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Urteil

30 KLs 18/24 (50 Js 728/20) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2025:0721.30KLS18.24.50JS72.00
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Tenor

1.      Der Angeklagte R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 56 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

2.      Die Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.

3.      Der Angeklagte T. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

4.Die Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.

5.      Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

6.Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.

7.      Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen

8.      Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten O. werden eingezogen:

- Mobiltelefon Y. (BI. 1363 d. HA Bd. 7)

- Mobiltelefon (BI. 1366 d. HA Bd. 7)

9.      Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten W. werden eingezogen:

- Mobiltelefon Y. (BI. 212 d. HA Bd. 2)

- Mobiltelefon N. (BI. 212 d. HA Bd. 2)

10.  Gegen die Angeklagten R. und G. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.100,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und L. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.250,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und D. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und O. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500,00 Euro und gegen die Angeklagten R. und W. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten R. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.080.850,00 Euro angeordnet.

11.  Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Strafvorschriften

hinsichtlich des Angeklagten R.: §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG

hinsichtlich der Angeklagten G.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG

hinsichtlich der Angeklagten L.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten D.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten O.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG

hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 56 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Die Angeklagte G. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen. 3. Der Angeklagte T. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen. 4.Die Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen. 5. Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen. 6.Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen. 7. Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen 8. Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten O. werden eingezogen: - Mobiltelefon Y. (BI. 1363 d. HA Bd. 7) - Mobiltelefon (BI. 1366 d. HA Bd. 7) 9. Nachfolgend aufgeführte Gegenstände des Angeklagten W. werden eingezogen: - Mobiltelefon Y. (BI. 212 d. HA Bd. 2) - Mobiltelefon N. (BI. 212 d. HA Bd. 2) 10. Gegen die Angeklagten R. und G. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.100,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und L. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.250,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und D. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und O. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500,00 Euro und gegen die Angeklagten R. und W. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten R. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.080.850,00 Euro angeordnet. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Strafvorschriften hinsichtlich des Angeklagten R.: §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG hinsichtlich der Angeklagten G.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31, 33 BtMG hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Angeklagten L.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG hinsichtlich des Angeklagten D.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG hinsichtlich des Angeklagten O.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG. Gründe: Dem Urteil ging hinsichtlich der Angeklagten G. , T. , L. und D. eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO voraus. A. I. (Persönliche Verhältnisse) 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten R. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 64-jährige Angeklagte R. wurde in S. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte R. ist in dritter Ehe seit dem 17.10.2022 mit der gesondert verfolgten J.R. verheiratet. Er hat aus erster Ehe einen 1984 geborenen Sohn, zu welchem zu keinem Zeitpunkt Kontakt bestand. Die Ehe mit der Kindesmutter scheiterte während der Schwangerschaft und der Angeklagte R. befand, dass es besser sei, kein Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Der Angeklagte R. hat eine Schwester und zwei Brüder, welche allesamt in S. wohnen. Zu allen seinen Geschwistern pflegt der Angeklagte Kontakt, zu dem gesondert verfolgten F. besteht das engste Verhältnis. Das gemeinsam von den Eheleuten R. bewohnte Haus in X. steht im Eigentum der Schwiegermutter des Angeklagten R. . Der Angeklagte R. hat die Grund- und Hauptschule besucht und nach seinem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Bauschlosser absolviert. In seinem Ausbildungsbetrieb hat er zunächst bis 1984 weitergearbeitet, unterbrochen vom 1981 bzw. 1982 absolvierten Wehrdienst. Nach der Beschäftigung als Bauschlosser hat der Angeklagte R. sich als Kraftfahrer selbständig gemacht und hiernach von 1990 an für ca. 10 Jahre für die K. Brauerei gearbeitet. Im Jahr 2000 hat er zunächst das Restaurant „A.“ in S. übernommen und zusätzlich ab 2002 das Café Q. dort betrieben. Das Restaurant betrieb der Angeklagte R. bis 2003, das Café Q. bis 2005. Nachdem er für ca. ein Jahr einen Imbisswagen betrieben hatte, zog der Angeklagte R. mit seiner Ehefrau im Jahr 2007 für ca. 4 Jahre in den Landkreis I. und arbeitete dort in fünf verschiedenen Lokalitäten als Koch. Nach seiner Rückkehr nach NRW Ende des Jahres 2011 arbeitete der Angeklagte R. zunächst als Mietkoch. Ab dem Jahr 2013 bekleidete er die Position des Geschäftsführers bei der H. GmbH, welche einen Imbisswagen mit italienischen Spezialitäten unter anderem auf Stadtfesten betrieb. Gemeinsam mit seinem Bruder, dem gesondert verfolgten F., führte der Angeklagte R. die M. GmbH, deren Geschäftszweck darin bestand, Immobilien aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, zu sanieren und weiter zu veräußern. Ab dem Jahr 2017 war der Angeklagte R. als Geschäftsführer der B. GmbH tätig, die sich darauf spezialisiert hatte, mithilfe eines Rechtsanwaltes für private Grundstückseigentümer Falschparker abzumahnen. Durch den Kontakt zu dem vorgenannten Rechtsanwalt, welcher Mitglied im Bundesvorstand der Partei „E.“ war, ergab sich die Möglichkeit, ausstehende Beiträge säumiger Mitglieder einzutreiben, woraus das C. entstand. Dieses betrieb der Angeklagte R. bis zum Jahr 2018. Von März 2018 bis Juli 2018 unterhielt der Angeklagte R. gemeinsam mit dem Angeklagten T. als Pächter eine Angelanlage in V.. Diese gaben sie jedoch bereits nach wenigen Monaten wieder auf, da Dünger in die Fischteiche geleitet worden war und die Fischbestände demzufolge verendeten. Ende des Jahres 2018 – den Tipp hierzu erhielt der Angeklagte R. vom Angeklagten T. – pachtete er das Z. und überführte dieses – nachdem er die dazugehörigen Grundstücke käuflich erworben hatte – im Februar 2019 in die B. GmbH, die fortan unter Z. GmbH firmierte. Der Angeklagte R. leidet unter Bluthochdruck sowie unter Diabetes Mellitus Typ 2. Kurz vor seiner Inhaftierung in dieser Sache befand sich der Angeklagte R. im Krankenhaus zur Behandlung einer Sepsis sowie einer Blasen- und Nierenentzündung. Im Zuge der Haft teilte der Angeklagte seine gesundheitlichen Einschränkungen dem Anstaltsarzt mit und wurde entsprechend medikamentös weiterversorgt. Nach Wiederauftreten der Blasen- und Nierenentzündung wurde der Angeklagte R. zunächst mit Antibiotika versorgt und – nachdem er kein Wasser mehr lassen konnte – ins Justizkrankenhaus verlegt. Dort wurde ein Katheter gelegt, den der Angeklagte R. ein halbes Jahr lang mit sich tragen musste. Anfang des Jahres 2024 wurde er sodann operiert, wonach die Beschwerden immer weiter abgeklungen sind. In der Justizvollzugsanstalt arbeitet der Angeklagte R. seit Juli 2023 als Vorarbeiter im Papierbetrieb. Unter anderem verteilt er die anfallenden Arbeiten an die Mitarbeiter, überprüft die Ware, arbeitet neue Mitarbeiter ein und macht die Ware versandfertig. Weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte der Angeklagte R. Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Strafrechtlich ist der Angeklagte R. bisher nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.2023 (Az.: 151 Gs 683/23) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (A.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Willich I. 2. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten G. Die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 62-jährige Angeklagte G. wurde in S. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte G. ist geschieden und Mutter eines Sohnes sowie Großmutter von vier Enkelkindern. Zur Familie ihres Sohnes, welche in S. lebt, pflegte die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung sehr guten Kontakt. Ebenfalls ein enges Verhältnis hatte die Angeklagte G. bis zu ihrer Inhaftierung zu ihren beiden Brüdern, die in P. und S. leben. Die Hauptschule hat die Angeklagte mit einem Abschlusszeugnis nach der neunten Klasse verlassen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war. 1984 begann die Angeklagte G. eine Ausbildung bei der VB., welche sie auch erfolgreich abschloss. Hiernach arbeitete sie auch für ca. 6 Jahre bei der VB., allerdings erlitt sie in dieser Zeit zwei Bandscheibenvorfälle und musste jeweils operiert werden. Aufgrund der Deformationen ihrer Wirbelsäule musste die Angeklagte G. ihre Tätigkeit bei der VB. aufgeben und bezieht seit 1992 Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.100,00 Euro sowie eine Zusatzrente der VB. in Höhe von 218,00 Euro. Zudem arbeitete sie aushilfsweise in einer Tagesklinik und seit 2020 bis zu ihrer Inhaftierung beförderte sie Kinder mit Behinderung zur Schule und zurück. Hier verdiente die Angeklagte G. ca. 450,00 Euro pro Monat. Das Rückenleiden der Angeklagten hat zur Lähmung des rechten Beines mit Versteifung geführt. Auch in ihrem linken Bein verspürt sie ein Taubheitsgefühl mit Ausstrahlung in den Oberschenkel. Gegen die Schmerzen erhält die Angeklagte G. in der JVA Tramadol sowie bei Bedarf Ibuprofen 600mg. Vor ihrer Inhaftierung hat sie bei Bedarf 800mg Ibuprofen eingenommen. Zudem leidet die Angeklagte unter Panikattacken. Weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte die Angeklagte G. Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Strafrechtlich ist die Angeklagte G. bisher nicht in Erscheinung getreten. Sie befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.12.2022 (Az.: 151 Gs 2475/22) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Dinslaken. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. Während ihrer Inhaftierung war die Angeklagte G. zunächst in der Bücherei der JVA eingesetzt. Diese Tätigkeit konnte sie aufgrund ihrer Panikattacken – die Bücherei befindet sich in einem sehr kleinen Raum – nicht fortführen und war fortan als Duschwartin tätig. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 48-jährige Angeklagte T. wurde in S. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2009 mit der Angeklagten L. verheiratet. Aus der gemeinsamen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, U. (15 Jahre alt) und XK. (13 Jahre alt). Aus einer vorherigen Beziehung hat der Angeklagte T. zwei weitere Kinder, EY. im Alter von 24 Jahren und FU. im Alter von 20 Jahren. Der Vater des Angeklagten T. , PB., arbeitete als Lkw- und Taxifahrer. Seine Mutter, MU., war Schichtarbeiterin in einer Fabrik. Die Eltern des Angeklagten T. trennten sich, als dieser zwei Jahre alt war. In der Folge lebte er bei seinem Vater. Da dieser jedoch sieben Tage die Woche arbeitete, wuchs der Angeklagte T. überwiegend bei seiner Großmutter, XL., auf. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte heute keinen Kontakt. Sein Vater verstarb 2022. Der Angeklagte T. ist regulär eingeschult worden. Nach der Grundschule besuchte er die Realschule bis zur siebten Klasse. Er wechselte im Anschluss auf die Hauptschule und schloss diese nach der neunten Klasse ab. Anschließend begann er im Jahr 1993 eine Ausbildung zum Elektriker. Aus Angst vor der Abschlussprüfung brach er die Ausbildung jedoch am Tag der Prüfung ab. Über den Abbruch dieser Ausbildung geriet er in einen Streit mit seinem Vater und zog von zu Hause aus. In der Folge lebte der Angeklagte T. in verschiedenen Wohngemeinschaften und arbeitete unter anderem als Lkw-Fahrer und Elektriker. Er trat im Alter von 20 Jahren den Wehrdienst an und beabsichtigte, sich zum Wehrdienst verpflichten zu lassen. Er begann die Grundausbildung, brach sich jedoch bei einem Marsch den Mittelfußknochen. Daraufhin wurde bei dem Angeklagten T. im Bundeswehrkrankenhaus erstmalig eine Spondylose diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine durch Verschleiß verursachte Degeneration der Zwischenwirbelgelenke. Zudem kam es zu einer Verkrümmung der Lendenwirbel. Dadurch wurde er für den Dienst im Heer untauglich und arbeitete wieder als Elektriker. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits hohe Schulden wegen nicht gezahlter Wohnungsmieten und nicht bezahlter Handyrechnungen angehäuft. Im Jahr 2007 lernte der Angeklagte T. seine Ehefrau, die Angeklagte L. , kennen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er bei einem Subunternehmer der VX. im Stördienst. Nachdem der Angeklagte T. seine Frau kennengelernt hatte, machten die beiden sich trotz finanzieller Schwierigkeiten etwa im Jahr 2008 im handwerklichem Bereich selbstständig. Weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte der Angeklagte T. Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Er ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte ihn wegen Betruges am 04.08.2000 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70,00 DM. Wegen eigenmächtiger Abwesenheit in drei Fällen verhängte das Amtsgericht Koblenz am 29.08.2000 einen dreimonatigen Strafarrest. Erneut das Amtsgericht Wuppertal verhängte gegen den Angeklagten T. am 14.11.2000 wegen Nötigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Aus den vorgenannten Geldstrafen aus den Erkenntnissen vom 04.08.2000 und 14.11.2000 bildete das Amtsgericht Wuppertal unter dem 16.05.2021 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45,00 DM. Am 14.05.2002 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Betruges zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 22.05.2003 bildete das Amtsgericht Wuppertal erneut eine nachträgliche Gesamtstrafe, einbezogen wurden die vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.05.2002 sowie des Amtsgerichts Koblenz vom 29.08.2000. Es wurde eine fünfmonatige Freiheitsstrafe ausgesprochen, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt, im weiteren Verlauf allerdings widerrufen werden musste. Der Angeklagte T. hat die vorgenannte Freiheitsstrafe teilverbüßt, bevor diese erneut zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Wirkung vom 28.05.2013 wurde der Strafrest sodann erlassen. Am 22.12.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vorgenannte Freiheitsstrafe wurde mit Wirkung vom 13.05.2009 erlassen. Jeweils wegen Betruges verurteilte den Angeklagten das Amtsgericht Wuppertal am 22.04.2009, am 13.10.2011 und am 27.11.2012, jeweils zu Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €, 40 Tagessätzen zu je 25,00 € und 60 Tagessätzen zu je 15,00 €. Die vorgenannten Entscheidungen vom 13.10.2011 und 27.11.2012 wurden unter dem 29.05.2013 durch das Amtsgericht Wuppertal im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € zurückgeführt. Letztmalig wurde der Angeklagte T. wegen falscher Versicherung an Eides statt mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.08.2018 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Er befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.01.2023 (Az.: 151 Gs 8/23) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Köln. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. Die Haftsituation war für den Angeklagten T. aus den vorgenannten gesundheitlichen Gründen und aufgrund des Umstandes, dass er von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern getrennt war, schwer erträglich. Die Anstaltsärztin und der den Angeklagten behandelnde Chirurg der Uniklinik LX. bestätigten die Diagnose einer Spondylose. Der Angeklagte T. litt in der Haft täglich unter sehr starken Schmerzen und war in seiner Bewegung erheblich eingeschränkt. Er nahm täglich zwei Tabletten Oxycodon. Der behandelnde Chirurg und die Anstaltsärztin rieten dem Angeklagten dringend zu einem operativen Eingriff, an den sich eine langwierige Rehabilitationsbehandlung anschließen würde. Nach Angabe der Anstaltsärztin wäre eine Rehabilitation in der Untersuchungshaft nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, sodass der Angeklagte T. aus diesem Grund bislang von einer Operation abgesehen hat. 4. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten L. Die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 36-jährige Angeklagte L. wurde in S. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Wie bereits in den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T. ausgeführt, sind die Angeklagten L. und T. seit 2009 verheiratet. Bis zu ihrer Inhaftierung lebten sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen U. und XK. zur Miete in einem Einfamilienhaus in ND.. Seit der Inhaftierung ihrer Eltern leben die Kinder bei ihrer Tante SP., der Schwester der Angeklagten L. . Die Angeklagte L. verlebte eine schöne Kindheit und bezeichnet ihre Eltern als sehr gute Vorbilder. Nach der Grundschule besuchte die Angeklagte L. zunächst ein Gymnasium und wechselte nach der 7. Klasse auf eine Gesamtschule. Dort wiederholte sie die 10. Klasse und brach die Schule sodann im Verlauf der 11. Klasse ab. Sie arbeitete hiernach auf 400,00 Euro-Basis bei BP., ehe sie ihren Ehemann, den Angeklagten T. , kennenlernte. Im Alter von 20 sowie 22 Jahren wurde die Angeklagte L. Mutter, zwischendurch arbeitete sie als Putzhilfe. Sie begann auch eine Ausbildung in der ambulanten Altenpflege, beendete diese jedoch aufgrund der zeitlichen Eingeschränktheit als junge Mutter von zwei Kleinkindern. Fortan unterstützte sie zeitweise ihren Ehemann, den Angeklagten T. , bei dessen Selbständigkeit, versuchte sich unter anderem an der Buchhaltung und begleitete ihn auch auf die Baustellen. Ab dem Jahr 2018 arbeitete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf diversen Angelanlagen, zunächst auf einer Angelanlage in V., ab Ende des Jahres 2018 im Z.. Zu ihren Aufgaben gehörten der Fischbesatz, die Kundenbetreuung, Pflege der Internetpräsenz sowie auch die Mitarbeit in der Gastronomie. Von April 2020 bis März 2022 fungierte sie auch als Geschäftsführerin der Z. GmbH. Im Zuge dessen verdiente die Angeklagte L. ungefähr 2.300,00 Euro monatlich. Die Angeklagte L. leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen; weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte sie Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Die Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. Sie befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.01.2023 (Az.: 151 Gs 6/23) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Gelsenkirchen. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. In der Untersuchungshaft litt sie besonders unter der Trennung von ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen. Ihre beiden Söhne besuchten die Angeklagte regelmäßig, wenn auch eingeschränkt aufgrund von Schule sowie Jobverpflichtung seitens der Schwester der Angeklagten, bei welcher die Söhne im Zeitraum der Inhaftierung ihrer Eltern lebten. Auch mit ihrem Ehemann konnte die Angeklagte L. nur eingeschränkt telefonieren. In der JVA hat sie ihren EDV-Führerschein erworben und war als Vorarbeiterin in der Kammer beschäftigt. 5. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten D. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 49-jährige Angeklagte D. wurde in S. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte D. ist seit dem Jahr 2006 geschieden und Vater einer 20-jährigen Tochter. Seine Tochter lebt bei der Kindesmutter, Unterhalt leistet der Angeklagte nicht. Bis zu seiner Inhaftierung gab es Phasen, in denen er regelmäßig – alle zwei Wochen – und in denen er unregelmäßig Kontakt zu seiner Tochter unterhielt. Der Angeklagte D. lebt im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer festen Beziehung, seine Lebensgefährtin wohnte der Hauptverhandlung durchgehend bei. Er hat vier Geschwister, zu denen regelmäßig Kontakt besteht. Seine Eltern ließen sich scheiden, als er etwa zehn Jahre alt war. Zu seiner Mutter besteht regelmäßiger Kontakt, zu seinem Vater etwas weniger. Bis zur 10. Klasse besuchte der Angeklagte D. die Sonderschule, erlangte jedoch keinen Abschluss. Nach erfolgreicher Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahres begann er eine Ausbildung zum Maler, die er allerdings nach nicht bestandener Theorieprüfung abbrach. Hiernach absolvierte der Angeklagte D. seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr, der aufgrund einer Erkrankung ca. 13-14 Monate dauerte. Im weiteren Verlauf arbeitete der Angeklagte in diversen Jobs, überwiegend wurde er im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Unter anderem arbeitete er als Maler oder in der Industrie im Bereich der Hochglanzveredelung. Vor seiner Inhaftierung arbeitete er bei der Firma KN. im Bereich Garten- und Landschaftsbau und verdiente ca. 2.000,00 Euro netto monatlich. Im Falle einer Haftentlassung könnte der Angeklagte D. seine Tätigkeit bei der Firma KN. Garten & Landschaftsbau GmbH aus ZH. wiederaufnehmen. Bereits im jungen Erwachsenenalter war der Angeklagte D. hoch verschuldet. Während seiner Zeit bei der Bundeswehr ließ er einen „Sandkastenfreund“ bei sich wohnen, der auf den Namen des Angeklagten Sachen bestellte und diese nicht bezahlte. Hierdurch häuften sich ca. 60.000,00 DM Schulden an. Im Jahr 2012 meldete der Angeklagte D. Privatinsolvenz an; noch heute bestehen Restschulden in Höhe von 10.000,00 Euro, die er in monatlichen Raten abzahlt. Der Angeklagte D. leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen; weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte er Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Er ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 22.02.1995 sanktionierte den Angeklagten D. das Amtsgericht Wuppertal mit einer richterlichen Weisung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zudem erhielt er eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 01.09.1995. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal am 14.10.1998 wegen Unterschlagung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten D. erneut am 20.05.1999 wegen fahrlässigem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM. Eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM sowie die Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 05.08.2001 verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten am 17.01.2001 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 30.08.2002 verhängte das Amtsgericht Wuppertal eine dreimonatige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Vollstreckung der vorgenannten Freiheitstraße konnte zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung musste sodann allerdings widerrufen werden. Die Strafvollstreckung war am 03.11.2005 erledigt. Zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilte den Angeklagten D. das Amtsgericht Wuppertal am 05.11.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die vorgenannte Freiheitstraße war am 27.09.2005 durch Vollstreckung erledigt. Erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 02.03.2007 eine viermonatige Freiheitsstrafe sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 06.02.2009. Die vorgenannte Freiheitsstrafe war am 19.09.2008 durch Vollstreckung erledigt. Wegen Betruges verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten D. am 05.06.2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €. Ebenfalls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 € verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 03.10.2011 wegen Körperverletzung. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal am 16.08.2018 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 25.08.2021 erlassen wurde. Der Angeklagte D. befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.12.2022 (Az.: 151 Gs 2469/22) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Düsseldorf. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. Während seiner Inhaftierung hat die ersten vier bis fünf Wochen kein Kontakt zu seiner Lebensgefährtin oder seiner Familie bestanden. Danach bestand regelmäßiger Kontakt, der Angeklagte D. erhielt Besuche seiner Lebensgefährtin und seiner Familie. Nachdem die Beschränkungen des § 119 Abs. 1 StPO aufgehoben worden waren, wurde der Angeklagte D. in der JVA als Hausarbeiter eingesetzt. 6. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten O. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 48-jährige Angeklagte O. wurde in PE. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Angeklagten ist im Jahr 2002 verstorben, seine Mutter ist die gesondert verfolgte ZJ.. Er hat drei Geschwister, welche in S. und PE. leben, und zu denen ein guter Kontakt besteht. Allerdings hat der Angeklagte O. diesen Kontakt aufgrund seiner Inhaftierung reduziert. Nachdem er die Grundschule regelgerecht besucht hatte, wechselte der Angeklagte O. auf die Hauptschule und erlangte zuletzt einen Realschulabschluss mit Fachhochschulreife. Er begann sodann eine Ausbildung zum Glaser, welche er nach sieben Monaten abbrach. Auch Umschulungen zum Bauzeichner und Industriemechaniker beendete er jeweils nicht. Letztlich verblieb er ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Es schlossen sich zahlreiche, zumeist Aushilfstätigkeiten an. So arbeitete der Angeklagte O. als Umzugshelfer, lieferte Pakete aus, war als Aushilfe im Bereich Garten- und Landschaftsbau in FI. und MM. tätig sowie bei der Spedition SK. in S.. Von 2021 bis zu seiner Inhaftierung arbeitete er als Fahrer für Kinder mit Behinderung im Zuge einer geringfügigen Beschäftigung und erhielt zusätzlich Bürgergeld. Im Falle einer Haftentlassung könnte der Angeklagte O. erneut als Fahrer für Kinder mit Behinderung arbeiten. Der Angeklagte O. leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen; weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte er Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Der Angeklagte O. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 08.03.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Diebstahls in drei Fällen, davon zwei Mal in einem besonders schweren Fall, zu einem Jugendarrest von einer Woche sowie einer Verwarnung. Am 11.03.1997 verurteilte den Angeklagten das Amtsgericht Remscheid wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Verwarnung sowie zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Wegen Diebstahls sprach das Amtsgericht Remscheid am 23.07.1998 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM aus. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM wurde der Angeklagte O. wegen Erschleichens von Leistungen am 26.07.1999 durch das Amtsgericht Remscheid verurteilt. Ebenfalls das Amtsgericht Remscheid verurteilte den Angeklagten O. wegen Sachbeschädigung in 13 Fällen sowie Beförderungserschleichung am 20.01.2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im weiteren Verlauf wurde diese Strafaussetzung widerrufen. Am 27.06.2000 verurteilte den Angeklagten O. das Amtsgericht Remscheid wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM. Mit Beschluss vom 09.08.2000 bildete das Amtsgericht Remscheid aus den vorgenannten Geld- und Freiheitsstrafen vom 26.07.1999 und 20.01.2000 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, drei Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im weiteren Verlauf wurde die Strafaussetzung widerrufen. Am 22.10.2002 war die Strafvollstreckung sodann erledigt. Wegen versuchten schweren Diebstahls sowie Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen wurde der Angeklagte O. vom Amtsgericht Remscheid am 26.10.2000 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Aus der vorgenannten Freiheitsstrafe bildete das Amtsgericht Remscheid unter Einbeziehung der Entscheidung vom 27.06.2000 eine nachträgliche Gesamtstrafe von acht Monaten und zwei Wochen. Die Strafvollstreckung war am 15.10.2001 erledigt. Am 23.07.2001 verurteilte den Angeklagten O. das Amtsgericht Wuppertal wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, deren Vollstreckung am 05.07.2002 erledigt war. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten O. erneut am 25.02.2003 wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Urteil vom 04.11.2004 verhängte das Landgericht Wuppertal gegen den Angeklagten O. wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit Beschluss vom 20.08.2013 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf die vorgenannte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Reststrafe zur Bewährung aus. Sowohl Unterbringung als auch Reststrafe waren am 17.09.2018 erledigt. Der Angeklagte O. befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.01.2023 (Az.: 152 Gs 2498/22) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Kleve. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. Während der Untersuchungshaft erhielt er – auf eigenen Wunsch – keinen Besuch von Angehörigen. Zunächst befand er sich für einen Monat in Einzelhaft in der JVA Kleve. Ungefähr vier Monate später wurde er erstmalig zur Arbeit eingesetzt, für ca. drei Monate. Nachdem er aufgrund eines Rückenleidens einen Termin bei einem Orthopäden im Justizvollzugskrankenhaus in UF. wahrgenommen hatte, wurde er nicht mehr zur Arbeit eingesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er seine Arbeit selbstverschuldet verloren hätte. 7. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten W. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 38-jährige Angeklagte W. wurde in RY. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte W. ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, zwei und fünf Jahre alt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in CW.. Zu seinen in RY. lebenden Eltern besteht ein sehr guter Kontakt, zu seiner fünf Jahre älteren Schwester besteht seit 2010 kein Kontakt mehr. Nachdem er die Grundschule regelgerecht beendete, wechselte der Angeklagte W. zunächst auf die Realschule. Dort musste er ein Schuljahr wiederholen und wechselte schließlich auf die Hauptschule, welche er mit der Fachoberschulreife mit Qualifikation beendete. Im Rahmen einer so genannten „Einstiegsqualifikation (EQJ)“ absolvierte der Angeklagte ein Praktikum in einer Kfz-Werkstatt, wo er daran anschließend seine Ausbildung absolvieren konnte. Im Jahr 2011 begann er die Weiterbildung zum Kfz-Meister, welche er 2013 erfolgreich absolvierte. Fortan arbeitete er bis zum Jahr 2019 in seinem Ausbildungsbetrieb weiter. Hiernach machte sich der Angeklagte W. mit einer Kfz-Werkstatt in CW. selbständig, bis er am 01.09.2022 eine Tätigkeit im Bereich Wartung und Instandhaltung im CH.-Werk der GH. in RY. begann. Bis zu seiner Inhaftierung verdiente er zwischen 2.500,00 und 3.000,00 Euro netto monatlich. Das Anstellungsverhältnis wurde bisher nicht beendet und könnte im Falle einer Haftentlassung fortgeführt werden. Der Angeklagte W. leidet unter Bluthochdruck sowie unter einem Teilverschluss einer Arterie. Die genauen Ursachen hierfür sind nicht bekannt; während der Inhaftierung wurde eine Ursachenforschung nicht betrieben. Weder im Tatzeitraum noch im Zeitraum der Hauptverhandlung konsumierte er Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmittel. Der Angeklagte W. ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn am 28.09.2021 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Diese wurde bis zum 27. September 2024 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte W. befand sich seit dem 03.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2023 (Az.: 150 Gs 740/23) in Verbindung mit dem erweiterten Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 08.11.2024 im hiesigen Verfahren und der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: III-2 Ws 244-250/24) in Untersuchungshaft in der JVA Willich I. Mit Beschluss vom 21.07.2025 hat das Landgericht Wuppertal den vorgenannten Haftbefehl mit seiner Endentscheidung in dieser Sache außer Vollzug gesetzt. In der Untersuchungshaft war der Angeklagte W. seit Anfang des Jahres 2024 als Hausarbeiter eingesetzt. Die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie empfand der Angeklagte als sehr belastend. Zwar kamen auch seine Kinder zu Besuch, er durfte sie allerdings nur zur Begrüßung und zum Abschied berühren und konnte ihnen den Grund dafür aufgrund des Alters der Kinder auch nicht erklären. II. (Feststellungen zur Sache) Modus Operandi im Jahr 2014 Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 06.09.2014 fasste der Angeklagte R. den Entschluss, den Transport von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich für europaweit agierende italienische sowie albanische Täternetzwerke zu organisieren und sich hierdurch ein nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen. Von seinen unbekannt gebliebenen Auftraggebern bekam der Angeklagte R. fortan über gesicherte bzw. kryptierte Kommunikationskanäle Aufträge zum Transport von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich sowie alle weiteren relevanten Informationen hinsichtlich des Bereitstellungs- sowie Übergabeortes, der zu transportierenden Menge sowie der Abnehmer in Italien. Hierbei war der Angeklagte R. allerdings in der Wahl der eingesetzten Fahrzeuge, der eingesetzten Kuriere sowie der Routen frei und erhielt hierzu keine Vorgaben von seinen Auftraggebern. Eigens zur Durchführung der Betäubungsmitteltransporte erwarb der Angeklagte R. hochpreisige Fahrzeuge und ließ in diese sodann Verstecke einbauen, die eine Entdeckung der Betäubungsmittel durch Ermittlungsbehörden bei einer etwaigen Kontrolle verhindern sollten. Die Betäubungsmitteltransporte wurden im weiteren Verlauf von hierfür durch den Angeklagten R. ausgewählte Kuriere durchgeführt. Hierbei handelte es sich um Frauen und Männer, die dem Angeklagten R. aus seinem näheren oder weiteren Bekanntenkreis bekannt waren oder die ihm von bereits bewährten Kurieren vorgeschlagen wurden. Letztlich entschied immer der Angeklagte R. darüber, wer als Kurierfahrer für ihn agieren durfte. Er war es auch, der die Kuriere darüber unterrichtete, dass die Fahrten dem Transport von Kokain dienten. Auch wies der Angeklagte R. die Kuriere in die Funktionsweise der Verstecke in den jeweiligen Fahrzeugen ein. Zunächst wurde das zu transportierende Kokain im Auftrag des Angeklagten R. von einem Kurier alleine aus Belgien oder den Niederlanden abgeholt und in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Im Anschluss an diese, unter den Kurieren als „Ladungsfahrt“ bezeichneten Fahrt, wurde das Kokain sodann von Deutschland aus nach Italien transportiert. Die Kurierfahrten von Deutschland nach Italien über die Schweiz oder Österreich wurden von dem Angeklagten R. vorab akribisch geplant und stets von jeweils zwei Kurieren unter der Legende einer Urlaubsreise durchgeführt. So stellten die Kuriere sicher, dass sie im Falle einer Kontrolle durch Polizeikräfte eine plausible Erklärung für die Fahrt hatten. Aus diesem Grund führten sie auch stets mehrere Tankquittungen bei sich, um die Reisebewegungen notfalls nachweisen zu können. Um ein mögliches Entdeckungsrisiko zu minimieren, wurden für die Hin- und Rückfahrt jeweils verschiedene Grenzübergänge ausgewählt. Ebenfalls wurden die zu transportierenden Betäubungsmittel vor Beginn der Fahrt spurenschützend verpackt, sodass diese im Rahmen einer Kontrolle auch durch Drogenspürhunde nicht aufgefunden werden konnten. Die Dauer der Fahrten betrug im Regelfall jeweils nur ein bis zwei Tage, nach Übergabe des Kokains machten sich die Kuriere umgehend auf den Rückweg. Der Angeklagte R. hielt während der Fahrten von Deutschland aus fortlaufend Kontakt zu den Kurieren und leitete diese an. Für seine zuvor beschriebenen Dienstleistungen erhielt der Angeklagte R. von seinen Auftraggebern eine Entlohnung in Höhe von 2.500,00 € pro transportiertem Kilogramm Kokain. Für eine Kurierfahrt erhielten die als sog. Fahrer eingesetzten hauptverantwortlichen Kuriere jeweils einen Lohn von 150 Euro pro transportiertem Kilogramm Kokain von dem Angeklagten R. und zahlten hiervon 500 Euro an den als sog. Beifahrer eingesetzten Kurier aus. 1. (Fall 55. der Anklageschrift vom 23.08.2024) In Verfolgung des zuvor geschilderten Modus Operandi – wobei die Legende für diese Fahrt darin bestand, dass die beiden Kuriere im Falle einer Aufdeckung angeben sollten, sie würden Lebensmittel für ein italienisches Restaurant einkaufen – transportierte die gesondert verfolgte ZJ. im September 2014 gemeinsam mit dem in Italien zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten AQ. im Auftrag des Angeklagten R. in einem OB. in einem Schmuggelversteck verbaute 42,008 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,6 % Cocainhydrochlorid, mithin eine Wirkstoffmenge von 27,98 Kilogramm, nach Italien. Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX war der gesondert Verfolgte KP.. Das Kokain – welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Abnehmer bestimmt war – konnte im Rahmen der Aushändigung durch die Kuriere ZJ. und AQ. an den Abnehmer am 6. September 2014 in UE. in Italien durch italienische Polizeibehörden sichergestellt werden. Zeitraum nach dem 06.09.2014 Nach dieser Tat und deren Aufdeckung nahm der Angeklagte R. bis Anfang des Jahres 2018 keine Aufträge mehr an. Gemeinsam mit seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten F., gründete der Angeklagte R. Anfang des Jahres 2014 die M.GmbH, deren Geschäftszweck darin bestand, Immobilien aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, zu sanieren und weiter zu veräußern. Dem Geschäftszweck entsprechend kaufte die vorgenannte GmbH zwei sanierungsbedürftige Häuser in S.. Im Zuge der Sanierung der beiden vorgenannten Häuser lernte der Angeklagte R. im Jahr 2014 die Eheleute T. und L. kennen, da der Angeklagte T. eine Firma für Altbausanierungen betrieb. Im Jahr 2017 verkaufte die M.- GmbH die beiden Häuser in S., nachfolgend wurde die GmbH abgewickelt. Aus der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten R. und dem Angeklagten T. im Zuge der Sanierungen der beiden vorgenannten Häuser in S. entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis. Die Angeklagten R. und T. entschlossen sich im März 2018, gemeinsam als Pächter eine Angelanlage in V. zu betreiben. Diese gab man bereits nach wenigen Monaten wieder auf, da Dünger in die Fischteiche geleitet worden war und die Fischbestände demzufolge verendeten. Ende des Jahres 2018 – den Tipp hierzu erhielt der Angeklagte R. vom Angeklagten T. – pachtete er das Z. und überführte dieses – nachdem er die dazugehörigen Grundstücke käuflich erworben hatte – im Februar 2019 in die B. GmbH, die fortan unter Z. GmbH firmierte. Vor Ort betrieben wurde die vorgenannte Angelanlage von den Angeklagten IY. und T.. Der Angeklagte R. fungierte ab Mai 2020 als alleiniger Gesellschafter, war zusätzlich im Angelparadies für eine monatliche Entlohnung von ca. 1.000,00 € angestellt. Die Angeklagte L. war von April 2020 bis März 2022 als Geschäftsführerin der Z. GmbH tätig, der Angeklagte T. fungierte als Angestellter. Die Angeklagte L. wurde mit 2.500,00 € brutto monatlich, der Angeklagte T. mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 500,00 € monatlich entlohnt. Aufbau der Bandenstruktur Anfang des Jahres 2018 fasste der Angeklagte R. den Entschluss, erneut Betäubungsmitteltransporte nach dem eingangs bereits beschriebenen Modus Operandi zu organisieren und durchführen zu lassen. Hierzu begab er sich mit dem Angeklagten T. – der für ihn aufgrund besserer Englischkenntnisse übersetzte – nach Belgien und traf sich mit zwei unbekannten Männern. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte R. für seine Dienstleistungen eine Entlohnung in Höhe von 2.500,00 € pro Kilogramm Kokain erhielt. Er schaffte weiterhin einen XN. an, den die Auftraggeber vorfinanzierten. Nach dem vorgenannten Treffen in Belgien baute der Angeklagte R. eine Bandenstruktur zum Transport von Betäubungsmitteln aus Belgien und den Niederlanden über Deutschland nach Italien auf und orientierte sich zunächst an dem bereits für die Tat im Jahr 2014 genutzten Modus Operandi. Der Angeklagte R. als Kopf der gut durchorganisierten und konspirativ vorgehenden Gruppierung hielt als einzige Person Kontakt zu den unbekannten Auftraggebern. Von diesen bekam der Angeklagte R. über gesicherte bzw. kryptierte Kommunikationskanäle Aufträge zum Transport von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich sowie alle weiteren relevanten Informationen hinsichtlich des Bereitstellungs- sowie Übergabeortes, der zu transportierenden Menge sowie der Abnehmer in Italien. Hierbei war der Angeklagte R. – wie eingangs bereits ausgeführt – allerdings in der Wahl der eingesetzten Fahrzeuge, der eingesetzten Kuriere sowie der Routen frei und erhielt hierzu keine Vorgaben von seinen Auftraggebern. Anschließend erfragte der Angeklagte R. in der Riege der potentiellen Kuriere deren Verfügbarkeiten und informierte diese über die weiteren Einzelheiten des anstehenden Transports, wobei das Kokain von der Tätergruppierung unmittelbar aus den Niederlanden sowie Belgien bezogen wurde. Das Kokain verstauten die jeweiligen Kuriere entweder vor Ort, oder aber spätestens nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, in speziellen Verstecken, welche in die Kurierfahrzeuge eingebaut waren. Hierbei handelt es sich um die folgenden Fahrzeuge: - IW., amtliches Kennzeichen XX-X XXXX, Halter SH.; bis 19. Juli 2022 amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, Halterin die ehemalige Angeklagte AR.; bis 26. Februar 2021 amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, Halter der Angeklagte D. - CV., amtliches Kennzeichen, XX-XX XXXX, Halterin die ehemalige Angeklagte AR. - OO., seit dem 17. August 2021 amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, zuvor XX-XX XXX, Halter Z. GmbH - XN., amtliches Kennzeichen XX-XX XX, Halterin ZY. W.; bis 4. September 2020 amtliches Kennzeichen X-XX XXX, Halter der Angeklagte T. Die hochpreisigen Fahrzeuge wurden jeweils durch den Angeklagten R. oder auf dessen Weisung erworben und anschließend umgebaut. Unter anderem wurden Fahrzeuge durch Mitglieder des Netzwerkes nach Spanien überführt, wo sie durch bisher nicht identifizierte Personen umgebaut und mit einem gesonderten Versteck zum Transport von Betäubungsmitteln oder sonstigen inkriminierten Gütern ausgestattet wurden. IW. Der IW. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX wurde durch die ehemalige Angeklagte AR. an ihren Bruder SH. weitergegeben. Dieser ist seit dem 19. Juli 2022 auch als Halter mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX eingetragen. Das Fahrzeug verfügt im Bereich der Fahrer- und Beifahrertür über zwei identisch eingebaute und installierte Verstecke. In diese Verstecke können insgesamt 15 Kilogramm Kokain eingebracht werden. OO. Der OO. wurde am 18. Februar 2020 erstmalig auf die Z. GmbH zugelassen. Im Auftrag des Angeklagten R. überführte die ehemalige Angeklagte AR. den OO. gemeinsam mit ihrem Bruder SH. im Zeitraum vom 18. bis 20. Februar 2020 nach Spanien, um dort ein entsprechendes Versteck zum Transport von Betäubungsmitteln in das Fahrzeug einbauen zu lassen. Am 21. März 2023 verkaufte der Angeklagte R. den OO. an einen unbekannten Dritten und meldete das Fahrzeug am 28. März 2023 ab. Das Fahrzeug verfügt hinter der Rücksitzbank im Bereich des Kofferraumes über einen Versteckhohlraum. In das vorgenannte Versteck können 28 Kilogramm Kokain eingebracht werden. XN. Auch der XN. verfügt über ein entsprechendes Versteck, welches sich unter dem Fahrzeug befindet und auf Höhe des Beifahrers bis hin zum Rücksitz verläuft. In das vorgenannte Versteck können 56 Kilogramm Kokain eingebracht werden. CV. Der CV. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX ist seit dem 26. Oktober 2020 auf die ehemalige Angeklagte AR. zugelassen und wurde am 28. November 2022 in Italien im Rahmen der Festnahme der ehemaligen Angeklagten AR. sowie der gesondert Verfolgten EK. durch die Carabinieri sichergestellt. Das Fahrzeug verfügt über ein Versteck zum Transport von Kokain, welches ebenfalls in Spanien eingebaut worden ist und ein Fassungsvermögen von 38 Kilogramm hat. Bezahlung der Kuriere Die Kurierfahrten von Deutschland nach Italien über die Schweiz oder Österreich liefen dann dem eingangs beschriebenen Modus Operandi entsprechend ab, das heißt sie wurden unter der Legende einer Urlaubsreise stets von jeweils zwei Kurieren an ein bis zwei Tagen durchgeführt, wobei der Angeklagte R. während der Fahrten von Deutschland aus fortlaufend Kontakt zu den Kurieren hielt und diese anleitete. Für eine Kurierfahrt erhielten die als sog. Fahrer eingesetzten hauptverantwortlichen Kuriere jeweils einen Lohn von mindestens 150 Euro pro transportiertem Kilogramm Kokain von dem Angeklagten R. und zahlten hiervon 500 Euro an den als sog. „Beifahrer“ eingesetzten Kurier aus. Die „Fahrer“ erhielten von dem Angeklagten R. Spesen für die Fahrt. Mit dem Bargeld, meist ungefähr 1.000 Euro für eine Fahrt, sollten die Kuriere sämtliche Ausgaben wie etwa Lebensmittel, Treibstoff, Vignetten oder Hotelkosten bestreiten. Die Rolle des Angeklagten R. Der Angeklagte R. agierte als führender Kopf der Gruppierung. Ihm kam im Vergleich zu den weiteren Angeklagten eine übergeordnete Rolle zu, als er innerhalb der Vereinigung und hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung der Kurierfahrten in Funktion und Bedeutung hervorstach. Er stand als einziger aus der Gruppierung in dauerhaftem Kontakt mit den Auftraggebern, verwaltete die Kurierfahrzeuge und veranlasste den Umbau der Fahrzeuge bzw. den Einbau der Verstecke. Während der Kurierfahrten hielt der Angeklagte R. telefonischen Kontakt zu den Kurieren und gab diesen von Deutschland aus detaillierte Wegbeschreibungen, Erläuterungen und Handlungsanweisungen. Er koordinierte die Fahrten der benannten Kuriere, ließ sich über den Verlauf der Fahrten unterrichten, teilte den Kurieren die Ziele der Fahrten mit und traf im Falle von planabweichenden Verläufen die Entscheidungen. Weiterhin traf der Angeklagte R. die Entscheidungen, welche Personen vertrauenswürdig genug sind, um sie in das Kurier-Netzwerk einzugliedern oder sie mit sonstigen Aufgaben innerhalb der Gruppe zu betrauen. Dem zuvor beschriebenen Netzwerk sind überdies die ehemalige Angeklagte AR. sowie die Angeklagten G. , IY. und T., D. , O. und W. zuzurechnen. Diese fungierten mit Ausnahme der Angeklagten T. und W. als Kuriere. Grundsätzlicher Ablauf der Kurierfahrten Die Aufgabe der Kuriere war die Durchführung der Schmuggelfahrten, beginnend mit der Abholung, dem sog. „Laden“, des Kokains in den Niederlanden oder Belgien – die Hauptverhandlung hat nicht ergeben, dass der Angeklagte O. eine „Beladungsfahrt“ durchgeführt hat – und dem Einbringen der Betäubungsmittel in die präparierten Fahrzeuge bis hin zur Ablieferung der Kokainpakete an die Abnehmer in Italien. Den Kurieren war die Funktionsweise der Verstecke und der Umstand, dass Kokain transportiert wurde, bekannt und sie handelten diesbezüglich vorsätzlich. Sämtliche Fahrten erfolgten auf Anweisung und unter Anleitung des Angeklagten R. , welcher schlussendlich für die Einteilung der Kuriere verantwortlich war. Am Zielort angekommen warteten die Kuriere auf die Kontaktpersonen der Hintermänner, welche vorab durch den Angeklagten R. über die Ankunft der Kuriere informiert wurden. Diese wiesen dann den Weg zur tatsächlichen Entladeörtlichkeit, bei welcher es sich oftmals um eine Garage oder ein ähnlich sichtgeschütztes Objekt handelte. Die „Beifahrer“ wurden oftmals – aber nicht immer – vor der Übergabe in einem Café o. ä. abgesetzt und waren bei der Übergabe des Kokains in der Regel nicht anwesend. Der „Fahrer“ hat dann auf Anweisung der italienischen Kontaktpersonen das Versteck geöffnet und die Betäubungsmittel entladen. Auf der Rückfahrt transportierten die Kuriere regelmäßig auch Bargeld zurück nach Deutschland. Es ist insoweit davon auszugehen, dass diese Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel in Italien stammen und jedenfalls teilweise unmittelbar als Bezahlung des Angeklagten R. dienten. Die – bereits beschriebene – Entlohnung für die einzelnen Schmuggelfahrten war vom Status der Kuriere innerhalb der Gruppierung abhängig. Es wurde insoweit zwischen „Fahrern“ bzw. „Piloten“ und „Beifahrern“ bzw. „Co-Piloten“ unterschieden. Als „Fahrer“ wurden diejenigen Kuriere bezeichnet, welche als Halter für ein Fahrzeug mit eingebautem Versteck fungierten bzw. für ein derartiges Fahrzeug verantwortlich waren. Die „Fahrer“ erhielten von dem Angeklagten R. auch die bereits eingangs erwähnten 1.000,00 € Spesen. Allerdings sind sowohl „Fahrer“ als auch „Beifahrer“ während einer Kurierfahrt mit dem Auto gefahren, man hat sich regelmäßig abgewechselt, um möglichst wenig Pausen einzulegen. Mithin hatte die Bezeichnung als „Fahrer“ bzw. „Beifahrer“ lediglich Auswirkungen auf das Maß an Verantwortung während der Fahrt sowie die anschließende Bezahlung und bedeutete nicht, dass den jeweiligen „Beifahrern“ eine passive Rolle oder aber maximal unterstützende Tätigkeiten wie das Navigieren zukamen. Die Rolle der ehemaligen Angeklagten AR Nachdem die ehemalige Angeklagte AR 2018/2019 die Angeklagten T. und L. kennenlernte, hat der Angeklagte T. ihr eine Arbeitsstelle als Aushilfe im BD. angeboten, wo sie ca. zwei Mal die Woche tätig war. Über die Aushilfstätigkeit im BD. lernte die ehemalige Angeklagte im weiteren Verlauf auch den Angeklagten R. und dessen Ehefrau, die gesondert Verfolgte J. R., kennen. Schließlich machte sie auch Bekanntschaft mit dem gesondert Verfolgten OP.KP., in dessen Gastronomieunternehmen „ZI.“ – einem Imbisswagen – sie sodann im Jahr 2021 als Aushilfe anfing. Die ehemalige Angeklagte AR. agierte innerhalb der Gruppierung als Kurierin und war im Zeitraum Dezember 2019 bis November 2022 an acht Transportfahrten von mindestens 15 Kilogramm Kokain beteiligt. Bei der unter Ziff. II. 59. festgestellten Kurierfahrt wurde sie von den italienischen Polizeibehörden kontrolliert und festgenommen. Am 21. Juni 2023 wurde die ehemalige Angeklagte AR. durch das Landgericht Bozen (Urteil Nr. 285/2023) in Italien nach Art. 110 des italienischen Strafgesetzbuches und Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 zu einer „Gefängnisstrafe“ von 12 Jahren sowie einer Geldstrafe von 100.000 Euro wegen illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen verurteilt, da sie „gemeinschaftlich, ohne über die Ermächtigung gemäß Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 zu verfügen und ohne Vorliegen der von Artikel 75 desselben Dekrets vorgesehenen Fälle, 38 Pakete (Gesamtbruttogewicht: 46,309 kg) mit dem in den von Artikel 14 des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 vorgesehenen Tabellen 1 und III angeführten Suchtmittel Kokain transportiert“ hat. Das Urteil des Landgerichts Bozen ist seit dem 4. November 2023 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 17. November 2023 setzte der italienische Ermittlungsrichter des Landgerichts Bozen gemäß Artikel 442 Abs. 2 der italienischen Strafprozessordnung die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bozen vom 21. Juni 2023 auf zehn Jahre Freiheitsstrafe neu fest. Mit Beschluss vom 14. Juni 2024, rechtskräftig seit dem 28.08.2024, erklärte das Landgericht Dortmund (Az. 62 StVK 19/24) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bozen in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig, setzte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren fest und rechnete insgesamt ein Jahr, sechs Monate und 18 Tage Haftzeit, hiervon 354 Tage in Italien und 210 Tage in Deutschland, auf die festgesetzte Freiheitsstrafe an. Das hiesige Verfahren hat die Kammer gemäß § 154 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO betreffend die ehemalige Angeklagte AR. bezüglich sämtlicher angeklagter Taten in der Anklageschrift vom 23.08.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Hinblick auf die Strafe im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bozen vom 21.06.2023 (Urteil Nr. 285/2023) in Verbindung mit dem Beschluss des italienischen Ermittlungsrichters des Landgerichts Bozen vom 17.11.2023, vollstreckt durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 14.06.2024, Az.: 62 StVK 19/24, vorläufig eingestellt. Die Rolle der Angeklagten G. Die Angeklagte EB. G. agierte innerhalb der Gruppierung als Kurierin und war im Zeitraum Mai 2019 bis Juni 2020 an den im weiteren Verlauf unter Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. näher geschilderten Fahrten beteiligt. Sie führte zudem auch „Beladungsfahrten“ durch. Sie wurde von dem Angeklagten D. an die Gruppierung um den Angeklagten R. herangeführt und vor ihrer ersten Fahrt am 07.05.2019 von dem Angeklagten R. darüber informiert, dass die Fahrt dem Transport von 15 Kilogramm Kokain in einem eigens dafür in den IW. eingebauten Versteck diente. Im weiteren Verlauf wurde ihr von dem Angeklagten R. auch die Funktionsweise der Verstecke gezeigt. Die Rolle der Angeklagten L. Die Angeklagte L. agierte im Zeitraum Februar 2018 bis August 2020 als Kurierin und war an den im weiteren Verlauf unter Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. näher geschilderten Fahrten beteiligt. Zudem war sie vom 17. April 2020 bis 14. März 2022 Geschäftsführerin der Angelparadieses BD. GmbH. Auch führte sie im Auftrag des Angeklagten R. „Beladungsfahrten“ durch. Gemeinsam mit ihrem Ehemann nutzte sie das im Eigentum des Angeklagten R. stehende Kurierfahrzeug OO.. Sie lernte – wie bereits ausführlich beschrieben – den Angeklagten R. gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten T. , kennen und wusste bereits vor ihrer ersten Fahrt im Februar 2018 über den Zweck der Fahrt, die Menge des zu transportierenden Kokains und die Existenz und Funktionsweisen der Verstecke in den Fahrzeugen Bescheid. Die Rolle des Angeklagten D. Auch der Angeklagte D. agierte im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2020 als Kurier und war an den im weiteren Verlauf unter Ziff. II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. näher geschilderten Fahrten beteiligt. Zudem war das Fahrzeug IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX bis zum 13.07.2020 auf ihn als Halter zugelassen. Auch der Angeklagte D. führte im Auftrag des Angeklagten R. „Beladungsfahrten“ durch. Er wurde von dem Angeklagten T. an die Gruppierung um den Angeklagten R. herangeführt und vor seiner ersten Fahrt am 17.01.2019 von dem Angeklagten R. darüber informiert, dass die Fahrt dem Transport von 15 Kilogramm Kokain in einem eigens dafür in das Kurierfahrzeug eingebauten Versteck diente. Im weiteren Verlauf wurde ihm von dem Angeklagten R. auch die Funktionsweise der Verstecke gezeigt. Die Rolle des Angeklagten O. Auch der Angeklagte O. agierte im Zeitraum Februar 2018 bis März 2019 als Kurier und war an den im weiteren Verlauf unter Ziff. II. 2., 4.-5., 9. und 14. näher geschilderten Fahrten beteiligt. Er wurde von dem Angeklagten R. vor seiner ersten Fahrt am 07.02.2018 darüber informiert, dass die Fahrt dem Transport von 15 Kilogramm Kokain in einem eigens dafür in das Kurierfahrzeug eingebauten Versteck diente. Die Rolle des Angeklagten T. Wie eingangs beschrieben waren sich die Angeklagten R. und T. seit dem Jahr 2014 bekannt. Innerhalb der Gruppierung agierte der Angeklagte T. als Berater und Vertrauter des Angeklagten R. . Er war vollumfänglich über die Tätigkeiten des Netzwerks informiert und begleitete den Angeklagten R. als Dolmetscher unter anderem zu Treffen mit Geschäftspartnern in Belgien sowie auch zu einem Geschäftsanbahnungstreffen mit dem verdeckten Ermittler „KG.“, der sich als potentieller Auftraggeber ausgab. Ferner warb er die Angeklagten D. und AR. als Kuriere an. Der Angeklagte T. kümmerte sich zusätzlich gemeinsam mit der Angeklagten L. , welche von April 2020 bis März 2022 als Geschäftsführerin eingesetzt war, vor Ort um den Betrieb der Z. GmbH. Bis zum 4. September 2020 war der Angeklagte Halter des Kurierfahrzeugs XN. mit dem amtlichen Kennzeichen X–XX XXX, welches von der Gruppierung mehrfach zum Transport von Kokain genutzt wurde. Auch erwarb er im Auftrag des Angeklagten R. den von der Gruppierung genutzten, bereits näher beschriebenen IW.. Der Angeklagte T. stand zudem während den Kurierfahrten, an denen seine Ehefrau, die Angeklagte L. , mitgewirkt hat, mit dieser fortlaufend in Kontakt und ließ sich über den Verlauf der Fahrten informieren. Auch stand er während dieser Fahrten mit dem Angeklagten R. in Kontakt und vermittelte den Informationsaustausch zwischen den der Angeklagten L. und dem Angeklagten R. . Der Angeklagte T. unterstützte die Angeklagte L. zudem, indem er ihr Informationen zum Umgang mit dem Fahrzeug vermittelte und Links zu Ortsangaben sendete. Mit seiner Ehefrau sprach der Angeklagte T. teilweise kryptiert. In Abwesenheit seiner Frau kümmerte sich der Angeklagte T. um die gemeinsamen Kinder und hielt den Betrieb des Angelparadieses aufrecht. Insgesamt unterstützte der Angeklagte T. seine Frau emotional bei der Tatausführung, indem er ihr ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte. Die Rolle des Angeklagten W. Der Angeklagte W. war bis zum September 2021 selbstständig und betrieb unter der Anschrift AW.-straße in CW. die Werkstatt Kfz W. Meisterbetrieb. Von der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten R. wurde er auch „XD.“ genannt und führte in Kenntnis von den Kurierfahrten Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Kurierfahrzeugen OO., IW. und CV. durch. Der Angeklagte W. wurde durch die ehemalige Angeklagte AR. an den Angeklagten R. vermittelt und hatte spätestens seit dem 10.08.2020 positive Kenntnis von den Kurierfahrten. Dennoch erklärte er sich bereit, die mit einem gesonderten Schmuggelversteck ausgestatteten Fahrzeuge der Gruppierung im Auftrag des Angeklagten R. zu warten und zu reparieren. Ebenfalls übernahm er insgesamt drei Mal die Aufgabe, Kurierfahrzeuge auf Überwachungstechnik zu überprüfen. Auch stattete er den CV. vor der Weiterfahrt nach Italien – vgl. die Ausführungen zu Ziff. II. 59. – mit Winterreifen aus in dem Wissen, dass die Fahrt dem Zweck diente, 38 Päckchen Kokain nach Italien zu schmuggeln. 2.-54. (Fälle 2.-54. der Anklageschrift vom 23.08.2024) In Verfolgung des zuvor geschilderten Modus Operandi transportierten die Angeklagten D. , L. , G. und O. in jedenfalls 53 Fällen im Auftrag des Angeklagten R. jeweils 15 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,6 % Cocainhydrochlorid, mithin jeweils eine Wirkstoffmenge von 9,99 Kilogramm, nach Italien, wo es zur Übergabe der Betäubungsmittel – welche zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Abnehmer bestimmt waren – an unbekannte Dritte kam. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgenden Fahrten. Hierbei ist der „Fahrer“ erst- und der „Beifahrer“ zweitgenannt. 2)Fahrt nach NC. am 7. Februar 2018, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten O. (Fall 2 der Anklageschrift vom23.08.2024) 3) Fahrt nach GR. am 20. September 2018, Angeklagte L. gemeinsam mit PB. (Fall 3 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 4) Fahrt nach HZ. am 2.-3.Januar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten O. (Fall 4 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 5) Fahrt nach UK. am 6. Januar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten O. (Fall 5 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 6) Fahrt nach PA. am 17.-18. Januar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 6 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 7) Fahrt nach UK. am 25. Januar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeschuldigten D. (Fall 7 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 8) Fahrt nach UK. am 14. Februar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeschuldigten D. (Fall 8 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 9) Fahrt nach UK. am 26. Februar 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten O. (Fall 9 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 10) Fahrt nach UK. am 4. März 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 10 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 11) Fahrt nach ZO. am 8. März 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 11 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 12) Fahrt nach UK. am 19. März 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin (Fall 12 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 13) Fahrt nach UK. am 24. März 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 13 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 14) Fahrt nach UK. am 27.-28. März 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten O. (Fall 14 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 15) Fahrt in den Raum NC. am 2. April 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 15 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 16) Fahrt nach UK. am 11. April 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 16 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 17) Fahrt nach TL. am 15. April 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 17 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 18) Fahrt nach KV. am 2. Mai 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. (Fall 18 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 19) Fahrt nach TL. am 4. Mai 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 19 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 20) Fahrt nach GE. am 6. Mai 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten ZJ. (Fall 20 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 21) Fahrt nach RG. am 7. Mai 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 21 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 22) Fahrt nach UK. am 17. Mai 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 22 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 23) Fahrt nach KV. am 1. Juni 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 23 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 24) Fahrt nach UK. am 3. Juni 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin (Fall 24 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 25) Fahrt nach UK. am 18. Juni 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 25 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 26) Fahrt nach HZ. am 25.-26.03.2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten XY. (Fall 26 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 27) Fahrt nach SR. am 14. Juli 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 27 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 28) Fahrt nach IR. am 21. Juli 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten ZJ. (Fall 28 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 29) Fahrt nach LJ. am 21. Juli 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin (Fall 29 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 30) Fahrt nach GE. am 25. Juli 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 30 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 31) Fahrt nach FN. am 27. Juli 2019, Angeklagte G. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten ZJ. (Fall 31 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 32) Fahrt nach FN. am 9. September 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 32 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 33) Fahrt nach EM. am 3.-4. Oktober 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 33 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 34) Fahrt nach SR. am 4. Oktober 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin (Fall 34 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 35) Fahrt nach AP. am 23. Oktober 2019, Angeklagte G. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten UX. (Fall 35 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 36) Fahrt nach NC. am 1. Dezember 2019, Angeklagte L. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 36 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 37) Fahrt nach KI. am 18. und 19. Dezember 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 37 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 38) Fahrt nach RF. am 22. Dezember 2019, Angeklagte G. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR. (Fall 38 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 39) Fahrt nach QR. am 26. Dezember 2019, Angeklagte G. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR. (Fall 39 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 40) Fahrt nach NC. am 29. Dezember 2019, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 40 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 41) Fahrt nach SR. am 3. Januar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin (Fall 41 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 42) Fahrt nach QO. am 15. Januar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. (Fall 42 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 43) Fahrt nach ON. am 18. Januar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 43 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 44) Fahrt nach SR. am 21. Januar 2020, Angeklagte L. gemeinsam mit dem Angeklagten D. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 44 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 45) Fahrt nach PK. am 29.-30. Januar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 45 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 46) Fahrt nach UK. am 3. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X- XX XXXX (Fall 46 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 47) Fahrt nach SR. am 10. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 47 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 48) Fahrt nach PT. am 12. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 48 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 49) Fahrt nach QO. am 17. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 49 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 50) Fahrt nach ZW. am 20. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 50 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 51) Fahrt nach EQ. am 25. Februar 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit einer unbekannten Beifahrerin, IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 51 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 52) Fahrt nach GO. am 7. März 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 52 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 53) Fahrt nach AP. am 18. Juni 2020, Angeklagte G. gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR., IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 53 der Anklageschrift vom 23.08.2024) 54) Fahrt nach GE. am 23. Juni 2020, Angeklagter D. gemeinsam mit der Angeklagten G. , IW. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX (Fall 54 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Der Angeklagte T. unterstützte die Angeklagte L. während der von ihr durchgeführten Fahrten (Fälle 2-11, 13-20, 22, 23, 28, 33, 36, 44) bei der Tatausführung, indem er sie telefonisch anleitete und ihr zudem ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte. 55. (Fall 56 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Am 23. Juni 2020 verbrachte die ehemalige Angeklagte AR. im Auftrag des Angeklagten R. in dem eigens dafür eingebauten Versteck des XN. mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX 29 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 72,1 % Cocainhydrochlorid, mithin jeweils eine Wirkstoffmenge von 20,91 Kilogramm, von Belgien aus in das Bundesgebiet, wobei sie das Fahrzeug nach Rückkehr zunächst an ihrer Wohnanschrift in RY. parkte. Das Kokain – welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Abnehmer in Italien bestimmt war – hatte sie zuvor von einer unbekannten Person in JP. entgegengenommen. Am 24. und 15. Juni 2020 transportierte die ehemalige Angeklagte AR. das Kokain sodann gemeinsam mit der Angeklagten G. auf Weisung des Angeklagten R. nach Italien, wo sie es am darauffolgenden Tag in GE. an den Abnehmer, den rechtskräftig verurteilten NK., übergaben. Das übergebene Kokain konnte im Anschluss im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung durch die italienischen Polizeibehörden bei NK. sichergestellt werden. 56. (Fall 57 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Im Zeitraum Dezember 2020 bis Januar 2021 kaufte der Angeklagte R. unter Vermittlung des Angeklagten W. – der sich von der Vermittlung einen materiellen Vorteil versprach – von den gesondert Verfolgten WN. und RM. zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % Tetrahydrocannabinol (THC), mithin einer Wirkstoffmenge von 278 Gramm, zu einem Preis von 3.000,00 Euro pro Kilogramm. Diese übergaben die gesondert Verfolgten WN. und RM. am 8. Januar 2021 auf dem Werkstattgelände des Angeklagten W. an der LY.-straße in CW. an den Angeklagten R. . Der Angeklagte R. veräußerte das Marihuana unter Mitwirkung des gesondert Verfolgten QG. an den gesondert Verfolgten KE. zu einem Preis von 4.000,00 Euro pro Kilogramm weiter. Am 8. Januar 2021 übergab er dem gesondert Verfolgten KE. auf dem vorbenannten Werkstattgelände zunächst ein Kilogramm und – nachdem der gesondert Verfolgte KE. wenige Stunden später sein Interesse an dem erneuten Erwerb bekundet hatte – auch das weitere Kilogramm Marihuana. 57. (Fall 58 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Von dem 9. auf den 10. August 2020 fuhren die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte L. im Auftrag des Angeklagten R. – nach dem bereits ausführlich beschriebenen Modus Operandi – von S. aus mit dem bekannten Fahrzeug OO., amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, nach NC.. Dort nahmen sie von einer unbekannten Person eine Tüte mit 15 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,6 % Cocainhydrochlorid, mithin eine Wirkstoffmenge von 9,99 Kilogramm, entgegen, die sie sodann in einem in dem Personenkraftwagen verbauten Schmuggelversteck verstauten. Von NC. aus begaben sich die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte L. sodann in die Schweiz. Dort übergaben sie die transportierten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf an einen unbekannten Abnehmer. Der Angeklagte T. unterstützte die Angeklagte L. während der von ihr durchgeführten Fahrt bei der Tatausführung, indem er sie telefonisch anleitete und ihr zudem ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte. Während der Fahrt von NC. in die Schweiz erhielt der Angeklagte R. von einem unbekannten Dritten den Hinweis, dass die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte L. von einem weißen UN. verfolgt werden. Daraufhin kontaktierte der Angeklagte R. seine beiden Kuriere und half ihnen, den vermeintlichen Verfolger abzuschütteln. Nachdem dies gelungen war, konnte die Übergabe des Kokains in der Schweiz erfolgen. Als sich die Angeklagte L. und die ehemalige Angeklagte AR. auf der Rückfahrt nach Deutschland befanden, bat der Angeklagte R. den Angeklagten W. , den beiden Frauen entgegenzufahren und zu überprüfen, ob Überwachungstechnik an dem Fahrzeug angebracht worden ist. Da der Angeklagte W. bei der ersten Überprüfung nichts finden konnte, bat der Angeklagte R. ihn, den Wagen in seiner Werkstatt nochmal eingehend zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung fand der Angeklagte W. ein Gerät, welches der Ortung des Fahrzeuges diente. 58. (Fall 159 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Spätestens im Dezember 2021 entschlossen sich der Angeklagte R. , die ehemalige Angeklagte AR. und der Angeklagte W. entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans Marihuanapflanzen in den Kellerräumen der Wohnanschrift der ehemaligen Angeklagten AR., CX.-straße, RY., anzubauen. Die Ernte der dort hochgezogenen Pflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2% Tetrahydrocannabinol (THC) wollten die Vorgenannten im Anschluss gewinnbringend weiterverkaufen. Die ehemalige Angeklagte AR. und der Angeklagte W. errichteten in der Folge gemeinsam die Plantage und übernahmen die Wartung sowie die Aufzucht der Marihuanapflanzen, wobei der Angeklagte W. insbesondere für die technische Ausstattung zuständig war. Der Angeklagte R. stellte Equipment zur Verfügung und war ebenso wie der Angeklagte W. dafür verantwortlich, potentielle Käufer anzuwerben und das Marihuana nach dem Ernten und Trocknen zu verkaufen. Am 2. Mai 2022 traf sich der Angeklagte R. gegen 14:30 Uhr mit einer unbekannten männlichen Person und verkaufte dieser 1,5 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC, mithin eine Wirkstoffmenge von 258 Gramm, zu einem Preis von 7.500 Euro, wobei die ehemalige Angeklagte AR. 1.400,00 € und der Angeklagte W. 400,00 € von der vorgenannten Summe erhalten. Im Zeitraum Dezember 2021 bis 3. Mai 2022 verkaufte der Angeklagte W. 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC, mithin eine Wirkstoffmenge von 86 Gramm, zu einem Preis von 5 Euro pro Gramm an bisher unbekannte Abnehmer, wobei er eine Summe von 2.500,00 Euro erhielt, welche er an den Angeklagten R. weiterleitete. Am 7. Juni 2022 kaufte der gesondert Verfolgte BS. von dem Angeklagten R. 620 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC, mithin eine Wirkstoffmenge von 106,64 Gramm, zu einem Preis von 3.100,00 Euro. Das Marihuana übergab der Angeklagte R. aus seinem Fahrzeug OO. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX auf Höhe der Anschrift NH.-straße in S. an den gesondert Verfolgten BS.. Am 9. Juli 2022 kaufte der gesondert Verfolgte BS. von dem Angeklagten R. 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC, mithin eine Wirkstoffmenge von 86 Gramm, zu einem Preis von 2.500,00 Euro. Das Marihuana übergab der Angeklagte R. gegen 13:30 Uhr an seiner Wohnanschrift HJ.-straße in X. an den gesondert Verfolgten BS.. Insgesamt verkauften die Angeklagten R. und W. 3,12 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % THC, mithin eine Wirkstoffmenge von 536,64 Gramm, aus den Erträgen der Plantage zu einem Gesamtpreis von jedenfalls 15.600,00 Euro. 59. (Fall 162 der Anklageschrift vom 23.08.2024) Am 25. November 2022 verbrachte die ehemalige Angeklagte AR. im Auftrag des Angeklagten R. in dem eigens dafür eingebauten Versteck des CV. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX 38,2 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,6 % Cocainhydrochlorid, mithin eine Wirkstoffmenge von 25,44 Kilogramm, von Belgien aus in das Bundesgebiet, wobei sie das Fahrzeug nach Rückkehr zunächst an ihrer Wohnanschrift parkte. Das Kokain hatte sie zuvor von einer unbekannten Person in JF. entgegengenommen. Der Angeklagte W. brachte am 26. November in seiner Garage auf der MV.-straße in YB. in Kenntnis der bevorstehenden Schmuggelfahrt Winterreifen am CV. an und checkte das Fahrzeug in einer Art „Urlaubscheck“ durch. Am 27. November 2022 transportierte die ehemalige Angeklagte AR. das Kokain – welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Abnehmer bestimmt war – sodann gemeinsam mit der gesondert Verfolgten QB.EK. auf Weisung des Angeklagten R. nach Italien. Am Grenzübergang Österreich/Italien (EN.) wurden die Frauen durch die italienischen Polizeibehörden kontrolliert und festgenommen. Die 38,2 Kilogramm Kokain wurde sichergestellt. Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügten alle sieben Angeklagten – wie ihnen auch bewusst war – nicht. III. (Beweiswürdigung) 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der sieben Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die insoweit keine Anhaltspunkte für Zweifel aufwiesen. Die Feststellungen zu etwaigen Vorstrafen ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. 2. Modus Operandi im Jahr 2014 sowie Tat zu Ziff. 1. (Fall 55. der Anklageschrift vom 23.08.2024) Die unter Ziff. II. zum „Modus Operandi im Jahr 2014“ und zur am 06.09.2014 durchgeführten Kurierfahrt getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf dem nahezu vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten R. , dessen Glaubhaftigkeit die Kammer durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie durch die im Selbstleseverfahren eingeführten oder verlesenen oder in Augenschein genommenen Urkunden überprüft hat. Der Angeklagte R. ließ sich in der Hauptverhandlung am 23.06.2025 dahingehend ein, dass er Anfang des Jahres 2014 jemanden gelernt habe, der ihn gefragt habe, ob er Lust und Zeit hätte, mit ihm nach Holland zu fahren. Dort sei er dann mit dem Bekannten in einen Pub gegangen und habe mehrere Südländer kennengelernt. Er sei dann mehrere Male nach Holland gefahren, bis ihn jemand angesprochen habe, ob er sich nicht etwas dazuverdienen wolle. Der Angeklagte R. zeigte sich interessiert, sodass ihm weiter erklärt worden sei, dass er ein Fahrzeug besorgen solle, was von den Auftraggebern vorfinanziert werden würde. Der Ablauf habe dergestalt erfolgen sollen, dass er das Fahrzeug zunächst an einem XM.-Parkplatz habe abstellen sollen. Nach einer Stunde habe er zurückkehren sollen, dann solle die Zieladresse bereits im Navi eingegeben sein. Auch auf der Rückfahrt habe er wieder einen XM.-Parkplatz ansteuern und dort eine Stunde warten sollen. Seine Bezahlung habe sich im präparierten Dach des Fahrzeuges befinden sollen. Bei einem weiteren Treffen sei dann darüber gesprochen worden, welches Fahrzeug der Angeklagte R. anschaffen solle und welche Bezahlung er erhalten werde. Man habe sich auf eine Bezahlung in Höhe von 1.250,00 € pro transportiertem Kilogramm Kokain geeinigt. Das Fahrzeug sei von zwei Personen geführt worden, am besten sei ein Pärchen gewesen. Der Auftraggeber habe Kontakt zu dem Angeklagten R. gehalten und ihm die Anweisungen gegeben. Dies sei über ein Krypto-Handy erfolgt. Er habe die Anweisungen sodann an die Pärchen weitergegeben. Es sei mit den Kurieren besprochen gewesen, dass der Fahrer alles auf sich nehmen solle, falls man an der Grenze aufgehalten werde. Der Beifahrer habe nichts befürchten sollen. Auch die Übergabe habe eigentlich nur von dem jeweiligen Fahrer durchgeführt werden sollen, den Beifahrer habe der Fahrer vorher absetzen sollen. Im Falle eines Geständnisses hätten die Fahrer nah an der Wahrheit bleiben und angeben sollen, dass sie das Fahrzeug an einem XM.-Parkplatz entgegengenommen hätten und die Zieladresse bereits im Navi eingegeben gewesen sei. Jeder Fahrer und Beifahrer habe das gewusst und jeder habe von Anfang an gewusst, um was es sich gehandelt habe. In das Navi hätten die Fahrer Zwischenziele eingeben sollen, weil es bei Eingabe der Endziele ansonsten immer über die Schweiz und denselben Grenzübergang gegangen sei; das habe der Auftraggeber nicht gewollt. Nach den Treffen in Holland habe sich der Angeklagte R. also den OB. besorgt, habe diesen nach Holland gebracht. Nach drei Monaten habe er den OB. zurückerhalten und sich sodann eine Beifahrerin gesucht. Diese habe sodann gesagt, sie habe jemandem, mit dem sie fahren könne. Sodann sei es zu der Fahrt am 06.09.2014 gekommen, so wie in der Anklageschrift beschrieben. Die Fahrt sei letztlich so abgelaufen, wie alle anderen Fahrten auch. Er wisse nicht genau, was die da gewogen haben, es hätten um die 50 Kilo Kokain sein sollen. Der OB. sei in Italien sichergestellt worden, hiernach habe er keine Fahrten mehr angenommen. Weitere Angaben zu der unter Ziff. II. 1. festgestellten Fahrt wollte der Angeklagte R. nicht machen. Insbesondere wollte er aus Angst um Leib und Leben, auch im Hinblick auf seine Familie, keine weiteren Angaben zu seinen Auftraggebern machen. Die vorstehend ausführlich wiedergegebene, geständige Einlassung des Angeklagten R. deckt sich im Hinblick auf seine Angaben zu der am 06.09.2014 durchgeführten Kurierfahrt im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Aus dem durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Urteil des Gerichtes in Rom vom 06.05.2015 (AZ. 835/15) ergibt sich, dass der – durch das vorgenannte Urteil zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 40.000,00 € verurteilte – AQ. am 06. September 2014 als Fahrer des OB. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX, dessen Halter KP. OP. DA. ist, in der Ortschaft JS. der Gemeinde UE. (Provinz PA.) mit insgesamt 37 in Folie eingewickelte Pakete Kokain angetroffen wurde. Insgesamt handelte es sich um eine Menge von 42,088 kg Kokain, welches in den Längsträgern des Fahrzeugs versteckt war. Der vorgenannte AQ. war hierbei in Begleitung der gesondert Verfolgten ZJ.. Die geständige Angabe des Angeklagten R. , dass die Kuriere AQ. und ZJ. in seinem Auftrag unterwegs waren, ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, weil der in Italien verurteilte AQ. am 20.07.2023 vom Leiter des diesem Verfahren vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens „AZ.“, EKHK EG., vernommen worden ist und in dieser Vernehmung – EKHK EG. ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden und konnte sich noch gut an diese Vernehmung erinnern – ausgesagt hat, dass er im Auftrag des Angeklagten R. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten ZJ. nach Italien gefahren sei. Dass auch für diese Fahrt eine Legende gebildet worden ist, ergibt sich aus einem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 03.12.2014, wonach die gesondert Verfolgte ZJ. im Rahmen der konsularischen Betreuung angegeben hat, sie sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten namens „OU.“ gefragt worden, ob sie mit ihm gemeinsam nach PA. fahren wolle, um Lebensmittel für die von ihm in S. betriebene Pizzeria zu erwerben. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt davon, dass auch diese Fahrt im Jahr 2014 nach überwiegend demselben Modus Operandi abgelaufen ist wie die Fahrten in den Jahren 2018 bis 2022 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter „Grundsätzlicher Ablauf der Kurierfahrten). Diese Überzeugung der Kammer gründet sich zunächst darauf, dass der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass diese Fahrt so abgelaufen ist wie alle anderen Fahrten auch. Hierfür sprechen auch die äußeren Umstände der Fahrt. Es wird ein Fahrzeug eingesetzt, was mit einem Schmuggelversteck versehen ist. Die Fahrt wird von zwei Kurieren unter einer Legende nach Italien durchgeführt. Die gesondert Verfolgte ZJ. hat auch in den Folgejahren noch Kurierfahrten für den Angeklagten R. durchgeführt, vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. II. 20, 28 und 31. Auch ein Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert Verfolgten QG. am 15.06.2021 – die Verschriftung der Innenraumüberwachung wurde mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – spricht für einen vergleichbaren Ablauf der Kurierfahrt im Jahr 2014 mit denen im Zeitraum 2018 bis 2022. Denn in dem vorgenannten Gespräch teilt der Angeklagte R. dem gesondert Verfolgten QG. folgendes mit: „Ich muss sagen, die Jungs, mit denen ich zusammenarbeite die sind richtig richtig gut. Das mache ich auch schon seit 12-13 Jahren mit denen, immer nur mit denen.“ Der in Bezug auf die am 06.09.2014 durchgeführte Kurierfahrt festgestellte Wirkstoffgehalt in Höhe von 66,6 % Cocainhydrochlorid ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Überlegungen: Feststellungen zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt konnte die Kammer nicht treffen. Allerdings konnten konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des transportierten Kokains in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat getroffen werden. Das bei dieser Tat durch die italienischen Ermittlungsbehörden sichergestellte Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 66,6 % auf. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. III. 59. verwiesen. Zwar wurde bei der zeitlich näher liegenden Tat (Ziff. II. 55.) Kokain mit einem Wirkstoffgehalt in Höhe von mindestens 72,1 % festgestellt. Allerdings ist die Kammer zugunsten des Angeklagten R. vom in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat ermittelten Wirkstoffgehalt ausgegangen. Diese Annahme liegt im Übrigen noch unterhalb des für das Jahr 2014 von den Landeskriminalämtern für den Großhandel ermittelten Durchschnittswertes in Höhe von 69,1 % (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 330, beck-online). Dass es sich bei den Auftraggebern um italienische sowie albanische Täternetzwerke gehandelt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durch den Angeklagten R. gegenüber den verdeckten Ermittlern „KG.“ und „SN.“ getroffenen Aussagen, die die beiden VE in der Hauptverhandlung belastbar bekundet habe. Er habe für die „Größten“ der Branche gearbeitet, für die Albaner und für die Italiener. Dass es sich hierbei nicht nur um „Prahlen“ des Angeklagten R. gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass er auf Nachfrage ein Treffen mit einem Clanoberhaupt der Mafia-Organisation NP. detailliiert beschreiben konnte. Zeitraum nach dem 06.09.2014 Dass der Angeklagte R. nach dem 06.09.2014 bis Anfang des Jahres 2018 keine weiteren Transporte durchgeführt hat, beruht zur Überzeugung der Kammer zunächst auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Es ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte R. aufgrund der Festnahme der gesondert Verfolgten ZJ. und der Festnahme und Verurteilung des AQ. für mehr als drei Jahre von Betäubungsmitteltransporten Abstand genommen hat. Die getroffenen Feststellungen zum Kennenlernen zwischen dem Angeklagten R. und den Angeklagten IY. und T. beruhen auf den insoweit weitgehend übereinstimmenden Einlassungen der vorgenannten Angeklagten. Der Angeklagte R. teilte in der Hauptverhandlung mit, er habe nach der Gründung der M. GmbH zwei sanierungsbedürftige Häuser in S. gekauft und im Zuge dessen den Angeklagten T. kennengelernt, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt eine Firma für Altbausanierungen betrieben habe. Von März 2018 bis Juli 2018 habe man sodann gemeinsam als Pächter eine Angelanlage in V. unterhalten. Diese habe man bereits nach wenigen Monaten wieder aufgegeben, da Dünger in die Fischteiche geleitet worden und die Fischbestände demzufolge verendet seien. Ende des Jahres 2018 – den Tipp hierzu habe der Angeklagte R. vom Angeklagten T. erhalten – habe er das Z. gepachtet und dieses – nachdem er die dazugehörigen Grundstücke käuflich erworben gehabt habe – im Februar 2019 in die B. GmbH überführt, die fortan unter Z. GmbH firmiert habe. Zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen übereinstimmend ließ sich der Angeklagte T. zum Kennenlernen des Angeklagten R. ein. Hierzu gab er an, dass er den Angeklagten R. im Jahr 2014 über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt habe. Der Angeklagte R. habe für Umbauarbeiten in seinem Restaurant in PE., H., Handwerker gesucht und so sei es gekommen, dass der Angeklagte T. für ihn gearbeitet habe. Etwa im Jahr 2016 hätten die Angeklagten IY. und T. sich zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes 20.000,00 € bei dem Angeklagten R. geliehen, eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung habe es nicht gegeben. Im Jahr 2018 sei der Angeklagte R. sodann auf die Angeklagten IY. und T. zugekommen und habe gefragt, ob diese mit ihm (dem Angeklagten R. ) einen Angelhof in V. hätten übernehmen wollen. Da der Angeklagte T. zu diesem Zeitpunkt bereits geangelt habe und die finanzielle Situation der Eheleute T. und L. weiterhin schlecht gewesen sei, habe man zugesagt. Im Jahr 2019 sei der Angelbetrieb nach GD. gewechselt und der Angeklagte R. habe die BD. GmbH gegründet, in der die Angeklagten IY. und T. fortan angestellt gewesen wären. Auch die Angeklagte L. ließ sich weitgehend übereinstimmend ein, schilderte in der Hauptverhandlung, dass ihren Mann bei dessen Selbständigkeit unterstützt und sich an der Buchhaltung versucht habe. Sie sei aktiv auf die Baustellen mitgegangen und habe hierbei auch den Angeklagten R. kennengelernt. Im weiteren Verlauf habe sie im Z. gearbeitet, von April 2020 bis März 2022 sei sie als Geschäftsführerin tätig gewesen. Dass der Angeklagte R. den Angeklagten IY. und T. vertraut hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er die Angeklagte L. als Geschäftsführerin der Z. GmbH bestellt und beide – dies ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen – in die Einzelheiten der Kurierfahrten eingeweiht hat. Die Feststellungen dazu, dass das Z. vor Ort von den Angeklagten IY. und T. betrieben worden ist, die Anstellungsverhältnisse der beiden sowie deren jeweiliger Verdienst, ergeben sich aus den auch insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten IY. und T.. Wie bereits ausgeführt, hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung angegeben, von April 2020 bis März 2022 als Geschäftsführerin des Angelparadieses BD. tätig gewesen zu sein. Sie sei auch zuvor schon mit ihrem Mann am Angelhof tätig gewesen, habe die Teiche mit Fischen besetzt, mit Kunden telefoniert, sei in der Gastronomie im Einsatz gewesen, habe irgendwie alles gemacht. Der Angelhof sei schon sehr gut gelaufen, sie habe dort sehr viel gearbeitet. Als Geschäftsführerin habe sie ihrer Erinnerung nach 2.300,00 € verdient, ihr Mann habe 400 € oder 500 € erhalten. Der Angeklagte T. ließ sich zum Z. dahingehend ein, dass er den Angelhof geleitet und gemeinsam mit seiner Ehefrau viel Mühe da reingesteckt habe. Der Angelhof sei extrem gut frequentiert gewesen, habe guten Umsatz gemacht und sei bei den Anglern sehr bekannt und sehr beliebt gewesen. Bestätigt werden die vorgenannten Angaben weitestgehend durch den, in die Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren eingeführten GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der Z. GmbH und der Angeklagten L. vom 22.06.2020, wonach die vorgenannte Angeklagte mit Wirkung ab dem 01.04.2020 zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt worden ist und ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.500,00 € brutto erhalten sollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte L. auch die vereinbarten 2.500,00 € erhalten hat und sich in ihrer Einlassung in der Summe leicht abweichend erinnert hat. Dass der Angeklagte T. monatlich 500,00 € erhielt, ergibt sich aus der eingangs ausgeführten Einlassung seiner Ehefrau und aus dem, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten „Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer“ zwischen der Z. GmbH und dem Angeklagten T. vom 25.09.2020, in dem unter § 3 eine monatliche Vergütung von 500,00 € vereinbart war. Aufbau der Bandenstruktur Dass der Angeklagte R. Anfang des Jahres 2018 den Beschluss fasste, erneut Betäubungsmitteltransporte nach dem festgestellten Modus Operandi zu organisieren und durchführen zu lassen, ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. , der hierzu in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass das Thema nach dem Verkauf der Häuser in S. wieder auf den Tisch gekommen sei und er gemeinsam mit dem Angeklagten T. 2017/2018 überlegt habe, wieder Fahrten zu machen. T. habe wegen seiner Vorstrafe nicht fahren können, er habe aber IY. fragen wollen. Im Anschluss sei er zusammen mit dem Angeklagten T. nach Belgien gefahren, man habe sich dort mit zwei jungen Männern getroffen. Der Angeklagte T. habe für den Angeklagten R. übersetzt. Einer der beiden jungen Männer habe immer Rücksprache mit irgendjemandem am Telefon gehalten. Es sei dann mit den beiden jungen Männern eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Angeklagte R. für seine Dienstleistungen 1.250,00 € pro transportiertem Kilogramm Kokain erhalten und einen XN. besorgen solle, den die Auftraggeber vorfinanzieren würden. Der XN. sei dann im weiteren Verlauf in die Niederlande gebracht worden, wo ein Versteck in das Fahrzeug eingebaut worden sei. Die Kammer ist dem zuvor ausgeführten Teil der Einlassung des Angeklagten R. weitgehend gefolgt. Allerdings konnte sich die Kammer nicht hinreichend davon überzeugen, dass die Wiederaufnahme der Transportdienstleistungen einer gemeinsamen Überlegung der Angeklagten R. und T. entstammte. Denn der Angeklagte T. schilderte die Situation im Jahr 2018 etwas abweichend. Er gab in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte R. auf ihn und seine Frau zugekommen sei und von einer Möglichkeit erzählt habe, schnell gutes Geld verdienen zu können. Er habe zunächst nur gesagt, dass es um Autofahren gehe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte R. ihnen gesagt, dass es um den Transport von Kokain gehe und habe ihnen in Aussicht gestellt, pro Fahrt mindestens 500,00 € zu verdienen. Die Einlassung des Angeklagten T. wird bestätigt durch die Einlassung der Angeklagten L. , welche bereits in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 06.11.2024 – auf diese Vernehmung nahm sie auch in der Hauptverhandlung Bezug und bestätigte nochmals deren Richtigkeit – ausgeführt hat, dass man den Angeklagten R. über Handwerkstätigkeiten kennengelernt habe und sich im weiteren Verlauf auch privat getroffen habe, weil man sich gut verstanden habe. Bei einem dieser Treffen habe der Angeklagte R. dann erwähnt, dass es eine Möglichkeit gebe, durch „Transport und Auto fahren“ Geld zu verdienen. Dass der Angeklagte T. den Angeklagten R. im weiteren Verlauf nach Belgien begleitete und für ihn übersetzte, räumte der Angeklagte T. grundsätzlich ein. Nach seiner Erinnerung sei es bei dem Treffen allerdings nicht um Drogen gegangen. Man sei in einem Schokoladenladen gewesen und anschließend auch in einem Café. Dort sei es aber nur darum gegangen, einen Kaffee zu trinken. Die behauptete Unwissenheit des Angeklagten T. hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Sie ergibt bereits keinen Sinn. Der Angeklagte T. blieb auch auf Nachfrage in der Hauptverhandlung eine Erklärung dafür schuldig, weswegen er den Angeklagten R. nach Belgien begleiten und vor allem übersetzen sollte, wenn es nur darum gegangen wäre, einen Kaffee zu trinken. Auch eine Fahrt nach Belgien für den Besuch eines Schokoladenladens und eines Cafés erscheint unglaubhaft. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten R. ist die Kammer davon überzeugt, dass der vorgenannte Angeklagte für seine Dienstleistungen 2.500,00 € pro Kilogramm transportiertem Kokain von seinen Auftraggebern erhalten hat. Dies ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben des Angeklagten R. gegenüber den verdeckten Ermittlern, zum anderen aus einem im Zuge der Innenraumüberwachung abgehörten Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert Verfolgten QG.. Gegenüber den verdeckten Ermittlern (VE) „KG.“ und „SN.“ hat der Angeklagte R. – was er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch einräumte – für seine Dienste einen Preis in Höhe von 2.500,00 € pro transportiertem Kilogramm Kokain verlangt. Auf die Diskrepanz – der Angeklagte R. behauptete in seiner Einlassung, er habe 1.250,00 € pro Kilo Kokain von seinen unbekannten Auftraggebern für die Organisation der Transporte erhalten, bestätigte aber auch die Aussagen der soeben benannten VE, dass er von diesen 2.500,00 € pro Kilo verlangt habe – angesprochen, erläuterte der Angeklagte R. , er habe die 2.500,00 € genannt, weil er diese Summe gerne habe erzielen wollen. Tatsächlich bekommen von seinen unbekannten Auftraggebern für die Organisation der Fahrten nach Italien habe er aber nur 1.250,00 €. Die Kammer ist trotz dieser auf den ersten Blick plausibel erscheinenden Erklärung des Angeklagten R. davon überzeugt, dass dieser 2.500,00 € pro transportiertem Kilogramm erhalten hat. Dies ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte R. die vorgenannte Summe nochmals, dieses Mal gegenüber dem gesondert Verfolgten QG., genannt hat. Am 15. Juni 2021 konnte im Rahmen der Innenraumüberwachung des CV., amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, gegen 13:20 Uhr ein Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert Verfolgten QG. abgehört werden. In diesem Gespräch, dessen Verschriftung durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, geht es auch immer wieder um die Kokaintransporte. Ab Min. 12:45 führt der Angeklagte R. aus: „ja, da ist Geld verschwunden, da ist Zeug verschwunden und es hat kein Mensch... Es ist nichts passiert. Aber da habe ich auch, mit dem ich zuerst gearbeitet hab, der hat das von seinem Vater übernommen, da war der 13. Da haben sie seinen Vater erschossen, als ich den kennengelernt hab war der 18 oder 19. Da habe ich das mit dem zusammen gemacht, da bin ich selber noch gefahren. Da habe ich ein Auto gekauft und nach fünf Monaten habe ich auf dem Auto über 200.000 Kilometer drauf gehabt. Ich bin fünf Mal die Woche nach Italien gefahren. Ich weiß noch als wir angefangen haben, da hatten wir unten drunter eine Seite da gingen zehn Kilo rein. Da haben wir eine Seite umgebaut, da habe ich zweieinhalbtausend Euro pro Kilo gekriegt.“ In diesem Gespräch mit dem gesondert Verfolgten QG. ging es nicht – anders als in den Gesprächen mit den VE – um eine Geschäftsanbahnung. Der Angeklagte R. hatte keinen Grund, gegenüber dem gesondert Verfolgten QG., mit dem weder vor noch nach dem Gespräch eine Geschäftsbeziehung betreffend Kokain bestand, eine nicht der Wahrheit entsprechende Summe anzugeben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte R. dem gesondert Verfolgten QG. genau die Summe genannt hat, die er von seinen Auftraggebern für Fahrten nach Italien auch erhalten hat. Dass der Angeklagte R. im weiteren Verlauf einen XN. besorgt hat, ergibt sich aus seiner eingangs näher ausgeführten Einlassung sowie aus der geständigen Einlassung des Angeklagten T. , der einräumte, von 2018 bis 2020 Halter des XN. gewesen zu sein. Die getroffenen Feststellungen zu den Fahrzeugen IW., CV., OO. und XN. ergeben sich zunächst erneut aus dem insoweit vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten R. . Wie bereits ausgeführt hat er eingeräumt, den XN. zum Transport von Kokain angeschafft zu haben. Dieser sei damals in den Niederlanden mit einem Versteck versehen worden. Auch die übrigen Fahrzeuge aus der Anklageschrift seien von ihm angeschafft und in Spanien umgebaut worden. Seine Auftraggeber hätten ihm immer gesagt, welche Fahrzeuge er habe anschaffen sollen, das habe er dann so gemacht. Auch der Angeklagte T. bestätigte die Existenz der vier zuvor genannten Fahrzeuge und dass diese für Kurierfahrten eingesetzt worden sind. Bei dem XN. sei er selbst von 2018 bis 2020 als Halter eingetragen gewesen. Der Angeklagte R. habe ihn gebeten als Halter zu fungieren, der Wagen habe als Kurierfahrzeug eingesetzt werden sollen. Über den Umbau des Wagens und das eingebaute Versteck habe er Bescheid gewusst. Auch der IW. sowie der OO. seien ihm ebenso wie die darin verbauten Verstecke bekannt gewesen. Er habe auch gewusst, dass ein CV. für Kurierfahrten eingesetzt worden sei, da habe er aber das Versteck nie gesehen. Weiterhin räumte auch die Angeklagte L. die Existenz der Fahrzeuge OO., IW. und XN. ein, mit denen sie gefahren sei und von deren Verstecken sie Kenntnis gehabt habe. Die Angeklagte G. ließ sich dahingehend ein, dass sie mit dem IW., der auf den Angeklagten D. zugelassen gewesen sei, und dem XN., der auf den Angeklagten T. zugelassen gewesen sei, gefahren sei. Die Nutzung der Fahrzeuge IW. und XN. als Kurierfahrzeuge räumte auch der Angeklagte D. in seiner geständigen Einlassung ein. Auch die ehemalige Angeklagte AR. gab in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung an, dass es vier Fahrzeuge gegeben habe, und zwar einen XN., einen OO., einen IW. und einen CV.. Aufgrund hoher Fahrleistungen und häufigen Aufenthalts in Italien sei der XN. durch den OO. und der IW. durch den CV. ersetzt worden. Das Geständnis des Angeklagten R. , der XN. sei in den Niederlanden, der IW., der CV. und der OO. seien in Spanien mit einem gesonderten Versteck zum Transport von Betäubungsmitteln oder sonstigen inkriminierten Gütern ausgestattet worden, ist glaubhaft. Denn es stimmt überein mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der VE „KG.“ gab in seiner Vernehmung belastbar an, dass der Angeklagte R. ihm gegenüber angegeben habe, dass er die Fahrzeuge früher in einer Werkstatt habe umbauen lassen. Dies sei nicht sehr professionell gewesen. Heute habe er sehr gute Kontakte zu einer spanischen Werkstatt, die den Einbau der Verstecke für ihn erledigen würde. Dies sei allerdings auch sehr teuer, würde 25.000,00 € pro Versteckeinbau kosten. Auch in dem bereits erwähnten Gespräch am 15. Juni 2021 erklärte der Angeklagte R. dem gesondert Verfolgten QG., dass er den CV. nach Spanien gebracht und dort habe umbauen lassen. Außerdem habe er bereits in der Vergangenheit zwei Fahrzeuge umbauen lassen. Zudem wird das Geständnis des Angeklagten R. im Hinblick auf den Umbau der Fahrzeuge in Spanien bezüglich des OO. und des CV. durch die Einlassung der ehemaligen Angeklagten AR. bestätigt. Diese hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie den OO. und den CV. nach Spanien gebracht habe, wo der jeweilige Umbau stattgefunden habe. Sie sei zwar bei dem Einbau der Verstecke nicht dabei gewesen, habe die Verstecke aber gesehen, als die Fahrzeuge zurückgekehrt seien. Die Fahrten angeordnet habe der Angeklagte R. . Dieser habe sie zunächst angewiesen, den OO. nach Spanien zu bringen. Ihr sei die Zieladresse mitgeteilt worden, dort sei sie von einer Frau in Empfang genommen worden. Diese Frau habe über alles Bescheid gewusst und das Fahrzeug entgegengenommen. Die ehemalige Angeklagte AR. sei sodann mit dem Taxi zum Flughafen gefahren und von dort aus zurück nach Deutschland geflogen. Als der OO. sodann fertig umgebaut gewesen sei, habe der Angeklagte R. sie angewiesen, nun den CV. nach Spanien zu bringen und im Gegenzug den OO. zurück nach Deutschland zu überführen. Bei der Entgegennahme des OO. sei der Angeklagte R. selbst dabei gewesen und ihm sei das Versteck dann erklärt worden. Bei der Abholung des CV. sei es ähnlich verlaufen. Dieses Mal sei der gesondert verfolgte KP. dabei gewesen, der den Umbau des Verstecks „abgenickt“ habe. Dass Verstecke zum Transport von Betäubungsmitteln in den vorgenannten Fahrzeugen eingebaut waren, haben die Angeklagten R. sowie IY. und T. und die ehemalige Angeklagte eingeräumt. Die Angeklagten G. und D. gaben dies im Hinblick auf die Fahrzeuge IW. und XN. zu. Die vorgenannten Geständnisse decke sich auch mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Im Einzelnen: IW. Wie sich aus dem, in die Hauptverhandlung mittels Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 03.05.2023 ergibt, wurde der IW. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX bei dem gesondert verfolgten SH. – hierbei handelt es sich um den Bruder der ehemaligen Angeklagten AR. – beschlagnahmt. Am selben Tag wurde das Fahrzeug auf dem Gelände des LKA NRW durch KHK BO., KOK DW. und KKA ZS. vom Bundeskriminalamt untersucht, was sich aus dem – ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – Bericht des BKA vom 30.05.2023 ergibt. Die erfolgte Untersuchung des IW. und die sich aus dem vorgenannten Bericht ergebenden Erkenntnisse, bestätigte KOK DW. als Zeuge in der Hauptverhandlung. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Untersuchung des IW. folgendes ergab: „Bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs von außen konnte im Bereich der Fahrertür unterhalb des Fahrzeugs eine Unterbodenabdeckung entdeckt werden, die in der Farbe und Beschaffenheit nicht mit den anderen Abdeckungen übereinstimmte. Daraufhin wurde im Inneren des Fahrzeugs eine Blende im Bereich der Fahrertürschwelle entfernt. Darunter konnten Elektrokabel entdeckt werden, die durch die Schwelle nach unten zum Unterboden führen. Der Unterboden auf der Fahrerseite wurde entfernt, darunter befindet sich ein stark korrodiertes Metallgehäuse, welches vermutlich täterseitig montiert wurde. Das Gehäuse hat eine seitliche Öffnung Richtung Fahrertürschwelle, genau unterhalb einer Blende in der Fahrertürschwelle. Die Blende kann zum Zeitpunkt der Untersuchung mit geringer Kraftaufwendung entfernt werden. Durch das Entfernen wird eine Öffnung zum Versteck in den Fahrzeuginnenraum geschaffen. Die Blende wurde augenscheinlich ursprünglich durch ein Schloss in der Fahrertürschwelle fixiert. Das Schloss ist mit einem Elektrokabel an einen USB-Schalter im Bereich des Lenkrads verkabelt, jedoch hinter der Verblendung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist der USB-Schalter von außen nicht sichtbar. Ein Anschließen bzw. Betätigen des USB-Schalters zum Zeitpunkt der Untersuchung erbringt keinen Effekt, sodass davon ausgegangen wird, dass der Verschlussmechanismus nicht mehr funktionstüchtig ist, weshalb auch ein einfaches Öffnen der Blende ohne großen Widerstand gelang. Auf der Beifahrerseite befindet sich ebenfalls ein identisch eingebautes und installiertes Versteck, auch hier befindet sich eine Verkabelung des Schlosses in der Türschwelle zum USB-Schalter im Bereich des Lenkrads hinter der Verkleidung. Das Schloss auf der Beifahrerseite ist ebenfalls nicht funktionstüchtig.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass in den Versteckräumen des IW. mindestens 15 Kilogramm Kokain transportiert werden konnte. Dies ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, in den IW. sei wegen einer Kante nicht ganz so viel reingegangen, so 15-20 Kilo. Zwar ging das BKA – und demzufolge die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift – ausweislich des „Vermerks Bericht BKA Kurierfahrzeug IW.“ vom 19.07.2023 davon aus, dass in die Verstecke des IW. insgesamt ca. 68 Kilogramm Kokain hätten verstaut werden können. Allerdings hat der Sachverständige Dr. JJ. in seiner Vernehmung – im Zuge seiner in der Hauptverhandlung durchgeführten Berechnungen – angegeben, dass in die Verstecke ca. 50 Kilo Kokain hineingepasst hätten. Aufgrund der zuvor geschilderten widersprüchlichen Angaben ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von der vom Angeklagten R. eingeräumten Mindestmenge von 15 Kilo Kokain ausgegangen. OO. Auch der OO. wurde am 03.05.2023 vom Bundeskriminalamt untersucht, was sich aus dem – ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – Bericht des BKA vom 03.05.2023 ergibt. Die erfolgte Untersuchung des OO. und die sich aus dem vorgenannten Bericht ergebenden Erkenntnisse, bestätigte KOK NJ. als Zeuge in der Hauptverhandlung. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Untersuchung des OO. folgendes ergab: „Der Versteckhohlraum befindet sich hinter der Rücksitzbank im Bereich des Kofferraumes. Es handelt sich hierbei um einen nachträglich, vermutlich täterseitig eingebauten rechteckigen Kasten, der hinter der Rücksitzbank am Boden und seitlich an der Fahrzeugkarosserie befestigt ist. Der Zugriff erfolgt über eine Öffnung, welche durch einen Deckel verdeckt wird. Dieser wiederum ist zusammen mit dem gesamten Kofferraumboden in einem Stück mit einem fahrzeugtypischen Teppichboden beklebt und somit nicht als solcher wahrzunehmen. Der Deckel ist zum Zeitpunkt der Untersuchung verschlossen. Um den Deckel öffnen zu können wird zuerst die Rücksitzbank nach vorne gezogen. Im Anschluss werden über einen Mechanismus die im Inneren am Deckel angebrachten Verriegelungsbolzen freigegeben, sodass der Deckel sich mithilfe über den Bolzen sitzenden Federn leicht anhebt und aufzuklappen ist. Während der Untersuchung lässt sich der Mechanismus nicht auslösen.