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Urteil

21 KLs 6/23 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0914.21KLS6.23.00
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Tenor

Die Angeklagten V., H., K., S. und I. sind des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte H. ist zudem des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Körperverletzung schuldig.

Der Angeklagte I. ist zudem der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Gegen den Angeklagten V. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten K. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten S. wird eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten H. wird eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen den Angeklagten I. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022, Az. 86 Ls-326 Js 1464/21-23/21, eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt.

Im Übrigen werden die Angeklagten H. und I. freigesprochen.

Die Softairpistole des Herstellers JN. in der Farbe schwarz mit einem Kaliber von 6 mm wird eingezogen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 Euro wird angeordnet, für die die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Geschädigten, die den Angeklagten auferlegt werden.

Angewendete Vorschriften

hinsichtlich der Angeklagten V. und K.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG

hinsichtlich des Angeklagten H.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 230 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 250 Abs. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 315c Abs. 1 Nr. 2 d), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StVG, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG

hinsichtlich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG

hinsichtlich des Angeklagten I.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten V., H., K., S. und I. sind des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte H. ist zudem des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte I. ist zudem der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen den Angeklagten V. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten K. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten S. wird eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten H. wird eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den Angeklagten I. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022, Az. 86 Ls-326 Js 1464/21-23/21, eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Im Übrigen werden die Angeklagten H. und I. freigesprochen. Die Softairpistole des Herstellers JN. in der Farbe schwarz mit einem Kaliber von 6 mm wird eingezogen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 Euro wird angeordnet, für die die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Geschädigten, die den Angeklagten auferlegt werden. Angewendete Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten V. und K.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG hinsichtlich des Angeklagten H.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 230 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 250 Abs. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 315c Abs. 1 Nr. 2 d), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StVG, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG hinsichtlich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG hinsichtlich des Angeklagten I.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG G r ü n d e I. (Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) 1. (Angeklagter V.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte V. wurde in Syrien geboren. Er verbrachte die ersten Jahre seiner Kindheit in seiner Geburtsstadt A. gemeinsam mit seiner Familie, die heute aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Schwestern und einem Bruder, einer weiteren Ehefrau seines Vaters, einer Halbschwester und zwei Halbbrüdern besteht. Als der Angeklagte sieben oder acht Jahre alt war, floh die Familie aufgrund des Krieges aus Syrien. Über Jordanien, Marokko, Tunesien, Libyen und Italien erreichte die Familie im Dezember 2014 die Bundesrepu-blik Deutschland und ließ sich nach einem Jahr in L. schließlich in O. nieder. Dort lebte die Familie zunächst beim Onkel des Angeklagten. Nach zwei Monaten zogen sie in eine eigene Wohnung. Weil die Wohnverhältnisse beengt waren, wurde eine zweite Wohnung angemietet. Danach lebte der Angeklagte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen, nicht mehr mit der weiteren Ehefrau seines Vaters. Dieser wechselt zwischen beiden Haushalten. Traditionelle bzw. religiöse Feste werden allerdings gemeinsam gefeiert. Der Angeklagte erachtet die familiären Strukturen als gut funk-tionierend. Er hat zu allen Familienmitgliedern guten Kontakt. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt mithilfe staatlicher Leistungen. Sein Vater ist nicht berufstätig, er ist aufgrund von Verletzungen Frührentner. Seine Mutter absolvierte im Mai dieses Jahres einen Deutschkurs. Seine Freizeit verbringt der Angeklagte damit, Fußball zu spielen, sich mit Freunden zu treffen und mit seiner Familie Zeit zu verbringen. Der Angeklagte wurde in Syrien eingeschult und besuchte dort das erste Schuljahr. Nach der Flucht kam er in L. in die dritte Klasse. Nach dem Umzug nach O. besuchte er hier das dritte und vierte Schuljahr. Nach Beendigung der Grund-schulzeit wechselte er zur Realschule R., die er nach wie vor besucht. Aktuell ist in der zehnten Klasse. Seine schulischen Leistungen sind gut. Der Angeklagte ist bestrebt, das Fachabitur zu erreichen, um anschließend zu studieren und/oder im technischen Bereich zu arbeiten. Genauere Vorstellungen zu seiner Berufswahl hat er noch nicht. Der Angeklagte V. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. (Angeklagter H.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre und neun Monate alte Angeklagte H. lebt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern zusammen. Er verbrachte seine ersten Lebensjahre in Syrien, wo er aufgrund des andauernden Krieges den Kindergarten nicht besuchen konnte. Ein Schulbesuch war nicht möglich, da zu dieser Zeit immer wieder Kinder durch Taliban entführt wurden, sodass die Eltern den Besuch der Schule für ihren Sohn als zu gefährlich empfan-den. Deshalb lernte der Angeklagte das Lesen und Schreiben erst später in der Schule in Deutschland. In seiner Kindheit in X., Syrien, verbrachte er seine Zeit viel draußen, wo er altersmäßig spielte, aber auch in der Landwirtschaft bei der Ernte half. Er erlebte das Kriegsgeschehen aus der Nähe, z.B. als eine Rakete in der Nähe des elterlichen Hauses ein-schlug. Im Jahr 2015 trat er die Flucht aus Syrien an, die für ihn sehr belastend war. Er floh zunächst zu Fuß bis in die Türkei, dann mit einem Schlauchboot über das Mittelmeer. Er strandete an einem ihm nicht bekannten Ort und fuhr von dort aus mit einem großen Schiff weiter. Den weiteren Fluchtweg bestritt er zu Fuß und mit Bussen oder Zügen. Nach seiner Ankunft in Deutschland wurde er zunächst in einem Flüchtlingslager in B. untergebracht und danach 12 Monate in einem Hotel in J.. Danach, vor etwa acht Jahren, kam die Familie nach O.. Dort besuchte der Angeklagte die Hauptschule, was für den Angeklagten H. der erste richtige Schulbesuch war. In den ein bis zwei Jahren, die er an dem Unterricht in der Förderklasse teilnahm, lernte er Schreiben und Rechnen. Jedoch gelang es ihm nicht, Anschluss an seine Mitschüler zu finden, von denen er wegen seines im zwölften Lebensjahr begonnenen, ausgeprägten Stotterns ausgelacht oder nachgeäfft wurde. Es fiel ihm schwer, sich an die veränderten Lebensumstände in Deutschland anzupassen, und litt unter dem Mobbing seiner Klassenkameraden. Als er die Hauptschule wechselte, nahm er am dortigen Unterricht der siebten Klasse teil. Seinen Hauptschulabschluss nach Klasse neun erreichte er dort noch nicht, sondern erst auf dem Berufskolleg mit Noten im befriedigenden oder ausreichenden Bereich. Anschließend wollte er auf einer anderen Schule den Haupt-schulabschluss nach Klasse zehn erreichen. Dies scheiterte jedoch daran, dass er sich zu spät anmeldete, so dass er für das Schuljahr 2022/2023 keinen Platz mehr erhielt. Nach seiner ersten Inhaftierung in der Zeit von Oktober 2022 bis Februar 2023 nahm er für einen Zeitraum von ca. zwei Monaten an einer Maßnahme der Volkshochschule teil, bei der er versuchte, eine berufliche Perspektive zu erarbeiten. Derzeit plant er, zunächst weiter die Schule zu besuchen und einen weiteren Schulabschluss zu erreichen, um danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Außerdem möchte er gerne seinen Führerschein machen. Im Haftalltag fällt der Angeklagte nicht durch negative Verhaltensweisen auf, sondern verhält sich weitgehend angemessen. Allerdings stellt die Inhaftierung für den Angeklagten aufgrund seines stark ausgeprägten Stot-terns eine besondere Belastung dar, weil ihn dies im Kontakt mit anderen Inhaftierten stark einschränkt. Die Eltern des Angeklagten verfügen beide nicht über einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Familie lebt von staatlichen Zuwendungen. Unterstützungsleistungen in erzieherischer Hinsicht oder Jugendhilfe-leistungen wurden in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen. Wegen des wie ausgeführt im 12. Lebensjahr aufgetretenen und sich später noch verstärkten Stotterns war der Angeklagte H. in ärztlicher und logopädischer Behandlung. Nach dem Ergebnis der damaligen Untersuchungen handelt es sich um ein psychogenes Stottern, welches keine neurologische Ursache hat und nicht mit der Intelligenz des Angeklag-ten im Zusammenhang steht. Vor der Inhaftierung verbrachte der Angeklagte seine Freizeit mit Freunden, dem Fußballspielen oder er spielte Com-puterspiele, die weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die erlaubten Spiele einer Beschränkung durch seine Eltern unterlagen. Demgegenüber erachteten die Eltern das soziale Umfeld des Angeklagten als derart schädlich, dass die Überlegung im Raum stand, aus O. wegzuziehen. Mit dem Angeklagten I. ist der Angeklagte H. befreundet. Der Angeklagte trank im Mai oder Juni 2021 mit 15 Jahren das erste Mal Alkohol. Dabei befand er sich in Gesellschaft mit seinen Freunden oder Bekannten. Mit diesen konsumierte er in der Folgezeit noch einige weitere Male alkoholische Ge-tränke wie Wein oder Longdrinks mit Wodka oder Whiskey. Nachdem er jedoch bei einer Gelegenheit zu viel Alkohol ge-trunken hatte und ihm übel geworden war, stellte er den Alkoholkonsum ein, so dass der letzte Konsum bereits eine ge-raume Zeit zurückliegt. Im Sommer 2022 konsumierte der Angeklagte das erste Mal Cannabis. Den Konsum behielt er über den Zeitraum von mehreren Wochen oder wenigen Monaten bei, bis er im Oktober 2022 erstmals inhaftiert wurde. Mit der Inhaftierung beendete er seinen Cannabiskonsum. In der Folgezeit (während der Inhaftierung) probierte er seine erste Zigarette. Anschließend rauchte er über einen Zeitraum von zwei Wochen ca. 15-20 Zigaretten pro Tag, danach nahm er hiervon wieder Abstand. Nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ca. dreieinhalb Monate nach der Inhaf-tierung nahm der Angeklagte den Cannabiskonsum zeitweise wieder auf. Jedoch konsumierte er nicht durchgehend; Kon-sumphasen und abstinenten Phasen wechselten sich in dem ca. dreieinhalbmonatigen Zeitraum immer wieder ab. Bei und nach seiner erneuten Inhaftierung Ende April litt der Angeklagte unter keinerlei Entzugssymptomen. Er hat für sich die Entscheidung getroffen, kein Cannabis mehr zu konsumieren, obwohl das Betäubungsmittel für ihn auch in der Haftan-stalt verfügbar ist. Er hat nicht die Absicht, zum Konsum zurückzukehren, auch weil er nicht betäubungsmittelabhängig werden will, wie einige seiner Bekannten, die für ihn abschreckende Beispiele darstellen. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Entscheidung vom 19.08.2019 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal in einem Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Auch die Staatsanwaltschaft Gera sah mit Entscheidung vom 08.05.2020 in einem Strafverfahren wegen Erschleichens von Leistungen von der Verfolgung ab nach § 45 Abs. 1 JGG ab. 3. (Angeklagter S.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20 Jahre und vier Monate alte Angeklagte S. wuchs zunächst in Syrien auf. Dort besuchte er den Kindergarten und anschließend die Schule bis zur achten Klasse, ohne einen Schulabschluss zu erreichen. Er erlitt schon in seiner Kindheit und frühen Jugend schwerwiegende Beziehungsabbrüche: Während der Ange-klagte noch die Schule besuchte, flohen zunächst sein ältester Bruder und im Jahr 2016 auch seine Eltern von Syrien nach Deutschland. Der Angeklagte selbst lebte mit seiner ältesten Schwester und einer jüngeren Schwester noch für zwei Jahre im Sudan, bis er seinen Eltern nach Deutschland folgen konnte. Während der Abwesenheit der Eltern übernahm die nur drei Jahre ältere Schwester die Erziehung des Angeklagten; sie verblieb jedoch im Sudan, als der Angeklagte diesen verließ, so dass er sich von ihr trennen musste. Heute lebt sie in Schweden. Neben den genannten hat der Angeklagte noch zwei weitere Geschwister von zwölf und drei Jahren, die noch die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern und Geschwistern ist insgesamt gut, insbesondere vertrauensvoll und kon-fliktfrei. Die Mutter des Angeklagten ist als Hausfrau tätig, der Vater arbeitet in einem Lebensmittelmarkt in O.. Die Fa-milie erhält ergänzende Unterstützungsleistungen vom Jobcenter. Nach der Ankunft des Angeklagten in Deutschland besuchte dieser zunächst die Hauptschule. Hier erlernte er in einer sogenannten „Sprachklasse“ die deutsche Sprache. Er wechselte auf die Berufsschule „D.“ und ging dort für weitere drei Jahren eine „Sprachklasse“. Ein Jahr später versuchte er seinen Hauptschulabschluss zu erreichen, was jedoch misslang. Deshalb wechselte er für ein weiteres Jahr in eine von der Berufsschule angebotene Maßnahme. Es ist anzunehmen, dass er einen Hauptschulabschluss nach Klasse neun erreichte, wenngleich dies nicht sicher festgestellt werden konnte. Nach der Beendigung der Berufsschulmaßnahme im Juli 2022 war der Angeklagte für den Zeitraum von einem Jahr in einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Nettogehalt von ca. 1.750 €. Im Rahmen seiner Beschäftigung wurde er bei der Firma C. mit Sitz in Y. eingesetzt, unter anderem als Gabelstaplerfahrer. Nach seinem Beschäftigungs-ende bei der Leiharbeitsfirma wechselte der Angeklagte nahtlos in eine Festanstellung bei C., wo er nunmehr als Zuarbeiter von Berufskraftfahrern in Vollzeit tätig ist. Für seine Arbeitstätigkeit im Juli 2023 wurde ihm ein Nettogehalt von 2.623,94 € ausbezahlt. In näherer Zukunft soll der Angeklagte auf Kosten des Unternehmens einen „Lkw-Führer-schein“ erwerben, um die unternehmensinternen Einsatzmöglichkeiten zu erweitern. Der Angeklagte lebt noch im elterlichen Haushalt. Er spart für einen Führerschein und ein eigenes Auto. Mit der Vorbe-reitung auf die Führerscheinprüfung hat er bereits begonnen, jedoch in letzter Zeit vernachlässigt. Seine Freizeit ver-bringt er größtenteils zu Hause, um sich von seinem auch aufgrund der Entfernung zum Arbeitsplatz langen Arbeitstag zu erholen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 4. (Angeklagter K.) Der Angeklagte K. war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 16 Jahre und acht Monate alt. Er hat drei Brüder, die 17, zehn und acht Jahre alt sind, und eine zwölfjährige Schwester. Mit dem Angeklagten V. ist er verwandt. Der Angeklagte verbrachte die ersten Lebensjahre in seinem Geburtsland Syrien. Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, floh die Familie kriegsbedingt nach Jordanien. Die Großeltern und einige andere Familienangehörige blieben in Syrien. Nachdem sich die Familie für einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren in Jordanien aufgehalten hatte, verließ die Familie das Land und kam letztlich nach O.. Die Familie lebt hier von Zuwendungen des Jobcenters; die Mutter des Angeklagten nimmt derzeit an ei-ner Maßnahme des Jobcenters teil, um sie in Arbeit zu bringen. Der Vater ist aufgrund körperlicher Beschwerden derzeit nicht imstande, zu arbeiten. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern und Geschwistern ist gut. Die dem Ange-klagten zukommenden familiären Aufgaben (z. B. Einkäufe) erledigt er zuverlässig und konfliktfrei; nennenswerte häus-liche Probleme oder erzieherische Schwierigkeiten sind bislang nicht aufgetreten. Allerdings missfiel den Eltern das soziale Umfeld, in dem sich der Angeklagte zumindest zwischenzeitlich bewegte und welches ihn nach dem Eindruck der Eltern negativ beeinflusst habe. Zu diesen Freunden habe der Angeklagte den Kontakt allerdings vor gut drei Monaten abgebrochen. Seitdem habe sich das Verhältnis noch deutlich verbessert. Während der Zeit in Jordanien nahm der Angeklagte am Schulunterricht der ersten bis fünften Klasse teil. Nach der Ankunft der Familie in Deutschland wurde der Angeklagte in die dritte Klasse zurückgestuft. Als die Grundschulzeit endete, wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule. Seit August 2022 besucht er dort die sogenannte „U.“. In dieser findet der Schulunterricht lediglich an drei Wochentagen statt, an den anderen zwei Wochentagen absolvieren die Schüler ein Praktikum. Als Praktikant in der Autolackiererei „Q.“ übernahm der Angeklagte kleinere Aufgaben, was ihm Freude bereitete. Deshalb wollte er in diesem Betrieb eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer beginnen, was jedoch daran schei-terte, dass der Betrieb nicht über einen Meister verfügte, der als Ausbilder fungieren konnte. Der Angeklagte beabsichtigt nunmehr, im nächsten Jahr seinen Schulabschluss nach Klasse zehn zu erreichen und anschließend die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer zu beginnen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Ein Strafverfahren wegen Nötigung sowie gefährlicher Körperverletzung hat das Amtsgericht Wuppertal in der Hauptverhandlung am 31.08.2022 gemäß § 47 JGG eingestellt. 5. (Angeklagter I.) Der heute 19-jährige Angeklagte I. wurde als das älteste Kind seine Eltern in E. geboren. Dort lebte die Familie in ärm-lichen Verhältnissen in einem kleinen Dorf. Nachdem der Angeklagte den Kindergarten besucht hatte, wurde er mit sieben Jahren regelgerecht eingeschult. Anschließend besuchte er für vier Jahre die Grundschule in der Primarstufe und blieb da-nach auf derselben Schule, weil die Schule ‒ wie in E. teilweise üblich ‒ auch den Unterricht der Sekundarstufe anbot. In dieser Zeit verließ der Vater, selbst rumänischer Staatsangehöriger, das Land, um in Deutschland nach Arbeit zu suchen. Er fand in O. eine Stelle als Bauarbeiter, die es ihm ermöglichte, den Lebensunterhalt der Familie (jedenfalls zu großen Teilen) sicherzustellen. Weil in ihrem Heimatland schlechte Bildungschancen herrschten und die Familie die Zukunftsaus-sichten insgesamt als schlecht beurteilte, entschied sie die Familie zum Familiennachzug nach Deutschland. Als der Ange-klagte die siebte Klasse in E. abgeschlossen hatte, verließ die Familie ihrer Heimat und kam ebenfalls nach O., wo der Angeklagte im Schuljahr 2018/2019 mit dann 14 Jahren in die achte Klasse einer Realschule eingeschult wurde. Der An-geklagte hatte große Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, was seine persönliche Entwicklung über längere Zeit nachteilig prägte. Schon in der Zeit nach der Einschulung in das deutsche Schulsystem wurde er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse zum Außenseiter. Er musste die Ablehnung seiner Mitschüler erfahren und Mobbing er-leiden. Für einen längeren Zeitraum fühlte er sich in O. unwohl und sehnte sich danach, in sein Heimatland zurückzu-kehren. Da es ihm nicht gelang, Freunde in der Schule zu finden, suchte er außerhalb der Schule nach sozialen Kon-takten. Er fand Bekannte oder Freunde, die er heute als „schlechten Umgang“ beschreibt. Nach einer gewissen Zeit wechselte er den Freundeskreis und verbrachte seine Freizeit mit anderen Jugendlichen, die nach seiner heutigen Auf-fassung jedoch einen noch schlechteren Einfluss auf ihn gehabt hätten. Den Kontakt zu diesen „alten Freunden“ brach er zwischenzeitlich ab. Im Sommer 2020 wechselte der Angeklagte auf das Berufskolleg N., wo er das erste Jahr in einer Sprachförderklasse unterrichtet wurde. Danach wollte er in eine reguläre Klasse überwechseln. Der Wechsel wurde ihm jedoch verwehrt mit der Begründung, dass seine Deutschkenntnisse hierfür nicht ausreichend seien. Diese Ablehnung hatte wiederum zur Folge, dass seine schulische Motivation erheblich beeinträchtigt wurde. Als er nach dem Winter 2021/2022 mit 17 Jahren aufhörte, die Schule zu besuchen, ohne einen Schulabschluss erreicht zu haben, war er für einen Zeitraum von ca. zwei Monaten bei der Volkshochschule angebunden. Dort wurde ihm allerdings signalisiert, dass seine Deutschkenntnisse nicht gut genug seien, was ihn erneut entmutigte. Bevor der Angeklagte in dieser Sache inhaf-tiert wurde, hatte der Angeklagte ein Praktikum bei der Firma F. absolviert. Die Arbeitstätigkeit im Rahmen des Prakti-kums empfand er als anspruchsvoll. Zugleich fand er daran großen Gefallen, auch weil sie ihn dazu brachte, sich zu kon-zentrieren, ihm einen Tagesrhythmus bot und er stolz auf seine erbrachten Leistungen sein konnte. Außerdem erhielt er eine finanzielle Entschädigung. Nach seiner Inhaftierung besuchte der Angeklagte eine Förderklasse in der Schule der Justizvollzugsanstalt O.. Er nimmt gerne am Unterricht teil und es gelingt ihm, sich auf diesen zu konzentrieren. Der An-geklagte hat nunmehr den Entschluss gefasst, einen Schulabschluss anzustreben, um anschließend eine Berufsausbildung zum Elektriker zu beginnen. Der Angeklagte leidet seit seiner Kindheit unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), wogegen er ein frei verkäufliches Medikament aus seinem Heimatland E. einnahm. Seit seinem zwölften Lebensjahr leidet der An-geklagte zudem unter Migräne. Seit der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt treten bei dem Angeklagten Störgeräu-sche im Ohr auf. Derentwegen und aufgrund des hohen Lärmpegels fällt es ihm schwer, zu schlafen. Er fühlt sich nieder-geschlagen, ist resigniert und hoffnungslos. Mit dem Angeklagten H. ist der Angeklagte I. befreundet. Der Angeklagte konsumiert derzeit keine Betäubungsmittel. In der Vergangenheit hat er für einen begrenzten Zeitraum von zwei Monaten im Jahr 2022 Cannabis konsumiert, allerdings nicht im Tatzeitraum. Den Konsum hat der Angeklagte anschließend eigenständig wiedereingestellt. Ein Kokainkonsum fand bislang lediglich probeweise statt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Entscheidung vom 15.10.2019 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal in einem Strafverfahren wegen sexueller Be-lästigung nach § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung ab. Am 22.04.2022 befand das Amtsgericht ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal den Angeklagten der (besonders) schweren räuberischen Erpressung für schuldig und verhängte gegen den Angeklagten einen Freizeitarrest. Daneben wurden dem Angeklagten folgende Weisungen erteilt: die Teilnahme am Filmprojekt „Z.", der Nachweis von Bewerbungen an Schulen binnen 4 Wochen und die Schulanmeldung binnen 5 Monaten. Schließlich wurde die Auflage auferlegt, 50 Stunden ge-meinnütziger Arbeit binnen 10 Wochen abzuleisten. Das Urteil ist seit dem 30.04.2022 rechtskräftig. Das Amtsgericht Wuppertal traf in den Gründen des Urteils folgende Festlegungen und führte zu den verhängten Rechtsfolgen wie folgt aus: „II. Das Gericht hat aufgrund der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte I. stieg am 24.03.2021 zusammen mit dem [Mitangeklagten, Anm. d. Kammer ] M. gegen 20:22 Uhr an der Bushaltestelle "G.-straße" in O. aus dem Bus aus und sie folgten dem Geschädigten W. bis zur P.-straße/T.-straße. Der Zeuge W. hatte die Straßenseite gewechselt, da er sich verfolgt fühlte und Abstand gewinnen wollte. Der Angeklagte I. wechselte ebenfalls auf die andere Straßenseite. Der M. blieb allein zurück und ging eine Stück weiter in Richtung eines nahegelegenen Kiosk. Der Angeklagte I. erreichte den Zeugen W. und forderte zunächst von dem Zeugen dessen Mobiltelefon unter dem Vor-wand, telefonieren zu müssen. Als der Zeuge dies verweigerte, holte der Angeklagte I. ein schwarzes Taschenmesser aus seiner Hosentasche und forderte den Zeugen auf, seine AirPods herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach. Anschließend begab sich der Angeklagte I. mit den Ohrhörern samt zugehöriger Ladebox zu dem wartenden M.. […] IV. Zur Tatzeit war der Angeklagte Jugendlicher an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) keine Zweifel be-stehen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht für den Erziehungsbedarf mildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, sich bisher vor Gericht nicht verantworten müssen und die Tatbeute an den Be-sitzer zurückgelangt ist. Den Erziehungsbedarf erhöhend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte Vorbelastungen hat, ein schwerwiegendes Delikt beging und der Zeuge W. immer noch von dem Geschehen psychisch beeinträchtigt ist, sodass er zum Beispiel Dunkelheit meidet.“ Der verhängte Freizeitarrest ist zwischenzeitlich verbüßt, die Arbeitsstunden leistete der Angeklagte vollständig ab. Die Weisungen wurden bislang nicht vollständig erfüllt; zu der Teilnahme am genannten Filmprojekt erhielt der Angeklagte eine Einladung, der er jedoch ohne Angabe von Gründen keine Folge leistete, weil er annahm, dass er dort selbst gefilmt werden würde. Eine Anmeldung an einer Berufs- oder Volkshochschule erfolgte nicht. Der Angeklagte I. verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihm bis 2024 den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. II. (Feststellungen zur Sache)1. (Tat zu Ziffer 1 aus der Anklageschrift vom 23.03.2023 (326 Js 1823/23) – alle Angeklagten) Am Vormittag des 01.07.2022 trafen sich der Angeklagte S. und der Angeklagte K. in O., um gemeinsam Zeit zu ver-bringen und zu „chillen“. Am G01 trafen sie auf die Angeklagten H. und I., mit denen sie ins Gespräch kamen. Sie ver-einbarten, gemeinsam einen Raubüberfall auf eine Prostituierte auszuüben, bei dem auch Schusswaffen oder Schein-waffen zum Einsatz kommen sollten, um an Geld zu kommen. Bereits in der Nacht zuvor hatte der Angeklagte I. an einen unbekannten Dritten eine Chat-Nachricht versandt, in welcher er ankündigte, am nächsten Tag eine Prostituierte zu über-fallen, und den Adressaten fragte, ob er mitmachen wolle. Dabei waren Raubüberfälle auf Prostituierte seinerzeit eine in der Gruppe von Personen, die sich am G01 traf, durchaus bekannte Vorgehensweise, zu der unter anderem schriftliche Anleitungen kursierten, wie solche Überfälle am besten durchzuführen seien. So wurde am 25.05.2022 von einer geson-dert verfolgten jugendlichen Person eine Nachricht mit folgendem Inhalt versandt: „Du muss bei einer Frau die ist nutte ihre arbeit ist illegal HS. die darf kein polizei anrufen du machst erstens termin das muß in privat schlampe sein du brauchst ein fake Pistole du gehs bedrohst nimmst Geld und gehst weg und musst natürlich maskiert sein". Ob diese Nachricht den Angeklagten konkret bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Als der Angeklagte V. am Vormittag des Tattages nach einer gewissen Zeit zu den anderen vier Angeklagten stieß, erfuhr er von dem gemeinsamen Vorhaben und willigte ein, sich an der Tat zu beteiligen, wobei er sich von dem Angeklagten S. unter Druck gesetzt fühlte. Der Raubüberfall sollte nach dem Tatplan nicht im O.- Stadtgebiet durchgeführt werden, son-dern die Angeklagten entschlossen sich, nach CK. zu fahren. Deshalb stiegen sie am Bahnhof in einen dorthin fahrenden Zug. Unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stand keiner der Angeklagten. Auf der Fahrt führten sie Softairpistolen mit sich, die dem Angeklagten I. und einem oder zwei weiteren Angeklagten gehörten, und sich in einem schwarzen Rucksack befanden. Sie sollten bei der Tat zur Drohung eingesetzt werden. Darunter befanden sich eine Gas-Signal-Waffe ca. 9mm des Herstellers YV. sowie eine Softairpistole des Herstellers JN. in schwarz mit einem Kaliber von 6mm. Die Gas-Signal-Waffe des Herstellers YV. gehörte dem Angeklagten I.; welchem Angeklagten die beiden weiteren Scheinwaffen im Rucksack gehörten, konnte nicht festgestellt werden. Sodann suchten die Angeklagten noch im Zug mit dem Smartphone eines der Angeklagten über das Internet nach Inse-raten von Prostituierten, um ihr Opfer auszuwählen. Hierbei riefen sie das Inserat der Zeugin und späteren Geschädigten BS. auf, die in CK. in einer zu diesen Zwecken angemieteten Wohnung in der MP.-straße arbeitete. Nachdem die Ange-klagten sich gemeinsam auf diese Prostituierte als Opfer festgelegt hatten, kontaktierte der Angeklagte S. die Geschä-digte mit seinem Mobiltelefon. Hierbei gab er tatplangemäß vor, sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, und vereinbarte mit der Geschädigten einen Termin, wobei er mitteilte, dass er in ca. 40 Minuten vor Ort sein würde. Nachdem die Angeklagten gegen 14.00 Uhr am Hauptbahnhof in CK. angekommen waren, nahm der Angeklagte H. mit seinem Smartphone ein Video auf, welches ihn selbst und den Angeklagten I. mit einem in der Hand gehaltenen Rucksack zeigt, in dem sich drei (Schein-)Waffen befanden. Danach machten sich die Angeklagten zu Fuß auf zur MP.