Leitsatz: Die Haftungsbefreiung aus § 17 Abs. 3 StVO steht grundsätzlich auch einem nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer offen, der den Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO in jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Form nachkommt. Wenn die Verkehrslage es erfordert, einem nicht zur Vorfahrt Berechtigten Vorrang zu gewähren i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO, so kann dieser dann, wenn er nach einer diesbezüglichen Verständigung mit dem auf seine Vorfahrt Verzichtenden losfährt, haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter stehen als wenn er Vorfahrt gehabt hätte. Wem vom ersten vorfahrtberechtigten Fahrzeug einer aus fünf Fahrzeugen bestehenden, hintereinander wartenden Fahrzeugkolonne auf einer von links kommenden Straße nach einer Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO Vorrang gewährt wird, muss nicht damit rechnen, dass die fünf wartenden Fahrzeuge der Kolonne vom sechsten Fahrzeug der Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt werden. Derjenige, der eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt dabei umso mehr, je weniger der Überholende die Lage vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne vor dem Beginn des Überholvorgangs einsehen kann. Wer eine aus fünf Fahrzeugen bestehende, wartende Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, stellt seine Bewertung der Verkehrslage erkennbar über die Bewertung von fünf anderen Fahrzeugführern, die dem Anhaltegrund örtlich näher sind und sich in derselben Situation offensichtlich bewusst anders verhalten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger fuhr am 10.08.2022 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug VW Golf N01, auf der I.-straße in V in südlicher Richtung. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten LKW Renault, in östlicher Richtung auf dem in die I.-straße von Westen her mündenden Q. Weg. Gegen 08:15 Uhr kollidierte in dem Bereich, wo der Q. Weg auf die I.-straße trifft, die Fahrzeugfront des Klägerfahrzeugs mit der linken Fahrzeugseite des in die I.-straße einfahrenden Beklagtenfahrzeugs. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verkehr der I.-straße gegenüber dem ankommenden Verkehr der Q. Straße aufgrund des für den einfahrenden Verkehr sichtbaren Verkehrszeichens 205 vorfahrtsberechtigt ist. Der vom Kläger noch am 10.08.2022 beauftragte Sachverständige B. kam in dem zu einem Preis von 1.151,92 Euro angefertigten Haftpflichtgutachten vom 11.08.2022 auf der Grundlage der von ihm ermittelten Reparaturkosten von mindestens 12.960,17 Euro netto (12.571,57 Euro brutto), einem Wiederbeschaffungswert von 5.612,00 Euro netto (5.750,00 Euro brutto) sowie einem Restwert von 666,00 Euro zu dem Ergebnis eines wirtschaftlichen Totalschadens des von ihm als nicht mehr fahrtüchtig bewerteten Klägerfahrzeugs. Das nach dem Unfall von der Firma Auto J. im Auftrag des Klägers abgeschleppte Fahrzeug verblieb vom 10.08.2022 bis zum Verkauf des Fahrzeugs am 30.08.2022 auf deren Betriebsgrundstück, wofür die Firma dem Kläger insgesamt 794,33 Euro in Rechnung stellte. Im Zeitraum danach mietete sich der Kläger zum Preis von insgesamt 2.577,43 Euro vorübergehend einen Ersatzwagen. Durch außerprozessuales Schreiben vom 06.09.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 3) fruchtlos zur Zahlung von 5.109,00 Euro (Wiederbeschaffungsaufwand + Unkostenpauschale i.H. v. 25,00 Euro), der Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietwagenkosten sowie einer 1,3-Gebühr zzgl. einer Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 Euro der aufgrund eines angesetzten Streitwertes von 9.632,78 Euro ermittelten außergerichtlichen Anwaltskosten (973,66 Euro brutto) bis zum 20.09.2022 auf. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei von ihm, dem Kläger, aus gesehen von rechts kommend auf die I.