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Urteil

3 O 299/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:1011.3O299.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als ihrem privaten Krankenversicherer wegen seit dem Jahr 2012 erfolgter Beitragsanpassungen im Tarif VC2D. Die Klägerin reklamiert die folgenden Erhöhungen: - mit Wirkung zum 01.01.2012 um 41,29 €, - mit Wirkung zum 01.01.2016 um 36,82 €, - mit Wirkung zum 01.01.2017 um 44,29 €, - mit Wirkung zum 01.01.2018 um 38,72 €. Die einseitig von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Darüber hinaus waren den Anschreiben stets ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt, mit den Tarifänderungen in den Einzeltarifen. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben zu den weiteren Beitragsanpassungen wird auf die Anlagenkonvolut BLD 3 (Anlagenband Beklagte) verwiesen. Nach Ansicht der Klägerin sind die Beitragsanpassung aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die Mitteilungen der Beklagten erachtet sie als unzureichend und nicht den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG genügend. Darüber hinaus behauptet sie, dass die streitgegenständlichen Kalkulationen versicherungsmathematisch unrichtig seien. Die erfolgten Prämienanpassungen seien nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehend anzusehen. Unter anderem lasse sich die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht anhand der vorgelegten Berechnungsunterlagen überprüfen, weil hierzu die Vorlage eines alle Tarife umfassenden Limitierungskonzepts hätte erstellt und vom Treuhänder geprüft werden müssen; ein solche fehle aber gerade. Die Klägerin ist der Auffassung zu einer weiteren Substantiierung ihres Sachvortrags nicht gehalten zu sein. Infolge der Unwirksamkeit der Anpassungen stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Erhöhungsbeiträge zu und sei sie auch für die Zukunft nicht zur Zahlung der erhöhten Prämien verpflichtet. Die Klägerin beantragt: 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: im Tarif VC2D die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 41,29 €, zum 01.01.2016 um 36,82 €, zum 01.01.2017 um 44,29 € und zum 01.01.2018 um 38,72 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.416,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.07.2018 zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte a. der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 26.07.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3. A. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.07.2018 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 835,94 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das Mitteilungsanschreiben zur Beitragsanpassung allen Anforderungen gerecht werde. Der Vortrag der Klägerin zur materiellen Rechtmäßigkeit erfolge ins Blaue hinein und sei unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht kein mit dem Antrag zu Ziffer 2 verfolgter Rückzahlungsanspruch zu. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 812 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, weil die angegriffenen Beitragsanpassungen wirksam sind. Es bestehen nämlich keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle (siehe Ziffer 1.) und materielle (siehe Ziffer 2.) Wirksamkeit der Beitragsanpassungen. 1. Die Anpassungen erweisen sich in formeller Hinsicht als wirksam, weil die diesbezüglichen Mitteilungen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert (lediglich) die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris). Als mögliche mitzuteilende Rechnungsgrundlage kommen gemäß § 203 Abs. 2 S. 3 VVG nur die Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten in Betracht. Ein solches Auslegungsergebnis folgt aus dem Normzweck des § 203 Abs. 5 VVG. Dieser besteht darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Für diesen Zweck ist es aber nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer weitergehende Details, wie die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20 –, Rn. 30, juris). Diesen Voraussetzungen ist die Beklagte in allen ihren Schreiben nachgekommen. a. Formel rechtmäßig ist zunächst die Beitragsanpassung zum 01.01.2012. Denn im zugehörigen Schreiben hat die Beklagte angegeben, dass „der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen“ gezeigt hat, dass in verschiedenen Bereichen „deutliche Mehrausgaben“ zu verzeichnen