Urteil
6 O 31/24 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2024:1106.6O31.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes, Unterlassung, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung im Zusammenhang mit einer Weitergabe von sogenannten Positivdaten an die C. geltend. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Die Parteien sind durch einen Mobilfunkvertrag aus dem Jahr 2021 verbunden. Nach Vertragsschluss meldete die Beklagte den Abschluss des Telekommunikationsvertrags im November 2021 an die C. und übermittelte dabei folgende Daten: Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers, Beginn des Telekommunikationsvertrags, Vertragsnummer und die Nummer des Servicekontos. Der Kläger erhielt auf Antrag eine Auskunft der C. vom 27.09.2023 über die dort zu seiner Person gespeicherten Daten (Anl. zur Replik, Bl. 570 GA). Er behauptet, erst durch diese Auskunft Kenntnis von der streitgegenständlichen Datenübermittlung erlangt zu haben. Die Beklagte stellte die Einmeldung von Positivdaten an die C. im September 2022 ein. Ab dem 20.10.2023 löschte die C. alle Vertragsdaten von Mobilfunkkunden, darunter auch diejenigen des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2023 (Anl. K1, Bl. 13 GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes und zur Unterlassung auf. Die Beklagte wies die Geltendmachung unter Verweis auf die fehlende Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die Mitteilung der Mobilfunkvertragsdaten an die C. sei mangels Einwilligung rechtsgrundlos erfolgt, insbesondere sei sie nicht durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt gewesen. Er behauptet, bei ihm habe sich aufgrund der Mitteilung der Mobilfunkvertragsdaten an die C. ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere hinsichtlich seiner eigenen Bonität, eingestellt. Das Gefühl des Kontrollverlustes sei geprägt von der Angst gewesen, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der C. ausgesetzt zu sein. Das beunruhige ihn bis zum heutigen Tag. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor mindestens unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder eine Verfälschung des C.-Scores. Im Hinblick auf die immensen Folgen einer Veränderung des C.-Scores für Vertragsabschlüsse in der Zukunft steigere sich das allgemeine Unwohlsein des Klägers zu einer schieren Existenzsorge. Ihm sei aufgrund seines Bonitätsscores die Finanzierung einer Küche verwehrt worden, obwohl er ein solides Einkommen habe. Der Kläger beantragt – nach zwischenzeitlicher Änderung der Klageanträge zu 2 und 3 – zuletzt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich C. AG, V.-straße, in H., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt die klägerseits geltend gemachten Datenschutzverstöße in Abrede und macht geltend, die Mitteilung der Daten an die C. sei gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen wie der Vermeidung von Betrugsstraftaten und –schäden, des Schutzes von Verbrauchern vor Identitätsdiebstahl, einer verantwortlichen Kreditvergabe und der Vermeidung zu hoher Kreditrisiken sowie der Ermöglichung attraktiver Angebote insbesondere für Neukunden gedeckt. Die vorzunehmende Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass die Einmeldung eines auf das Notwendigste reduzierten Datensatzes an die C. zulässig sei. Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten. Sein diesbezüglicher pauschaler und allgemein gehaltener Vortrag sei unsubstantiiert und unglaubhaft. Der Feststellungsantrag sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, aber auch in der Sache nicht begründet. Auch der Unterlassungsantrag sei bereits unzulässig, insbesondere nicht hinreichend bestimmt, aber auch unbegründet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist teilweise (betreffend den Feststellungsantrag zu 3, dazu unten Ziff. III.) unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Der auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes, insbesondere nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. 