-straße, die sie nach ca. 20 Minuten erreichten. Der Angeklagte S. stellte sich zunächst alleine vor den Hauseingang, die anderen Angeklagten hielten sich in der Nähe des Gebäudes auf. Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der im Hochparterre links gelegenen Mietwohnung des videoüberwachten Mehrfamilienhauses. Weil sie noch einen Kunden bediente, musste der Angeklagte S. einige Minu-ten warten, bis die Geschädigte ihm um 14:18 Uhr Einlass in das Haus gewährte. Während der Wartezeit nahm der An-geklagte S. aus einem von dem Haus befindlichen Steinbeet einen Stein auf und steckte ihn in seine Hosentasche. In der Wohnung fragte der Angeklagte S. die Geschädigte nach dem Preis der von ihm gewünschten Dienstleistungen, den diese mit 100 Euro angab. Anschließend teilte er ihr, wie mit den anderen Angeklagten geplant, mit, dass er noch einmal hi-nausgehen müsse, um weiteres Bargeld zu holen. Der Angeklagte S. verließ sodann die Wohnung der Geschädigten. Die Wohnungseingangstür lehnte er lediglich an. Er ging durch den Flur zurück zur Haustür, wobei er – wie bereits bei seinem Eintreten – gefilmt wurde. Nachdem er den anderen vier Angeklagten vereinbarungsgemäß mitgeteilt hatte, dass sich keine dritte Person in der Wohnung befinde, die die Tatbegehung vereiteln könnte, gingen diese nacheinander in das Gebäude. Der Angeklagte S. wartete zunächst draußen vor dem Gebäude. Die vier weiteren Angeklagten durchschritten ruhig und unauffällig den kurzen Flur, wobei auch sie von der darin befindlichen Überwachungskamera um 14:20 Uhr aufgezeichnet wurden. Sie gingen an der Wohnungseingangstür der Geschädigten vorbei und versammelten sich bei der Holztreppe, die das Erdgeschoss mit den oberen Stockwerken verband. Als der Angeklagte S. wieder zurück ins Gebäude kam, gab er den anderen Angeklagten per Handzeichen Anweisungen, die sich sodann mit aufgesetzten Nase-Mund-Be-deckungen unmittelbar vor der Wohnungseingangstür versammelten. Die Angeklagten V. und I. hatten ihre Kapuze auf-gesetzt. Als die Angeklagten in die Wohnung eintraten, zogen die Angeklagten H., I. und V. die tatplangemäß zuvor aus dem Rucksack genommenen und entsprechend untereinander verteilten Softair-Pistolen. Mit vorgehaltener Waffe gingen die Angeklagten H., I. und V. auf die Geschädigte zu. Auch die Angeklagten S. und K. betraten die Wohnung. Die Geschädigte nahm die Angeklagten aufgrund ihres jugendlichen Aussehens zunächst nicht ernst und teilte ihnen mit, sie sollten „sich verpissen“, bis sie die Waffen erkannte, die sie für echt hielt. Der Angeklagte S. griff die Geschädigte von hinten um dem Hals und umfasste ihn so mit der Armbeuge, dass er die Geschädigte würgte. Infolgedessen gingen beide nieder und fielen auf das Bett. Die Angeklagten forderten die Geschädigte mehrfach auf mit-zuteilen, wo sich das Geld befinde. Während der Angeklagte S. die Geschädigte weiterhin im Würgegriff festhielt, bedeck-ten andere Angeklagte den Kopf der Geschädigten mit einer Decke. Sie wurde mehrfach getreten und geschlagen, was vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, wobei aber nicht festgestellt werden konnte, welcher Angeklagte die einzelnen Verletzungshandlungen ausführte, während andere Angeklagte weiter die Wohnung durchsuchten. Außerdem wurde ein Papiermülleimer auf dem Körper der Geschädigten entleert. Um 14:22 Uhr, ca. zwei Minuten nach seinem Eintreten in die Wohnung, verließ der Angeklagte V. alleine die Wohnung. Er begab sich unabhängig von den anderen zurück nach O.. Bei der fortgesetzten Suche in der Wohnung fanden die Ange-klagten einen Betrag von mindestens 2.400 Euro in einer Schublade in der Kommode im Schlafzimmer und das Mobil-telefon der Geschädigten. Als die Angeklagten die Beute gefunden hatten, wollten sie den Tatort verlassen. Der Ange-klagte S. zog an dem goldenen Armband der Geschädigten, welches sich hierdurch vom Handgelenk der Geschädigten löste, und nahm das Armband an sich. Um 14:27 Uhr, also etwa sieben Minuten nach dem gemeinsamen Betreten der Wohnung und etwa fünf Minuten nach der Flucht des Angeklagten V., liefen zunächst der Angeklagte I. und sodann der Angeklagte K. aus der Wohnung in den Hausflur und aus dem Gebäude. Ihnen folgte der Angeklagte S.. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich der Angeklagte H. noch in der Wohnung der Geschädigten befand, und schloss die Wohnungs-eingangstür von außen ab, so dass der Angeklagte H. die Wohnung durch einen Sprung aus dem Fenster verlassen musste. Der Angeklagte K. und der Angeklagte S., die gemeinsam geflüchtet waren, erkannten nach kurzer Zeit auf der VN.-straße zwei zwischenzeitlich verständigte Polizeibeamte und verlangsamten ihren Gang, um nicht aufzufallen. Der Angeklagte K. warf die bei der Tat verwendete Softair-Pistole des Herstellers JN., die er aus der Tatwohnung mitge-nommen hatte, ins Gebüsch, was die Polizeibeamten PKin PW. und PKin GO. beobachteten. Die Polizistinnen nahmen die beiden Angeklagten daraufhin fest und stellten neben der Softair-Pistole auch das in dem vom Angeklagten K. mitge-führten Rucksack befindliche Mobiltelefon der Geschädigten sicher. Zu dem Verbleib der Tatbeute im Übrigen konnten keine Feststellungen getroffen werden. Die Angeklagten H. und I. nahmen kurze Zeit später ein Video von sich auf, dessen Metadaten die Aufnahmezeit 00.00.0000, 00:00 Uhr enthielten. Das Video zeigt zu Beginn den Angeklagten I. in einer erschöpft wirkenden Haltung, verschwitzt und schnellatmend. Im weiteren Verlauf zeigen sich beide Angeklagte lachend, der Angeklagte I. macht dazu eine Handbewegung, bei der er Zeige- und Mittelfinger zu einer Waffe formt. Die Geschädigte konnte erst später durch das Aufbrechen der Tür seitens der herbeigerufenen Einsatzkräfte der Feuer-wehr aus der Wohnung befreit werden. Sie erlitt durch den Vorfall einen Hand- und Armabdruck an ihrem Rücken sowie Schmerzen an Hals und Kopf, wobei diese eine Woche lang andauerten, was die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen hatten. Die Geschädigte ist bis heute psychisch stark belastet von dem Taterleben. Sie war vier oder fünf Monate nicht arbeitsfähig; anschließend konnte sie als Prostituierte nur noch in Häusern arbeiten, wo sich zeitgleich mehrere Personen aufhielten. Nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung wollte die Geschädigte die Bundesre-publik verlassen und zurück in ihr Heimatland Griechenland ziehen, weil sie sich psychisch nicht mehr in der Lage sah, weiterhin in Deutschland zu leben. Eine Entschuldigung, die der Angeklagte I. aus der Untersuchungshaft heraus schriftlich an die Geschädigte verfasst hatte, nahm diese nicht an und bezeichnete das Schreiben als „Witz“. Gleiches gilt für die vom Angeklagten H. in der Hauptverhandlung verlesene Entschuldigung in Briefform. Hierzu hat die Geschädigte erklärt, sie wolle keine Entschul-digung ‒ von keinem Angeklagten ‒ hören, ihre Psyche sei für immer zerstört. In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte V. durch seinen Verteidiger zur Wiedergutmachung einen Betrag von 400 Euro, der Angeklagte S. einen Betrag von 2.400 Euro und der Angeklagte H. einen Betrag von 1.000 Euro an die Geschädigte übergeben. Das Geld nahm die Geschädigte an. Der Angeklagte I. hat über seinen Verteidiger einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro an ihren Rechtsbeistand überwiesen zur Weiterleitung an die Geschädigte. 2. (Tat zu Ziffer 2 aus der Anklageschrift vom 23.03.2023 (326 Js 1823/23) – Angeklagter H.) Am 03.08.2022 um circa 22:35 Uhr stand der geschädigte Zeuge FF. zusammen mit seinen Freunden im Gang eines Busses der Linie N01 in EF.. Er fuhr von der DS. Kirmes in Fahrtrichtung XK.. Ebenfalls im Bus befanden sich ‒ neben diversen weiteren Fahrgästen ‒ der Angeklagte H. und dessen zwei Freunde, der gesondert Verfolgte OB. sowie der gesondert Verfolgte KL.. Die drei saßen auf Sitzplätzen in der letzten Busreihe. Der gesondert Verfolgte OB. sah die sogenannte „Königskette“ des Geschädigten, die dieser um den Hals trug, und fand Gefallen an ihr. Um 22:27:36 Uhr bedeutete er deshalb dem Geschädigten mit dem Finger, dass dieser sich zu ihm setzen solle. Der Angeklagte H. tele-fonierte währenddessen. Als der Geschädigte der Aufforderung von OB. keine Folge leistete, kamen der Angeklagte H. und die gesondert Verfolgten überein, dass sie den Geschädigten mit dem Inaussichtstellen einer andernfalls drohenden Körperverletzung zu einer Herausgabe der silbernen Kette zwingen und sie ihm, sollte er die Herausgabe verweigern, die Kette gewaltsam abnehmen würden, damit der gesondert Verfolgte OB. die Kette anschließend für sich behalten können würde. Diesem gemeinsamen Plan folgend, erhob sich zunächst der Angeklagte H. und ging durch den Gang auf den Ge-schädigten zu. Die beiden gesondert Verfolgten taten es ihm gleich. Als sich der Angeklagte H. neben dem Geschädigten befand, zog er mit seiner rechten Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 bis 20 cm aus seinem Hosenbund oder seiner Bauchtasche. Er hielt dem Geschädigten das Messer vor den Bauch. Hierbei wurde er um 22:28 Uhr von der im Bus installierten Videokamera aufgezeichnet. Sodann griff der gesondert Verfolgte KL. dem Geschädigten, der auf-grund der Drohung mit dem Messer wie von den Mittätern beabsichtigt keinen Widerstand leistete, in den Kragen und riss ihm die Kette vom Hals, was bei dem Geschädigten zu Schmerzen führte und eine Rötung des Halses hervorrief. Der Ver-schluss der Kette wurde hierbei beschädigt, was die Mittäter für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dem Geschädigten gelang es jedoch sofort, dem gesondert Verfolgten KL. die Kette wieder abzunehmen. Nachdem der Geschädigte seine Kette zurückerlangt hatte, erkannten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten, dass sie sich nicht mehr in den Besitz der Kette würden bringen können, und ließen vom Geschädigten ab. Der Angeklagte H. setzte sich wieder mittig auf die Rückbank. Als der Bus an der Haltestelle EF. Bahnhof hielt, stieg der Geschädigte aus dem Bus aus. Auch der Angeklagte H. verließ den Bus und verabschiedete sich dabei noch von mehreren weiteren jugendlichen Fahr-gästen, welche die Tat zuvor beobachtet hatten, per Handschlag. Anschließend erstattete der Geschädigte Strafanzeige. Der Angeklagte H. hatte vor der Tatbegehung keine Betäubungs-mittel konsumiert und stand auch nicht unter deren Einfluss. Er benannte bei seiner Haftvorführung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 07.02.2023 den gesondert Verfolgten KL. freiwillig als Mittäter, der den Strafverfolgungsbehörden zuvor nicht als Mittäter bekannt war. Der Geschädigte konnte die Kette in der Folgezeit selbst reparieren. Unter psychischen Beeinträchtigungen litt der Geschädigte nicht. Die von dem Angeklagten H. in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung nahm der Geschädigte an. 3. (Tat zu Ziffer 2 aus der Anklageschrift vom 31.03.2023 (10 Js 4018/22) – Angeklagter I.) Am 23.11.2022 kam es aus nicht näher feststellbaren Umständen zu einem Aufeinandertreffen des Angeklagten I. mit dem Zeugen und späteren Geschädigten JW. in der Nähe des G02 in O.. Der Angeklagte I. und der Geschädigte kannten sich jedenfalls auch über die Zeugin ZA., die ca. drei Monate zuvor in einer Beziehung mit dem Geschädigten gewesen und mit dem Angeklagten I. befreundet war. Bei dem Aufeinandertreffen stach der Angeklagte I. dem Geschädigten wissentlich und willentlich mit einem mitgeführten Messer in den Oberschenkel. Anschließend fertigte er mit seinem Mobiltelefon ein Lichtbild von der Verletzung an. Zur An-fertigung dieses Lichtbildes hatte der Geschädigte seine Jeans bis zu den Knien heruntergelassen und seine übrige Beklei-dung mit den Händen beiseite gehalten, so dass die Verletzung auf dem Bild gut erkennbar ist. Laut den Metadaten des Bildes wurde dieses am 00.00.0000 um 00:00:00 Uhr im Bereich der FY.-straße in O. aufgenommen von einem Gerät iPhone 11 Pro. Ferner fertigte der Angeklagte I. zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort ein Foto des Personalausweises des Geschädigten an. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 2383 der Akte verwiesen. Beide Lichtbilder versandte der Angeklagte I. um 19:38 Uhr über den Messengerdienst WhatsApp an die Zeugin ZA.. Außerdem verschickte er an sie in zwei weiteren Nachrichten zwei Emojis; die erste Nachricht bestand aus einem Emoji, welches sich wie eine Aufforderung zum Schweigen einen Finger senkrecht vor die Lippen hält, die zweite Nachricht enthielt das Symbol von einem Messer. Die Zeugin ZA. reagierte hierauf unter anderem mit der Nachricht, ,,Ey du warst mit JW.". Hintergrund der Tat war vermutlich, dass der Angeklagte I. und der Geschädigte in Streit geraten waren, nachdem die Zeugin ZA. dem Angeklagten I. berichtet hatte, dass der Geschädigte sie (die Zeugin ZA.) schlecht behandelt und be-droht hatte. Sichere Feststellungen waren insoweit nicht möglich. Es kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte I. in Notwehr oder in sonstiger Weise gerechtfertigt handelte. 4. (Tat zu Ziffer 1 aus der Anklageschrift vom 26.07.2023 (326 Js 3341/23) – Angeklagter H.) Der Angeklagte H. befand sich seit dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.02.2023 unter Auflagen – wie unter anderem der Straffreiheit – wieder auf freiem Fuß. Am Abend des 24.04.2023 gelangte er in den Besitz eines Mietwagens des Vermietungsunternehmens ZQ. GmbH, entweder im Wege der Verwendung eines falschen Kundenkontos oder weil ihm das Fahrzeug von einem Freund gegen Zahlung von 100 Euro überlassen worden war. Bei dem Pkw handelte es sich um einen Audi A4 Avant Kombilimousine in schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Am Morgen des 25.04.2023 fuhr der Angeklagte H., nachdem er einen Joint mit einer Cannabismenge von 0,5-1 g geraucht hatte, mit dem Fahrzeug zunächst zu seinem Freund, dem Zeugen UA., obwohl er wusste, dass er mangels Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt war. Nachdem der Zeuge UA. in das Auto gestiegen war, fuhren sie zusammen zur Wohnung des Angeklagten in O.. Dort trafen sie kurze Zeit später die Zeugen YI. und LR.. Letzterer besuchte zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Angeklagten die Fahrschule. Sodann fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und den drei weiteren Personen als Insassen nach SX., um ein Spazierfahrt zu unternehmen und um ge-meinsam „zu chillen“. Während der Angeklagte H. mit dem Wagen und seinen Mitfahrern durch SX. fuhr, wurde die Polizei von dem Mietwagen-unternehmen verständigt, worauf diese versuchte, den Wagen anzuhalten und zu kontrollieren. Als der Pkw über die VV. Brücke fuhr und nach SX. gelangte, nahm die Polizei die Verfolgung auf. Als der Angeklagte H. erkannte, dass er verfolgt wurde, versuchte er vor der Polizei zu fliehen. Die sich in Höhe des G03 entwickelnde Verfolgungsfahrt führte aus der Stadt SX. heraus über die Bundesautobahn (BAB) N02 nach NH.. Hierbei wurde der von dem Angeklagten H. geführte Pkw von verschiedenen, zwischenzeitlich hinzu beorderten Einsatzkräften verfolgt. Ungefähr auf der Höhe der Autobahn-ausfahrt SX.-TO. entdeckten der Zeuge PK GT. und seine Beifahrerin PKin TD. das Fluchtfahrzeug, übernahmen als In-sassen des zu diesem Zeitpunkt sog. „ersten Kettenfahrzeugs“ die Verfolgung und setzten sich vor das von dem Ange-klagten geführte Fahrzeug. Dieser wurde durch das eingeschaltete Leuchtschild „Bitte folgen“ aufgefordert, dem Streifen-wagen zu folgen. Der Angeklagte H. widersetzte sich der Anordnung, indem er stark beschleunigte und den Streifenwa-gen überholte. Anschließend setzte er seine Flucht über die Autobahn fort, wo zu dieser Zeit reges Verkehrsaufkommen herrschte. Bei der Fahrt überschritt der Angeklagte die geltende Höchstgeschwindigkeit erheblich; so fuhr er trotz gelten-den Höchstgeschwindigkeiten von 100 bis 120 km/h teilweise mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 150 bis 170 km/h. Um dem Polizeifahrzeug zu entkommen, die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, mithin gleichzeitiger Verwendung von Blaulicht und Martinshorn, folgte, überholte er andere Verkehrsteilnehmer links und auch rechts. Dabei legte der Angeklagte H. eine den Verkehrsbedingungen vollkommen unangepasste Fahrweise an den Tag, indem er kei-nerlei Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nahm oder auf sie Acht gab. Beim Überholvorgang rechts nutzte er auch den Standstreifen als Überholspur. Eine Kollision konnte in mindestens einer Situation nur durch eine starke Brem-sung des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers vermieden werden, als der Angeklagte für seinen Überholvorgang eine (zu) kleine Lücke zwischen zwei Verkehrsteilnehmern nutzte; exakte Feststellungen zu den Fahrzeugabständen und den Ge-schwindigkeiten in dieser konkreten Situation konnten jedoch nicht getroffen werden. Bei der gesamten Fahrt war dem Angeklagten H. bewusst, dass er seine Mitfahrer und die überholten Verkehrsteilnehmer gefährdete, jedoch kam es ihm allein darauf an, sich den Polizeibeamten zu entziehen. Nachdem der Angeklagte H. das Kreuz NH. hinter sich gelassen hatte, fuhr der Angeklagte an der Anschlussstelle NH.-EV. von der Autobahn ab. Er setzte die Fahrt über die NR.-straße fort, weiterhin verfolgt von dem Streifenwagen mit dem Zeugen PK GT. und dessen Kollegin PKin TD.. Der Angeklagte H. befuhr die Straße mit einer Geschwindigkeit von unge-fähr 120 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug. Er passierte eine rotlichtzeigende Lichtzeichenanlage über die Busspur, wobei mehrere Verkehrsteilnehmer der beiden linksseitigen Fahrspuren auf den Wechsel zum Grünlicht warteten. Auch für den Busverkehr war die Fahrt nicht freigegeben. Zu einem Zusammenstoß mit kreuzenden Verkehrs-teilnehmern kam es nicht. Auch als auf der NR.-straße über eine Strecke von zunächst 200 Metern und danach weiteren 100 Metern die geltende Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt war, verringerte er seine Geschwindigkeit nicht. Dabei hielt er es nach wie vor für möglich, dass seine gefährliche Fahrweise zu einem Unfall und damit zu einer Verletzung seiner Mitinsassen führen könnte, ordnete deren Gesundheit jedoch seinem Fluchtziel unter. Während der Fahrt hatten alle drei weiteren Fahrzeuginsassen, also die Zeugen UA., YI. und LR., aufgrund der Fahrweise des Angeklagten große Angst um Leib und Leben. Der Zeuge LR. hat gleichwohl mehrere Handyvideos aufgenommen, auf denen u.a. der vorgenannte Rotlichtverstoß einerseits und andererseits auch der Zeuge LR., dessen erhobener Mittelfin-ger und durch die Heckscheibe das Polizeieinsatzfahrzeug zu sehen sind. Am Übergang von der NR.-straße zur VW.-straße befindet sich eine unübersichtliche Stelle, da sich dort in einer Links-kurve auf Höhe einer Einmündung eines großen Gewerbebetriebes eine Verkehrsinsel und starker Bewuchs am Straßen-rand befinden. Dort kam der Angeklagte H. aufgrund seiner grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise in Form einer nach wie vor deutlich überhöhten Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und kollidierte mit dem Bordstein der in der Kurve befindlichen Verkehrsinsel. Infolge der Kollision wurden die beiden rechten Reifen des Mietwagens beschädigt und der Angeklagte verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug, so dass es beinahe zu der Kollision mit einem weiteren Verkehrs-teilnehmer gekommen wäre. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Fahrt über mehrere 100 Meter über die VW.-straße, eine weitere Kreuzung und die HZ.-straße bis zum dort befindlichen Wendehammer fort, wo er vom Streifenwagen ange-halten werden sollte. Dabei setzte der Zeuge PK GT. seinen Streifenwagen schräg versetzt eng neben das Fluchtfahrzeug, um den Angeklagten H. an der Weiterfahrt und am Aussteigen zu hindern. Seine Kollegin PKin TD. öffnete die Beifahrer-tür und setzte ein Bein aus dem Fahrzeug heraus, um auszusteigen. Als der Angeklagte bemerkte, dass er sein Fahrzeug nicht verlassen konnte, um die Flucht zu Fuß zu ergreifen, versuchte er zunächst, seinen Mietwagen ein Stück nach vorn zu setzen. Infolge dieser Fortbewegung drückte der Mietwagen so gegen Beifahrertür des Streifenwagens, dass das Bein der PKin TD. eingeklemmt wurde, die vor Schmerz zu schreien begann. Der Angeklagte hatte zwar erkannt; dass die Po-lizeibeamten im Aussteigen begriffen waren, er nahm eine mögliche Verletzung der Polizistin jedoch in Kauf, weil es ihm allein darauf ankam, der Polizei zu entkommen, und er diesem Ziel den Schutz fremder Rechtsgüter unterordnete. Der Zeuge PK GT., der in diesem Moment bereits ausgestiegen und zur Beifahrerseite des Mietwagens gelaufen war, nahm mithilfe zwischenzeitlich eingetroffener Unterstützungskräfte zunächst die Sicherung aller Fahrzeuginsassen des Flucht-fahrzeugs vor. Anschließend setzte er sich zurück an das Steuer seines Streifenwagens und fuhr ein Stück nach vorne in der Hoffnung, auf diese Weise eine Öffnung der Beifahrertür zu ermöglichen, die das das Bein seiner Kollegin einge-klemmt hielt. Als seine Kollegin PKin TD. ihm mitteilte, dass das Bein auf diese Weise noch mehr eingeklemmt würde und die Schmerzen größer würden, stieg der Zeuge PK GT. aus dem Streifenwagen aus und in das Fluchtfahrzeug, um dieses Stück nach vorne zu fahren. Auf diese Weise gelang es, das Bein der Kollegin zu befreien. Sie erlitt jedenfalls eine Schwellung mit Hämatom am rechten Knie. Diese wirkte sich auf die Beweglichkeit ihres Beins jedoch nicht oder nur geringfügig aus. Nach Beendigung des Einsatzes vor Ort war sie in der Lage, das Polizeifahrzeug selbst wieder nach SX. zurück zu fahren. Der Angeklagte H. wurde von den Polizeibeamten festgenommen. Während der gesamten Autofahrt stand der Angeklagte H. unter dem Einfluss von Cannabinoiden. Er war hierdurch jedoch in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht in nennenswerter Weise eingeschränkt. Durch diese Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Zeugin PKin TD. hat am 02.05.2023 Strafantrag gestellt. III. (Beweiswürdigung)1. (Feststellungen zu I.) a. (Angeklagter V.) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten V. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben seines Verteidigers sowie der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs. b. (Angeklagter H.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Angaben seines Verteidigers, des sachverständigen Zeugen Dr. IZ. sowie der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, deren Richtig-keit der Angeklagte jeweils bestätigt hat. Die Feststellungen zu den früheren Ermittlungsverfahren folgen aus der Verle-sung des Bundeszentralregisterauszugs. c. (Angeklagter S.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf dessen Einlassung, den Angaben seines Verteidigers und der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs. d. (Angeklagter K.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf den Angaben der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafver-fahren, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs. e. (Angeklagter I.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten I. beruhen auf seiner Einlassung, den Angaben der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, sowie der Verlesung des Bundeszentralre-gisterauszugs und des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts ‒Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022. 2. (Feststellungen zu II.)a. (Tat zu Ziffer 1 der Feststellungen) Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 beruhen auf den im Wesentlichen vollumfänglichen Geständ-nissen der Angeklagten, der Vernehmung der Geschädigten BS. und den sonstigen erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. Die Angeklagten V., H., K., S. und I. haben in der Hauptverhandlung gestanden, den ihnen mit der Anklageschrift vom 23.03.2023 vorgeworfenen Raubüberfall auf die Prostituierte und Geschädigte BS. in CK. begangen zu haben. Der Ange-klagte V. hat damit sein bereits vor Beginn der Hauptverhandlung schriftsätzlich abgelegtes Geständnis bestätigt. Er hat in seiner Einlassung zur Motivation mitgeteilt, sich von dem Angeklagten S. unterschwellig bedroht gefühlt zu haben. Hinsichtlich des Kerngeschehens am Tatort haben sich die Angeklagten im Wesentlichen so eingelassen, wie in den Fest-stellungen niedergelegt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Bildung des gemeinsamen Tatentschlusses, der nach dem Ge-ständnis aller bereits in O. gefasst worden sei, der gemeinsamen Fahrt mit dem Zug nach CK., der Kontaktaufnahme mit der Geschädigte seitens des Angeklagten S. auf der Fahrt, der Mitnahme dreier Softairpistolen in einem Rucksack zum Tatort in der MP.-straße sowie des Verlassens des Tatorts nach dem Beutefund bzw. im Falle des Angeklagten V. bereits einige Minuten zuvor. Diese Umstände hat die Kammer so festgestellt wie von den Angeklagten geschildert. Dieses Geständnis wird der Vernehmung der Geschädigten gestützt und glaubhaft ergänzt. Soweit die Geschädigte nämlich weitere Einzelheiten zum Geschehensablauf geschildert hat, fügen sich die angegebenen Details stimmig und lebensnah und ohne Widersprüche in die Schilderungen der Angeklagten vom Tathergang ein. So hat sie die Höhe des erbeuteten Bargeldbetrages mit 2.400 Euro beziffert. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier übertrieben haben könnte, be-stehen nicht. Insgesamt war keine überschießende Belastungstendenz erkennbar, auch wenn die Geschädigte deutlich gesagt hat, dass sie den Angeklagten nicht verzeihen kann. Die Geschädigte war mit ihren Angaben sehr zurückhaltend und hat Erinnerungslücken jederzeit eingeräumt. Aus diesem Grund geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte S., der dieses bestritten hat, der Geschädigten das Armband abgerissen hat. Die Geschädigte hat insoweit ohne zu zögern den Angeklagten S. – als denjenigen, der sie auch gewürgt habe – benannt. Hierbei zeigte sie keine Belastungstendenz. Den Wert des Armbandes konnte sie nicht an-geben. Letztlich erschien ihr dieses Detail auch gar nicht wichtig. Im Übrigen folgt aus der Gesamtbetrachtung seiner Einlassung, dass das Bestreiten des Angeklagten S. in diesem Punkt eine Schutzbehauptung darstellt. Denn der Ange-klagte S. hat eine deutliche Tendenz gezeigt, nur dasjenige einzuräumen, was nach der Durchführung der Beweisauf-nahme ohnehin sicher feststand. So hatte er auf Nachfrage mehrfach bestritten, die Wohnungstür von außen abgeschlos-sen zu haben. Erst als dieser Umstand nach der Sichtung des Überwachungsvideos nicht mehr zu leugnen war, hat er diesen Umstand eingeräumt. Weiterhin werden die geständigen Einlassungen von der auszugsweisen Verlesung der Vermerke zur Handyauswertung des Angeklagten S., Bl. 285 ff. des Sonderbands zu Fallakte 6, insbesondere Abschnitt 4.1., und des Angeklagten I., Bl. 293 ff. des Sonderbands zu Fallakte 6, Abschnitte 11.2. und 11.3., belegt. In vorgenanntem Abschnitt 11.2 ist dabei insbesondere der auf dem Mobiltelefon sichergestellte Chatverkehr aus der Nacht vom 30.06.2022 auf den Tattag wieder-gegeben. Innerhalb dieses Chats kündigt der Angeklagte I. dem unbekannten Dritten Folgendes an: „ich glaub ich stürme bei nutten rein“ und fragt ihn, ob er mitmachen wolle, wozu es ihm Ergebnis jedoch nicht kommt. Aus der Verlesung die-ses Vermerks zu Abschnitt 11.3 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 297-299 hat sich zudem ergeben, dass die Angeklagten H. und I. nach der Tat, am 01.07.2022 um 14.33 Uhr, ein Video von sich selbst mit dem Mobiltele-fon aufgenommen haben. Hierbei sitzen sie in einem Innenraum auf einem Polstermöbel. Während der Angeklagte I. auf dem ersten, von diesem Video angefertigten Screenshot mit geschlossenen Augen und deutlich verschwitzt zu sehen ist, zeigen die beiden weiteren von dem Video angefertigten Screenshots die Angeklagten lächelnd und stolz. Dies wird neben den Blicken daran erkennbar, dass der Angeklagte seine Finger zu einer Waffe formt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder zu Bl. 298, 299 des Sonderbands zu Fallakte 6 Bezug genommen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die im Vermerk niedergelegte Auswertung das auf dem Mobiltelefon sichergestellte Video zutreffend wieder-gibt. Denn die Screenshots fügen sich, wenn man den verschwitzten Zustand des Angeklagten I. und die Aufnahmezeit kurz nach dem Verlassen des Tatorts betrachtet, lebensnah und widerspruchslos in das Gesamtgeschehen ein und bilden hiermit einen natürlichen Ablauf. Das Geständnis der Angeklagten und die Angaben der Geschädigten werden ferner von der Inaugenscheinnahme der Videos von der Überwachungskamera vor der Haustür und im Flur zwischen Haustür und Wohnungseingangstür zur Tat-wohnung bestätigt. Deren Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass die Angeklagten so wie in den Feststellungen darge-stellt von den Kameras aufgenommen worden sind. Dabei wurde insbesondere deutlich, dass sich die Angeklagten bis zum Beginn der Tatausführung in der Wohnung durchweg ruhig, unauffällig und geordnet verhalten haben, so dass sie weder die Aufmerksamkeit verschiedener Passanten geweckt haben, die auf der Straße an ihnen vorbeigelaufen sind, noch sich von diesen Passanten haben aus der Ruhe bringen lassen oder an irgendeiner Stelle der Eindruck eines unge-planten, unkoordinierten oder unprofessionellen Vorgehens entstanden wäre. Dies geht besonders aus der Videosequenz hervor, in der aufgezeichnet worden ist, wie die Angeklagten K., H., V. und I. durch den Hausflur gehen, nachdem der Angeklagte S. ihnen die Haustür geöffnet hatte und selbst vor das Haus getreten war, wie wiederum aus der Aufnahme der Außenkamera ersichtlich ist. In gänzlich unauffälliger und unaufgeregter Manier durchschreiten die vier Angeklagten auf dem Video den Hausflur und gehen an der Wohnungseingangstür zur Tatwohnung vorbei bis zu der großen Treppe, die zu den oberen Stockwerken führt. Danach warten sie neben oder unter der Treppe für einige Minuten auf die Rück-kehr des Angeklagten S. und werden demnach von der Kamera nicht aufgezeichnet. Auch wird aus dem Video von der Innenkamera ersichtlich, dass die Angeklagten vor der Tatbegehung um 14:21 Uhr ihre Operationsmasken auf Mund und Nase gesetzt hatten, die Angeklagten V. und I. hatten zusätzlich ihre Kapuze aufgesetzt. Die Waffe des Angeklagten I. ist, in seinem hinteren Hosenbund steckend, auf dem Video ersichtlich ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte I. um 14:20:58 Uhr den Arm nach hinten führt und mit der Hand den Griff der Scheinwaffe umfasst, bevor er durch die Woh-nungseingangstür schreitet. Schließlich hat die Inaugenscheinnahme die Einlassung des Angeklagten V. zum vorzeitigen Verlassen des Tatorts bestätigt, weil auf dem Video ersichtlich ist, dass der Angeklagte V. aus der Wohnung heraustritt und ‒ wiederum in normaler Schrittgeschwindigkeit ‒ um 14:22:58 Uhr durch den Flur geht. Er tritt mithin deutlich frü-her aus dem Gebäude als die anderen Angeklagten, die die Innenkamera im Flur ab 14:27:40 Uhr beim Hinausgehen, nunmehr entweder in schnelleren Schritten laufend, aufgezeichnet hat. Im Übrigen werden die Feststellungen von der Vernehmung der Zeugin PKin PW. bestätigt, die angegeben hat, gemeinsam mit ihrer Kollegin die Angeklagten S. und K. wie festgestellt auf der VN.