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass in dem Versteck des OO. mindestens 28 Kilogramm Kokain transportiert werden konnte. Dies ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, in den OO. seien 28 Kilogramm Kokain reingegangen. Zwar ging das BKA – und demzufolge die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift – ausweislich des „Vermerks Bericht BKA Kurierfahrzeug OO.“ vom 19.07.2023 davon aus, dass in das Versteck des OO. insgesamt ca. 66 Kilogramm Kokain hätten verstaut werden können. Allerdings hat der Sachverständige Dr. JJ. in seiner Vernehmung – im Zuge seiner in der Hauptverhandlung durchgeführten Berechnungen – angegeben, dass in das Versteck bestenfalls ca. 50 Kilo Kokain hineingepasst hätten. Aufgrund der zuvor geschilderten widersprüchlichen Angaben ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von der vom Angeklagten R. eingeräumten Mindestmenge von 28 Kilo Kokain ausgegangen. XN. Auch der XN. wurde am 03.05.2023 vom Bundeskriminalamt untersucht, was sich aus dem – ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – Bericht des BKA vom 31.05.2023 ergibt. Die erfolgte Untersuchung des XN. und die sich aus dem vorgenannten Bericht ergebenden Erkenntnisse, bestätigte KOK DW. als Zeuge in der Hauptverhandlung. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Untersuchung des XN. folgendes ergab: „Im bzw. am Fahrzeug konnte ein Versteck gefunden werden. Das Versteck befindet sich unter dem Fahrzeug und verläuft auf Höhe des Beifahrers bis hin zum Rücksitz. Hier wurde ein rechteckiger Metallkasten, der ca. 1,95 m lang, ca. 26 cm breit und ca. 13 cm hoch ist am Unterboden des Fahrzeugs montiert. Daraus ergibt sich ein Volumen von 65,9 l. Der Versteckzugang befindet sich zum einen in der Türeintrittsschwelle des Beifahrers und ist durch eine Kunststoffblende getarnt sowie durch ein Schloss gesichert. Durch das Entfernen der Innenraumverkleidung im Bereich der Eintrittsschwelle werden Elektrokabel sichtbar, die zum Schloss führen. Die Kabel verliefen sich jedoch im Bereich des Handschuhfachs, sodass nicht festgestellt werden konnte, wie eine automatische Öffnung des Schlosses erfolgt. Unter der Blende wurde das Blech des Türeintrittsschwellers aufgeschnitten um einen Zugang zum Versteck zu ermöglichen. Die Öffnung des Versteckzugangs vorne beträgt ca. 48 cm x 6 cm. Im Bereich der hinteren Tür auf der Beifahrerseite ist ebenfalls in der Türeintrittsschwelle ein Zugang zum Versteck, der durch eine Kunststoffblende verdeckt und durch ein Schloss gesichert ist. Die Öffnung des Versteckzugangs hinten beträgt ca. 39 cm x 6 cm.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass in dem Versteck des XN. mindestens 56 Kilogramm Kokain transportiert werden konnten. Dies ergibt sich zunächst aus der geständigen Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung angegeben hat, mit dem XN. habe man 56-60 Kilogramm Kokain transportieren können. Zwar ging das BKA – und demzufolge die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift – ausweislich des „Vermerks Bericht BKA Kurierfahrzeug XN.“ vom 19.07.2023 davon aus, dass in das Versteck des XN. insgesamt ca. 65 Kilogramm Kokain hätten verstaut werden können. Allerdings hat der Sachverständige Dr. JJ. in seiner Vernehmung – im Zuge seiner in der Hauptverhandlung durchgeführten Berechnungen – angegeben, dass in das Versteck ca. 40 Kilo Kokain hineingepasst hätten. Aufgrund der zuvor geschilderten widersprüchlichen Angaben ist die Kammer von der vom Sachverständigen berechneten Menge von 40 Kilo Kokain ausgegangen, die geringer ausfällt als die vom Angeklagten R. in der Hauptverhandlung eingeräumte Mindestmenge von 56 Kilo Kokain. CV. Die Feststellungen zum Fassungsvermögen des in den CV. eingebrachten Verstecks ergeben sich aus dem – ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – Urteil des Landgerichts Bozen vom 21.06.2023 (Urteil Nr. 285/23). Hiernach fanden italienische Polizeibeamte im Versteck des CV. insgesamt 38 Pakete Kokain mit einem Bruttogewicht von 46 Kilogramm bzw. einem Nettogewicht von 38 Kilogramm. Das Bruttogewicht von 46 Kilogramm deckt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass in dem CV. Platz für 46 Kilogramm Kokain gewesen sei. Den Feststellungen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten das Nettogewicht von 38 Kilogramm zugrunde gelegt. Bezahlung der Kuriere Die Feststelllungen zum Lohn der als „Fahrer“ bzw. „Beifahrer“ eingesetzten Kuriere ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten R. , IY. und T., D. und der ehemaligen Angeklagten AR.. Der Angeklagte R. hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, dass die „Fahrer“ 150,00 € pro Kilogramm bekommen und davon den „Beifahrern“ 500,00 € abgegeben hätten. Für die auf der Kurierfahrt anfallenden Unkosten hätten die Fahrer von ihm 1.000,00 € erhalten; wenn sie mehr gebraucht hätten, hätten sie auch mehr bekommen. Diese Angaben des Angeklagten R. decken sich mit den Einlassungen der Angeklagten IY. und T., D. und der ehemaligen Angeklagten AR. , die unabhängig voneinander übereinstimmend angegeben haben, dass die „Fahrer“ 150,00 € pro Kilogramm und die Beifahrer 500,00 € erhalten hätten. Die ehemalige Angeklagte AR. gab in diesem Zusammenhang an, sie habe als „Beifahrerin“ begonnen und pro Fahrt 500,00 € von dem jeweiligen „Fahrer“ erhalten. Die „Fahrer“ hätten 150,00 € pro Kilogramm erhalten. Der Angeklagte T. bestätigte die vorgenannten Summen ebenso wie die Angeklagte L. . Der Angeklagte D. gab in seiner geständigen Einlassung ebenfalls an, dass er als „Beifahrer“ 500,00 € und als „Fahrer“ 150,00 € pro Kilogramm erhalten habe. Er habe als Fahrer regelmäßig 2.000,00 € bis 2.500,00 € pro Fahrt erhalten. Zumindest den Betrag von 500,00 € für „Beifahrer“ bestätigte auch die Angeklagte G. in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung. Dass sie als Fahrerin nur 1.200,00 € bekommen haben will, ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben der übrigen (ehemaligen) Angeklagten nicht glaubhaft. Die Feststellungen zu den Spesen beruhen wiederum auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten R. , G. und der ehemaligen Angeklagten AR.. Die Angaben des Angeklagten R. zum Komplex Spesen wurde bereits wiedergegeben. Diese Angaben decken sich mit der von der ehemaligen Angeklagten AR. in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage, dass immer 1.000 Euro für Spesen, wie Lebensmittel und Tanken, mitgegeben worden seien. Ebenfalls in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren schilderte auch die Angeklagte G. , dass man 1.000,00 € für Sprit und Übernachtung erhalten habe. Rolle des Angeklagten R. Die getroffenen Feststellungen zur Rolle des Angeklagten R. als führenden Kopf der Gruppierung ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten G. , T. und L., D. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. und letztlich auch aus den eigenen Angaben des Angeklagten R. . Die ehemalige Angeklagte AR. ließ sich zur Rolle des Angeklagten R. dahingehend ein, dass sie zunächst von dem Angeklagten T. gefragt worden sei, ob sie gegen eine Bezahlung von 500,00 € Auto fahren wolle. Sie habe sich zunächst Bedenkzeit erbeten. Als sie zugesagt habe, sei ihr gesagt worden, dass der Angeklagte R. darüber entscheide, ob sie eine Fahrt mache oder nicht. Als sie auf einer gemeinsamen Fahrt mit der Angeklagten G. nach Italien eine Autopanne gehabt hätten, habe sich der Angeklagte R. um einen Abschleppwagen und den Rücktransport seiner Kuriere gekümmert. Vor ihrer ersten Beladungsfahrt habe der Angeklagte R. ihr mitgeteilt, wohin sie fahren solle. Er habe ihr die Adresse gegeben und ihr gesagt, dass sie sich bei ihm melden solle, wenn sie angekommen sei. Dies habe sie umgesetzt; kurz nach ihrer Ankunft am Zielort in Belgien habe sich dann jemand zu ihr ins Auto gesetzt und sie in eine Tiefgarage begleitet. Bereits zuvor habe sie der Angeklagte R. instruiert, die übergebenen Päckchen zu zählen und die Menge telefonisch ihn weiterzugeben. Auch an dem Freitag vor dem 28.11.2022 habe der Angeklagte R. die ehemalige Angeklagte AR. gebeten, die Beladungsfahrt durchzuführen. Im weiteren Verlauf habe er ihr das Versteck in dem CV. gezeigt und erklärt. Weiterhin habe sie erneut dem Angeklagten R. über die Anzahl der aufgenommenen Pakete (38) Meldung gemacht. Da der CV. nicht über Winterreifen verfügt habe, sei zunächst überlegt worden, die Päckchen in den OO. umzuladen. Der Angeklagte R. habe ihr (der ehemaligen Angeklagten AR.) allerdings gesagt, dass ein Umladen aussichtslos sei, da diese Anzahl der Päckchen in den OO. nicht reinpassen würden. Es seien sodann – nach Anweisung durch den Angeklagten R. – Winterreifen durch den Angeklagten W. auf den CV. aufgezogen worden. Die ehemalige Angeklagte AR. gehe auch davon aus, dass sich die „Fahrer“ die „Beifahrer“ nicht selbst haben aussuchen können, sondern dass diese vom Angeklagten R. vorgegeben worden seien. Wenn es ihr von den „Fahrern“ gesagt worden sei, dass sei immer der Angeklagte R. als Auswählender genannt worden. Die Angeklagte G. ließ sich in der Hauptverhandlung zur Rolle des Angeklagten R. dahingehend ein, dass er ihr vom Angeklagten D. als Chef vorgestellt worden sei. Wenn sie als „Beifahrerin“ mitgefahren sei, habe sie aus den Gesprächen mit den „Fahrern“ mitbekommen, dass diese ihre Informationen zum Ablauf der Fahrt, wie z.B. dem Zielort, von dem Angeklagten R. erhalten hätten. Der Angeklagte R. habe sie auch mal gefragt, wie viele Päckchen sie im Auto habe. In ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 28. August 2023 sagte die Angeklagte G. über den Angeklagten R. , dass dieser die Fahrten vorab plane, „Fahrer“ und „Beifahrer“ einteile sowie den konkreten Ablauf organisiere und als einziger über alle entsprechenden Kontaktdaten verfügen würde. Ihre Angaben in den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hat sich die Angeklagte G. auch in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer Angaben vermeintlicher Bedrohungsszenarien – ausdrücklich zu eigen gemacht. Der Angeklagte T. schilderte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte R. ihn (den Angeklagten T. ) und seine Ehefrau gefragt habe, ob sie für ihn fahren wollten. Insoweit auch er mal Gelder an die Beifahrer übergeben oder Spesen ausgezahlt habe, sei dies immer in Rücksprache mit dem Angeklagten R. geschehen. Zudem habe er dem Angeklagten R. die ehemalige Angeklagte AR. und den Angeklagten D. vorgestellt. Letztlich habe aber der Angeklagte R. darüber entscheiden, ob die beiden Vorgenannten Kurierfahrten hätten machen dürfen. Die Angeklagte L. ließ sich in der Hauptverhandlung zur Rolle des Angeklagten R. dahingehend ein, dass er für sie ihr Auftraggeber gewesen sei. Die Informationen zu den Kurierfahrten, sprich wann es losgegangen sei und wohin man habe fahren sollen, habe man von dem Angeklagten R. erhalten, entweder per Handy oder man sei bei ihm gewesen. Sie habe nur Kontakt mit dem Angeklagten R. gehabt, alles sei über ihn gelaufen. In Gesprächen mit dem Angeklagten R. und seiner Ehefrau habe man die Anweisung erhalten, verschiedene Grenzübergänge zu nehmen und sich an der Grenze möglichst unauffällig zu verhalten. Auch ihre Bezahlung habe sie von dem Angeklagten R. erhalten. Für die Angeklagte L. sei der Angeklagte R. ihr Chef gewesen; er habe gesagt, wo sie hinfahren solle, wann sie da sein müsse, wann sie wieder zurückkommen solle. Er habe sich um die Autos gekümmert, auch darum, dass diese umgebaut worden seien. Am Ende habe der Angeklagte R. darüber entscheiden, wer Kurierfahrten durchführe und wer nicht. Dies bestätigte auch der Angeklagte D. in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, wo er angegeben hat, dass auch er von dem Angeklagten R. gefragt worden sei, er mit der Angeklagten L. nach Italien fahren wolle. Er würde 500,00 € erhalten. Der Angeklagte R. habe ihm auch die Funktionsweise des eingebauten Verstecks des IW. gezeigt und erklärt, wie dieses zu bedienen sei sowie angegeben, dass auf den Fahrten nach Italien Kokain transportiert würde. Als er die erste Fahrt als „Fahrer“ gemacht habe, habe er die Nachrichten, wann es losgehe und wohin er habe fahren sollen, von dem Angeklagten R. erhalten. Auch seinen Lohn habe er vom Angeklagten R. erhalten. Letztlich räumte auch der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung ein, dass er den Kontakt zu den Auftraggebern gehalten habe. Zuerst habe er auf sein privates Handy eine Nachricht auf Englisch von jemandem erhalten, auf die er geantwortet habe. Als die Fahrt dann entsprechend losgegangen sei, seien die Informationen entweder über kryptierte Handys oder über so genannte „Wegwerfhandys“ gekommen. Die erhaltenen Informationen habe er an die Kuriere weitergeleitet; es sei auch mal vorgekommen, dass die „Fahrer“ das Kryptohandy selbst mitgenommen hätten. Wenn er die Nachricht erhalten habe, dass eine Kurierfahrt gebraucht werde, dann habe er sich umgehört, wer dahinfahren könne und habe einen von den „Fahrern“ da hingeschickt. Die „Fahrer“ hätten auch Vorschläge machen können, wen sie als „Beifahrer“ mitnehmen wollen würden. Letztendlich habe er entschieden, wer als „Fahrer“ oder „Beifahrer“ eingesetzt werde. Auch habe er den Kurieren mitgeteilt, wie diese sich im Falle einer Festnahme hätten verhalten sollen. Jeder „Fahrer“ und „Beifahrer“ habe das gewusst und jeder habe von Anfang an gewusst, um was es sich gehandelt habe. Auch habe der Angeklagte R. die Kurierfahrzeuge besorgt und dafür gesorgt, dass diese ein entsprechendes Versteck erhalten hätten. Die Einlassungen der vorgenannten Angeklagten decken sich auch mit den Aussagen, die der Angeklagte R. den VE gegenüber getätigt hat. Hierzu hat der VE „SN.“ in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte R. ihm gegenüber aufgeführt habe, was er alles drauf habe, wie viele Transporte er schon durchgeführt habe. Er sei im Besitz von Fahrzeugen, die über ein professionell verbautes Versteck verfügen würden, dass durch die Ermittlungsbehörden nicht gefunden werden könne. Er sei bereits für albanische und italienische Tätergruppierungen gefahren, unter anderem für den NP. Clan aus Italien. Er würde immer zwei Kuriere einsetzen, die ehemalige Angeklagte AR. sei seine Lieblingskurierin. Sie wisse genau was zu tun sein und sei die beste Freundin seiner Ehefrau. Sämtliche Geschäfte würden über ihn abgewickelt und die Kuriere würden die Auftraggeber nie zu Gesicht bekommen. Die höchste Menge, die er bisher transportiert habe, seien 80 Kilo gewesen. Für seine Dienstleistungen habe der Angeklagte R. einen Preis von 2.500,00 € pro Kilo verlangt. Er würde immer hochwertige Fahrzeuge kaufen und diese dann für 25.000,00 € in Spanien mit einem Versteck ausstatten lassen. Auch gegenüber dem VE „KG.“ beschrieb sich der Angeklagte R. als Transportdienstleister. Hierzu bekundete der VE „KG.“ in der Hauptverhandlung belastbar, dass der Angeklagte R. ihm gegenüber angegeben habe, er würde schon seit zwanzig Jahren Transporte für die größten aus der Szene durchführen. Er habe mehrere Autos mit professionellen Verstecken; man könne fünf Stunden suchen und würde dennoch nichts finden. Er könne innerhalb von zwei Tagen überall in der Schweiz sein. Seine Kurierfahrer seien unter der Legende einer Urlaubsreise unterwegs, ausgestattet mit entsprechenden Tankquittungen und Nachweisen zu Hotelübernachtungen. Früher habe er mal Überwachungstechnik an seinen Fahrzeugen festgestellt, deswegen würde er die Fahrzeuge jetzt vor jeder Fahrt auf Überwachungstechnik hin überprüfen lassen. Die kleinste Menge, die er transportieren würde, seien 15 Kilo; erst ab einer solchen Menge würde es sich für ihn lohnen. Er habe einen Mann aus FI., der für ihn fahren würde, zudem die Angeklagte L. . Auch die ehemalige Angeklagte AR. würde für ihn fahren, zudem könne er vier weitere „Fahrer“ aktivieren, die seien alle hochprofessionell. Vorsatz der Kuriere Die Feststellungen zum Vorsatz der als Kuriere eingesetzten Angeklagten G. , L. , D. und O. ergeben sich insbesondere aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten R. , D. und L. . Der Angeklagte R. hat zum Vorsatz der Kuriere mitgeteilt, dass alle Bescheid gewusst hätten, um was es gegangen sei. Dies deckt sich mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen, vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten L. , in welcher sie angegeben hat, dass sie davon überzeugt sei, dass jeder gewusst habe, dass da Kokain gefahren worden sei. Die vorgenannten Einlassungen der Angeklagten R. und L. haben im Hinblick auf das Wissen der (übrigen) Kuriere eine hohe Aussagekraft, da der Angeklagte R. – wie bereits ausgeführt worden ist – jeden „Fahrer“ bzw. „Beifahrer“ vor seiner ersten Fahrt eingewiesen und die Angeklagte L. mit jedem der anderen, als Kurier angeklagten, Fahrten durchgeführt hat. Auch der Angeklagte D. hat in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte R. habe ihn gefragt, ob er mit der Angeklagten L. nach Italien fahren wolle. Er würde 500,00 € erhalten. Der Angeklagte R. habe ihm auch die Funktionsweise des eingebauten Verstecks des IW. gezeigt und erklärt, wie dieses zu bedienen sei sowie angegeben, dass auf den Fahrten nach Italien Kokain transportiert würde. Die Angaben der im Übrigen vollumfänglich geständigen Angeklagten G. , dass ihr bei ihrer ersten Fahrt von dem Angeklagten D. gesagt worden sei, er habe Felgen geladen, ist vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten, übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten R. , L. und D. nicht glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer steht vielmehr fest, dass auch die Angeklagte G. bereits vor Antritt ihrer ersten Fahrt gewusst hat, dass Kokain transportiert werden würde. Ihre Aussagen zu Motivation und Wissen betreffend ihre erste Fahrt, die sie am 07.05.2019 gemeinsam mit dem Angeklagten D. durchgeführt hat, sind zudem widersprüchlich und lebensfremd. In ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung hat sie angegeben, der Angeklagte D. habe sie zu einer Urlaubsfahrt eingeladen. Er wolle mit ihr nach Italien ans Meer fahren. Weiterhin gab die Angeklagte G. in der Hauptverhandlung an, der Angeklagte D. habe ihr gesagt, er habe nur Felgen geladen. Für die Kammer ist bereits nicht plausibel, weswegen der Angeklagte D. auf eine vermeintliche Urlaubsreise Felgen hätte mitnehmen sollen. Im Übrigen wäre für die Kammer die Reaktion der Angeklagten G. – wenn sie denn wirklich nichts von dem Transport des Kokains bei der ersten Fahrt gewusst haben will – ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hierzu schilderte sie in der Hauptverhandlung, dass bei der ersten Fahrt sodann etwas vorgefallen sei – Einzelheiten hierzu wollte sie in der Hauptverhandlung nicht mehr ausführen – woraufhin sie Bescheid gewusst habe. Diese Diskrepanz zwischen der behaupteten Annahme der Angeklagten G. – Urlaubsreise nach Italien – und dem tatsächlichen Grund der Fahrt – Transport von 15 Kilogramm Kokain – führte nun aber nicht etwa dazu, dass die Angeklagte G. sich nie wieder in ein Kurierfahrzeug setzt, sondern im Gegenteil zu einer weiteren Fahrt nur wenige Wochen später, nämlich am 01.06.2019 mit der Angeklagten L. nach KV.. Dies ist zur Überzeugung der Kammer unglaubhaft. Auch der Angeklagte O. wusste über den Grund der von ihm gemeinsam mit der Angeklagten L. durchgeführten Fahrten Bescheid. Zwar ließ sich der Angeklagte O. in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er mit der Angeklagten L. in Italien gewesen sei, um irgendwelche Bekannte zu besuchen. Er habe da auch kein Geld für bekommen. Bei dieser Einlassung des Angeklagten O. handelt es sich allerdings zur Überzeugung der Kammer ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schilderung des Angeklagten O. nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig ist. Es stellt sich bereits die Frage, welche Bekannte man besucht hat. Weiterhin ist es kaum nachvollziehbar, weswegen der Angeklagte O. die Angeklagte L. begleitet haben will, wenn diese vermeintliche Bekannte besucht. Gänzlich unglaubhaft wird die Schutzbehauptung des Angeklagten O. , wenn man bedenkt, dass dieser mit der Angeklagten L. in drei verschiedene Orte in Italien gefahren ist, nämlich NC., HZ. und UK.. Dann müsste die Angeklagte L. – die nach ihren eigenen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen über die Kurierfahrten hinaus keinerlei Verbindungen nach Italien hat – in drei verschiedenen Orten Bekannte besucht haben. Dies hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung nicht nur nicht bestätigt; sie hat sich im Gegenteil glaubhaft dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte O. gewusst habe, was Sache ist, da er auch mal als Fahrer fungiert habe. Und als Fahrer – davon ist die Kammer überzeugt – muss er zwingend von dem Versteck, dessen Funktionsweise und dessen Inhalt gewusst haben, weil er ansonsten die Übergabe an den Abnehmer in Italien nicht hätte durchführen können. Grundsätzlicher Ablauf der Kurierfahrten Die getroffenen Feststellungen zum Ablauf am Zielort sowie zur Unterscheidung zwischen „Fahrern“ und „Beifahrern“ ergeben sich aus den – auch insoweit wieder übereinstimmenden – Einlassungen der Angeklagten G. , L. , D. sowie der ehemaligen Angeklagten AR.. Die Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass dem „Fahrer“ die Ziele der Fahrten von dem Angeklagten R. mitgeteilt worden seien. Sie sei auch bei Belade- und Entladevorgängen dabei gewesen, die Drogen seien in Folie eingepackt gewesen. In ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 28.08.2023 hat die Angeklagte angegeben, dass sie mit den Personen am Zielort nie gesprochen habe, dies sei untersagt gewesen. Die Abnehmer seien vorab über die Ware und die Menge in Kenntnis gesetzt worden. Es habe nur geheißen: „aufmachen, auspacken“. Meistens habe der Angeklagte R. telefonischen Kontakt mit den Tätern vor Ort aufgenommen. Zu der gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten UX. durchgeführten Fahrt teilte die Angeklagte G. in ihrer Vernehmung vom 28.08.2023 mit, dass der Entladevorgang in einer Tiefgarage stattgefunden habe. Das Fahrzeug habe nicht in die betroffene Garage gepasst und habe aufgrund dessen im Gang ausgeladen werden müssen. Eine vor Ort befindliche Person habe die Angeklagte G. zum Entladen aufgefordert. Ihre Angaben in den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hat sich die Angeklagte G. auch in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer Angaben vermeintlicher Bedrohungsszenarien – ausdrücklich zu eigen gemacht. Die Angeklagte L. schilderte den Ablauf der Kurierfahrten im Wesentlichen übereinstimmend. Die Informationen darüber, wohin es gehe und wann es losgehe, habe sie von dem Angeklagten R. auf ihr privates Handy erhalten. Manchmal habe man die genaue Zieladresse erst während der Fahrt nach Italien erhalten und zuvor Zwischenziele in das Navi eingegeben. Es habe schon auch Richtlinien zum Verhalten während der Fahrten gegeben. Man habe sich zum Beispiel an der Grenze unauffällig verhalten und verschiedene Grenzübergänge nehmen sollen. Zunächst sei jemand zum „Laden“ in Holland oder Belgien gewesen. Als das Fahrzeug wieder in Deutschland gewesen sei, habe sie es übernommen und sei nach Italien gefahren. Sie habe auf jeden Fall auch mindestens ein Mal eine Beladungsfahrt unternommen. Am Zielort sei der Ablauf ganz unkompliziert gewesen. Sie habe bei der Zieladresse gewartet. Entweder sei jemand zu ihr in das Auto gestiegen oder habe mit Lichthupe bedeutet, dass sie hinterherfahren solle. Sie sei bei den Entladevorgängen auch dabei gewesen, die „Beifahrer“ habe sie normalerweise vorher abgesetzt. In der Regel habe sie als „Fahrerin“ auch gewusst, wie viel Kilogramm Kokain sie geladen habe, denn sie habe ja wissen müssen, wieviel rauszugeben sei. Sie sei am Zielort nie bedroht worden, es sei alles sehr ruhig und sehr freundlich abgelaufen. Ihre Bezahlung habe sie von dem Angeklagten R. erhalten; sie habe auch Gelder von Italien nach Deutschland zurückgebracht. Auch der Angeklagte D. schilderte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einen weitgehend gleichen Ablauf der Fahrten. Der Angeklagte T. habe ihm erklärt, dass die „Fahrer“ höher bezahlt werden würden, weil diese bei einer Kontrolle alles auf sich hätten nehmen sollen. Der „Beifahrer“ hingegen hätte angeben sollen, von nichts gewusst zu haben. Am Anfang, als er den IW. noch nicht gehabt habe, sei er mit der Angeklagten L. gefahren. Sie habe gewusst, wann es losgehe. Sie habe ihn dann angerufen und dann sei man abends losgefahren. Am nächsten Morgen sei man schon in Italien gewesen. Die Angeklagte L. habe ihn dann an einem Café rausgelassen und später wieder abgeholt. Vielleicht habe man noch etwas gegessen und sei dann zurückgefahren. Als er die erste Fahrt als Fahrer gemacht habe, habe er die Nachrichten vom Angeklagten R. erhalten, wann es losgehe. Auch bei dieser Fahrt seien sie abends losgefahren. Da er bereits wiederholt als „Beifahrer“ mitgefahren sei, habe er die Zwischenziele gekannt, die er ins Navi habe eingeben müssen. Kurz vor dem Zielort habe der Angeklagte R. ihm dann die genaue Adresse gegeben, da sei er abgeholt worden. Er habe sowohl das Be- als auch das Entladen kennengelernt. Er habe gewusst, wie viele Pakete Kokain er geladen habe, denn beim Entladen habe er diese nochmal zählen sollen. Auf die Rückfahrt habe er dann Geldpakete mitgenommen. Meist sei ein etwas kleineres Extra-Paket dabei gewesen, das habe er dem Angeklagten R. gegeben. Dieser habe das Geld gezählt und ihm seinen Lohn gegeben. Wenn die Angeklagte G. dabei gewesen sei, habe diese ebenfalls direkt ihren Lohn erhalten. Ansonsten habe der Angeklagte D. ihr den Lohn später gegeben. Als Beifahrer sei er von der Angeklagten L. oder auch mal von dem Angeklagten T. bezahlt worden. Er sei zum „Fahrer“ aufgestiegen, weil man neben dem XN. auch ein kleineres Fahrzeug hätte haben wollen. Der Angeklagte T. habe ihn gefragt, ob er das Fahrzeug auf seinen Namen anmelden könne, dann würde er als „Fahrer“ auch mehr verdienen. Als er dann „Fahrer“ gewesen sei, habe er die „Beifahrer“ – wie beispielsweise die Angeklagte G. – die ersten zwei, drei Fahrten vor dem Entladevorgang rausgelassen. Später habe er sie dann auch mal mitgenommen, um sie in die näheren Umstände einzuführen. So habe es die Angeklagte L. mit ihm auch gehandhabt. Die Angeklagte G. habe dann gemerkt, dass da nix passiere, deswegen habe sie bei den Entladevorgängen nachfolgender Fahrten geholfen. Er sei nur mit Frauen gefahren und nie alleine gefahren. Er sei mit der Angeklagten L. , der Angeklagten G. und ab 2020 auch mit der ehemaligen Angeklagten AR. gefahren. Auch auf der Einlassung der letztgenannten, ehemaligen Angeklagten beruhen die unter Ziff. II. getätigten Feststellungen zum Ablauf der Kurierfahrten. Als „Beifahrerin“ seien ihr die Einzelheiten der Fahrt über den jeweiligen „Fahrer“ mitgeteilt worden, auch wo und wann es losgehe. Bei den Grenzübertritten habe man keine Nervosität zeigen sollen, kurz vor Übertritt habe man Vignetten gekauft. Die Informationen zur Fahrt hätten die „Fahrer“ vom Angeklagten R. erhalten. Es sei in der Regel so gewesen, dass die eine Person geschlafen habe, während die andere Person gefahren sei. Die Strecke sei nie vom Start zum Ziel in das Navi eingegeben worden, sondern in Etappen. Ein bis zwei Kilometer sei sie als „Beifahrerin“ vor dem Ziel abgesetzt worden, das sei mal eine Bank gewesen, in der Regel aber ein Café. Diese Regel des „Absetzens“ sei von dem Angeklagten R. aufgestellt worden. Bei der Fahrt am 23.06.2020 habe sie als „Fahrerin“ aber eigenmächtig entschieden, die Angeklagte G. als „Beifahrerin“ mit zur Entladung in Italien zu nehmen. Am Zielort sei dann jemand zu ihnen ins Auto gestiegen und habe sie mit Körpersprache zu einer Tiefgarage gelotst. Zwei männliche Personen hätten die Tiefgarage geöffnet und man habe sodann das Versteck geöffnet und die Ware übergeben. Es sei alles sehr schnell gegangen, danach habe man die Rückreise angetreten. Die Rolle der ehemaligen Angeklagten AR. Die getroffenen Feststellungen zur Rolle der ehemaligen Angeklagten AR. ergeben sich aus ihrer vollgeständigen Einlassung sowie aus den Einlassungen der Angeklagten G. , T. und L., D. und R. . Die Feststellungen zu ihrer Verurteilung durch das Landgericht Bozen, zur Vollstreckung der dort verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland und der Einstellung der hiesigen Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ergeben sich aus den in die hiesigen Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnisse sowie das Protokoll zur Hauptverhandlung. Die Rolle der Angeklagten G. Die getroffenen Feststellungen zur Rolle der Angeklagten G. ergeben sich aus ihrem Geständnis, dass insoweit – wie bereits geschildert – durch die Einlassungen der Angeklagten R. , T. und L., D. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. überprüft worden ist. Die Angeklagte G. hat selbst zugegeben, auch „Beladungsfahrten“ durchgeführt zu haben, was durch den Angeklagten R. auch bestätigt worden ist. Dass sie bereits vor ihrer ersten Fahrt über den Transport der 15 Kilogramm Kokain Bescheid wusste, wurde bereits unter „Vorsatz der Kuriere“ ausgeführt. Dass sie auch über die Funktionsweise der Verstecke Bescheid gewusst hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, dass alle „Fahrer“ und „Beifahrer“ und der Angeklagte T. von den Verstecken gewusst hätten und alle die Verstecke auch eigenständig hätten öffnen können. Die Rolle der Angeklagten L. Auch die getroffenen Feststellungen zur Rolle der Angeklagten L. ergeben sich zunächst aus ihrem vollumfänglichen Geständnis. Sie hat sämtliche Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 23.08.2024 eingeräumt und detaillierte Angaben zu ihrer eigenen Rolle gemacht. Ihr Geständnis hat die Kammer anhand der geständigen Einlassungen der Angeklagten R. , G. , D. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. überprüft. Die Rolle des Angeklagten D. Auch die getroffenen Feststellungen zur Rolle des Angeklagten D. ergeben sich zunächst aus seinem vollumfänglichen Geständnis. Er hat sämtliche Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 23.08.2024 eingeräumt und detaillierte Angaben zu seiner eigenen Rolle gemacht. Sein Geständnis hat die Kammer anhand der geständigen Einlassungen der Angeklagten R. , G. , T. und L. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. überprüft. Die Rolle des Angeklagten O. Dass auch der Angeklagte O. als Kurierfahrer tätig war und über den Transport von jeweils 15 Kilogramm Kokain Bescheid wusste, wurde bereits unter Vorsatz der Kuriere ausführlich dargelegt. Dass er von dem Angeklagten R. vor seiner ersten Fahrt darüber informiert worden ist, dass 15 Kilogramm Kokain nach Italien gefahren werden sollen, ergibt sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten R. . Dieser hat in der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass die „Fahrer“ sich auch mal selbst die „Beifahrer“ gesucht hätten. Die „Fahrer“ hätten denen aber gar nicht gesagt, was zu machen sei. Erzählt habe er denen das, er habe die „Beifahrer“ vorher „gebrieft“. Deswegen wisse er genau, dass die gewusst hätten, was sie machen. Die Rolle des Angeklagten T. Die getroffenen Feststellungen zur Rolle des Angeklagten T. ergeben sich wiederum zunächst aus dessen vollumfänglichem Geständnis. Dieses leitete er mit den Worten ein, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehme und die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich einräume. Im Einzelnen gab der Angeklagte T. an, dass er – nachdem der Angeklagte R. ihm und seiner Ehefrau angeboten habe, für ihn zu fahren –mit seiner Ehefrau, der Angeklagten L. , besprochen habe, dass sie die Fahrten unternehme und er als erfahrener Angler die Arbeit auf dem Angelhof übernehme und sich um die gemeinsamen Kinder kümmern werde. Es sei zutreffend, dass seine Frau mit der ehemaligen Angeklagten AR. sowie den Mitangeklagten G. , O. und D. gefahren sei. Er habe auch gewusst, dass mit Fahrten nach „unten“ Italien gemeint gewesen sei. Während der Fahrten hätten seine Ehefrau und er telefonischen Kontakt gehabt und sich auch geschrieben. Er habe ihr von dem Alltag mit den Kindern berichtet, damit sie beruhigt gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Nachrichten für seine Ehefrau wichtig gewesen seien und ihr die Durchführung der Fahrten so leichter gefallen sei. Über die Entlohnung der „Fahrer“ und „Beifahrer“ habe er Bescheid gewusst. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass er sich mit seiner Frau „codiert“ über transportierte Mengen unterhalten habe, daran erinnere er sich allerdings nicht mehr. Von dem verdienten Geld hätten sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Der Angeklagte T. gab weiterhin an, dass es zutreffend sei, dass er von 2018 bis 2020 Halter des Kurierfahrzeugs XN. gewesen sei. Die ehemalige Angeklagte AR. habe er über deren ehemaligen Lebensgefährten kennengelernt. Sie habe dann von Ende 2019 bis Frühjahr 2020 im BD. gearbeitet, diesen Job allerdings gekündigt. In einem Gespräch habe der Angeklagte T. ihr dann mitgeteilt, dass der Angeklagte R. möglicherweise Arbeit für sie habe. Es sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, er habe es aber für möglich gehalten, dass der Angeklagte R. der ehemaligen Angeklagten AR. eine Kuriertätigkeit anbieten werde. Den Angeklagten D. habe der Angeklagte T. für Malertätigkeiten an den Angeklagten R. vermittelt. Über die Verstecke im XN., im IW. und im OO. habe er Bescheid gewusst. Im CV. habe es auch ein Versteck gegeben, dieses habe er aber selbst nicht gesehen. Er habe auch regelmäßig gewusst, wie viele Kilogramm Kokain transportiert worden seine, weil seine Frau ihm dies mitgeteilt habe. Woraus sich die Feststellungen zum Kennenlernen des Angeklagten R. und die Begleitung zu einem Treffen in Belgien ergeben, wurde bereits unter „Zeitraum nach dem 06.09.2014“ ausführlich dargestellt. Dass der Angeklagte T. vollumfänglich über die Tätigkeiten des Netzwerks informiert gewesen ist und als Berater und Vertrauter des Angeklagten R. agierte, ergibt sich zum einen aus den soeben geschilderten, von ihm selbst eingeräumten und zum anderen aus den folgenden Umständen: Die Haltereigenschaft des Angeklagten T. betreffend den XN. und die Nutzung des OO. belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte R. dem Angeklagten T. vertraut hat und dieser umfassend Kenntnis von den Kurierfahrten hatte. Denn zwei Fahrzeuge mit integrierten Schmuggelverstecken werden zur Überzeugung der Kammer nur von in die Betäubungsmittelgeschäfte involvierten Personen genutzt bzw. an solche überlassen. Andernfalls bestünde die begründete Gefahr, dass die Verstecke durch Unwissende entdeckt werden und sich die Verantwortlichen einer Strafverfolgung aussetzen bzw. dass die Nutzer sowie Halter der Fahrzeuge sich mitsamt den dort verbauten Betäubungsmitteln der Kontrolle der Verantwortlichen entziehen. Weiterhin trat der Angeklagte T. mehrfach als Vermittler für den Angeklagten R. auf und förderte so die Tätigkeit der Bande. Die Umstände der Begleitung eines Treffens in Belgien wurden bereits unter Zeitraum nach dem 06.09.2014 ausführlich dargestellt. Auch arrangierte er ein Treffen am 23.11.2021 zwischen dem VE „KG.“ und dem Angeklagten R. in S.. Der vorgenannte VE bekundete in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass der Angeklagte T. den Kontakt zu dem Angeklagten R. bei einem Treffen mit dem VE „KG.“ am Z. am 16.11.2021 mit den Worten „Du benötigst Transporte? Kennst Du den Film „Transporter“? So etwas machen wir auch“ einleitete. Die Verwendung der „Wir-Form“ belegt zur Überzeugung der Kammer eindrücklich die Identifizierung des Angeklagten T. mit der Bande um den Angeklagten R. . Bei dem Treffen am 23.11.2021 in S. habe der Angeklagte T. nach anfänglichem Smalltalk vorgeschlagen, jetzt „über das Geschäftliche“ zu sprechen. Wenig später habe er gesagt, dass man „jetzt mal über die zweite Sache“ sprechen könne und habe so zum Thema Kurierfahrten übergeleitet. Zwar habe er das Restaurant sodann verlassen und sich nach seiner Rückkehr nicht an dem Gespräch über Kurierfahrten beteiligt. Dennoch wird durch die Vermittlung eines potentiellen Auftraggebers für Kurierfahrten deutlich, dass der Angeklagte T. ein gesteigertes, eigenes Interesse an möglichen Aufträgen für den Angeklagten R. und der Durchführung weiterer Kurierfahrten hatte, da seine Frau regelmäßig als Drogenkurierin eingesetzt wurde. Auch die Angeklagten G. , D. und die ehemalige Angeklagte AR. beschrieben den Angeklagten T. mindestens als Vertrauensperson des Angeklagten R. . Die Angeklagte G. bezeichnete den Angeklagten T. in ihrer Vernehmung am 16. August 2023 als „Adjutant“. Zur Rolle des Angeklagten T. innerhalb der Gruppierung gab sie am 28. August 2023 an, dass er der Stellvertreter des Angeklagten R. gewesen sei und diesen als Dolmetscher beispielsweise zu Treffen nach Belgien begleitet habe. Ihre Angaben in den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hat sich die Angeklagte G. auch in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer Angaben vermeintlicher Bedrohungsszenarien – ausdrücklich zu eigen gemacht. Der Angeklagte D. schilderte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sehr eindrücklich, wie der Angeklagte T. die Bedenken des Angeklagten D. bezüglich einer Entdeckung zerstreut habe. Der Angeklagte T. habe damals eine Werkstatt gehabt, dort habe man sich getroffen. Dort habe ihm der Angeklagte T. ein ausrangiertes Kurierfahrzeug, einen schwarzen ZQ. gezeigt. Der Angeklagte D. habe dort das Versteck suchen sollen, es aber nicht gefunden. Das habe ihn sehr beruhigt. Hiernach habe der Angeklagte T. ihm das Versteck gezeigt. Diese Begebenheit zeigt zur Überzeugung der Kammer, welchen Stellenwert der Angeklagte T. innerhalb der Bande innehatte. Die ehemalige Angeklagte AR. bezeichnete den Angeklagten T. in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung als „rechte Hand“ des Angeklagten R. . Er habe ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Fahrt, bei welcher das Kurierfahrzeug eine Panne erlitten habe, geäußert, dass er und der Angeklagte R. ein sehr hohes Ansehen bei den Auftraggebern genießen würde. Dass der Angeklagte T. während den Kurierfahrten mit seiner Ehefrau, der Angeklagten L. , fortlaufend in Kontakt stand und dieser somit ein erhöhtes Gefühl an Sicherheit vermittelt, hat der Angeklagte T. – wie eingangs bereits ausgeführt – selbst eingeräumt. Dieses Geständnis wird auch bestätigt durch die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte G. . Die Erstgenannte gab in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 04.12.2023 – ihre dortigen Angaben zur Rolle des Angeklagten T. bestätigte die ehemalige Angeklagte AR. in der Hauptverhandlung ausdrücklich – an, dass der Angeklagte T. die Fahrten seiner Ehefrau immer telefonisch begleitet und permanent Kontakt über das Handy bestanden hätte. Dies sei von den Eheleuten R. nicht gerne gesehen gewesen. Während der Kurierfahrten hätten sich die Angeklagten T. und L. auch codiert über „Mengen und den aktuellen Standort“ unterhalten. Der Angeklagte T. sei über alles informiert gewesen und seine Ehefrau habe gegenüber der ehemaligen Angeklagten AR. geäußert, dass sie immer direkt beim ersten Anruf das Telefonat mit ihrem Mann annehmen würde, da dieser sonst besorgt sei. Die Angeklagte G. gab in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 28.08.2023 an, dass sich die Eheleute T. und L. während der Kurierfahrten kryptiert unterhalten hätten. Sie habe den Inhalt der Gespräche zunächst nicht verstanden, wenn u. a. die Rede von „Meterware" gewesen sei. Mittlerweile wisse sie, dass sich die Angeklagten T. und L. über Art und Menge der transportierten Ware unterhalten hätten. Aus einem im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gespräch vom 10.08.2020 um 08:53 Uhr ergibt sich die Belastbarkeit des Geständnisses des Angeklagten T. im Hinblick auf die Kontakthaltung mit seiner Ehefrau während der Kurierfahrten. Im vorgenannten Gespräch erkundigte sich der Angeklagte T. mehrfach nach dem Sachstand. Auch forderte er die Angeklagte L. auf, die „Fischqualität“ zu prüfen, wobei es sich dabei zur Überzeugung der Kammer um ein Synonym für die Qualität der zu transportierenden Betäubungsmittel handelte. Denn in einem weiteren Gespräch zwischen den Eheleuten am 10.08.2020 um 11:37 Uhr wies der Angeklagte T. seine Ehefrau darauf hin, sie müsse darauf achten, dass es „sterile Fische“ seien und wenn sie Fragen habe, solle sie ihren „Fischspezialisten“ anrufen und zwar „jetzt“. Unmittelbar zuvor – dies ergibt sich aus einem Telefonat vom 10.08.2020 um 11:36 Uhr – hatte der Angeklagte R. den Angeklagten T. telefonisch gebeten, der Angeklagten L. auszurichten, sie solle R. anrufen, da er sie nicht habe erreichen können. Aus der Asservatenauswertung „Auswertung Mobiltelefon T. – Y.“ vom 28.12.2023 ergibt sich, dass zusätzlich WhatsApp-Kontakt zwischen den Angeklagten T. und L. an 16 von insgesamt 25 Kurierfahrten bestand. Der Zeuge EKHK EG. gab zudem in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass ausweislich der durch die italienischen Behörden übermittelten Verbindungs- und Standortdaten der Angeklagte T. mit Ausnahme der Fahrten am 7. Februar 2018, 20. September 2018, 17. Mai 2019 sowie 1. Dezember 2019, für welche keine Daten verfügbar seien, während sämtlicher Schmuggelfahrten mehrfach mit der Angeklagten L. telefoniert habe. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung ist die Kammer davon überzeugt, dass das Geständnis des Angeklagten T. , er habe seine Frau bei jeder Kurierfahrt telefonisch begleitet und ihr so ein Gefühl von Sicherheit vermittelt, der Wahrheit entspricht. Die Rolle des Angeklagten W. Dass der Angeklagte W. mit einer Kfz-Werkstatt selbständig tätig war, von der ehemaligen Angeklagten AR. an den Angeklagten R. vermittelt worden ist und Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Kurierfahrzeugen OO., IW. und CV. durchgeführt hat, hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt. Irgendwann im Sommer 2020 habe die ehemalige Angeklagte AR. ihn gefragt, ob sie ihn einem Bekannten empfehlen solle, der einen Schrauber für sein Auto suche. Der Angeklagte W. sei für jede Empfehlung dankbar gewesen, um als Kfz-Mechaniker Geld verdienen zu können. So sei es dazu gekommen, dass er dem Angeklagten R. so im August oder September 2020 vorgestellt worden sei und begonnen habe, Autos und Anhänger für diesen zu warten bzw. instand zu setzen und über den TÜV zu bringen. Zunächst habe er sich mit dem DB. des Angeklagten R. befasst, an dem er verschiedenste Arbeiten (z.K. Stoßdämpferaustausch, Instandsetzung Ventildeckeldichtung, Hydraulikpumpe, Fahrwerksfeder und Xenonbrenner) durchgeführt habe. Auch habe er für den Angeklagten R. am MZ. (Allwetterreifen aufgezogen und montiert, zwei Reifen nach Undichtigkeit vulkanisiert) und OO. (Auslesen Fehlerspeicher, Inspektion etc.) gearbeitet. Reifenwechsel habe er am OO. nie durchgeführt. Für die ehemalige Angeklagte AR. habe er am IW. die Bremsen vorne erneuert, eine Inspektion durchgeführt und den Fehlerspeicher wegen einer defekten Lamdasonde ausgelesen. Am CV. habe er für die ehemalige Angeklagte AR. z.B. einen Kennzeichenwechsel bei Ummeldung, eine Inspektion, die Montage der Winterreifen (inkl. Entfernen der Felgenschlösser und Montage von vier neuen Schrauben) und eine Durchsicht vor längerer Fahrt nach Italien auf Füllstände von Flüssigkeiten sowie den allgemeinen Fahrzeugzustand durchgeführt. Dass der Angeklagte W. von der ehemaligen Angeklagten AR. „XD.“ genannt worden ist und auch dem Angeklagten R. unter diesem Spitznamen bekannt war, ergibt sich zunächst aus der Einlassung der ehemaligen Angeklagten AR. in der Hauptverhandlung, in welcher sie angab, dass der Angeklagte W. – auch in Gesprächen mit dem Angeklagten R. – von ihr „XD.“ genannt worden sei. Dies deckt sich auch mit einem Telefonat vom 25.11.2022 – die Verschriftung wurde mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt –, in welchem die ehemalige Angeklagte AR. dem Angeklagten R. mitteilt, dass „XD.“ auch Bescheid wisse. Zudem hat auch der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung – unter Vorhalt eines WhatsApp-Chatverkehrs zwischen ihm und dem Angeklagten W. vom 29.11.2022 – mitgeteilt, dass mit „XD.“ der Angeklagte W. gemeint sei. Dass der Angeklagte R. den Angeklagten W. „XD.“ genannt hat, ergibt sich auch aus der „Teil-Asservatenauswertung“ des dem Angeklagten R. zuzuordnenden iPhone XT. – dieses iPhone XT. wurde bei der Durchsuchung seines Wohnhauses sichergestellt und er hat auf dieses im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet –, da er den Angeklagten W. unter „XD.“ abgespeichert hat. Dass der Angeklagte W. vor dem 10.08.2020 von dem Angeklagten R. über die Kurierfahrten im Allgemeinen und die eingebauten Schmuggelverstecke in Kenntnis gesetzt worden ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. III. 57. Die von dem Angeklagten W. selbst eingeräumten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Kurierfahrzeugen erfolgten in vorbeschriebener Kenntnis der Umstände, da diese nach dem 10.08.2020 durchgeführt worden sind. Denn der Angeklagte W. hat in der Hauptverhandlung mitgeteilt, er habe den Angeklagten R. im August/September 2020 kennengelernt und sich anfangs um den privaten DB. des Angeklagten R. gekümmert. Dass der Angeklagte R. den Angeklagten W. über die Kurierfahrten im Allgemeinen in Kenntnis gesetzt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus einem Telefonat zwischen dem Angeklagten R. und der gesondert Verfolgten J. R. vom 04.08.2021, in welchem der Angeklagte R. mitteilt „Er hat gesagt der macht unsere Autos weiter, auch die, wenn wir einen Job da machen, macht er alles weiter“. Zur Überzeugung der Kammer ist „Er“ der Angeklagte W. , da die Eheleute R. unmittelbar vor dieser Aussage über diesen gesprochen haben. Dass der Angeklagte R. explizit die Autos erwähnt „wenn wir einen Job da machen“ zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte R. den Angeklagten W. eingeweiht hat. Ein weiterer Beleg für das Wissen des Angeklagten W. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einem Telefonat zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten W. vom 24.08.2020, dessen Verschriftung mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dort fragt die ehemalige Angeklagte AR. den Angeklagten W. nach kurzer Begrüßung, ob er Zeit für einen „Guck-Besuch“ habe. Nachdem die ehemalige Angeklagte AR. die Wörter „Guck-Besuch“ nochmals widerholt hat, bestätigt der Angeklagte W. und die ehemalige Angeklagte AR. teilt mit, dass sie auf dem Weg sei. Zur Überzeugung der Kammer hat die ehemalige Angeklagte AR. in dem vorbeschriebenen Telefonat einen Besuch in der Werkstatt des Angeklagten W. angekündigt, bei dem dieser ein Kurierfahrzeug auf Überwachungstechnik überprüfen sollte. Dies ergibt zum einen aus der verklausulierten Sprache, die der Angeklagte W. allerdings ohne weitere Erläuterung versteht, zum anderen daraus, dass die letzte Überprüfung auf Überwachungstechnik am 10.08.2020 gerade einmal zwei Wochen zurückliegt. Weiterhin ergibt sich aus dem, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ein Chatverkehr zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten R. vom 24. und 25.10.2020, der wie folgt lautet: „AR.: Ähm er fragt, ob vernünftig gucken oder nur mal eben auf zügig? R.: Schon vernünftig AR.: XD. sagt „ja passt“ R.: Ok dann sehen wir uns morgen früh bei XD..“ Auch dieser Chatverkehr belegt zur Überzeugung der Kammer erneut eine Überprüfung eines Kurierfahrzeuges durch den Angeklagten W. . Denn am 24.10.2020 ist die ehemalige Angeklagte AR. aus Spanien zurückgekehrt, wo der CV. mit einem Schmuggelversteck versehen worden ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. III. Aufbau der Bandenstruktur). Im Übrigen zeigt dieser Chatverkehr zur Überzeugung der Kammer exemplarisch, warum es so wenig direkten Austausch zwischen den Angeklagten R. und W. gegeben hat. Denn die ehemalige Angeklagte AR. hat eine Vermittlerfunktion eingenommen, weil der Angeklagte W. – dies hat sich zur Überzeugung der Kammer aus der Beweisaufnahme insgesamt ergeben – sehr vorsichtig agiert hat. Dass der Angeklagte W. in Kenntnis des Umstandes, dass die ehemalige Angeklagte AR. mit dem CV. insgesamt 38 Pakete Kokain nach Italien fahren sollte, Winterreifen an dem vorgenannten Fahrzeug aufgezogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. III. 59. Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 2.-54. getroffenen Feststellungen Sämtliche Kuriere mit Ausnahme des Angeklagten O. , mithin die Angeklagten G. , L. und D. sowie die ehemalige Angeklagte AR., haben den Vorwurf der Anklageschrift vollumfänglich eingeräumt und zum generellen Ablauf der Taten – wie bereits beschrieben – detaillierte Angaben gemacht. Ebenso hat der Angeklagte T. die von seiner Ehefrau, der Angeklagten L. , durchgeführten Fahrten eingeräumt. Auch die Anzahl der jeweiligen Fahrten und die jeweils transportierte Menge Kokain von 15 Kilogramm wurden von den vorgenannten Angeklagten bestätigt. Es handelte sich hierbei nicht um Pauschalgeständnisse; die vorgenannten Angeklagten haben umfangreich zu dem generellen Ablauf der Kurierfahrten ausgesagt und konnten sich auch an einzelne Fahrten erinnern. In Bezug auf die transportierte Menge von 15 Kilogramm Kokain hat sich auch der Angeklagte R. , der als einziger in Kontakt mit den unbekannten Auftraggebern gestanden hat und somit weiß, wie viel Kokain im Einzelnen gefahren worden ist, vollumfänglich geständig eingelassen. Dass das Kokain, welches nach Italien oder in die Schweiz verbracht worden ist, zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Abnehmer bestimmt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus der transportierten Menge. Die Bande um den Angeklagten R. hat teilweise mehrmals im Monat jeweils 15 Kilogramm Kokain nach Italien gefahren. Hierbei handelt es sich um Mengen, die üblicherweise im Großhandel vorkommen und nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind. Der in Bezug auf die im Zeitraum Februar 2018 bis Juni 2020 durchgeführten Kurierfahrten festgestellte Wirkstoffgehalt in Höhe von jeweils 66,6 % Cocainhydrochlorid ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Überlegungen: Feststellungen zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt konnte die Kammer nicht treffen. Allerdings konnten konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des transportierten Kokains in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat getroffen werden. Das bei dieser Tat durch die italienischen Ermittlungsbehörden sichergestellte Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 66,6 % auf. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. III. 59. verwiesen. Zwar wurde bei der unter Ziff. II. 55. festgestellten Tat Kokain mit einem Wirkstoffgehalt in Höhe von mindestens 72,1 % festgestellt. Allerdings ist die Kammer zugunsten der Angeklagten G. , L., T., D., O. und R. vom in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat ermittelten Wirkstoffgehalt ausgegangen. Diese Annahme liegt im Übrigen noch unterhalb der für die Jahre 2018-2020 von den Landeskriminalämtern für den Großhandel ermittelten Durchschnittswertes in Höhe von 79,8 % (2018), 81,6 % (2019) und 79,6 % (2020) (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 330, beck-online). 2. Die Fahrt nach NC. am 07.02.2018 beruht auf dem Geständnis der Angeklagten L. , T. und R. , welcher die Fahrten Ziff. 2.-11. der Anklageschrift eingeräumt hat. Auch der Angeklagte O. hat die Fahrt mit der Angeklagten L. nicht in Abrede gestellt; dass er auch vom Transport der 15 Kilo Kokain gewusst hat, wurde bereits unter „Vorsatz der Kuriere“ ausführlich dargestellt. Zudem ergibt sich aus dem, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Auswertung Asservat-Nummer N01 Mobiltelefon Y.“, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte T. Chatnachrichten via WhatsApp ausgetauscht haben, aus denen sich wiederum ergibt, dass sich die Angeklagte L. auf einer Fahrt nach Italien mit einem männlichen Beifahrer befindet und mit diesem auch in einem Hotel übernachtet. Dies deckt sich mit den eingangs dargestellten Geständnissen und zeigt zudem die Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass der Angeklagte O. als „Beifahrer“, die Angeklagte L. mithin als „Fahrerin“ agiert hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Angeklagte O. innerhalb der Bande eine eher untergeordnete Rolle eingenommen hat, wohingegen die Angeklagte L. als Vertrauensperson des Angeklagten R. fungierte. Als Vertrauensperson und als „Fahrerin“ bezeichnete der Angeklagte R. die Angeklagte L. gegenüber dem verdeckten Ermittler „KG.“, was dieser belastbar in der Hauptverhandlung bekundete. 3. Die Fahrt nach GR. am 20.09.2018 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich neben den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. für diese Fahrt auch aus dem Umstand, dass der PB. – hierbei handelt es sich um den Schwiegervater der Angeklagten L. – nur ein Mal mitgefahren ist und die Angeklagte L. ihn in der Hauptverhandlung als „Beifahrer“ bezeichnete. Aufgrund des einmaligen Mitfahrens ihres Schwiegervaters, hatte die Angeklagte L. konkrete Erinnerungen an diese Fahrt. 4. Die Feststellungen zu der Fahrt nach HZ. am 2. und 3.01.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Auch hier hat der Angeklagte O. – wie bereits unter obiger Ziff. 2. ausgeführt – die Fahrt letztlich nicht in Abrede gestellt. Zudem ergibt sich aus dem, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Auswertung Ass.-Nr. N02 Y. Mobiltelefon“, dass das vorgenannte Mobiltelefon des Angeklagten O. , welches bei diesem im Rahmen der am 03.05.2023 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefunden worden ist, in dem Zeitraum vom 03.01.2019 01:15:12(UTC+O) bis 03.01.2019 06:00:53 (UTC+O) im Ort HZ. in VE. geortet worden ist. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 5. Die Feststellungen zu der Fahrt nach UK. am 06.01.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Auch hier hat der Angeklagte O. – wie bereits unter obiger Ziff. 2. ausgeführt – die Fahrt letztlich nicht in Abrede gestellt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 6./7./8. Die Feststellungen zu den Fahrten am 17./18.01.2019 nach PA., am 25.01.2019 und am 14.02.2019 nach UK. beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten L. , T. , D. und R. . Zudem decken sich die Geständnisse der vorgenannten Angeklagten in Bezug auf die Fahrt Ziff. 6. mit den Erkenntnissen, die sich aus dem, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Asservatenauswertung Y.“ ergeben. Hierbei handelt es sich um ein der Angeklagten L. zuzuordnendes Mobiltelefon, dessen Auswertung der GPS-Standorte ergeben hat, dass sich die Angeklagte L. in dem maßgeblichen Zeitraum auf Autobahn 000 in Italien befunden hat. Weiterhin decken sich die Geständnisse der vorgenannten Angeklagten in Bezug auf die Fahrt Ziff. 7. mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y.. Darauf befindet sich ein Nachrichtenaustausch zwischen der Angeklagten L. und dem Angeklagten T. , der zur Überzeugung der Kammer darauf schließen lässt, dass sich die Angeklagte L. auf einer Rückreise von einer Kurierfahrt nach Italien befindet. Dass die vorgenannte Angeklagte von dem Angeklagten D. begleitet wird, ergibt aus Sprachnachrichten der Angeklagten L. an den Angeklagten T. , in welchen sie unter anderem etwas vom SH. ausrichten lässt. Aus demselben Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. ergibt sich auch Chatverkehr zwischen der Angeklagten L. und dem Angeklagten T. am 14.02.2019 (Fahrt Ziff. 8.), der bestätigt, dass die Angeklagte L. sich auf einer Kurierfahrt befindet. Sie teilt mit, ob sie fährt oder Pause macht und wann sie zu Hause sein wird. Dies deckt sich mit den eingangs dargestellten Geständnissen und zeigt zudem die Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ und der Angeklagte D. bei diesen Fahrten als „Beifahrer“ agierte, ergibt sich zum einen aus den unter Ziff. 2. beschriebenen Gründen, zum anderen auch aus der Einlassung des Angeklagten D. , der in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass er zu Beginn seiner Kuriertätigkeit bei der Angeklagten L. mitgefahren sei. 9. Die Fahrt nach UK. am 26.02.2019 ergibt sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Auch hier hat der Angeklagte O. – wie bereits unter obiger Ziff. 2. ausgeführt – die Fahrt letztlich nicht in Abrede gestellt. Der, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023, bestätigt die vorgenannten Geständnisse, da sich aus diesem erneut ein Chatverkehr zwischen der Angeklagten L. und dem Angeklagten T. ergibt. Neben den üblichen Nachrichten, wann sie fährt oder schläft und wann sie zu Hause ist, erwähnt die Angeklagte L. in einer Sprachnachricht um 21:27 Uhr, dass sie den „AV.“ absetze und nach Hause komme. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten AV. O. . Der vorgenannte Chatverkehr zeigt einmal mehr die – von diesem auch eingeräumte – Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2 und zudem aus dem soeben belegten Umstand, dass die Angeklagte L. am Ende der Fahrt den Angeklagten O. absetzt, mithin das Kurierfahrzeug bei sich behält, was ebenfalls für ihre Fahrereigenschaft spricht. 10./11. Die Feststellungen zu den Fahrten am 04.03.2019 nach UK. und am 08.03.2019 nach ZO. beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten L. , T. , D. und R. . Der, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023, bestätigt die vorgenannten Geständnisse zu beiden Fahrten, da sich aus diesem erneut ein Chatverkehr zwischen der Angeklagten L. und dem Angeklagten T. ergibt. Am 03.03.2019 sendet die Angeklagte L. dem Angeklagten T. eine Sprachnachricht, in welcher sie mitteilt, dass sie auf der Autobahn in der Nähe von DU. sei und der SH. schlafe. Am 04.03.2019 teilt die Angeklagte L. unter anderem mit, dass sie Kaffee in einem Hotel trinke und schickt ein Foto von sich selbst. Auch die Rückfahrt betreffend senden sich die Angeklagten T. und L. Sprachnachrichten. Ebenso existiert ein Chatverkehr zwischen den vorgenannten Eheleuten vom 08.03.2019 in welchem die Angeklagte L. erneut Fotos sendet, und zwar von sich und von ihrer Aussicht und zudem schreibt, dass sie in der Sonne sitze. Der vorgenannte Chatverkehr zeigt einmal mehr die – von diesem auch eingeräumte – Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ und der Angeklagte D. bei diesen Fahrten als „Beifahrer“ agierte, ergibt sich zum einen – wie eingangs unter Ziff. 2. beschrieben – aus der vollumfänglichen Bestätigung der Anklageschrift durch die Angeklagte L. , zum anderen auch aus der Einlassung des Angeklagten D. , der in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass er zu Beginn seiner Kuriertätigkeit bei der Angeklagten L. mitgefahren sei. 12. Die Feststellungen zu der Fahrt nach UK. am 19.03.2019 ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. . Dieser hat diese Fahrt an sich nicht in Abrede gestellt, allerdings glaubhaft ausgeführt, dass er nur mit Frauen gefahren sei, und zwar mit den Angeklagten G. und L. sowie der ehemaligen Angeklagten AR.. Auch der Angeklagte O. gab in der Hauptverhandlung an, den Angeklagten D. nicht zu kennen, was sich mit der Einlassung des Angeklagten D. deckt. Der Angeklagte R. gab in der Hauptverhandlung an, diese Fahrt könne nicht stattgefunden habe, da nie zwei Männer gefahren seien. Allerdings hat der Angeklagte R. selbst gegenüber dem verdeckten Ermittler „KG.“ – was dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat – angegeben, es würden immer zwei Kuriere fahren, zwei Männer, zwei Frauen oder ein Paar. Letztlich ist auch die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte O. diese Fahrt unternommen hat, weswegen er freizusprechen war (vgl. auch die Ausführungen unter K. 2.). Hingegen ist die Kammer überzeugt davon, dass diese Fahrt von dem Angeklagten D. unternommen worden ist, und zwar mit der Angeklagten G. oder der Angeklagten L. , da der Angeklagte D. nach seiner eigenen Einlassung im Jahr 2019 nur mit diesen beiden Angeklagten gefahren ist. Letztlich konnte die Fahrt aber keiner der beiden vorgenannten Angeklagten sicher zugeordnet werden. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D. diese Fahrt durchgeführt hat, ergibt sich zum einen – wie bereits ausgeführt – aus seinem Geständnis, zum anderen daraus, dass der Angeklagte D. die Fahrt gegenüber seiner Schwester angekündigt hat. Dies beruht auf dem durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Asservatenauswertung RE. Mobiltelefon“ vom 20.11.2023. Auf diesem, bei der Wohnungsdurchsuchung bei der gesondert Verfolgten XY. aufgefundenen Mobiltelefon, befindet sich ein Chatverkehr zwischen der Vorgenannten und dem Angeklagten D. , dessen Wortlaut wie folgt lautet: 19:27 Uhr D.: „( ... ). Ich muss gleich los." 19:28 Uhr XY.: „Wohin?" 19:28 Uhr D.: „Arbeiten." 19:28 Uhr XY.: „( ... ) Wo musst du denn hin? Also Arbeiten ist klar, aber wohin musst du denn fahren?" 19:29 Uhr D.: „Nen bisschen weiter weg. Hinter noch HV.." Zur Überzeugung der Kammer kündigt der Angeklagte D. hier seine Fahrt nach Italien an. Bei dem Wort „Arbeiten“ weiß die gesondert Verfolgte XY. sofort, dass hiermit „Fahren“ gemeint ist. Ohne weitere Erläuterung schreibt sie „Also Arbeiten ist klar, aber wohin musst du denn Fahren?“ Zudem ist aus den Einlassungen der Angeklagten G. , L. , D. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. bekannt, dass die Kurierfahrten regelmäßig abends begonnen haben. 13. Die Feststellungen zu der Fahrt am 24.03.2019 nach UK. ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., D. und R. , welcher die Fahrten Ziff. 13.-23. der Anklageschrift eingeräumt hat. Der, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023, bestätigt die vorgenannten Geständnisse zu dieser Fahrt. Denn es existiert am 24.03.2019 erneut Nachrichtenverkehr zwischen den Angeklagten IY. und T., in welchem es unter anderem darum geht, dass die Angeklagte L. im Stau steht und wann sie zu Hause ankommen wird. Im Hintergrund der Sprachnachrichten ist zudem italienischsprachiges Radio zu hören. Der vorgenannte Chatverkehr zeigt einmal mehr die – von diesem auch eingeräumte – Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 14. Die Fahrt nach UK. am 27./28.03.2019 ergibt sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Auch hier hat der Angeklagte O. – wie bereits unter obiger Ziff. 2. ausgeführt – die Fahrt letztlich nicht in Abrede gestellt. Gestützt werden die Geständnisse der vorgenannten Angeklagten erneut durch den in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023. Denn es existiert auch am 27.03.2019 wiederum Nachrichtenverkehr zwischen den Angeklagten IY. und T.. Unter anderem schreibt die Angeklagte L. an den Angeklagten T. , dass sie fertig mit Essen und wieder am Hotel seien. Daraufhin erwidert der Angeklagte T. , dass sie an die WhatsApp denken solle, wenn sie im Hotel eingecheckt habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich dabei um eine Meldung an den Angeklagten R. handelt, dass die Übergabe des Kokains an die Abnehmer in Italien durchgeführt worden ist. Denn eine Nachricht an den Angeklagten T. würde keinen Sinn machen, da dieser ja bereits weiß, dass seine Frau am Hotel angekommen ist. Es folgt unter anderem die Übersendung eines Lichtbildes von einem Frühstückstisch im Hotel. Der vorgenannte Chatverkehr zeigt einmal mehr die – von diesem auch eingeräumte – Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 15./16. Die Feststellungen zu der Fahrt in den Raum NC. am 02.04.2019 sowie zu der Fahrt nach UK. am 11.04.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., D. und R. . Die Geständnisse zur Fahrt am 02.04.2019 werden erneut bestätigt durch die sich aus dem Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023 ergebenden Kommunikation zwischen den Angeklagten IY. und T.. Aus demselben Vermerk ergibt sich auch, dass der Angeklagte D. ein Lichtbild der Armatur des Kurierfahrzeugs übersendet, aus der sich eine Temperatur von 30,5 Grad Celsius ergibt. Diese Kommunikation bestätigt, dass der Angeklagte D. auf der Fahrt am 02.04.2019 mitgefahren ist. Die Geständnisse zu der Fahrt nach UK. am 11.04.2019 konnten ebenfalls überprüft werden. Aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 25.10.2023 ergibt sich, dass der Angeklagte R. der Angeklagten L. am 10.04.2019 per WhatsApp eine gute Fahrt wünscht und die Angeklagte L. am nächsten Tag um 07:26 Uhr mitteilt, dass es „eher 12“ werde, womit zur Überzeugung der Kammer die Ankunft am Zielort gemeint war. Auch mit dem Angeklagten T. gab es am 10. und 11.04.2019 Nachrichtenverkehr betreffend die Kurierfahrt, wie sich aus dem bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023 ergibt. Dass der IW. bei der Fahrt am 02.04.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 02.04.2019 genannt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 17./18./19. Die Feststellungen zu der Fahrt nach TL. am 15.04.2019, zu der Fahrt nach KV. am 02.05.2019 sowie zu der Fahrt am 04.05.2019 nach TL. ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., D. und R. . Hinsichtlich der Fahrten am 15.04.2019, 02.05.2019 und 04.05.2019 konnten die Geständnisse erneut durch den bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023 überprüft werden. Am 15.04.2019 schreibt die Angeklagte L. an ihren Ehemann, dass sie jetzt weiterfahren. Zwischendurch berichtet sie auch von einer Pause. In einer weiteren Nachricht vom 15.04.2019 kündigt sie ihre Ankunft zu Hause an. Auch am 02.05.2019 teilt die Angeklagte L. dem Angeklagten T. mit, wann sie ankommen wird. Auch am 04.05.2019 teilt die Angeklagte L. ihrem Ehemann mit, wann sie am Zielort ankommen und wann es wieder zurückgeht. Der vorgenannte Chatverkehr zeigt einmal mehr die – von diesem auch eingeräumte – Förderung der Fahrten durch den Angeklagten T. . Dass der IW. bei den Fahrten am 15.04.2019 und 04.05.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens sind auch die Fahrten am 15.04.2019 und 04.05.2019 genannt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 20. Die Fahrt am 06.05.2019 nach GE. beruht auf den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. . Die Feststellungen zur vorgenannten Fahrt ergeben sich auch aus dem bereits bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefon Y. vom 28.12.2023. Die Angeklagte L. erwähnt in einer Nachricht vom 06.05.2019 um 18:40 Uhr, dass sie warte, bis „ZJ.“ gegessen hat. Die Kammer ist überzeugt davon, dass es sich hierbei um die gesondert Verfolgte ZJ. handelt, die auch bereits im Jahr 2014 (vgl. die Ausführungen unter Ziff. II. 1.) eine Fahrt für den Angeklagten R. unternommen hat. Im weiteren Verlauf des Chatverkehrs übersendet die Angeklagte L. ein „Selfie“, aus dem ersichtlich ist, dass sie sich in einem Fahrzeug befindet. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 21. Die Fahrt nach RG. am 07.05.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. . Dass der IW. bei der Fahrt am 07.05.2019 genutzt worden ist – was ebenfalls eine Beteiligung an der Fahrt durch den Angeklagten D. als dessen Halter belegt –, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 07.05.2019 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die Angeklagte G. als Beifahrerin an die Kurierfahrten herangeführt, zum anderen auch aus dem Umstand, dass der IW. auf den Angeklagten D. als Halter zugelassen war. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich die Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 22. Die Feststellungen zu der Fahrt nach UK. am 17.05.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., D. und R. . Diese Geständnisse konnte die Kammer überprüfen anhand der Kommunikation zwischen den Angeklagten D. und R. vom 16. und 17.05.2019, die sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Am 16.05.2019 sendet der Angeklagte R. dem Angeklagten D. eine Adresse in UK. und schreibet dazu, dass er (der Angeklagte D. ) zu dieser Adresse fahren soll und ihn (den Angeklagten R. ) anrufen solle, bevor er losfahre. Am nächsten Tag schreibt der Angeklagte D. dem Angeklagten R. , dass er sich vor Haus Nummer N03 befindet. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich hierbei um den Übergabeort handelt. Dass der IW. bei der Fahrt am 17.05.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 17.05.2019 genannt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 23. Die Feststellungen zu der Fahrt nach KV. am 01.06.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., G. und R. sowie aus dem bekannten Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 25.10.2023. Dem letztgenannten Vermerk ist zu entnehmen, dass die Angeklagte L. am 01.06.2019 zwischen 14:04 Uhr und 14:31 Uhr mehrmals mit dem Angeklagten R. telefoniert und hierbei in einem Funkmast in KV. eingewählt ist. Auch teilt sie dem Angeklagten R. um 14:20 Uhr mit, dass sie da sei. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 24. Die Fahrt nach UK. am 03.06.2019 ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. . Dieser hat diese Fahrt an sich nicht in Abrede gestellt und glaubhaft ausgeführt, dass er nur mit Frauen gefahren sei, und zwar mit den Angeklagten G. und L. sowie der ehemaligen Angeklagten AR.. Der Angeklagte R. gab in der Hauptverhandlung an, diese Fahrt könne nicht stattgefunden haben, da nie ein Mann alleine gefahren sei. Allerdings geht die dieser Einlassung des Angeklagten R. zugrundeliegende Annahme, die Anklageschrift würde bei dieser Fahrt davon ausgehen, dass der Angeklagte D. alleine gefahren sei, fehl. Denn es konnte nur nicht ermittelt werden – und hierzu konnten auch in der Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden – wer die „Beifahrerin“ des Angeklagten D. gewesen ist. Die Kammer ist überzeugt davon, dass diese Fahrt von dem Angeklagten D. unternommen worden ist, und zwar mit der Angeklagten G. oder der Angeklagten L. , da der Angeklagte D. nach seiner eigenen Einlassung im Jahr 2019 nur mit diesen beiden Angeklagten gefahren ist. Letztlich konnte die Fahrt aber keiner der beiden vorgenannten Angeklagten sicher zugeordnet werden. Die Durchführung der Fahrt durch den Angeklagten D. steht zum einen aufgrund seines Geständnisses, zum anderen aufgrund des Umstandes fest, dass der Angeklagte R. dem Angeklagten D. am um 21:21 Uhr am 03.06.2019 die Zieladresse „FQ.-straße“ in Italien schickt, was sich wiederum aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Hierbei handelt es sich um dieselbe Adresse wie bei Fahrt 22. 25. Die Fahrt nach UK. am 18.06.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. , welcher die Fahrten 25-28 der Anklageschrift in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, sowie auf den in dem Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 enthaltenen Verbindungs- und Standortdaten. Die Auswertung der vorgenannten Daten, die im Übrigen – wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.07.2025 ausgeführt hat – keine Anhaltspunkte für Fehler aufweisen, hat ergeben, dass sich die Angeklagten G. und D. zeitgleich in der Umgebung von UK. aufgehalten haben. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die Angeklagte G. als Beifahrerin an die Kurierfahrten herangeführt. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 26. Die Fahrt nach HZ. am 25./26.03.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. und R. sowie aus dem bereits bekannten Vermerk „Asservatenauswertung RE. Mobiltelefon“ betreffend die gesondert Verfolgte XY. vom 20.11.2023, aus welchem sich ein Chatverkehr zwischen dem Angeklagten D. und der gesondert Verfolgten XY. ergibt. Am 26.03.2019 schreibt der Angeklagte D. seiner Schwester, dass er noch warte. Anschließend übersendet er ihr eine Sprachnachricht mit dem Inhalt, dass sie nicht so weit von dem Café weggehen solle. Darauf erwidert die gesondert Verfolgte XY., dass sie noch in dem Park sitze, wo das Café sei. Der Angeklagte D. antwortet, dass er noch warten müsse, weil die noch geschlossen hätten. Dieser Chatverkehr belegt zur Überzeugung der Kammer eine übliche Übergabesituation. Der Angeklagte D. wartet auf die Abnehmer und hat die gesondert Verfolgte XY. als „Beifahrerin“ zuvor an einem Café abgesetzt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die gesondert Verfolgte XY., bei welcher es sich um seine Schwester handelt, einmalig als Beifahrerin mitgenommen. 