-straße eingefahren und unmittelbar vor ihm nach rechts abgebogen. Hierdurch habe der Beklagte zu 1) ihm, dem Kläger, die Vorfahrt genommen. Der Kläger folgert daraus die Auffassung, zu Lasten der Beklagten wirke der Beweis des ersten Anscheins, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch den Vorfahrtverstoß allein verschuldet habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 5.109,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an das Kfz-Sachverständigenbüro B., D.-straße, P., EUR 1.151,92 zu zahlen, um den Kläger von dortigen Verbindlichkeiten freizustellen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Firma Auto J. e.K., R., L., EUR 794,33 zu zahlen, um den Kläger von dortigen Verbindlichkeiten freizustellen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die ADAC RSR GmbH, 81364 München, für außergerichtliche Anwaltskosten EUR 973,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe nicht beabsichtigt nach rechts, sondern nach links auf die I.-straße abzubiegen. Während er an der Einmündung des Q. Wegs in die I.-straße auf eine Lücke im Verkehr gewartet habe, habe ein ankommendes Fahrzeug geblinkt, angehalten und ihm ein Zeichen gegeben, dass er herausfahren könne. Der nachfolgende Verkehr hinter diesem Fahrzeug habe gewartet. Während er, der Beklagte zu 1), sich dann langsam vorgetastet habe, und zu einem Zeitpunkt, wo er die rechte Fahrspur noch nicht überquert gehabt habe, habe der Kläger mit seinem Fahrzeug plötzlich die wartende Fahrzeugschlange von mindestens vier Fahrzeugen unter Benutzung der Gegenfahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h überholt. Beim Wiedereinscheren von der Gegenfahrspur in die Fahrspur der wartenden Fahrzeuge habe der Kläger dann das Beklagtenfahrzeug übersehen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass derjenige, der an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahre, bei erkennbaren Verkehrslücken und Einmündungen seine Fahrweise so einrichten müsse, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke fahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne. Daraus leiten sie ab, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis gewesen. Jedenfalls aber sei das Verschulden des Klägers so erheblich, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktrete. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und E. sowie Inaugenscheinnahme eines Satellitenfotos von der Unfallörtlichkeit aus Google-Maps. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Ansprüche des Klägers kommen vorliegend nur aus § 7 Abs. 1 StVG in Kombination mit den §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG i.V.m. den §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG in Betracht. Für einen solchen Anspruch verbleibt jedoch kein Raum, weil der Unfall für den Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (I.) ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war (II.). I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an dem Morgen des 10.08.2022 eine in südlicher Richtung auf der I.-straße vor ihm befindliche, vor der Ausfahrt des Q. Weges stehende Fahrzeugkolonne von mindestens fünf Fahrzeugen unter Nutzung der Gegenfahrbahn links überholt hat und beim Wiedereinscheren auf die Fahrbahn für seine Fahrtrichtung in Höhe der Ausfahrt des Q. Weges mit dem zu diesem Zeitpunkt zum Teil noch auf dem Q. Weg stehenden, zum Teil schon auf der in die südliche Richtung führende Fahrspur der I.-straße stehenden, weißen Lieferwagen der Beklagten kollidierte, der vom vordersten Fahrzeug der vom Kläger überholten Kolonne zum Zwecke des Linksabbiegens vorgelassen wurde und zum Zeitpunkt der Kollision stand und sich nicht bewegte. Diese Überzeugung beruht vor allem auf den präzisen, gut nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen E., die das Gericht überdies durch die sich damit deckenden Angaben der Zeugin G. bestätigt sieht. Der Zeuge E. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt, sich am 10.08.2022 als Fahrer des mindestens fünften Fahrzeugs hinter einer mindestens aus vier Fahrzeugen bestehenden Kolonne auf der I.-straße in südlicher Richtung vor der Abzweigung Q. Weg befunden und gesehen und erlebt zu haben, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge anhielten, um einen aus dem Q. Weg kommenden, weißen Kleintransporter zum Zwecke des Linksabbiegens auf die I.-straße einfahren zu lassen. Nachdem die gesamte Kolonne zum Stehen gekommen sei, habe der Zeuge beobachtet, wie sich der Fahrer des weißen Kleintransporters langsam und vorsichtig auf die I.-straße vorgetastet habe. Der Zeuge habe dann gesehen, wie ihn ein VW Golf unter Nutzung der Gegenfahrspur links überholt habe und hiernach auch an den anderen stehenden Fahrzeugen auf der von ihnen genutzten Fahrspur unter Nutzung der Gegenfahrspur vorbeifuhr. Hinter dem ersten vor dem Q. Weg wartenden Fahrzeug der Kolonne sei der VW Golf dann rechts eingeschert und hierbei mit dem zu diesem Zeitpunkt stehenden weißen Lieferwagen kollidiert. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft und sehr überzeugend. Der Zeuge hatte sehr präzise Erinnerungen an den aus seinem Blickwinkel gut zu beobachtenden Unfall. Es ist lebensnah und für das Gericht auch gut nachvollziehbar, dass ihm das Verkehrsmanöver des VW Golfs als ungewöhnliches Fahrmanöver in guter Erinnerung blieb. Der Zeuge war auch uneingeschränkt glaubwürdig. Seine Aussage war frei von Belastungstendenzen und er hat unumwunden zugegeben, wenn er Dinge nicht wahrgenommen hat oder wenn ihm eine konkrete Erinnerung fehlte. Die Aussage des Zeugen E. wurde hinsichtlich einer Vielzahl von Randdetails von den Angaben der Zeugin G. bestätigt. Diese sagte aus, auf der in die südliche Richtung laufende Fahrspur der I.-straße vor der Einfahrt in den Q. Weg ein Fahrzeug stehen gesehen zu haben, das den weißen Lieferwagen habe rausfahren lassen, damit es selbst nach rechts abbiegen und in den Q. Weg einfahren kann. Die Zeugin konnte auch sicher bestätigen, dass dieses erste, dort wartende Fahrzeug nicht dasjenige gewesen sei, das mit dem weißen Lieferwagen kollidiert sei. Es ist insoweit schlüssig nachvollziehbar, dass die Zeugin angab, aus ihrer Perspektive, an der Bushaltestelle stehend, das Fahrzeug, das von der anderen Seite in den weißen Lieferwagen hineinfuhr, zum Zeitpunkt der Kollision selbst nicht gesehen zu haben, weil es vom weißen Lieferwagen verdeckt wurde. Dagegen konnte auch sie sicher sagen, dass der weiße Lieferwagen zum Zeitpunkt der Kollision wartete und nicht in Fahrbewegung war. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft und frei von Belastungstendenzen. Die Zeugin hat unumwunden zugegeben, wenn sie keine konkrete Erinnerung mehr hatte oder was sie nicht selbst gesehen hat. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen deshalb keine Zweifel. Abweichungen der beiden Zeugenaussagen voneinander oder inhaltliche Widersprüche ergaben sich nicht. Die Angaben des Klägers zum Unfallhergang waren dagegen unglaubhaft. Seine Angaben waren insgesamt wenig nachvollziehbar. Er hat zwar angegeben, dass sich vor ihm mindestens vier Fahrzeuge befunden hätten; Angaben dazu, wie sich diese verhielten oder wo sich diese zum Zeitpunkt der Kollision befanden, hat er jedoch auch auf mehrfache konkrete Nachfrage des Gerichts immer wieder ausgespart. Erst auf drängende und wiederholte Nachfrage gab er an, dass auch diese Fahrzeuge am Q. Weg vorbeigefahren seien, wobei seine Angaben hierzu insgesamt rudimentär blieben. Sein Aussageverhalten war greifbar ausweichend. Er verfing sich in der Darstellung von Randdetails, die mit den konkret gestellten Fragen nach seinem eigenen Fahrverhalten und nach dem Verbleib der vier zunächst vor ihm