-straße angetroffen und festge-nommen zu haben, wobei auch die im Gebüsch aufgefundene Scheinwaffe sichergestellt worden sei. Deren konkrete Beschaffenheit hat sich aus der Verlesung des Sicherstellungsprotokolls vom 01.07.2022, Bl. 188 des Sonderbands zu Fallakte 6, ergeben. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Geschädigte beruhen auf deren glaubhafter Schilderung bei der Zeugen-vernehmung. Auch – und gerade – hier war keine überschießende Belastungstendenz erkennbar. Vielmehr wirkte die Geschädigte, die als professionelle Prostituierte schon viele unangenehme Situationen erlebt haben dürfte, nachvollzieh-bar schwer traumatisiert. Dass die Tat unter Verwendung von drei objektiv nicht gefährlichen Pistolen durchgeführt wurde, folgt aus den Angaben der Angeklagten. Die Angeklagten haben übereinstimmend angegeben, dass es sich bei den drei (Schein-)Waffen, welche auf dem Video (aus dem Vermerk zur Handyauswertung H. zu Bl. 239 ff. des Sonderbands zu Fallakte 6), das am CK. Hauptbahnhof aufgenommen wurde, zu sehen sind, um die (Schein-)Waffen handelt, die kurz darauf zur Bedrohung der Geschädigten verwendet worden sind. Das Fabrikat des Herstellers JN. wurde kurz nach der Tat sichergestellt und war nach der verlesenen Beurteilung des KHK RC. aufgrund einer Mündungsenergie von unter 0,5 Joule zur Verursachung nennenswerter Verletzungen ungeeignet. Zugunsten der Angeklagten war auch bei den anderen beiden (Schein-) Waffen davon auszugehen, dass es sich nicht um eine zur Verletzung von Personen geeignete Schusswaffen gehandelt hat. Dass diese drei (Schein-)Waffen bei der Tatbegehung zunächst von den Angeklagten H., I. und V. geführt wurden, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten I. und V., die dies jeweils für sich eingeräumt haben. Wie vorstehend be-schrieben, ist auf dem Überwachungsvideo auch zu erkennen, dass der Angeklagte I. eine Pistole in seinem hinteren Hosenbund stecken hat, bevor er durch die Wohnungseingangstür geht. Dass die dritte (Schein-)Waffe vom Angeklagten H. geführt wurde, folgt aus der Einlassung des Angeklagten S., der angegeben hat, die Angeklagten I., H. und K. hätten die Waffen beim Betreten der Wohnung geführt. Dabei hat er zwar offenkundig die Angeklagten K. und V. verwechselt. Diese Verwechslung erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte K. beim Verlassen der Wohnung eine Waffe mitgenommen hatte, als nachvollziehbarer. Außerdem hat der Angeklagte S. im weiteren Verlauf der Hauptver-handlung auf Nachfrage angegeben, dass es sich bei den Waffen um Scheinwaffen der Angeklagten H., I. und K. gehan-delt habe; wo sie diese erworben hätten, wisse er jedoch nicht. Für eine Verwendung der Scheinwaffe durch den Ange-klagten H. spricht zudem, dass er eingeräumt hat, waffenaffin zu sein und den Rucksack mit den Waffen mit sich geführt zu haben, was das vom Angeklagten H. am 01.07.2023 aufgenommene Video am CK. Hauptbahnhof (aus dem Vermerk zur Handyauswertung H. zu Bl. 239 ff. des Sonderbands zur Fallakte 6) bestätigt hat. Der Angeklagte H. hat lediglich bestritten, den Rucksack mitgebracht zu haben. Dass der Angeklagte H. waffenaffin ist, belegen die zahlreichen in Augen-schein genommenen Videos auf seinem Handy bzw. Screenshots hiervon, auf denen er bei mehreren Gelegenheiten mit Waffen hantiert und schießt. b. (Tat zu Ziffer 2 der Feststellungen) Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich der Tat zu 2 vom 03.08.2022 auf dem Geständnis des Angeklagten H., der Vernehmung des Zeugen FF., der Inaugenscheinnahme des Videos, welches die Überwachungskamera im Bus aufge-zeichnet hat, sowie der Verlesung der Strafanzeige vom 06.08.2022, Bl. 1 des Sonderbands zu Fallakte 11 und des po-lizeilichen Strafantragsformulars, Bl. 59 dieses Sonderbands. Der Angeklagte H. hat, im Wege der mündlichen Verteidigererklärung, die er anschließend als uneingeschränkt richtig bestätigt hat, die Tatbegehung vollumfänglich eingeräumt mit der einzigen Einschränkung, er sei nicht derjenige ge-wesen, der die Aufforderung zur Übergabe der Königskette über dem Geschädigten FF. ausgesprochen habe. Insbesondere hat er angegeben, das auf dem Video nur ansatzweise ersichtliche goldenen Messer habe eine Klingenlänge von 15 bis 20 cm gehabt. Er könne heute nicht mehr sagen, warum er bei der Tat mitgemacht habe. Sein Mittäter, OB., habe die Kette haben wollen und ihn und den Mittäter KL. aufgefordert, mitzukommen (zu dem späteren Geschädigten). Er – der Angeklagte – habe das Messer gezogen und auf den Geschädigten gerichtet, um seinem Freund die Kette zu be-schaffen. Dieses Geständnis wird von der Vernehmung des Zeugen FF. und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera bestätigt, auf dem die Tat und insbesondere der Einsatz des Messers gut dokumentiert ist. Der Geschädigte selbst, der Zeuge FF., hat den Tathergang bei seiner Vernehmung im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten und dem Inhalt der Videoaufzeichnung geschildert. Soweit der Geschädigte allerdings angegeben hat, nach der Zurückerlangung der Kette noch Schläge auf den Hinterkopf bekommen zu haben, konnte die Kammer dies nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Denn auf dem Überwachungsvideo, welches den Zeitraum bis zum Aussteigen aus dem Bus abdeckt, waren weder Schläge noch sonstige Handgreiflichkeiten zu erkennen. Im Übrigen bestehen jedoch keine Zweifel an den Angaben des Zeugen, insbesondere zu den Tatfolgen. c. (Tat zu Ziffer 3 der Feststellungen) Der Angeklagte I. ist der abgeurteilten Tat zu Ziffer 3 zum Nachteil des Zeugen JW. am 23.11.2022 im Sinne der getrof-fenen Feststellungen überführt. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeu-ginnen ZA., PKin NW. und KKin PX. sowie der Verlesung und Inaugenscheinnahme des Vermerks zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten I., steht fest, dass der Angeklagte den Zeugen JW. am 23.11.2022 ohne rechtfertigenden Grund mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen hat. Mit der Anklageschrift vom 31.03.2023 waren dem Angeklagten I. zwei Taten zum Nachteil des Zeugen JW. vorgeworfen wurden. Der Angeklagte hat insoweit von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nach den Feststellungen der Kam-mer war er hinsichtlich der Tat vom 30.08.2022 freizusprechen (dazu unten X.), während er hinsichtlich der Tat vom 23.11.2022 gemäß den obigen Feststellungen zu verurteilen war. Der geschädigte Zeuge JW. hat keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO berufen. Jedoch folgt aus der Vernehmung der Zeugin PKin NW. in Verbindung mit der auszugsweisen Verlesung der Daten aus der Strafanzeige, dass der Zeuge JW. am 23.11.2022 nachts in Begleitung seines Vaters auf der Polizeiwache erschienen ist und Anzeige erstattet hat. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie habe an dem Abend die Strafanzeige aufgenommen. Dabei habe der Zeuge JW. im Wesentlichen Folgendes berichtet: Er habe den Täter, der AT. heiße, zufällig auf der Straße ge-troffen. Zunächst habe er versucht, ein Zusammentreffen zu vermeiden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil der Täter ihm gefolgt sei und ihn eingeholt habe. Er sei dann von diesem (erneut) bedroht und schließlich mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden. Der Täter habe dann noch ein Foto von seinem Personalausweis gemacht. Als sie den Zeugen gefragt habe, ob er ihr noch weitere Informationen zu der Person des Täters geben könne, habe er den von dem Täter in den sozialen Medien gebrauchten Profilnamen, „ES.“, benennen und eine ziemlich genaue Personenbeschreibung abgeben können. Ferner hat die Zeugin angegeben, sie habe die Verletzung am Oberschenkel des Geschädigten selbst gesehen. Die Verletzung sei noch frisch gewesen. Sie sei im weiteren Verlauf der Anzeigeerstattung von der Kriminal-polizei fotografisch festgehalten worden. Die Zeugin PKin NW. hatte an die Anzeigeerstattung noch eine ausreichende Erinnerung, die sich auf Vorhalte hin ver-festigte. Einzelne Passagen aus der Strafanzeige hat sie jeweils auf Vorhalt hin als zutreffend bestätigt und sich zu Eigen gemacht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Anzeigenerstattung am 23.11.2022, so wie schriftlich festgehalten und schließlich in der Hauptverhandlung von der Zeugin PKin NW. geschildert und bestätigt, tatsächlich erfolgt ist. Das von der Polizei aufgenommene Lichtbild von dem verletzten Oberschenkel des Geschädigten (Bl. 2276 der Haupt-akte), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Kammer in Augenschein genommen. Die darauf ersichtliche Verletzung ist mit derjenigen auf dem Lichtbild zu Bl. 2383 der Hauptakte identisch, welches auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. sichergestellt und ebenfalls von der Kammer in Augenschein genommen worden ist. Auch das auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. sichergestellte Foto vom Personalausweis des Geschädigten sowie die Emojis, welche der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Versenden der Bilder versandt hat, hat die Kammer in Au-genschein genommen. Dass sich der gegenüber der Zeugin PKin NW. geschilderte Messerstich in den Oberschenkel tatsächlich so ereignet hat und die Verletzung dem Zeugen JW. von dem Angeklagten I. zugefügt worden ist, steht nach der Vernehmung der Zeu-ginnen ZA. und KKin PX. fest. Deren Aussagen wurden durch die Verlesung und Inaugenscheinnahme des Nachrichten-chats zwischen dem Angeklagten I. und der Zeugin ZA. bestätigt. Die Zeugin ZA. hat angegeben, sie kenne sowohl den Zeugen JW. als auch den „ES.“, den Angeklagten I.. Mit dem Zeugen JW. sei sie im August 2022 kurz, für einen Zeitraum von ein oder zwei Wochen, in einer Beziehung gewesen. „ES.“ sei ein Freund von ihr. Sie wisse, dass sich die beiden ein Mal gestritten hätten, dass „ES.“ dem JW. das Handy geklaut habe und ihm in das Bein gestochen habe. Hiervon habe „ES.“ ihr ein Bild gezeigt, darauf sei JW. aber nicht zu sehen gewesen, sondern nur das Bein und der kleine Stich. Auf die Vorlage des Lichtbildes zu Bl. 2383 hat die Zeugin bestätigt, dass es sich um genau dieses Bild gehandelt habe. Das Bild habe „ES.“ ihr bei einem Treffen persönlich gezeigt. Ob er ihr das Bild darüber hinaus auch noch in einem Nachrichtenchat geschickt habe, wisse sie nicht mehr. „ES.“ – also der Angeklagte I. – habe ihr zu dem Bild gesagt, dass die darauf zu sehende Person JW. sei und er selbst derjenige ge-wesen sei, der JW. gestochen habe. Wie der Stich genau zustande gekommen sei, habe sie nicht erfahren. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie sie auf diese Information reagiert habe, hat die Zeugin angegeben, dass sie der Meinung gewesen sei, der Zeugen JW. habe es verdient gehabt. Er habe sie in der Beziehung geschlagen sowie sie und ihre kleine Schwe-ster bedroht. Sie gehe davon aus, dass das auch der Grund sei, wieso „ES.“ die Tat begangen habe, auch wenn sie dies nicht sicher wisse. Sie habe „ES.“ nicht aufgefordert, dies zu tun, finde es aber gut. Die Zeugenaussage erachtet die Kammer als außergewöhnlich glaubhaft. Die Zeugin ZA. hat zunächst ihre Unlust, vor Gericht aussagen zu müssen, sehr deutlich gemacht. Nachdem sie aber erfahren hatte, dass es um den (aus ihrer Sicht offenbar positiv besetzten) Vorfall vom 23.11.2022 ging, hat sie offen, detailliert, lebensnah und auf mehrfache Nach-fragen konstant geschildert, dass der Angeklagte I. ihr gegenüber den Messerstich in das Bein des Zeugen JW. eingeräumt habe. Dabei hat sie den Angeklagten nicht übermäßig belastet. Im Gegenteil wurde deutlich, dass die Zeugin eher als im Lager des Angeklagten, als des Geschädigten, stehend, anzusehen ist. Dabei hat sie nachvollziehbar geschil-dert, wie sie zu ihrer Kenntnis gelangt ist, wie weit ihre Kenntnis reicht und wozu sie heute keine sicheren Angaben mehr machen kann. Außerdem werden die Zeugenangaben von dem Nachrichtenchat zwischen der Zeugin ZA. und dem Angeklagten I. be-stätigt, der bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten I. durch die Zeugin KKin PX. aufgefunden worden ist. Die Zeugin KKin PX. hat bei ihrer Vernehmung bekundet, sich noch daran erinnern zu können, auf dem Handy des Ange-klagten I. einen Chatverlauf mit einer ZA. gefunden zu haben, innerhalb dessen der Angeklagte an die Zeugin ZA. zwei Lichtbilder versandt habe, ein Lichtbild vom Personalausweis des Geschädigten und ein weiteres von einer Stichver-letzung am Bein. Dazu habe er ihr zwei Emojis geschickt, einen, der sich ein Finger vor den Mund hält, und einen von einem Messer. Die Lichtbilder, die der Angeklagte an ZA. verschickt habe, hätten sich auf dem Mobiltelefon des Ange-klagten in einem „DCIM-Ordner“ befunden. In einem solchen Ordner würden alle Lichtbilder abgelegt, die mit der eigenen Handykamera des Geräts aufgenommen würden, nicht hingegen diejenigen Bilder, die von dritter Seite z.B. über Messen-gerdienste zugesandt worden wären. Damit könne ausgeschlossen werden, dass das Lichtbild auf anderem Wege als durch den Aufnahmevorgang auf das Mobiltelefon gelangt sei, zumal sich den Metadaten des Lichtbilds habe entnehmen lassen, dass das Foto mit einem Mobiltelefon des Typs iPhone 11 Pro aufgenommen worden sei, und es sich bei dem Mobiltelefon des Angeklagten um einen solchen Typ gehandelt habe. Die Metadaten hätten weiterhin den Ort und den Zeitpunkt der Aufnahme enthalten. Bei der Versendung von Bildern über Messangerdienste würden solche Metadaten nicht mitgesendet werden. Dies hat die Verlesung des Auswertevermerks bestätigt, aus der zudem hervorgegangen ist, wann und wo die Fotos aufgenommen wurden. Die in den Metadaten hinterlegten Geokoordinaten (bzw. deren Entsprechung bei GoogleMaps) wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Aus dem Auswertevermerk geht weiter hervor, dass die Zeugin auf die Versendung der Nachrichten durch den Angeklagten mit der Äußerung: „Ey du warst mit JW.“ reagiert hat, woraufhin der Angeklagte schrieb, dass er diesen nur aus Versehen gesehen habe. Dieses Detail stimmt wiederum mit der Schilderung der Tat durch den Zeugen JW. bei der polizeilichen Vernehmung überein, wie sie sich aus der Verneh-mung der Zeugin PKin NW. ergibt. Aufgrund der Handyauswertung erscheint es auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte I. auf andere Weise an die Fotos gelangt ist und sich anschließend gegenüber der Zeugin ZA. mit einer fremden Tat gebrüstet hat. Denn während die Fotos laut Metadaten um 19:32 Uhr aufgenommen wurden, fand der Chat mit der Zeugin ZA. um 18:38 UTC+0, also um 19:38 Uhr Ortszeit in O. statt. Der Angeklagte müsste also innerhalb von 6 Minuten an die Fotos nebst Metadaten (etwa per E-Mail) gelangt sein und müsste diese dann in den DCIM-Ordner kopiert und an die Zeugin ZA. weitergeleitet haben. Zudem müssten die Fotos dann zufällig mit dem gleichen Handymodell aufgenommen worden sein. Dies erachtet die Kammer als lediglich theoretisch denkbare und fernliegende Möglichkeit. Die Kammer sieht es angesichts des Nachtatverhaltens des Angeklagten I. als ausgeschlossen an, dass dem Messerstich ein Angriff des Zeugen JW. vorausgegangen sein könnte, gegen den sich der Angeklagte I. (lediglich) zur Wehr gesetzt hätte. Auch andere rechtfertigende Gründe für die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen JW. erscheinen als rein hypothetisch und fernliegend. Zum einen hat der Angeklagte I. eine solche rechtfertigende Situation ‒ obwohl das in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wäre ‒ gegenüber der Zeugin ZA. zu keiner Zeit geäußert oder angedeutet, weder im kurz nach der Tatbegehung stattgefunden Kontakt noch zu späterer Zeit, wie sich aus der Vernehmung der Zeugin ZA. ergibt. Zum anderen passt die Versendung des Lichtbilds von der Stichverletzung in Kombination mit einem Emoji, der zum Schweigen auffordert, und einem Messer bei lebensnaher Betrachtung nicht zu einer Situation, in der der Verfasser angegriffen wurde und sich glücklicherweise hat verteidigen können. Auch das Abfotografieren des Personalaus-weises des Verletzten passt nicht zu einer Notwehrsituation. Auch wenn die Hintergründe der Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen JW. und die genaue Motivation des Angeklagten I. unklar geblieben sind, bestehen keine Zweifel, dass er das Messer wissentlich, willentlich und mit Ver-letzungsabsicht verwendet hat. Als Motiv erscheinen neben einer Racheaktion im Sinne der Zeugin ZA. – wofür der anschließende Chat spricht – auch geschäftliche Differenzen zwischen dem Angeklagten I. und dem Geschädigten JW.. Dies würde jeweils auch erklären, warum der Angeklagte I. ein Foto von der Verletzung und vom Personalausweis des Geschädigten aufgenommen und der Geschädigte dies jeweils zugelassen hat. Davon, dass der Angeklagte I. – wie es ihm mit der Anklage vorgeworfen war – den Stich ins Bein des Geschädigten vorgenommen hat, um ihm sein Mobiltelefon in der Absicht wegzunehmen, dieses für sich (oder einen Dritten) zu be-halten, hat sich die Kammer nicht überzeugen können. Zwar hat die Zeugin ZA. bekundet, der Angeklagte I. habe ihr auch davon berichtet, dass er dem Zeugen JW. das Handy weggenommen habe. Sie hat jedoch keine Angaben dazu ma-chen können, in welchem insbesondere zeitlichen oder motivationalen Zusammenhang der Stich in den Oberschenkel und die Wegnahme des Handys standen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Angaben des Zeugen JW., welche die Ermittlungen gegen den Angeklagten I. erst in Gang gesetzt haben, mit Vorsicht zu behandeln sind. Denn der Geschädigte selbst hat in einem Video, welches die Kammer in Augenschein genommen hat, von seiner Strafanzeige Abstand genommen und behauptet, „AT.“ bzw. „ES.“ wider besseres Wissen als Täter benannt zu haben. Auch hat der Zeuge JW. bei seiner Vernehmung im Rahmen des Haftprüfungstermins am 30.03.2023 angegeben, den Angeklagten I. seinerzeit falsch benannt zu haben; tatsächlich sei der Angeklagte I. nicht der Täter gewesen. Gleichwohl bestehen aus den vorgenannten Gründen keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte I. tatsächlich der Täter der Verletzungstat vom 23.11.2022 war. Zweifel bestehen lediglich hinsicht-lich der vom Geschädigten JW. angegebenen Vorgeschichte (der vermeintlichen Tat vom 30.08.2022, dazu unten X.), und hinsichtlich der Hintergründe der Verletzungshandlung vom 23.11.2022. Soweit dazu der Zeuge JW. angegeben hatte, er sei von „AT.“ / „ES.“ im Bereich der Bushaltestelle an der OV.-straße angesprochen und letztlich dort auch verletzt wor-den, so passt dies nicht zu den auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. gespeicherten Geodaten. Die Kammer geht da-her davon aus, dass der Angeklagte I. den Geschädigten zwar tatsächlich wie festgestellt am 23.11.2022 verletzt hat, der Geschädigte aber anschließend zur Vorgeschichte und zu den Hintergründen falsche Angaben gemacht hat, um die wahren Hintergründe nicht offenbaren zu müssen. d. (Tat zu Ziffer 4 der Feststellungen) Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Tat vom 25.04.2023 folgen aus dem Geständnis des Angeklagten H., der Vernehmung der Zeugen PK GT., PK GB., UA., LR., YI. sowie des Sachverständigen Dr. IZ. und den sonstigen Beweisen, die sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, insbesondere den während der Fahrt aufgenommenen Videos. aa. (Zur Tat) Der Angeklagte H. hat sich im Wege der mündlichen Verteidigererklärung, deren Inhalt er sich anschließend zu eigen gemacht hat, zur Tat wie folgt geständig eingelassen: Der Tatvorwurf zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 26.07.2023 sei zutreffend mit Ausnahme des Körperverletzungsvorwurfs. Er habe nicht mitbekommen, dass die Polizeibeamtin ihre Tür geöffnet habe und ihr Bein herausgestellt habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, sein Auto noch einmal bewegt und versetzt zu haben. Zur Frage, wie er an das Auto gekommen sei, hat er widersprüchliche Angaben gemacht: einerseits hat er im Wege der Verteidigererklärung den Anklagevorwurf als zutreffend bezeichnet, wonach er den Wagen im Wege der Verwendung eines falschen Kundenkontos per Smartphone-App erlangt habe, andererseits hat er gegenüber dem Sachverständigen Dr. IZ. erklärt, ihm sei das Fahrzeug von einem Freund gegen Zahlung von 100 Euro überlassen worden. Letztlich konnte dieser Umstand nicht aufgeklärt werden. Das Geständnis des Angeklagten H. wird von der Vernehmung der Zeugen PK GT., UA., LR. und YI. gestützt und hinsicht-lich des Vortatgeschehens und weiterer Einzelheiten zur Fahrt glaubhaft ergänzt. Die Zeugen UA., LR. und YI., bei denen sich es um die Freunde des Angeklagten H. und die Mitinsassen des Fahrzeugs auf der tatgegenständlichen Fahrt handelt, haben insbesondere übereinstimmend bekundet, dass sie mit dem Angeklagten H. als Fahrer am Tattag „aus Spaß“ nach SX. gefahren seien, obwohl sie gewusst hätten, dass er keinen Führerschein habe. Die einzelnen Feststellungen zu der anschließenden Verfolgungsfahrt stützt die Kammer neben der Einlassung des Ange-klagten, soweit ihr gefolgt werden kann, und Vernehmung der bereits zuvor genannten Zeugen insbesondere auf die Ver-nehmung des Zeugen PK GT.. Danach stellt sich die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Verletzung der Zeu-gen PKin TD. als Schutzbehauptung dar. Der Zeuge PK GT. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er an der Verfolgungsfahrt selbst teilgenommen habe und damit die Fahrweise des Angeklagten selbst habe beobachten können. Er sei der Fahrer des „ersten Kettenfahrzeugs“ gewesen, also desjenigen Fahrzeugs, welches den Kläger in seinem Mietwagen zuerst erreicht habe. Weitere unmittelbar folgende Polizeifahrzeuge habe es nicht gegeben. Seine Beifahrerin sei die PKin TD. gewesen. Kurz vor der Anschluss-stelle SX.-TO. hätten sie das Fahrzeug am Tattag auf der Bundesautobahn N02 erkannt. Von da an seien sie hinter dem Fahrzeug hergefahren. Das Verkehrsaufkommen sei mittel bis hoch gewesen. Sie hätten sich mit dem Einsatzfahrzeug zunächst vor den Wagen des Angeklagten gesetzt und auf der elektronischen Tafel die Aufforderung „Bitte folgen“ anzei-gen lassen. Blaulicht und Martinshorn seien eingeschaltet gewesen. Als der Angeklagte den Streifenwagen wahrgenom-men habe, habe er sein Fahrzeug stark beschleunigt und habe den Streifenwagen unter Verwendung des rechten Stand-streifens überholt. Danach habe sich eine Verfolgungsjagd entwickelt, bei der der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer links und rechts, auch unter Nutzung des Standstreifens überholt habe. Dabei sei er mit deutlich überhöhten Geschwin-digkeiten von 150 bis 170 km/h gefahren. Seine Beifahrerin, PKin TD., habe die gefahrenen Geschwindigkeiten immer wieder laut genannt, um ihn und über Funk die anderen Kollegen zu informieren. Der Angeklagte habe während der ge-samten Verfolgungsfahrt keinerlei Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen. Er habe mehrfach kleine Lücken zwischen zwei Fahrzeugen ausgenutzt, um zu überholen. Dabei sei die Lücke in einer Situation so eng gewesen, dass ein Unfall nur durch eine starke Abbremsung des anderen Verkehrsteilnehmers habe vermieden werden können. Im weiteren Fahrtverlauf hätten sie den Angeklagten im Streifenwagen über das Kreuz NH. hinweg verfolgt. An der Autobahnausfahrt NH.-EV. sei der Angeklagte von der Autobahn heruntergefahren. Auf der NR.-straße, einer zunächst etwas größeren Straße mit zwei Spuren pro Richtung, auf der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls reges Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sei der Angeklagte ca. 50 km/h schneller gefahren als erlaubt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betragen habe. Dies habe er selbst wahrnehmen können, indem er und seine Beifahrerin immer wieder die eigene Geschwindigkeit am Tachometer abgelesen hätten und diese mit der sich aus der Beschilderung ergebenden, geltenden Höchstgeschwindigkeit verglichen hätten. Auch auf diesem Streckenabschnitt habe der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer rechts und links überholt. Anschließend habe er eine Kreuzung unter Nutzung der Busspur bei Rotlicht überquert, ohne dass der Querverkehr gefährdet worden sei. Als er im Verlauf der Fahrt auf der NR.-straße in eine sogenannte „30er- Zone“ gekommen sei, wo sich eine Verkehrsinsel befunden habe, habe der Ange-klagte seine Geschwindigkeit kaum verringert und sei wegen der stark überhöhten Geschwindigkeit von der Straße ab-gekommen. Das Fahrzeug sei mit einem Bordstein kollidiert, wobei zwei Reifen des Mietwagens beschädigt worden seien. Anschließend sei er ins Schlittern gekommen, weil er wohl auch wegen der beschädigten Reifen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, und hierbei fast mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer kollidiert. Nach einer Fahrt über die VW.-straße, die sich an die NR.-straße anschließe, und die ihrerseits in die HZ.-straße übergehe, seien sie an einen Wende-hammer gelangt. Dort sei es ihnen gelungen, den Angeklagten zu stellen. Die Angaben des Zeugen PK GT. erachtet die Kammer als glaubhaft. Der Zeuge war aufgrund seiner Position und der besonderen Aufmerksamkeit, die er dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug widmete, in der Lage, dessen Fahrweise genau zu beobachten. Seine Wahrnehmungen hat der neutrale Zeuge in der Hauptverhandlung detailliert, nachvollziehbar und ohne Widersprüche sowie ohne übermäßige Belastungstendenz geschildert. So hat er nur die beiden konkreten Ge-fährdungssituationen anderer Verkehrsteilnehmer genannt. Die Beobachtungen decken sich zudem mit den Eindrücken der Zeugen UA., LR. und YI. von der Fahrt, die bei ihrer Zeugenvernehmung haben keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie insbesondere während der Fahrt auf der Autobahn Todesangst hatten und die übereinstimmend ausgesagt haben, dass es im Verlauf der Fahrt innerhalb NH. tatsächlich zu einem Unfall gekommen sei, bei dem zwei Reifen des Mietwagens beschädigt worden seien. Der Zeuge UA., der die Fahrweise und Verkehrsverhältnisse als Beifahrer hat gut wahrnehmen können, hat hierzu insbesondere angegeben, er habe die ganze Fahrt über Angst gehabt, dass der Angeklagte H. einen Unfall verursachen könnte. Sie seien bei der Fahrt fast gestorben, zwei Mal sei es fast zu einem Unfall gekommen. Als es nach dem Ver-lassen der Autobahn tatsächlich zu einem Unfall gekommen sei, seien die Reifen des Mietwagens geplatzt. Hierzu sei es wie folgt gekommen: Sie seien eine Straße entlanggefahren, an deren Ende sich ein Baum befunden habe. Mit diesem Baum seien sie fast kollidiert, hätten den Baum dann jedoch lediglich gestreift. Daraufhin sei der Angeklagte gegen den Bürgersteig gefahren, wobei die Reifen geplatzt seien. Kurz danach sei die Fahrt beendet gewesen. Diese Angabe, die von den im Wesentlichen identischen Ausführungen der Zeugen LR. und YI. gestützt wird, weicht zwar im Detail zum Verkehrsunfall auf der NR.