27. Die Fahrt nach SR. am 14.07.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023. Aus dem vorgenannten Vermerk ist ein Chatverkehr zwischen dem Angeklagten D. und dem Angeklagten R. ersichtlich, in welchem der Angeklagte D. mitteilt, dass sie noch 10 km vor sich hätten, dass sie gut am Hotel angekommen seien und dass sie auf das Einchecken warten würden. Mit „Einchecken“ ist zur Überzeugung der Kammer nicht das Anmelden an der Hotelrezeption, sondern die Übergabe der Betäubungsmittel gemeint. Dies schließt die Kammer zum einen daraus, dass die Angeklagte L. dieses Wort auch schon einmal als Synonym für Übergabe genutzt hat (vgl. die Ausführungen unter III. 14.), zum anderen weil ein „Einchecken“ im Hotel um 08:36 Uhr morgens vollkommen unüblich ist. Dass der IW. bei der Fahrt am 14.07.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 14.07.2019 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die Angeklagte G. als Beifahrerin an die Kurierfahrten herangeführt, zum anderen auch aus dem Umstand, dass der IW. auf den Angeklagten D. als Halter zugelassen war. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich die Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 28. Dass die Fahrt nach IR. am 21.07.2019 wie angeklagt stattgefunden hat ergibt sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T. und R. sowie aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 25.10.2023. Dem letztgenannten Vermerk ist zu entnehmen, dass die Angeklagte L. am 21.07.2019 via WhatsApp mit dem Angeklagten R. kommuniziert und diesem um 14:56 Uhr mitteilt, dass sie angekommen ist. Auch mit dem Angeklagten T. steht die Angeklagte L. in Kontakt, was die – von dem Angeklagten T. eingeräumte – Unterstützung seiner Ehefrau auf den Kurierfahrten belegt. Aus dem bereits bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefons Y. vom 28.12.2023 ergeben sich Bilder, welche die Angeklagte L. ihrem Ehemann aus dem Kurierfahrzeug heraus sendet. Eines der Bilder zeigt die Armatur des Fahrzeugs, auf der die Temperatur in Höhe von 35,5 Grad Celsius abgebildet ist. Auch teilt die Angeklagte L. ihrem Ehemann die Ankunft am Hotel mit. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 29. Die Fahrt nach LJ. am 21.07.2019 ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. und im Übrigen aus den unter obiger Ziff. 24. ausgeführten Gründen. Zudem belegt zur Überzeugung der Kammer auch ein Chatverkehr zwischen der Angeklagten L. und dem Angeklagten T. die durch den Angeklagten D. begangene Fahrt. Denn aus dem bereits bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefons Y. vom 28.12.2023 ergibt sich der bereits unter Ziff. 28. geschilderte Chatverkehr. Am 21.07.2019 fragt der Angeklagte T. seine Ehefrau, ob der Angeklagte D. aus dem Urlaub wieder da sei. Die Angeklagte L. antwortet: „Der ist wohl etwa eine Stunde vor uns“. Die Kammer ist überzeugt davon, dass das Wort „Urlaub“ hier codiert zur Verschleierung der von dem Angeklagten D. am 21.07.2019 unternommenen Kurierfahrt genutzt worden ist. Denn alle Kurierfahrer haben in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass eine Urlaubsfahrt als Legende für die Kurierfahrten genutzt worden ist. Zudem wäre es vollkommen unüblich, dass der Angeklagte D. eine Stunde vor der Angeklagten L. unterwegs wäre und sie dies auch noch wissen würde, wenn dieser tatsächlich im Urlaub gewesen wäre. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass am 21.07.2019 zwei Kurierfahrten parallel stattgefunden haben. 30. Die Fahrt nach GE. am 25.07.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. , welcher die Fahrten 30-33 der Anklageschrift in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, sowie aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023. Aus dem vorgenannten Vermerk ergibt sich, dass der Angeklagte D. dem Angeklagten R. zunächst seinen Standort sendet, woraufhin er von diesem die Zieladresse „AK.-straße“ erhält. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die Angeklagte G. als Beifahrerin an die Kurierfahrten herangeführt. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 31. Die Fahrt nach FN. am 27.07.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten G. und R. sowie auf dem Vermerk „Auswertung der Festplatte mit den Daten vom Tower PC – R.“ vom 27.10.2023, wobei es sich hier um einen Tippfehler handeln dürfte, da es inhaltlich erneut um die Auswertung des dem Angeklagten R. zuzuordnenden iPhone XT. geht. Ausweislich des auf dem vorgenannten Mobiltelefon befindlichen Chatverkehrs schrieb die gesondert Verfolgte ZJ. dem Angeklagten R. am 27.07.2019 um 07:28 Uhr „ich bin da und warte okay“. Ausweislich des bereits bekannten und unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten haben sich die Mobiltelefone der gesondert verfolgten ZJ. und der Angeklagten G. jeweils am 27.07.2019 um 08:44 Uhr und um 09:31 Uhr in Funkmasten in FN. (Italien) eingewählt. Dass die Angeklagte G. bei dieser Fahrt als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sie in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, auch Fahrten als „Fahrerin“ durchgeführt zu haben. Da die Angeklagte G. zum Zeitpunkt dieser Fahrt bereits mehrere Fahrten als „Beifahrerin“ durchgeführt und sich als fester Bestandteil der Bande um den Angeklagten R. etabliert hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie gegenüber der gesondert Verfolgten ZJ., welche nur bei drei Fahrten dabei gewesen ist, den Vorzug als „Fahrerin“ erhalten hat. 32. Die Fahrt nach FN. am 09.09.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie aus dem bereits bekannten Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte R. dem Angeklagten D. am 08.09.2019 um 11:33 Uhr die Adresse FV.-straße, FN. PV, Italien übersendet und ihn anweist, am nächsten Tag um 11 Uhr da zu sein. Ausweislich des bereits bekannten und unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten haben sich die Mobiltelefone der Angeklagten G. und D. jeweils am 09.09.2019 im Zeitraum von 10:43 Uhr und 11:15 Uhr in Funkmasten in der Umgebung von FN. (Italien) eingewählt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich zum einen daraus, dass er diesen Umstand in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, er habe die Angeklagte G. als Beifahrerin an die Kurierfahrten herangeführt. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten „Fahrern“, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als „Beifahrerin“ agiert hat. 33. Die Feststellungen zu der Fahrt nach EM. am 03./04.10.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., G. und R. sowie aus dem bereits bekannten Vermerk zur Auswertung des bei dem Angeklagten T. sichergestellten Mobiltelefons Y. vom 28.12.2023. Auch am 03. und 04.10.2019 tauschen sich die Angeklagten T. und L. via WhatsApp aus. Am 04.10.2019 übersendet der Angeklagte T. ein Bild mit der Abbildung eines Schlüsselanhängers mit der Aufschrift „Fahr vorsichtig, ich brauch dich noch“, was zur Überzeugung der Kammer eine Kurierfahrt der Angeklagten L. belegt. Dass der IW. bei der Fahrt am 03./04.10.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 04.10.2019 genannt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 34. Die Fahrt nach SR. am 04.10.2019 ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. und im Übrigen aus den unter obiger Ziff. 24. ausgeführten Gründen. Die Durchführung der Fahrt durch den Angeklagten D. steht zum einen aufgrund seines Geständnisses, zum anderen aufgrund des Umstandes fest, dass der Angeklagte R. dem Angeklagten D. am um 03.10.2019 die Zieladresse in Italien und ein Foto von der Google Maps-Streetview-Ansicht übersendet, was sich wiederum aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Der Angeklagte D. erwidert, dass er diese Adresse kenne und es dort ein sehr gutes Café geben würde. Ausweislich des bereits bekannten und unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten hat sich das Mobiltelefon des Angeklagten D. am 04.10.2019 im Zeitraum von 10:05 Uhr und 12:21 Uhr in Funkmasten in SR. (Italien) eingewählt. 35. Die Fahrt nach AP. am 23.10.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten G. und R. , welcher auch die Fahrten 35.-40. der Anklageschrift eingeräumt hat, sowie aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 06.10.2023. In einem auf diesem iPhone befindlichen Chatverkehr sendet der Angeklagte R. der Angeklagten G. den Kontakt „NE.“, wobei es sich zur Überzeugung der Kammer – insbesondere unter Heranziehung des Geständnisses der Angeklagten G. – um den gesondert Verfolgten UX. gehandelt hat. Dass die Angeklagte G. bei dieser Fahrt als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sie in Bezug auf diese Fahrt ihre Rolle als „Fahrerin“ ausdrücklich eingeräumt und den gesondert Verfolgten UX. als „Beifahrer“ erst identifiziert hat. 36. Die Feststellungen zu der Fahrt nach NC. am 01.12.2019 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., G. und R. sowie aus dem bereits bekannten und unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten. Hiernach waren die Mobiltelefone der Angeklagten L. und G. am 01.12.2019 um 09:27 Uhr und 09:29 Uhr in Sendemasten in Italien eingeloggt. Weiterhin tauscht sich die Angeklagte L. über die Fahrt am 01.12.2019 mit der ehemaligen Angeklagten AR. aus. Aus dem Vermerk „Teilauswertung Asservat Y.“ – auf dieses Mobiltelefon hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung verzichtet – ergibt sich der entsprechende Chatverkehr. Am 01.12.2019 fragt die ehemalige Angeklagte AR. die Angeklagte L. , ob diese noch am Fahren sei oder gewechselt habe. Die Angeklagte L. erwidert „Ne jetzt Pause, dann wechseln wir. Erstmal was essen und dann geht es weiter. Auch wieder das übliche“. Dieser Chatverkehr bestätigt das Geständnis der eingangs benannten Angeklagten im Hinblick auf die am 01.12.2019 durchgeführte Fahrt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ und die Angeklagte G. bei dieser Fahrt als „Beifahrerin“ agierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Angeklagte G. bei den zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrern, namentlich den Angeklagten L. und D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat. 37. Die Fahrt nach KI. am 18./19.12.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie auf dem bekannten und unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten D. und G. im Zeitraum vom 18.12.2019 06:26 Uhr bis 19.12.2019 08:35 Uhr in Funkmasten in Italien, unter anderem in KI., eingewählt haben. Dass der IW. bei der Fahrt am 18./19.12.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 19.12.2019 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 32. geschilderten Gründen. 38./39. Die Feststellungen zu den Fahrten am 22.12.2019 nach RF. und am 26.12.2019 nach QR. ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten G. und R. sowie der ehemaligen Angeklagten AR.. Bei der Fahrt am 22.12.2019 handelt es sich um die Fahrt, bei welcher die vorgenannten Kurierfahrerinnen mit dem XN. in Italien eine Panne erlitten haben. An diese Fahrt konnten sich sowohl die Angeklagte G. als auch die ehemalige Angeklagte AR. aufgrund der besonderen Umstände sehr detailliert erinnern. Aus dem Vermerk „Teilauswertung Asservat Y.“ – auf dieses Mobiltelefon hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung verzichtet – ergibt sich zudem ein Chatverkehr zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und der Angeklagten L. . Ab dem 21.12.2019 hält die ehemalige Angeklagte AR. die Angeklagte L. während ihrer ersten Kurierfahrt auf dem laufenden. Sie berichtet ihr dabei über Tankvorgänge sowie Fahrerwechsel von ihr und der Angeklagten G. . Weiterhin richtet sie Grüße von der Angeklagten G. an die Angeklagte L. aus. Am 22.12.2019 schickt die ehemalige Angeklagte AR. um 08:38 Uhr (UCT +1) ein Foto von einem italienischen Verkehrsschild. Dieses wurde aus einem Fahrzeug heraus fotografiert. Im weiteren Verlauf des Chatverkehrs unterrichtet die ehemalige Angeklagte AR. die Angeklagte L. detailliiert über die Fahrzeugpanne und den folgenden Abschleppvorgang. Die Geständnisse betreffend die Fahrt am 26.12.2019 werden bestätigt durch den unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten G. und der ehemaligen Angeklagten AR. im Zeitraum vom 26.12.2019 02:30 Uhr bis 26.12.2019 14:47 Uhr in Funkmasten in Italien, unter anderem in QR., eingewählt haben. Dass der IW. bei der Fahrt am 26.12.2019 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 26.12.2019 genannt. Dass die Angeklagte G. bei diesen beiden Fahrten als „Fahrerin“ fungiert hat, beruht auf dem Umstand, dass es sich um die ersten beiden Fahrten der ehemaligen Angeklagten AR. gehandelt hat. Diese hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie zunächst bei der Angeklagten G. als „Beifahrerin“ mitgefahren ist. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer auch glaubhaft, weil die Angeklagte G. zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Fahrten als „Beifahrerin“ oder „Fahrerin“ unternommen und somit den Vorzug als „Fahrerin“ erhalten hat. 40. Die Fahrt nach NC. am 29.12.2019 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie auf dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten G. und D. im Zeitraum vom 29.12.2019 07:44 Uhr bis 29.12.2019 10:57 Uhr in Funkmasten in Italien, unter anderem in NC., eingewählt haben. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 32. geschilderten Gründen. 41. Die Fahrt nach SR. am 03.01.2020 ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. und im Übrigen aus den unter obiger Ziff. 24. ausgeführten Gründen mit dem Zusatz, dass bei dieser Fahrt auch die ehemalige Angeklagte AR. als „Beifahrerin“ hätte agieren können. Die Hauptverhandlung konnte die „Beifahrerin“ allerdings nicht feststellen. Die Durchführung der Fahrt durch den Angeklagten D. steht zum einen aufgrund seines Geständnisses, zum anderen aufgrund des unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsberichtes der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten fest, wonach sich das Mobiltelefon des Angeklagten D. am 03.01.2020 um 09:56 Uhr in einen Funkmast in SR. in Italien eingewählt hat. 42. Die Fahrt nach QO. am 15.01.2020 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. , der auch die Fahrten 42.-50. der Anklageschrift eingeräumt hat, sowie auf dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 06.10.2023, wonach die Angeklagte G. dem Angeklagten R. davon berichtet, dass sie gleich noch shoppen gehen würde. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich die Angeklagten G. und D. – entsprechend ihrer Geständnisse – in QO. aufgehalten haben, was sich auch aus dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten ergibt, wonach sich das Mobiltelefon des Angeklagten D. am 15.01.2020 um 09:54 Uhr in den Funkmasten WF.-straße, QO., Italien eingeloggt und das Mobiltelefon der Angeklagten G. um 10:53 Uhr in den Funkmasten WF.-straße, QO., ltalien, eingeloggt hat. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 32. geschilderten Gründen. 43. Die Fahrt nach ON. am 18.01.2020 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie auf dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten G. und D. am 18.01.2020 in Funkmasten in Italien, unter anderem in ON., eingewählt haben. Dass der IW. bei der Fahrt am 18.01.2020 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 18.01.2020 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 27. geschilderten Gründen. 44. Die Feststellungen zu der Fahrt nach SR. am 21.01.2020 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten L. , T., D. und R. sowie aus dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten L. und D. im Zeitraum vom 21.01.2020 04:52 Uhr und 21.01.2020 15:44 Uhr in Funkmasten in Italien, unter anderem in SR., eingewählt haben. Dass der IW. bei der Fahrt am 21.01.2020 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 21.01.2020 genannt. Dass die Angeklagte L. als „Fahrerin“ agierte, ergibt sich aus den Ausführungen unter obiger Ziff. 2. 45. Die Fahrt nach PK. am 29./30.01.2020 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie aus dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich das Mobiltelefon des Angeklagten D. im Zeitraum vom 29.01.2020 09:30 Uhr und 30.01.2020 10:06 Uhr in Funkmasten in Italien eingewählt hat. Dass der IW. bei der Fahrt am 29/30.01.2020 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 30.01.2020 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 27. geschilderten Gründen. 46./47./48./49. Die Feststellungen zu den Fahrten nach UK. am 03.02.2020, nach SR. am 10.02.2020, nach PT. am 12.02.2020 und nach QO. am 17.02.2020 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten D. , R. und der ehemaligen Angeklagten AR. sowie aus der Auswertung der Verkehrs- und Funkzellendaten. Hinsichtlich der Fahrt nach UK. am 03.02.2020 ergibt sich aus dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, dass das Mobiltelefon der ehemaligen Angeklagten AR. am 03.02.2020 um 11:30 Uhr in einem Funkmast in UK. eingewählt war. Für die Fahrt am 10.02.2020 ist aus dem vorgenannten Ermittlungsbericht ersichtlich, dass die Mobiltelefone des Angeklagten D. und der ehemaligen Angeklagten AR. am 10.02.2020 in verschiedenen Funkmasten in Italien eingewählt waren. Auch für die Fahrt am 12.02.2020 steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des vorgenannten Ermittlungsberichtes fest, dass das Mobiltelefon der ehemaligen Angeklagten AR. am 12.02.2020 in PT. eingewählt war. Selbiges gilt für die Fahrt am 17.02.2020, wo die Mobiltelefone der ehemaligen Angeklagten AR. und des Angeklagten D. in Funkzellen in QO. eingeloggt waren. Dass der IW. für sämtliche vorgenannte Fahrten genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens sind auch die Fahrten am 03.02.2020, 10.02.2020, 12.02.2020 und 17.02.2020 genannt. Dass der Angeklagte D. als „Fahrer“ und die ehemalige Angeklagte AR. bei diesen Fahrten als „Beifahrerin“ agierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die ehemalige Angeklagte AR. bei dem zu diesem Zeitpunkt bereits etablierten Fahrer, namentlich dem Angeklagten D. , durchweg als Beifahrerin agiert hat und zudem der Angeklagte D. Halter des IW. war. 50. Die Fahrt nach ZW. am 20.02.2020 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. sowie auf dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone der Angeklagten D. und G. im Zeitraum vom 20.02.2020 06:47 Uhr und 20.02.2020 17:15 Uhr in Funkmasten in Italien eingewählt hat. Dass der IW. für die Fahrt am 20.02.2020 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 20.02.2020 genannt. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 27. geschilderten Gründen. 51. Die Fahrt nach EQ. am 25.02.2020 ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten D. und im Übrigen aus den unter obiger Ziff. 24. ausgeführten Gründen mit dem Zusatz, dass bei dieser Fahrt auch die ehemalige Angeklagte AR. als „Beifahrerin“ hätte agieren können. Die Hauptverhandlung konnte die „Beifahrerin“ allerdings nicht feststellen. Dass die Fahrt entsprechend des Geständnisses des Angeklagten D. stattgefunden hat, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest aufgrund des unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsberichtes der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich das Mobiltelefon des Angeklagten D. unter anderem am 25.02.2020 um 08:36 Uhr in einer Funkzelle in EQ. eingewählt hat. Dass der IW. für die Fahrt am 25.02.2020 genutzt worden ist, ergibt sich aus einem Schreiben über offene Autobahngebühren der JX. für den Zeitraum 02.04.2019 bis 25.02.2020, welches sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten R. befindet, wie sich aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung PG..“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023 ergibt. Auf der Rückseite des Schreibens ist auch die Fahrt am 25.02.2020 genannt. 52. Die Feststellungen zu der Fahrt nach GO. am 07.03.2020 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten D. , R. , der auch die Fahrten 52.-54. der Anklageschrift eingeräumt hat, und der ehemaligen Angeklagten AR. sowie aus dem unter Ziff. 25 bereits herangezogenen Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, wonach sich die Mobiltelefone des Angeklagten D. und der ehemaligen Angeklagten AR. am 07.03.2020 in Funkzellen in GO. eingewählt haben. Dass der Angeklagte D. als „Fahrer“ agiert hat, ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 46./47./48./49. dargelegten Gründen. 53. Die Feststellungen zu der Fahrt nach AP. am 18.06.2020 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten G. und R. sowie aus dem Vermerk „Teil-Asservatenauswertung iPhone XT.“ des Angeklagten R. vom 11.10.2023. Auf dem vorgenannten Mobiltelefon konnte ein WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten R. und der ehemaligen Angeklagten AR. gesichert werden, in welchem der Angeklagte R. fragt „Hallo wie sieht es bei euch aus“ und die ehemalige Angeklagte AR. mit positiven Smileys antwortet. Aus dem bekannten Vermerk „Teil-Asservatenauswertung iPhone XT.“ des Angeklagten R. vom 06.10.2023 ergibt sich zudem, dass auch Kontakt zwischen den Angeklagten R. und G. bestand. Letztere berichtet dem Angeklagten R. fortlaufend über das Fortkommen der beiden Kurierinnen. Aufgrund von Nachtsperrungen des QY. schlägt der Angeklagte R. eine Alternativroute vor. Dass die Angeklagte G. bei diesen beiden Fahrten als „Fahrerin“ fungiert hat, beruht auf dem Umstand, dass die ehemalige Angeklagte AR. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert hat, dass sie zunächst bei der Angeklagten G. als „Beifahrerin“ mitgefahren sei. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer auch glaubhaft, weil die Angeklagte G. zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Fahrten als „Beifahrerin“ oder „Fahrerin“ unternommen und somit den Vorzug als „Fahrerin“ erhalten hat. 54. Die Fahrt nach GE. am 23.06.2020 beruht auf den Geständnissen der Angeklagten D. , G. und R. . Aus dem bekannten Vermerk „Teil-Asservatenauswertung iPhone XT.“ des Angeklagten R. vom 06.10.2023 ergibt sich zudem, dass die Angeklagte G. vor dieser Kurierfahrt eine „Ladungsfahrt“ unternommen und sich für die anschließende Kurierfahrt zur Verfügung gestellt hat. Zudem ergibt sich aus dem bekannten Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, dass die Mobiltelefone der Angeklagten G. und D. am 23.06.2020 in verschiedenen Funkzellen in Italien eingewählt waren und der Angeklagte D. zudem in telefonischem Kontakt zu dem Angeklagten R. stand. Dass der Angeklagte D. als Fahrer agierte ergibt sich aus den unter obiger Ziff. 27. geschilderten Gründen. Dass der Angeklagte T. die Angeklagte L. bei deren Fahrten unterstützte, ergibt sich zusammenfassend aus seinem Geständnis sowie aus den unter Ziff. 2.-54. beschriebenen Telefonkontakten. Insofern zu einzelnen Fahrten keine Chatnachrichten zwischen den Angeklagten T. und L. festgestellt werden konnten, steht zur Überzeugung der Kammer dennoch fest, dass telefonischer Kontakt zwischen den Angeklagten bestanden hat. Denn der Angeklagte T. hat wiederholt in Chatnachrichten mit seiner Ehefrau angegeben, dass er sehr besorgt sei, wenn diese sich nicht melden würde. Und die ehemalige Angeklagte AR. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Angeklagte L. ihr gegenüber geschildert habe, dass sie bei Anrufen ihres Ehemannes immer sofort abnehmen müsse, weil dieser sich ansonsten Sorgen mache. Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 55. getroffenen Feststellungen Die Feststellungen zu den Fahrten am 23. und 24./25.06.2020 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten G. und R. sowie der ehemaligen Angeklagten AR.. Letztere konnte diese Fahrt – wie bereits unter Ziff. III. „Grundsätzlicher Ablauf der Kurierfahrten“ ausgeführt – sehr detailliiert schildern. Auch zur Menge konnte sie nachvollziehbare Angaben – sie habe die Pakete in Belgien gezählt und die Anzahl (29) an den Angeklagten R. gemeldet – machen, die der Angeklagte R. durch sein Geständnis bestätigte. Zudem ergibt sich aus dem bekannten Ermittlungsbericht der italienischen Sondereinsatzgruppe der Carabinieri vom 11.01.2022 betreffend die Verbindungs- und Standortdaten, dass die Mobiltelefone der Angeklagten G. und der ehemaligen Angeklagten AR. am 25.06.2020 in verschiedenen Funkzellen in Italien, unter anderem in GE., eingewählt waren und die vorgenannten Kurierinnen zudem von den italienischen Ermittlungsbehörden observiert worden sind. Aus dem – mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – „Protokoll einer Festnahme in Flagranti“ der italienischen Ermittlungsbehörden vom 26.06.2020 ergibt sich, dass es sich bei dem Mann, den die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte G. in der Tiefgarage zur Übergabe getroffen hatten, um den NK. handelte, bei welchem – dies ergibt sich wiederum aus dem vorgenannten Protokoll – in seinen Wohnräumen durch die italienischen Polizeibehörden insgesamt 56,995 Kilogramm Kokain sichergestellt werden konnten, wobei 29,68 Kilogramm der Kokainpakete mit dem einheitlichen Logo ÖÖ/ÖÖ aufgefunden werden konnten, die dem Gewicht nach der zuvor von der ehemaligen Angeklagten AR. und der Angeklagten G. transportierten – und in der Hauptverhandlung auch vom Angeklagten R. eingeräumten – Menge entsprechen. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von 72,1 % Cocainhydrochlorid beruhen auf der – mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten – „Technischen Begutachtung Nr. N04“ der bei dem NK. aufgefundenen Betäubungsmittel vom 07.07.2020. Hierbei stellen die 72,1 % Cocainhydrochlorid den niedrigsten der ermittelten Wirkstoffgehälter dar. Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 56. getroffenen Feststellungen Dass der Angeklagte R. am 08.01.2021 zwei Kilogramm Marihuana auf dem Werkstattgelände des Angeklagten W. erworben und sodann an den gesondert Verfolgten KE. weiterveräußert hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden, überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten R. und W. . Der Angeklagte R. ließ sich in der Hauptverhandlung zu dem vorbeschriebenen Marihuanageschäft dahingehend ein, dass die angegebenen Mengen und Preise in der Anklageschrift korrekt seien. Allerdings habe er die 2 Kilo von dem Angeklagten W. gekauft, den gesondert Verfolgten RM. kenne er nur von der „ZF.“ Waschanlage. Es sei auch richtig, dass er dem gesondert Verfolgten KE. zunächst ein Kilogramm zum Preis von 4.000,00 € verkauft habe. Dieser habe sich aber noch am selben Tag zurückgemeldet und gesagt, er wolle noch ein weiteres Kilo haben, da das erste Kilo eine Spitzenqualität aufweise. Der Angeklagte W. ließ sich zu diesem Betäubungsmittelgeschäft ebenfalls überwiegend geständig ein. Er habe an den Angeklagten R. insgesamt 2 Kilo Marihuana verkauft. Dabei habe es sich um Marihuana gehandelt, welches er zuvor von der ehemaligen Angeklagten AR. aus deren Plantage erhalten habe. Diese habe ihn beim Verkauf des geernteten Marihuanas um Unterstützung gebeten, woraufhin der den Angeklagten R. angesprochen habe, von dem er gewusst habe, dass dieser dem Thema Cannabis nicht ablehnend gegenüber gestanden sei. Die gesondert Verfolgten WN. und RM. seien gegenüber dem Angeklagten R. nur eine „Story“ gewesen, da die ehemalige Angeklagte AR. nicht gewollt habe, dass der Angeklagte R. wisse, dass das Marihuana von ihr stamme. Tatsächlich seien die gesondert Verfolgten WN. und RM. an dem 08.01.2021 in seiner Werkstatt gewesen, weil der Angeklagte W. für sie ein Auto habe reparieren sollen. Verkauft habe der Angeklagte W. die zwei Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 4.500,00 € pro Kilogramm. Zu welchem Kurs der Angeklagte R. das Marihuana dann weiterverkauft habe, wisse er nicht. Die Kammer hält die Einlassungen der vorgenannten Angeklagten im Hinblick auf die Schilderung, es habe sich um Marihuana aus einer Plantage der ehemaligen Angeklagten AR. gehandelt, was der Angeklagte W. an den Angeklagten R. verkauft habe, für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus dem Umstand, dass die beiden Angeklagten sich in einem entscheidenden Punkt widersprechen. Der Angeklagte R. hat angegeben, Preise und Mengen aus der Anklageschrift würden stimmen. Damit hat er bestätigt, dass er das Marihuana zu einem Preis von 3.000,00 € pro Kilo angekauft und für 4.000,00 € pro Kilo weiterverkauft hat. Der Angeklagte W. teilte in der Hauptverhandlung hingegen mit, dass er von dem Angeklagten R. 4.500,00 € pro Kilo erhalten habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass nur die Einlassung des Angeklagten R. hinsichtlich des Preises richtig sein kann, weil das Geschäft für den Angeklagten R. ansonsten wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre; er hätte insgesamt 1.000,00 € Verlust gemacht. Es ist keine Erklärung dafür ersichtlich, weswegen der Angeklagte R. ein verlustreiches Geschäft abgewickelt haben sollte. Auch die Erklärungsversuche des Angeklagten W. betreffend das vor Durchführung dieses Betäubungsmittelgeschäftes geführten Telefonates vom 19.12.2020 mit dem Angeklagten R. hält die Kammer für nicht glaubhaft. In einem Telefongespräch am 19.12.2020 – die Verschriftung des Telefonates wurde mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – sprechen die Angeklagten W. und R. codiert darüber, dass der Angeklagte W. in der Lage sei, bis zu 10 Kilogramm Marihuana zu besorgen. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt der Angeklagte W. letztlich, dass er mit dem Angeklagten R. über größere Mengen Marihuana gesprochen und hierbei bewusst den Eindruck vermittelt haben will, dass er solch große Mengen besorgen könne, um interessanter zu wirken. Diese Erklärung überzeugt die Kammer bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte W. keinen Grund hatte, sich „interessanter zu machen“. Denn seinen „Wert“ für den Angeklagten R. hatte er bereits im August 2020 (vgl. hierzu die Feststellungen unter Ziff. II. 57.) bewiesen. Aus dem vorgenannten Telefongespräch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem, dass der Angeklagte W. sich von seiner vermittelnden Tätigkeit einen materiellen persönlichen Vorteil versprochen hat. Zwar konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte W. an dem gewinnbringenden Verkauf des Angeklagten R. partizipiert hat. Allerdings ist der Angeklagte W. zur Überzeugung der Kammer davon ausgegangen, dass er an weiteren Geschäften des Angeklagten R. verdienen werde. Denn in dem vorgenannten Telefongespräch stellte der Angeklagte R. dem Angeklagten W. in Aussicht, dass sich der Abnehmer des Angeklagten R. nach einem ersten „Muster“ die Hütte vollmachen wolle“. Zudem war der Angeklagte R. für den Angeklagten W. ein zahlender Kunde in seiner Kfz-Werkstatt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W. mit dieser Vermittlung seine Position innerhalb der Bande festigen wollte. Auch ein weiteres Telefongespräch zwischen den Angeklagten W. und R. , dessen Verschriftung ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, spricht zur Überzeugung der Kammer deutlich gegen die Behauptung des Angeklagten W. , er habe Marihuana aus der Plantage der ehemaligen Angeklagten AR. verkauft. In dem Telefonat am 07.01.2021, mithin einen Tag vor der tatsächlichen Übergabe, teilt der Angeklagte W. dem Angeklagten R. gleich zu Beginn mit, dass das heute wahrscheinlich nichts werde. Diese Aussage passt nicht zu der Einlassung des Angeklagten W. , dass er das Marihuana einige Tage vor dem 08.01.2021 von der ehemaligen Angeklagten AR. erhalten und es sich bereits in der Halle befunden habe. Warum der Angeklagte W. dem Angeklagten R. dann am 07.01.2021 mitteilt, das werde wahrscheinlich nichts, ergibt – auch vor dem Hintergrund, dass er dem Angeklagten R. eine „Story“ vorgespielt habe – keinen Sinn. Denn auch wenn er bereits am 07.01.2021 Übergabebereitschaft signalisiert hätte, hätte er seine Legende aufrechterhalten können. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass der Angeklagte W. in Kontakt zu den gesondert Verfolgten WN. und RM. stand und diese ihm signalisiert haben, dass eine Übergabe am 07.01.2021 wohl nicht werde stattfinden können. In einem weiteren, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonat erwidert der Angeklagte R. auf die Frage, wo die Lieferanten ihr Lager hätten, „in BV.“. Auch diese spontane Rückäußerung ohne Überlegungszeit zeigt, dass es tatsächlich Lieferanten, nämlich die gesondert Verfolgten WN. und RM., gegeben hat. Der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt, dass die gesondert Verfolgten WN. und RM. das Marihuana am 08.01.2021 in die Werkstatt des Angeklagten W. verbrachten, wo es sodann im weiteren Verlauf dem Angeklagten R. übergeben worden ist, wird zur Überzeugung der Kammer auch bestätigt durch die, in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbilder der durchgeführten Observationsmaßnahme. Aus dem Vermerk „Auswertung der Videoaufzeichnung“ vom 12.01.2021 ergibt sich, dass der Fahrer des schwarzen NM. – diese Person konnte im weiteren Verlauf der Ermittlungen als der gesondert Verfolgte WN. ermittelt werden, was der Zeuge EKHK EG. in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung belastbar bestätigt hat – um 12:55 Uhr zurück zum Abstellort des vorgenannten NM. geht und anschließend mit einer großen Tasche die Werkstatt des Angeklagten W. betritt. Zur Überzeugung der Kammer befanden sich in dieser Tasche die zwei Kilogramm Marihuana. Eine andere Erklärung für das Hereintragen einer solch großen Tasche in die Werkstatt ist nicht ersichtlich. Auch die ehemalige Angeklagte AR. hat die Einlassung des Angeklagten W. , er habe das Marihuana aus einer bereits im Jahr 2020 durch die ehemalige Angeklagte AR. betriebenen Plantage erhalten, nicht bestätigt. In der Hauptverhandlung hat die ehemalige Angeklagte AR. geschildert, man habe mit der Marihuanaplantage Ende 2021, Anfang 2022 gestartet. Eine zuvor von ihr gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und ihrem Sohn betriebene Plantage bestätigte die ehemalige Angeklagte AR. nicht. Auch teilte sie in der Hauptverhandlung mit, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass der Angeklagte W. Marihuana aus der Plantage an den Angeklagten R. verkauft habe. Auch im Hinblick auf die bereits geschilderten Umstände, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass die Einlassung des Angeklagten W. zur Herkunft des Marihuanas nicht glaubhaft ist, hat die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der ehemaligen Angeklagten AR. zu zweifeln. Der vorgenannte Vermerk „Auswertung der Videoaufzeichnung“ vom 12.01.2021 bestätigt im Übrigen auch die beiden Übergaben des Marihuanas – so wie vom Angeklagten R. eingeräumt – an den gesondert Verfolgten KE.. Der in Bezug auf diese Tat festgestellte Wirkstoffgehalt in Höhe von 13 % Tetrahydrocannabinol (THC) ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Überlegungen: Feststellungen zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt konnte die Kammer nicht treffen. Allerdings bezeichnete der Abnehmer der insgesamt zwei Kilogramm Marihuana, der gesondert Verfolgte KE., die Qualität gegenüber dem Angeklagten R. – dies ergibt sich aus dessen Einlassung – als spitze. Auch dass der gesondert Verfolgte KE. tatsächlich noch am selben Tag ein weiteres Kilogramm Marihuana gekauft hat, spricht für eine gute Qualität. Zugunsten der Angeklagten W. und R. ist die Kammer von einer durchschnittlichen Qualität und einem Wirkstoffgehalt von 13 % ausgegangen (Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 34 Rn. 282, beck-online). Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 57. getroffenen Feststellungen Die getroffenen Feststellungen zur Fahrt nach NC. und von dort aus weiter in die Schweiz beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Geständnissen der ehemaligen Angeklagten AR. sowie der Angeklagten IY. und T. sowie R. . Die ehemalige Angeklagte AR. schilderte in der Hauptverhandlung, dass sie sich an diese Fahrt erinnere, weil sie ungewöhnlicher abgelaufen sei als die üblichen Fahrten. Sie sei mit der Angeklagten L. unterwegs gewesen und von dieser im Vorfeld abgesetzt worden. Sie habe sich in einem Park hingesetzt und sei – nachdem die Übergabe stattgefunden habe – über ihr Handy kontaktiert worden. Die Angeklagte L. habe die Angeklagte AR. nach erfolgter Übergabe über die Art und Weise in Kenntnis gesetzt. Es sei ein Mann auf einem Roller gekommen mit einer Tüte zwischen den Beinen. Diese Tüte habe er der Angeklagten L. übergeben, welche sie im Versteck des OO.`s verstaut habe. Die Angeklagte L. sei über die Art und Weise der Übergabe sehr überrascht gewesen, sie habe es sehr leichtsinnig gefunden. Sodann habe man sich auf den Weg in die Schweiz gemacht. Die Angeklagte L. räumte die festgestellte Tat vollumfänglich ein und bestätigte die Angaben der ehemaligen Angeklagten AR. Auch bestätigte sie die transportierte Menge von 15 Kilogramm Kokain. Auch der Angeklagte R. räumte die Tat wie angeklagt ein. Bestätigt werden die vorbeschriebenen Geständnisse auch durch ein Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert Verfolgten QG.. Dass es sich bei dem Gesprächspartner des Angeklagten R. um den gesondert Verfolgten QG. gehandelt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Zeuge EKHK EG., der diese Innenraumüberwachung verschriftet hat, dies in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Zudem unterhalten sich der Angeklagte R. und der gesondert verfolgte QG. über einen HH., bei welchem es sich zur Überzeugung der Kammer um den aus der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat bereits bekannten HH. KE. handelt. Aus der in die Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftung der Innenraumüberwachung dieses Gespräches vom 15.06.2021 ergibt sich, dass der Angeklagte R. von dem Umbau zweier von ihm erworbener Fahrzeuge berichtete und weiter ausführte, er habe mit dem „OO.“ am Anfang der „Coronazeit“ die erste Tour nach Italien, konkret, NC. gemacht. Da sie hier kein „Material“ gehabt hätten, seien sie leer runtergefahren, hätten dort „15 Kilo“ geholt und es in der Schweiz abliefern wollen. Der in Bezug auf die vom 09. auf den 10.08.2020 durchgeführte Kurierfahrt festgestellte Wirkstoffgehalt in Höhe von 66,6 % Cocainhydrochlorid ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Überlegungen: Feststellungen zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt konnte die Kammer nicht treffen. Allerdings konnten konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des transportierten Kokains in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat getroffen werden. Das bei dieser Tat durch die italienischen Ermittlungsbehörden sichergestellte Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 66,6 % auf. Insoweit wird auf die Ausführungen zu III. 59. verwiesen. Zwar wurde bei der zeitlich näher liegenden Tat (Ziff. II. 55.) Kokain mit einem Wirkstoffgehalt in Höhe von mindestens 72,1 % festgestellt. Allerdings ist die Kammer zugunsten der Angeklagten L. und R. vom in der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat ermittelten Wirkstoffgehalt ausgegangen. Diese Annahme liegt im Übrigen noch unterhalb des für das Jahr 2020 von den Landeskriminalämtern für den Großhandel ermittelten Durchschnittswertes in Höhe von 79,6 % (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 330, beck-online). Auch die Feststellungen zu der vermeintlichen Verfolgung durch einen weißen UN. und der Überprüfung auf Überwachungstechnik beruhen auf dem vorgenannten, im Rahmen der Innenraumüberwachung aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert verfolgten QG.. Der Angeklagte R. hierzu was folgt: „Den OO., wat der T. jetzt im Augenblick da stehen hat, erste Tour nach Italien gefahren, noch nicht mal nach VE., oben nach NC., da haben wir, weil hier nichts war, das war Anfang der Coronazeit, da war hier nix da hatten wir kein Material, da sind leer runter gefahren, haben da 15 Kilo geholt und wollten damit in die Schweiz fahren, in der Schweiz abliefern, rief mich einer von denen an, ich solle mal die Mädels fragen, ob da ein weißer UN. hinterher fährt, ich die Mädels angetickert, dass sie die nächste Raststätte rausfahren sollen und gucken ob ein weißer UN. hinterherfährt, die fahren raus, der fährt hinterher, die fahren weiter, fahren die nächste raus, das machst du ein paar Mal und immer hinterher. Ich denke scheiße, da habe ich zu ihr gesagt, das war kurz vor der Schweizer Grenze, fahr ES. runter fahr in ein Einkaufscenter und kauf da Lebensmittel ein und dann fährst du in Richtung grüne Grenze und wenn dich jemand anhält sagst du, du hast Lebensmittel gekauft, du machst Urlaub in der Schweiz und ihr habt nur drüben in Italien eingekauft. Sie steigt aus dem Auto aus, ich denke scheiße, ich angerufen, ich sag nicht beide aus dem Auto aussteigen, bleibt einer im Auto drin. Sie sagt, sie war aus dem Auto raus und war vielleicht 10 Schritte davon weg, hat sich umgedreht und ist wieder zum Auto zurückgegangen, dann sind die dann gefahren und dann ist ... ja genau den weißen UN. habe ich dann auch noch abgehangen, da kommst du ja an so eine Zahlstelle, an dieser Mautstelle. Da habe ich ihr gesagt, da soll sie an die Mautstelle fahren, da wird der scheiß UN. versuchen, mit ihr auf gleiche Höhe zu kommen, damit er mit ihr durch fährt, wenn du da an der Zahlstelle stehst, dann machst du einen auf doof und fährst einfach nicht durch, als wenn du nicht Zahlen könntest oder wat. Halt dich so fünf Minuten an dieser Zahlstelle auf. Das haben die gemacht und damit habe ich den UN. losgekriegt. Dann die nächste Ausfahrt runter in dieses Einkaufszentrum, dann sind die dann zur Grenze gefahren und nix passiert. An der Grenze hat zwar einer angehalten und die Papiere kontrolliert, hat aber nix gesagt. Die fahren nach die Schweiz, bringen das da weg, so Richtung Deutschland in Deutschland rein, ich denke scheiße irgendwas passt hier nicht. Dann habe ich den XD. (GV.) angerufen, ich sag fahr den Mädels irgendwo entgegen, auf die Autobahnraststätte und dann guckst du mal eben, ob da irgendwas drin ist im Auto. Er hingefahren geguckt, ne sagt er ist nichts drin. Sag ich, na gut, dann fahrt in die Werkstatt nach dir und guck mal richtig nach. Er fährt in die Werkstatt und sagt, da ist nichts und guckt unten drunter und kommt ausversehen an den Reifen, da fängt der Wagen an zu wackeln und da zeigt das Dingen an. Da haben die was eingebaut, dat habe ich noch nie gesehen, sobald du das Auto abgestellt hast und der Wagen sich nicht mehr bewegt gibt der auch kein Signal mehr von sich, nur beim Fahren. Dann haben wir den Wagen abgelassen, dann haben die an dem Wagen gerüttelt, dann hatten die hinter unten der Anhängerkupplung oberhalb der Anhängerkupplung in der Stoßstange so ein Paket reingelegt, mit Batterien und Empfänger.“ Abschließend schilderte der Angeklagte R. , dass er „das Ding“ dann unter ein anderes Fahrzeug gepackt habe. Auch die ehemalige Angeklagte AR. und die Angeklagte L. bestätigten den Vorgang der Verfolgung im Wesentlichen. Die ehemalige Angeklagte AR. führte hierzu aus, dass der Angeklagte R. die Angeklagte L. und sie angerufen und gefragt habe, ob sie verfolgt würden. Sie hätten dann tatsächlich ein Fahrzeug im Rückspiegel bemerkt. Aufgrund der Möglichkeit, dass sich etwas am Auto befinde, sei sie nach der Fahrt als Beispiel zum Angeklagten W. gefahren mit der Bitte des Angeklagten R. , das Auto auf Überwachungstechnik zu überprüfen. Der Angeklagte W. habe den OO. sodann auf die Hebebühne hochgefahren und das Überwachungsgerät letztlich gefunden. Er habe sowas in der Art gesagt wie „schau mal hier“. Die Angeklagte L. beschrieb den Vorgang der Verfolgung in der Hauptverhandlung dahingehend, dass sie und die ehemalige Angeklagte AR. einen Anruf erhalten hätten, dass sie verfolgt werden würden. Sie hätten das sodann getestet und sich tatsächlich verfolgt gefühlt. Dies hätten sie dem Angeklagten R. mitgeteilt, der ihnen dann Anweisung gegeben habe, schnell irgendeine Ausfahrt zu nehmen. Dann hätten sie den weißen UN. nicht mehr gesehen. Im Nachgang habe das Auto auf Peilsender / GPS-Sender kontrolliert werden sollen. Sie meine sich zu erinnern, auch an der Werkstatt gewesen zu sein. Der Angeklagte W. habe den Wagen kontrolliert und auch gewusst, was er zu tun gehabt habe. Man habe ihm nicht viel erklären müssen. Diesen Vorgang im Nachgang zu der Fahrt von NC. in die Schweiz schilderte auch der Angeklagte T. in der Hauptverhandlung. Er gab an, dass er sich mal mit dem Angeklagten R. über Überwachungstechnik unterhalten habe. Es sei um den Vorfall gegangen, als seine Frau verfolgt worden sei. Er habe den Angeklagten R. daraufhin gefragt, was da gewesen sei und ob man das irgendwie überprüfen könne. Er wolle auf keinen Fall, dass seine Frau in Gefahr gerate. Der Angeklagte R. habe ihm geantwortet, dass es überprüft worden sei. Die vorbeschriebene, von dem Angeklagten T. selbst geschilderte Unterhaltung zeigt zur Überzeugung der Kammer zudem, dass der Angeklagte T. seine Ehefrau auch bei dieser Fahrt unterstützt und ihr ein erhöhtes Sicherheitsgefühl gegeben hat. Insbesondere aufgrund der vorstehenden Einlassungen der Angeklagten L. , der ehemaligen Angeklagten AR. und der dargestellten Aussagen des Angeklagten R. gegenüber dem gesondert Verfolgten QG. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten W. zu diesem Themenkomplex widerlegt worden ist. Dieser hat zwar eingeräumt, dass er den OO. nach Ortungstechnik abgesucht habe und hinter der Heckschürze eine Box, umwickelt mit ganz viel schwarzem Klebeband, gefunden worden sei. Allerdings sei dies auf Veranlassung der ehemaligen Angeklagten AR. erfolgt. Diese habe ihm erzählt, dass es mit ihrem „Chef“ immer unangenehme Situationen gebe. Dieser wisse angeblich immer, wo sie mit dem OO. sei. Hier habe die ehemalige Angeklagte AR. geäußert, dass sie es für möglich halte, dass ihr Chef ein Ortungssystem verbaut habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei diesem Teil der Einlassung des Angeklagten W. um eine Schutzbehauptung handelt. Gestützt wird diese Schutzbehauptung zwar durch die Einlassung des Angeklagten R. , der in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, das Überwachungstechnik auf der ersten Fahrt mit dem OO. gefunden worden sei. Allerdings habe er den Angeklagten W. nicht beauftragt, nach Überwachungstechnik zu suchen. Er habe die ehemalige Angeklagte AR. gebeten, den Wagen überprüfen zu lassen. Er nehme an, dass die ehemalige Angeklagte AR. dem Angeklagten W. den entsprechenden Auftrag gegeben habe. Diese habe den Sender später dann auch mitgebracht. Dieser sei weder von ihm noch von den Auftraggebern gewesen, es habe sich um polizeiliche Technik handeln müssen. Dass es einen direkten Auftrag von dem Angeklagten R. an den Angeklagten W. gegeben hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des eingangs im Wortlaut wiedergegebenen Gesprächs zwischen dem Angeklagten R. und dem gesondert Verfolgten QG. fest. Der Angeklagte R. spricht in diesem Gespräch explizit davon, dass er den Angeklagten W. angerufen habe. Und zwar habe er ihn zunächst gebeten, den „Mädels“ – damit waren die Angeklagte L. und die ehemalige Angeklagte AR. gemeint – entgegenzufahren und eine erste Überprüfung des Fahrzeugs an einer Raststätte vorzunehmen. Der Angeklagte R. schildert im Nachgang auch eine Rückmeldung des Angeklagten W. , nämlich, dass er nichts gefunden habe. Daraufhin gibt der Angeklagte R. nochmals ausdrücklich den Auftrag, den Wagen in die Werkstatt des Angeklagten W. zu fahren und eingehend zu untersuchen. Insbesondere die letztgenannte Anweisung des Angeklagten R. gegenüber dem Angeklagten W. , dass er den Wagen in seine Werkstatt fahren und eingehend untersuchen soll, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte W. über die Kurierfahrten im Allgemeinen und über die Verstecke Bescheid wusste. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte R. in einer solch besorgniserregenden Situation, nämlich der Gefahr einer Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden, zur Untersuchung des Kurierfahrzeugs nur an jemanden wendet, zu dem er Vertrauen hat und der in seine kriminellen Handlungen eingeweiht ist. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass im Rahmen einer solch eingehenden Untersuchung eines Schmuggelfahrzeuges das Versteck vom Untersuchenden gefunden wird. Und wenn ein unbeteiligter Dritter in einem Fahrzeug ein geheimes Versteck findet, besteht die begründete Befürchtung, dass sich dieser Dritte an die Ermittlungsbehörden wendet. Die Kammer ist letztlich davon überzeugt, dass der Angeklagte R. den Angeklagten W. vor Erteilung des hiesigen Auftrages darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er mit eigens dafür umgebauten Fahrzeugen Kokain nach Italien schmuggelt. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer auch folgender Umstand: die ehemalige Angeklagte AR. ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sie sich dem Angeklagten W. zu einem Zeitpunkt – den sie nicht mehr erinnerte – anvertraut, sprich ihm von den Kurierfahrten berichtet habe. Auch die Verstecke seien ihm bekannt gewesen, weil beispielsweise der IW. nur in einer bestimmten Position auf die Hebebühne gedurft habe wegen dem Hohlraum in den Einstiegsleisten. Die ehemalige Angeklagte AR. habe selbst gesehen, wie er den IW. in der bestimmten Art und Weise auf die Hebebühne platziert habe. Der Angeklagte W. habe emotionslos reagiert, als die ehemalige Angeklagte AR. sich ihm anvertraut habe, sodass sie sich gedacht habe, dass er diesen Umstand wahrscheinlich bereits gewusst habe. Davon ist die Kammer – aus den eingangs beschriebenen Gründen – überzeugt. Die emotionslose Reaktion des Angeklagten W. zeigt aus Sicht der Kammer einmal mehr, dass der Angeklagte W. bereits Kenntnis von den Kurierfahrten hatte, da er ansonsten – so lässt er sich ja auch selbst ein – eine andere Reaktion gezeigt hätte. Zur Überzeugung der Kammer wies die Einlassung der ehemaligen Angeklagten AR. auch keine Belastungstendenz zulasten des Angeklagten W. auf. Sowohl die ehemalige Angeklagte AR. als auch der Angeklagte W. beschrieben ihr Verhältnis als freundschaftlich. Auch im Hinblick darauf ist die Kammer davon überzeugt, dass es zu dem von der ehemaligen Angeklagten AR. beschriebenen „Anvertrauen“ gekommen ist. Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 58. getroffenen Feststellungen Die getroffenen Feststellungen zur im Keller der ehemaligen Angeklagten AR. betriebenen Marihuana-Plantage beruhen zunächst auf ihrem Geständnis. In der Hauptverhandlung ließ sie sich zum Themenkomplex Plantage dahingehend ein, dass der Angeklagte R. bereits länger den Gedanken gehegt habe, bei sich im Haus eine Plantage aufzubauen. Das sei aber wegen seiner Schwiegermutter nicht gegangen, sodass er der ehemaligen Angeklagten AR. vorgeschlagen habe, ihren Kellerraum zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Gesamtsituation und ihrer Abhängigkeit von dem Angeklagten R. wegen der Kurierfahrten habe sie dem zugestimmt. Der Angeklagte R. habe die gesamten Vorrichtungen bereits bei sich zu Hause gehabt. Diese Vorrichtungen seien sodann in den Keller der ehemaligen Angeklagten AR. verbracht worden. Der Angeklagte W. habe ihr beim Errichten der Plantage geholfen, er habe auch die Setzlinge mitgebracht und die Anlage aufgebaut. Man habe ca. 30-40 Setzlinge verpflanzt, wovon aber nicht alle durchgekommen seien. Um die Pflege der Plantage habe sich grundsätzlich die ehemalige Angeklagte AR. gekümmert; bei technischen Dingen habe sie den Angeklagten W. gefragt. Wenn etwas nicht gestimmt habe, sei der Angeklagte W. gekommen und habe die Probleme gelöst. Über eine Zeitschaltuhr seien die Pflanzen beleuchtet worden. Der Angeklagte W. habe ihr auch Anweisungen hinsichtlich Bewässerung und Düngemittelgabe gegeben, danach habe sie sich gerichtet. Der Ertrag aus der Plantage habe verkauft werden sollen. Der Angeklagte R. habe hierzu vorgegeben, dass der Gewinn gleichmäßig unter den Dreien aufgeteilt werden solle. Ende des Jahres 2021, Anfang des Jahres 2022 habe man gestartet. Wann die erste Ernte gewesen sei, wisse sie nicht mehr ganz genau. Dies sei abhängig von der Sorte, sie meine sich zu erinnern, dass es 12 Wochen bis zur ersten Ernte gedauert habe. Man habe ca. 25-30 Pflanzen abgeerntet. Aus dem Verkauf habe sie sich herausgehalten, dieser sei durch die Angeklagten R. und W. erfolgt. Das Marihuana sei nach der Ernte bei ihr abgepackt worden. Sie habe auch einen Anteil für die erste Ernte bekommen, dieser habe aber nicht der gesamten Summe entsprochen, weil er mit dem Equipment, was der Angeklagte R. zur Verfügung gestellt habe, verrechnet worden sei. Die zweite Ernte müsse um Mai/Juni 2022 herum gewesen sein. Man habe ungefähr zwei Kilo getrocknetes Marihuana ernten können. Aus dem Verkauf habe sie auch einen Anteil erhalten, sie wisse aber nicht mehr, wie hoch der gewesen sei. Eine dritte Ernte habe es nicht gegeben, da die Polizei vor ihrer Tür gestanden habe. Es sei um ein Video gegangen, was ihr Sohn geteilt habe, was er nicht hätte tun dürfen. Da sei sie in Panik geraten und habe die vorhandenen Pflanzen abgeschnitten. Die Reste der Plantage habe sie über den Angeklagten R. entsorgt, der es im BD. habe entsorgen wollen. Sie habe vor dem Aufbau dieser Plantage kein Knowhow gehabt, der Angeklagte W. habe sie eingewiesen. Der Angeklagte R. sei auch nicht als Käufer der Plantage aufgetreten, sondern sei an der Plantage beteiligt gewesen. Insbesondere den letzten Teil der Einlassung der ehemaligen Angeklagten AR. hat der Angeklagte W. abweichend geschildert. Auch die Zeiträume stellte er anders dar. Insgesamt ließ er sich zum Themenkomplex Plantage in der Hauptverhandlung wie folgt ein: Die ehemalige Angeklagte AR. habe vor der Inbetriebnahme der hier angeklagten Plantage bereits ca. vier bis fünf Jahre lang mit ihrem Ex-Lebensgefährten eine Plantage betrieben, welche ihr das Nagelstudio und ihre Brustoperation finanziert habe. Daher habe sie bereits Kenntnisse auf dem Gebiet von Cannabis gehabt. Jedenfalls habe die ehemalige Angeklagte AR. ihn um Hilfe gebeten, die Plantage im Keller wieder in Betrieb zu nehmen. Da ihr Ex-Lebensgefährte im Februar 2020 einiges abgebaut habe, was zum Betrieb der Plantage erforderlich gewesen sei, habe der Angeklagte W. ihr gesagt, was benötigt werde, um die Plantage wieder in Betrieb zu nehmen. Andererseits habe er noch viel an übrig gebliebener Vorbereitung nutzen können. Da seien zum Beispiel noch Löcher in der Decke zum Befestigen von Lampen, diverse Kabel, Befestigungsmaterial für Lampenschirme, ein Brett vor dem Fenster mit einem Abluftloch, ein vormontiertes Brett mit aufgeschraubter Elektrik wie etwa eine Zeitschaltuhr und Steckdosen gewesen. Die Zeitschaltuhr habe übrigens später noch oft Schwierigkeiten bereitet und nur sporadisch gearbeitet, weshalb die ehemalige Angeklagte AR. ihn mehrfach gebeten habe, ihr diesbezüglich zu helfen. Fehlende Sachen habe die ehemalige Angeklagte AR. – wohl von ihrem Cousin – besorgt, nachdem sie geklärt gehabt hätten, was gefehlt habe. Andererseits habe er auch in einem Grow-Shop fehlende Ausrüstung mit Geld gekauft, welches er von der ehemaligen Angeklagten AR. zu diesem Zwecke erhalten habe (ca. 1.400,00 €). Von dem Angeklagten R. oder sonstigen Dritten habe er kein Geld dafür erhalten. Auch sei niemand sonst in den Wiederaufbau der Anlage, dem Anbau der Pflanzen und die Ernte einbezogen gewesen. Der Angeklagte R. sei auch nie vor Ort gewesen, wenn der Angeklagte W. da gewesen sei. Er habe insoweit nur mit der ehemaligen Angeklagten AR. zu tun gehabt. Für die Erstausstattung der Plantage und weitere – so glaubt der Angeklagte W. – vier Mal habe er jeweils 23 Setzlinge gekauft, wovon drei als Reserve dienen sollten. Die Setzlinge seien in dem sehr kleinen Kellerraum, der schätzungsweise drei bis vier Quadratmeter groß und maximal 1,80 Meter hoch gewesen sei, auf so eine Art Untertische gestellt worden. Aufgrund der sehr geringen Raumgröße – nochmals gemindert durch die Deckenbeleuchtung – seien diese Setzlinge schon mehr Pflanzen gewesen als eigentlich Sinn gemacht hätte, weil diese nicht nur in der Höhe im Wachstum begrenzt gewesen seien, auch hätten sie nicht wirklich in die Breite wachsen können. Das alles habe das Wachstum und damit eine mögliche Ausbeute begrenzt. Hinzu komme, dass so Anfälligkeiten und eine leichtere Verbreitung bei Krankheiten gefördert werde. Tatsächlich habe es auch das Problem gegeben, dass ein nicht unerheblicher Teil der Pflanzen befallen gewesen und die Ernte deshalb geringer ausgefallen sei. Die erste Ernte habe – so glaubt der Angeklagte W. – im Juni oder Juli 2020 stattgefunden. Die zweite Ernte sei so im November / Dezember erfolgt. Da bei der davor betriebenen Plantage wohl immer ihr Expartner den Verkauf geregelt habe, habe die ehemalige Angeklagte AR. keinen Käufer gehabt und den Angeklagten W. um Hilfe gebeten. So sei es dann zu dem – die Einlassung des Angeklagten W. hierzu findet sich unter Ziff. III. 56. – Verkauf an den Angeklagten R. gekommen. Der Angeklagte R. ließ sich zum Themenkomplex Plantage dahingehend ein, dass er von dieser Plantage gewusst habe. Seit wann, das wisse er nicht mehr. Die ehemalige Angeklagte AR. habe ihm gesagt, dass die Plantage existieren würde und ihn nach Abnehmern gefragt. Der Angeklagte W. sei beteiligt gewesen; das habe er gewusst, weil die Angeklagte AR. sich beschwert habe, dass der Angeklagte W. sich nicht kümmern würde. Er habe mit dem Angeklagten W. nicht über die Plantage gesprochen. Ob die angeklagten Abverkäufe stimmen würden, wisse er nicht, es sei aber möglich. Die Marihuana-Probe, welche er den verdeckten Ermittlern übergeben habe, sei aus der Plantage der ehemaligen Angeklagten AR. gewesen. Er habe bei den verdeckten Ermittlern Werbung machen wollen, um überhaupt mal ins Geschäft zu kommen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Plantage – so wie in den Feststellungen beschrieben – betrieben worden ist. Auch der Angeklagte W. räumt seine Beteiligung an der Plantage ein und schildert ausführlich seine Art der Beteiligung. An zwei Stellen weicht die teilgeständige Einlassung des Angeklagten W. von dem Geständnis der ehemaligen Angeklagten AR. ab. Zum einen behauptet der Angeklagte W. , dass die Plantage bereits im Jahr 2020 betrieben worden sei, zum anderen behauptet er, dass der Angeklagte R. an dem Betrieb der Plantage nicht beteiligt gewesen sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es bei den vorgenannten Behauptungen des Angeklagten W. um Schutzbehauptungen handelt. Denn wäre die Kammer der ersten Behauptung gefolgt, hätte sie sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Abverkauf eigenständig oder als einheitlicher Lebensvorgang im Rahmen des Betreibens der Plantage zu bestrafen gewesen wäre. Wäre die Kammer der zweiten Behauptung des Angeklagten W. gefolgt, hätte dies in hiesigem Fall 58. dazu geführt, dass eine Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens nicht in Betracht gekommen wäre. Letztlich hält die Kammer das Geständnis der ehemaligen Angeklagten AR. für glaubhaft und ist diesem gefolgt. Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses der ehemaligen Angeklagten AR. ergibt sich zunächst daraus, dass es sich um ein Geständnis handelt, mit welchem sie sich selbst erheblich belastet. Insbesondere der Umstand, dass sie den Angeklagten R. als Mittäter belastet, führt zu einer höheren Strafandrohung. Das Geständnis deckt sich zudem auch mit den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme. Aus einem Gespräch zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten W. vom 09.12.2021 – die entsprechende Verschriftung dieses Telefongespräches wurde durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Plantage in diesem Zeitraum in Betrieb genommen wurde. Denn die Vorgenannten sprechen – zur Überzeugung der Kammer – verklausuliert darüber, dass der Angeklagte W. „da ein bisschen rumgefummelt“ habe und die ehemalige Angeklagte AR. kontrollieren solle, „ob die Fernsehsender jetzt richtig eingestellt sind“. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus einem Gespräch zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten R. am 27.01.2022 – die entsprechende Verschriftung der Innenraumüberwachung wurde in die Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren eingeführt –, in welchem die die ehemalige Angeklagte AR. davon berichtet, dass der Angeklagte W. u.a. „Ventilatoren“ und „Belüftung“ anschleppe und „noch ein paar Veränderungen“ vornehmen wolle, beispielsweise „noch ne Lampe mehr“. Und ganz zu Beginn des Gespräches – es geht zuvor darum, dass der Angeklagte R. jemanden vorbei schicken möchte, um die Heizung zu warten – sagt die ehemalige Angeklagte AR. „dann müsste sie ihn unten nicht rein lassen“ und ergänzt „ich mein, im Moment würd es gehen, ist ja noch nichts, aber sonst müsste ich ja alles wegräumen“. Dass der Angeklagte R. die Plantage gemeinsam mit der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten W. betrieben hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem auch aus einem Gespräch zwischen dem Angeklagten R. und den Verdeckten Ermittlern „KG.“ und „SN.“ in der Schweiz am 27.01.2022. Hierbei bot der Angeklagte R. dem Verdeckten Ermittler Marihuana zum Kauf an und führte aus, dass er begonnen habe, Marihuana der Sorte Haze anzubauen. Der Angeklagte R. räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er den Verdeckten Ermittlern Marihuana angeboten habe, er habe Werbung machen wollen, damit man überhaupt mal ins Geschäft käme. In der Hauptverhandlung schilderte der VE „KG.“ belastbar, dass der Angeklagte R. gesagt habe „ich habe eine Plantage, die sei im Aufbau“. Die Plantage würde sich bei einem Freund befinden, die Lampen habe er gebraucht gekauft, und zwar die alten, die so heiß würden. In Zukunft wolle er die gegen LED´s tauschen. Zudem gebe es eine Filteranlage, die so gut wäre, dass man nichts riechen könne. Teile der Anlage er hätte bei sich zu Hause stehen gehabt. Diese, von dem Angeklagten R. getätigten Aussagen – an der Glaubhaftigkeit der Aussage des VE „KG.“ bestehen zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel – zeigen, dass der Angeklagte R. die Plantage – wie von der ehemaligen Angeklagten AR. beschrieben – mitbetrieben hat. Er hat detaillierte Kenntnisse über die Anlage, die er – wenn man seiner Behauptung folgen würde – nicht hätte zum Besten geben müssen, wenn er nur hätte ins Geschäft kommen wollen. Diese Behauptung des Angeklagten R. ist nicht glaubhaft, da es in den Gesprächen in der Schweiz – das bestätigten die VE „KG.“ und „SN.“ übereinstimmend – um Kurierfahrten gehen sollte und der VE „SN.“ – das hat der VE „KG.“ in seiner Vernehmung bestätigt – dem Ankauf von Marihuana negativ gegenüber gestanden hat. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten R. und W. sowie die ehemalige Angeklagte AR. die Plantage zu dritt betrieben haben, wird weiterhin gestützt durch ein Telefonat zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und der Ehefrau des Angeklagten R. , der gesondert Verfolgten J. R., vom 28.03.2022. Dort berichtet die ehemalige Angeklagte AR. davon, dass der „GV.“ – zur Überzeugung der Kammer ist hiermit der Angeklagte W. gemeint – es geschafft habe, die Überbleibsel – zur Überzeugung der Kammer sind hiermit die Reste einer Ernte aus der Plantage gemeint – wegzubekommen. Weiter sagt die ehemalige Angeklagte AR. „Aber er sagt, auf jeden Fall, also ich soll Bescheid geben, dass es weg ist. Ich sag ok, alles klar.“ Daraufhin erwidert die gesondert Verfolgte J. R. „Ok, dann sag ich QD. das.“ Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich aus diesem Telefongespräch, dass der Angeklagte W. dem Angeklagten R. über die ehemalige Angeklagte AR. und die gesondert Verfolgte J. R. ausrichten lässt, dass er die Reste der Ernte verkauft hat. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer die Beteiligung des Angeklagten R. an der Plantage. Im weiteren Verlauf des vorgenannten Telefonates sprechen die ehemalige Angeklagte AR. und die gesondert Verfolgte J. R. zwei Mal davon, dass die Einnahmen aus der Plantage durch drei geteilt werden müssen. Unter anderem sagt die ehemalige Angeklagte AR.: „Wir müssen nur darüber reden, wie wir das dann aufteilen, weil der QD. nun auch nochmal was kriegt, was er vorgestreckt hat, ich glaub der GV. auch hier unten die Tür und das Geschisse. Das müssen wir auch durch uns drei teilen“. Dass Einnahmen mit Ausgaben unter anderem des Angeklagten R. verrechnet worden sind, deckt sich auch mit dem Geständnis der ehemaligen Angeklagten AR.. Weiterhin spricht der Angeklagte R. auch gegenüber dem gesondert Verfolgten EK. in einem Gespräch am 08.07.2022 – die Verschriftung der Innenraumüberwachung wurde durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – im Zusammenhang mit Pflanzenresten aus der Marihuana-Plantage von „wir“. So sagt er unter anderem: „wir haben ja von dem, von dem Gras, haben wir die Reste“. Er überlegt im weiteren Verlauf des Gespräches gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten EK. sodann, wie man die Reste verwerten kann, was zur Überzeugung der Kammer erneut belegt, dass der Angeklagte R. an der Plantage beteiligt war. Die Feststellungen zu den Abverkäufen aus der Plantage – die die ehemalige Angeklagte AR. der Menge nach bestätigte und hinsichtlich derer auch der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung angegeben hat, dies sei möglich – ergeben sich aus Folgendem: Am 2. Mai 2022 traf sich der Angeklagte R. – dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der, durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Innenraumüberwachung – gegen 14:30 Uhr mit einer unbekannten männlichen Person und verkaufte ihm mindestens 1,5 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 7.500 Euro. So sagte der Angeklagte R. zu der Person, dass er alle für „vierachzig“ haben könne, worauf diese entgegnete, erstmal „das Normale“ zu nehmen und falls er „das noch haben will“ könne man dies verrechnen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erwähnte der Angeklagte R. , dass er das „komplett dabei“ habe und präzisierte diese Angabe auf die Frage „Haste das in sonner Tasche“ mit „ich hab das in so nem Müllbeutel“. Beide Personen stiegen im Anschluss aus dem Fahrzeug. Es sind Knistergeräusche zu hören und wenig später erfolgt eine Verabschiedung. Bereits am 8. Januar 2021 übergab der Angeklagte R. – wie unter Ziff. II. 56. und III. 56. beschrieben – insgesamt 2 Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten KE.. Die Betäubungsmittel hatte er in blauen Müllsäcken transportiert und übergeben. Demzufolge ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte R. das Marihuana an die unbekannte Person übergeben hat. Dies ergibt sich auch aus einem abgehörten Gespräch mit seiner Ehefrau J. R. am selben Tag, dessen Verschriftung mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Gegen 19:07 Uhr fragte die gesondert Verfolgte J. R. ihren Mann „ist da das Drogengeld drin oder wat?“ Gegen 19:15 Uhr gab der Angeklagte R. an, dass man jetzt „7.500“ habe, anschließend unterhielt er sich mit seiner Frau über die Aufteilung des Geldbetrages, wobei der Angeklagte R. festlegt, dass die ehemalige Angeklagte AR. 1.400,00 € und der Angeklagte W. 400,00 € erhält. Weiterhin gab die ehemalige Angeklagte AR. in einem Gespräch mit dem Angeklagten R. am 3. Mai 2022 – auch die Verschriftung dieses Gespräches wurde durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – an, dass „GV.“ sich bei ihr gemeldet hätte, da er „nochmal anderthalb gekriegt“ hätte. Er hätte „schonmal 1 gekriegt, also tausend und jetzt nochmal anderthalb“. Weiterhin fügte sie an, dass „wenn der dir morgen das Auto wiederbringt, kann er dir auch die zweieinhalb schon mal bringen die er hat“. Daraufhin erwiderte der Angeklagte R. „Ja ist doch gut, kann er mitbringen wenn er will.“ Die ehemalige Angeklagte AR. will den Angeklagten W. darüber per Sprachnachricht informieren. Aus diesem Kontext ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte W. 500 Gramm Marihuana an bisher nicht identifizierte Abnehmer verkauft und dafür 2.500 Euro erhalten hat. Am 7. Juni 2022 gegen 17:45 Uhr fand ein Gespräch zwischen den Eheleuten R. statt – die Verschriftung dieses Gespräches ist mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden –, in welchem der Angeklagte R. sagte „Eine Tüte is dat“ und seine Ehefrau mit „Man riecht et, ne?“ antwortete. Gegen 17:57 fragt die gesondert Verfolgte J. R. „Er prüft es und bringt das Geld, oder was? Oder hast du das Geld schon?“ worauf der Angeklagte R. „Ne, der holt dat Geld“ antwortete. Im weiteren Verlauf des Gesprächs nannte die gesondert Verfolgte R. die männlichen Person „GT.“. Ausweislich der GPS-Daten befand sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in der Straße NH.-straße in S.. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die Meldeanschrift des gesondert Verfolgten GT. BS.. Kurz darauf ist zu hören, wie eine männliche Person mit den Eheleuten R. spricht und man sich anschließend verabschiedet. Weiterhin nennt die gesondert Verfolgte J. R. als Betrag „3.100“, was ihr Ehemann mit „Ja, 5 Euro“ bestätigt, wobei die Kammer überzeugt davon ist, dass mit diesen 5 Euro der Preis pro Gramm gemeint ist. Aus der Verschriftung des Gespräches lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte R. das Geld anschließend wieder in einen Umschlag oder eine Hülle steckt. Ebenfalls schilderte der Angeklagte R. , dass er ursprünglich beabsichtigte „dat für vierachtzig“ zu verkaufen. Entsprechend ist die Kammer davon überzeugt, dass grundsätzlich ein Verkaufspreis von 5,00 Euro pro Gramm bzw. 5.000,00 Euro pro Kilogramm Marihuana angesetzt worden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Angeklagte R. 620 Gramm Marihuana an den gesondert Verfolgten BS. verkauft hat, wobei er von der gesondert Verfolgten J. R. begleitet wurde. Am 8. Juli 2022 – auch die Verschriftung dieser Innenraumüberwachung wurde mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt – unterhielten sich der Angeklagte R. und der gesondert Verfolgte EK. im Fahrzeug OO.. Im Verlauf des Gesprächs über verschiedene Betäubungsmittel und die Herstellung von „Schokolade“ aus Pflanzenresten erwähnte der Angeklagte R. , dass er „dem GT. das gegeben“ habe und dieser gesagt habe „ich nehm mal 500g davon“. Er habe ihm gestern geschrieben, dass er „das ab Montag haben kann“, worauf GT., also der gesondert Verfolgte BS., geantwortet habe, dass er am Sonntag aus dem Urlaub zurück sei und R. bloß alles festhalten solle. In einem Gespräch mit ihrem Ehemann gab die gesondert Verfolgte J. R. an, dass sie einen „süßen Freund“ dahabe und reicht das Telefon an eine männliche Person weiter, die sich als „GT.“ vorstellt. Er fragt, ob er heute vorbeikommen solle, worauf der Angeklagte R. erwiderte, dass er ihm gerade schreiben wollte. Beide verabredeten, dass der gesondert Verfolgte BS. gegen 13:30 – 14:00 Uhr vorbeikommen solle. Mithin ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte BS. weitere 500 Gramm Marihuana von dem Angeklagten R. gekauft hat. Unter Zugrundelegung eines Verkaufspreises – wie zuvor ausführlich begründet – von 5,00 Euro pro Gramm ergibt sich ein Preis von 2.500,00 Euro. Der festgestellte Wirkstoffgehalt in Höhe von 17,2 % THC ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des LKA NRW vom 03.03.2022. Untersucht wurden die 2,154 Gramm Marihuana, die der Angeklagte R. dem verdeckten Ermittler „KG.