befindlichen Fahrzeuge nichts zu tun hatten. Dann, wenn man beim Zuhören Informationen zur konkreten Bewegung seines Fahrzeugs erwartet hat, wurden die Angaben des Klägers immer wieder ausweichend. Seine stattdessen gemachten Angaben betrafen ausschließlich den außertatbestandlichen Randbereich wie etwa dort stehende Schulkinder, die möglichen Gedanken des Beklagten zu 1) und weitere Umstände, auf die es erkennbar nicht ankam und nach denen das Gericht auch nicht gefragt hatte. Hinsichtlich des tatbestandsrelevanten Kernbereichs war sein Aussageverhalten dagegen auffällig lückenhaft und unvollständig. Allein, soweit er angab, kurz vor der Kollision noch nach links gelenkt zu haben, erscheint seine Angabe glaubhaft, weil sie sich mit dem aus den Fotos seines Sachverständigengutachtens ergebenden Schadensbild deckt. Im Übrigen wurden die logischen und auch zeitlichen Lücken in der Darstellung des Klägers durch seine stattdessen gemachten Angaben aber nicht nachvollziehbar geschlossen. Sein vehementes Abstreiten eines irgendwie gearteten Überholvorgangs konnte diesen Eindruck auch nicht relativieren. II. Nach diesem Beweisergebnis kommen die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG als Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Beklagten nicht mehr in Betracht, weil der Haftungstatbestand nach § 17 Abs. 3 StVG entfällt (1.). Bei der Prüfung des Tatbestands verbliebe aber auch für einen Haftungsanteil der Beklagten zu 1) und 2), zu dessen Ausgleich die Beklagte zu 3) gemäß §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG mitverpflichtet sein könnte, nach einer Abwägung etwaiger Verschuldensanteile kein Raum (2.). 1. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können ( Engel in MüKo-StVR, 1. Aufl., § 17 StVG, Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, weil sich der Beklagte zu 1) mit einem Maximum an Vorsicht auf die I.-straße vorgetastet hat, nachdem er vom ersten Fahrzeug der seinen Fahrweg kreuzenden Fahrspur durchgelassen wurde, und er vor der Kollision gebremst und beim Unfall gestanden hat. Die Kollision hätte von ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eigene Fahrmanöver verhindert werden können (§ 286 ZPO). Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann als unabwendbar gilt, wenn der Halter und der Führer des betroffenen Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vor, weil dem Beklagten zu 1) in der konkreten Situation überhaupt keine Verkehrsverstöße anzulasten sind. Solche ergeben sich auch nicht aus § 8 StVO, weil dem Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ausfahrt vom Vorfahrtberechtigten nach einer dahingehenden Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO ermöglicht wurde und er sich hiernach mit maximaler Vorsicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO auf die I.-straße vorgetastet hat. Ein anderes rechtliches Ergebnis würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen und in komplexen, unübersichtlichen Verkehrssituationen keinen Raum mehr für sorgfaltsgerechtes Verhalten lassen. Dies liefe nicht nur auf eine dem Gesetz nicht zu entnehmende automatische Gefährdungshaftung für komplexe Verkehrslagen hinaus, sondern führte auch zu einem weitgehenden Leerlauf von § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, der für solche Situationen gerade Sorgfaltsanforderungen formuliert. 2. Auch bei einer Abwägung der Verschuldensanteile und Betriebsgefahren verbliebe für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung zum bzw. der Umfang des Schadensersatzes bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab verbliebe für eine Haftung der Beklagten auch bei Hinwegdenken eines unabwendbaren Ereignisses kein Raum, weil zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger den Unfall durch grob verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet hat. Der Kläger hat durch sein Verhalten gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Der Kläger hat die Fahrzeugkolonne auf der I.