-straße teilweise von der Darstellung des Zeugen PK GT. ab. Dies begründet für die Kammer jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderung, weil sich die Angaben der mitfahrenden Zeugen in dem entscheidenden Punkt, der Kollision mit dem Bürgersteig der Verkehrsinsel, mit seinen Angaben decken. Bei der Kollision mit dem Baum handelt es sich damit allenfalls um ein zusätzliches Detail, welches der Zeuge PK GT. möglicher-weise mangels Wahrnehmung oder Erinnerung daran nicht geschildert hat, welches sich jedoch mit dem von ihm geschil-derten Unfallhergang widerspruchslos in Einklang bringen lässt. Dass sich die Kollision mit dem Bürgersteig an der Verkehrsinsel im Bereich des Übergangs der NR.-straße zur VW.-straße in NH. ereignet hat, die sich in einer Linkskurve befindet, hat die Inaugenscheinnahme der Satelliten- und der „Street-view“- Darstellung auf der Internetseite von GoogleMaps in Anwesenheit des Zeugen PK GT. bestätigt. Durch die Inau-genscheinnahme dieser Aufnahmen hat sich die Kammer ein Bild von den örtlichen Straßenverhältnissen gemacht. Die Karte und die bildliche Darstellung in der „Streetview“- Funktion ließ die Verkehrsinsel in einer ca. 90-Grad-Linkskurve erkennen. Die Sicht in die links weiterführende VW.-straße war für einen (wie den Angeklagten) in Richtung der VW.-straße fahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine hohe heckenähnliche Anpflanzung verschiedener Bäume am linken Fahrbahnrand fast vollständig verdeckt; am rechten Fahrbahnrand befanden sich Bäume und neben einer großen Grund-stückseinfahrt ein Fahrradweg, der weiter über die Mitte der Verkehrsinsel führte. Damit kamen an dieser Stelle eine Mehrzahl von Wegen mit drohendem Verkehr mit einem beschilderten Hindernis auf der Straße und einer stark einge-schränkten Sicht in die nach der Kurve anschließende Straße zusammen. Die Zeugenaussagen zur Fahrt wurden gestützt durch die in Augenschein genommenen Videos, welcher der Zeuge LR. während der Fahrt aufgenommen hat. Diese zeigen teilweise die Fahrerperspektive und teilweise den Blick auf die Rück-bank und durch die Heckscheibe, wo das mit Blaulicht fahrende Polizeifahrzeug der Zeugen PK GT. und PKin TD. zu sehen ist. Auf einem der Videos ist deutlich zu erkennen, dass beim Überqueren einer Kreuzung die Lichtzeichenanlage sowohl für den normalen Verkehr als auch für den Busverkehr auf „rot“ bzw. „halten“ steht. Soweit der Angeklagte die Tatbegehung hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin PKin TD. bestritten hat, sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an. Auch die Feststellungen zu diesem Teil des Geschehens stützt die Kammer vornehmlich auf die Vernehmung des Zeugen PK GT.. Der Zeuge PK GT. hat hierzu ausgesagt, er habe sein Polizeifahrzeug am Ende der Fahrt schräg versetzt vor bzw. neben dem Mietwagen zum Stehen gebracht. Er habe den Winkel so gewählt, dass dieser zugelassen habe, dass seine Kollegin PKin TD. ihre Beifahrertür öffnet, und es dem Angeklagten unmöglich sei, auszusteigen und zu fliehen. Als der Angeklag-te erkannt habe, dass er seine Tür nicht würde öffnen und aussteigen können, habe der Angeklagte versucht, sein Auto weiter nach vorne zu fahren. Durch diese Vorwärtsbewegung seien der Streifenwagen und der Mietwagen kollidiert. Die Beifahrertür des Streifenwagens sei dabei ein Stück weiter zugedrückt und hierdurch das Bein der Zeugin PKin TD., wel-ches sich bereits außerhalb des Streifenwagens befunden habe, eingeklemmt worden. Diese habe vor Schmerzen ange-fangen zu schreien. Der Angeklagte H. habe sodann versucht, über die Beifahrerseite aus dem Fahrzeug auszusteigen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil sich der Zeuge vor ihn gestellt habe. Er selbst habe danach die Fahrzeuginsassen des Audi gesichert und dem Angeklagten H. Handfesseln angelegt. Schließlich habe er, der Zeuge, sich an das Steuer des Mietfahrzeugs gesetzt und das Fahrzeug zurückgesetzt, um das Bein der Zeugin PKin TD. zu befreien. Auch insofern bestehen keine Zweifel an der Aussage des Zeugen PK GT.. Auch in diesen Punkten waren seine Angaben jederzeit stimmig, nachvollziehbar und frei von jeglicher Belastungstendenz. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, dass die Zeugin PKin TD. nach der Festnahme des Angeklagten H. in der Lage gewesen sei, das Polizeifahrzeug nach SX. zurückzufahren und dass sie dies auch getan habe. Dass dieses Geschehen zu einer Schwellung des rechten Knies der Zeugin PKin TD. mit einem Hämatom geführt hat, folgt aus der Verlesung des ärztlichen Berichts vom 25.04.2023, Bl. 381 der Hauptakte zu Az. 21 Kls 14/23. Dass diese Ver-letzung die Beweglichkeit des Beins nicht nennenswert beeinträchtigt hat, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass die Zeugin PKin TD. anschließend noch Auto fahren konnte. Nach der Vernehmung des Zeugen PK GT. und der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten H. zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Angeklagte in dem Moment, indem er sein Fahrzeug nach vorne zu fahren versuchte, um doch noch fliehen zu können, es jedenfalls für möglich gehalten hat, dass es bei einer Vorwärtsbewegung des (eigenen) Fahrzeugs zu Verletzungen der den Zugriff durchführenden Polizeibeamten kommen könnte. Ihm war dies jedoch gleich-gültig, weil es ihm allein um seine Fluchtmöglichkeit ging und er bereit war, hierfür eine Verletzung der Polizisten in Kauf zu nehmen. Mit Blick auf die sehr kurze Distanz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PKin TD., die schon daraus folgt, dass der Angeklagte seine Tür allein deshalb nicht hat öffnen können, weil die Beifahrertür des Streifenwagens bereits geöffnet und im Weg war, ist nicht vorstellbar, dass der Angeklagte, als er den Wagen erneut in Bewegung setzte, nicht erkannt hätte, dass die Zeugin PKin TD. gerade aus dem Auto aussteigen wollte und sich ihm näherte. Die Einlas-sung des Angeklagten H., er habe schon nicht mitbekommen, dass die Polizeibeamtin ihre Tür geöffnet habe, sieht die Kammer deshalb als Schutzbehauptung an. Dass dem Angeklagten die körperliche Integrität der Zeugin und ihr Wohlbe-finden gleichgültig waren, schließt die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass er sein Fahrzeug in Bewegung setzte, noch dazu vorwärts in Richtung des Streifenwagens, obwohl er damit rechnen musste, dass sich die Polizisten seinem Fahrzeug nähern würden. Zum anderen lässt die Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten bei der Verfolgungsfahrt den Schluss zu, dass er auch in diesem Moment bereit war, seine persönlichen (Flucht-)Interessen über das Wohlergehen anderer Menschen ‒ gleich ob Mitinsassen, die Polizei oder gänzlich unbeteiligte Dritte ‒ zu stellen. Dass der Angeklagte H. während der Tat unter dem Einfluss von Cannabis stand, folgt aus der geständigen Einlassung des Angeklagten, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. IZ., welcher von diesen zeugenschaftlich be-richtete, sowie aus der auszugsweisen Verlesung des ärztlichen Berichts zu Bl. 69 der Hauptakte zum Az. 21 KLs 14/23 und der Verlesung des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik SX. vom 22.06.2023, Bl. 490 dieser Hauptakte. bb. (Zur Schuldfähigkeit) Der Angeklagte war weder infolge seines Betäubungsmittelkonsums am Morgen der Tat noch aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen einer etwaigen seelischen Störung, in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, oder in seiner Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt. Dies steht für die Kammer nach der Einholung des Sachverständigengutachtens des Chefarztes und ärztlichen Direktors der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des NK. in VC., Dr. IZ., fest. Nach dessen nach-vollziehbaren Ausführungen habe schon ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen. Der Angeklagte leide weder an einer krankhaften seelischen Störung, noch einer Intelligenzminderung. Für beides gebe es nach der ausführlichen, mehrstündigen Exploration des Angeklagten und der Durchsicht von Behand-lungsunterlagen aus früheren ärztlichen und logopädischen Behandlungen insbesondere zu der Stottersymptomatik keine Anhaltspunkte. Die Intelligenz liege sicher nicht im Bereich des Schwachsinns, vielmehr sei der Angeklagte ein durchaus aufgeweckter junger Mann. Überdies sei das Stottern kein Anzeichen eines niedrigeren Intelligenzniveaus oder einer see-lischen Störung. Vielmehr handele sich nach der Auswertung der vorliegenden klinischen Befunde um ein psychogenes Stottern als Folge einer akuten Belastungssituation. Eine neurologische Ursache könne aufgrund der bis zum 12. Lebens-jahr unauffälligen, insbesondere unauffälligen sprachlichen Entwicklung ausgeschlossen werden. Zudem würden sich Anzeichen für eine neurologische Beeinträchtigung beim Angeklagten nicht finden lassen. Dass aufgrund des Cannabis-konsums im Tatzeitpunkt am 25.04.2023 eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen hätte, sei aufgrund der Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei der Verfolgungsfahrt mit der Polizei nicht anzunehmen. Schließlich sei beim Angeklagten auch keine andere seelische Störung zu sehen. Zwar sei von einer Anpassungsstörung des Angeklagten an die veränderten Lebensumstände nach seiner Ankunft in Deutschland auszugehen. Heute sei der psychopathologische Befund beim Angeklagten jedoch gänzlich unauffällig. Seine Exploration habe eine vierstündige Befragung eingeschlos-sen, in der der Angeklagte ohne eine einzige Pause in der Lage gewesen sei, in freundlicher und offener Art zu antworten und die Taten sowohl was das Vortatgeschehen, als auch das Kerngeschehen angeht, nachvollziehbar zu schildern. In dem Gespräch habe sich an keiner Stelle ein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass irgendeine Form einer psychiatrisch relevanten Beeinträchtigung bestehen könnte. Dies gelte insbesondere für eine Posttraumatische Belastungsstörung, die in Anbetracht seiner Historie denkbar gewesen sei. Deshalb sei der Angeklagte in dieser Hinsicht detailliert, vertieft und mit großer Genauigkeit nach etwaigen Symptomen befragt worden. Die abgefragten Symptome habe der Angeklagte H. jedoch allesamt verneint. Gleiches gelte hinsichtlich der Symptome, die für eine seelische Erkrankung in Folge von Can-nabiskonsum sprechen könnten. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugung an. Zunächst sieht die Kammer nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte H. in der Hauptverhandlung gemacht hat, keinen Anhalts-punkt dafür, dass beim Angeklagten H. eine Intelligenzminderung im Sinne von § 20 StGB vorliegen könnte. Auch wenn es ihm wegen des Stotterns schwer fiel, hat er in der Hauptverhandlung wiederholt auf Fragen geantwortet und hat auch eine Entschuldigung gegenüber der Zeugin BS. verlesen, so dass sich die Kammer ein eigenes Bild machen konnte. Daher kann auch das Vorliegen der anderen Eingangsmerkmale sicher ausgeschlossen werden, für die sich weder aus den Ein-lassungen des Angeklagten noch denen der anderen Angeklagten auch nur der Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben hat, wenn man das starke Stottern außen vor lässt. Dass dieses wiederum kein Symptom für eine neurologische oder seelische Erkrankung darstellt, hat der Sachverständige Dr. IZ. ausführlich, in sich widerspruchsfrei und nachvoll-ziehbar erläutert. Seine Feststellungen hat er durch mehrfache Beobachtungen, wie die gänzlich unauffällige Entwicklung bis zum erstmaligen Auftreten des Stotterns im 12. Lebensjahr, belegt und sich mit den Diagnosen der seinerzeit behan-delnden Ärzte, die sich aus den Krankenunterlagen ergeben haben, ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer sieht deshalb keinen Grund, an der Richtigkeit der überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Überdies hat die Tatbegehung nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer keinen Hinweis für eine be-täubungsmittelkonsumbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ergeben. Der Sachverständige Dr. IZ. hat eine Beeinträchtigung auf beiden Ebenen klar verneint. Insbesondere die Steuerungsfähigkeit könne in Anbetracht der gefahrenen hohen Geschwindigkeiten und der langen Strecke, über die der Angeklagte in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu führen, nicht nennenswert beeinträchtigt gewesen sein, auch wenn später auf der Wache noch Anzeichen von Cannabiskonsum hätten festgestellt werden können. Zum anderen ist bei keiner der Zeugen-vernehmungen der Mitfahrer des Angeklagten der Cannabiskonsum thematisiert worden und mit Beeinträchtigungen des Angeklagten, auch nicht andeutungsweise, in einen Zusammenhang gebracht worden. Dies hätte nahe gelegen in dem Fall, dass sich der Angeklagte aufgrund des Betäubungsmittelkonsums anders verhalten hätte als sonst, zumal er kein (über einen längeren Zeitraum) regelmäßiger Konsument war. Dass dem Angeklagten bei dem Tatgeschehen am 25.04.2023 bewusst war, dass sein Verhalten strafbares Unrecht dar-stellte, folgt für die Kammer bereits aus dem Umstand, dass er über eine lange Strecke und Zeit versucht hat, vor der Polizei zu fliehen. Dass der Angeklagte H. nach dem ersten Anhalten im Wendehammer sein Fahrzeug noch ein weiteres Mal in Gang gesetzt hat, um ein Stück nach vorne zu fahren, nachdem er erkannt hatte, dass er in seiner gegenwärtigen Position nicht würde aussteigen und fliehen können, zeigt, dass er einerseits in der Lage war, abwägungsbasierte Ent-scheidungen zu treffen und auf veränderte Situationen zu reagieren, und er andererseits genau wusste, dass er etwas Unrechtes getan hat. IV. (Rechtliche Würdigung) 1. (Tat zu Ziffer 1 der Feststellungen) Die Angeklagten V., H., S., K. und I. sind des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Aufgrund des zwischen allen fünf Angeklagten gefassten, gemeinschaftlichen Tatentschlusses haben die Angeklagten H., I. und V. der Geschädigten drei objektiv ungefährliche Softair-Pistolen vorgehalten und ihr auf diese Weise mit einer Gefährdung ihres Leibs oder Lebens gedroht, wobei sie mit der Drohung mit den Scheinwaffen eine mögliche Gegenwehr der Geschädigten von vornherein ausschließen wollten. Zudem hat der Angeklagte S. sie von hinten umfasst, gewürgt und zu Boden gebracht, womit er Gewalt gegen ihre Person angewendet hat. Die Angeklagten handelten hinsichtlich aller anschließend weggenommenen Beutegegenstände mit Zueignungsabsicht, weil sie die Wertgegenstände tatplangemäß mit dem Ziel ergriffen, diese für sich zu behalten. Aufgrund der auf der Basis des gemeinsamen Tatentschlusses gemeinsam zum Nachteil der Geschädigten ausgeführten Schläge und Tritte haben sich die Angeklagten zudem der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen dem schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB und der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. Soweit den Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen worden war, die Geschädigte eingesperrt zu haben, hat die Kammer diesen Tatvorwurf mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 2. (Tat zu Ziffer 2 der Feststellungen) Der Angeklagte H. hat sich wegen versuchten besonders schweren Raubs gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der zuvor mit den gesondert Verfolgten OB. und KL. gefasste gemeinsame Tatplan sah alternativ eine durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungene Übergabe oder eine Wegnahme der Königskette vor mit dem Ziel, diese dem gesondert Verfolgten OB. zuzueignen. Zu dem Raub und der Verwendung des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB haben die Mittäter unmittelbar angesetzt im Sinne von § 22 StGB. Das jeweilige Handeln ist den anderen Mittätern nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil der Angeklagte H. und die gesondert Verfolgten sowohl nach dem gemeinsamen Tatplan als auch in der konkreten Umsetzung dergestalt arbeitsteilig zusammenwirkten, dass sich die Tat als Teil der (gleichberechtigten) Tätigkeit aller Beteiligten darstellt. Wenngleich der gesondert Verfolgte KL. die Kette bereits in seiner Hand gehalten hat, ist die Kammer von einer nicht vollendeten Tat ausgegangen. Denn es verblieben Zweifel, ob er in Anbetracht der sofort entbrannten Rangelei mit dem Geschädigten über die tatsächliche Sachherrschaft in einer Weise verfügte, dass es ihm möglich gewesen wäre, sie ohne Behinderung durch den Geschädigten als alten Gewahrsamsinhaber auszuüben. Mit der Zurückerlangung der Kette durch den Geschädigten war der Raubversuch nach der Vorstellung der Mittäter fehlgeschlagen, so dass ein strafbefrei-ender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB ausschied. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar ge-macht, weil der Verschluss der Kette beschädigt worden ist, als der gesondert verfolgte KL. den Geschädigten die Kette vom Hals gerissen hat. Dessen Handeln war dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil das Vorgehen vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Dass die Kette bei einer (versuchten) gewaltsamen Wegnahme beschädigt wer-den könnte, hielt der Angeklagte für möglich. Er nahm eine Beschädigung billigend in Kauf. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Geschädigten haben den Strafantrag fristgerecht gestellt nach § 303c StGB. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der versuchte besonders schwere Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB steht mit der Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 23.03.2023 darüber hinaus eine tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden ist, hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. Wie oben dargestellt konnte nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Geschädigte nach dem Entreißen der Kette von dem Angeklagten H. oder einem der Mittäter gegen den Hinterkopf oder an eine andere Körperstelle geschlagen worden ist. 3. (Tat zu Ziffer 3 der Feststellungen) Der Angeklagte I. hat sich zum Nachteil des Geschädigten JW. wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er ihm vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen hat und hierdurch eine Verletzung desselben verursacht hat. Soweit dem Angeklagten I. mit der Anklageschrift vom 31.03.2023 zudem ein tateinheitlich begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgeworfen worden ist, konnte die Kammer diese Tatbe-gehung nicht hinreichend sicher feststellen, weder hinsichtlich der Wegnahme eines Mobiltelefons noch in Bezug auf die finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme. Wie ausgeführt, konnten die Hintergründe der Verletzungshandlung vom 23.11.2022, und damit eine mit der Verletzung im Zusammenhang stehende Wegnahme fremder Sachen, nicht sicher festgestellt werden. 4. (Tat zu Ziffer 4 der Feststellungen) Der Angeklagte H. ist wegen der Tat zu Ziffer 4 der (vorsätzlichen) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nr. 2 d) StGB schuldig. Denn er ist auf der NR.-straße im Stadtgebiet NH. an einer unübersichtlichen Stelle im Sinne der Vorschrift, nämlich einer Linkskurve mit einer Verkehrsinsel, an der zudem ein Fahrradweg und eine große Grundstücks-einfahrt einmündeten, bei geltender Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h grob verkehrswidrig und rücksichtslos deutlich zu schnell gefahren und hat hierdurch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Infolge des Kontrollverlusts ist das Fahr-zeug des Angeklagten mit dem Bürgersteig der Verkehrsinsel kollidiert, was zum Platzen zweier Reifen geführt und damit Leib und Leben der Fahrzeuginsassen in die konkrete Gefahr einer Verletzung gebracht hat. Der Angeklagte handelte mit Eventualvorsatz, auch bezüglich der konkreten Gefährdung, sowie rechtswidrig und schuldhaft. Ob der Angeklagte während der Verfolgungsjagd bei weiteren Gegebenheiten, etwa den beiden vom Zeugen PK GT. geschilderten Beinahe-Unfällen, den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs in einer weiteren Variante ver-wirklicht hat, konnte offen bleiben. Der rechtswidrig und schuldhaft handelnde Angeklagte H. hat sich zudem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StVG strafbar gemacht, weil er zur Fahrtzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, was ihm bekannt und bewusst war. Schließlich ist der Angeklagte H. der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig, weil er durch das Vorfahren seines Mietwagens eine Bewegung der Beifahrertür des polizeilichen Streifenwagens hervorgerufen hat, durch die das bereits außerhalb des Fahrzeugs befindliche Bein der PKin TD. schmerzhaft eingeklemmt und verletzt worden ist. Der Angeklagte handelte insoweit mit Eventualvorsatz, denn er sah es als möglich an, dass die Zeugin körperlich beeinträch-tigt würde, wenn durch die Vorwärtsbewegung seines Fahrzeugs in Richtung der Beifahrertür diese Tür weiter zugedrückt würde. Er nahm eine Beeinträchtigung des Körpers und der Gesundheit der Zeugin jedoch in Kauf, weil es ihm allein auf seine Flucht ankam. Rechtswidrigkeit und Schuld sind auch hier gegeben. Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB scheitert daran, dass die Körperverletzung mangels einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper der Geschädigten nicht mittels des vom Angeklagten H. geführten Kraftfahrzeugs begangen worden ist. Eine Strafbarkeit wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB schied aus, weil der Cannabis-konsum vor der Fahrt nicht zu einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten H. geführt hat. Die vorgenannten verwirklichten Straftaten stehen zueinander in Idealkonkurrenz gemäß § 52 Abs. 1 StGB. V. (Rechtsfolgenbemessung) 1. (Angeklagter V.) a. Der Angeklagte V. war zum Zeitpunkt der Tat zu Ziffer 1. 16 Jahre und fünf Monate alt, mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Er ist strafrechtlich für die begangenen Taten verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. Er war zur Zeit der jeweiligen Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu han-deln. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der mehrtägigen Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Angeklagte durchgängig und insbesondere zum Zeitpunkt der von ihm be-gangenen Tat auf einem Entwicklungsstand befunden hat, der seinem biologischen Alter entsprach. Anhaltspunkte für Entwicklungsverzögerungen oder kognitive Einschränkungen haben sich auch nach dem Bericht der Jugendhilfe in Straf-verfahren nicht ergeben. Dabei lässt der Umstand, dass die Angeklagten sich gemeinsam auf eine Tatbegehung außerhalb Wuppertals, nämlich in CK., festgelegt haben, auf eine Auseinandersetzung mit dem Entdeckungsrisiko und damit ein von geistiger Reife zeugendes Reflexionsvermögen schließen, auch wenn der Angeklagte V. bei der Tatplanung nur eine unter-geordnete Rolle spielte und er nur mitgemacht hat, weil er sich vom Angeklagten S. unter Druck gesetzt fühlte. Diese Fähigkeit zeigte sich später im Verhalten des Angeklagten vor Ort. Zum einen hat nämlich der Angeklagte V. neben seiner Mund-Nasen-Bedeckung zur Tatbegehung auch seine Kapuze aufgesetzt, zum anderen hat er den Tatort früher als die anderen Angeklagten verlassen. Der Abbruch seiner eigenen Tatausführung zeigt dabei außerdem, dass er zur Tatzeit in der Lage war, Hemmungsvorstellungen gegenüber der Tatbegehung zu bilden und sein Handeln an seinem Willen und seinen Entscheidungen auszurichten. b. Wegen der festgestellten Tat hält die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten V. für erforderlich. Die Verhängung von Jugendstrafe erscheint wegen der Schwere der Schuld als erforderlich, § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG. Die Schwere der Schuld kommt als Anordnungsgrund der Jugendstrafe zur Anwendung, wenn eine nicht Strafcharakter tragende jugendstrafrechtliche Reaktion auf die schuldhaft begangene Tat in unerträglichem Widerspruch zum Gerechtig-keitsgefühl stehen würde, mithin nicht geeignet wäre, die durch die Tat anzunehmende Beeinträchtigung des Normver-trauens der Rechtsunterworfenen wieder zu beseitigen. Unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat und der persönlich-keitsbegründenden Beziehung des Angeklagten V. zu seiner Tat ist dies hier zu bejahen. Für die Schwere der Schuld ist der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben. Die hiernach verwirklichte Schuld ist mit dem Erziehungsgedanken gegeneinander abzuwägen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Begriff der Schwere der Schuld nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tat-bestand messbar ist und die Tat eines Jugendlichen mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen niemals ohne weiteres verglichen werden darf. Da die Entwicklung eines Jugendlichen fortschreitet, muss bei der Bewertung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG vielmehr darüber hinaus sein Entwicklungsstand und die gesamte Persönlichkeit, mithin die innere Tatseite und die persönliche Vorwerfbarkeit des Jugendlichen besonders berücksichtigt werden. Maßgeblich ist insofern, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Bei der Beurteilung der Schuldschwere ist eine jugendspezifische Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Um-stände einzubeziehen sind. Dazu gehören die Tatmotivation, die konkrete Ausführung der Tat, die verschuldeten Aus-wirkungen der Tat, der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie das Nachtatverhalten. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer in Anbetracht insbesondere der konkreten Aus-führung der Tat und der inneren Einstellung, die in seinem Verhalten zu Tage tritt und unter Berücksichtigung der nach-tatlichen Entwicklung des Angeklagten V. trotz dessen vorzeitigen Verlassens des Tatorts zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zum Ausgleich der Schuld und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklag-ten auch heute noch unerlässlich ist. In dem bei der Tat gezeigten Verhalten des Angeklagten V. kommt eine gravierende Missachtung grundlegender sozialer Normen und Werte zum Ausdruck. Dabei hat Kammer gesehen, dass der Angeklagte die Taten beging, als er selbst erst 16 Jahre und fünf Monate alt war, sich in der Pubertät befand und bei jungen Tätern, auch bei Vorliegen der Verantwor-tungsreife im Sinne des § 3 JGG, dennoch von einer herabgesetzten Verantwortlichkeit im Vergleich zu erwachsenen Tätern auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014 − 4 StR 457/14, abgedruckt in: NStZ 2016, 102, 104). Der Angeklagte V. hat einen schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB begangen. Diese Tat wäre bei Erwachsenen zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, das Gesetz sieht für den schweren Raub eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Ein minder schwerer Fall wäre nicht anzunehmen gewesen (dazu sogleich). Damit hat sich der Ange-klagte eines Verbrechens schuldig gemacht, bei dem es sich nach der gesetzgeberischen Wertung um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt. Der Angeklagte V. ist zwar als letztes zu der Gruppe der Täter gestoßen, er fühlte sich von dem Angeklagten S. unter Druck gesetzt mitzukommen, er verließ den Tatort einige Minuten vor den anderen und die Kammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass er bei der Planung nur eine untergeordnete Rolle spielte. Gleichwohl war ihm von Anfang an und über einen längeren Zeitraum bekannt, welche Art von Straftat begangen werden sollte. Dabei war die Tat Ausdruck einer besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten. Mit der Geschädigten, einer Prostituierten, haben die Angeklagten ein schwaches Opfer ausgewählt. Diese wurde nicht zufällig Opfer einer Spontantat. Vielmehr war sie von den Angeklagten unter dem Vorwand der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen kontaktiert worden, um den sei-nerzeit örtlich bekannten Modus Operandi bei Raubüberfällen auf Prostituierte anzuwenden. Eine solche Tatbegehung erforderte Vorbereitung und ein planmäßiges Vorgehen. Dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, sich bei einer solch schweren Straftat als Täter zu beteiligen, und anschließend sogar bereit war, die (Schein-)Waffe auf die Geschädigte zu richten, spricht bereits für erhebliche charakterliche Mängel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Überrumpelung oder einer spontanen Mitläuferschaft nicht gesprochen werden kann in Anbetracht der Zeitspanne, die zwischen der Bil-dung des gemeinsamen Tatentschlusses in O. und dem Beginn der Tatausführung in der MP.-straße in CK. liegt, und die dem Angeklagten V. ausreichend Zeit gegeben hätte, um von der Tat wieder Abstand zu nehmen. Die Tatbegehung wiegt dabei in Anbetracht der kriminellen Energie, die durch das Auftreten von gleich fünf Mittätern und mit der Anwendung von List entfaltet worden ist, besonders schwer. Denn sie spricht für ein Persönlichkeitsbild, das von einer gewissen Skrupellosigkeit geprägt ist. Die erfolgreiche Umsetzung des Tatplans erforderte von dem Angeklagten V., sich bis zum planmäßigen Eindringen in die Wohnung unauffällig zu verhalten, um nicht in Verdacht zu geraten. Dabei haben die Ruhe und Unauffälligkeit, mit der sich der Angeklagte V. ‒ so wie die anderen Angeklagten ‒ vor der Tatbegehung vor dem Haus aufgehalten und durch den Hausflur geschritten ist, den Eindruck eines geordneten, sogar professionell anmutenden Ablaufs gemacht. Hierin kommt eine innere Haltung und charakterliche Einstellung zum Ausdruck, die jegliche Anerkennung von Rechtsgütern Dritter, jegliche Bereitschaft zur Beachtung von Grenzen und jeglichen Respekt für das Tatopfer und seine körperlichen und seelischen Belange vermissen lässt. Hierauf lediglich mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu reagieren, würde der charakterlichen Schwäche und dem Erziehungsbedarf in keiner Weise gerecht. Es handelte sich bei der Tat nicht um ein Augenblicksversagen des Angeklagten V., auch wenn dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Denn aufgrund der Gesamtlänge des Geschehens und der längeren Tatvorbereitung so-wie der offenkundig bestandenen (und von ihm im Tatverlauf genutzten) Möglichkeit, aus der Tatbegehung auszusteigen, steht für die Kammer fest, dass sich der Angeklagte V. der Bedeutung des Vorhabens und der Tragweite seines Handelns über den gesamten Zeitraum seiner Tatbeteiligung bewusst war. Obgleich die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG im Jugendstrafrecht keine Geltung beanspruchen, hat die Kammer bei der Beurteilung der Schwere der Schuld, bei der sämtliche Gesichtspunkte für die Bestimmung des Schuldumfangs zu berücksichtigen sind, die nach allgemeinem Strafrecht Strafrahmenverschiebungen begründen können, geprüft, ob bei hypothetischer Anwendung des allgemeinen Strafrechts Gründe vorliegen würden, welche die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB begründen und damit gegen die An-nahme der Schwere der Schuld sprechen könnten. Dementsprechend war vorliegend zu prüfen, ob sich nach Maßgabe der allgemeinen Leitlinien der schwere Raub zum Nachteil der Geschädigte als minder schwerer Fall darstellen würde. Die (hypothetische) Annahme eines minder schweren Falls war im Ergebnis abzulehnen, da das gesamte Tatbild der jeweiligen Tat, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungs-gemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestraf-rahmens bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts geboten erscheinen lassen würde. Bei der hiernach vorzuneh-menden Abwägung hat die Kammer folgende Aspekte gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten V. hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, welches zeigt, dass er Verantwortung für die Tat zu übernehmen bereit ist. Insoweit durfte nicht außer Acht bleiben, dass sich der Angeklagte V. bereits vor Beginn der Hauptverhandlung schriftsätzlich geständig eingelassen hat. Er ist nicht vorbestraft und nach der Tat nicht weiter straffällig geworden. Weiterhin hat die Kammer positiv gewertet, dass der Angeklagte bereits im kindlichen Alter die Flucht aus Syrien bewältigen musste. Weiter wurde zu seinen Gunsten unterstellt, dass sein Anteil an der Tatbeute letzt-lich nicht an ihn ausgekehrt worden ist, so dass er aus der Tatbegehung keine wirtschaftlichen Vorteile hat ziehen können. Gleichwohl hat er an die Geschädigte in der Hauptverhandlung einen Betrag von 400 Euro zur Wiedergut-machung übergeben, was für einen Jugendlichen ein sehr großer Betrag ist. Besonderes Gewicht kam schließlich ‒ gerade auch in Abgrenzung zu den weiteren Angeklagten ‒ dem Umstand zu, dass der Angeklagte V. den Tatort vorzeitig ver-lassen hat und seine Tatbeteiligung damit aufgegeben hat. Zulasten des Angeklagten V. hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte einer der drei Angeklagten war, die der Geschädigten die (Schein-)Waffe vorgehalten haben und er die Waffe damit tatsächlich verwendet hat. Straferhöhend war in die Abwägung einzustellen, dass bei der Begehung der Tat eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet worden ist, der Überfall unter Beteiligung von gleich fünf Mittätern erfolgte und sich die Geschädigte durch diesen Einsatz von List in einer Situation befand, in der sie auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen eingestellt war. Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte V. mit der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat, auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass er eigenhändig keine Verletzungshandlungen vorgenommen hat. Denn diese wa-ren vom gemeinsamen Tatplan umfasst. Was die Tatfolgen für die Geschädigte angeht, hat die Kammer dem Angeklagten neben der nicht unerheblichen Tatbeute und der körperlichen Beeinträchtigung lediglich angelastet, dass die Tat die Geschädigte (überhaupt) seelisch belastet hat, nicht hingegen die lange Dauer und Intensität der psychischen Beein-trächtigung. Denn es war nicht zweifelsfrei festzustellen, inwieweit die psychischen Leiden auf die Tat zurückzuführen sind oder auf Prädispositionen der Geschädigte und ggf. weiteren Umständen beruhen. Dass die Tat im Verlauf der Ausführung auch noch ein erniedrigendes Moment hatte, nämlich in Form des Ausschüttens des Papierkorbs über der Geschädigten, hat die Kammer nicht zulasten des Angeklagten V. in die Abwägung eingestellt. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass sich dieser Teil des Geschehens erst ereignet hat, als der Angeklagte die Tatwohnung bereits verlassen hatte. Schließlich war bei der (hypothetischen) Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Tat nach der Form ihrer Ausführung geradezu den „klassischen“ Fall eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB darstellte, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. Unter Berücksichtigung der genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Ein minder schwerer Fall war bei hypothetischer Strafrahmenbetrachtung auch nicht unter ergänzender Heranziehung von vertypten Strafmilderungsgründen anzunehmen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Aus-gleich nach § 46a Nr. 1 StGB nicht vor. Zwar hat der Angeklagte V. an die Geschädigte in der Hauptverhandlung einen Betrag von 400 Euro zur Wiedergutmachung übergeben. Jedoch haben Ausgleichsbemühungen zwischen dem Ange-klagten V. und der Geschädigten im Sinne eines kommunikativen Prozesses nicht stattgefunden. Denn die Geschädigte hat jegliches friedensstiftende Entgegenkommen kategorisch abgelehnt und angegeben, keine Entschuldigung von den Angeklagten hören zu wollen. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB sind ebenfalls nicht gegeben, weil die Schadens-wiedergutmachung vom Angeklagten weder erhebliche persönliche Leistungen noch persönlichen Verzicht erfordert hat. Die Kammer hat jedoch unabhängig von den Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 46a StGB die Zahlung des Angeklagten V. – wie ausgeführt – als gewichtigen Strafmilderungsgrund im Rahmen der obigen Gesamtab-wägung berücksichtigt, weil sie wie auch das Geständnis von der Übernahme von Verantwortung zeugt. c. Die Kammer ist bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen, § 18 Abs. 1 S. 1, 2 JGG. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten und der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkungen zu findenden Strafe hat sich die Kammer von den vor- und nachstehenden Erwägungen leiten lassen, wobei sie wiederum bedacht hat, dass die Straf-rahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Zu Gunsten des Angeklagten und damit für einen geringe(re)n Einwirkungsbedarf sprach, dass der Angeklagte V. mit seinem Geständnis und der Geldzahlung an die Geschädigte Verantwortung für die Tat übernommen hat. Außerdem zeigt das vorzeitige Verlassen des Tatorts bereits unmittelbar nach der Tatbegehung, dass sich der Angeklagte von der Tat zu distanzieren versucht hat. Die Tat liegt nunmehr bereits ein Jahr zurück, wobei es sich um einen Zeitraum handelt, in dem in Anbetracht des jungen Alters des Angeklagten durchaus beträchtliche Schritte in der persönlichen, insbesondere charakterlichen Weiterentwicklung gemacht werden können und in dem sich der Angeklagte nicht mehr strafbar gemacht hat. Er besucht regelmäßig die Schule, erzielt dort gute Noten und hat für seine weitere Ausbildung eine Perspektive entwickelt, nämlich nach dem Fachabitur ein Studium zu beginnen oder eine Arbeit im technischen Bereich aufzunehmen. Demgegenüber sprach zu Lasten des Angeklagten die kriminelle Energie, die Auswahl des schwachen Opfers, die Verwen-dung der (Schein-)Waffe und die Anwendung von List zur Tatbegehung. Die Tat hatte nicht unerhebliche finanzielle Folgen für die Geschädigte und hat sie psychisch belastet. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer besonderes Augenmerk auf die persönlichen Eigenschaften und Einstellungen des Angeklagten V. gelegt, die in der Straftat und ihrem Rahmengeschehen zum Ausdruck gekommen sind und die einer erzieherischen Einwirkung auch heute noch bedürfen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte weder in der Familie noch im Schulunterricht problematische Verhaltensweisen an den Tag legt, die eine erzieherische Einwirkung durch den Jugendstrafvollzug gebieten würden, und er auch nach der abgeurteilten Tat wie bereits ausgeführt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dennoch sieht die Kammer die erzieherische Einwirkung durch eine nicht unerhebliche Jugendstrafe als unerlässlich an. Denn bei dem Angeklagten zeigt sich mit der in der Tat hervorgetretenen besonderen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Gesetzen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen und der bereitwilligen Missachtung fremder Rechtsgüter eine innere Haltung, die von ausgeprägten Defiziten geprägt ist. Insoweit besteht ein nicht unerheblicher Erziehungsbedarf auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Dieser hat nämlich nicht erkennen lassen, dass sich der Angeklagte bereits mit denjenigen Persönlichkeitsmerkmalen, Einstellungen und/oder Eigenschaften auseinandergesetzt hätte, die ihn ursprünglich zur Tat verleitet haben und aufgrund derer er bereit und fähig war, die Tat wie festgestellt zu begehen. Die große Selbstverständlichkeit, mit der die Tatbegehung beschlossen, die Tat geplant und schließlich ausgeführt wurde, zeigt beim Angeklagten V. – wie bei allen weiteren Angeklagten – einen erheblichen Erziehungsbedarf. Hier bedarf es eines deutlichen Signals an den Angeklagten, welches ihm die schwere Verfehlung eindringlich vor Augen hält, nachhaltig auf ihn einwirkt und ihm vermittelt, dass die Missachtung des Rechts, dessen Schutzgütern und der in der Gesellschaft herrschenden Wertvorstellungen nicht hingenommen wird. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorstehend genannten, der Würdigung seiner Persönlichkeit sowie der erzieherischen Wirkung, die von einer Jugendstrafe ausgehen soll, hat die Kammer auf eine Jugendstrafe von einem Jahr erkannt. d. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte V. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig nicht erneut strafffällig werden wird. Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat vollumfänglich gestanden hat, hat hiermit Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft gezeigt, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Er ist weder vor, noch nach ihrer Begehung straf-rechtlich in Erscheinung getreten. Er besucht die Schule regelmäßig und erreicht gute Schulnoten. Der Angeklagte be-wegt sich in festen familiären Strukturen und hat aufgrund seines Schulbesuchs einen geregelten Tagesablauf. Von dem hiesigen Strafverfahren ist der Angeklagte erheblich beeindruckt. Daher erscheint der Kammer eine für die Anordnung der Aussetzung günstige Legalprognose aufgrund der Strafabschreckung und aufgrund der verhängten Bewährungs-maßnahmen als gegeben, zumal die Aussetzung keine sichere Gewähr eines künftig straffreien Lebens, sondern nur eine nach Abwägung anzunehmende Wahrscheinlichkeit erfordert. Die im Rahmen des Bewährungsbeschlusses aufgegebene Weisung, sich einem Betreuungshelfer nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 JGG zu unterstellen, ermöglicht eine erzieherische Begleitung und Führung des Angeklagten, die die Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten, rechtschaffenen Lebenswandels erhöht. Um eine fortwährende, feste Alltags-struktur zu gewährleisten und den Angeklagten dabei zu unterstützen, durch eine fundierte schulische Ausbildung gute Berufsaussichten zu erwerben, erscheint der Kammer die auf §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 3 JGG gestützte Weisung an den Angeklagten als geboten, weiterhin am Schulunterricht teilzunehmen ohne unentschuldigte Fehlzeiten. Schließlich hat die Kammer dem Angeklagten V. eine Arbeitsauflage erteilt, um ihm sein Unrecht für eine gewisse Zeit eindringlich vor Augen zu führen. Diese stützt sich auf §§ 23 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 JGG. 2. (Angeklagter K.) a. Der Angeklagte K. war zum Zeitpunkt der Tat zu Ziffer 1. 15 Jahre und fünf Monate alt, mithin Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Er ist strafrechtlich für die begangenen Taten verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. Er war zur Zeit der jeweiligen Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der mehrtägigen Hauptverhandlung von dem jungen Angeklagten gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Angeklagte durchgängig und insbesondere auch zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Tat auf einem Entwicklungsstand befunden hat, der seinem biologischen Alter entsprach. Für die vorhandene Unrechtseinsicht spricht bereits, dass die Tat nach dem gemeinsamen Tatplan in CK. und nicht in O. begangen werden sollte, wo auch der Angeklagte K. wohnte. Eine solche Entscheidung zeigt, dass die Angeklagten und mithin auch der Angeklagte K. – auch wenn er bei der Tatplanung nur eine untergeordnete Rolle spielte – sich über den geeigneten Tatort Gedanken gemacht haben und hierbei auch das Risiko, erkannt zu werden, berücksichtigt haben. Dass der Angeklagten K. in der Lage war zu erkennen, dass es sich um strafbares Unrecht handelt, zeigt sich zudem daran, dass er vor der Tatbegehung seine Mund-Nasen-Bedeckung aufgesetzt hat. Außerdem lässt das Nachtatverhalten die vorhandene Verantwortungsreife erkennen. Denn der Angeklagte K. verlangsamte nach den Feststellungen der Kammer seinen Gang, nachdem er erkannt hatte, dass sich Polizeibeamte näherten, um nicht aufzufallen, und warf den mit sich geführten Rucksack mit einer der Scheinwaffen ins Gebüsch. Dieses Verhalten lässt auch den Schluss darauf zu, dass der Angeklagte K. über das bei altersentsprechend entwickelten Jugendlichen anzunehmende Hemmungsvermögen verfügte. b. Wegen der festgestellten Tat hält die Kammer, in Übereinstimmung mit der Bewertung der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten K. für erforderlich. Die Verhängung von Jugendstrafe erscheint wegen der Schwere der Schuld als erforderlich, § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG. Für die hierbei zu beachtenden Grundsätze wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer in Anbetracht insbesondere der konkreten Ausführung der Tat und der inneren Einstellung, die in seinem Verhalten zu Tage tritt und unter Berücksichtigung der nachtatlichen Entwicklung des Angeklagten K. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zum Ausgleich der Schuld und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten auch heute noch unerlässlich ist. In dem bei der Tat gezeigten Verhalten des Angeklagten K. kommt eine gravierende Missachtung grundlegender sozialer Normen und Werte zum Ausdruck. Dabei hat Kammer gesehen, dass der Angeklagte die Taten beging, als er selbst erst 15 Jahre und fünf Monate alt war, mithin die Grenze zur Strafmündigkeit um weniger als anderthalb Jahre überschritten hatte, sich in der Pubertät befand und bei jungen Tätern, auch bei Vorliegen der Verantwortungsreife im Sinne des § 3 JGG, dennoch von einer herabgesetzten Verantwortlichkeit im Vergleich zu erwachsenen Tätern auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014 − 4 StR 457/14, abgedruckt in: NStZ 2016, 102, 104). Der Angeklagte K. hat einen schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB begangen. Diese Tat wäre bei Erwachsenen zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, das Gesetz sieht für den schweren Raub eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Ein minder schwerer Fall wäre nicht anzunehmen gewesen (dazu sogleich). Damit hat sich der Angeklagte eines Verbrechens schuldig gemacht, bei dem es sich nach der gesetzgeberischen Wertung um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt. Die Kammer unterstellt zu seinen Gunsten, dass der Angeklagte K. bei der Planung nur eine untergeordnete Rolle spielte. Gleichwohl war ihm von Anfang an und über einen längeren Zeitraum bekannt, welche Art von Straftat begangen werden sollte. Dabei war die Tat Ausdruck einer besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit auch des Angeklagten K.. Mit der Geschädigten, einer Prostituierten, haben die Angeklagten ein schwaches Opfer ausgewählt. Diese wurde nicht zufällig Opfer und es liegt auch keine Spontantat vor. Vielmehr war die Geschädigte von den Angeklagten unter dem Vorwand der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen kontaktiert worden, um den seinerzeit örtlich bekannten Modus Operandi bei Raubüberfällen auf Prostituierte anzuwenden. Eine solche Tatbegehung erforderte Vorbereitung und ein planmäßiges Vorgehen. Dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, sich bei einer solch schweren Straftat als Täter zu beteiligen, spricht bereits für erhebliche charakterliche Mängel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Überrumpelung oder einer spontanen Mitläuferschaft nicht gesprochen werden kann in Anbetracht der Zeitspanne, die zwischen der Bildung des gemeinsamen Tatentschlusses in O. und dem Beginn der Tatausführung in der MP.-straße in CK. liegt. Die Tatbegehung wiegt dabei in Anbetracht der kriminellen Energie, die durch das Auftreten von gleich fünf Mittätern und mit der Anwendung von List entfaltet worden ist, besonders schwer. Denn sie spricht für ein Persönlichkeitsbild, das von einer gewissen Skrupellosigkeit geprägt ist. Die erfolgreiche Umsetzung des Tatplans erforderte von dem Angeklagten K., sich bis zum planmäßigen Eindringen in die Wohnung unauffällig zu verhalten, um nicht in Verdacht zu geraten. Dabei haben die Ruhe und Unauffälligkeit, mit der sich der Angeklagte K. ‒ so wie die anderen Angeklagten ‒ vor der Tatbegehung vor dem Haus aufgehalten und durch den Hausflur geschritten ist, den Eindruck eines geordneten, sogar professionell anmutenden Ablaufs gemacht. Hierin kommt eine innere Haltung und charakterliche Einstellung zum Ausdruck, die jegliche Anerkennung von Rechtsgütern Dritter, jegliche Bereitschaft zur Beachtung von Grenzen und jeglichen Respekt für das Tatopfer und seine körperlichen und seelischen Belange vermissen lässt. Hierauf lediglich mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu reagieren, würde der charakterlichen Schwäche und dem Erziehungsbedarf in keiner Weise gerecht. Es handelte sich bei der Tat nicht um ein Augenblicksversagen des Angeklagten K., auch wenn dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Hierfür spricht neben der Gesamtlänge des Geschehens und der längeren, durchaus aufwendigen Tatvorbereitung, dass der Angeklagte K. beim Verlassen der Wohnung planvoll die später sichergestellte Scheinwaffe eingesteckt und mitgenommen hat, ebenso wie den Rucksack, in dem sich auch das Mobiltelefon der Geschädigten befand. Die nach oben bereits dargestellten Grundsätzen vorgenommene Prüfung der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB war auch für den Angeklagten K. im Ergebnis abzulehnen. Bei der nach dem bereits dargestellten Maßstab vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer folgende Aspekte gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten K. hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, welches zeigt, dass er Verantwortung für die Tat zu übernehmen bereit ist. Er ist nicht vorbestraft und nach der Tat nicht weiter straffällig geworden. Weiterhin hat die Kammer positiv gewertet, dass der Angeklagte bereits im Alter von nur fünf Jahren die Flucht aus Syrien bewältigen musste und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Jordanien die Migration in die Bundesrepublik. Auch wurde zu seinen Gunsten unterstellt, dass sein Anteil an der Tatbeute letztlich nicht an ihn ausgekehrt worden ist. Zulasten des Angeklagten K. hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Begehung der Tat eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet worden ist, der Überfall unter Beteiligung von gleich fünf Mittätern erfolgte und sich die Geschädigte durch den Einsatz von List in einer Situation befand, in der sie auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen eingestellt war. Zudem ist sie während der Tatausführung erniedrigt worden, indem ihr eine Decke über den Kopf gelegt worden ist, die ihr die Sicht nahm, und ein Mülleimer über ihrem Kopf entleert worden ist. Dies mag auf eine spontane Idee eines der Mittäter zurückzuführen sein (die Angeklagten konnten oder wollten sich nicht erinnern, wer dies konkret getan hat), jedoch hat der Angeklagte K. auch dies geschehen lassen. Außerdem hat der Angeklagte K. mit der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass er eigenhändig keine Verletzungshandlungen vorgenommen hat. Denn diese waren vom gemeinsamen Tatplan umfasst. Was die Tatfolgen für die Geschädigte angeht, hat die Kammer dem Angeklagten neben der nicht unerheblichen Tatbeute und der körperlichen Beeinträchtigung lediglich angelastet, dass die Tat die Geschädigte (überhaupt) seelisch belastet hat, nicht hingegen die lange Dauer und Intensität der psychischen Beeinträchtigung. Denn es war nicht zweifelsfrei festzustellen, inwieweit die psychischen Leiden auf die Tat zurückzuführen sind oder auf Prädispositionen der Geschädigte und ggf. weiteren Umständen beruhen. Schließlich war bei der (hypothetischen) Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Tat nach der Form ihrer Ausführung geradezu den „klassischen“ Fall eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellte, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. Unter Berücksichtigung der genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. c. Die Kammer ist bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen, § 18 Abs. 1 S. 1, 2 JGG. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten und der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkungen zu findenden Strafe hat sich die Kammer von den vor- und nachstehenden Erwägungen leiten lassen, wobei sie wiederum bedacht hat, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Zu Gunsten des Angeklagten und damit für einen geringe(re)n Einwirkungsbedarf sprach, dass der Angeklagte K. mit seinem Geständnis Verantwortung für die Tat übernommen hat. Die Tat liegt nunmehr bereits ein Jahr zurück, wobei es sich um einen Zeitraum handelt, in dem in Anbetracht des jungen Alters des Angeklagten durchaus beträchtliche Schritte in der persönlichen, insbesondere charakterlichen Weiterentwicklung gemacht werden können und in dem sich der Angeklagte nicht mehr strafbar gemacht hat. Er besucht regelmäßig die Schule und hat bereits eine berufliche Perspektive entwickelt. Demgegenüber sprach zu Lasten des Angeklagten die kriminelle Energie, die Auswahl des schwachen Opfers und die Anwendung von List zur Tatbegehung sowie dass die Tatausführung erniedrigende Elemente einschloss. Die Tat hatte zudem nicht unerhebliche finanzielle Folgen für die Geschädigte und hat sie psychisch belastet. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer besonderes Augenmerk auf die persönlichen Eigenschaften und Einstellungen des Angeklagten K. gelegt, die in der Straftat und ihrem Rahmengeschehen zum Ausdruck gekommen sind und die einer erzieherischen Einwirkung bedürfen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte weder in der Familie noch im Schulunterricht problematische Verhaltensweisen an den Tag legt, die eine erzieherische Einwirkung durch den Jugendstrafvollzug gebieten würden, und er auch nach der abgeurteilten Tat wie bereits ausgeführt strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dennoch sieht die Kammer die erzieherische Einwirkung durch eine nicht unerhebliche Jugendstrafe als unerlässlich an. Denn bei dem Angeklagten zeigt sich mit der in der Tat hervorgetretenen besonderen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Gesetzen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen und der bereitwilligen Missachtung fremder Rechtsgüter eine innere Haltung, die von ausgeprägten Defiziten geprägt ist. Insoweit besteht ein nicht unerheblicher Erziehungsbedarf auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Dieser hat nämlich nicht erkennen lassen, dass sich der Angeklagte bereits mit denjenigen Persönlichkeitsmerkmalen, Einstellungen und/oder Eigenschaften auseinandergesetzt hätte, die ihn ursprünglich zur Tat verleitet haben und aufgrund derer er bereit und fähig war, die Tat wie festgestellt zu begehen. Die große Selbstverständlichkeit, mit der die Tatbegehung beschlossen, die Tat geplant und schließlich ausgeführt wurde, zeigt beim Angeklagten K. – wie bei allen weiteren Angeklagten – einen erheblichen Erziehungsbedarf. Hier bedarf es eines deutlichen Signals an den Angeklagten, welches ihm die schwere Verfehlung eindringlich vor Augen hält, nachhaltig auf ihn einwirkt und ihm vermittelt, dass die Missachtung des Rechts, dessen Schutzgütern und der in der Gesellschaft herrschenden Wertvorstellungen nicht hingenommen wird. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorstehend genannten, der Würdigung seiner Persönlichkeit sowie der erzieherischen Wirkung, die von einer Jugendstrafe ausgehen soll, hat die Kammer auf eine Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt. d. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte dem jugendlichen Angeklagten gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte K. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig nicht erneut strafffällig werden wird. Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat vollumfänglich gestanden hat, hat hiermit Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft gezeigt, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Er ist weder vor, noch nach ihrer Begehung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er besucht die Schule regelmäßig und hat eine berufliche Perspektive entwickelt, die insoweit belastbar ist, als er bereits ein Praktikum in diesem Bereich absolviert hat. Der Angeklagte bewegt sich in festen familiären Strukturen und hat aufgrund seines Schulbesuchs einen geregelten Tagesablauf. Von dem hiesigen Strafverfahren ist der Angeklagte erheblich beeindruckt, was sich daran zeigt, dass er in den Nächten vor den Hauptverhandlungsterminen nach eigenen Angaben unter erheblichen Schlafstörungen litt. Daher erscheint der Kammer eine für die Anordnung der Aussetzung günstige Legalprognose aufgrund der Strafabschreckung und aufgrund der verhängten Bewährungsmaßnahmen als gegeben, zumal die Aussetzung keine sichere Gewähr eines künftig straffreien Lebens, sondern nur eine nach Abwägung anzunehmende Wahrscheinlichkeit erfordert. Die im Rahmen des Bewährungsbeschlusses aufgegebene Weisung, sich einem Betreuungshelfer nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 JGG zu unterstellen, ermöglicht eine erzieherische Begleitung und Führung des Angeklagten K., die die Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten, rechtschaffenen Lebenswandels erhöht. Um eine fortwährende, feste Alltagsstruktur zu gewährleisten und den Angeklagten dabei zu unterstützen, durch eine fundierte schulische Ausbildung gute Berufsaussichten zu erwerben, erscheint der Kammer die auf §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 3 JGG gestützte Weisung an den Angeklagten als geboten, weiterhin am Schulunterricht teilzunehmen ohne unentschuldigte Fehlzeiten. Schließlich hat die Kammer dem Angeklagten K. eine Auflage von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen 12 Monaten erteilt, um ihm sein Unrecht für eine gewisse Zeit eindringlich vor Augen zu führen. Diese stützt sich auf §§ 23 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 JGG. Bei der Anzahl der Arbeitsstunden hat die Kammer die persönliche Schuld des Angeklagten K. und den bei ihm zu sehenden Erziehungsbedarf gewürdigt. 3. (Angeklagter S.) a. Der Angeklagte S. war zur Tatzeit 19 Jahre und einen Monat alt, mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da er zu diesem Zeitpunkt in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs und des von ihm in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks war davon auszugehen, dass es bei dem Angeklagten S. zum Tatzeitpunkt um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen gehandelt hat, bei dem noch erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und dem es bisher nicht gelungen ist, seine eigene Persönlichkeit zu finden und zu verwirklichen. Es können noch erhebliche Nachreifekräfte wirksam werden. Seine Biographie weist zahlreiche Brüche auf, wie die mit der Flucht verbundene, zwischenzeitliche Trennung von seinen Eltern sowie später von seiner Schwester als enger Bezugsperson und die diversen Schulwechsel. Der Angeklagte lebte zur Zeit der Tat ‒ so wie heute ‒ im Haushalt seiner Eltern und hatte seinen Platz im Leben noch nicht gefunden. Er hatte noch kein eigenes Einkommen, weil er seine Tätigkeit bei der Leiharbeitsfirma erst im Juli 2022 aufnahm, und keine erwachsenentypische Autonomie erlangt. b. Die Kammer hat gegen den Angeklagten S. gemäß §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG eine Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe war, in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren, wegen der Schwere der Schuld erforderlich, § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG. Für die hierbei von der Kammer beachteten Grundsätze, die bei Heranwachsenden ebenfalls Anwendung finden, gelten obige Ausführungen unter V. 1. b. entsprechend. Im Rahmen der jugendspezifischen Gesamtabwägung ist die Kammer in Anbetracht der Tatmotivation, der konkreten Ausführung der Tat und der Tatfolgen, des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie des Nachtatverhaltens und unter Berücksichtigung der nachtatlichen Entwicklung des Angeklagten S. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zum Ausgleich der Schuld und zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist. Der Angeklagte S. hat einen schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB begangen. Diese Tat wäre bei Erwachsenen zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, das Gesetz sieht für den schweren Raub eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Ein minder schwerer Fall wäre nicht anzunehmen gewesen (dazu sogleich). Damit hat sich der Angeklagte eines Verbrechens schuldig gemacht, bei dem es sich nach der gesetzgeberischen Wertung um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt. Dabei war die Tat Ausdruck einer besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten S.. Mit der Geschädigten, einer Prostituierten, haben die Angeklagten ein schwaches Opfer ausgewählt. Diese wurde nicht zufällig Opfer und es liegt auch keine Spontantat vor. Vielmehr war die Geschädigte von den Angeklagten unter dem Vorwand der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen kontaktiert worden, um den seinerzeit örtlich bekannten Modus Operandi bei Raubüberfällen auf Prostituierte anzuwenden. Die Schwere der Tat (und damit letztlich auch der Schuld des Angeklagten S.) zeigt sich auch durch das Auftreten von gleich fünf Mittätern. Hierbei kam dem Angeklagten S. die bei der Tatausführung entscheidende Rolle zu, weshalb er in deutlich höherem Maße Schuld auf sich geladen hat, als die beiden vorgenannten Angeklagten. Weil er der älteste der fünf Angeklagten war und damit von seinem Erscheinungsbild am ehesten als ernstzunehmender Kunde in Betracht kam, wie sich auch aus der Vernehmung der Geschädigte ergeben hat, kam nach den Feststellungen ihm die Aufgabe zu, den Termin mit der Geschädigten zu vereinbaren und mit dieser das Gespräch über die (vorgebliche) Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen zu führen. Sein Tatbeitrag war für die Tatbegehung damit essentiell und erforderte auch in persönlicher Hinsicht die Fähigkeit, der Geschädigten gegenüber den Eindruck zu erwecken, die sexuelle Dienste tatsächlich zu wollen. Damit war er mit der Anwendung von List nicht nur einverstanden, sondern war derjenige, der diese tatsächlich angewendet hat. Dies spricht für schwerwiegende charakterliche Defizite. Hinzu kommt, dass der Angeklagte S. derjenige war, der die Geschädigte kurz nach dem Eintreffen in der Wohnung überwältigt hat, er also auch insoweit eine tragende Rolle bei der Tatausführung hatte. Die innere Haltung und charakterliche Einstellung, die in dem Tatverhalten des Angeklagten S. insgesamt zum Ausdruck kommt, lässt jegliche Anerkennung von Rechtsgütern Dritter, jegliche Bereitschaft zur Beachtung von Grenzen und jeglichen Respekt für das Tatopfer und seine körperlichen und seelischen Belange vermissen. Hierauf lediglich mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu reagieren, würde der charakterlichen Schwäche und dem Erziehungsbedarf in keiner Weise gerecht. Die nach oben bereits dargestellten Grundsätzen vorgenommene Prüfung der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB war für den Angeklagten S. klar abzulehnen. Bei der nach dem bereits dargestellten Maßstab vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer folgende Aspekte gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, welches zeigt, dass er Verantwortung für die Tat zu übernehmen bereit ist. Er ist nicht vorbestraft und nach der Tat nicht weiter straffällig geworden. Weiterhin hat die Kammer positiv gewertet, dass der Angeklagte ebenfalls eine Flucht aus Syrien bewältigen musste und hierbei die zwischenzeitliche Trennung von wichtigsten Bezugspersonen. Ferner wurde zu seinen Gunsten unterstellt, dass er aus der Tatbegehung keine wirtschaftlichen Vorteile hat ziehen können. Gleichwohl hat er an die Geschädigte in der Hauptverhandlung einen Betrag von 2.400 Euro zur Wiedergutmachung übergeben. Zulasten des Angeklagten S. hat die Kammer in die Gesamtabwägung eingestellt, dass er die entscheidende Figur bei der Planung und Begehung der Tat war. Der Angeklagte S. hatte insbesondere vor Ort eine leitende Rolle. Dies ist zunächst daran deutlich geworden, dass er den anderen Angeklagten durch Handzeichen Anweisungen erteilt hat, bevor die Angeklagten die Tatwohnung betreten haben. Darüber hinaus war es der Angeklagte S., der die Geschädigte durch den Einsatz von List in die Situation gebracht hat, in der sie die Erbringung sexueller Dienstleistungen erwartete und mit einem Angriff überhaupt nicht rechnete. Strafschärfend war außerdem zu berücksichtigen, dass die Geschädigte während der Tatausführung erniedrigt worden ist, indem ihr eine Decke über den Kopf gelegt worden ist, die ihr die Sicht nahm, und ein Mülleimer über ihrem Kopf entleert worden ist. Dies mag auf eine spontane Idee eines der Mittäter zurückzuführen sein (die Angeklagten konnten oder wollten sich nicht erinnern, wer dies konkret getan hat), jedoch hat der Angeklagte S. auch dies geschehen lassen. Überdies hat der Angeklagte S. mit der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, wobei er selbst derjenige Mittäter war, der die körperliche Gewalt angewandt hat. Was die Tatfolgen für die Geschädigte angeht, hat die Kammer dem Angeklagten neben der nicht unerheblichen Tatbeute und der körperlichen Beeinträchtigung lediglich angelastet, dass die Tat die Geschädigte (überhaupt) seelisch belastet hat, nicht hingegen die lange Dauer und Intensität der psychischen Beeinträchtigung. Denn es war nicht zweifelsfrei festzustellen, inwieweit die psychischen Leiden auf die Tat zurückzuführen sind oder auf Prädispositionen der Geschädigte und ggf. weiteren Umständen beruhen. Schließlich war bei der (hypothetischen) Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Tat nach der Form ihrer Ausführung geradezu den „klassischen“ Fall eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellte, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. Ein minder schwerer Fall war bei hypothetischer Strafrahmenbetrachtung auch nicht unter ergänzender Heranziehung von vertypten Strafmilderungsgründen anzunehmen. Zwar hat der Angeklagte S. an die Geschädigte in der Hauptverhandlung einen Betrag von 2.400 Euro zur Wiedergutmachung übergeben. Jedoch lagen die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB nicht vor. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Angeklagten V. verwiesen, die für den Angeklagten S. entsprechend gelten, weil die Geschädigte, unterschiedslos hinsichtlich aller Angeklagten, jeglichen kommunikativen Prozesses verweigert hat. Auch an den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB fehlt es mangels erheblicher persönlicher Leistungen oder eines persönlichen Verzichts. Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a StGB ist die Zahlung von der Kammer jedoch als gewichtiger Strafmilderungsgrund im Rahmen der obigen Gesamtabwägung berücksichtigt worden, weil sie wie auch das Geständnis von der Übernahme von Verantwortung zeugt. c. Die Kammer ist bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen, §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten und der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkungen zu findenden Strafe hat sich die Kammer von den vor- und nachstehenden Erwägungen leiten lassen, wobei sie wiederum bedacht hat, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Zu Gunsten des Angeklagten S. sprach, dass er mit seinem Geständnis und seiner Geldzahlung an die Geschädigte Verantwortung für die Tat übernommen hat. Die Tat liegt nunmehr bereits ein Jahr zurück, in dem sich der Angeklagte nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Angeklagte ist außerdem nicht vorbestraft. Demgegenüber sprach zu Lasten des Angeklagten seine maßgebliche Rolle bei der Tatausführung, insbesondere die Vornahme der Täuschung der Geschädigten und die Anwendung körperlicher Gewalt, ohne die die Tatausführung nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wählten die Angeklagten mit der Geschädigten ein schwaches Opfer, welches bei der Tat sogar erniedrigt wurde. Die Tat hatte nicht unerhebliche finanzielle Folgen für die Geschädigte und hat sie psychisch belastet. Der Angeklagte S. hat der Geschädigten schließlich noch das Armband abgerissen, dessen Verbleib unklar ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer besonderes Augenmerk auf die persönlichen Eigenschaften und Einstellungen des Angeklagten S. gelegt, die in der Straftat und ihrem Rahmengeschehen zum Ausdruck gekommen sind und die einer erzieherischen Einwirkung bedürfen. Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte insbesondere in der Zeit nach der Tat mit seiner beruflichen Tätigkeit eine gute Entwicklung genommen hat. Er hat eine Anstellung in einer Leiharbeitsfirma gefunden und hierüber eine Tätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt, bei der er so gute Leistungen erbracht hat, dass er nach einem Jahr als Festangestellter in das Unternehmen wechseln konnte. Hier soll er weiterhin gefördert werden, insbesondere auf Kosten des Unternehmens einen LKW-Führerschein machen. Die hierin liegende Kombination aus gewonnener beruflicher Perspektive mit festem Einkommen und zunehmender Verselbständigung, dem geregelten Tagesablauf und der persönlichen Anerkennung durch Lob, Förderung etc. hat aus Sicht der Kammer zu einer Nachreifung des Angeklagten geführt, die sich günstig auf den Erziehungsbedarf auswirkt. Dennoch sieht die Kammer die erzieherische Einwirkung durch eine nicht unerhebliche Jugendstrafe als unerlässlich an. Denn bei dem Angeklagten zeigt sich mit der in der Tat hervorgetretenen besonderen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Gesetzen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen und der bereitwilligen Missachtung fremder Rechtsgüter eine innere Haltung, die von ausgeprägten Defiziten geprägt ist. Insoweit besteht ein nicht unerheblicher Erziehungsbedarf auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Dieser hat nämlich nicht erkennen lassen, dass sich der Angeklagte bereits mit denjenigen Persönlichkeitsmerkmalen, Einstellungen und/oder Eigenschaften auseinandergesetzt hätte, die ihn ursprünglich zur Tat verleitet hätten und aufgrund derer er bereit und fähig war, die Tat wie festgestellt zu begehen. Vielmehr hat er in seiner geständigen Einlassung seinen eigenen Tatbeitrag ein Stück weit herunterzuspielen versucht und, jedenfalls was das Tatvorgeschehen und die Initiative zur Tat angeht, die Schuld den Angeklagten H. und I. zugeschoben. Deshalb bedarf es eines deutlichen Signals an den Angeklagten, welches ihm die schwere Verfehlung eindringlich vor Augen hält, nachhaltig auf ihn einwirkt und ihm vermittelt, dass die Missachtung des Rechts, dessen Schutzgütern und der in der Gesellschaft herrschenden Wertvorstellungen nicht hingenommen wird. Die große Selbstverständlichkeit, mit der die Tatbegehung beschlossen, die Tat geplant und schließlich ausgeführt wurde, zeigt gerade beim Angeklagten S. – wie auch bei allen weiteren Angeklagten – einen erheblichen Erziehungsbedarf. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorstehend genannten, der Würdigung seiner Persönlichkeit sowie der erzieherischen Wirkung, die von einer Jugendstrafe ausgehen soll, hat die Kammer auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. d. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte dem Angeklagten S. jedoch gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Heranwachsende − so wie er sich heute zeigt, mit den guten Ansätzen einer persönlichen Weiterentwicklung und Reife − sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat vollumfänglich gestanden und eine Zahlung an die Geschädigte geleistet hat, hat hiermit Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft gezeigt, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Er ist weder vor, noch nach ihrer Begehung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte geht einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach und ist hier durchaus erfolgreich, so dass er von seinem Arbeitgeber gefördert wird. Die Vollstreckung ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden geboten, § 21 Abs. 2 JGG. Nach dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat, ist die erreichte Festanstellung für den Angeklagten ein großer Schritt im Rahmen seiner persönlichen Entwicklung. Denn er erlebt hier Integration und Erfolg und hat zudem einen geregelten Tagesablauf, der seinem Leben Struktur gibt. Aufgrund des monatlichen Gehalts ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zunehmend verselbstständigt. All dies würde durch eine Vollstreckung der Jugendstrafe, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde, gefährdet und dem Angeklagten damit in seiner persönlichen Entwicklung eine schwere Niederlage zugefügt, die absolut kontraproduktiv erscheint. Daher erscheint der Kammer eine für die Anordnung der Aussetzung günstige Legalprognose aufgrund der Strafabschreckung und aufgrund der verhängten Bewährungsmaßnahmen als gegeben, zumal die Aussetzung keine sichere Gewähr eines künftig straffreien Lebens, sondern nur eine nach Abwägung anzunehmende Wahrscheinlichkeit erfordert. Die im Rahmen des Bewährungsbeschlusses aufgegebene Weisung, sich einem Betreuungshelfer nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, 105 Abs. 1 JGG zu unterstellen, ermöglicht eine erzieherische Begleitung und Führung des Angeklagten S., die die Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten, rechtschaffenen Lebenswandels erhöht. Um eine fortwährende, feste Alltagsstruktur zu gewährleisten und die persönliche Entwicklung des Angeklagten über die Arbeit in dem gegenwärtigen oder einem anderen Unternehmen zu fördern, ist dem Angeklagten die Fortsetzung eines festen Arbeitsverhältnisses nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 4, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 3, 105 Abs. 1 JGG aufgegeben worden. Schließlich ist eine Geldauflage in Höhe eines geringfügig unter dem Nettomonatsgehalt liegenden Betrags mit Ratenzahlung festgesetzt worden, um ihm sein Unrecht für eine gewisse Dauer eindringlich vor Augen zu führen. Diese stützt sich auf §§ 23 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 JGG. 4. (Angeklagter H.) a. Der Angeklagte H. war zu den Tatzeitpunkten am 01.07.2022 (Ziffer 1 der Feststellungen), 03.08.2022 (Ziffer 2 der Feststellungen) und 25.04.2023 (Ziffer 4 der Feststellungen), 16 Jahre und sechs Monate, 16 Jahre und acht Monate und 17 Jahre und vier Monate alt, mithin jeweils Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Er ist strafrechtlich für die begangenen Taten verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. Denn er war im maßgeblichen Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. IZ. bestehen bei der Kammer – aufgrund der Exploration durch den Gutachter, des Berichts der Jugendhilfe in Strafverfahren sowie des Verhaltens und Auftretens des Angeklagten H. in der Hauptverhandlung – keine Zweifel, dass sich der Angeklagte durchgängig und insbesondere auch zum Zeitpunkt der jeweiligen von ihm begangenen Taten auf einem Entwicklungsstand befunden hat, der seinem biologischen Alter entsprach. Der Sachverständige Dr. IZ., Chefarzt und Ärztlicher Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Akademischen Lehrkrankenhauses der XF. in FI., NK. in VC., hat zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgeführt, dass bei dem Angeklagten H. eine generelle Entwicklungsverzögerung nicht feststellbar sei. Er habe bei seiner Anamnese einen jungen Mann erlebt, der durchaus eine gewisse Reife habe. Denn dessen Schilderungen lasse sich entnehmen, dass er sehr genau wisse und gewusst habe, was richtig und was falsch sei, und der sein eigenes Verhalten sehr genau einordnen könne. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach kritischer Überprüfung an und macht sie sich zu eigen. Bei der Tat zu Ziffer 1 der Feststellungen zeigt beispielsweise der Sprung aus dem Fenster sowohl die Reife hinsichtlich des erkannten strafbaren Unrechts als auch die Fähigkeit, sich auf veränderte Situationen einzustellen, danach sein weiteres Vorgehen zu beschließen und seine Entschlüsse in die Tat umzusetzen. In ähnlicher Weise hat der Angeklagte H. bei der Tat zu Ziffer 4 der Feststellungen während der Verfolgungsjagd das strafbare Unrecht erkannt und hat mehrfach auf die sich verändernden Situationen reagiert. b. Wegen der festgestellten Taten hält die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten H. für erforderlich. Aufgrund der Hauptverhandlung ist die Kammer nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG bestehen. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie müssen zum Zeitpunkt der Verurteilung weiterhin feststellbar sein. Dies ist vorliegend der Fall. Im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände, die sich aus der Täterpersönlichkeit und aus der Tatbegehung ergeben, zeigen sich beim Angeklagten erhebliche Persönlichkeitsmängel. Hierfür streiten die Beweggründe des Angeklagten zur Tatbegehung, seine Gesinnung, die konkrete Ausführung der jeweiligen Tat und die Häufigkeit der Tatbegehung. Dabei wird aus jeder einzelnen Tat, besonders aber aus ihrer Gesamtschau deutlich, dass der Angeklagte bislang nicht gelernt hat, die persönlichen Rechtsgüter und Rechte anderer Menschen und die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu respektieren. Durch die Begehung der abgeurteilten Taten hat der Angeklagte unterschiedliche Rechtsgüter verletzt. Es handelt sich teilweise um schwere Straftaten, in denen eine besondere Gefährlichkeit zum Ausdruck kommt, auch bei dem versuchten besonders schweren Raub bei der Tat zu Ziffer 2 mit dem Messereinsatz durch den Angeklagten, und um Taten, die eine besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten zeigen, insbesondere die Taten zu Ziffern 1 und 4. Dabei handelt es sich weder um reine Gelegenheits- oder Nottaten, noch stand der Angeklagte unter dem bestimmenden Einfluss Dritter, dem er sich nicht hätte entziehen können. Er hat die Straftaten teilweise, nämlich die Autofahrt ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zu Ziffer 4, als Freizeitbeschäftigung begangen und ohne nachvollziehbaren Bedarf. Dabei zeigt die Tat zu Ziffer 4 aus Sicht der Kammer noch stärker als die Taten zu Ziffern 1 und 2 seine krasse Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Gesetzen und seine Missachtung aller Rechtsgüter, die nicht seine eigenen sind. Denn nicht einmal der Schutz des Lebens seiner Freunde war es ihm bei der Tat zu Ziffer 4 wert, sein persönliches Interesse an einer erfolgreichen Flucht vor der Polizei unterzuordnen. Außerdem ist zu beachten, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt dieser Tat unter Auflagen haftverschont war. Dies zeigt, dass nicht einmal eine mehrmonatige Inhaftierung im Rahmen der Untersuchungshaft vermochte, den Angeklagten (im Sinne einer abschreckenden oder wenigstens zügelnden Wirkung) zu beeindrucken oder sein Verhalten bzw. seine Einstellung zur Begehung von Straftaten in nennenswerter Weise positiv erzieherisch zu beeinflussen. Dass sich der Angeklagte zwischenzeitlich vertieft mit den Ursachen seiner Delinquenz und seinen charakterlichen Mängeln befasst hätte und hieran deutlich gereift wäre, war in der Hauptverhandlung nicht zu erkennen. Zwar hat sich der Angeklagte H. bei dem Geschädigten FF. entschuldigt und bei der Geschädigten BS. entschuldigen wollen, wobei ihm der Vortrag der Entschuldigungen aufgrund seines Stotterns vor besondere Herausforderungen stellte, ferner hat er eine Zahlung an die Geschädigten BS. geleistet und durch seine Geständnisse hinsichtlich aller Taten Verantwortung übernommen. Über dieses prozessuale Verhalten hinaus hat eine Auseinandersetzung und eine daraus resultierende persönliche Weiterentwicklung, die den Erziehungsbedarf nennenswert reduzieren würde, jedoch nicht erkennbar stattgefunden. Dies zeigt sich schon daran, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 die entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden pauschal damit beantwortet hat, er könne heute auch nicht mehr sagen, wieso er dabei mitgemacht habe. Zusammenfassend hat er seine Delinquenz in erster Linie mit seinem Stottern und dem damit einhergehenden geringen Selbstwertgefühl begründet, was aber nicht ansatzweise als Erklärung herhalten kann. Eine sich auf den Erziehungsbedarf nachhaltig günstig auswirkende Auseinandersetzung würde in Anbetracht der Mehrzahl der Taten, ihrer Schwere und der Vielfältigkeit der Rechtsgutsangriffe aus Sicht der Kammer deutlich mehr erfordern als die Einsicht, einen Fehler gemacht zu haben, und die daraus folgende Entschuldigung. Aus Vorgesagtem folgt, dass die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher Straftaten durch den Angeklagten auch nach Durchführung der Hauptverhandlung unverändert fortbesteht, sollte nicht erzieherisch dauerhaft auf ihn eingewirkt werden. Die beim Angeklagten bestehenden schädlichen Neigungen sind dabei von solch einem Ausmaß, dass eine längere Gesamterziehung als unerlässlich erscheint, weil die gesetzlich vorgesehenen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, insbesondere Jugendarrest, bei Weitem nicht ausreichen. c. Außerdem war die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich, § 17 Abs. 2, 2. Var. JGG. Denn der Angeklagte H. hat mit der Begehung der Taten zu Ziffern 1 und 2 erhebliche Schuld auf sich geladen. Für die hierbei von der Kammer beachteten Grundsätze gelten obige Ausführungen unter V. 1. b. entsprechend. Der Angeklagte H. hat mit den abgeurteilten Taten zu Ziffern 1 und 2 jeweils Raubdelikte verwirklicht, bei der Tat zu Ziffer 1 einen schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB und bei der Tat zu Ziffer 2 einen versuchten besonders schweren Raub gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Diese Taten wären bei Erwachsenen für sich genommen wegen § 52 Abs. 2 StGB zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden; das Gesetz sieht für den schweren Raub eine Mindeststrafe von drei Jahren und für den versuchten besonders schweren Raub eine Mindeststrafe von fünf Jahren mit fakultativer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vor. Ein minder schwerer Fall wäre jedenfalls bei der Tat zu Ziffer 1 nicht anzunehmen (dazu sogleich). Damit hat sich der Angeklagte zweier Verbrechen schuldig gemacht, bei denen es sich nach der gesetzgeberischen Wertung um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt. Dabei waren die Taten jeweils Ausdruck einer besonderen Empathie- und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten H.. Dies trifft auf die Tat zu Ziffer 1 insoweit zu, bei der die Angeklagten mit der Geschädigten, einer Prostituierten, ein schwaches Opfer ausgewählt haben, die sie planvoll unter dem Vorwand der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen kontaktiert hatten, um den seinerzeit örtlich bekannten Modus Operandi bei Raubüberfällen auf Prostituierte anzuwenden. Dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei einer solch schweren Straftat als Täter zu beteiligen, und bei der Tatausführung die (Schein-)Waffe auf die Geschädigte gerichtet hat, spricht bereits für erhebliche charakterliche Mängel. Die Tatbegehung wiegt dabei in Anbetracht der kriminellen Energie, die mit der Anwendung von List und der Durchführung des Überfalls unter Beteiligung von gleich fünf Mittätern entfaltet worden ist, besonders schwer. Denn sie spricht für ein Persönlichkeitsbild, das von einer hohen Skrupellosigkeit geprägt ist. Dabei haben die Ruhe und Unauffälligkeit, mit der sich der Angeklagte H. ‒ so wie die anderen Angeklagten ‒ vor der Tatbegehung vor dem Haus aufgehalten und durch den Hausflur geschritten ist, den Eindruck eines geordneten, sogar professionell anmutenden Ablaufs gemacht. Für die Empathielosigkeit und das Fehlen jeglichen Reflexionsvermögens im Hinblick auf die Begehung von Straftaten spricht schließlich das Nachtatverhalten der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1. Denn danach war der Angeklagte H. offenkundig nicht in der Lage auch nur annähernd zu erfassen, was die Tat für die Geschädigte BS. bedeutet hat. Anderenfalls wäre eine Videoaufnahme von lächelnden, stolz wirkenden Angeklagten I. und H. im unmittelbaren Anschluss an die Tat nicht denkbar. Hierin kommt eine innere Haltung und charakterliche Einstellung zum Ausdruck, die jegliche Anerkennung von Rechtsgütern Dritter, jegliche Bereitschaft zur Beachtung von Grenzen und jeglichen Respekt für das Tatopfer und seine körperlichen und seelischen Belange vermissen lässt. Die große Selbstverständlichkeit, mit der die Begehung der beiden Raubtaten schließlich ausgeführt wurde, zeigt auch beim Angeklagten H. einen erheblichen Erziehungsbedarf. Bei der Tat zu Ziffer 2 war zu sehen, dass der Angeklagte mit seinen Mittätern den versuchten besonders schweren Raub in aller Öffentlichkeit, nämlich in einem gut gefüllten Bus, begangen hat. Dies lässt auf eine Einstellung des Angeklagten schließen, nach der die Begehung von Straftaten zum Repertoire von Handlungsalternativen im Alltag gehört, mit denen man seine Ziele erreichen kann, und dokumentiert die äußerst problematische Persönlichkeit des Angeklagten was Normbindung, Respekt und die Akzeptanz von Grenzen angeht. Dazu passt, dass sich der Angeklagte H. nach Begehung der Tat zu Ziffer 2 und vor Verlassen des Busses von zahlreichen Mitfahrern, welche die Tat beobachtet hatten, per Handschlag verabschiedete, ganz so als hätte er die Aufmerksamkeit genossen und sich bei seinem Publikum bedankt. Hinzu kommt, dass der Tat zu Ziffer 2 kein auch nur annähernd mit der Schwere der Tat korrelierendes Motiv zugrunde lag. Denn die Tat erfolgte aus Sicht des Angeklagten lediglich, um den spontanen Wunsch seines Freundes und Mittäters zu erfüllen, die Königskette des Geschädigten zu besitzen, die diesem gut gefiel. Die nach oben bereits dargestellten Grundsätzen vorgenommene Prüfung der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB war für den Angeklagten H. im Ergebnis für die Tat zu Ziffer 1 abzulehnen, für die Tat zu Ziffer 2 jedoch zu bejahen. Das hierin zum Ausdruck kommende, geringere Tatunrecht führt jedoch angesichts der Tatmotivation, der Beziehung des Angeklagten zur Tat und des in den Taten insgesamt hervorgetretenen Persönlichkeitsbildes nicht dazu, dass die Schwere der Schuld entfallen würde. Bei der nach dem bereits dargestellten Maßstab vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer folgende Aspekte gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten H. hat die Kammer für beide Taten sein Geständnis berücksichtigt, welches zeigt, dass er Verantwortung für die jeweilige Tat zu übernehmen bereit ist. Der Geschädigten BS. hat der Angeklagte zur Wiedergutmachung Geld gezahlt, bei dem Geschädigten FF. hat er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt. Zudem ist er nicht vorbestraft. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt, dass der Angeklagte als Kind den Krieg in Syrien erleben und die Flucht aus seinem Heimatland bewältigen musste sowie den Umstand, dass es ihm, insbesondere durch das bald erlittene Mobbing in der Schule, nicht leicht gemacht wurde, in der Bundesrepublik eine neue Heimat zu finden. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Untersuchungshaft erlitten hat, wobei er aufgrund des Umstands, dass er Erstverbüßer war, und aufgrund seines Stotterns und der damit verbundenen Schwierigkeiten, Kontakte zu anderen Inhaftierten zu knüpfen, besonders haftempfindlich war. Bei der Tat zu Ziffer 1 wurde zudem zu seinen Gunsten unterstellt, dass sein Anteil an der Tatbeute letztlich nicht an ihn ausgekehrt worden ist, so dass er aus der Tatbegehung keine wirtschaftlichen Vorteile hat ziehen können. Dennoch hat er 1.000 Euro zur Wiedergutmachung gezahlt, eine für ihn sehr große Summe. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Tat zu Ziffer 1 berücksichtigt, dass der Angeklagte H. einer der drei Angeklagten war, die der Geschädigte die(Schein-)Waffe vorgehalten haben und er die Waffe damit tatsächlich verwendet hat. Straferhöhend war in die Abwägung einzustellen, dass bei der Begehung der Tat eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet worden ist, der Überfall unter Beteiligung von gleich fünf Mittätern erfolgte und sich die Geschädigte durch den Einsatz von List in einer Situation befand, in der sie auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen eingestellt war. Zudem ist sie während der Tatausführung erniedrigt worden, indem ihr eine Decke über den Kopf gelegt worden ist, die ihr die Sicht nahm, und ein Mülleimer über ihrem Kopf entleert worden ist. Dies mag auf eine spontane Idee eines der Mittäter zurückzuführen sein (die Angeklagten konnten oder wollten sich nicht erinnern, wer dies konkret getan hat), jedoch hat der Angeklagte H. auch dies geschehen lassen. Weiter kam erschwerend hinzu, dass der Angeklagte H. mit der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat, auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass er eigenhändig keine Verletzungshandlungen vorgenommen hat. Denn diese waren vom gemeinsamen Tatplan umfasst. Was die Tatfolgen für die Geschädigte der Tat zu Ziffer 1 angeht, hat die Kammer dem Angeklagten H. wie den anderen Angeklagten neben der nicht unerheblichen Tatbeute und der körperlichen Beeinträchtigung lediglich angelastet, dass die Tat die Geschädigte (überhaupt) seelisch belastet hat. Nachdem nach der Abwägung aller genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles für die Tat zu Ziffer 1 abzulehnen war, war zu prüfen, ob nach Einbeziehung von einen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umständen in die Gesamtabwägung ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bei der Tat zu Ziffer 1 nunmehr anzunehmen war. Insoweit kam wegen der Geldzahlung in Höhe von 1.000 Euro zur Wiedergutmachung an die Geschädigte BS. zunächst ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht. Jedoch lagen die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht vor. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Angeklagten V. verwiesen, die für den Angeklagten H. entsprechend gelten, weil die Geschädigte, unterschiedslos hinsichtlich aller Angeklagten, jeglichen kommunikativen Prozesses verweigert hat. Auch an den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB fehlt es mangels erheblicher persönlicher Leistungen oder eines persönlichen Verzichts des Angeklagten H.. Deshalb ist die Zahlung von der Kammer als gewichtiger Strafmilderungsgrund im Rahmen der obigen Gesamtabwägung berücksichtigt worden, weil sie wie auch das Geständnis von der Übernahme von Verantwortung zeugt. Auch die Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrundes aus § 21 StGB lagen beim Angeklagten H. nicht vor. Der Angeklagte H. stand bei der Tatbegehung der Tat zu Ziffer 1 nicht unter Betäubungsmitteleinfluss. Für das Vorliegen eines von tatzeitnahem Betäubungsmittelkonsum unabhängigen Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB hat die sachverständig beratene Kammer keinen Anhaltspunkt. Für die Einzelheiten wird auf obige Ausführungen unter III. 2. d. (a. E.) Bezug genommen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes aus § 46a StGB oder § 21 StGB wäre im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen. Schließlich war bei der (hypothetischen) Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Tat nach der Form ihrer Ausführung geradezu den „klassischen“ Fall eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellte, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. Bei der Tat zu Ziffer 2 hat die Kammer den bereits oben genannten, allgemeinen Strafmilderungsgründen zulasten des Angeklagten gegenübergestellt, dass die Tat in aller Öffentlichkeit, nämlich einem gut gefüllten Bus, begangen worden ist und der Tat kein nachvollziehbares Motiv zugrunde lag. Außerdem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand, die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB, verwirklicht hat. Unter Berücksichtigung der genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden Aspekte war ein minder schwerer Fall für die Tat zu Ziffer 2 somit (noch) nicht anzunehmen, auch nicht unter (alleiniger oder zusammenfassender) ergänzender Heranziehung der den vertypten Strafmilderungsgrund aus § 21 StGB und/oder § 23 Abs. 2 StGB verwirklichenden Umstände. Die Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrundes aus § 21 StGB lagen beim Angeklagten H. auch bei der Tat zu Ziffer 2 nicht vor, da er bei der Tatbegehung nicht unter Betäubungsmitteleinfluss stand. Im Übrigen gelten obige Ausführungen entsprechend. Bei hypothetischer Anwendung von Erwachsenenstrafrecht war im Ergebnis ein minder schwerer Fall auch unter Einbeziehung der den vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs gem. § 23 Abs. 2 StGB verwirklichenden Umstände (noch) abzulehnen. Zwar ist die Raubtat nicht vollendet worden. Dennoch unterscheiden sich Erfolgs- und Handlungsunrecht deshalb nicht in einem Maß von der gedachten vollendeten Tat, dass nach einer Gesamtwürdigung die Anwendung des Ausgangsstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie weichen die Tatbilder von Versuch und gedachter Vollendung nämlich kaum voneinander ab. Außerdem war die Versuchstat der Vollendung sehr nah. Allerdings ist der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und die Tatbeute beim Geschädigten verblieben ist, von der Kammer als gewichtiger Strafmilderungsgrund im Rahmen der obigen Gesamtabwägung berücksichtigt worden. Zugunsten des Angeklagten H. wären bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht jedoch die den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b StGB verwirklichenden Umstände zu berücksichtigen gewesen. Ihre Einbeziehung würde im Rahmen einer Gesamtabwägung nach § 250 Abs. 3 StGB bei der Tat zu Ziffer 2 auch zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkten führen. Diesem beträchtlichen Überwiegen wäre sodann durch einen Übergang auf den milderen Sonderstrafrahmen Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen des fakultativen Strafmilderungsgrunds aus § 46b StGB liegen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 vor. Der Angeklagte hat, als Täter einer Straftat mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB, im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor dem in § 46b Abs. 3 StGB benannten Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden den zu diesem Zeitpunkt unbekannten Mittäter KL. benannt. Damit hat er durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine mit seiner eigenen Tat zusammenhängende Katalogtat des§ 100a Abs. 2 Nr. 1 k) StPO aufgedeckt werden konnte, § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB. Dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen, entscheidenden Aufdeckungserfolg geführt hat, folgt schon aus der Verlesung der Anklageschrift vom 23.03.2023 (Az. 326 Js 1823/23) zu Ziffer 2., woraus sich ergibt, dass gegen den benannten Mittäter KL. ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB wäre gegenüber einer gleichsam denkbaren, fakultativen Strafmilderung nach §§ 46b Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 StGB für einen erwachsenen Angeklagten günstiger, weil der Strafrahmen nach § 250 Abs. N02 StGB milder ist. Gleichwohl war hier weiterhin aufgrund der inneren Einstellung des Angeklagten H. zur Tat von einer Schwere der Schuld auszugehen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wäre eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB oder (nach Ermessensausübung) §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen gewesen. d. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 JGG war gegen den Angeklagten H. eine Einheitsjugendstrafe zu verhängen. Die Kammer ist bei deren Bemessung von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen, § 18 Abs. 1 S. 1, 2 JGG. Bei der Bemessung der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung zu findenden Strafe hat sich die Kammer neben der Überzeugung, dass sich die schädlichen Neigungen beim Angeklagten H. verfestigt haben und in erheblichem Ausmaß vorhanden sind, von den vor- und nachstehenden Erwägungen leiten lassen. Dabei hat die Kammer wiederum bedacht, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG zwar im Jugendstrafrecht nicht gelten, jedoch für die Bewertung des Tatunrechts , von maßgeblicher Bedeutung ist , ob sich die Tat, falls sie nach allgemeinem Strafrecht zu bewerten wäre, als minder schwerer Fall darstellen würde. Wie bereits bei den Erwägungen zum Anordnungsgrund der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG dargestellt, würde bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nach umfassender Gesamtabwägung hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 die Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB aus. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 wäre ein minder schwerer Fall des versuchten besonders schweren Raubes nach vorgenannter Vorschrift unter Einbeziehung der den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b StGB verwirklichenden Umstände zu bejahen. Für die Einzelheiten wird auf obige Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4. ist für die Bewertung des Tatunrechts neben den, auch insoweit geltenden, bereits genannten allgemeinen strafmildernden Umständen zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte hinsichtlich dieser Tat ebenfalls geständig eingelassen hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bei der Tat zu Ziffer 4 mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Besonders negativ ins Gewicht fiel die Fahrweise des Angeklagten auf der Bundesautobahn N02. Diese begründet zwar ihrerseits keine Strafbarkeit; allerdings sind auch hier, so wie in der Tatbegehung insgesamt, die rücksichtslose Durchsetzung eigener Interessen, Ignoranz gegenüber fremden Rechtsgütern und krasse Missachtung der Rechtsordnung und der Polizei in besonderer Weise hervorgetreten. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug angetreten ist, nachdem er Cannabis konsumiert hatte. Ein weiterer gewichtiger Strafzumessungsgesichtspunkt besteht in dem Umstand, dass der Angeklagte die Tat zu Ziffer 4 begangen hat, als er unter Auflagen haftverschont war. Die Fahrt mit dem Mietwagen erfolgte auch nicht spontan, sondern nachdem sich der Angeklagte H. den Wagen schon am Vorabend besorgt hatte, entweder im Wege der Verwendung eines falschen Kundenkontos per Smartphone-App oder weil ihm das Fahrzeug von einem Freund gegen Zahlung von 100 Euro überlassen worden war. Die Fahrt von O. nach SX., ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, war auch keine jugendtypische kleine „Spritztour“ im eigenen Wohnumfeld. Nach § 18 Abs. 2 JGG war die Einheitsjugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Hierfür bedarf es einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Aus den vorangegangenen Ausführungen zum Vorliegen von schädlichen Neigungen sowie der Schwere der Schuld und dem Bedarf einer Gesamterziehung im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ergibt sich bereits der erhebliche Erziehungsbedarf des Angeklagten im Sinne des § 18 Abs. 2 JGG, der eine mehrjährige Jugendstrafe erfordert. Die sich in der Einstellung des Angeklagten widerspiegelnden charakterlichen Mängel können nur durch eine längere, kontinuierliche Einwirkung in einer hochstrukturierten Einrichtung wie dem Jugendstrafvollzug behoben werden, wo der Angeklagte H. von Erziehungs- und sozialtherapeutischen Maßnahmen profitieren kann. Nach dem Eindruck der Kammer von den persönlichen Lebensverhältnissen des Angeklagten scheint dieser in der Vergangenheit wenig bis gar keine Erziehung genossen zu haben und nicht erlernt zu haben, sich an die gesellschaftlichen Regeln zu halten. Dafür spricht bereits, dass es dem Angeklagten am Tattag der Tat zu Ziffer 4, einem gewöhnlichen Vormittag unter der Woche, überhaupt möglich war, stundenlang mit drei Freunden in einem Mietwagen herumzufahren, um zu „chillen“, anstelle am Schulunterricht teilzunehmen oder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Das insoweit zweifellos vorliegende Versagen der Eltern lässt nicht erwarten, dass ohne den Jugendstrafvollzug die erforderliche erzieherische Einwirkung und situationsgerechte Begleitung erfolgen würde, derer es bedarf, um eine langfristige Verhaltensänderung bei dem Angeklagten zu erreichen und ihn auf Dauer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Nach der durchgeführten Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Umstände und unter maßgeblicher Berücksichtigung des für den Angeklagten bestehenden – ganz erheblichen – Erziehungsbedarfs hat die Kammer für die Taten des Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für geboten, aber auch angemessen erachtet. 5. (Angeklagter I.) a. Der Angeklagte I. war zu den Tatzeitpunkten am 01.07.2022 (Ziffer 1 der Feststellungen) und am 23.11.2022 (Ziffer 3 der Feststellungen), 17 Jahre und zehn Monate bzw. 18 Jahre und drei Monate alt. Damit war er bei der ersten abgeurteilten Tat Jugendlicher, bei der zweiten Heranwachsender, § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten war einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden. Für die als Jugendlicher begangene Tat war er, wie schon bei der Tat am 24.03.2021 aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Wuppertal vom 22.04.2022, im Zeitpunkt der Tatbegehung am 01.07.2022 im Sinne des § 3 JGG verantwortlich. Denn er war nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dafür spricht die Tatplanung und Tatausführung bei der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1 mit der Wahl des wohnortfremden Tatorts in CK. und dem Aufsetzen von Kapuze und Mund-Nasen-Bedeckung vor dem Eindringen in die Tatwohnung, woraus ersichtlich wird, dass der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht das Risiko einer Entdeckung erkannt und dementsprechend zur Verschleierung gehandelt hat Die Anwendung von Jugendstrafrecht für die abgeurteilte Tat zu Ziffer 3., die der Angeklagte als Heranwachsender begangen hat, folgt aus § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Denn der Angeklagte I. hatte die Altersgrenze zum Heranwachsenden im Tatzeitpunkt erst wenige Monate überschritten und war noch nicht verselbständigt. Seine Biographie weist verschiedene Brüche auf. Einen Schulabschluss hatte er noch nicht erlangen können. Er lebte zur Tatzeit im elterlichen Haushalt. Er hatte weder eine feste berufliche Anstellung noch verfolgte er konkrete Pläne hinsichtlich seiner weiteren Schulbildung. Eine erwachsenentypische Autonomie hatte er bei Weitem nicht erreicht. Damit stand er zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. b. Gegen den Angeklagten I. war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022, Az. 86 Ls-326 Js 1464/21-23/21, gemäß § 31 Abs. 2 JGG aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Das vorgenannte, rechtskräftige Urteil war nach § 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 JGG einzubeziehen, weil die vom Jugendschöffengericht verhängten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt worden sind. Insoweit bedurfte es einer neuen, selbständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten. Ein ausnahmsweises Absehen einer Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts ‒ Wuppertal vom 22.04.2022 nach § 31 Abs. 3 JGG kam nicht in Betracht, da erzieherische Zweckmäßigkeitsgründe hierfür nicht vorliegen. Die neuen Taten sind mit der bereits abgeurteilten Tat vergleichbar. Die Bildung einer bewährungsfähigen Strafe war auch ohne Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022 fernliegend. Der Umstand, dass die verhängten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt worden sind, liegt allein im Verantwortungsbereich des Angeklagten begründet, da er der Einladung zur Teilnahme am genannten Filmprojekt ohne Angabe von Gründen keine Folge leistete, und eine Anmeldung an einer Berufs- oder Volkshochschule nicht erfolgte, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe mitgeteilt wurden. c. Beim Angeklagten I. liegen nach der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendhilfe in Strafverfahren schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG vor. Sie sind in den hier zu beurteilenden Taten des Angeklagten zutage getreten, bestehen bis heute fort und sind von solcher Schwere, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichend erscheinen, um den Angeklagten nachhaltig zu beeindrucken. Mit der bei den Taten gezeigten Gewaltbereitschaft, der kriminellen Energie, die insbesondere bei der Tat zu Ziffer 1 der Feststellungen entfaltet worden ist und die im Auftreten unter Beteiligung von gleich fünf Mittätern und durch den Einsatz von List deutlich wurde, und der in den Taten zu Tage getretenen besonderen Rücksichts- und Empathielosigkeit haben sich gravierende charakterliche Mängel des Angeklagten I. offenbart. Sie bergen ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Taten in sich, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Denn die abgeurteilten Taten und die einbezogene Tat zeigen eine innere Haltung des Angeklagten, die von einer rücksichtslosen Verfolgung der eigenen Interessen gekennzeichnet ist und erwarten lässt, dass der Angeklagte auch in Zukunft die Begehung von Straftaten als legitimes Mittel zur Erreichung seiner Ziele ansehen und einsetzen wird. Dabei stand der Angeklagte nicht unter dem bestimmenden Einfluss Dritter, dem er sich nicht hätte entziehen können. Vielmehr hat er die einbezogene Tat aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal im Wesentlichen allein und die abgeurteilte Tat zu Ziffer 3 vollkommen allein begangen. Zweifel am Fortbestehen der bei den Taten hervorgetretenen Charaktermängel von erheblichem Umfang bestehen nicht. Der Angeklagte I. hat sich nicht nachhaltig positiv entwickelt, eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner eigenen Persönlichkeit und seinen Taten hat nach dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung nicht stattgefunden. Zwar hat er sich nach eigenen Angaben von seinem negativen Umfeld distanziert und hinsichtlich der einbezogenen Tat und der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Allerdings hat der Angeklagte die Tat zu Ziffer 1 der Feststellungen weniger als drei Monate begangen, nachdem er vom Amtsgericht Wuppertal, rechtskräftig seit dem 30.04.2022, wegen der einbezogenen Tat schuldig gesprochen worden war und Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gegen ihn verhängt worden waren. Damit haben ihn sowohl die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht als auch die auferlegten Sanktionen völlig unbeeindruckt gelassen. Im Gegenteil hat er, nachdem man die Tat aus dem einbezogenen Urteil noch als jugendtypisches „Abziehen“ und damit als wenig gravierend einordnen könnte, anschließend eine weitere Raubtat begangen, bei der in sehr viel kriminellerer und rücksichtsloserer Weise vorgegangen wurde. Die Tat zum Nachteil des Geschädigten JW. hat der Angeklagte I. am 23.11.2022 trotz des Umstandes begangen, dass sein Freund H. nach der Tat vom 01.07.2022 im Oktober 2022 kurzfristig in Untersuchungshaft war und er selbst daher mit erheblichen Konsequenzen auch für sich selbst rechnen musste. Seine schädlichen Neigungen haben sich damit verfestigt. Auch hieraus folgt, dass ein ausnahmsweises Absehen einer Einbeziehung des Urteils des Amtgerichts – Jugendschöffengerichts ‒ Wuppertal vom 22.04.2022 und der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG vorliegend aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig ist. d. Darüber hinaus ist bei dem Angeklagten I. auch wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen Jugendstrafe zu verhängen. Unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten I. zu seiner Tat, hat der Angeklagte mit der Begehung der Tat zu Ziffer 1 erhebliche Schuld auf sich geladen. Für die hierbei von der Kammer beachteten Grundsätze gelten obige Ausführungen unter V. 1. b. entsprechend. Der Angeklagte I. hat eine gravierende Tat – namentlich einen schweren Raub am 01.07.2022 nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB, der in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB steht – verübt. Bei dieser handelt es sich, anders als bei der gefährlichen Körperverletzung aus der abgeurteilten Tat zu Ziffer 3, um ein Verbrechen mit einer erhöhten Mindeststrafe von drei Jahren, nach der gesetzgeberischen Wertung also um erhebliches Unrecht. Die Tat ist Ausdruck einer inneren Haltung des Angeklagten, der das Recht missachtet, fremde Rechtsgüter ignoriert und die seine eigenen Ziele empathie- und rücksichtslos verfolgt. Die besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit kommt dabei gerade in der Tat zu Ziffer 1 zum Ausdruck. Sie zeigt sich zunächst darin, dass die Angeklagten mit der Geschädigten ein schwaches Opfer ausgewählt haben, ihr mit fünf Mittätern und drei (Schein-)Waffen gegenüber getreten sind und sich die Geschädigte durch den Einsatz von List in einer Situation befand, in der sie auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen eingestellt war. Darüber hinaus haben die Angeklagten die Geschädigte bei der Tatausführung erniedrigt. Dies mag auf eine spontane Idee eines der Mittäter zurückzuführen sein (die Angeklagten konnten oder wollten sich nicht erinnern, wer dies konkret getan hat), jedoch hat der Angeklagte I. auch dies geschehen lassen. Beim Angeklagten I. fügt sich die stattgefundene Erniedrigung aus Sicht der Kammer in ein Gesamtbild der Geringschätzung von Frauen ein, die der Prostitution nachgehen, was die vom Angeklagten gewählte Formulierung aus der Chatnachricht in der Nacht vor der Tat „ich glaub ich stürme bei nutten rein“ verdeutlicht. Die in der Tat entfaltete, kriminelle Energie war ‒ wie bereits bei den anderen Angeklagten ausgeführt, weil insoweit hinsichtlich aller Angeklagten dasselbe gilt ‒ hoch. Zudem haben die Ruhe und Unauffälligkeit, mit der sich auch der Angeklagte I. ‒ so wie die anderen Angeklagten ‒ vor der Tatbegehung vor dem Haus aufgehalten und durch den Hausflur geschritten ist, den Eindruck eines geordneten, sogar professionell anmutenden Ablaufs gemacht. Für diese Einstellung spricht im Übrigen auch die Tat aus dem einbezogenen Urteil, die er auf offener Straße begangen hat. Die Bereitschaft, schwere Straftaten so zu begehen, als handele es sich um normales Verhalten, steht in krassem Kontrast zu den denkbaren intensiven und langanhaltenden Tatfolgen für die Opfer. Für die Empathielosigkeit und das Fehlen jeglichen Reflexionsvermögens im Hinblick auf die Begehung von Straftaten spricht schließlich das Nachtatverhalten der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1. Denn danach war der Angeklagte I. offenkundig nicht in der Lage auch nur annähernd zu erfassen, was die Tat für die Geschädigte BS. bedeutet hat. Anderenfalls wäre eine Videoaufnahme von lächelnden Angeklagten H. und I., der sogar stolz anmutend die Finger zur Waffe formt, im unmittelbaren Anschluss an die Tat nicht denkbar. Im Ergebnis kommt in der Tat eine innere Haltung und charakterliche Einstellung zum Ausdruck, die Normakzeptanz und die Anerkennung von Rechtsgütern Dritter genauso vermissen lässt, wie die Bereitschaft zur Beachtung von Grenzen und den Respekt für die Tatopfer und ihre körperlichen und seelischen Belange. Die nach oben bereits dargestellten Grundsätzen vorgenommene Prüfung der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB, die gegen die Annahme der Schwere der Schuld sprechen könnte, war für den Angeklagten I. im Ergebnis für die Tat zu Ziffer 1 abzulehnen. Zugunsten des Angeklagten I. hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, welches zeigt, dass er Verantwortung für die jeweilige Tat zu übernehmen bereit ist. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte (wenn auch zunächst in anderer Sache) Untersuchungshaft erlitten hat, wobei er als Erstverbüßer sowie aufgrund seines Gehörsleidens und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Schlafstörungen als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Da die strafmildernden Strafzumessungsgesichtspunkte die straferschwerenden nicht beträchtlich überwiegen, war ein minder schwerer Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB letztlich zu verneinen. Bei der Tat zu Ziffer 1 wurde neben den genannten allgemeinen Strafmilderungsgründen zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass er aus der Tatbegehung keine wirtschaftlichen Vorteile davongetragen hat. Gleichwohl hat er an die Geschädigte BS. einen Betrag von 1.000 Euro überweisen lassen, was für ihn eine hohe Geldsumme darstellt. Zulasten des Angeklagten I. hat die Kammer berücksichtigt, dass er einer der drei Angeklagten war, die der Geschädigte die (Schein-)Waffe vorgehalten haben und er die Waffe damit tatsächlich verwendet hat. Straferhöhend war in die Abwägung einzustellen, dass bei der Begehung der Tat eine erhebliche kriminelle Energie durch das Auftreten von gleich fünf Mittätern und mit der Anwendung von List entfaltet worden ist. Zudem ist die Geschädigte während der Tatausführung erniedrigt worden, indem ihr eine Decke über den Kopf gelegt worden ist, die ihr die Sicht nahm, und ein Mülleimer über ihrem Kopf entleert worden ist, was dem Angeklagten I. letztlich zuzurechnen ist. Erschwerend kam hinzu, dass der er mit der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat, auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass er eigenhändig keine Verletzungshandlungen vorgenommen hat. Denn diese waren vom gemeinsamen Tatplan umfasst. Von erheblichem Gewicht war außerdem, dass der Angeklagte die Tat weniger als drei Monate nach seiner Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wuppertal begangen hat. Was die Tatfolgen für die Geschädigte der Tat zu Ziffer 1 angeht, hat die Kammer dem Angeklagten neben der nicht unerheblichen Tatbeute und der körperlichen Beeinträchtigung lediglich angelastet, dass die Tat die Geschädigte (überhaupt) seelisch belastet hat, nicht hingegen die lange Dauer und Intensität der psychischen Beeinträchtigung. Denn es war nicht zweifelsfrei festzustellen, inwieweit die psychischen Leiden auf die Tat zurückzuführen sind oder auf Prädispositionen der Geschädigte und ggf. weiteren Umständen beruhen. Nachdem nach der Abwägung aller genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen war, war zu prüfen, ob nach Einbeziehung von einen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umständen in die Gesamtabwägung ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bei der Tat zu Ziffer 1 anzunehmen war. Insoweit kam wegen der Überweisung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 Euro zur Wiedergutmachung an die Geschädigte BS. ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Angeklagten V. verwiesen, die für den Angeklagten I. entsprechend gelten, weil die Geschädigte, unterschiedslos hinsichtlich aller Angeklagten, jeglichen kommunikativen Prozesses verweigert hat. Auch an den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB fehlt es mangels erheblicher persönlicher Leistungen oder eines persönlichen Verzichts des Angeklagten I.. Allerdings ist die Zahlung von der Kammer als gewichtiger Strafmilderungsgrund im Rahmen der obigen Gesamtabwägung berücksichtigt worden, weil sie wie auch das Geständnis von der Übernahme von Verantwortung zeugt. Schließlich war bei der (hypothetischen) Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Tat nach der Form ihrer Ausführung geradezu den „klassischen“ Fall eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellte, den der Gesetzgeber vor Augen hatte. e. Bei der nach § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 JGG gegen den Angeklagten I. zu verhängenden Einheitsjugendstrafe ist die Kammer sodann von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen, §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1, 31 Abs. 1 S. 3 JGG. Bei der Bemessung der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung zu findenden Strafe hat sich die Kammer neben der Überzeugung, dass die schädlichen Neigungen beim Angeklagten I. in erheblichem Ausmaß und verfestigter Weise vorhanden sind, von den nachstehenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er bezüglich der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1 und der Tat aus dem einbezogenen Urteil ein weitreichendes Geständnis abgelegt hat. Weiterhin hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte vor Begehung der einbezogenen Tat nicht vorbestraft war. Die Tatbeute ist letztlich an den Geschädigten W. zurückgelangt. Des Weiteren war zu seinen Gunsten die erfolgte Erfüllung von Sanktionen aus dem einbezogenen Urteil zu würdigen. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren Untersuchungshaft erlitten, wobei er als Erstverbüßer sowie aufgrund seines Gehörsleidens und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Schlafstörungen als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass ihn selbst die Verurteilung des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.04.2022 nicht von der Begehung der abgeurteilten Taten abhalten konnte. Auch in der Hauptverhandlung war eine zwischenzeitliche, nachhaltige Auseinandersetzung mit den Taten und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht, aufgrund derer der Erziehungsbedarf geringer erscheinen könnte, bei dem Angeklagten nicht zu erkennen. Ein weiterer, besonders verwerflicher und in sämtlichen Taten hervortretender Aspekt ist die Gewaltbereitschaft des Angeklagten I.. Bei der Tat aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgericht Wuppertal hat der Angeklagte auf die Weigerung des Geschädigten, ihm das Mobiltelefon zu überlassen, sein Messer gezückt. Dies zeigt eine hohe Bereitschaft zum Einsatz gefährlicher Gegenstände, die auch in der Tat zum Nachteil des Zeugen JW. zum Ausdruck gekommen ist. Dabei steht der Einsatz gefährlicher Gegenstände völlig außer Verhältnis zum erstrebten Ziel und dessen persönlicher Bedeutung für den Angeklagten. Auch dies zeigt sich in der einbezogenen Tat und der Beliebigkeit des Tatobjekts. Denn nach der bereits dargestellten Weigerung, das Mobiltelefon zu übergeben, hat der Angeklagte ihn nicht unter Vorhalt des Messers erneut zur Übergabe der Mobiltelefons aufgefordert, sondern seiner AirPods. Damit fehlte dem Angeklagten I. zugleich ein nachvollziehbares, gewichtiges Tatmotiv, was einen weiteren schulderhöhenden Umstand darstellt. Ebenso ist zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tat aus dem einbezogenen Urteil auf offener Straße begangen hat, was wiederum für eine deutliche Missachtung der Rechtsordnung und der Interessen anderer steht. Bezüglich der abgeurteilten Tat zu Ziffer 1 war darüber hinaus die hohe kriminelle Energie zu seinen Lasten zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Angeklagte I. die Scheinwaffe gegenüber der Geschädigten tatsächlich verwendet hat. Deren körperliche und psychische Beeinträchtigung ist ebenfalls bei der Bemessung gesehen worden, ebenso wie die Folgen für den Geschädigten W. aus der Tat aus dem einbezogenen Urteil. Aus Sicht der Kammer bedarf es bei dem aus den Taten ersichtlichen Persönlichkeitsbild des Angeklagten I. einer langjährigen Erziehung, um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Denn es zeigt sich in der Gesamtschau der zu berücksichtigenden Taten eine starke Tendenz des Angeklagten I., sein Verhalten unter völliger Missachtung des Rechts und Anerkennung fremder Rechtsgüter allein an seinen eigenen Interessen auszurichten. Dabei erscheint als besonders problematisch, dass das Interesse nicht besonders groß oder der erstrebte Erfolg für den Angeklagten nicht von hohem persönlichen Stellenwert sein muss, um ihn zur Begehung einer Straftat zu motivieren. Hier bedarf es einer fundamentalen Änderung der Einstellung und des Werteverständnisses, um den Angeklagten aufgrund eigener Überzeugung und intrinsischer Motivation von der künftigen Begehung von Straftaten abzuhalten. Eine solche kann nur durch eine kontinuierliche, strukturierte und tiefgehende Einwirkung erreicht werden, wie sie im Jugendstrafvollzug mit verschiedenen Erziehungs-, Bildungs- und sozialtherapeutischen Maßnahmen möglich ist. Nach der durchgeführten Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter maßgeblicher Berücksichtigung des für den Angeklagten I. bestehenden – ganz erheblichen – Erziehungsbedarfs hat die Kammer für die Taten des Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten für geboten, aber auch angemessen erachtet. f. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens hat die Kammer davon abgesehen, die Anrechnung des in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Wuppertal vom 22.04.2022 verhängten Jugendarrests, hier des Freizeitarrests, auf die Einheitsjugendstrafe vorzunehmen, § 31 Abs. 2 S. 2 JGG. Eine solche Anrechnung erscheint aus erzieherischen Gründen nicht als geboten. Die auf die Verurteilung und Verbüßung des Arrests folgende Begehung der abgeurteilten Taten hat gezeigt, dass der Jugendarrest den Angeklagten in keiner Weise beeindruckt hat. In Anbetracht jeglicher fehlenden erzieherischen Einwirkung erscheint es nur als konsequent, dem Arrest im Rahmen der sich ebenso an der erzieherischen Einwirkung orientierenden Bemessung der Jugendstrafe auch keine Bedeutung zukommen zu lassen. VI. (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – Angeklagter H.) Hinsichtlich des Angeklagten H. war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 64 StGB, 7 Abs. 1 JGG nicht anzuordnen. Denn eine solche Anordnung erfordert nach § 64 Abs. 1 S. 1 StGB unter anderem, dass die betreffende Person einen Hang hat, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer ist mit dem Sachverständigen Dr. med. IZ., Chefarzt und ärztlicher Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des NK. in VC., zunächst davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten H. ein Hang, Alkohol oder berauschende Mittel, insbesondere Cannabis, im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht besteht. Der Cannabiskonsum des Angeklagten erstreckte sich nach den Feststellungen insgesamt über einen Zeitraum von höchsten mehreren Monaten ‒ verteilt auf zwei verschiedene Jahre. Seit April dieses Jahres hat ein Konsum nicht mehr stattgefunden, ohne dass der Angeklagte zu irgendeiner Zeit unter Entzugssymptomen oder anderen abstinenzbedingten Einschränkungen gelitten hätte. Dabei bewegte sich der Cannabiskonsum beim Angeklagten H. in der Vergangenheit nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen sowohl von den Mengen als auch der Häufigkeit her in einem Rahmen, bei dem eine intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, noch nicht erreicht ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an und macht sie sich zu eigen. Der Angeklagte hat bei der Exploration, durch den Sachverständigen nachvollziehbar berichtet, begründet, weshalb er nicht beabsichtige, den Konsum irgendwann noch einmal fortzusetzen, und dies in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte H. ist erkennbar in der Lage, seinen Konsum bewusst zu steuern. Die Intervalle der Abstinenz von Betäubungsmitteln können mehrere Monate umfassen. Wenngleich derartige Intervalle einen Hang nicht von vornherein ausschließen, ist bei einer Gesamtwürdigung des Konsumverhaltens des Angeklagten H. auch mangels jeglicher Beeinträchtigung des Lebensalltags, der Gesundheit, seiner Motivation oder Leistungsfähigkeit durch den Cannabiskonsum ein Hang zu verneinen. Auch besteht aus Sicht der Kammer keine Gefahr, dass der Angeklagte (zumindest auch) infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zwar sieht die Kammer wie oben ausgeführt einen großen Erziehungsbedarf beim Angeklagten H., um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aus Sicht der Kammer ist die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ohne eine längere Gesamterziehung durchaus sehr wahrscheinlich. Nicht anzunehmen ist jedoch, dass dabei ein etwaiger künftiger Cannabiskonsum, sollte er überhaupt stattfinden, zumindest ein mitentscheidender Faktor wäre. Hierfür bestehen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Denn von den abgeurteilten Taten des Angeklagten H. hat nur bei einer Tat, der Tat zu Ziffer 4 der Feststellungen, überhaupt ein (vorheriger) Cannabiskonsum stattgefunden. Dieser hat sich jedoch weder auf die Bildung des Tatentschlusses noch auf die Tatausführung ausgewirkt, so dass schon diese Tat – würde man einen Hang unterstellen – nicht als hangbedingt zu bewerten wäre. Weitere Straftaten unter Cannabiseinfluss hat der Angeklagte nicht begangen. VII. (Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis – Angeklagter H.) Gegen den Angeklagten H. war gemäß §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 2 JGG i. V. m. §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 S. 1, 3 StGB eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen. Durch die Tat zu Ziffer 4 hat sich der Angeklagte H. als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Der Angeklagte H. hat zwei typische Verkehrsstraftaten begangen. Die durch den Angeklagten H. begangene, (vorsätzliche) Gefährdung des Straßenverkehrs gemäߧ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB stellt einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Darüber hinaus hat er sich wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Gründe, die eine Ausnahme von dem Regelfall begründen würden, liegen aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Angeklagten nicht vor. Die abgeurteilte Tat zu Ziffer 4 offenbart in der Gesamtbetrachtung mit dem Vor- und Nachtatverhalten schwerwiegende charakterliche Mängel des Angeklagten H., aus denen sich seine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt. Zunächst hat der Angeklagte eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verletzt, indem er mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, ohne die Erlaubnis dazu zu besitzen. Damit hat er nicht nur verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Das Verhalten zeigt auch seine Missachtung fremder Schutzgüter wie insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs, der die mit der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung verbundene Überprüfung der Fahrtauglichkeit in technischer und rechtlicher Hinsicht dient. Dabei kommt hinzu, dass die Fahrt ohne wichtigen Grund zum eigenen Vergnügen erfolgte. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte den tatgegenständlichen Mietwagen über eine erhebliche Strecke geführt hat, wobei er ‒ mehrfach ‒ mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sogar auf einer Autobahn bei mittlerem bis hohem Verkehrsaufkommen. Dass er als Reaktion auf die Aufforderung der Polizei, ihm zu folgen, nicht den Wagen angehalten hat, sondern sich über eine weite Strecke eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert hat, zeugt nicht nur von Unreife und der Unfähigkeit, die Gefahren im öffentlichen Verkehr zutreffend einzuschätzen. Vor allem ist dieses Verhalten Ausdruck einer charakterlichen Haltung, die von purem Egoismus, Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern der anderen Verkehrsteilnehmer und Rücksichtslosigkeit geprägt ist. Denn mit diesem, zudem noch besonders riskanten Verhalten, hat der Angeklagte gezeigt, dass er bereit ist, seinen persönlichen Zielen, hier der Polizei zu entkommen, alles unterzuordnen. Dies gilt auch für höchste Schutzgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, sogar seiner Freunde, die er als Fahrzeuginsassen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte seine Ziele offenkundig auch dann mit einer besonderen Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit verfolgt, wenn Ziele und Mittel zum Ziel außerhalb des Rechts liegen. Dies wird schon in der Länge der Verfolgungsfahrt über die verschiedenen Abschnitte deutlich, erst recht jedoch in dem Umstand, dass der Angeklagte noch, nachdem er bereits von der Polizei angehalten worden war, versucht hat, das Fahrzeug erneut in Gang zu setzen um doch noch zu fliehen, wobei er wiederum bereit war, für seine Fluchtmöglichkeit die Gesundheit der Polizisten zu gefährden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor der Tat Cannabis konsumiert hat. Dies fügt seinen charakterlichen Mängeln im Hinblick auf daraus resultierende Gefahren für die Verkehrssicherheit eine weitere Dimension zu. Die fehlende Eignung besteht weiterhin fort und ist nicht nachträglich entfallen. Zwar hat der Angeklagte durch sein Geständnis Verantwortung für die Tat übernommen. Er ist nicht vorbestraft. Dies allein genügt aber nicht, die schweren charakterlichen Mängel zu beseitigen, zumal der Angeklagte H. bislang wie bereits ausgeführt jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten vermissen lässt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat begangen hat, als der Haftbefehl unter Auflagen, insbesondere straffreier Führung, außer Vollzug gesetzt war. In der Gesamtschau ist die Kammer insbesondere mit Blick auf die Schwere der Verkehrsstraftat und die so zu Tage getretene, äußerst problematische Einstellung des Angeklagten zum Schutzgut Sicherheit des Straßenverkehrs davon überzeugt, dass die positiven Umstände nicht geeignet sind, die charakterlichen Mängel des Angeklagten zu beseitigen und diese daher weiter fortbestehen. Für die Bemessung der Sperrfrist hat die Kammer gemäß § 69a Abs. 1 S. 1 StGB eine Prognose getroffen, wie lange die Ungeeignetheit des Angeklagten H. zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Dabei hat sie einerseits gesehen, dass der Angeklagte geständig war und Untersuchungshaft verbüßt hat. Zudem ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er zum ersten Mal wegen eines im Straßenverkehr begangenen Delikts verurteilt worden ist. Andererseits war das Maß der Pflichtwidrigkeit und die von ihm geschaffene Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegend außerordentlich hoch. Das Tatverhalten lässt Rückschlüsse auf ein gesteigertes charakterliches Defizit in Form von Gleichgültigkeit und fehlendem Ein- und Mitfühlungsvermögen sowie der Unfähigkeit zu einer wertegeleiteten, normgemäßen Risikoabschätzung zu. Insgesamt tritt beim Angeklagten H. ein derart erheblicher Eignungsmangel zutage, dass es einer längeren Fahrerlaubnissperre bedarf. Nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, insbesondere der geringen Normbindung und der Gleichgültigkeit, mit der der Angeklagte H. fremden Schutzgütern und gesetzlichen Vorschriften gegenübersteht, einer anzunehmenden altersbedingten Weiterentwicklung und der entwicklungshemmenden Effekte des Verkehrsausschlusses hat die Kammer eine Sperrfrist von drei Jahren für angemessen erachtet. Dies soll dem Angeklagten die Möglichkeit geben, nach der erzieherischen Einwirkung des Vollzugs mit der erhofften charakterlichen Weiterentwicklung und Änderung der inneren Einstellung eine Fahrerlaubnis zu erwerben. VIII. (Einziehungsentscheidungen) Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Kammer die sich aus dem Tenor ergebenden Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Einziehungsentscheidung beruht hinsichtlich der Softairpistole des Herstellers JN. in der Farbe schwarz mit einem Kaliber von 6 mm auf § 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 2 Abs. 2 JGG. In Anbetracht des Wertes der Scheinwaffe und der Schwere der Straftat, zu der die einem der Angeklagten gehörende Pistole nach den Feststellungen zur Tat zu Ziffer 1 gebraucht worden ist, ist die Einziehung auch verhältnismäßig, § 74f Abs. 1 S. 1 StGB. Dass alle drei Pistolen, mithin auch die sichergestellte Softair-Pistole des Herstellers JN., den Angeklagten gehörten, stützt die Kammer insbesondere auf die Einlassungen der Angeklagten S. und I.. Der Angeklagte S. hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, angegeben, dass es sich bei den Waffen um Scheinwaffen gehandelt habe, die den Angeklagten schon vorher gehört hätten. Es seien die Waffen der Angeklagten H., I. und K. gewesen; wo sie diese erworben hätten, wisse er nicht. Der Angeklagte I. hat zwar hiervon teilweise abweichende Angaben gemacht. Er hat sich nämlich dahingehend eingelassen, dass er seine Waffe mit nach CK. mitgenommen habe, die sich im Rucksack befunden habe. Hinsichtlich der anderen beiden Waffen gehe er davon aus, dass sie dem Angeklagten S. gehört hätten. Für die zweite, nicht dem Angeklagten I. gehörenden Waffe hat dies auch der Angeklagte K. angegeben. Der Angeklagte H. hat eingeräumt, waffenaffin zu sein und den Rucksack mit den Waffen mit sich geführt zu haben; mitgebracht habe er den Rucksack selbst nicht. Wenngleich sich die Angeklagten damit nicht übereinstimmend zu der Frage eingelassen haben, wer die Waffen mitgebracht hat (mit Ausnahme derjenigen des Herstellers YV., die übereinstimmend dem Angeklagten I. gehörte), stimmen die Einlassungen insoweit überein, als niemand angegeben oder angedeutet hat, dass die Waffen dritten Personen gehört hätten. Auch sonst hat die Hauptverhandlung für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dagegen sprechen auch das vom Angeklagten H. am 01.07.2023 aufgenommene Video am CK. Hauptbahnhof (aus dem Vermerk zur Handyauswertung H. zu Bl. 239 ff. des Sonderbands zu Fallakte 6), auf dem sich die Angeklagten H. und I. mit dem mit Waffen befüllten Rucksack zeigen, und die bei derselben Handyauswertung aufgefundenen Videos des Angeklagten H. vom 23.05.2022, auf denen er jeweils eine Waffe in der Hand hält. Soweit die Staatsanwaltschaft die Einziehung des Einhandmessers als Tatmittel beantragt hat, hat die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen können, dass dieses Messer vom Angeklagten I. bei einer der abgeurteilten Taten tatsächlich gebraucht worden ist im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich des Wertes der Tatbeute von 2.400 Euro folgt die Einziehungsentscheidung aus der Anwendung von §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, 2 Abs. 2 JGG. Ein Ermessen stand der Kammer nach dem Beschluss des Großen Strafsenats beim BGH vom 20.01.2021 (Az. GSSt 2/20, abgedruckt in NStZ 2021, 679 ff.) insoweit nicht zu. Die Angeklagten haben das Bargeld in genannter Summe mit dem Ergreifen der Geldscheine und der Mitnahme aus der Wohnung der Geschädigten erlangt. Zwar begründet oder belegt alleine die mittäterschaftliche Tatbeteiligung der Angeklagten für sich betrachtet noch keine tatsächliche Verfügungsgewalt der einzelnen Angeklagten im Sinne von § 73 StGB. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die Mittäter einig waren, dass jedem die zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute zukommen sollte und damit mit dem Ergreifen tatsächlich zukam. Dies folgt schon daraus, dass nach dem Tatplan sämtliche, von einem der Mittäter gefundene Beute auch für die anderen Angeklagten ergriffen werden würde. Der den Geldbetrag von 2.400 Euro entnehmende Angeklagte hat in dem Moment der Wegnahme den anderen Angeklagten die Verfügungsgewalt an der gesamten Beute vermittelt. Die Einziehung war schließlich nicht nach § 73e Abs. 1 S. 1 StGB ausgeschlossen, zum einen weil die geleisteten Zahlungen der Angeklagten V., S., H. und I. der Wiedergutmachung dienten und damit auch der Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen, zum anderen weil die Ansprüche der Geschädigten den gezahlten Betrag unter Berücksichtigung von § 422 Abs. 1 S. 1 BGB deutlich übersteigen. Die Prüfung, in welcher Höhe die Zahlungen der Angeklagten auf Ansprüche der Geschädigten wegen materieller Schäden und in welcher Höhe wegen immaterieller Schäden anzurechnen sind, bleibt dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten, § 459g Abs. 4 S. 1 StPO. IX. (Teilfreispruch für den Angeklagten H.) Soweit dem Angeklagten H. mit der Anklageschrift vom 26.07.2023 (326 Js 3341/23) zu Ziffer 2 die Begehung einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten QR. am 30.03.2023 in IK. zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte H. von diesen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Konkret wurde dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: Am 30.03.2023 gegen 4 Uhr nachts traf der Angeklagte am Internationalen Busbahnhof an der KE.-straße in IK. auf den Geschädigten QR. und schlug unvermittelt auf ihn ein. Sodann traten die gesondert Verfolgten DC. und EC. hinzu und schlugen gemeinsam mit dem Angeklagten auf den Geschädigten ein. Gemeinsam forderten sie einem gemeinsamen Tatplan entsprechend vergeblich die Herausgabe des Mobiltelefons des Geschädigten. Das Mobiltelefon behielt der Geschädigte jedoch für sich. Durch die Schläge erlitt der Geschädigte jedenfalls eine blutende Wunde am Hinterkopf, die der Angeklagte und die gesondert Verfolgten jedenfalls billigend in Kauf genommen hatten. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass sich das Geschehen wie angeklagt ereignet hat. Der Angeklagte H. hat die Tat bestritten. Er hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass er an dem Abend mit Freunden in IK. gewesen sei. Er habe an einem Kiosk in der Nähe des Hauptbahnhofs etwas kaufen wollen, als ihm eine junge Frau mitgeteilt habe, dass ein junger Mann sie belästige. Daraufhin habe er diesen jungen Mann angesprochen. Hieraus habe sich eine Rangelei entwickelt, bei der er von dem jungen Mann geschlagen worden sei und auch zurückgeschlagen habe. Anschließend seien die beiden von seinen zwei Freunden getrennt worden. Um ein Handy sei es nie gegangen. Diese Einlassung konnte nicht sicher widerlegt werden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen AL., PK JS., POK KZ. und die sonstigen Beweismittel, die sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Zwar haben die Zeugen Angaben zur Sache machen können, die den Tatvorwurf stützen. Dennoch ließ sich das konkrete Geschehen im Ergebnis nicht zweifelsfrei aufklären. Die Zeugin AL. hat zunächst bekundet, dass sie heute nur noch wisse, dass sie in der Nacht in der Nähe vom Kino eine Auseinandersetzung beobachtet und die Polizei gerufen habe. Auf weitere Nachfragen und Vorhalte hat sie, ohne ihre Unsicherheiten zu verschweigen, zwar bekundet, dass es bei der Auseinandersetzung auch um ein Handy gegangen sei und sie meine, dass der erste Schlag von demjenigen ausgeführt worden sei, welchen sie später anhand seiner Kleidung auch als Täter erkannt und benannt habe. Im Verlauf der Vernehmung hat sie sich darauf festgelegt, dass diese Person dem anderen Mann das Mobiltelefon entrissen habe oder habe entreißen wollen. In Anbetracht der Aussageentwicklung, der verbleibenden Unsicherheiten zum Tatgeschehen und der Ungenauigkeiten in der Schilderung sowie der Wahrnehmungssituation, die die Kammer ebenso wie die Vernehmungssituation des mutmaßlichen Geschädigten vor Ort als äußerst fehleranfällig ansieht, erscheint die inhaltlichen Richtigkeit dieser Aussage jedoch als zweifelhaft. Die zum Ort der Auseinandersetzung hinzugerufenen Polizeibeamten, der Zeuge PK JS. und der Zeuge POK KZ., konnten aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Sache machen, da bei ihrem Eintreffen die mutmaßliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen ist. Soweit sie das Ergebnis der Ermittlungen vor Ort geschildert haben und dabei insbesondere die Angaben des mutmaßlichen Geschädigten QR. wiedergegeben haben, sind die Angaben nur eingeschränkt belastbar. Denn die Zeugen hätten mit dem mutmaßlichen Geschädigten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht selbst sprechen können, weil dieser weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig gewesen sei. Deshalb hätten sie sich der Hilfe eines telefonischen hinzugezogenen Leitstellenbeamten bedienen müssen, der die Angaben des mutmaßlichen Geschädigten aus dem Spanischen übersetzt habe. Die so verstandenen Angaben seien dann einige Stunden später in der schriftlichen Anzeige niedergelegt worden. Damit war im Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. X. (Teilfreispruch für den Angeklagten I.) Soweit dem Angeklagten I. mit der Anklageschrift vom 31.03.2023 (10 Js 4018/22) zu Ziffer 1 die Begehung einer besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil des Zeugen JW. am 30. oder 31.08.2022 zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte I. von diesen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Konkret wurde dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: Am 30.08.2022 bzw. 31.08.2022 gegen 2:00 Uhr habe der Angeklagte mit drei bislang unbekannten Mittätern mit einem weißen Lieferwagen mit grüner Aufschrift und dem Abbild einer Pusteblume am G04, FP.-straße in O. gehalten, die hintere Schiebetür des Wagens geöffnet und den Zeugen JW. aufgefordert, in den Wagen zu steigen. Der Zeuge habe dies verweigert. Daraufhin sei der Zeuge vom Angeklagten mithilfe eines weiteren unbekannten Mittäters in den Wagen hineingezogen und auf die Rückbank in die Mitte gesetzt worden. Der Angeklagte habe eine Schusswaffe RR. aus seinem Hosenbund gezogen, den Verschlussschlitten nach hinten geführt und ihn durch Betätigung eines Hebels an der Seite nach vorne schnellen lassen. Danach habe der Angeklagte die Waffe weggesteckt und gegenüber dem Zeugen geäußert, dass er ihm die Finger abschneiden würde, falls er ihm keine 1.000 Euro zahlen solle. Dass er keinen Anspruch auf das Geld habe, sei dem Angeschuldigten dabei bewusst gewesen. Im Anschluss habe er ein kleines Messer mit rechteckiger Klinge hervorgeholt, damit Haut von der Oberseite des rechten Daumens des Zeugen abgeschnitten und ihn aus dem Lieferwagen entlassen. Der Zeuge JW. habe hierdurch Schmerzen erlitten und mit der Zeit sei eine 4 cm lange Narbe auf dem rechten Daumen entstanden. Dass sich dieses Tatgeschehen ereignet hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte I. hat auch bezüglich dieses Tatvorwurfs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Wie oben bereits ausgeführt hat der Zeuge JW. keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO berufen. Zwar hat die Kammer im Wege der Vernehmung der Zeugin PKin NW. feststellen können, welche Angaben der Zeuge JW. bei seiner Anzeigeerstattung zu diesem Tatkomplex gemacht hat. Nach der Gesamtwürdigung aller erhobener Beweise hat die Kammer jedoch Zweifel daran, dass sich das Geschehen tatsächlich so ereignet hat. Die Zeugin PKin NW. hat ausgesagt, dass der Zeuge JW. bei der Anzeigeerstattung ‒ die wie festgestellt am 23.11.2022 stattgefunden hat ‒ eine Narbe am Finger gehabt habe, zu der er Folgendes mitgeteilt habe: Die Narbe sei ihm vor einigen Monaten von einer aus drei oder vier männlichen Personen bestehenden Gruppe in einem Lieferwagen zugefügt worden. Eine der Personen heiße AT.. Er sei in dem Lieferwagen mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, AT. Geld zu geben. Die Waffe habe so ausgesehen wie ihre Dienstwaffe, ob sie echt gewesen sei, könne er nicht sagen. Ihm sei mit einem Messer, welches wie ein kleines Fleischermesser ausgesehen habe, in den Finger geschnitten und ihm gesagt worden, dass ihm, wenn er das Geld nicht besorgen würde, noch mehr passieren würde. Es könne sein, dass der Anzeigeerstatter hier den Betrag von 1.000 Euro genannt habe. Jedoch ergibt sich aus der Vernehmung der Ri’in AG GA., dass der Zeuge JW. später bei seiner Vernehmung im Rahmen des Haftprüfungstermins angegeben hat, den Angeklagten I. seinerzeit falsch benannt zu haben; tatsächlich sei der Angeklagte I. nicht der Täter gewesen. Weitere Angaben habe der Zeuge zu diesem Tatkomplex nicht gemacht. In einem Video, welches die Kammer in Augenschein genommen hat, hat der JW. selbst von seiner Strafanzeige Abstand genommen und behauptet, „AT.“ bzw. „ES.“ wider besseres Wissen als Täter benannt zu haben. Die Zeugin ZA. hat zu diesem Tatkomplex keine Angaben machen können. Sie hat insbesondere bekundet, nicht zu wissen, ob „ES.“, der Angeklagte I., vom Zeugen JW. zu irgendeiner Zeit Geld gefordert habe. Die Frage, ob JW. ihr etwas davon erzählt habe, dass er gegen seinen Willen in einen Transporter hineingezogen worden sei und/oder am Daumen verletzt worden sei, hat sie verneint. In Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Zeugen JW. bei seinen Vernehmungen und dem Fehlen weiterer, insbesondere objektiver Beweise, die die Tat belegen und aus denen sich jedenfalls in der Gesamtschau der sichere Schluss auf ein strafbares Verhalten des Angeklagten I. ziehen lässt, konnte sich die Kammer von der vorgeworfenen Tatbegehung nicht überzeugen. Allein der Umstand, dass der Zeuge JW. bei der Anzeigeerstattung tatsächlich eine Narbe am Finger aufgewiesen habe, wie die Zeugin PKin NW. glaubhaft angegeben hat, lässt mangels weiterer Beweise keinen Schluss darauf zu, dass ihm diese Verletzung vom Angeklagten I. zugefügt worden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge JW. zur Vorgeschichte (die vermeintliche Tat vom 30./31.08.2022) und zu den Hintergründen der ihm tatsächlich zugefügten Körperverletzung am 23.11.2022 falsche Angaben gemacht hat, um die wahren Hintergründe nicht offenbaren zu müssen. XI. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, 467 Abs. 1 S. 1 StPO. Bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG hat die Kammer davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Angeklagten nicht ohnehin freigesprochen worden sind. Dies gilt jedoch nicht für den Angeklagten S. in Bezug auf die Auslagen der Geschädigten. Dieser hat die Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, wobei sich die Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG nur gegen den Angeklagten S., als einzigem Heranwachsenden bei der Tat zu Ziffer 1, richtete. Insoweit ist bei der Abfassung des Tenors versehentlich nicht aufgenommen worden, dass die Auslagen der Geschädigten lediglich dem Angeklagten S., nicht aber sämtlichen Angeklagten, auferlegt werden sollten, weil die Nebenklage auch nur insoweit zugelassen worden ist. Eine Kostenbefreiung des Angeklagten S. auch insoweit wäre aus Sicht der Kammer mit der Schwere der Tat und der Verwerflichkeit des Vorgehens gerade mit Blick auf die erzieherische Wirkung der Kostenentscheidung unvereinbar. Denn es ist anzunehmen, dass in den Augen des heranwachsenden Angeklagten das Bewusstsein für die Schwere seiner Straftat erheblich an Gewicht verlieren würde, wenn die Kammer die Tat selbst nicht als hinreichend schwerwiegend ansehen würde, um im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine – aufgrund der Anwendung von§ 74 JGG im Übrigen ohnehin deutlich reduzierte – monetäre Verantwortung des Angeklagten für seine Tat auszusprechen, zumal er sich nunmehr in einem festen Anstellungsverhältnis befindet. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten die Verantwortlichkeit für die Folgen, die die Tat für die Geschädigte auch monetär durch die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung bedeutet, auch nicht an anderer Stelle vermittelt wird, z.B. über die Bewährungsauflagen, weil die Geschädigte von den Zahlungen zur Erfüllung der im Rahmen der Bewährungsbeschlüsse festgesetzten Geldauflagen nicht profitiert.