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Urteil

5 O 47/23 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:0130.5O47.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 572.250,00 € als Schadensersatz bzw. als Wertersatz für ungerechtfertigte Bereicherung. Die Gesellschafterinnen der Klägerin sind Schwestern. Sie sind zu gleichen Teilen Erbinnen nach ihrer Mutter, Frau N.. Deren Ehemann, zugleich der Vater der Gesellschafterinnen der Klägerin, Herr B. gründete 1957 die Beklagte, die seinerzeit noch als „B. GmbH“ firmierte, und fungierte als deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Ab 1960 erwarb die Beklagte die Grundstücke Z.-straße in E., Gemarkung A., Flur N01, Flurstücke N02, N03, N04, N05 und N06 und errichtete dort in der Folge Büro- und Fertigungsgebäude für den eigenen Geschäftsbetrieb. Ende der 1980er Jahre erwarb die Mutter der Gesellschafterinnen der Klägerin die auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Grundstücke E., Gemarkung A., Flur N01, Flurstücke N07, N08 und N09. Mit Vertrag vom 20.06.1989 verpachtete die Mutter der Gesellschafterinnen der Klägerin der Beklagten, vertreten durch ihren Geschäftsführer, diese Fläche. Dort war unter Ziff. 14 vereinbart: „ Die Pächterin ist berechtigt, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, es nach ihrem eigenen Belieben zu nutzen, z.B. insbesondere einen Parkplatz zu errichten, diesen jederzeit zu verändern oder zu entfernen .“ Am 26.07.1989 stellte die Beklagte bei der Stadt E. einen Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von 350 Parkplätzen auf dem gepachteten Grundstück, die am 15.12.1989 erteilt wurde. Am 01.08.1990 beantragte die Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung eines siebengeschossigen Bürogebäudes auf ihrem eigenen Grundstück. Zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung war als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Übernahme einer Stellplatzbaulast für 210 Stellplätze gem. §§ 47 Abs. 3, 78 BauO NRW erforderlich, wozu sich die Mutter der Gesellschafterinnen der Klägerin mit Erklärung vom 12.12.1991 unter Belastung des an die Beklagte verpachteten Grundstücks gegenüber der Stadt E., Bauordnungsamt, verpflichtete. Die Baulast wurde am 08.01.1992 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Am 02.11.1993 verstarb Frau N., die Gesellschafterinnen der Klägerin wurden ihre Erbinnen. Mit Vertrag vom 30.04.1994 stellten die Gesellschafterinnen der Klägerin und die Beklagte, vertreten durch ihren Vater, fest, dass die Gesellschafterinnen der Klägerin als Erbinnen ihrer Mutter in den früheren Pachtvertrag mit der Beklagten als Verpächterin eingetreten waren, und fassten diesen neu. Im Jahr 1994 wurde die Klägerin gegründet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.11.2020 (Az. 145 IN 401/20) wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Am 10.11.2020 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag vom 01.05.1994 zum 28.02.2021 unter Berufung auf ihr insolvenzrechtliches Sonderkündigungsrecht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.11.2020 wurde der Insolvenzplan der Beklagten bestätigt. Der Beschluss wurde am 17.12.2020 rechtskräftig und das Insolvenzverfahren am 30.12.2020 aufgehoben. Mit Schreiben der Gesellschafterinnen der Klägerin vom 18.02.2021 forderten diese die Beklagte auf, den Parkplatz bis zum 28.02.2021 „in Ordnung“ zu bringen und das Baudezernat der Stadt E. über die Kündigung zu informieren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2022 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Löschung der Baulast bis zum 15.12.2022, hilfsweise zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 572.250,00 €, der sich nach dem Ablösungsbetrag von 2.625,00 € pro Stellplatz gemäß der seinerzeit gültigen Stellplatzablösesatzung der Stadt E. berechnete. Die Beklagte stellte in der Folge einen Antrag auf Löschung der Baulast bei der Stadt E., den sie jedoch am 14.12.2022 zurückzog. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.05.2023 zur Schaffung der Voraussetzungen für die Löschung der Baulast auf. Die Klägerin ist der Auffassung, Rechtsgrund für die Bestellung der Baulast zugunsten der Beklagten sei der nunmehr beendete Pachtvertrag gewesen. Sie behauptet, sie könne ohne die Baulast auf der Stellplatzfläche ein fünfgeschossiges Bauwerk mit einer vermietbaren Gewerbefläche von 9.421,2 m² errichten und monatliche Mieteinnahmen von mindestens 94.212,00 € erzielen. Abzüglich der bisher gezahlten Pacht entstehe ein monatlicher Mietverlust in Höhe von 91.390,00 €. Überdies habe das Grundstück mit der Baulast einen Minderwert von 210 m² im Vergleich zu anderen Gewerbegrundstücken, insgesamt 572.250,00 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 572.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Grund für die Bewilligung der Baulastbestellung zugunsten der Beklagten sei eine unentgeltliche Zuwendung durch Frau N. aus familiärer Verbundenheit zu deren damaligen Geschäftsführer, ihrem Ehemann, gewesen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung der begehrten 572.250,00 €. Ein solcher Anspruch besteht weder auf schuldrechtlicher noch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Im Einzelnen: 1. Ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Räumung der Pachtsache aus §§ 581, 546 BGB besteht nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob ein solcher Räumungsanspruch auch die Beseitigung der von der Verpächterin selbst bewilligten Baulast umfasst, wäre ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 259b InsO verjährt. Gem. § 259b InsO verjähren nicht zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen, wie die hier im Streit stehende, innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit und Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zum Insolvenzplan. Hier ist der Bestätigungsbeschluss am 17.12.2020 rechtskräftig geworden, sodass die am 12.01.2023 bei Gericht eingegangene und alsbald zugestellte Klage, die Verjährung des Anspruchs nicht verhindern konnte. Denn für den Fall des Bestehens des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflicht zur vollständigen Räumung hätte es sich um eine Insolvenzforderung gehandelt. Voraussetzung für die Einordnung als Insolvenzforderung ist, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein; unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH Urteil vom 22.09.2011 – IX ZB 121/11 –, NZI 2011, 953 mwN; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 38 Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Denn das mit Vertrag vom 20.06.1989 begründete und mit Vertrag vom 01.05.1994 erneuerte Pachtverhältnis bestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2020. Dem steht auch kein Aussonderungsrecht der Klägerin nach § 47 InsO entgegen, denn der Herausgabeanspruch des Verpächters begründet ein Aussonderungsrecht nur im Umfang des § 985 BGB. Ein Anspruch aus § 985 BGB bezieht sich jedoch allein auf die Herausgabe der Pachtsache im gegenwärtigen Zustand, unabhängig von etwaigen Verschlechterungen oder etwa der Belastung mit einer Baulast. Ein Schadensersatzanspruch wäre daher allenfalls aufgrund der Verletzung der weitergehenden Räumungspflicht herzuleiten. Dieser – gegenüber dem bloßen Herausgabeanspruch weitergehende – vertragliche Räumungsanspruch ist indes lediglich Insolvenzforderung, da er auf dem bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Pachtvertrag beruht (vgl. insoweit übertragbar zum mietvertraglichen Räumungsanspruch: BGH, Urteil vom 05.07.2001 – IX ZR 327/99, ZIP 2001, 1469). Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Räumungspflicht, vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – IX ZR 144/07 –: „ Die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache begründen keine Masseschuld, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist. Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden.“ Dies ist hier der Fall, da die Belastung des Grundstücks ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur mietvertraglichen Räumungspflicht sind nach Auffassung der Kammer auf die pachtvertragliche Räumungspflicht übertragbar. 2. Ein kondiktionsrechtlicher Wertersatzanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, 818 Abs. 1, 2 BGB für das Erlangte, nämlich die Bewilligung der Baulast, steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB ist in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten selbst gerichtet. Lediglich wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist oder der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande ist, kann gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangt werden. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt: Der sich aus dem Fortbestand der Baulast für die Beklagte ergebende Vorteil kann grundsätzlich dadurch herausgegeben werden, dass die Beklagte für die Löschung der Baulast Sorge trägt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 – V ZR 4/94 –, Rn. 25 - 27, juris). Dass die Löschung der Baulast im vorliegenden Fall für die Beklagte unmöglich wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Stadt E. der Beklagten geraten haben soll, den Löschungsantrag zurückzunehmen. Dies ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Löschung nicht – ggf. unter Zuhilfenahme von verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz – erlangt werden könnte. Für den von der Klägerin hier allein geltend gemachten Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB ist danach kein Raum, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung 30.05.2023 hingewiesen hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre zunächst unternommenen Bemühungen auf Löschung der Baulast eingestellt hat. Eine Bestimmung entsprechend § 281 Abs. 2 BGB, wonach bei Verweigerung der Herausgabe Wertersatz verlangt werden könnte, kennt das Kondiktionsrecht nicht. 3. Schließlich vermag die Kammer auch keinen Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe wegen der Verletzung einer kondiktionsrechtlichen Herausgabepflicht zuzuerkennen. a) Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zusteht, der auch nicht verjährt ist. Die Beklagte hat mit der Baulast einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erlangt. Der vermögenswerte Vorteil einer Stellplatzbaulast liegt darin, dass damit der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1994 - V ZR 4/94). Der Rechtsgrund hierfür ist nach Auffassung der Kammer weggefallen. Denn Rechtsgrund für die Bewilligung der Baulast war der Pachtvertrag, der mit Wirksamwerden der Kündigung am 28.02.2021 weggefallen ist. Soweit die Beklagte meint, Rechtsgrund für die Bewilligung der Baulast sei nicht der Pachtvertrag gewesen, sondern eine unbenannte Zuwendung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien bzw. deren Geschäftsführern, die Eheleute waren, überzeugt dies nicht. Über den Familienstand der Beteiligten hinaus trägt die Beklagte nichts vor, das eine unentgeltliche Zuwendung stützen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Beteiligten im Übrigen durchaus förmliche, entgeltliche Vereinbarungen getroffen haben und ihnen die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Aktivitäten insoweit offenbar bewusst gewesen ist, ist nicht zu erkennen, weshalb hier anlasslos allein aus familiärer Verbundenheit eine wirtschaftlich so bedeutende Zuwendung hätte erfolgen sollen. Die vorstehenden Ausführungen zur Verjährung des vertraglichen Räumungsanspruchs sind ferner nicht auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, 818 Abs. 1, 2 BGB übertragbar. Denn maßgeblich für die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung ist, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist (s.o.). Der hier geltend gemachte Bereicherungsanspruch entsteht erst mit Zeitpunkt des Wegfalls des Rechtsgrunds (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 – V ZR 4/94 –, juris), mithin mit Wirksamwerden der Kündigung am 28.02.2021 und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2020. b) Die Voraussetzungen für eine Haftung nach den allgemeinen, schuldrechtlichen Bestimmungen wegen Verletzung der kondiktionsrechtlichen Verpflichtung sind indes nicht erfüllt. Eine Haftung nach den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 280 ff. BGB besteht gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nur, wenn der Bereicherungsschuldner nach diesen Vorschriften verschärft haftet, d.h. wenn der Anspruch rechtshängig ist oder wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Da der Herausgabeanspruch selbst nicht rechtshängig gemacht worden ist, sondern nur der Wertersatzanspruch, kommt hier allein die verschärfte Haftung wegen Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds in Betracht (vgl. auch Grüneberg in: Grüneberg, BGB 2023, § 280 Rn. 9). Diese steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Erforderlich ist insoweit die positive Kenntnis des Kondiktionsschuldners vom fehlenden rechtlichen Grund des Behaltendürfens, d.h. von den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt und von den Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes (vgl. Sprau in: Grüneberg, BGB 2023, § 819 Rn. 2). Eine grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, wobei dieser Maßstab in der Rechtsprechung teilweise aufgeweicht worden ist und ausreichend sein soll, dass der Empfänger gemessen an der „Überzeugung eines objektiv Denkenden“ aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf die Rechtsgrundlosigkeit hätte ziehen müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. März 1987 – 2 U 116/86 –). Dies war hier nicht der Fall. Zwar war die Beendigung des Pachtvertrags der Beklagten bekannt, inwieweit sie bzw. ihr Vertreter jedoch die rechtlichen Folgen überblickt hat, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. Dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Rechtslage im Hinblick auf die Folgen der Beendigung eines zivilrechtlichen Nutzungsrechts auf eine bestehende Stellplatzbaulast ist nicht einheitlich. So hat etwa das Oberlandesgericht Koblenz – anders als die Kammer – die Auffassung vertreten, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Baulastgebers gegenüber der Bauordnungsbehörde im Verhältnis zum Begünstigten der Baulast den Rechtsgrund für die Bereicherung darstelle (OLG Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 1 U 76/15). Angesichts der Komplexität der Rechtslage und der Tatsache, dass die Beklagte auch unter anwaltlicher Beratung noch über die letzte mündliche Verhandlung hinaus an der Auffassung ihres Rechts zum Behaltendürfen festgehalten hat, ist nicht erkennbar, dass der Beklagten der fehlende Rechtsgrund bekannt gewesen wäre oder sie sich dem Schluss auf die Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung bewusst verschlossen hätte. II. Der Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.12.2023 ergänzend vorgetragen. Dieser Schriftsatz enthielt keinen neuen Sachvortrag, der es geboten hätte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Streitwert: 572.250,00 €.