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Beschluss

16 T 165/24

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2025:0411.16T165.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 04.07.2024 (13 M 1027/24) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 04.07.2024 (13 M 1027/24) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen die Zurückweisung ihrer Vollstreckungserinnerung ist gemäß §§ 766, 793, 567 ff. ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung der Gläubiger vom 30.04.2024 nach § 766 ZPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Gerichtsvollzieherin die Durchführung der Räumung zurecht abgelehnt hat, weil der der Räumung zugrunde liegende Titel nicht hinreichend bestimmt ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss (Bl. 82 ff. d.A.), denen sich die Kammer anschließt, wird verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann (vgl. auch OLG Hamm BeckRS 1983, 31207923). In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Reichweite des Titels durch eine Feststellungsklage klären (vgl. BGH, NJW 1972, 2268). Ein solcher Fall liegt hier vor. Allein der Umstand, dass die zu räumende Wohnung, der Keller und der Tiefgaragenstellplatz mit fortlaufenden Nummern versehen ist, reicht zur zweifelsfreien Bestimmung der zu räumenden Flächen nicht aus. Das Amtsgericht Remscheid führt hierzu im Hinweisbeschluss vom 30.04.2024 (Bl. 48 f. d.A.) zutreffend Folgendes aus: „Nach Angaben der Gläubigerin heißt es im Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 01.12.2023 - 8a C 89/23: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung Nr. 16 in der L-straße … in 42853 Remscheid, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad und einem Kellerraum mit einer Gesamtfläche von 63 m² plus Einstellplatz in der Tiefgarage sofort zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Bezeichnung „Wohnung Nr. 16“ ist aus sich heraus nicht zweifelsfrei bestimmbar, ebenso wenig wie „ein Kellerraum“ oder der „Einstellplatz in der Tiefgarage“. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass an der Wohnungstüre ein Klebezettel mit der Nr. 16 angeracht ist oder an der Kellertüre und dem Einstellplatz ein Din-A 4 Blatt mit der Aufschrift „Wohnung Nr. 16“ (Fotos der Gläubigerin Anlagen Ast 01-03), denn diese Beschriftungen sind keineswegs permanent, sondern könnten von jedermann angebracht worden sein.“ Auch der Umstand, dass die zu räumenden Flächen (mittlerweile) nicht nur durch Klebezettel, sondern permanent mit Farbanstrich markiert sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die vorgelegten Baupläne, Anlage A02 (Bl. 61 ff. d.A. 13 M 1027/24 AG Remscheid), auf die die Aufschrift „Whg 16 in 1. Etage“ aufgebracht worden ist, sind nicht dazu geeignet, die Wohnung eindeutig zu identifizieren. Die umfangreichen Ausführungen der Gläubiger im Schriftsatz vom 30.04.2024 und der beigefügten Lageplanbeschreibung (Bl. 53 ff. d.A. 13 M 1027/24) zur Lage der Wohnung, des Kellers und des Einstellplatzes in der Tiefgarage, wonach es sich um einen verschachtelten Gebäudekomplex mit einer ungewöhnlichen Gebäudestruktur handelt, belegen im Gegenteil eindrucksvoll, dass die zu räumenden Flächen aus dem Titel heraus gerade nicht hinreichend konkret erkennbar sind. Soweit die Gläubiger insoweit behaupten, die Gerichtsvollzieherin habe „seinerzeit“ im Beisein der Ehefrau des Gläubigers Q erklärt, „sie könne aufgrund des Titels räumen, müsse dies aber nicht und wolle das vor allem nicht“, ist diese Behauptung unerheblich. Denn die Beschwerdekammer hat in ihrer eigenen Zuständigkeit zu prüfen, ob der Räumungstitel hinreichend bestimmt ist. Dies ist nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht der Fall. Soweit die Gläubiger weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZB 61/12 (NJW 2013, 2287) die Ansicht vertreten, die zu räumenden Flächen seien unter Hinzuziehung „sachkundiger Hilfspersonen“ in Person des Hausmeisters des Gebäudes und der Ehefrau des Gläubigers zu 1. identifizierbar, können sie hiermit nicht durchdringen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss an. Die benannten Personen können nicht als „sachkundige Hilfsperson“ Sinne der BGH-Rechtsprechung angesehen werden, auf deren Angaben allein sich die Gerichtsvollzieherin verlassen dürfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn grundsätzliche Fragen stehen nicht zur Entscheidung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 1.000,00 EUR.