1. Es liegt bereits kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Die Übermittlung der in Rede stehenden Positivdaten an die C. durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Zu prüfen sind insoweit also drei kumulative Voraussetzungen: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 04.07.2023 – C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: a) Als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO kommen grundsätzlich alle rechtlich zulässigen Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten in Betracht. Umfasst sind insbesondere rechtliche, wirtschaftliche und immaterielle Interessen. Vorliegend kann sich die Beklagte diesbezüglich zu Recht insbesondere auf die Aspekte der Betrugsprävention, der Überschuldungsprävention und der Vermeidung kreditorischer Risiken sowie der Funktionalität von Auskunfteien als berechtigte Interessen berufen. Die Verhinderung von Betrug ist im Erwägungsgrund 47 der DSGVO ausdrücklich als berechtigtes Interesse genannt. Die Beklagte hat im Grundsatz nachvollziehbar dargelegt, dass betrügerisches Verhalten im Wirtschaftsverkehr, auch und gerade beim Abschluss von z.B. Mobilfunkverträgen, ein enormes wirtschaftliches Risiko bedeutet, das sich letztlich auch in der Preisgestaltung der Anbieter niederschlägt und damit potentiell alle Kunden betrifft. Es ist ohne weiteres einsichtig, dass etwa der Umstand, dass ein Kunde innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Mehrzahl oder Vielzahl von Mobilfunkverträgen mit verschiedenen Anbietern abschließt, Indiz für ein höheres Betrugsrisiko, auch im Rahmen eines sogenannten Identitätsdiebstahls, sein kann. Insoweit erschließt sich auch, dass gerade die Mitteilung von Positivdaten ein wirksames Mittel im Rahmen der Betrugsprävention sein kann, das geeignet ist, Eingehungsbetrug bzw. betrügerische Handlungen zum Nachteil der Person, deren Identität gestohlen wurde, zu verhindern. Diesbezüglich besteht ein großes Interesse sämtlicher beteiligter Wirtschaftsteilnehmer an dem Austausch von Positivdaten zur Betrugsprävention, wobei eine auch für den Verbraucher letztlich vorteilhafte, weil günstige Preise sicherstellende Risikominimierung nur im Zusammenspiel möglich ist, bei dem die von dem jeweiligen Einmelder übermittelten Positivdaten jeweils auch den übrigen Partnern der Auskunftei zur eigenen Betrugsprävention zur Verfügung gestellt werden. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse zum einen an möglichst günstigen Mobilfunkentgelten sowie daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Darüber hinaus dient die Übermittlung von Positivdaten auch dem berechtigten Interesse der Beklagten, der Auskunfteien und ihrer Vertragspartner sowie der Verbraucher an der Vermeidung einer Überschuldung der Verbraucher. Des Weiteren besteht ein Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit von Auskunfteien. Die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien wie die C. trägt zu einer Verbesserung der Aussagekraft von Bonitätsdaten und damit insgesamt zum Funktionieren des Wirtschaftsverkehrs bei. In § 505b BGB erwähnt der Gesetzgeber die Nutzung von Auskunfteien ausdrücklich als eine adäquate Methode der verantwortlichen Kreditvergabe. b) Die Übermittlung von Positivdaten des Klägers die Beklagte an die C. war zur Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen erforderlich. Eine Datenübermittlung ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO dann erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen bzw. der Dritten zu erreichen (vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 6 Rn. 147c). Hier sind solche milderen, aber gleich wirksamen Mittel nicht ersichtlich. Um die vorbezeichneten berechtigten Interessen zu erreichen und zu wahren, kommt letztlich nur die Übermittlung der Positivdaten an die C. und eine weitere Zurverfügungstellung durch die C. an ihre sonstigen Vertragspartner ernsthaft in Betracht. Auch der insoweit zumindest sekundär darlegungspflichtige Kläger hat mildere, gleich effektive Mittel nicht genannt. Soweit er sich diesbezüglich auf vermeintlich bestehende eigene Lösungen der Beklagten wie „Fraud Prevention-Systeme“ oder spezialisierte Datenpools für Telekommunikationsunternehmen bezieht, ist sein Vortrag pauschal und ohne Substanz. c) Schließlich führt auch die vorzunehmende Abwägung zwischen den vorgenannten berechtigten Interessen einerseits und den (Grund-) Rechten und Grundfreiheiten des Klägers, hier insbesondere seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. seines Rechts auf Datenschutz andererseits nicht zu einem Überwiegen der letzteren. Im Rahmen der Abwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die vorgenommene Datenübermittlung nur in geringem Umfang betroffen ist. Es geht nur um wenige Positivdaten, letztlich sogar nur um die Mitteilung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags, wobei diese Daten sich hier im konkreten Fall letztlich, wie die Beklagte im Tatsächlichen letztlich unwidersprochen zu Recht geltend macht, sich günstig auf die Bewertung seiner Bonität auswirken, da sie zeigen, dass er in einem positiven Sinne am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dass umgekehrt die mitgeteilten Daten bei einer Gesamtschau auch nur ansatzweise geeignet wären, negative Auswirkungen auf die Bonität des Klägers zeitigen, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Bewertung der Zulässigkeit einer Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ist grundsätzlich nicht nur bei Negativdaten, sondern auch bei Positivdaten – verstanden als Daten, die eine Einstufung der Kreditwürdigkeit oder das Vorbringen ausschließlich positiv beeinflussen – von einem überwiegenden Interesse im Sinne einer Zulässigkeit der Datenübermittlung auszugehen (vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 6 Rn. 159 ff., 164). Es kommt hinzu, dass die streitgegenständliche Datenerhebung und -übermittlung der vernünftigen Erwartungshaltung des Klägers entsprach. Nach dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO ist im Rahmen der Abwägung der Interessen etwa im Rahmen einer Kundenbeziehung auch zu prüfen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Das ist hier nach dem Beklagtenvortrag schon deshalb der Fall, weil die Beklagte in ihren dem Kläger übermittelten Datenschutzhinweisen ausdrücklich über eine solche Datenweitergabe aufgeklärt hat. Der Kläger musste nach alledem mit der Weitergabe der Daten rechnen und ist insoweit weniger schutzbedürftig. Schließlich ist bei der Abwägung zugunsten der Beklagten auch der Umstand einzubeziehen, dass die Datenweitergabe an die C. und damit an eine seit Jahrzehnten etablierte und renommierte Wirtschaftsauskunftei erfolgte und dass der Kläger auch dieser gegenüber nicht rechtlich schutzlos gestellt ist, sondern vielmehr gesondert Betroffenenrechte nach der DSGVO geltend machen kann. 2. Unabhängig vom Vorliegen eines Datenschutzverstoßes (siehe oben Ziff. 1.) lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten hätte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert und unzureichend. a) Nach den Erwägungsgründen der DSGVO ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146). Allein eine unterstellte Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 10.03.2023, 19 O 147/22, GRUR-RS 2023, 3855 m.w.N.). In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung, aber auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Grundsätzlich können zwar zu einem konkreten immateriellen Schaden auch Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen, und eine Erheblichkeitsschwelle muss nicht erreicht bzw. überschritten sein (vgl. LG Düsseldorf ZD 2022, 48, 49; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 59 ff.; LAG Hamm ZD 2021, 710). Allerdings ist für einen immateriellen Schaden eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 02.03.2022, Az. 13 U 206/20; LG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2021, Az. 4 O 67/20, BeckRS 2021, 20347, Rn. 29; LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020, Az. 324 S 9/19, BeckRS 2020, 23277, Rn. 31; LG Frankfurt a.M. GRUR-RS 2020, 24557, Rn. 34). Es genügen gerade nicht schlichte Unannehmlichkeiten ohne ernsthafte Beeinträchtigung persönlichkeitsrelevanter Belange für einen solchen Schaden (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2020, Az. 4 U 784/20, Rn. 32 juris). Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um bloße Unannehmlichkeiten auszuschließen. Der Kläger ist in Bezug auf den Schaden darlegungs- und beweisbelastet. Eine Person, die Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO verlangt, muss nachweisen, dass ihr durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (vgl. in jüngerer Zeit etwa EuGH, Urt. v. 25.1.2024 – C-687/21). Ein Verstoß gegen die Verordnung reicht für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf Schadenersatz nach dieser Bestimmung zu begründen, sondern die betroffene Person muss auch das Vorliegen eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste. Dabei reicht bereits die Befürchtung einer Person aus, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung an Dritte weitergegeben wurden, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass dies tatsächlich der Fall war, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, sofern diese Befürchtung samt ihren negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 –, juris). Der Geschädigte muss die negativen Folgen, die ein Verstoß gegen die DSGVO nach sich zieht, zumindest benennen und ggfs. auch nachweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 277/22 –, juris). Ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender bloßer Kontrollverlust trägt als solcher nicht die Annahme eines immateriellen Schadens im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO; vielmehr bedarf es einer konkret-individuellen Darlegung der über den Kontrollverlust hinausgehenden, kausal auf den Verstoß zurückzuführenden persönlichen Beeinträchtigungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2024 – 7 U 154/23 –, juris). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger das Vorliegen eines immateriellen Schadens bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der nicht näher konkretisierte und von der Beklagten bestrittene Klagevortrag, bei dem Kläger habe sich ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere auch über die eigene Bonität, eingestellt, genügt für die substantiierte und schlüssige Darlegung eines immateriellen Schadens nicht. Bei persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit – wie hier – keine krankhaften Störungen behauptet werden, um innere Vorgänge. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden. Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, juris). Solche auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände trägt der Kläger nicht vor. Vielmehr ist der diesbezügliche klägerische Vortrag zum vermeintlich erlittenen Schaden in allen von den klägerischen Prozessbevollmächtigten geführten Streitigkeiten nahezu wortgleich, worauf die Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat und was auch dem Gericht aufgrund hier anhängiger Parallelverfahren bekannt ist. Es erscheint denknotwendig regelrecht ausgeschlossen, dass alle vertretenen Kläger exakt dieselben unspezifischen Gefühle erlebt haben könnten. Es fehlt somit jegliche erforderliche Darlegung persönlich belastender Folgen der behaupteten Datenschutzverletzung, so dass nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen sind, in denen sich die pauschal behaupteten Gefühle widerspiegeln. Obwohl bereits die Gegenseite seit der Klageerwiderung die fehlende Individualisierung gerügt und darauf hingewiesen hat, dass der Klagevortrag in allen von den klägerischen Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreiten nahezu wortgleich sei, hat der Kläger an seiner (pauschalen) Sichtweise, sein Vortrag reiche aus, festgehalten. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger pauschal behaupteten negativen Gefühle (Sorge, Angst, Unwohlsein pp.) schon bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar erscheinen. Ausweislich der vorgelegten C.-Auskunft hatte der Kläger einen C.-Basisscore von 97,96 (von möglichen 100); es ist nicht ersichtlich, dass sich die hier streitgegenständliche Dateneinmeldung negativ auf den Score oder sonst auf die Kreditwürdigkeit des Klägers ausgewirkt hat. In der Sache geht es lediglich um die Weitergabe der Tatsache des bloßen – in Deutschland zigmillionenmal vorkommenden – Abschlusses eines Mobilfunkvertrags. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wirken sich die eingemeldeten Daten zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags zudem in der Regel nicht negativ, sondern positiv auf die Score-Berechnung der C. aus, sofern nicht ein Szenario besteht, bei dem der Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen ein stark erhöhtes Betrugsrisiko indiziert. Insofern erscheint es regelrecht übertrieben und kaum plausibel, soweit der Kläger von einer „schieren Existenzsorge“ spricht. Auch hieran zeigt sich das Fehlen einer einzelfallbezogenen Darstellung. Insgesamt lässt sich demnach mangels Darlegung der konkreten Missbrauchsfolgen gerade nicht einzelfallbezogen beurteilen, ob nach der Lebenserfahrung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gefühle entwickeln würde, die nach klägerischer Behauptung über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn (hier nur unterstellt) ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023, 7 U 19/23, juris). Das tatsächliche Vorliegen eines immateriellen Schadens ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Kläger, wenn er – wie hier – keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. EuGH Urt. v. 1.2.2017 – T-479/14, BeckRS 2017, 102499, Rn. 121 m. w. N., nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923, Rn. 111). Das erscheint hier nach dem Klägervortrag fernliegend. Soweit der Kläger angeben lässt (Schriftsatz vom 17.07.2024, Bl. 580 GA), ihm sei aufgrund seines Bonitätsscores trotz eines soliden Einkommens die Finanzierung einer Küche verwehrt worden, genügt dies nicht zur Darlegung eines Schadens. Dieser von Beklagtenseite bestrittene Vortrag ist pauschal und ohne jede Substanz. Er lässt sich weder zeitlich noch inhaltlich nachvollziehbar in einen Zusammenhang mit dem vermeintlichen Datenschutzverstoß bringen. Dadurch wird weder ein immaterieller noch ein materieller Schaden ansatzweise schlüssig vorgetragen. Jedenfalls würde es auch an einer Kausalität zum Pflichtverstoß fehlen, da der Kläger ausweislich der von ihm selbst vorgelegten C.