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Urteil

4 O 3/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0613.4O3.22.00
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Leitsätze

Nimmt ein Fahrzeugeigentümer den Eigentümer eines Grundstückes wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, hat er im Rahmen der deliktischen Haftung nicht nur die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darzulegen, sondern auch, dass sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konkret auf die Eigentumsverletzung ausgewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität). Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 – I-11 U 86/21 –, Rn. 23, juris).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.09.2022 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Klageabweisung auch auf die Beklagte zu 2) erstreckt.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Fahrzeugeigentümer den Eigentümer eines Grundstückes wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, hat er im Rahmen der deliktischen Haftung nicht nur die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darzulegen, sondern auch, dass sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konkret auf die Eigentumsverletzung ausgewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität). Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 – I-11 U 86/21 –, Rn. 23, juris). Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.09.2022 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Klageabweisung auch auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem Recht und im Namen seiner Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Ast auf Schadensersatz in Anspruch. Er ist Halter und Eigentümer des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Golf VII GTD mit dem amtl. Kennz. V., welches nicht scheckheftgepflegt ist. Am 14.07.2021 gegen 7.00 Uhr begab sich der Kläger zu seinem Fahrzeug, welches er auf dem Parkstreifen vor dem Haus E. Straße geparkt hatte. Am Rand zum Gehsteig befanden sich Bäume und Sträucher. Diese waren auf etwaige Schäden nicht kontrolliert worden. Vor dem Fahrzeug des Klägers lag ein Ast, bestehend aus einem Hauptast, von dem Nebenäste abgingen, die mit grünen Blättern besetzt waren. In diesem Zusammenhang entstand folgendes als Anlage K1 eingereichtes Foto: Nachdem durch Feuerwehr und Polizeibeamte der Ast beseitigt werden konnte, stellte der Kläger fest, dass sein Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugfront mit rechtsseitigem Schwerpunkt und Auswirkung von Kotflügel zur Motorhaube sowie auch zum Hauptscheinwerfer, geringfügig auch zur Stehwand, angeschlagen war. Der linke Kotflügel war oberflächlich beschädigt. Zudem waren die Windschutzscheibe und das Armaturenbrett in Mitleidenschaft gezogen. Der Kläger beziffert den Schaden auf der Grundlage eines bei dem Sachverständigenbüro Krämer eingeholten Privatgutachtens vom 16.07.2021 (vgl. Anlage K3, Bl. 10 ff. GA) wie nachstehend: Reparaturkosten 6.368,17 Euro Wertminderung 1.180,00 Euro Sachverständigenkosten 1.195,83 Euro Kostenpauschale 25,00 Euro Summe 8.769,00 Euro Die Vollkaskoversicherung des Klägers regulierte davon unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro einen Betrag in Höhe von 4.912,23 Euro. In diesem Zusammenhang bat sie den Kläger mit Schreiben vom 08.02.20223 bei Gericht zu beantragen, dass Zahlungen bis zur Höhe des regulierten Betrages an sie gingen, da der Anspruch durch ihre Regulierung auf sie übergegangen sei (vgl. Bl. 98 GA). Zwischenzeitlich ließ der Beklagte zu 1) den zur Straße stehenden Baumbestand fällen, um an dieser Stelle einen Zaun zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt ging er davon aus, dass sich sein Grundstück bis zur Straße bzw. bis zum Bürgersteig erstrecke und dementsprechend die dortigen Bäume auf seinem Grundstück stünden. Nachdem die Beklagte zu 2) sich vertretend durch einen Mitarbeiter zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1) auf den Standpunkt stellte, der Streifen am Rande des Gehweges gehöre ihr, ließ sie anlässlich des vorliegenden Rechtsstreites eine Vermessung durchführen. Der Kläger behauptet, der Baum, von dem der Ast auf sein Auto gefallen sei, habe auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) gestanden. Der herabgefallene Ast sei recht morsch gewesen. Wären die Bäume in angemessenen Zeitabständen regelmäßig kontrolliert worden, wäre es zu dem Abbruch des Astes nicht gekommen. Für die Beseitigung der bei dem streitgegenständlichen Vorfall entstandenen Schäden sei ein Reparaturaufwand in Höhe von 6.368,17 Euro netto aufzuwenden und es sei ein Minderwert in Höhe von 1.180,00 Euro entstanden. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens habe das Sachverständigenbüro an ihn zurückabgetreten. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hätte dafür Sorge tragen müssen, dass von den dort stehenden Bäumen und Sträuchern keine Gefahr ausginge. Der Baumbestand sei so anzulegen, dass er im Rahmen der forstwirtschaftlichen Erkenntnisse gegen Windbruch und Windwurf sicher sei. Mit der Klageschrift hat der Kläger in der Hauptsache zunächst allein vom Beklagten zu 1) die Zahlung eines Betrages von 8.769,00 Euro an sich verlangt (vgl. Bl. 4 GA). Vor der mündlichen Verhandlung hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 20.07.2022 dahin abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von 3.856,77 Euro an ihn und ein weiterer Betrag in Höhe von 4.912,23 Euro an seinen Vollkaskoversicherer gezahlt werden solle (vgl. Bl. 97 GA). Das Gericht hat die Klage auf Antrag des Beklagten zu 1) durch Versäumnisurteil vom 13.09.2022 kostenpflichtig abgewiesen, wobei es versehentlich eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Streithelferin übergangen hat (vgl. Bl. 110 f. GA). Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers und denen des Beklagten zu 1) jeweils am 15.09.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und zugleich die Klage auch auf die Beklagte zu 2) erstreckt (Bl. 128 ff. GA). Ferner hat die Streithelferin mit einem am 23.09.2022 bei Gericht eingereichten Schriftsatz beantragt, das Versäumnisurteil des Gerichts vom 13.09.2022 hinsichtlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu ergänzen (vgl. Bl. 165 GA). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Wuppertal vom 13.09.2022, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.856,77 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2021 zu zahlen und weitere 4.912,23 Euro an seinen Vollkaskoversicherer, die X., dort zur Schaden-Nr. N01 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2021; 2. die Beklagten werden verurteilt, an ihn den entstanden Verzugsschaden in Höhe von 887,03 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2022 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.09.2022 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet, einige der – unstreitig – noch vorhandenen Baumstümpfe befänden sich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das zugunsten des Beklagten zu 1) ergangene Versäumnisurteil vom 13.09.2022 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Die Klage ist zulässig. Vor allem liegen die besonderen Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor, soweit der Kläger nach gesetzlichem Forderungsübergang (§ 86 Abs. 1 VVG) auch den auf seine Vollkaskoversicherung übergegangenen Schadensanteil im eigenen Namen geltend macht. Eine gewillkürte Prozessstandschaft als Versicherungsnehmer ist nach allgemeiner Auffassung möglich, nachdem die Vollkaskoversicherung vorprozessual an den Versicherungsnehmer Zahlung geleistet und damit in diesem Umfang der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen ist. Als notwendiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs genügt dabei auch – wie hier – das Interesse am Erhalt seines Schadensfreiheitsrabatts. Die Erteilung einer Verfügungsberechtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ist formlos möglich. Eine nachträglich erteilte Ermächtigung wirkt bei offen gelegter Prozessstandschaft entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. zu allem OLG Düsseldorf , Urteil vom 07.06.2022 – I-1 U 222/20 –, Rn. 38, juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger – nach wirksamer Klageänderung (§ 267 ZPO) – auch die Ansprüche seiner Versicherung klageweise geltend machen. Denn diese hatte ihn mit Schreiben vom 08.02.2022 ermächtigt, die auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Forderung in ihrem Namen geltend zu machen. Daran hat der Kläger auch ein rechtlich schützenswertes Eigeninteresse, weil er damit eine dauerhafte tarifliche Höherstufung vermeiden will. Zudem benachteiligt die Prozessstandschaft die Beklagten nicht. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Weder dem Kläger noch seiner Vollkaskoversicherung steht gegen einer der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB noch in Bezug auf die Beklagte zu 2) aus §§ 839 Abs. 1; 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. §§ 9, 9a StrWG NRW. Betreffend den Beklagten zu 1) schon deshalb, weil der Kläger das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht nicht schlüssig vorgetragen hat (vgl. Ziff. 1) und im Übrigen, da – ungeachtet der Eigentumsfrage – kein innerer Zusammenhang zwischen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und der Beschädigung des Fahrzeuges (Eigentumsverletzung) festgestellt werden kann (sog. haftungsbegründende Kausalität; vgl. Ziff. 2). Im Ausgangspunkt setzen die vorgenannten Normen eine vorwerfbare Handlung voraus. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (exemplarisch BGH , Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –, Rn. 6, juris). Ein Grundstücksinhaber hat nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (zu allem Vorstehenden vgl. BGH , Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03 –, Rn. 5, juris). Dementsprechend kann sich der Pflichtige mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (st. Rspr. BGH , Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63 –, Rn. 14, juris; bestätigt durch Urteile vom 30.10.1973 – VI ZR 115/72; vom 27.10.1988 – III ZR 23/88; vom 04.03.2004 – III ZR 225/03 und vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11; ebenso OLG Hamm , Beschluss vom 09.01.2023 – I-11 U 58/22 –, Rn. 6 m. w N., juris). Diese Rechtsauffassung überzeugt, weil sie einen angemessenen Interessenausgleich herstellt zwischen dem Bedürfnis des Verkehrs auf Schutz von besonderen Gefahrenquellen mit dem Bedürfnis einer Begrünung der Umwelt, von der die Verkehrsteilnehmer in Gestalt von der optischen und klimatischen Verbesserung der Lebenssituation (insbesondere im städtischen Raum) wiederum profitieren. 