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Urteil

4 O 322/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0707.4O322.22.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.780,-EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.780,-EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand gem. § 313 Abs. 2 ZPO Der Beklagte ist neben dem (früheren) Drittwiderbeklagten, Herrn N., einzelvertretungsberechtigter Liquidator der Klägerin. Am 30.06.2021 überwies der Beklagte den Betrag von 153.780,-EUR von dem Geschäftskonto der Klägerin an die jedenfalls für ihn persönlich tätigen Rechtsanwälte B. & Partner. Ob die Kanzlei auf Veranlassung des Beklagten auch für die Klägerin tätig werden sollte/ wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 02.12.2021 erging das Urteil im Vorprozess LG Wuppertal 4 O 387/20 (vgl. Bl. 20 ff GA). Dort wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung in Höhe von 80.850 Euro verurteilt wegen Überweisung von Geldern vom Konto der Klägerin an sich und Dritte (Ehefrau), obwohl den Zahlungen keine Gegenleistung an die Klägerin gegenüberstand. Die hiesige Klageforderung war jedoch nicht Gegenstand des Vorprozesses. Am 09.08.2022 erfolgte eine anwaltliche Aufforderung zur Rückzahlung des entnommenen Betrages, der hier Klagegegenstand ist, unter Fristsetzung bis zum 24.08.2022 mit der Begründung gemäß der §§ 43 Abs. 2, 71 Abs. 4 GmbHG; § 812 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB; § 826 BGB sei der Beklagte als handelnder Liquidator und wirtschaftlicher Empfänger der Leistung zur Erstattung an die Gesellschaft verpflichtet. Nach Ablauf der Klagerwiderungsfrist hat der Beklagte erstmals zur Klage Stellung genommen und zudem eine isolierte Drittwiderklage erhoben, die nach entsprechendem Hinweis auf ihre Unzulässigkeit durch Beschluss vom 21.04.2023 abgetrennt worden ist (vgl. Beschluss Bl. 140 GA). Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.780,-EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, habe die Beklagtenkanzlei Anfang 2021 aufgefordert und beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen den früheren Drittwiderbeklagten zu prüfen und gerichtlich geltend zu machen. Der –unstreitig- überwiesene Betrag setze sich aus einer vom Beklagten erbetenen Vorschussrechnung und voraussichtlichen Gerichtskosten für zwei Instanzen zusammen. Teilweise seien von dem Geld Forderungen Dritter gegen die Klägerin (z.B. Steuerberater) beglichen worden. Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO A) Die Klage ist zulässig. Anders als noch im Vorprozess streiten die Parteien hierüber nicht mehr, so dass auf die Ausführungen im Urteil vom 02.12.2021 der Kammer Akt.- Z. 4 O 389/20, dort S. 6 ff., vgl. Bl. 25 GA verwiesen werden kann. B) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung des am 30.06.2021 an die Rechtsanwälte B. & Partner vom Geschäftskonto der Klägerin überwiesenen Betrages in Höhe 153.780,-EUR verlangen. Als Liquidator ist der Beklagte gemäß §§ 43 Abs. 1, 71 Abs. 4 GmbHG dazu verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Hierzu gehört, dass er den Vorteil der Gesellschaft wahrt und Schaden von ihr abwendet (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 264/06, Rn. 38). Diesen Pflichten entspricht ein Liquidator nicht, wenn er Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an Dritte veranlasst, ohne dass es für diese Zahlungen eine rechtliche Grundlage gibt oder ohne, dass der Gesellschaft ein wirtschaftliches Äquivalent zufließt. So liegt der Fall ebenso wie im o.g. Vorprozess auch hier im Hinblick auf die an die Beklagtenvertreter vom Konto der Beklagten geleistete Zahlung. Macht ein Anspruchsteller Forderungen wegen der Verletzung der Pflichten eines Liquidators geltend, kommen ihm hierbei Erleichterungen zugute. Er muss lediglich darlegen und beweisen, dass ein Verhalten des Liquidators vorliegt, welches möglicherweise pflichtwidrig ist, dass ihm ein Schaden entstanden ist und, dass dieser Schaden kausal auf dem Verhalten des Liquidators beruht. Der Liquidator muss dann darlegen und beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. etwa BGH, Urteil v. 22.02.2011 - II ZR 146/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. 11. 2009 - 20 U 5/09; Fleischer, in: MüKo, 3. Aufl. 2019, § 43 GmbHG Rn. 271 f.). Diesen herabgesetzten (Darlegungs-) Maßstab erfüllt die Klägerin. Die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Beklagten als Liquidator zulasten der Klägerin ist gegeben. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe –insoweit unstreitig- von ihrem Konto den Betrag in Höhe von 153.780 Euro an die Beklagtenvertreter überwiesen, obwohl dem keine Verbindlichkeit der Klägerin gegenübergestanden hätte; dies schon deshalb nicht, weil die Beklagtenvertreter ausschließlich für den Beklagten persönlich tätig geworden seien, aber niemals für die Klägerin. Soweit es aus den Akten ersichtlich ist, waren die Beklagtenvertreter in der Vergangenheit (z.B. im Vorprozess) und auch aktuell (im hiesigen Prozess und im Prozess über die abgetrennte Drittwiderklage) nach außen ausschließlich für den Beklagten persönlich tätig. Irgendwelche außergerichtlichen Schreiben für die Klägerin oder gerichtliches Wirken der Beklagtenvertreter für die Klägerin sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage genügt es nach den o.g. Grundsätzen der Verteilung der Darlegungslast nicht, wenn der Beklagte auf die Vorschussrechnung der Beklagtenvertreter vom 29.06.2021 (vgl. B 5, Bl. 86 GA) verweist. Diese ist zwar an die Klägerin mit dem Zusatz „Herrn S.“ gerichtet. Dieser Adressierung an die Klägerin wird jedoch durch das interne Rubrum „S. ./. I. GmbH wegen Schadensersatz“ neutralisiert. Zudem ist zu beachten, dass diese Rechnung lediglich auf Aufforderung des Beklagten zu diesem frühen Zeitpunkt ausgestellt wurde. Das Drängen eines Liquidators auf die frühzeitige bzw. verfrühte Geltendmachung von etwaigen Forderungen dient zudem nicht der Wahrung der Interessen der Gesellschaft, sondern bestenfalls eigener Belange des Liquidators oder Drittinteressen, nämlich denen des Zahlungsempfängers und ist schon deshalb nicht pflichtgemäß. Auch ist nicht erkennbar, dass der gezahlte Vorschuss abgerechnet wurde, und es bleibt völlig offen, in welcher Höhe er ggf. durch welche konkrete Tätigkeit der Beklagtenkanzlei "verdient" sein könnte. In Bezug auf die frühzeitige Hinterlegung der Gerichtskosten auf ein Anderkonto für eine geplante aber über mehr als zwei Jahre nicht erhobene Klage der hiesigen Klägerin gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtverletzung des Beklagten entsprechend. Die pauschale Behauptung des Beklagten teilweise seien mit dem Geld Drittrechnungen bezahlt worden, ist nicht geeignet, den darlegungspflichtigen Beklagten zu entlasten. Durch die o.g. Pflichtverletzung ist der Klägerin auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers gab keine Veranlassung zum Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis zu 155.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .