OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 1/23 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:1025.8S1.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 31 C 167/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 31 C 167/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhobener Kontoführungsgebühren von Januar 2012 bis einschließlich November 2021 in Anspruch. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein seinerzeit kostenloses Girokonto. Grundlage des Vertrags waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Diese enthielten Klauseln zur Zustimmungsfiktion zu vertraglichen Änderungen, wie sie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) für unwirksam erachtet hat. Nach den Klauseln kann die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB und der Entgelte für typischerweise dauerhaft in Anspruch genommene Dienste als erteilt gelten, wenn der Kunde auf eine entsprechende Mitteilung zu einer geplanten Änderung zwei Monate lang schweigt. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Klauseln wird auf das o.g. Urteil des BGH verwiesen. Auf der Grundlage der AGB bot die Beklagte der Klägerin in verschiedenen Jahren die Erhöhung der Kontoführungsgebühren wie folgt an: vor dem 01.01.2003: monatlich 1,53 EUR ab dem 01.01.2003: monatlich 5,25 EUR ab dem 01.07.2015: monatlich 7,90 EUR ab dem 01.07.2019: monatlich 9,90 EUR. In der Folge zog die Beklagte die Gebühren entsprechend ein, nachdem die Klägerin auf die Mitteilung nicht reagiert hatte. Auf diese Weise erhob die Beklagte folgende monatliche Entgelte: ab dem 01.01.2003: monatlich 5,25 EUR ab dem 01.08.2015: monatlich 7,90 EUR ab dem 01.07.2019: monatlich 9,90 EUR. Die erhobenen Entgelte konnte die Klägerin ihren jeweils am Monatsende erstellten Saldoabschlüssen entnehmen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2021 auf, ihr die erhobenen Entgelte zurück zu zahlen. Dem kam die Beklagte zunächst nicht nach. Nach Klagezustellung am 25.01.2022 zahlte die Beklagte der Klägerin 16,00 EUR auf ihre Forderung. Die Klägerin hat erstinstanzlich wörtlich beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, 886,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 63,00 EUR (Januar bis Dezember 2012) seit 01.01.201363,00 EUR (Januar bis Dezember 2013) seit 01.01.201463,00 EUR (Januar bis Dezember 2014) seit 01.01.201531,50 EUR (Januar bis Juni 2015) seit 01.07.201547,40 EUR (Juli bis Dezember 2015) seit 01.01.201694,80 EUR (Januar bis Dezember 2016) seit 01.01.201794,80 EUR (Januar bis Dezember 2017) seit 01.01.201894,80 EUR (Januar bis Dezember 2018) seit 01.01.201947,40 EUR (Januar bis Juni 2019) seit 01.07.201959,40 EUR (Juli bis Dezember 2019) seit 01.01.2020118,80 EUR (Januar bis Dezember 2020) seit 01.01.2021108,90 EUR (Januar bis November 2021) seit 01.12.2021 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Erhebung der Einrede der Verjährung ist sie der Auffassung gewesen, die Kontoführungsgebühren seien jedenfalls konkludent vereinbart worden. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, ihrerseits einen zu saldierenden Wertersatzanspruch für die von ihr erbrachten Leistungen zu haben. Das Amtsgericht Wuppertal hat mit am 08.12.2022 verkündetem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 42,00 EUR verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung von 42,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zustehe, weil die Klägerin zwischen Juli 2019 und November 2021 monatlich 2,00 EUR ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt habe. Im Übrigen stelle der Zahlungsdiensterahmenvertrag den Rechtsgrund für die Leistung der Kontoführungsgebühr dar. Das Schweigen der Klägerin auf die angebotenen Entgelterhöhungen der Beklagten habe nicht bereits nach Ablauf von zwei Monaten als Zustimmung qualifiziert werden können. Die dahinstehende, in den AGB der Beklagten vereinbarte Fiktionswirkung sei nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließe, unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20). Sei aber eine Klausel unwirksam, so trete an Ihre Stelle grundsätzlich das Gesetz, mithin hier die §§ 145 ff. BGB. Nach diesen allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen sei es grundsätzlich möglich, dass ein Handeln der Parteien in Abweichung von zuvor getroffenen Vereinbarungen über einen langen Zeitraum zu einer Änderung der vorherigen Vereinbarung führen könne. Sei die konkludente Änderung grundsätzlich möglich, sei es im hiesigen Fall angemessen, im Hinblick auf die erforderliche Dauer der abweichenden Übung auf die Grundsätze der vom BGH zu Energiesparverträgen entwickelten sogenannten „Dreijahreslösung“ zurückzugreifen. Dies entspreche bei einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe der §§ 145 ff. BGB einem angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen. Nach der „Dreijahreslösung“ könne der Kunde sich nicht gegen eine Preiserhöhung wenden, wenn er diese nicht binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung beanstandet habe (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 10.03.2021 – VIII ZR 200/18). Auch wenn die „Dreijahreslösung“ unmittelbar aufgrund der Besonderheiten der Energieversorgung entwickelt worden sei, sei ihr Grundgedanke auch auf die auf lange Sicht angelegten Zahlungsdiensterahmenverträge übertragbar. Auch hier widerspreche der Kunde über einen erheblichen Zeitraum den erhobenen Entgelten nicht, obwohl ihm durch die monatlichen Saldoabschlüsse stets vor Augen geführt werde, dass er das (erhöhte) Entgelt zahle. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den erstinstanzlichen Antrag – soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist – weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Meinung, dass die „Dreijahreslösung“ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, sondern für die Besonderheiten der Energieversorgungsverträge entwickelt worden sei. Auch eine sonstige konkludente Zustimmung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Die Einrede der Verjährung sei im vorliegenden Fall europarechtswidrig. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.12.2022, Az. 31 C 167/21, abzuändern und die Beklagte über die zugesprochenen 42,00 EUR hinaus zu verurteilen: 1. 844,80 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 63,00 EUR (Januar bis Dezember 2012) seit 01.01.201363,00 EUR (Januar bis Dezember 2013) seit 01.01.201463,00 EUR (Januar bis Dezember 2014) seit 01.01.201531,50 EUR (Januar bis Juni 2015) seit 01.07.201547,40 EUR (Juli bis Dezember 2015) seit 01.01.201694,80 EUR (Januar bis Dezember 2016) seit 01.01.201794,80 EUR (Januar bis Dezember 2017) seit 01.01.201894,80 EUR (Januar bis Dezember 2018) seit 01.01.201947,40 EUR (Januar bis Juni 2019) seit 01.07.201959,40 EUR (Juli bis Dezember 2019) seit 01.01.2020118,80 EUR (Januar bis Dezember 2020) seit 01.01.2021108,90 EUR (Januar bis November 2021 seit 01.12.2021 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine der Klägerin günstigere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die mit der Berufung verfolgten Ansprüche auf Rückerstattung der erhobenen Kontoführungsgebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. a. Die Beklagte hat die Kontoführungsgebühren – mit Ausnahme des vom Amtsgericht festgestellten Zeitraums von Juli 2019 bis November 2021 – nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen war der zwischen den Parteien bestehende Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten einen monatlichen Betrag von zuletzt 7,90 Euro schuldete. Zwar haben die Parteien unstreitig seinerzeit einen gebührenfreien Vertrag abgeschlossen. Dieser wurde indes – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – nachträglich zwischen den Parteien dadurch geändert, dass die Beklagte der Klägerin – zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem Jahr 2003 – die Erhebung (und später die Erhöhung) der Entgelte anbot und die Klägerin dieses Angebot durch die widerspruchslose Zahlung des Entgelts über einen Zeitraum von drei Jahren annahm. b. Weiter hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die unstreitige Regelung in den AGB der Beklagten, wonach das Schweigen der Klägerin auf die angebotene Entgelterhöhung nach Ablauf von zwei Monaten als Zustimmung fingiert wird, nach dem überzeugenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) unwirksam ist. Dieses Urteil zum AGB-Änderungsmechanismus verhält sich indes nicht zu der Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Unzulässigkeit solcher Klauseln im konkreten Einzelfall ergeben. Nach einhelliger Meinung, der sich die Kammer anschließt, ist die Möglichkeit einer Vertragsänderung nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB zu beurteilen. c. Unabhängig vom Vorliegen einer konkludenten Vertragsänderung durch die vorliegend gegebene widerspruchslose Weiternutzung des Girokontos über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ergibt sich die Vereinbarung des unwidersprochenen Entgeltverlangens vorliegend aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führen nach § 307 BGB unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen zu einer Lücke im Regelungsplan der Parteien, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 zu schließen ist. Macht der Kunde danach nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung mit auf Grundlage der unwirksamen Klausel erhöhten Entgelten deren Unwirksamkeit geltend, tritt der neue Preis endgültig und rückwirkend an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises (BGH, NJW-RR 2021, 626, 628; BGH, NJW 2017, 320, 321; BGH, NJW 2016, 1718, 1725; BGH, NJW 2015, 2566, 2571; BGH NJW 2012, 1865). Ist die Regelungslücke im Vertrag einmal auf diese Weise geschlossen worden, bedeutet dies zwangsläufig, dass der Preis, der an die Stelle des Anfangspreises getreten ist, für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des Energieversorgungsunternehmens maßgeblich ist (BGH NJW 2015, 2566 Rn. 27). Diese Rechtsprechung wird getragen von dem Bestreben, bei langfristigen Versorgungsverträgen das subjektive Äquivalenzverhältnis im beidseitigen Interesse zu wahren. Vermieden werden soll, dass der Energieversorger trotz Schwankungen bei seinen Bezugskosten seine Endkundenpreise unverändert lassen muss und somit dem Kunden ein unverhoffter und ungerechtfertigter Gewinn entstünde (u.a. BGH, NJW 2015, 2566; BGH; NJW 2012, 1865; Omlor, NJW 2021, 2243). Diese Rechtsprechung lässt sich – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – auf den hier im Streit stehenden Fall der Rückforderung von Kontoführungsgebühren übertragen. Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel, dass sich die mit dem Wegfall dieser Klausel entstehende Lücke im Vertrag nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGH, NJW 2014, 1877; BGH NJW 2015, 2566 Rn. 29; BVerfG, NJW 2011, 1339 Rn. 41 jew. mwN). Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall gegeben. Wenn dem Kunden nach Maßgabe der ursprünglichen Preisvereinbarung das aufgrund von unwirksamen Entgeltanpassungen „Zuvielgezahlte“ voll erstattet würde, wird ein nicht von den Parteien justiertes Entgeltniveau hergestellt und damit eine Äquivalenzstörung ausgelöst. Die resultierende Äquivalenzstörung ist umso gravierender, je länger der unwirksame Anpassungsmechanismus in Gebrauch war. Auf der Seite des die Dauerleistung erbringenden Unternehmens entsteht ein Zufallsverlust, auf der Seite des Kunden ein Zufallsgewinn (vgl. Grigoleit, WM 2023, 697, 700). Vergleichbar mit den Energieversorgungsverträgen haben auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreits im Vertrag Anpassungsklauseln niedergelegt und damit die Erwartung verbunden, dass die Kreditinstitute auf sich verändernde Marktentwicklungen reagieren können. Dies entspricht der gesetzlichen Bindung der Beklagten an die kaufmännischen Grundsätze wirtschaftlicher Tätigkeit. Es ist eine allgemeine kaufmännische – wie auch kundenseitige – Erwartung, dass z.B. Aufwandssteigerungen und eine veränderte Ertragslage in die Entgelte eingepreist werden können. Die Durchkreuzung dieser Erwartung reißt somit auch in den zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden geschlossenen Verträgen eine Lücke (vgl. Grigoleit, WM 2023, 697, 704). Die Klägerin bringt als wesentliches Argument gegen die Vergleichbarkeit an, dass ein ständiger vollwertiger Leistungsaustausch vorliegend – anders als bei Energielieferungsverträgen – nicht stattfinde. Dieses Argument greift nicht durch. Denn – anders als bei den von der Klägerin vergleichsweise angeführten Versicherungsverträgen – weisen Zahlungsdiensterahmenverträge wie Energieversorgungsverträge einen langfristigen Charakter auf und werden im Massengeschäft verwendet. Wie das Energiewirtschaftsrecht ist auch das Bankrecht von der Zielsetzung durchtränkt, eine Versorgungssicherheit durch ein stabiles Finanzsystem zu gewährleisten (vgl. weiter Omlor NJW 2021, 2243 Rn. 32). Dass Finanzdienstleistungen mitunter erheblichen Preisschwankungen unterliegen, ergibt sich schon aus einer allgemeinen Beobachtung der Finanzmarktentwicklung während der vergangenen Jahrzehnte. Weiterhin besteht zum Energiewirtschaftsrecht die Parallele, dass im Massenverkehr eine Rechtssicherheit durch Fristen angestrebt wird; im Bank- und Zahlungsdiensterecht lässt sich insofern auf § 676 b Abs. 2 bis 5 BGB und die Genehmigungsfiktionen aus Nr. 7 II AGB-Banken bzw. Nr. 7 III AGB-Sparkassen verweisen (Omlor NJW 2021, 2243 Rn. 32). Demgegenüber besteht gerade keine Vergleichbarkeit mit den von der Klägerseite herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen. Wie der BGH in dem Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20 anführt, betraf die Klausel mit der unwirksamen Zustimmungsfiktion – anders als bei den Versicherungsverträgen – Entgelte für Hauptleistungen. Hinzu kommt, dass die Bank – wie der Energieversorger – keine Handhabe hat, die Äquivalenzstörung abzuwenden, wenn der Anpassungsmechanismus unwirksam ist und der Kunde gleichwohl den erhöhten Preis über lange Zeit hinweg ohne Beanstandung entrichtet. Durch den einvernehmlichen Vollzug der Entgelterhöhung bleibt es dem Unternehmen versagt, einen ausgewogenen Preis in anderer Weise (als mittels der Preisanpassungsklausel) durchzusetzen, also etwa durch Verhandlungen oder ggf. durch eine Kündigung. Gleich welcher Anpassungsmechanismus nachträglich beanstandet wird, die „Anpassungslücke“ kann nachträglich nicht (einseitig) durch den Anpassungsinteressenten, mithin auch nicht durch die Kreditinstitute ausgefüllt bzw. abgewendet werden (Grigoleit, WM 2023, 697, 704). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht von Bedeutung, ob die Klägerin – wie sie behauptet – keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt habe und deshalb auch keine (konkludente) Erklärung in Bezug auf eine etwaige vertragliche Lücke habe abgeben können. Das Wesen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht gerade darin, dass die Parteien bei Vereinbarung der entsprechenden Regelung nicht von einer Nichtigkeit ausgegangen sind. Sonst hätten sie die entsprechende Regelung mutmaßlich nicht vereinbart. Das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung schließt gerade die Lücke, die entstanden ist, weil die Parteien sich über eine Nichtigkeit keine Gedanken gemacht haben. Durch die Anwendung der „3-Jahres-Regel“ zieht die Beklagte entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer unwirksamen Klausel. Aus der unwirksamen Klausel kann die Beklagte keine Rechte für sich herleiten. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – die Gegenseite durch jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Abbuchung in Kenntnis der ursprünglich vereinbarten Gebührenfreiheit konkludent erklärt, mit der Abbuchung einverstanden zu sein, kann dies nicht zum Nachteil der Beklagten geraten. d. Sind aber die genannten Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einmal bejaht, muss zur Lückenschließung durch das Gericht eine Regelung entwickelt werden, die sich am hypothetischen Willen der Vertragsparteien sowie dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben orientiert und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, richtet sich die ergänzende Vertragsauslegung daran aus, was die Parteien, wenn sie – bei Vertragsabschluss – bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (vgl. BGH NJW 2012, 1865 Rn. 24; BGH NJW 2015, 2566 Rn. 43; BGH NJW 2016, 1718 Rn. 70). Auch im Hinblick auf die Höhe des Rückzahlungsanspruchs begegnet das amtsgerichtliche Urteil keinen Bedenken. Welche Kontoführungsgebühr die Klägerin in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen schuldete, hängt davon ab, wann ihr die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagte zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen ihr erstmaliger Widerspruch am 30.11.2021 noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Dies trifft vorliegend auf den vom Amtsgericht festgestellten Zeitraum zwischen Juli 2019 und November 2021 zu. Denn die die Erhöhung auf 7,90 EUR feststellende Abrechnung ist der Klägerin unwidersprochen im August 2015 zugegangen. Ein Entgelt in Höhe von 9,90 EUR wurde zwischen den Parteien hingegen nicht mehr wirksam vereinbart. Der Dreijahreszeitraum für die Erhöhung zum 01.07.2019 wäre erst mit dem 30.06.2022 abgelaufen. Die Klägerin hat aber bereits mit Schreiben vom 30.11.2021 die Rückzahlung der Gebühren gefordert und damit konkludent der Erhöhung widersprochen. e. Zu unterstellende Rückzahlungsansprüche wären im Übrigen größtenteils mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt, §§ 195, 199 BGB. Die Rückzahlungsansprüche unterliegen der Regelverjährung nach § 195 BGB, deren dreijährige Frist mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen. Der Rückzahlungsanspruch entstand spätestens mit dem widerspruchslosen Ablauf der – typischerweise sechswöchigen – Einwendungsfrist gegen den die Belastung verbuchenden Entgelt-bzw. Rechnungsabschluss. Um die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen zu bejahen, ist es weder erforderlich, dass der Kunde sich über diese absolut gewiss ist, noch aus den bekannten Umständen selbst rechtlich zutreffende Schlüsse zieht. Maßgeblich ist vielmehr das Maß an Kenntnis, mit dem sich eine Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben lassen könnte. In den krankenversicherungsrechtlichen Konstellationen hat die Rechtsprechung für die Kenntniserlangung auf den Zugang der einer Prämienerhöhung stets vorauszuschickenden Erhöhungsmitteilung (§ 203 V VVG) abgestellt (BGH r+s 2022, 30 Rn. 42; OLG Düsseldorf VersR 2021, 1553). Entsprechendes wird sich grundsätzlich auch der Bankkunde entgegenhalten lassen müssen. Zwar unterliegen die Banken keinem mit nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vergleichbaren Begründungszwang. Ihre Kunden sind jedoch – um den (unwirksamen) Zustimmungsfiktionsmechanismus überhaupt in Gang zu setzen – nach § 675g Abs. 1 BGB, Art. 248, §§ 2, 3 EGBGB immerhin dazu verpflichtet, über geplante Gebührenerhöhungen im Voraus klar und verständlich zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung und kann der Kunde sodann die Vereinnahmung der erhöhten Kontoführungsgebühr bzw. ihre Ausweisung im Entgeltabschluss erkennen, wird dies grundsätzlich dafür ausreichen, dass sich der einzelne Kunde in die Lage versetzt sehen darf, die Rückforderung auch klageweise geltend machen zu können. Auf die Frage, ob der Kunde die Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklauseln selbst beurteilen konnte, kommt es für die verjährungsrelevante Umstandskenntnis – grundsätzlich – nicht an (Schultess, NJW 2022, 431). Etwas anders ergibt sich nicht aus dem von der Klägerseite angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.06.2023 (Az. C-609/19). Darin geht es um die Frage, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Leistungen bei einem Fremdwährungsdarlehen beginnt, die aufgrund einer AGB-Klausel erfolgt sind, die deswegen missbräuchlich ist, weil die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht. Der EuGH stellt insoweit klar, dass die Verjährungsfrist einer Restitutionsklage nicht abgelaufen sein darf, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit der Klausel Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf den hier zur Entscheidung an- stehenden Fall übertragen wollte, hätte die Klägerin nach dem Vorstehenden die erforderliche Kenntnisnahmemöglichkeit von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt. 2. Mangels Hauptforderung hat das Amtsgericht zu Recht den weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen verneint. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 Satz, 708 Nr. 10 S.1, 711 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Ob die in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur 3-Jahres-Regel auch auf die Rückforderung von Kontoführungsgebühren anzuwenden sind, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Verfahren. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 844,80 EUR festgesetzt.