sind. Überdies wird in dem beiliegenden Blatt „Wichtige Informationen“ auf die Abweichung der Werte „in einem bestimmten Umfang“ hingewiesen, womit das Übersteigen eines gesetzlichen Schwellenwertes erläutert ist, dessen genaue Höhe nicht angegeben werden muss. b. Auch hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht die berechneten mit den tatsächlichen Leistungen verglichen hat und eine festgestellte Abweichung von bestimmtem Umfang Grundlage für eine Beitragsanpassung gewesen ist. Entsprechend der obigen Ausführungen konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer damit bereits verlässlich erkennen, dass nicht etwa sein eigener individueller Schadensverlauf und erst Recht nicht eine freie Entscheidung der Beklagten ursächlich für die Anpassung war. Zudem hat die Beklagte mit der Formulierung „in einem bestimmten Umfang“ klargestellt, dass nicht jede auch noch so geringfügige Veränderung die Beitragsanpassung ausgelöst hat, sondern nur eine solche in Höhe eines bestimmten, nicht notwendig zu beziffernden Schwellenwertes. Weiterhin wurde hinreichend ersichtlich, dass die Anpassung allein auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruhte. c. Gleiches gilt für die Anpassung zum 01.01.2017. Denn im zugehörigen Schreiben hat sie entsprechend angegeben, dass sie „gesetzlich dazu verpflichtet (ist), einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen.“ Aus dieser Angabe und dem weiterhin erfolgten Hinweis auf die Abweichung im gesetzlich festgelegten Umfang war dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend klar, dass die die Überprüfung auslösende Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen waren und eine Veränderung eines bestimmten, nicht notwendig zu beziffernden Schwellenwertes, die Überprüfung ausgelöst hat. d. Für die Anpassung zum 01.01.2018 ergibt sich eine entsprechende Bewertung, weil die Informationsschreiben einen nahezu identischen Inhalt aufweisen. 2. Die Beitragsanpassungen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit ist unbeachtlich, weil der Vortrag der Klagepartei ins Blaue hinein erfolgte. a. Die Klägerseite stellt nämlich Behauptungen auf, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt oder aus den Umständen ersichtlich wären, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuten oder ihre Mutmaßung einer materiellen Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen in sonstiger Weise stützen würde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 51, juris). Die Klagepartei kann sich insoweit auch nicht auf ein bloßes Bestreiten/ Behaupten beschränken, mit der Begründung, dass die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast uneingeschränkt die Beklagte treffe und sie als Versicherte ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse keinen weiteren Vortrag darüber hinaus leisten könne. Die Klägerin geht zunächst hinsichtlich der Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen davon aus, dass die Darlegungslast und Beweislast vollständig bei der Beklagten liege. Nach Auffassung des Gerichts dürfte insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast bei der Beklagten liegen. Grundsätzlich hat ein Bereicherungsgläubiger alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruches ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Demgegenüber hat der Bereicherungsschuldner lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darzulegen und zu beweisen (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 76 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Klägerseite auch nicht aufgezeigt, warum im vorliegenden Fall ein Abweichen von den allgemein anerkannten Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast geboten sein soll. Soweit ohne Begründung lediglich auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen wird, verhalten diese sich – soweit ersichtlich – nicht zu der vorliegenden Konstellation, sondern behandeln vom vorliegenden Fall abweichende Sonderfallkonstellationen: Der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 193/20, Rn. 51, juris, ist keine allgemeingültige Annahme zu entnehmen, wonach im Prozess über Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Prämienanteile grundsätzlich eine Abweichung von der vorgenannten Regel anzunehmen sei mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen uneingeschränkt beim Versicherer lägen. Die Entscheidung betrifft nur einen Einzelfall. Hätte der BGH tatsächlich uneingeschränkt für alle Prämienprozesse von der dargelegten grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abweichen wollen, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Prämien oder der Versicherer unberechtigte Prämienzahlungen begehrt, und allgemein die Auffassung vertreten wollen, dass immer und uneingeschränkt der Versicherer das Vorliegen der Voraussetzungen einer Prämienerhöhung darlegen und beweisen muss, wäre zur Vermeidung ein scheinbaren Divergenz zur Entscheidungspraxis der anderen Senate beim BGH sowie der sonstigen ober- und untergerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen eine detaillierte rechtliche Begründung in der Entscheidung zu erwarten gewesen. Eine solche findet sich in der Entscheidung gerade nicht. Die Entscheidung befasst sich abgesehen davon in dem Teil, in dem die Ausführungen erfolgen, dass der Versicherer die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung darzulegen und zu beweisen habe, allein mit der Frage, ob der Versicherungsnehmer schon ohne Kenntnis der näheren Grundlagen der Beitragsanpassung in Form der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hat und bereits zu diesem Zeitpunkt seine Klage erheben konnte. Nur das hat der BGH in der Entscheidung ausdrücklich entschieden und bejaht: Ein Versicherungsnehmer sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu erheben. Damit hat der BGH aber keinesfalls darüber befunden, ob und inwieweit ein Versicherungsnehmer im weiteren Verlauf eines Prozesses gegen einen Versicherer, in dem über die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhung gestritten wird, zum Vorliegen der Voraussetzungen seines Anspruchs vortragen muss und dies gegebenenfalls beweisen muss. Für solche grundsätzlichen Erwägungen gab der vom BGH entschiedene Rechtsstreit gar keinen Anlass (vgl. LG München I, Urteil vom 01.06.2023 – 12 O 1228/23 -, Rn. 62, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2023 – 4 O 276/22 -, Rn. 41, juris). Weitergehendes folgt aus Sicht der Kammer auch nicht daraus, dass der BGH in der genannten Entscheidung auf seine frühere Entscheidung vom 09.12.2015, IV ZR 272/15, Rn. 21, juris, verweist. Im Gegenteil: Auch in dieser Entscheidung findet sich keine Begründung für ein grundsätzliches Abweichen von der regelmäßigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Auch hier sind ferner die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Aus dem Tatbestand dieses Urteils ergibt sich nämlich die Besonderheit des Einzelfalles, über den allein der BGH befunden hat, dass der dortige Versicherungsnehmer und Kläger die auf - nach seiner Auffassung unwirksame - Beitragserhöhungen geleisteten Zahlungen ausdrücklich nur unter Vorbehalt getätigt hatte. Ein solcher Vorbehalt bewirkt, dass die Darlegungs- und Beweislast auch dann beim Bereicherungsschuldner verbleibt, wenn der Bereicherungsgläubiger auf Rückzahlung klagt oder die Feststellung der Unwirksamkeit mit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO begehrt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019 – 11 U 119/17 -, Rn. 7, juris; LG München I, Urteil vom 01.06.2023 – 12 O 1228/23 -, Rn. 51, juris). Sofern ein Feststellungsbegehren lediglich als – zulässige – Zwischenfeststellungsklage und damit als Vorfrage der Leistungsklage erhoben wird, folgt die Darlegungs- und Be-weislast ohnehin derjenigen der Leistungsklage, liegt mithin ebenfalls beim Bereicherungsgläubiger und Versicherungsnehmer (LG München I, Urteil vom 01.06.2023 – 12 O 1228/23 -, Rn. 66, juris. Ebenso wenig wird die Rechtsauffassung der Klägerseite durch den Verweis des BGH in dem vorgenannten Urteil vom 09.12.2015 auf seine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2004 (BGH, VersR 2004, 991) gestützt. Zwar hat der BGH auch dort erklärt, dass der Versicherer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung darzulegen und zu beweisen habe. Auch hier erfolgt jedoch keine Begründung, die auf eine einzelfallunabhängige Annahme schließen ließe. Ferner lagen abermals besondere Umstände des Einzelfalles vor, den allein der BGH entschieden hat, die eine derartige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bedingen: Gegenstand dieses Rechtsstreits war nämlich allein eine negative Feststellungsklage des Versicherungsnehmers, bei der die Darlegungs- und Beweislast derjenigen entspricht, die bei einer Klage des Versicherers auf Zahlung der erhöhten Beiträge gölte. Dann aber entspricht es gerade der Regel, dass der jeweilige Anspruchsteller die seinen Anspruch begründenden Umstände darlegen und beweisen muss (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019 – 11 U 119/17 -, Rn. 6, juris; LG München I, Urteil vom 01.06.2023 – 12 O 1228/23 -, Rn. 51, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2023 – 4 O 276/22 -, Rn. 41 ff., juris). Soweit ein Versicherungsnehmer Rückzahlung von Beiträgen begehrt oder die Feststellung begehrt, dass eine Erhöhung unwirksam war und er keine – erhöhten – Prämien schuldete, hat somit ungeachtet der vorgenannten Entscheidungen er die Voraussetzungen dafür grundsätzlich darzulegen und zu beweisen (so auch: OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022 – 20 U 91/21 -, Rn. 31, juris; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 – 8 U 3056/22 -, BeckRS 2023, 3605, Rn 29 a.E.; OLG Düsseldorf – 4 U 117/18 -, Beschluss vom 25.02.2020, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019 – 11 U 119/17 -, Rn. 7, juris; LG München I, Urteil vom 01.06.2023 – 12 O 1228/23 -, Rn. 5 ff., juris; LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2023 – 4 O 276/22 -, Rn. 41 ff., juris). Danach ist ein pauschales Vorbringen des Versicherungsnehmers durch schlichtes Bestreiten oder Behaupten bestimmter Umstände ohne konkreten Einzelfallbezug nicht ausreichend. Zumindest ist der Klagepartei abzuverlangen, die konkreten Anhaltspunkte zu offenbaren, die sie dazu bewegen, die materielle Fehlerhaftigkeit der Prämienanpassungen anzunehmen. Ohne irgendeinen konkreten, einzelfallbezogenen Hinweis des Versicherungsnehmers auf einen Fehler des Versicherers bei der Beitragsbemessung kann das Gericht auch keinen Sachverständigen mit der Überprüfung gerügter Prämienanpassungen beauftragen. Denn dies würde eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts bedeuten, die mit den Zielen des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens nicht in Einklang zu bringen ist (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022 – 20 U 91/21 –, Rn. 33, juris). Wenn sich der Klagepartei keine greifbaren Anhaltspunkte bieten, ist sie gehalten, sich mit den ihm zur Verfügung gestellten Berechnungsunterlagen auseinanderzusetzen, um ihre Rüge zu individualisieren. Die Bezugnahme auf andere Verfahren mit anderen Versicherern, anderen Versicherungsnehmern und anderen Tarifen sowie anderen Beitragsanpassungen ersetzt den erforderlichen Vortrag hingegen nicht. Das Aufstellen spekulativer Behauptungen könnte nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer Einsicht in die Berechnungsunterlagen begehrt hätte, um seinem bis dato anlasslosen Verdacht nachzugehen, ihm aber eine entsprechende Kenntnisnahme verwehrt worden wäre. Vorliegend hat die Klägerseite aber Einblick in die Unterlagen zur versicherungsmathematischen Berechnung durch deren Aushändigung erhalten. b. Nach obigen Maßstäben gereicht der Vortrag der Klägerin nicht, um in eine Beweisaufnahme eintreten zu können. Denn innerhalb der nachgelassenen und auf Antrag verlängerten Stellungnahmefrist auf die übereichten Berechnungsunterlagen erfolgte keine individualisierte Auseinandersetzung hiermit. Die Klägerseite hat nicht einen konkreten Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen aufgezeigt, sondern lediglich in allgemeiner Form eingehend ihre Rechtsansichten erläutert. aa. Soweit die Klägerseite allgemein rügt, dass zur Ermittlung der auslösenden Faktoren ein anderes Verfahren im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 3 KVAV zur Anwendung gelangt sei, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Anpassungen nicht. Ob von der grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit ein anderes aber gleichwertiges Verfahren zulässig Gebrauch gemacht worden ist, hat allein die BaFin als Aufsichtsbehörde zu prüfen, der die Herleitung der Ermittlung der Versicherungsleistungen vorab mitzuteilen ist (Bach/Moser/Fiegel/Mattar, Private Krankenversicherung, 6. Aufl., § 15 KVAV, Rn. 12). Danach handelt es sich um eine rein aufsichtsrechtliche Frage, die nicht zum Prüfungsgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zählt. Überdies hat die Klägerseite keine Gesichtspunkte erwähnt, die gegen die Gleichwertigkeit der Verfahren sprechen könnte. bb. Soweit die Klagepartei behauptet, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht prüfbar sei, ob eine nicht nur vorübergehende Abweichung vorliegt, macht sie diese Auffassung nicht an den übereichten Unterlagen fest. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da anderenfalls nur eine spekulative Behauptung in den Raum gestellt wird, die die Klagepartei in gleicher Weise auch ohne Einblick in die Unterlagen hätte vornehmen können. Erforderlich wäre eine nach Tarifen und Jahren der streitigen Beitragsanpassungen differenzierte Bezugnahme auf die entsprechenden Passagen der Erläuterungen der Beklagten gewesen. Eine solche differenzierte Betrachtung ist erforderlich, weil bei der Bewertung auf die Sicht zum Zeitpunkt der Überprüfung der Anpassung abzustellen ist. Ein konkretes Ende der Abweichung wird aber regelmäßig nicht absehbar sein, sodass es insoweit schon ausreichen muss, dass es zumindest unwahrscheinlich ist, dass die Abweichung tatsächlich in absehbarer Zeit unter den Schwellenwert zurückfällt. Eine Dauerhaftigkeit in diesem Sinne ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn es nicht ausnahmsweise besondere vorübergehende Entwicklungen des Schadensbedarfs aufgrund bestimmter zeitlich begrenzter Umstände gab (wie etwa eine unvorhergesehene Pandemie; eine unvorhergesehene einmalige Häufung von Großschäden; andere unvorhergesehene besondere Einzelereignisse) (vgl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 6; Lang-heidt/Wandt/Boetius, VVG, 2. Aufl., § 203 VVG, Rn. 784 ff.; Gerwins, NVersZ 1999, 53, 54). cc. In gleicher Weise pauschal greift die Klägerseite die Verwendung von Limitierungsmitteln an, da auch hier keine nach den Beitragsanpassungen differenzierte Auseinandersetzung mit den überreichten Unterlagen erfolgt. Soweit die Klägerseite meint, dass ein alle Tarife der Beklagten umspannendes Limitierungskonzept fehle, kann selbst die Richtigkeit dieser nicht näher dargelegten Behauptung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen führen. Denn die Beklagte schuldete kein Konzept über die Verwendung von Limitierungsmitteln in dieser Form. Würde man der Auffassung der Klägerseite folgen, müssten der Treuhänder und im Gerichtsverfahren ein bestellter Sachverständiger zur Prüfung alle Berechnungsgrundlagen aller Tarife des jeweiligen Erhöhungsjahrganges des Krankenversicherers prüfen. Dies würde den zeitlichen Rahmen des Prüfungsvorgangs beim Treuhänder und auch das gerichtliche Beweisverfahren nach Umfang und Kosten sprengen (OLG Celle, BeckRS 2022, 30359; Franz, VersR 2020, 449, 452; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 24; Langheidt/Wandt/Boetius, VVG, 2. Aufl., § 203, Rn. 917 f.; Gramse in BeckOG VVG, Stand: 01.05.2023, § 203, Rn. 38b). Treuhänder und gerichtlicher Sachverständiger schulden stattdessen nur eine überblicksartige Prüfung dahingehend, ob bei der Ermessensentscheidung des Versicherers über den Einsatz der Limitierungsmittel offensichtlicher Fehlgebrauch vorliegt, der den allgemeinen Erwägungen zur Verteilung der Limitierungsmittel krass widerspricht (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 – 16 U 139/19 -, Rn. 86, juris) oder die abzuverlangenden Kriterien eklatant oder evident verletzt (Boetius, r + s 2022, 248, 254 f.; Gramse in: BeckOK VVG, Stand: 01.05.2023, § 203 Rn. 38b). Entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerseite mangels individueller Auseinandersetzung mit den Unterlagen naturgemäß nicht aufgezeigt. dd. Soweit die Klägerin schlicht behauptet, dass die streitgegenständliche Kalkulation versicherungsmathematisch unrichtig sei, vermag sie auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt zu liefern, der über eine bloße Spekulation hinausginge. Würde das Gericht einen solchen Vortrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens genügen lassen, wäre hiermit eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts im besten Sinne des Wortes umschrieben, da erst das Gutachten der im Nebel stochernden Klägerin verhelfen soll, ihrer Mutmaßung die Sachgrundlage nachzuliefern. II. Aus der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ergibt sich die Unbegründetheit der mit Ziffern 1 und 3 gemachten Feststellungsanträge und des zu Ziffer 3. geforderten Freistellungsanspruchs hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 22.01.2020 auf 48.960,87 Euro und für die Zeit danach auf 15.183,08 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.