1. Dies vorausgeschickt, hat der Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 1) schon nicht schlüssig vorgetragen, dass diesen die vorstehenden Pflichten trafen. Denn mit der Einspruchsschrift hat der Kläger die Behauptung, der Beklagte zu 1) sei der Grundstückseigentümer, nicht länger aufrechterhalten und anstatt dessen geltend gemacht, dass ausweislich des Katasterplans der Streifen zur E. Straße hin im Eigentum der Beklagten zu 2) stehen dürfte. Wenn der Beklagte zu 1) nicht der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war, hat er auch keine Gefahrenquelle eröffnet, für die er verantwortlich gewesen wäre. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) irrig für den Eigentümer gehalten hatte, genügt für eine Auferlegung der Verkehrssicherung nicht. Maßgeblich ist insoweit die objektive Zuordnung des Grundstücks zu demjenigen, der in Anspruch genommen werden soll. 2. Die Klage unterliegt zudem der Abweisung, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Eigentumsverletzung festgestellt werden kann. Insoweit ist der Klägerseite zuzustimmen, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, weil unstreitig keine regelmäßigen Sichtkontrollen nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechung vorgenommen worden sind. Aus diesem Umstand kann indes noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Baum dann morsch war und dass dies bei (hypothetischen) Sichtkontrollen feststellbar war. Dazu im Einzelnen: 2.1. Das Gericht vermag sich anhand der Fotos nicht davon zu überzeugen, dass der Baum nennenswert morsch war. Auch wenn die Bruchkanten dunkler sind, lässt sich daraus noch keine belangvolle Schädigung feststellen. Das Abbrechen des Astes, obwohl der Wind noch keine Sturmstärke erreicht hatte, lässt zwar eine Vorschädigung des Astes nicht fernliegend erscheinen, genügt für sich indes nicht, um diese Feststellung mit einem Grad an Gewissheit, welcher vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO), feststellen zu können, zumal die genauen Windverhältnisse unbekannt sind. Da der Baum inzwischen – losgelöst von diesem Verfahren – gefällt wurde und daher als Anknüpfung für eine etwaige sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, schied auch eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aus. Anhand des Vortrages der Klägerseite kann nicht einmal zuverlässig festgestellt werden, welcher der verbliebenen Baumstümpfe dem Baum zuzuordnen ist, von dem der Ast fiel. 2.2. Zudem kann anhand des gegebenen Tatbestandes nicht festgestellt werden, dass die unterlassenen regelmäßigen Sichtkontrollen (Verkehrssicherungspflichtverletzung) im Sinne eines inneren Zusammenhanges dazu geführt haben, dass der Astabbruch nicht verhindert wurde. Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können, was von der klagenden Partei dazulegen und zu beweisen ist (vgl. BGH , Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm , Urteil vom 04.11.2022 – I-11 U 86/21 –, Rn. 23, juris). Wie bereits ausgeführt können Schädigungen auch bei regelmäßigen Kontrollen unbemerkt bleiben. Deshalb kann selbst bei Annahme einer Schädigung noch nicht auf dessen Erkennbarkeit geschlossen werden. Soweit die Klägerseite im Rahmen der Erörterung die Erkennbarkeit daraus abgeleitet wissen will, dass in der Nacht der Wind keine Sturmstärke erreicht und der Ast „ massiv abgebrochen “ sowie das Holz an der Abbruchstelle dunkel und morsch ausgesehen habe, überzeugt dieser argumentative Ansatz nicht. Denn die genannten Umstände zeigten sich zeitlich zum ersten Mal nach dem Abbrechen des Astes. Maßgeblich ist hier indes die Erkennbarkeit vor dem Abbrechen. Belastbare Umstände, aus denen sich eine Erkennbarkeit vor dem Abbrechen des Astes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von dem im Bereich der Unfallstelle wohnhaften Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht aufgezeigt. Mangels Hauptanspruch unterliegen auch die geltend gemachten Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. In diesem Zusammenhang war der vorstehende Kostenausspruch entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO auf den gesamten Rechtsstreit zu erstrecken, also auch auf das Versäumnisurteil. Soweit diese Kostenfolge nicht bereits im Versäumnisurteil selbst ausgesprochen worden ist, beruht dies auf einem versehentlichen Übergehen des Kostenanspruchs (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO i. V. m. 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Insoweit war auf den innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellte Ergänzungsantrag der Streithelferin der Kostenausspruch durch Urteil zu ergänzen (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 26.08.2013 – IX ZR 26/13 –, Rn. 1, juris; bestätigt durch Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/15 –, Rn. 5, juris und Beschluss vom 16.01.2020 – I ZR 80/18 –, Rn. 5, juris) und die Erstreckung auf den gesamten Rechtsstreit durch den Verzicht auf das Wort „ weitere “ (Kosten) sprachlich auszudrücken. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in § 709 Sätze 1 bis 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.769,00 Euro festgesetzt.