. – der sich nach seinen Bekundungen für die Zeit, in der der Angeklagte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache für etwa zwei Wochen bei ihm wohnte, extra frei nahm bzw. sich krankschreiben ließ und seine Zeit mit dem Angeklagten verbrachte – die gemeinsam mit dem Angeklagten täglich konsumierte Alkoholmenge plausibel auf etwa zehn bis fünfzehn Bierflaschen zu je 0,5l für zwei Personen (d.h. etwa fünf bis acht Flaschen Bier für jeden) am Tag zu beziffern. Auf ausdrückliches Befragen zu seinen Konsummengen gab der Angeklagte im ersten Hauptverhandlungstermin – anders als zuvor gegenüber dem Sachverständigen Dr. N – keine konkrete Menge mehr an, sondern reagierte gereizt mit der Unterbreitung undifferenzierter allgemeiner Angaben zur Flaschenaufnahmekapazität seines Rucksacks. Gleiches war in Bezug auf die Frage durch den Sachverständigen, wie sich eine Alkoholisierung im Generellen und bei bzw. vor der Tat im Speziellen bei ihm ausgewirkt hätte, wahrzunehmen, als er gereizt mit der Gegenfrage, ob der Sachverständige denn noch nie betrunken gewesen sei, reagierte. Wenngleich sich die nähere Trinkmenge und das Trinkverhalten am Tag der Tat mangels tragfähiger Angaben des Angeklagten nicht näher bestimmen ließen und eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration allenfalls zu nichtssagenden, völlig in der Luft hängenden, und letztlich willkürlichen Ergebnissen geführt hätte, lag angesichts des auch bei anderen Gelegenheiten und insbesondere auch dem Gewaltdelikt am 23.06.2022 zu Tage getretenen Alkoholkonsums eine Begehung der Tötungshandlung(en) unter dem Einfluss von Alkohol bzw. dessen enthemmender Wirkung nahe, zumal der Angeklagte dazu neigt, unter Alkoholeinfluss aus nichtigem Anlass in hohem Maße tätlich aggressiv zu reagieren. Auch erschien es angesichts des Tatbildes nicht fernliegend, dass sich die enthemmende Wirkung des Alkohols in Verbindung mit einer affektiven Erregung des impulsiven Angeklagten bei der Begehung der Tat niederschlug. Soweit der Sachverständige Dr. N insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen im Rahmen seiner Einlassungen – bei von ihm angenommener krankhafter seelischer Störung im Sinne von § 20 StGB aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation – jedwede Einschränkung der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit nach eingehender sachverständiger Bewertung verneinte, vermochte die Kammer dem im Ergebnis allein aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen, da der Sachverständige – aus seiner Position fachlich überzeugend und konsequent – bei seiner Begutachtung insbesondere auch die vom Gericht bei seiner Entscheidung als widerlegt angesehenen Einlassungen zum Ablauf des Streitgeschehens und seines Verhalten als gegen die Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechende Umstände einbezogen hat. Eine entsprechende Berücksichtigung würde indes dazu führen, dass in rechtlich unzulässiger Weise widerlegte Angaben zu Lasten des Angeklagten zu Grunde gelegt würden. Demnach hat die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme mit dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass er bei der Begehung seiner Tat in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.2022 wegen akuter Alkoholintoxikation im Zusammenwirken mit einer affektiven Erregung in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert war. Gleichwohl war es – auch nach dem Zweifelssatz – nicht veranlasst, wegen der vorgenannten, eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit tragenden Aspekte, gleichsam auch von einer nicht ausschließbaren Steuerungsunfähigkeit auszugehen. Denn selbst wenn man mit den vorstehenden Erwägungen die widerlegte Einlassung des Angeklagten, auf deren Grundlage infolge umfassender Erinnerungen, ausdrücklich verneinter Ausfallerscheinungen (wie Verständigungsschwierigkeiten, Torkeln, Anstoßen, Hinfallen und dem Sehen Doppelbildern), einem besonderen Detailreichtum sowie einer von Logik und sogar von Ironie geprägten Reaktionsweise („hast dir wohl mehr Sorgen um deinen Cognac als um mich gemacht“), mit dem Sachverständigen Dr. N von einem vollständigen Erhalt der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre, insgesamt – wie im Nachfolgenden – nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt, sind auf der anderen Seite beachtliche, eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in einem hinreichenden Maße nahelegende Umstände nicht ersichtlich und auch nicht zu Gunsten des Angeklagten nach Widerlegung seiner Einlassung zu unterstellen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Verminderung oder gar einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung naheliegend erscheinen lassen würden, waren insgesamt nicht ersichtlich. IV. Nach den vorstehend unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei einer äußerst gefährlichen Gewaltanwendung nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Wertung, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf die Vorsatzelemente des Wissens und Wollens im Rahmen einer Gesamtabwägung des Gerichts zu treffen, in die sämtliche tatsächlichen Feststellungen einzubeziehen sind. Die Prüfung, ob ein Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert danach eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht ziehen muss (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 StR 359/20 m.w.N.). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 385/19 –, Rn. 9, juris). Die zu treffende Gesamtwürdigung führte vorliegend dazu, dass die Kammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festzustellen vermochte. Dabei hat die Kammer sämtliche vorsatzkritischen Umstände, wie insbesondere die nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer affektiven Erregung, das nicht feststellbare Tatmotiv sowie fehlende Anhaltspunkte für eine geplante Tötung in ihre Überlegungen einbezogen, eine beachtliche Auswirkung auf den Eventualvorsatz auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint. Neben dem Umstand, dass der Angeklagte über eine hohe Alkoholtoleranz verfügte, war zu beachten, dass er mit der von der Kammer eingehend in Augenschein genommenen, über acht Kilogramm schweren Hantel insgesamt mindestens sieben Mal – und dabei teilweise mit einer derartigen, selbst das harte Stirnbein brechen lassenden Wucht – auf den Kopf seines Opfers einschlug und konkrete Umstände, nach denen der Angeklagte ernstlich darauf vertraut hätte oder darauf hätte vertrauen können, dass der Erfolg trotz der objektiv hohen Gefährlichkeit ausbleiben werde (wobei das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen darf, sondern tatsachenbasiert sein muss, vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18) nicht ersichtlich waren. Soweit der Angeklagte dabei darauf verweist, er habe „seinen Freund“ nicht töten sondern nur verletzen wollen und er mehrfach betont, was für ein toller „Kumpel“ der „D.“ doch gewesen sei und er seine Gewalteinwirkung entsprechend dosiert und den Schädel trotz Möglichkeit nicht „zerschlagen“ habe, erweist sich dies ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Annahme einer besonders tiefgreifenden Verbundenheit auch in der Gesamtschau mit sämtlichen weiteren vorsatzkritischen Umständen als nicht durchgreifend. Vielmehr galt es aus der Sicht der Kammer in besonderem Maße zu bedenken und zu gewichten, dass der Angeklagte die Hantel – aufgrund deren Gewichts, der kantigen Beschaffenheit und der Härte der Materialien bei bereits einmaligem wuchtigen Schlagen gegen den Kopf die Verursachung von todbringenden Verletzungen in besonderer Weise naheliegend erschien – gerade mehrmals in massiver Intensität als Schlagwerkzeug gegen den besonders sensiblen Kopfbereich einsetzte, dabei vor wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf nicht Halt machte und er auch nachdem der Geschädigte durch die auf ihn einwirkenden Schläge erheblich aus seinen Kopfwunden blutend auf dem Boden seiner Küche zum Liegen kam, weiter mehrfach auf dessen Kopf einschlug sowie zudem auch den besonders sensiblen Halsbereich anging, wo er durch einen Schlag das rechte Kehlkopfhorn seines Opfers brach. 2. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Er kann sich schon deshalb nicht auf § 32 StGB und/oder auf § 33 StGB berufen, da eine Notwehrlage zu keinem Zeitpunkt vorlag. Die eine Bedrohung sowie einen Angriff mit der Holzlatte seitens des Geschädigten gegen den Angeklagten anführenden Einlassungen des Angeklagten erweist sich unter Berücksichtigung der unter III. 2. niedergelegten Erwägungen als widerlegt. V. Bei der Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. 1. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat die Kammer nach sämtlichen Varianten des § 213 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. a. Die 1. Variante der Norm setzt voraus, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausführlich dargetan, erweist sich die Einlassung des Angeklagten betreffend vermeintlicher Beleidigungen und Angriffe durch den Geschädigten im unmittelbaren Zusammenhang mit den todbringenden Gewalthandlungen als widerlegt. Demgemäß bedarf es keiner Erörterung, ob die lediglich behauptete gezielte Wegnahme und das vehemente Vorenthalten des seinem Gastgeber mitgebrachten Cognacs wiederum diesen schuldhaft provoziert haben könnte. Damit liegen mit Ausnahme eines wohl stattgehabten Streits objektive Anhaltspunkte für schwere Beleidigungen oder Misshandlungen durch seinen Gastgeber nicht vor und waren auch mangels Alkoholkonsums oder eines sonstigen manischen Verhaltens des Tatopfers nicht zu unterstellen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Geschädigte nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ä, der diesen im Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der Stiftung U1 anlässlich einer Einweisung nach dem PsychKG NRW im Zeitraum 31.05.2021 bis 27.06.2021 behandelt hat, zwar neben einem betriebenen Alkoholmissbrauch an einer bipolaren affektiven Störung litt. Konkrete Anhaltspunkte, dass er sich in einer manischen Phase dieser Erkrankung, die den Angeklagten auch für Dritte wahrnehmbar deutlich emotionaler reagieren ließ, befunden hätte, brachte die Beweisaufnahme jedoch nicht hervor. Vielmehr wirkte er – wie festgestellt – sowohl am Vortag im Rahmen des Telefonates mit seiner Betreuerin Y., als auch noch am späten Nachmittag des 30.06.2022 gegen 17:00 Uhr auf seine Nachbarinnen J. und O. klar und strukturiert, als er diese nach deren Bekundungen bei der Entsorgung von Müll situationsadäquat und freundlich begrüßte und darauf verwies, das Abendessen für einen erwarteten Freund zuzubereiten. b. Nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände vermochte die Kammer auch einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der 2. Variante der Norm nicht zugrunde zu legen. Zwar hat der Angeklagte die Verantwortung für seine Tat eingestanden, Reue gezeigt und sich bei der Nebenklägerin entschuldigt. Ferner war unter Berücksichtigung einer Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer affektiven Erregung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung zum Zeitpunkt der Tat nicht auszuschließen. Gleichwohl erwies es sich in der maßgeblichen Gesamtschau nicht – auch nicht unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 21 StGB – als angemessen, einen minder schweren Fall anzunehmen, da die gegen eine solche Annahme sprechenden Umstände überwiegen. Der Angeklagte ist nicht nur erheblich, auch einschlägig, vorbelastet und hat bereits langjährig Haft verbüßt, sondern hat die Tat keine zwei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung aus einem Strafvollzug von knapp zwei Jahren begangen, wobei dem Umfang der Gewaltanwendung bis hin zu einem Einschlagen auf sein am Boden liegendes und bereits stark blutendes, ihm ohnehin deutlich physisch unterlegenes Opfer, das ihm Obdach gewährte und dem ein Krankenhausaufenthalt bevorstand, besonderes Gewicht beizumessen ist. Angesichts dieser Umstände und der mit diesen zum Ausdruck kommenden besonderen Rechtsfeindlichkeit des mit den Mitteln des Strafvollzuges kaum erreichbaren Angeklagten, war ein minder schwerer Fall abzulehnen. 2. Die Kammer hat jedoch im Hinblick auf die nicht sicher auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit von der fakultativen Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass die tat- und schuldangemessene Strafe aus einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestimmen war. Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die bereits im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles genannten Umstände nochmals gewürdigt und dabei insbesondere auch insoweit das gegen den Angeklagten sprechende Tatbild, welches von einer Vielzahl gezielt gegen den Kopf gegen ein ihm deutlich unterlegenes Opfer, das ihm zuvor Obdach geboten hatte, geprägt war, im Lichte der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in Folge akuter Alkoholintoxikation im Zusammenwirken mit einer affektiven Erregung nur abgeschwächt zu seinen Lasten berücksichtigt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - 1 StR 715/86). 3. Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer hinsichtlich des verwirklichten Totschlags eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Zwar liegen sämtliche Voraussetzungen nach § 64 S. 1 StGB vor (1.); gleichwohl besteht eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB aus der Sicht der auch insoweit sachverständig beratenen Kammer nicht (2.). 1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, besteht. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend eine eingewurzelte, auf eine psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen gleichwohl nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Dieser setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschl. v. 02.04.2019 – 3 StR 383/18). Das ist hier der Fall. So setzte der Angeklagte entsprechend seinem bereits vor seiner Inhaftierung in der JVA Rheinbach regelmäßig praktizierten Konsum von Alkohol auch nach der Haftentlassung in nicht bloß völlig geringfügigem Umfang fort und gewährt dem Konsum von Alkohol in seinem Leben einen nicht unerheblichen Raum unter gleichzeitiger Inkaufnahme eines Lebens auf der Straße bzw. der Platte. Auch verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen gem. § 64 StGB der Zweifelssatz nicht gilt; dass der Angeklagte bei der Tötung des Geschädigten zumindest unter dem Einfluss der enthemmenden Wirkung des Alkohols stand, war angesichts des Konsumverhaltens nach der Haftentlassung anzunehmen, was wiederum genügt, um den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat zu bejahen (vgl. van Gemmeren , in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, § 64 StGB Rn. 42). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung von Alkohol im Generellen und sodann bezogen auf den Angeklagten im Speziellen, die Gefahr, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, was angesichts der Verwirklichung der angeklagten Tötungshandlung sowie der im alkoholisierten Zustand begangenen Gewalthandlungen am 23.06.2022 in hohem Maße zu besorgen ist. 2. Die Kammer sieht jedoch – im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. N – keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB. Anordnung und Vollzug der Maßregel setzen die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen und über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung kann diese Prognose nicht stützen. Notwendig ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs, wobei, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen sind (BGH Beschl. v. 22.11.2022 – 4 StR 347/22). Zugleich darf auch insoweit nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass es sich bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB um eine den Angeklagten belastende Maßregel handelt (BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – 3 StR 493/21). Unter Auswertung der einschlägigen Fachliteratur erläuterte der Sachverständige Dr. N der Kammer nachvollziehbar und unter kritischer Auseinandersetzung mit der bestehenden Erkenntnislage in Praxis und Wissenschaft, dass die von ihm herausgearbeiteten negativen statistischen Prädiktoren, zu denen insbesondere, die frühere Delinquenz sowie der fehlende Schul- und Berufsabschluss zähle, die positiven statistischen Prädiktoren, zu denen hier allein noch die Begehung der Tat unter Alkoholintoxikation gezählt werden könne, deutlich überwiegen. Zu den individuellen Prädiktoren führte der Sachverständige aus, dass er dem Angeklagten die von diesem bekundete Therapiebereitschaft zwar abnehme, er nach sachverständiger Einschätzung jedoch erheblich an seiner Therapiefähigkeit zweifele. So erscheine insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten im Rahmen der Exploration vor der Verhandlung sowie während der Hauptverhandlung selbst in besonderem Maße fraglich, ob der Angeklagte die für eine Therapie minimal vorauszusetzenden Fähigkeiten zur Introspektion und eine hinreichende Frustrationstoleranz besäße. Dass es in der Vergangenheit zum Abbruch von Behandlungen gekommen sei, stehe den Erfolgsaussichten einer neuerlichen Therapie zwar grundsätzlich nicht entgegen; Anhaltspunkte dafür, dass sich die prognoserelevanten Umstände bei dem Angeklagten seit seiner nach nicht unerheblicher Dauer von siebzehn Monaten abgebrochenen Maßregelvollzugsbehandlung gemäß § 64 StGB in prognosegünstiger Weise verändert hätten, sei jedoch nicht ersichtlich. Nach umfassender Gesamtabwägung der statistischen und individuellen Prädiktoren sowie der Persönlichkeit des Angeklagten sei eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB aus sachverständiger Sicht nicht gegeben. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen auch nach eigener kritischer Würdigung an. Die Therapiebereitschaft begründet in der maßgeblichen Gesamtschau eine Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht; die prognoseungünstigen Faktoren erweisen sich als deutlich gewichtiger. Dabei hat die Kammer auch erwogen, dass prognoseungünstige Umstände grundsätzlich im Rahmen eines Vorwegvollzugs in Wegfall geraten können. Dafür, dass der Angeklagte etwa beabsichtigen würde, einen Schul- oder Berufsschulabschluss in Haft nachzuholen, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich; auch als sein Verteidiger ihm vor der Erklärung des letzten Wortes nahelegte, dass er dem Gericht doch noch habe sagen wollen, dass er sich ändern wolle, tat der Angeklagte dies mit der Bemerkung, dass sowohl er, als auch sein Verteidiger jetzt genug gesagt hätten, nicht. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.