-Auskunft zu jenem Zeitpunkt verschiedene andere Verbindlichkeiten hatte. c) Auf die unzureichende Darlegung eines Schadens und die entsprechende fehlende Substantiierung seines Vortrags hat bereits die Beklagte den Kläger insbesondere in der Klageerwiderung aufmerksam gemacht. Auch das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung (insoweit nicht protokolliert) darauf hingewiesen, dass sein bisheriger Vortrag zum Vorliegen eines Schadens mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend ist. Weitergehender Vortrag ist anschließend nicht mehr erfolgt. Eines weiteren Hinweises bedurfte es danach nicht mehr. d) Der Kläger war auch nicht informatorisch gemäß § 141 ZPO anzuhören. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht persönlich erscheinen. Es war vorliegend auch nicht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Zwecke der Sachaufklärung anzuordnen. Die persönliche Anhörung ist etwa dienlich, wenn das tatsächliche Vorbringen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich ist, wenn sich die Behauptungen der Partei und die ihres Prozessbevollmächtigten in wichtigen Punkten nicht decken oder wenn nicht klar ist, ob und in welchen Einzelheiten sie das Vorbringen des Gegners bestreiten will (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 141 Rn. 1). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine standardisierte, nicht im Ansatz individualisierte Klage, welche in zahlreichen Parallelverfahren mit identischem Wortlaut erhoben wurde. Einen Bezug zu dem konkreten Kläger lassen die klägerischen Schriftsätze weitgehend vermissen. Insofern stellt die unterbliebene informatorische Anhörung des Klägers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn die Klage bietet insbesondere auch im Hinblick auf die Frage eines etwaigen Schadens keinen konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag, zu dem der Kläger hätte angehört werden können. Die informatorische Anhörung des Klägers würde infolge dessen zu einer unzulässigen Ausforschung und Amtsermittlung „durch die Hintertüre“ führen. Im Ergebnis kann sich, bereits aus den Grundsätzen des Zivilprozesses resultierend, keine dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht ergeben. Diese ist vielmehr nur auf den dem Gericht von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt beschränkt (Kockentiedt/Windau: Parteianhörung und richterliche Überzeugungsbildung, NJW 2019, 3348). Denn der Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht orientiert sich an der der jeweiligen Partei obliegenden Vortragslast gemäß § 138 ZPO (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 139 Rn. 10), welcher der Kläger vorliegend nicht nachgekommen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass eine derartige ausforschende Anhörung der jeweiligen Kläger bei der hier vorliegenden standardisierten und wortidentisch begründeten Massenklage mutmaßlich zu zufälligen, willkürlichen Ergebnissen führen würde, da sie nur denjenigen Klägern zu einem Erfolg verhelfen würde, denen es etwa durch entsprechende inhaltliche Vorbereitung oder größere Wortgewandtheit gelingt, in der Anhörung die bislang fehlenden Anknüpfungstatsachen nachzuliefern. II. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist in seiner zuletzt gestellten Form zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, aber unbegründet. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist nach keiner denkbaren Anspruchsgrundlage gegeben. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder §§ 823, 1004 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn, wie hier, ein Löschungsanspruch nicht geltend gemacht wird, und aus welcher Vorschrift sich ein solcher Anspruch ggf. ergäbe (vgl. Vorlagefragen in BGH, EuGH-Vorlage vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22 –, juris). Ein derartiger Unterlassungsanspruch kommt in der Sache schon deswegen nicht in Frage, weil die Beklagte die betreffenden Daten wie dargelegt (Ziff. II. 1.) rechtmäßig verarbeitet bzw. übermittelt hat. Der Antrag ist außerdem zu weit gefasst und auch deshalb unbegründet. Der Kläger erstrebt mit dem Antrag ein allgemeines Verbot der Übermittlung seiner Positivdaten ohne seine Einwilligung. Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention – die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist – bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris). In diesem Zusammenhang ist auch Folgendes zu beachten: Der Abschluss von Mobilfunkverträgen wird häufig mit der Überlassung eines Mobilfunkgeräts an den Kunden mit entsprechender monatlicher Zahlungsverpflichtung verbunden. Diese Vorfinanzierung von Mobilfunkgeräten stellt eine entgeltliche Finanzierungshilfe dar (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, BGB, Vorbemerkung vor § 506 Rn. 5 m.w.N.), bei der der Gesetzgeber selbst eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbrauchers vorschreibt und dabei die Abfrage von Daten aus Auskunfteien vorsieht. Das gilt bei vorfinanzierten Mobiltelefonen, die mehr als 200 Euro wert sind (§ 506 Abs. 1 BGB; die Wertgrenze von 200 Euro ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber erwähnt die Nutzung von Auskunfteien, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich als eine adäquate Methode der verantwortlichen Kreditvergabe (§ 505b Abs. 1 BGB). Schließlich fehlt es vorliegend auch an einer Wiederholungsgefahr (sofern eine solche zu fordern wäre, siehe die entsprechende Vorlagefrage zu 2. in BGH, EuGH-Vorlage vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22 –, juris). Die Beklagte hat die Übermittlung von Positivdaten an die C. nach ihrem unbestrittenen und nachvollziehbaren Vortrag schon seit geraumer Zeit eingestellt, und auch die C. hat bereits im vergangenen Jahr angekündigt, derlei Daten zu löschen, und hat sie mittlerweile vollständig gelöscht, so dass eine erneute Einmeldung durch die Beklagte fernliegt und nicht zu erwarten ist. III. Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 3 ist bereits unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 I ZPO fehlt. Grundsätzlich reicht bei geltend gemachter Verletzung absolut geschützter Rechte wie des Persönlichkeitsrechts bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18 –, juris). Diese Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist unter dem Gesichtspunkt von Äquivalenz und Effektivität (vgl. dazu nur EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54) auf den vorliegenden Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 42 f. zur alleinigen Maßgeblichkeit von Unionsgrundrechten) zu übertragen. Ein Feststellungsinteresse ist daher nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, juris Rn. 208 ff.). So liegt es hier. Der diesbezügliche Klägervortrag ist unzureichend und lässt schon den Rückschluss auf die Möglichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts nicht zu. Das betrifft zum einen materielle Schäden. Der Kläger trägt nicht vor, dass ihm bislang aufgrund der Übermittlung der Positivdaten an die C. ein kausaler materieller Schaden entstanden ist, etwa aufgrund einer auf dem C.-Score beruhenden verweigerten Kreditgewährung (zur angeblich verweigerten Finanzierung eines Küchenkaufs siehe oben Ziff. I. 2. b]). Mit Blick auf den Zeitablauf seit der Einmeldung der Daten im Februar 2020 und auf den Umstand, dass die C. diese Daten inzwischen sogar vollständig gelöscht hat, ist ein solcher Schaden offensichtlich auch nicht mehr zu erwarten. Hierfür gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Anderweitiges trägt der Kläger nicht vor und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts ist vor diesem Hintergrund rein theoretischer Natur, unabhängig davon, dass ein Feststellungsantrag auch unbegründet wäre. Entsprechendes gilt zum anderen für den immateriellen Schaden. Ein solcher ist bislang nicht dargetan (siehe oben Ziff. I. 2.), und es ist mit Blick auf die vergangene Zeit auch nicht damit zu rechnen, dass ein solcher – ohne materiellen Schaden – noch eintritt. In der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auf den unzureichenden Vortrag zum Feststellungsinteresse hingewiesen worden (nicht protokolliert); weitergehender Vortrag ist auch danach nicht mehr erfolgt. IV. Die Nebenforderungen – Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen – teilen das Schicksal der Hauptforderungen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 10.500,00 €,davon entfallen:- auf den Antrag zu 1.: 5.000,00 €,- auf den Antrag zu 2.: 5.000,00 €,- auf den Antrag zu 3.: 500,00 €.