-straße in unübersichtlicher Lage und trotz des Erkennens des weißen Lieferwagens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt. Der Kläger, der ohnehin erfassen konnte, dass die – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mindestens fünf – vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht ohne Grund angehalten haben, hat nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung überdies selbst gesehen, dass vor der stehenden Kolonne rechts ein Weg abgeht, an dem ein Lieferwagen auf eine Möglichkeit zur Einfahrt auf die von ihm befahrene Straße wartet. Unter diesen Umständen hätte er schon deshalb nicht überholen dürfen, weil er nicht wissen konnte, ob der Lieferwagen nicht auf die von ihm zum Überholen genutzte Gegenfahrbahn fahren will (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StVO). Überdies hätte ihm zu denken geben müssen, dass keines der fünf vorausfahrenden Fahrzeuge einen Ansatz zum Überholen gemacht hat. Mit einem ungefährlichen Überholvorgang war deshalb unter den gegebenen Umständen schon deshalb nicht zu rechnen (vgl. Heß in Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 5 StVO, Rn. 26). Schließlich war für den Kläger aber auch erfassbar, dass das Warten der vor ihm befindlichen Fahrzeuge vor der T-Kreuzung zum Q. Weg einen Grund hat, der auch ihn zum Anhalten zwingen könnte, was nach Abschluss des Überholvorgangs dann aber notwendigerweise zu einem Anhalten auf der Kreuzung führen würde (§ 11 Abs. 1 StVO). Im Ergebnis hat der Kläger durch sein Fahrverhalten gezeigt, dass er sämtliche sachlichen Gründe, die mindestens fünf Fahrzeugführer vor ihm zum Anhalten veranlasst haben, vollständig ausgeblendet hat, womit er seine Einschätzung der Verkehrslage über die Einschätzung von fünf vor ihm befindlichen Fahrzeugführern gestellt hat, die sich in der Situation anders verhalten haben. Dieses Verhalten bewertet das Gericht in der Gesamtschau aller Umstände als grob verkehrswidrig (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82ff.; OLG München, Urteil vom 09.04.2010 – 10 U 4406/09; OLG Hamm, Urteil vom 23.02. 2006 – 6 U 126/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09. 1997 – 10 U 84/97; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.09.2001 – 1 U 73/00; Bay ObLG, Urteil v. 03.03.1965 – Rreg 1b St 2/65). Dem Beklagten zu 1) ist kein Verkehrsverstoß anzulasten (s.a.o.). Unter den Umständen, die von den Zeugen überzeugend an der Stelle geschildert wurden, durfte der Beklagte zu 1) die Gewährung der Ausfahrt durch den ersten Fahrer der Kolonne auf der I.-straße annehmen, ohne sich dem Vorwurf eines Vorfahrtverstoßes auszusetzen. Denn der erste Fahrer der Kolonne konnte sein aus dem Befahren der I.-straße resultierendes Vorrecht zum Abbiegen auf den Q. Weg ohne das Ausfahren des Beklagten zu 1) aufgrund der dortigen Engstelle und des zu diesem Zeitpunkt hohen Verkehrsaufkommens ohnehin nicht wahrnehmen. Insoweit erforderte die Verkehrslage einen Verzicht des Vorfahrtberechtigen i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO, der dem Beklagten zu 1) die Ausfahrt ermöglichte. Bei der Abwägung von Verschuldensanteilen kann dies nicht unberücksichtigt bleiben. Auf die grundsätzliche Bevorrechtigung der I.-straße gegenüber dem Q. Weg durfte der Kläger aufgrund seines grob verkehrswidrigen Verhaltens ohnehin nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02; KG Urteil v. 10.11.1988 – 12 U 1184/88; beide unter Abweichung v. BGH VGS 1/54). III. Mangels eines Anspruchsgrundes können Ausführungen zur Anspruchshöhe der Anträge 1) bis 3) dahinstehen. Mangels eines Hauptanspruchs scheitert auch der Antrag zu 4) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.055,25 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO).