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Urteil

26 KLs 18/23 (10 Js 2252/23) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2024:0226.26KLS18.23.10JS22.00
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Tenor

Die Angeklagten K. und D. sind des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, schuldig.

Sie werden deshalb wie folgt verurteilt:

der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von

                                                        3 Jahren und 6 Monaten;

der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von

                                                        3 Jahren.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1,3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs.1 Nr.2 BtMG, 27, 52, StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten K. und D. sind des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, schuldig. Sie werden deshalb wie folgt verurteilt: der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ; der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren . Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1,3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs.1 Nr.2 BtMG, 27, 52, StGB Gründe: I. 1. Der ledige Angeklagte K. wurde am 02.12.2000 in V., Albanien, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester auf. Seine Eltern sind arbeitslos. Seine Schwester ist verheiratet. Der Angeklagte erlangte einen Schulabschluss an einem Gymnasium in Albanien und begann anschließend ein Studium mit Schwerpunkt Technik und Programmierung an einer dortigen Hochschule. Dieses brach er jedoch nach 2 Jahren ab. Der Angeklagte führt eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin wohnt in Albanien. In der Zukunft beabsichtigt der Angeklagte, sein Studium in Albanien erneut aufzunehmen und dieses zu beenden. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 24.08.2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 25.08.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.08.2023 (9 Gs 1368/23) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen. 2. Der ledige Angeklagte D. wurde am 13.06.1982 in Z., Albanien, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern auf. Seine Eltern betreiben eine Landwirtschaft. Sein jüngster Bruder arbeitet als Feuerwehrmann. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und anschließend die Sekundarschule. Dort erlangte er einen Abschluss. Im Anschluss besuchte er zunächst ein Gymnasium, brach die Schule dann jedoch ab. Eine Ausbildung konnte er nicht beginnen, da ihm die finanziellen Möglichkeiten hierzu fehlten. In jungen Jahren verließ der Angeklagte seine Heimat. In den letzten 7 Jahren lebte der Angeklagte D. überwiegend in Ü.. Dort arbeitete er gelegentlich als Maler oder in verschiedenen Cafés. Er führt eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin wohnt in Ü.. In Zukunft möchte der Angeklagte D. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nach Albanien ziehen und dort in der Landwirtschaft seiner Eltern arbeiten. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 24.08.2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 25.08.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.08.2023 (9 Gs 1368/23) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal. II. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – jedenfalls vor Mitte Juni 2023 – errichteten unbekannt gebliebene Personen in einem leerstehenden Haupthaus in der M.-straße und in einem Anbau zum Haupthaus in der M.-straße in W. eine Cannabisplantage großen Ausmaßes, um eine erhebliche Anzahl an Cannabispflanzen aufzuziehen, diese in der Folgezeit zu ernten und das Marihuana gewinnbringend zu verkaufen. Am 29.05.2023 reiste der Angeklagte K. von Albanien nach Deutschland, um Freunde zu besuchen. Hier angekommen sprachen ihn unbekannt gebliebene Personen an und fragten ihn, ob er eine Tätigkeit auf einer Cannabisplantage in W. übernehmen wolle. Für die Tätigkeit wurde ihm eine Vergütung zwischen 1.000 und 1.500 Euro versprochen. Da der Angeklagte K. nur über ein Touristenvisum verfügte, welches ihm einen Aufenthalt für 3 Monate in Deutschland erlaubte, sagte er zu, die Tätigkeit auf die Cannabisplantage für den verbleibenden Zeitraum bis zu seiner erforderlichen Ausreise Ende August zu übernehmen. Mitte Juni fuhr er sodann zu der Cannabisplantage in der M.-straße in W.. Dort nahm der Angeklagte K. seine Tätigkeit auf der Plantage auf, obwohl er wusste, dass die Betreiber der Plantage nicht über eine Erlaubnis zum Anbau oder dem Handeltreiben mit Cannabis verfügten. Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Angeklagte K. für die Aufrechterhaltung des Betriebes der Plantage verantwortlich. So war er insbesondere dafür verantwortlich, zu kontrollieren, dass die Wasser- und Stromversorgung funktionierte, um so optimale Wachstumsbedingungen für die Cannabispflanzen zu garantieren. Diese Tätigkeit auf der Plantage übte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme auf der Cannabisplantage am 24.08.2023 aus. Der Angeklagte K. hielt sich dabei durchgängig auf der Plantage auf. Dabei war er die meiste Zeit allein, ab und zu kamen ihn Freunde oder Bekannte besuchen. Durch seine dauerhafte Anwesenheit auf der Plantage trug der Angeklagte K. – zuletzt gemeinsam mit dem Angeklagten D. – zudem zum Schutz der Pflanzen vor Zugriff durch andere Personen bei, was ihm auch bewusst war. In der Zeit kurz vor dem 22.08.2023 lebte der Angeklagte D. in Ü.. Dort wurde er von einer unbekannt gebliebenen Person angesprochen, ob er für einen kurzen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen auf einer Cannabisplantage in W. arbeiten wolle. Hierfür sollte der Angeklagte D. eine Vergütung von ca. 500 Euro erhalten. Da der Angeklagte D. Geldsorgen hatte, sagte er zu, obwohl er wusste, dass die Betreiber der Plantage nicht über eine Erlaubnis zum Anbau oder dem Handeltreiben mit Cannabis verfügten und fuhr nach W.. Dort kam er am 22.08.2023 auf der Cannabisplantage in der M.-straße in W. an. Vor Ort befand sich bereits der Angeklagte K.. Die Angeklagten K. und D. waren einander unbekannt. Der Angeklagte D. machte sich zunächst mit den Räumlichkeiten des Haupthauses der M.-straße nebst Anbau zum Haupthaus vertraut und schaute sich insbesondere sämtliche Plantagenräume im Haupthaus sowie im Anbau an. So verschaffte er sich einen Überblick über das Haupthaus und den Anbau der M.-straße in W.. Sodann begann er zunächst mit Aufräumarbeiten unter anderem im Bereich des Treppenhauses im Haupthaus. In der Folgezeit sollte er die weitere Überwachung der Plantagentechnik sowie die Pflege der Pflanzen übernehmen und diesbezüglich von dem Angeklagten K. eingearbeitet werden. Aufgrund seiner Festnahme am 24.08.2023 kam es hierzu jedoch nicht mehr. Durch seine Anwesenheit auf der Plantage trug der Angeklagte D. - gemeinsam mit dem Angeklagten K. - zum Schutz der Cannabispflanzen vor Zugriff durch andere Personen bei, was ihm auch bewusst war. Die Angeklagten K. und D. hatten die volle Verfügungsgewalt über die Cannabispflanzen. Sie hatten jederzeit Zugriff auf alle Pflanzen und sämtliche Hilfsmittel. Während ihres Aufenthaltes und ihrer Tätigkeit auf der Plantage wohnten die Angeklagten K. und D. im Schlafraum in der 1. Etage des Haupthauses (Raum 3.3). Die versprochene Vergütung für ihre Tätigkeit auf der Plantage erhielten die Angeklagten K. und D. jeweils nicht. Am 24.08.2023 wurden die Räumlichkeiten des Haupthaus sowie des Anbaus zum Haupthaus in der M.-straße in W. durchsucht. Die durchsuchenden Polizeibeamten trafen die Angeklagten K. und D. dabei in den Plantagenräumlichkeiten in dem Schlafraum in der 1. Etage (Raum 3.3) an. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich der Zustand des Haupthauses sowie des Anbaus in der M.-straße in W. wie folgt dar: Das Haupthaus der M.-straße in W. war über die Hauseingangstür zu betreten. Nach Betreten des Hauses befand man sich in einem Flur (Raum 2.1) mit Treppenaufgang. Links- und rechtsseitig befand sich jeweils ein Plantagenraum (Raum 2.2 auf der linken und Raum 2.4 auf der rechten Seite). Vor Kopf befand sich ein Badezimmer (Raum 2.3). Betrat man das erste Obergeschoss über den Treppenaufgang befand man sich zunächst im Flur (Raum 3.1). Rechtsseitig befand sich ein weiterer Plantagenraum (Raum 3.2). Rückseitig hinter dem Treppenaufgang lag der Schlafraum (Raum 3.3), in welchem die Angeklagten K. und D. bei der Durchsuchung angetroffen wurden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Hosentasche des Angeklagten K. ein Mobiltelefon iPhone X. Im Schlafraum (Raum 3.3) befand sich links an der Wand ein Bett und mittig auf dem Boden lag ein graues Polster als weitere Schlafmöglichkeit. Auf dem Bett lag ein Mobiltelefon iPhone 7, welches dem Angeklagten D. gehörte. Ferner befand sich im Raum ein Kühlschrank sowie ein Tisch mit zwei Stühlen. Auf dem Tisch lag ein weiteres Mobiltelefon der Marke Samsung, welches dem Angeklagten K. gehörte. Ferner befand sich in der Tasche einer Hose des Angeklagten D., welche in einem Koffer vorne rechts in der Ecke lag, ein Bargeldbetrag in Höhe von 240 Euro. An den Schlafraum grenzte ein kleiner Abstellraum (Raum 3.4) an. Hieran grenzte linksseitig gelegen der weitere Plantagenraum (Raum 3.5) an. Den Keller betrat man über den Treppenaufgang im Flur (Raum 2.1). Im Kellerraum (Raum 1.1) befand sich rückseitig ein Heizungskeller (Raum 1.2) und hinter der Treppe ein Gewölbekeller (Raum 1.3). In diesem Gewölbekeller (Raum 1.3) befand sich weiteres Plantagenzubehör, beispielsweise Filztöpfe etc. Ferner befand sich im Keller die Wasserversorgung für die Plantagenräumlichkeiten. Hierzu führte ein Wasserschlauch zunächst aus dem Keller in die darüber liegende Etage. Alle Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) waren mit Teichfolie ausgelegt, sodass die Bewässerung über den Boden erfolgen konnte. Hierzu befand sich in den Räumen jeweils ein Gartenschlauch auf dem Boden, welcher über eine Dreifachverteilung verfügte, sodass der Boden in 3 Richtungen bewässert werden konnte. Mittels Wasserschlauch wurde das Wasser aus dem Keller in das Badezimmer im Erdgeschoss geleitet. Dort befand sich eine Wassertonne, aus der zwei Wasserschläuche hinausführten. Einer der Wasserschläuche führte dabei in das Erdgeschoss. Der andere Wasserschlauch führte am Treppengeländer entlang in das erste Obergeschoss. Die Wände der Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) waren ebenfalls mit Teichfolie verkleidet. Fenster und Dachschrägen waren mit Pressspanplatten verkleidet. Alle Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) verfügten über mehrere 1000 Watt Leuchtmittelsysteme, die neben dem Leuchtmittel und dem Lampenschirm auch mit einem dazugehörigen Vorschaltgerät ausgestattet waren. Die Leuchtmittel selbst verfügten über 1000 Watt. Die Vorschaltgeräte waren ebenfalls auf 1000 Watt eingestellt. Im Plantagenraum 2.2 (linksseitig) waren sämtliche technischen Geräte eingeschaltet. Insgesamt standen im kompletten Raum verteilt 139 Cannabispflanzen. Diese standen sämtlich in Blüte und wiesen eine Größe zwischen 90 cm und 173 cm auf. Zur Beprobung wurden 14 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen insgesamt 15 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 5 der Systeme. An den Wänden befanden sich insgesamt 13 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt. Auch ein Heizlüfter befand sich im Raum. Außen an der Tür zum Plantagenraum waren ein Hygrometer und zwei Zeitschaltuhren befestigt. Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 14 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 613,05 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,31 % THC und einer Wirkstoffmenge von 32,6 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 139 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 6,1 Kilogramm, bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,31 % und damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 324 Gramm THC. Im Plantagenraum 2.4 waren ebenfalls sämtliche technischen Geräte eingeschaltet. Im Plantagenraum 2.4 befanden sich insgesamt 196 Pflanzen, welche sämtlich in Blüte standen und eine Größe von 105 cm bis 175 cm aufwiesen. Zur Beprobung wurden 17 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen insgesamt 20 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 5 Reihen mit jeweils 4 der Systeme. An den Wänden befanden sich insgesamt 14 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke drei Kohlefilter befestigt. Auch zwei Heizlüfter und ein Hygrometer befanden sich im Raum. Drei Zeitschaltuhren für diesen Plantagenraum befanden sich im Flur (Raum 2.1). Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 17 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 945,56 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 6,53 % THC und einer Wirkstoffmenge von 61,8 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 196 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 10,9 Kilogramm, bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 6,53 % THC und damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 712 Gramm THC. Im Plantagenraum 3.2 waren ebenfalls sämtliche technischen Geräte eingeschaltet. Im Plantagenraum 3.2 befanden sich insgesamt 96 Pflanzen, welche sämtlich in Blüte standen und eine Größe von 93 cm bis 153 cm aufwiesen. Zur Beprobung wurden 11 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen insgesamt 9 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 3 der Systeme. An den Wänden befanden sich insgesamt 11 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt. Auch ein Heizlüfter befand sich im Raum. Ein Hygrometer sowie zwei Zeitschaltuhren waren außen an der Tür zum Plantagenraum 3.2 befestigt. Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 11 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 582,50 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 6,99 % und einer Wirkstoffmenge von 40,7 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 96 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 5,1 Kilogramm, bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 6,99 % THC und damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 356 Gramm THC. Im Plantagenraum 3.5 waren ebenfalls sämtliche technischen Geräte eingeschaltet. Im Plantagenraum 3.5 befanden sich insgesamt 79 Pflanzen, welche sämtlich in Blüte standen und eine Größe von 70 cm bis 172 cm aufwiesen. Zur Beprobung wurden 11 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen insgesamt 9 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 3 der Systeme. An den Wänden befanden sich insgesamt 11 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt. Auch ein Heizlüfter befand sich im Raum. Ein Hygrometer sowie zwei Zeitschaltuhren waren außen an der Tür zum Plantagenraum 3.5 befestigt. Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 11 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 501,26 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 7,63 % THC und einer Wirkstoffmenge von 38,3 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 79 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 3,6 Kilogramm mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,63 % THC und einer Gesamtwirkstoffmenge von 275 Gramm THC. Der Anbau zum Haupthaus in der M.-straße in W. besitzt einen eigenen Eingang. Ein direkter Zugang vom Haupthaus in den Anbau existiert nicht. Betrat man den Anbau befand man sich in einem länglichen Flur (Raum A.5). Von diesem ging linksseitig ein Plantagenraum (Raum A.1) ab, über den auch der weitere Plantagenraum (Raum A.2) zu betreten war. Vor Kopf des Flurs befand sich ein Badezimmer (Raum A.3). Rechtsseitig des Flurs befand sich eine Küche (Raum A.4). Zwischen dem Anbau und dem Haupthaus befand sich ein Verschlag (Raum A.6). In der Küche (Raum A.4) befand sich ein Wassertank zur Wasserzufuhr. Von diesem führten Wasserschläuche in die jeweiligen Plantagenräume zur Bewässerung der Pflanzen über die dort ausgelegte Teichfolie. Ferner befanden sich in der Küche diverse Utensilien für den Anbau von Cannabispflanzen, unter anderem lagen dort mehrere Düngerkanister. Die Düngerkanister waren größtenteils leer und aufgebraucht. Der Plantagenraum A.1 war über den Flur (Raum A.5) zu betreten. Der Fußboden war mit Teichfolie auskleidet. Auf dieser lagen mehrere Wasserschläuche. Im Plantagenraum A.1 befanden sich insgesamt 144 Pflanzen, welche sämtlich in Blüte standen und eine Größe von 105 cm bis 165 cm aufwiesen. Zur Beprobung wurden 16 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen in insgesamt drei Reihen mit jeweils vier Lampen á 1000 Watt in metallenen Lampenschirmen. An den Lampenschirmen befanden sich Vorschaltgeräte. An den Wänden befanden sich insgesamt 16 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt. Auch ein Heizlüfter befand sich im Raum. Ein Hygrometer sowie vier Zeitschaltuhren waren außen neben dem Eingang zum Plantagenraum A.1 befestigt. Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 16 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 666,24 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,62 % THC und einer Wirkstoffmenge von 37,4 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 144 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 6,0 Kilogramm, bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,62 % THC und damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 337 Gramm THC. Der Plantagenraum A.2 war über den Plantagenraum A.1 über einen Zugang ohne Tür zu betreten. Der Fußboden war ebenfalls mit Teichfolie auskleidet, auf der wiederum mehrere Wasserschläuche lagen. Am Eingang des Plantagenraums A.2 befand sich ein Hygrometer. Im Plantagenraum A.2 befanden sich insgesamt 147 Pflanzen, welche sämtlich in Blüte standen und eine Größe von 120 cm bis 174 cm aufwiesen. Zur Beprobung wurden 13 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hingen in insgesamt drei Reihen jeweils vier Lampen á 1000 Watt in metallenen Lampenschirmen. An den Lampenschirmen befanden sich Vorschaltgeräte. An den Wänden befanden sich insgesamt 15 Ventilatoren. Ferner waren unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt. Auch ein Heizlüfter befand sich im Raum. Das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 13 Pflanzen wies eine Gesamtmenge von 429,40 Gramm Cannabiskraut auf (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,93 % THC und einer Wirkstoffmenge von 25,5 Gramm THC. Hochgerechnet auf die insgesamt 147 Pflanzen ergibt sich ein Gesamtgewicht von 4,9 Kilogramm, bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,93 % THC und damit einer Gesamtwirkstoffmenge von 291 Gramm THC. Für die insgesamt 801 Pflanzen auf der Cannabisplantage in dem Haupthaus mit Anbau in der M.-straße in W. waren insgesamt 77 Lampen mit je 1000 Watt vorhanden. Pro Pflanzen standen damit ca. 96 Watt zur Verfügung. Dies entspricht etwa dem 3,8-fachen des durchschnittlichen Wertes. Aufgrund dieser überaus großzügigen Beleuchtungssituation wären überdurchschnittliche Erträge und mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen. Bei dauerhafter und gleichbleibender Bestückung der Plantage unter den vorgenannten Bedingungen ergeben sich für diese als Mindestertrag pro Ernte bei 801 Pflanzen und 48 Gramm pro Pflanze 38 Kilogramm Marihuana und bei 3 Ernten jährlich ein Mindestertrag von 114 Kilogramm Marihuana, bei einem Mindestwirkstoffgehalt von jedenfalls 5 % THC. In den Niederlanden wurde im Jahr 2020 von einem „Großhandelpreis“ für Indoor-Marihuana von 3.900 Euro pro Kilogramm Marihuana ausgegangen. Die aktuellen Preise in NRW liegen für Mengen zwischen 1,5 - 10 kg durchschnittlich bei ca. 4.050 Euro pro Kilogramm Marihuana. Die Angeklagten K. und D. erklärten den Verzicht auf die Rückgabe sämtlicher asservierter Gegenstände. III. 1. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K. beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2024. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2024. 2. Den von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Sache liegen die geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, zugrunde. Die Angeklagten K. und D. haben den unter II. festgestellten Sachverhalt zur Entstehungsgeschichte und ihren Tätigkeiten auf der Plantage im Haupthaus sowie im Anbau zum Haupthaus der M.-straße in W. zunächst übereinstimmend eingeräumt, in dem sie sich die jeweils verlesenen Verteidigererklärungen vollumfänglich zu eigen gemacht und diese auf Nachfragen hin ergänzt haben. Der Angeklagte K. hat sich wie folgt eingelassen: Am 29.05.2023 sei er – der Angeklagte K. – von Albanien nach Deutschland gereist, um Freunde zu besuchen. Hier angekommen sei er von einer Person angesprochen und gefragt worden, ob er eine Tätigkeit auf einer Cannabisplantage in W. übernehmen wolle. Benennen wolle er die Person, die ihn angesprochen habe, nicht. Für die Tätigkeit sei ihm eine Vergütung zwischen 1.000 und 1.500 Euro versprochen worden. Da er nur über ein Touristenvisum verfügt habe, welches ihm einen Aufenthalt für lediglich 3 Monate in Deutschland erlaubt habe, habe er zugesagt, die Tätigkeit für den verbleibenden Zeitraum bis zu seiner erforderlichen Ausreise Ende August zu übernehmen. Mitte Juni sei er dann zu der Cannabisplantage in der M.-straße in W. gefahren. Dort habe er – der Angeklagte K. – seine Tätigkeit auf der Plantage aufgenommen, obwohl er gewusst habe, dass die Betreiber der Plantage nicht über eine Erlaubnis zum Anbau oder das Handeltreiben mit Cannabis verfügten. Die Cannabisplantage sei bei seiner Ankunft bereits komplett, einschließlich aller Vorrichtungen inklusive Leuchtmitteln, Belüftungsanlagen etc. ausgestattet und eingerichtet gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er dann für die Aufrechterhaltung des Betriebes der Plantage verantwortlich gewesen. So sei er dafür verantwortlich gewesen, zu kontrollieren, dass die Wasser- und Stromversorgung zu jederzeit ordnungsgemäß funktioniere. Diese Tätigkeit auf der Plantage habe er ununterbrochen bis zu seiner Festnahme am 24.08.2023 auf der Plantage ausgeführt. Er habe sich dabei durchgängig auf der Plantage aufgehalten. Er sei die meiste Zeit allein gewesen, ab und zu seien ihn jedoch Freunde oder Bekannte besuchen gekommen. Kurz vor der Festnahme und Durchsuchung am 24.08.2023 sei der Angeklagte D. auf der Plantage angekommen. Diesen habe er zuvor nicht gekannt. Eine Vergütung für seine Tätigkeit auf der Cannabisplantage habe er letztlich nicht erhalten. Der Angeklagte D. hat sich wie folgt eingelassen: Kurz vor dem 22.08.2023 habe er - der Angeklagte D. - in Ü. gelebt. Dort sei er von jemanden angesprochen worden, ob er für einen kurzen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen auf einer Cannabisplantage in W. arbeiten wolle. Benennen wolle er die Person, die ihn angesprochen habe, nicht. Hierfür habe er eine Vergütung von ca. 500 Euro erhalten sollen. Da er Geldsorgen gehabt habe, habe er zugesagt. Daraufhin sei er nach W. gefahren, obwohl er gewusst habe, dass die Betreiber der Plantage nicht über eine Erlaubnis zum Anbau oder das Handeltreiben mit Cannabis verfügten und sei am 22.08.2023 auf der Cannabisplantage in der M.-straße in W. angekommen. Vor Ort habe sich bereits der Angeklagte K. befunden. Diesen habe er bis dahin nicht gekannt. Er – der Angeklagte D. – habe sich zunächst mit den Räumlichkeiten des Haupthauses der M.-straße nebst Anbau vertraut gemacht und habe sich insbesondere sämtliche Plantagenräume im Haupthaus sowie im Anbau der M.-straße angeschaut, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sodann habe er mit Aufräumarbeiten, unter anderem in dem Treppenhaus im Haupthaus, begonnen. In der Folgezeit habe er in die weitere Überwachung der Plantagentechnik sowie die Pflege der Pflanzen eingearbeitet werden sollen. Aufgrund seiner Festnahme am 24.08.2023 sei es hierzu jedoch nicht mehr gekommen. Eine Vergütung für seine Tätigkeit auf der Cannabisplantage habe er letztlich nicht erhalten. Die Einlassungen der Angeklagten K. und D. werden bezüglich ihres Aufenthalts auf der Plantage durch die Angaben des Polizeibeamten und Zeugen J. bestätigt, der glaubhaft bekundet hat, dass er im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung zuerst vor Ort gewesen sei und die Angeklagten K. und D. im Schlafraum (Raum 3.3) angetroffen habe. Für den Aufbau, die Beschaffenheit (insbesondere Art und Umfang der dort befindlichen Cannabispflanzen) und die Ausstattung der Cannabisplantage im Haupthaus sowie im Anbau zum Haupthaus in der M.-straße in W. stützt sich die Kammer auf die hierzu vernommenen Zeugen, die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und die zu den einzelnen Räumlichkeiten gefertigten Grundrissskizzen sowie auf das Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, den Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf das Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten im Haupthaus sowie dem Aufbau des Haupthauses der M.-straße in W. einschließlich der sichergestellten Gegenstände (Mobiltelefone und Bargeld) beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X. und U., bei denen es sich jeweils um Polizeibeamte handelt. Übereinstimmend haben die Zeugen die vorgenannten Räumlichkeiten wie festgestellt beschrieben. Die Zeugen X. und U. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass das Haupthaus der M.-straße über die Haupteingangstür zu betreten gewesen sei. Nach Betreten des Hauses habe man sich in einem Flur (Raum 2.1) mit Treppenaufgang befunden . Links- und rechtsseitig hätten sich jeweils ein Plantagenraum (Raum 2.2 auf der linken und Raum 2.4 auf der rechten Seite) befunden. Vor Kopf habe sich ein Badezimmer (Raum 2.3) befunden. Nach Betreten des ersten Obergeschosses über den Treppenaufgang habe man sich zunächst im Flur befunden, dem Raum 3.1. Rechtsseitig habe sich ein Plantagenraum (Raum 3.2) befunden. Rückseitig hinter dem Treppenaufgang habe der Schlafraum (Raum 3.3) gelegen. Die Zeugen X. und U. schilderten weiter, dass weitere Polizeibeamten das Mobiltelefon iPhone X des Angeklagten K. in dessen Hosentasche gefunden hätten. Im Schlafraum (Raum 3.3) habe sich links an der Wand ein Bett und mittig auf dem Boden ein graues Polster als weitere Schlafmöglichkeit befunden. Auf dem Bett habe ein Mobiltelefon iPhone 7 gelegen, welches dem Angeklagten D. gehört habe. Ferner habe sich im Raum ein Kühlschrank sowie ein Tisch mit zwei Stühlen befunden. Auf dem Tisch habe ein weiteres Mobiltelefon der Marke Samsung gelegen, welches dem Angeklagten K. gehört habe. Ferner habe sich in der Tasche einer Hose, welche in einem Koffer vorne rechts in der Ecke gelegen habe, ein Bargeldbetrag in Höhe von 240 Euro befunden. An den Schlafraum habe ein kleiner Abstellraum (Raum 3.4) angegrenzt, woran der linksseitig gelegene Plantagenraum (Raum 3.5) angegrenzt habe. Die Zeugen X. und U. schilderten weiterhin übereinstimmend und für die Kammer nachvollziehbar, dass man den Keller über den Treppenaufgang im Flur (Raum 2.1) betreten habe. Im Kellerraum (Raum 1.1) habe sich rückseitig ein Heizungskeller (Raum 1.2) und hinter der Treppe ein Gewölbekeller (Raum 1.3) befunden. In diesem Gewölbekeller (Raum 1.3) habe sich weiteres Plantagenzubehör, wie Filztöpfe etc. befunden. Aus dem Keller habe die Wasserversorgung für die Plantagenräumlichkeiten stattgefunden. Die Angaben der Zeugen hinsichtlich des Aufbaus der Räumlichkeiten im Haupthaus der M.-straße werden ferner gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu Bl. 176-185, zu Bl. 187-201 sowie zu Bl. 206-219 der Akte, die die Räumlichkeiten wie festgestellt abbilden und auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO verwiesen wird. Die Angaben der Zeugen sind insgesamt widerspruchsfrei, im Detail nachvollziehbar und damit glaubhaft und stimmen ferner auch mit den Angaben der Angeklagten K. und D. überein, die bestätigten, dass es sich (jeweils) um ihre Mobiltelefone gehandelt habe. Der Angeklagte D. hat weiter bestätigt, dass es sich um seine Hose in seinem Koffer gehandelt habe, in welchem der Bargeldbetrag in Höhe von 240 Euro gefunden worden sei. Die Feststellungen zu den Plantagenräumen 2.2, 2.4, 3.2 und 3.5 im Haupthaus beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen X., U. und L., bei dem es sich ebenfalls um einen Polizeibeamten handelt. Ferner beruhen die Feststellungen hierzu auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, insbesondere zu Bl. 153-170 der Akte sowie der in Augenschein genommenen gezeichneten Grundrissskizzen zu Bl. 148 (Raum 2.2), zu Bl. 149 (Raum 2.4), zu Bl. 150 (Raum 3.2) und zu Bl. 151 (Raum 3.5) der Akte. Die Zeugen X. und U. haben zunächst nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert, dass sämtliche Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) mit Teichfolie ausgelegt gewesen seien, sodass die Bewässerung über den Boden habe erfolgen können. Hierzu habe sich im Raum ein Gartenschlauch auf dem Boden befunden, welcher über eine Dreifachverteilung verfügt habe, sodass der Boden in 3 Richtungen habe bewässert werden können. Mittels Wasserschlauch sei das Wasser aus dem Keller zunächst in das Badezimmer im Erdgeschoss geleitet worden. Dort habe sich eine Wassertonne befunden, aus der zwei Wasserschläuche hinausgeführt hätten. Einer der Wasserschläuche sei dabei in das Erdgeschoss geführt worden. Der andere Wasserschlauch habe am Treppengeländer entlang in das erste Obergeschoss geführt. Die Wände der Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) seien ebenfalls mit Teichfolie verkleidet gewesen. Fenster und Dachschrägen seien mit Pressspanplatten verkleidet gewesen. Alle Plantagenräume (Raum 2.2, Raum 2.4, Raum 3.2 und Raum 3.5) hätten über 1000 Watt Leuchtmittelsysteme verfügt, die neben dem Leuchtmittel und dem Lampenschirm auch mit einem dazugehörigen Vorschaltgerät ausgestattet gewesen seien. Die Leuchtmittel selbst hätten über 1000 Watt verfügt. Die Vorschaltgeräte seien ebenfalls auf 1000 Watt eingestellt gewesen. Weitere Feststellungen hinsichtlich des Plantagenraums 2.2 beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Die Zeugin X. schilderte nachvollziehbar, dass im Plantagenraum 2.2 (linksseitig) sämtliche technischen Geräte eingeschaltet gewesen seien. Insgesamt hätten im kompletten Raum verteilt 139 Cannabispflanzen gestanden. Diese hätten sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe zwischen 90 cm und 173 cm aufgewiesen. Zur Beprobung seien 14 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten insgesamt 15 der bereits durch sie beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 5 der Systeme gehangen. An den Wänden hätten sich insgesamt 13 Ventilatoren befunden. Ferner seien unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt gewesen. Auch ein Heizlüfter habe sich im Raum befunden. Außen an der Tür zum Plantagenraum seien ein Hygrometer und zwei Zeitschaltuhren befestigt gewesen. Die glaubhaften Schilderungen der Zeugin X. sind detailreich und widerspruchsfrei und damit insgesamt für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer hat die Skizze zum Raum 2.2 auf Bl. 148 der Akte gemeinsam mit den Zeugen X. und L. in Augenschein genommen. Der Zeuge L. bestätigte, dass er die Skizzen angefertigt hat. Die Zeugen X. und L. bestätigten jeweils die Übereinstimmung der Skizze mit der von ihnen zuvor beschriebenen aufgefundenen Situation vor Ort am Tag der Durchsuchung. Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt der im Plantagenraum 2.2 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Danach sind zunächst 139 Cannabispflanzen aus dem Raum 2.2 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer AMS23AXL086J 14 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 627,3 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial dieser zur Beprobung entnommenen 14 Pflanzen eine Gesamtmenge von 613,05 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,31 % THC und einer Wirkstoffmenge von 32,6 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 139 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 43,8 Gramm ein Gesamtgewicht von 6,1 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,31 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 324 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel. Er erstellt für das LKA NRW Behördengutachten und hat die Methode und die Durchführung der Begutachtung im Gutachten anschaulich beschrieben. Die Feststellungen hinsichtlich des Plantagenraums 2.4 beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Diese hat glaubhaft bekundet, dass im Plantagenraum 2.4 ebenfalls sämtliche technischen Geräte eingeschaltet gewesen seien. Im Plantagenraum 2.4 hätten sich insgesamt 196 Pflanzen befunden, welche sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe von 105 cm bis 175 cm aufgewiesen hätten. Zur Beprobung seien 17 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten sich insgesamt 20 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 5 Reihen mit jeweils 4 der Systeme befunden. An den Wänden hätten sich insgesamt 14 Ventilatoren befunden und unter der Decke seien drei Kohlefilter befestigt gewesen. Auch zwei Heizlüfter und ein Hygrometer hätten sich im Plantagenraum 2.4 befunden. Drei Zeitschaltuhren für diesen Plantagenraum hätten sich im Flur (Raum 2.1) befunden. Die glaubhaften Schilderungen der Zeugin X. sind detailreich und widerspruchsfrei und damit insgesamt für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer hat die Skizze zum Raum 2.4 auf Bl. 149 der Akte gemeinsam mit den Zeugen X. und L. in Augenschein genommen. Der Zeuge L. bestätigte, dass er die Skizzen angefertigt hat. Die Zeugen X. und L. bestätigten jeweils die Übereinstimmung der Skizze mit der von ihnen zuvor beschriebenen aufgefundenen Situation vor Ort am Tag der Durchsuchung. Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt der im Plantagenraum 2.4 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test-und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Danach sind zunächst 196 Cannabispflanzen aus dem Raum 2.4 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer N01 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 971,1 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial dieser zur Beprobung entnommenen 17 Pflanzen eine Gesamtmenge von 945,56 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 6,53 % THC und einer Wirkstoffmenge von 61,8 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 196 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 55,6 Gramm ein Gesamtgewicht von 10,9 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 6,53 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 712 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel (s.o.). Die Feststellungen hinsichtlich des Plantagenraums 3.2 beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Die Zeugin X. hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass auch im Plantagenraum 3.2 sämtliche technischen Geräte eingeschaltet gewesen seien. Im Plantagenraum 3.2 hätten sich insgesamt 96 Pflanzen befunden, welche sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe von 93 cm bis 153 cm aufgewiesen hätten. Zur Beprobung seien 11 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten insgesamt 9 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 3 der Systeme gehangen. An den Wänden hätten sich insgesamt 11 Ventilatoren befunden. Unter der Decke seien zwei Kohlefilter befestigt gewesen, auch ein Heizlüfter habe sich im Raum befunden. Ein Hygrometer sowie zwei Zeitschaltuhren seien außen an der Tür zum Plantagenraum 3.2 befestigt gewesen. Die glaubhaften Schilderungen der Zeugin X. sind detailreich und widerspruchsfrei und damit insgesamt für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer hat die Skizze zum Raum 3.2 auf Bl. 150 der Akte gemeinsam mit den Zeugen X. und L. in Augenschein genommen. Der Zeuge L. bestätigte, dass er die Skizzen angefertigt hat. Die Zeugen X. und L. bestätigten jeweils die Übereinstimmung der Skizze mit der von ihnen zuvor beschriebenen aufgefundenen Situation vor Ort am Tag der Durchsuchung. Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt der im Plantagenraum 3.2 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test-und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Danach sind zunächst 96 Cannabispflanzen aus dem Raum 3.2 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer N02 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 599,3 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial dieser zur Beprobung entnommenen 11 Pflanzen eine Gesamtmenge von 582,50 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 6,99 % THC und einer Wirkstoffmenge von 40,7 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 96 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 53,0 Gramm ein Gesamtgewicht von 5,1 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 6,99 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 356 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel (s.o.). Die Feststellungen hinsichtlich des Plantagenraums 3.5 beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Die Zeugin X. hat glaubhaft bekundet, dass im Plantagenraum 3.5 ebenfalls sämtliche technischen Geräte eingeschaltet gewesen seien. Im Plantagenraum 3.5 hätten sich insgesamt 79 Pflanzen befunden, welche sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe von 70 cm bis 172 cm aufgewiesen hätten. Zur Beprobung seien 11 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten insgesamt 9 der zuvor beschriebenen Leuchtmittelsysteme in 3 Reihen mit jeweils 3 der Systeme gehangen. An den Wänden hätten sich insgesamt 11 Ventilatoren befunden. Ferner seien unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt gewesen. Auch ein Heizlüfter habe sich im Raum befunden. Ein Hygrometer sowie zwei Zeitschaltuhren seien außen an der Tür zum Plantagenraum 3.5 befestigt gewesen. Die glaubhaften Schilderungen der Zeugin X. sind detailreich und widerspruchsfrei und damit insgesamt für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer hat die Skizze zum Raum 3.5 auf Bl. 151 der Akte gemeinsam mit den Zeugen X. und L. in Augenschein genommen. Der Zeuge L. bestätigte, dass er die Skizzen angefertigt hat. Die Zeugen X. und L. bestätigten jeweils die Übereinstimmung der Skizze mit der von ihnen zuvor beschriebenen aufgefundenen Situation vor Ort am Tag der Durchsuchung. Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt der im Plantagenraum 3.5 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben der Zeugin X.. Danach sind zunächst 79 Cannabispflanzen aus dem Raum 3.5 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer N03 11 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 517,7 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial dieser zur Beprobung entnommenen 11 Pflanzen eine Gesamtmenge von 501,26 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 7,63 % THC und einer Wirkstoffmenge von 38,3 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 79 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 45,6 Gramm ein Gesamtgewicht von 3,6 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,63 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 275 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel (s.o.). Die Feststellungen zu den Plantagenräumen 2.2, 2.4, 3.2 und 3.5 beruhen ferner auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern zu Bl. 153 bis 170 der Akte, die den Aufbau, die Beschaffenheit (insbesondere Art und Umfang den dort befindlichen Cannabispflanzen) und die Ausstattung der Plantage im Haupthaus der M.-straße entsprechend der Schilderungen der Zeugin X. wiedergeben und auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO verwiesen wird. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten im Anbau zum Haupthaus der M.-straße in W. beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H. und der Zeugin A.. Übereinstimmend haben die Zeugen die vorgenannten Räumlichkeiten wie festgestellt beschrieben. Die Zeugen H. und A. haben übereinstimmend geschildert, dass der Anbau an das Haupthaus in der M.-straße in W. angegrenzt und über einen eigenen Eingang verfügt habe. Der Zeuge H. hat weiter nachvollziehbar geschildert, dass ein direkter Zugang vom Haupthaus in den Anbau nicht existierte habe. Habe man den Anbau betreten, so habe man sich zunächst in einem länglichen Flur (Raum A.5) befunden. Von diesem sei linksseitig ein Plantagenraum (Raum A.1) abgegangen, über den auch der weitere Plantagenraum (Raum A.2) zu betreten gewesen sei. Vor Kopf des Flurs A.5 habe sich ein Badezimmer (Raum A.3) befunden. Rechtsseitig des Flurs habe sich eine Küche (Raum A.4) befunden. Zwischen dem Anbau und dem Haupthaus habe sich ein Verschlag (Raum A.6) befunden. In der Küche (Raum A.4) sei ein Wassertank zur Wasserzufuhr gewesen. Von diesem hätten Wasserschläuche in die jeweiligen Plantagenräume zur Bewässerung der Pflanzen über die dort ausgelegte Teichfolie geführt. Ferner hätten sich in der Küche diverse Utensilien für den Anbau einer Cannabisplantage befunden, unter anderem hätten dort mehrere Düngerkanister gelegen. Die Düngekanister seien größtenteils leer und aufgebraucht gewesen. Der Zeuge H. schilderte weiter glaubhaft, den Plantagenraum A.1 habe man über den Flur (Raum A.5) betreten. Der Fußboden sei mit Teichfolie auskleidet gewesen. Auf dieser hätten mehrere Wasserschläuche gelegen. Im Plantagenraum A.1 hätten sich insgesamt 144 Pflanzen befunden, welche sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe von 105 cm bis 165 cm aufgewiesen hätten. Zur Beprobung seien 16 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten in insgesamt drei Reihen jeweils vier Lampen á 1000 Watt in metallenen Lampenschirmen gehangen. An den Lampenschirmen hätten sich Vorschaltgeräte befunden. An den Wänden hätten sich insgesamt 16 Ventilatoren befunden. Unter der Decke sein zwei Kohlefilter befestigt gewesen. Auch ein Heizlüfter habe sich im Raum befunden. Ein Hygrometer sowie vier Zeitschaltuhren seien außen neben dem Eingang zum Plantagenraum A.1 befestigt gewesen. Der Zeuge H. hat weiter anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass der Plantagenraum A.2 über den Plantagenraum A.1 über einen Zugang ohne Tür zu betreten gewesen sei. Der Fußboden sei ebenfalls mit Teichfolie auskleidet gewesen, auf der wiederum mehrere Wasserschläuche gelegen hätten. Am Eingang des Plantagenraums A.2 habe sich ein Hygrometer befunden. Im Plantagenraum A.2 hätten sich insgesamt 147 Pflanzen befunden, welche sämtlich in Blüte gestanden und eine Größe von 120 cm bis 174 cm aufgewiesen hätten. Zur Beprobung seien 13 Pflanzen in einer Diagonale durch den Raum entnommen worden, um einen repräsentativen Querschnitt aus der Menge der in dem Raum befindlichen Cannabispflanzen zu bilden. Über den Pflanzen hätten in insgesamt drei Reihen jeweils vier Lampen á 1000 Watt in metallenen Lampenschirmen gehangen. An den Lampenschirmen hätten sich Vorschaltgeräte befunden. An den Wänden hätten sich insgesamt 15 Ventilatoren befunden. Ferner seien unter der Decke zwei Kohlefilter befestigt gewesen. Auch ein Heizlüfter habe sich im Raum befunden. Die glaubhaften Schilderungen des Zeugen H. und der Zeugin A. sind detailreich und widerspruchsfrei und damit insgesamt für die Kammer nachvollziehbar. Der Zeuge H. hat die einzelnen Räumlichkeiten anschaulich und sehr detailliert beschrieben. Die Kammer hat die Skizze zur Übersicht über die Räumlichkeiten im Anbau zum Haupthaus in der M.-straße in W. auf Bl. 226 der Akte sowie die Skizze zum Raum A.1 auf Bl. 227 der Akte gemeinsam mit den Zeugen H. und A. in Augenschein genommen. Weiter hat die Kammer die Skizze zum Raum A.2 auf Bl. 228 der Akte gemeinsam mit den Zeugen H. und A. in Augenschein genommen. Die Zeugin A. bestätigte, dass sie alle drei Skizzen angefertigt hat. Die Zeugen H. und A. bestätigten jeweils die Übereinstimmung der Skizzen mit der von ihnen zuvor beschriebenen aufgefundenen Situation vor Ort am Tag der Durchsuchung. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten im Anbau der M.-straße in W. beruhen ferner auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern zu Bl. 230 bis 275 der Akte, die den Aufbau, die Beschaffenheit (insbesondere Art und Umfang den dort befindlichen Cannabispflanzen) und die Ausstattung der Plantage im Anbau der M.-straße entsprechend der Schilderungen des Zeugen H. wiedergeben und auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO verwiesen wird. Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt im Plantagenraum A.1 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben des Zeugen H.. Danach sind zunächst 144 Cannabispflanzen aus dem Plantagenaum A.1 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer N04 16 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 686,8 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial dieser zur Beprobung entnommenen 16 Pflanzen eine Gesamtmenge von 666,24 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,62 % THC und einer Wirkstoffmenge von 37,4 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 144 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 41,6 Gramm ein Gesamtgewicht von 6,0 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,62 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 337 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel (s.o.). Die Feststellungen zu der Menge, der Art und dem Wirkstoffgehalt der im Plantagenraum A.2 aufgefundenen Cannabispflanzen beruhen auf dem Test-und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023, dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023, dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 24.08.2023 und auf dem Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht vom 24.08.2023 stützt die glaubhaften Angaben des Zeugen H.. Danach sind zunächst 147 Cannabispflanzen aus dem Plantagenraum A.2 asserviert worden. Aus dem Test- und Wiegeprotokoll vom 05.09.2023 sowie aus dem Antrag auf Erstellung eines Behördengutachtens beim LKA NRW vom 14.09.2023 ergibt sich jeweils, dass von diesen unter der Asservatennummer N05 13 Cannabispflanzen beprobt worden sind mit einem Gesamtgewicht von 453,7 Gramm. Aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 ergibt sich, dass das getrocknete Pflanzenmaterial der zur Beprobung entnommenen 13 Pflanzen eine Gesamtmenge von 429,40 Gramm Cannabiskraut aufweist (Blätter und Blüten), mit einem Wirkstoffgehalt von 5,93 % THC und einer Wirkstoffmenge von 25,5 Gramm THC. Auf Basis dieser im Gutachten überzeugend dargestellten Werte ergibt sich hochgerechnet bezogen auf die 147 Cannabispflanzen bei einem Gewicht pro Pflanze von 33,0 Gramm ein Gesamtgewicht von 4,9 Kilogramm. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5,93 % THC ergibt sich somit eine Gesamtwirkstoffmenge von 291 Gramm THC. Die Kammer hat die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen im Wirkstoffgutachten vom 07.12.2023 nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. An der fachlichen Kompetenz des Behördengutachters des LKA NRW, Dr. E., bestehen keine Zweifel (s.o.). Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass für die insgesamt 801 Pflanzen insgesamt 77 Lampen mit je 1000 Watt vorhanden waren, sodass pro Pflanze ca. 96 Watt zur Verfügung standen. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Behördengutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass die pro Pflanze zur Verfügung gestellte Wattzahl ca. dem 3,8-fachen des durchschnittlichen Wertes entspricht. Nach der überzeugenden Darstellung im Behördengutachten wären aufgrund dieser überaus großzügigen Beleuchtungssituation überdurchschnittliche Erträge und mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen. Bei dauerhafter und gleichbleibender Bestückung der Plantage würden sich unter den vorgenannten Bedingungen für diese auf Basis der nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des LKA NRW vom 07.12.2023 als Mindestertrag pro Ernte bei 801 Pflanzen und einem Gewicht von jedenfalls 48 Gramm pro Pflanze rechnerisch 38 kg Marihuana und bei 3 Ernten jährlich ein Mindestertrag von rechnerisch 114 kg Marihuana ergeben, bei einem Mindestwirkstoffgehalt von jedenfalls 5 % THC. Aus der nachvollziehbaren Darstellung im Gutachten wurde in den Niederlanden im Jahr 2020 von einem „Großhandelspreis“ für Indoor-Marihuana von 3.900 Euro/kg ausgegangen. Die aktuellen Preise für NRW liegen demnach für Mengen zwischen 1.5- 10 kg durchschnittlich bei ca. 4.050 Euro pro Kilogramm Marihuana. Auch diese schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen hat die Kammer nachvollzogen und sich nach eigehender Prüfung zu eigen gemacht. Die Feststelllungen zum Haupthaus und dem Anbau in der M.-straße in W. beruhen darüber hinaus auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu Bl. 35-75 der Akte, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO verwiesen wird und die den festgestellten Aufbau der gesamten Räumlichkeiten wiedergeben. Die Feststellungen hinsichtlich des Umstands, dass die Angeklagten K. und D. durch ihre jeweilige Anwesenheit auf der Plantage die Cannabispflanzen auch vor einem Zugriff durch andere Personen schützten, folgt aus einer bewertenden Gesamtschau der vorgenannten Beweismittel, einschließlich der Einlassungen der Angeklagten. Den Angeklagten K. und D. war jeweils bewusst, dass sie sich auf einer Plantage mit Cannabispflanzen befanden, die einen erheblichen finanziellen Wert innehatten und dementsprechend vor einem etwaigen Zugriff durch andere Personen geschützt werden mussten. Ihnen war dabei ebenfalls bewusst, dass bereits ihre jeweilige Anwesenheit ein Schutz vor Zugriff durch andere Personen darstellte, da solche dadurch keinen ungehinderten Zugang zu den Cannabispflanzen hatten. IV. Nach den zu II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten K. und D. jeweils des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemäß §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs.1 Nr.2 BtMG, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten K. und D. sind wegen ihrer unter II. festgestellten Tätigkeiten beim Betrieb der Cannabisplantage im Haupthaus und im Anbau in der M.-straße in W. zunächst jeweils des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG schuldig. Die Angeklagten K. und D. haben jeweils bewusst, auch in Kenntnis der Tatsache, dass sie nicht über eine Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr.1 BtMG verfügen, die Sachherrschaft über zuletzt rund 36 Kilogramm Marihuana übernommen. Hierbei haben die Angeklagten K. und D. jeweils ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit Herrschaftswillen über die insgesamt 801 Cannabispflanzen begründet. Dass die Angeklagten K. und D. ihre tatsächliche Verfügungsgewalt anzunehmender Weise für ihre Auftraggeber ausübten und ausüben wollten, steht ihrem Besitz an den Cannabispflanzen nicht entgegen. Auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist Besitzer. Die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC war mit der auf Basis des Behördengutachtens des LKA NRW rechnerisch ermittelten Gesamtwirkstoffmenge von 2.295 Gramm THC um das rund 300-fache überschritten. Auch wenn die Angeklagten den Wirkstoffgehalt der 801 Cannabispflanzen und damit die genaue Menge des von ihnen besessenen THC nicht kannten, so war ihnen die Größenordnung der Plantage bekannt und sie haben die konkrete Menge jedenfalls billigend in Kauf genommen. Gleichzeitig haben die Angeklagten K. und D. durch die unter II. festgestellten Handlungen jeweils bewusst Hilfeleistungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von unbekannten Dritten erbracht und sich so gem. §§ 29a Abs.1 Nr.2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht. Durch ihre jeweiligen unter II. festgestellten Tatbeiträge haben die Angeklagten das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gefördert. Die Angeklagten K. und D. wussten, dass das angebaute Marihuana zum Weiterverkauf durch unbekannte Dritte bestimmt war, die dafür keine Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr.1 BtMG hatten. Auch insoweit bestand hinsichtlich der Marihuanamenge zumindest bedingter Vorsatz. Die Angeklagten K. und D. handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten K. und D. ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht. Dieser gibt gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs.1 Nr.2 BtMG, 27 StGB, für den wegen der obligatorischen Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs.2 S.2, 49 Abs.1 StGB ein Strafrahmen von drei Monaten bis 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe Anwendungen findet, auch die härtere Strafe vor, § 52 Abs.2 StGB. Ein minder schwerer Fall liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt bot in der Gesamtschau von Tat und Täter jeweils keinen Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe nicht erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, so dass kein minder schwerer Fall vorlag. 1. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hinsichtlich des Angeklagten K. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten seine umfassend geständige Einlassung berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten K. wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Gunsten des Angeklagten K. hat die Kammer zudem gewürdigt, dass er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände verzichtet hat und für seine Tätigkeit auf der Plantage auch keine Vergütung erhalten hat. Ferner hat er bei seiner Tätigkeit auf der Plantage nicht auf seine eigene Rechnung gehandelt. Der Angeklagte K. sollte an den Umsätzen eines späteren Verkaufs auch nicht beteiligt werden. Auch erhielt er übergeordnete Weisungen von unbekannten Dritten. Dabei war zugunsten des Angeklagten K. zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Anfang an auf einen begrenzten Zeitraum angelegt war. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er sich durch die Untersuchungshaft erstmaliger Hafterfahrung ausgesetzt sieht, wobei er als ausländischer Staatsbürger ohne deutsche Sprachkenntnisse auf Grund der Sprachbarriere besonders haftempfindlich und belastet ist. Weiterhin floss zu Gunsten des Angeklagten K. in die Strafzumessung ein, dass er in der Bundesrepublik Deutschland zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen hier auf eine sehr erhebliche Menge an Cannabis bezogen. Die Grenze zum Vorliegen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist insgesamt um ein Vielfaches (nämlich das rund 300-fache) überschritten. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten K. hat die Kammer berücksichtigt, dass er auf einer professionell ausgestatteten, mit großem Aufwand eingerichteten und ertragreichen Plantage tätig war. Den Umfang und die Professionalität der Anlage kannte der Angeklagte K. zumindest dem Grunde nach. Strafschärfend war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt des unerlaubten Besitzes wird durch die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben verstärkt. Erschwerend kam hinsichtlich des Angeklagten K. hinzu, dass er durch die Überwachung der technischen Ausstattung auf der Plantage über einen Zeitraum von rund 2 Monaten auch maßgeblich für den Wachstumserfolg der Cannabispflanzen verantwortlich war. Bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb des somit anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer nochmals sämtliche vorstehende strafmildernde und strafschärfende Umstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Nach erneuter Abwägung dieser Umstände hat sie auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten K. das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten erforderlich, aber auch ausreichend ist. 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hinsichtlich des Angeklagten D. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten seine umfassend geständige Einlassung berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten D. wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Gunsten des Angeklagten D. hat die Kammer zudem gewürdigt, dass er auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände (darunter auch das aufgefundene Bargeld) verzichtet hat und für seine Tätigkeit auf der Plantage auch keine Vergütung erhalten hat. Ferner hat er bei seiner Tätigkeit auf der Plantage nicht auf seine eigene Rechnung gehandelt. Der Angeklagte D. sollte an den Umsätzen eines späteren Verkaufs auch nicht beteiligt werden. Auch erhielt er übergeordnete Weisungen von unbekannten Dritten. Dabei war zugunsten des Angeklagten D. zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Anfang an auf einen sehr begrenzten Zeitraum (1 bis 2 Wochen) angelegt war. Auch war zugunsten zu berücksichtigen, dass er aus einer angespannten wirtschaftlichen Situation heraus handelte. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er sich durch die Untersuchungshaft erstmaliger Hafterfahrung ausgesetzt sieht, wobei er als ausländischer Staatsbürger ohne deutsche Sprachkenntnisse auf Grund der Sprachbarriere besonders haftempfindlich und belastet ist. Weiterhin floss zu Gunsten des Angeklagten D. in die Strafzumessung ein, dass er in der Bundesrepublik Deutschland vorher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen hier auf eine sehr erhebliche Menge an Cannabis bezogen. Die Grenze zum Vorliegen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist insgesamt um ein Vielfaches (nämlich das rund 300-fache) überschritten. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass er auf einer professionell ausgestatteten, mit großem Aufwand eingerichteten und ertragreichen Plantage tätig war. Den Umfang und die Professionalität der Anlage kannte der Angeklagte D. zumindest dem Grunde nach. Strafschärfend war dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt des unerlaubten Besitzes wird durch die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben verstärkt. Bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb des somit anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer nochmals sämtliche vorstehende strafmildernde und strafschärfende Umstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Nach erneuter Abwägung dieser Umstände hat sie auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten D. das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten erforderlich, aber auch ausreichend ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.