“ als Probe übergeben hat und die – das hat der Angeklagte R. in der Hauptverhandlung eingeräumt – aus der Plantage stammen. Beweiswürdigung zu den unter Ziff. II. 59. getroffenen Feststellungen Dass die ehemalige Angeklagte AR. am 25.11.2022 die „Beladungsfahrt“ nach Belgien und im Anschluss am 27.11.2022 die Kurierfahrt nach Italien – gemeinsam mit der gesondert Verfolgten QB. EK. – wie festgestellt durchgeführt hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Geständnissen der ehemaligen Angeklagten AR. und des Angeklagten R. sowie aus dem Urteil des Landgerichts Bozen vom 21.06.2023. Zu der „Beladungsfahrt“ ließ sich die ehemalige Angeklagte AR. in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass der Angeklagte R. sie eine Woche vorher kontaktiert und gefragt habe, ob sie eine „Beladungsfahrt“ nach Belgien durchführen könne. Zuvor habe er ihr das Versteck gezeigt. Bei dem Erklären des Verstecks sei aufgefallen, dass dieses nass geworden und verrostet gewesen sei. Sie habe dann im Baumarkt Folie kaufen und das Versteck damit auslegen sollen. Sie sei sodann nach Belgien gefahren, der Angeklagte R. habe ihr für die Fahrt ein Handy mitgeben. Dieses habe sich aber nicht ins Netz eingewählt; zum Glück habe sie die Zieladresse auch noch auf ihrem privaten Handy gehabt. Sie habe dann eine Art XM. angesteuert, dort sei jemand zu ihr ins Auto gestiegen. Man habe Englisch miteinander gesprochen und habe eine Tiefgarage angesteuert. Dort habe sie das Versteck geöffnet und gemeinsam mit dem unbekannten Mann zunächst 35 Päckchen Kokain eingelegt. Da noch Platz im Versteck gewesen sei, habe man noch drei Päckchen nachgelegt. Auf der Rückfahrt habe sie den Angeklagten R. kontaktiert und diesem die Anzahl der geladenen Päckchen mitgeteilt. Auch der Angeklagte R. räumte in der Hauptverhandlung ein, dass die ehemalige Angeklagte AR. die angeklagte Menge Kokain aus JF. nach Deutschland eingeführt habe. Die Geständnisse der ehemaligen Angeklagten AR. und des Angeklagten R. decken sich auch mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Verschriftungen der nachfolgend beschriebenen Telefongespräche wurden allesamt mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Bereits am 24.11.2022 teilte der Angeklagte R. der ehemaligen Angeklagten AR. mit, dass sich der Auftraggeber aus Belgien gemeldet hätte. Weiter fragte er, ob die ehemalige Angeklagte AR. am nächsten Tag etwas in Belgien abholen könne und gab an, dass sie kurz vorbeikommen könne, damit er ihr die Funktion bzw. Bedienungsweise des Schmuggelverstecks in dem Fahrzeug zeigen könne. Gegen 13:37 Uhr am 25.11.2022 teilte die ehemalige Angeklagte AR. dem Angeklagten R. mit, dass sie bei „ihm“ in der Wohnung gewesen sei, er das Handy eingestellt habe und es nach Italien ginge. Dass der Angeklagte W. am 26.11.2022 Winterreifen am CV. angebracht hat, hat dieser selbst eingeräumt. Ihm sei im Zusammenhang mit dem durchgeführten Reifenwechsel bekannt gewesen, dass die ehemalige Angeklagte AR. mit dem CV. nach Italien habe fahren wollen. Deswegen habe er ihr vorgeschlagen, eine Art „Urlaubscheck“ an dem Fahrzeug durchzuführen, womit die ehemalige Angeklagte AR. einverstanden gewesen sei. Die ehemalige Angeklagte AR. habe ihm allerdings nicht erzählt, mit wem sie fahre und was der Grund der Tour sei. Da er von ihrem auch im Ausland vorgenommenen Einsatz mit dem ZI. gewusst habe, habe er auch nichts anderes mit dieser Fahrt nach Italien verbunden. Er habe auch nicht gewusst, dass es um einen Transport von Kokain gegangen sei. Die ehemalige Angeklagte AR. habe auch nicht gewollt, dass der Angeklagte W. mit dem Fahrzeug alleine sei. Nachdem er die Reifen gewechselt habe, habe er die ehemalige Angeklagte AR. gefragt, ob das Auto schwer beladen werde, woraufhin diese geäußert habe, dass sie etwas mit nach Italien transportiere. Er erinnere sich nicht daran, dass die ehemalige Angeklagte AR. von Paketen gesprochen habe. Über den Inhalt etwaiger Pakete habe er jedenfalls nicht Bescheid gewusst, ansonsten hätte er die ehemalige Angeklagte AR. sofort weggeschickt, da er unter laufender Bewährung gestanden habe. Auch habe er das Fahrzeug nicht auf polizeiliche Überwachungstechnik untersucht. Dies hätte auch keinen Sinn ergeben, da das Fahrzeug ja bereits in Belgien mit Kokain beladen worden sei, was er aus der Anklageschrift erfahren habe. Der Angeklagte R. teilte in der Hauptverhandlung mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass der CV. auf Überwachungstechnik untersucht worden sei. Er habe den Angeklagten W. auch nicht über die Kurierfahrten informiert. Er habe eigentlich allen Fahrern und Beifahrern gesagt, dass sie nix sagen sollen, sodass er davon ausgehe, dass der Angeklagte W. nichts gewusst habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W. – entgegen seiner Einlassung und entgegen der Einlassung des Angeklagten R. – von den Kurierfahrten im allgemeinen und von dem Zweck der bevorstehenden Fahrt nach Italien gewusst hat. Dass der Angeklagte W. vor dem 10.08.2020 allgemein über die Kurierfahrten Bescheid gewusst hat, wurde bereits unter Ziff. III. 57. ausführlich beschrieben. Insofern – davon ist die Kammer überzeugt – hat er auch am 26.11.2022 von dem Zweck der Fahrt nach Italien gewusst. Die ehemalige Angeklagte AR. hat in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer geständigen Einlassung angegeben, dass sie dem Angeklagten W. vor der Werkstatthalle gesagt habe, dass das Fahrzeug mit Päckchen beladen sei, die sie zuvor aus Belgien abgeholt habe. Über den Inhalt der Päckchen habe man nicht gesprochen, sie meine sich aber zu erinnern, dass sie die Anzahl der Päckchen genannt habe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte W. über die Kurierfahrten Bescheid wusste – vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III. 57. – besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er vor Montage der Winterreifen Kenntnis darüber hatte, dass der CV. mit 38 Päckchen Kokain beladen war, die von der ehemaligen Angeklagten AR. am nächsten Tag nach Italien gebracht werden sollten. Zur Überzeugung der Kammer sind die Angaben der ehemaligen Angeklagten AR. zur Kenntnis des Angeklagten W. auch glaubhaft. Bereits in ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren am 04.12.2023 hat sie angegeben, dass der Angeklagte W. den Grund für die Montage der Winterreifen und das Ziel der Fahrt gekannt habe. Auch hier meinte sie bereits, sich zu erinnern, dass sie ihm die Anzahl von 38 Paketen mitgeteilt hätte. Über die Substanz, die sich in den Paketen befunden habe, habe man jedoch nicht gesprochen. Diese Aussagekonstanz spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der ehemaligen Angeklagten AR.. Hätte sie – wie ihr die Verteidigung des Angeklagten W. vorgeworfen hat – in diesem Teil ihrer Einlassung wahrheitswidrige Angaben gemacht, dann wäre es naheliegend gewesen, dass sie auch behauptet hätte, dass sie dem Angeklagten W. den Inhalt der Pakete mitgeteilt hat. Auch verfängt der Vorwurf der Verteidigung des Angeklagten W. , die ehemalige Angeklagte AR. habe ihre Angaben an der Anklageschrift orientiert, um in den Genuss des § 154 Abs. 2 StPO zu kommen, zur Überzeugung der Kammer nicht, da sie ihre Angaben ja bereits im Ermittlungsverfahren gemacht hat, in welchem der § 154 Abs. 2 StPO noch keine Rolle gespielt hat. Im Übrigen hält die Kammer die Einlassung des Angeklagte R. , dass er den Angeklagten W. nicht über die Kurierfahrten informiert habe, für nicht glaubhaft. Aus Gesprächen zwischen der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten R. vom 25. und 26.11.2022, deren Verschriftung mittels Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einbezogen worden sind, ergibt sich, dass die Winterreifen mit Wissen und Wollen des Angeklagten R. durch den Angeklagten W. aufgezogen worden sind. Die Kammer ist überzeugt davon – auch aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse betreffend die Persönlichkeit des Angeklagten R. –, dass es ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte R. ein Fahrzeug, beladen mit 38 Paketen Kokain im Wert von ca. 1,3 Mio. € – der Durchschnittspreis für 1g lag im Jahr 2021 bei 74,80 €, Mengen zwischen 0,5 und 1,5 kg kosteten 2021 durchschnittlich 37.134,– € pro kg und Mengen zwischen 1,5 kg und 10 kg 35.045,– € pro kg (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, Stoffe Rn. 120, beck-online m.w.N.), in eine Werkstatt von jemandem gibt, der nicht über den Inhalt Bescheid weiß. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass der Angeklagte R. – dies zeigt insbesondere die Vorgehensweise bei der Tat Ziff. II. 57. – dem Angeklagten W. vertraut hat, da dieser sich in der Vergangenheit bereits als äußerst zuverlässig bewährt hat, und zwar nicht nur in der Tat zu Ziff. II. 57., sondern auch als „Schrauber“ für die Kurierfahrzeuge, bei der Abwicklung der Tat zu Ziff. II. 56. und bei der Marihuana-Plantage. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Angeklagte W. den CV. vor der Fahrt nach Italien nach Observationstechnik untersuchen sollte oder untersucht hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben Die Feststellungen zur Weiterfahrt nach Italien am 27.11.2022 ergeben sich abschließend aus den Geständnissen der ehemaligen Angeklagten AR. und des Angeklagten R. sowie aus dem Urteil des Landgericht Bozen vom 19.09.2023. Aufgrund des letztgenannten Urteils steht zur Überzeugung der Kammer auch der Wirkstoffgehalt in Höhe von 66,6 % Cocainhydrochlorid fest. IV. (Rechtliche Würdigung) 1. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten R. Der Angeklagte R. hat sich wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in 56 Fällen (Taten zu Ziff. 2.-55., 57. und 59. der Feststellungen) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Tat zu Ziff. 1. der Feststellungen) und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG (Tat zu Ziff. 58. der Feststellungen) sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG (Tat zu Ziff. 56. der Feststellungen) strafbar gemacht. a. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 1. festgestellten Tat hat sich der Angeklagte R. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Das von der gesondert Verfolgten ZJ. und dem bereits verurteilten AQ. im Auftrag des Angeklagten R. zum gewinnbringenden Weiterverkauf transportierte Kokain ist ein Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III BtDortmund. Die nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist bei Kokain bei 150 besonders gefährlichen Konsumeinheiten zu 33 mg, insgesamt bei einer Wirkstoffmenge von 5 g Cocainhydrochlorid (Cocain-HCl) erreicht. Diese Menge ist bei der unter Ziff. II. 1. festgestellten Tat um ein Vielfaches überschritten. Dem Angeklagten R. war bewusst, dass er nicht über eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verfügte. Der Angeklagte R. handelte auch (mit-) täterschaftlich, nicht bloß als Gehilfe. Beschränkt sich die Tätigkeit des Kuriers auf den bloßen Transport der Betäubungsmittel, handelt er nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nicht als Mittäter des Handeltreibens, sondern als Gehilfe; Mittäterschaft beim Handeltreiben kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (BGHSt 51, 219 = NStZ 2007, 338; BGH NStZ 2012, 40; 2015, 225; BeckRS 2022, 28706; Winkler in Hügel/Junge/Winkler Rn. 4.1.4; Franke/Wienroeder Rn. 63 ff.; krit. Weber in Weber/Kornprobst/Maier Rn. 748 ff.). Zunächst ist die Tätigkeit des Angeklagten R. nicht mit derjenigen eines Kuriers vergleichbar. Dies liegt zum einen bereits daran, dass der Angeklagte R. nicht selbst gefahren ist. Die von dem Angeklagten R. erbrachten Dienstleistungen gehen weit über die Aufgabenbeschreibung eines bloßen Kuriers hinaus und sind keineswegs von untergeordneter Bedeutung. Der Angeklagte R. hat ein Transportunternehmen aufgebaut und geleitet. Er hat – dies hat er selbst gegenüber den verdeckten Ermittlern angegeben – hohe Investitionskosten gehabt, wie z.K. durch die Anschaffung der Kurierfahrzeuge und den Einbau von Schmuggelverstecken in Spanien. Er war für die Wartung der Kurierfahrzeuge zuständig, hat die Kuriere angeworben und instruiert, hat die Fahrten eng begleitet, Kontakt mit seinen Auftraggebern gehalten. Ganz wesentlich über eine untergeordnete Kuriertätigkeit geht auch folgendes hinaus: Der Angeklagte R. hat im Zeitraum 2014 bis Ende 2022 insgesamt 57 Kurierfahrten durchführen lassen, was sein erhebliches Interesse am Erfolg des Absatzgeschäftes belegt. Und er hat nicht nur die Fahrten nach Italien durchführen lassen, sondern davor auch dafür gesorgt, dass die Betäubungsmittel aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Hierbei ist es regelmäßig dazu gekommen, dass die Betäubungsmittel über Nacht in den Kurierfahrzeugen verblieben sind, bis es am nächsten oder übernächsten Tag nach Italien weitergegangen ist. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte R. die Verantwortung für Betäubungsmittel in hohem, zumeist sechsstelligem Wert, getragen. Dass er diese Verantwortung übertragen bekommen hat, zeigt deutlich, dass er auch aus Sicht seiner Auftraggeber keine untergeordnete, einer Gehilfentätigkeit ähnliche Rolle gespielt hat. Die Kammer hat – wie unter Ziff. II. und III. dieses Urteils ausgeführt – hingegen nicht feststellen können, dass der Angeklagte R. sich im September 2014 bereits mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen hat. Dementsprechend schied eine bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30a Abs. 1 BtMG aus (vgl. BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421). b. Bei den unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten hingegen hat sich der Angeklagte R. jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Auch in Bezug auf die vorgenannten Taten ist die nicht geringe Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten worden. Dass der Angeklagte R. als Täter und nicht als Gehilfe gehandelt hat, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. IV. 1. a. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich zunächst der Angeklagte R. und die Angeklagten T. und L. sowie O. zu einer Bande zusammengeschlossen, die unter der Führung des Angeklagten R. mindestens 15 Kilogramm Kokain von Deutschland nach Italien transportierten. Im Januar 2019 schloss sich der Angeklagte D. der vorbeschriebenen Bande an; nach dem Ausscheiden des Angeklagten O. Ende März 2019, stieß im Mai 2019 die Angeklagte G. dazu. Im Dezember 2019 schloss sich die ehemalige Angeklagte AR. der Bande um den Angeklagten R. an, im August 2020 der Angeklagte W. . Auch nach dem Ausscheiden der Angeklagten G. und D. im Juni 2020 und der Angeklagten T. und L. im August 2020, blieben mit dem Angeklagten R., der ehemaligen Angeklagten AR. und dem Angeklagten W. noch drei Bandenmitglieder zurück. Die vorgenannten Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen auf Dauer unter Leitung des Angeklagten R. zusammengeschlossen, um Betäubungsmittel nach Italien zu transportieren bzw. den Transport zu unterstützen. Jeder Angeklagte war in die gemeinsame Bandenabrede eingebunden, die Angeklagten wirkten arbeitsteilig und zielgerichtet zusammen. Jedem Angeklagten kam innerhalb der Bande die unter Ziff. II. festgestellte Rolle zu: der Angeklagte R. leitete die Bande, er organisierte den Transport der Betäubungsmittel und stand in regelmäßigem Kontakt mit den Auftraggebern. Zudem warb er neue Kuriere an, instruierte diese, hielt mit ihnen Kontakt während der Kurierfahrten und leitete sie zur Zieladresse. Auch die Bezahlungen der „Fahrer“ und regelmäßig auch der „Beifahrer“ nahm er vor. Die Angeklagten G. , L. , D. , O. und die ehemalige Angeklagte AR. fungierten als Kuriere. Sie verbachten das Kokain von Deutschland nach Italien – die meisten von ihnen übernahmen auch vorherige „Beladungsfahrten“ nach Belgien – und übergaben es dort an die Abnehmer. Der Angeklagte T. unterstützte seiner Ehefrau L. bei deren Fahrten und war auch im Übrigen in die Bandenstruktur eingebunden. Er begleitete den Angeklagten R. unter anderem nach Belgien, vermittelte die Geschäftsanbahnung mit den verdeckten Ermittlern und warb die Kuriere D. und AR. für die Bande an. Der Angeklagte W. war für die Wartung und Instandhaltung der Kurierfahrzeuge zuständig, führte bei Bedarf Kontrollen der Fahrzeuge auf Überwachungstechnik durch und zog bei dem CV. vor der unter Ziff. II. 59. festgestellten Fahrt nach Italien Winterreifen auf. Sofern auch die Einfuhr von Betäubungsmittel in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden konnte – Ziff. II. 55. und 59. – wird der Tatbestand der Einfuhr, sofern er ein und denselben Güterumsatz betrifft, vom Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unselbstständiger Teilakt gesetzeskonkurrierend verdrängt. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auch bei Betäubungsmittelgeschäften als Auslandstaten – wie vorliegend im Rahmen der unter Ziff. II. 57 festgestellten Tat – ergibt sich aus § 6 Nr. 5 StGB c. In Bezug auf die unter Ziff. II. 56. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte R. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG beträgt 7,5 g (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2024, 1 StR 106/24). Diese Menge ist bei der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat um ein Vielfaches überschritten. Der Angeklagte R. handelte bei der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat auch in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mithin gewerbsmäßig im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG, wie sich an dem anschließenden, gemeinschaftlichen Betrieb der Marihuanaplantage im Keller der ehemaligen Angeklagten AR. zeigt. d. In Bezug auf die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte R. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG strafbar gemacht. Auch bei dieser Tat ist der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um ein Vielfaches überschritten. Die getroffenen Feststellungen tragen auch eine bandenmäßige Begehung, da die Plantage gemeinsam von den Angeklagten R. und W. sowie der ehemaligen Angeklagten AR. betrieben worden ist. Die Letztgenannte hat ihre Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und die Plantage gemeinsam mit dem Angeklagten W. aufgebaut und betrieben. Der Angeklagte R. hat Equipment zum Aufbau der Plantage zur Verfügung gestellt und die Organisation des Abverkaufs – gemeinsam mit dem Angeklagten W. – übernommen. d. Der Angeklagte R. handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. e. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 2. Rechtliche Würdigung hinsichtlich der Angeklagten G. Die Angeklagte G. hat sich in den unter Ziffer II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. festgestellten Taten jeweils wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten – nämlich jeweils bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem sie – gemeinsam mit dem unter Ziffer II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. benannten weiteren Kurier – die in den Feststellungen näher bezeichnete Menge Betäubungsmittel nach Italien transportiert hat. Sie war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle der Angeklagten G. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. Die Angeklagte G. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 3. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten T. Der Angeklagte T. hat sich in den unter Ziffer II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten jeweils wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten – nämlich jeweils bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem er die Kurierfahrten der Angeklagten L. erst ermöglichte und dieser ein Gefühl der Sicherheit vermittelte. Er war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle des Angeklagten T. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. Der Angeklagte T. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 4. Rechtliche Würdigung hinsichtlich der Angeklagten L. Die Angeklagte L. hat sich in den unter Ziffer II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten jeweils wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Sie hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten – nämlich jeweils bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem sie – gemeinsam mit der bzw. dem unter Ziffer II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. benannten weiteren Kurierin bzw. Kurier – die in den Feststellungen näher bezeichnete Menge Betäubungsmittel nach Italien transportiert hat. Sie war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle der Angeklagten L. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. Die Angeklagte L. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 5. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten D. Der Angeklagte D. hat sich in den unter Ziffer II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. festgestellten Taten jeweils wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten – nämlich jeweils bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem er – gemeinsam mit dem unter Ziffer II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. benannten oder unbekannt gebliebenen weiteren Kurier – die in den Feststellungen näher bezeichnete Menge Betäubungsmittel nach Italien transportiert hat. Er war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle des Angeklagten D. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. Der Angeklagte D. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 6. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten O. Der Angeklagte O. hat sich in den unter Ziffer II. 2., 4.-5., 9. und 14. festgestellten Taten jeweils wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten – nämlich jeweils bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem er – gemeinsam mit der Angeklagten L. – die in den Feststellungen näher bezeichnete Menge Betäubungsmittel nach Italien transportiert hat. Er war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle des Angeklagten O. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. Der Angeklagte O. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. 7. Rechtliche Würdigung hinsichtlich des Angeklagten W. a. In Bezug auf die unter Ziff. II. 56. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte W. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Wie bereits unter Ziff. IV. 1. c. ausgeführt, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC bei der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat um ein Vielfaches überschritten. Auch eine vermittelnde Tätigkeit erfüllt hierbei den Tatbestand des Handeltreibens (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29 Rn. 225, beck-online m.w.N.). Der Angeklagte W. handelte auch – wie unter Ziff. II. 56. bzw. III. 56. festgestellt bzw. ausgeführt – eigennützig. Der Angeklagte W. handelte bei der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat auch in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, mithin gewerbsmäßig im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG, wie sich an dem anschließenden, gemeinschaftlichen Betrieb der Marihuanaplantage im Keller der ehemaligen Angeklagten AR. zeigt. b. In Bezug auf die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte W. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG strafbar gemacht. Auch bei dieser Tat ist der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um ein Vielfaches überschritten. Hinsichtlich der bandenmäßigen Begehung wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 1. d. Bezug genommen. c. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat hat sich der Angeklagte W. wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in den vorgenannten Taten vorsätzlich dem Angeklagten R. zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat – nämlich dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Hilfe geleistet, indem er in Kenntnis von Zweck und Ziel der bevorstehenden Kurierfahrt Winterreifen montiert hat. Er war – wie bereits unter Ziff. II. „Rolle des Angeklagten W. “ und unter Ziff. IV. 1. b. ausgeführt – Bandenmitglied. d. Der Angeklagte W. handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. e. Die jeweiligen Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 Abs. 1 StGB. V. (Strafzumessung) 1. Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten R. a. Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich des vom Angeklagten R. begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat zu Ziff. II. 1.) vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, § 38 Abs. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren eröffnen würde, kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der nachfolgend dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge der harten Droge Kokain nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten R. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters von 64 Jahren bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls im Ergebnis strafmildernd hat die Kammer die weit überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten R. in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte sich erst am 15. Verhandlungstag nach Durchführung der bereits weit fortgeschrittenen Beweisaufnahme eingelassen hat. Allerdings ist zur Überzeugung der Kammer positiv zu würdigen, dass der Angeklagte R. die Verantwortung für sein Handeln übernommen und dass er Nachfragen der Verfahrensbeteiligten – mit Ausnahme von Fragen zu seinen Auftraggebern sowie zu den gesondert verfolgten ZJ. und J. R. – bereitwillig und ausführlich beantwortet hat. Ebenso zugunsten des Angeklagten R. war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich der erstinhaftierte Angeklagte R. seit mehr als zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet und die Haft sich für ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und den unter Ziff. I. 1. festgestellten, gesundheitlichen Einschränkungen als besonders belastend dargestellt hat. Ebenfalls als für den Angeklagten R. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation des Angeklagten kommen kann. Ferner war strafmildernd einzubeziehen, dass der Angeklagte R. auf bei ihm aufgefundene Mobiltelefone sowie – soweit ihm dies möglich war – auf die sichergestellten Fahrzeuge IW., OO. und XN. verzichtet hat. Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die unter Ziff. II. 1. festgestellte Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als 10 Jahre zurückgelegen hat und dass die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt sind. Mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel ist die üblicherweise von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigende Tat zu Ziff. II. 1. eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hat, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten R. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war um mehr als das 5.500-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten ist die Kammer bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, § 38 Abs. 2 StGB. Auch in Bezug auf die unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten liegt ein minder schwerer Fall, der gemäß § 30a Abs. 3 BtMG einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren eröffnen würde, nicht vor. Bei der durchgeführten Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten R. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten der unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten R. hat die Kammer auch hinsichtlich der unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten zunächst die unter Ziff. V. 1. a. beschriebenen, sich nicht auf die konkrete Tat beziehenden Umstände berücksichtigt. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lange, nämlich zwischen mehr als zweieinhalb bis zu mehr als sieben Jahren, zurücklagen. Darüber hinaus hat die Kammer bei den unter Ziff. II. 55. und 59. festgestellten Taten zusätzlich positiv gewürdigt, dass die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt sind. Mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel ist die üblicherweise von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass auch die unter Ziff. II. 2.-55., 57. und 59. festgestellten Taten jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hatten, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten R. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei den unter Ziff. II. 2.-54 und 57. um mehr als das 1.900-fache, bei der unter Ziff. II. 55. festgestellten Tat um mehr als das 4.100-fache und bei der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat um mehr als das 5.000-fache überschritten. Darüber hinaus war bei den hier zu würdigenden Taten strafschärfend zu gewichten, dass der Angeklagte R. der „Kopf“ der von ihm organisierten und geleiteten Bande war, die über einen sehr langen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren und hochprofessionell agierte. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB nochmals gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Unter Ziff. II. 2.-54. und 57. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 8 Jahren Unter Ziff. II. 55. und 59. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 9 Jahren c. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat ist die Kammer bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Da der Angeklagte R. sowohl gewerbsmäßig im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG als auch mit einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG Handel getrieben hat, hat die Kammer den erhöhten Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG angewendet, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung, ob die Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle geboten erscheint, bedurfte (vgl. BGH NStZ 2004, 265). Zwar kann die Indizwirkung der Regelbeispiele durch besonders strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, insbes. durch vertypte Milderungsgründe. Vorliegend ist von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG nicht abzusehen, da keine erheblichen Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten R. streiten. Es kommen weder Strafrahmenmilderungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches noch deliktsspezifische in Betracht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten R. zunächst die unter Ziff. V. 1. a. beschriebenen, sich nicht auf die konkrete Tat beziehenden Umstände berücksichtigt. Weiterhin war in Bezug auf die unter Ziff. II. 56. festgestellte Tat zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als 4 Jahre zurückgelegen hat. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigende Tat zu Ziff. II. 56. eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hat, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten R. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC war um mehr als das 34-fache überschritten. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat ist die Kammer bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, § 38 Abs. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall, der gemäß § 34 Abs. 4 KCanG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu 5 Jahren eröffnen würde, liegt nicht vor. Bei der durchgeführten Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten R. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG den Besonderheiten der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten R. hat die Kammer auch hinsichtlich der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat zunächst die unter Ziff. V. 1. a. beschriebenen, sich nicht auf die konkrete Tat beziehenden Umstände berücksichtigt, mit Ausnahme des Umstandes, dass sich der Angeklagte R. zu dieser Tat nicht geständig eingelassen hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwei Jahre zurückgelegen hat. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass auch die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hatte, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten R. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC war im Hinblick auf die insgesamt abverkaufte Menge von 3,12 Kilogramm um mehr als das 70-fache überschritten. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. e. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 1. a.-d. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren gebildet. Sie hat dabei wegen der überwiegend gleichen Art und Weise der Tatbegehung, der weit überwiegend geständigen Einlassung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte R. zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 2. Strafzumessung in Bezug auf die Angeklagte G. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. festgestellten Taten ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und nochmals gemäß § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten sowie 8 Jahren und 5 Monaten in Betracht gekommen ist. a. Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und gemäß § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellten Taten nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten G. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten der Angeklagten G. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sie trotz ihres fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer gewürdigt, dass die Angeklagte G. die Taten vollumfänglich und vor Beginn der Beweisaufnahme gestanden und auch durch die geschlossene Verständigung nach § 257c StGB zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Verantwortung für ihre Taten übernimmt. Zudem hat sie im Rahmen ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe geleistet (vgl. hierzu auch die Ausführungen weiter unten). Die vorgenannten Umstände haben im Ergebnis zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt. Ebenso zugunsten der Angeklagten G. war der Umstand zu würdigen, dass sie sich nach ihren letzten Fahrten im Juni 2020 freiwillig dazu entschlossen hat, keine weiteren Kurierfahrten mehr durchzuführen und anschließend bis zu ihrer Verhaftung im Mai 2023 – mithin fast drei Jahre lang – erneut nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten der Angeklagten ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich die erstinhaftierte Angeklagte G. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden und die Haft sich für sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und den unter Ziff. I. 2. festgestellten, gesundheitlichen Einschränkungen als besonders belastend dargestellt hat. Ebenfalls als für die Angeklagte G. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation der Angeklagten kommen kann. Ferner war strafmildernd einzubeziehen, dass die Angeklagte G. auf bei ihr aufgefundene Mobiltelefone verzichtet hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. festgestellten Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lange, nämlich zwischen mehr als fünf bis zu mehr als sechs Jahren, zurücklagen. Darüber hinaus hat die Kammer bei der unter Ziff. II. 55. festgestellten Tat zusätzlich positiv gewürdigt, dass die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt sind. Mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel ist die üblicherweise von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigenden Taten zu Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53.-55. jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand haben, was das Ausmaß der kriminellen Energie der Angeklagten G. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei den Taten zu Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30.-33., 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53. und 54. um mehr als das 1.900-fache, bei der unter Ziff. II. 55. festgestellten Tat um mehr als das 4.100-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung der vertypten Strafmilderungsgründe der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und der Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen aus Sicht der Kammer - weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau - die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit den vertypten Strafmilderungsgründen der Beihilfe und der Aufklärungshilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass sowohl die Aufklärungshilfe als auch die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen können, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). Die Beihilfehandlung der Angeklagten G. – nämlich die Durchführung der 21 Kurierfahrten als „Fahrerin“ oder „Beifahrerin“ – hat für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttat beigetragen. Vorstehende Ausführungen gelten auch für Fahrten, in denen die Angeklagte G. nur als „Beifahrerin“ fungiert hat. Denn auch diese Rolle war zum einen wichtig zur Aufrechterhaltung der Legende einer Urlaubsreise, zum anderen hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt, dass die Angeklagte G. auch als „Beifahrerin“ das Auto gefahren ist, über die jeweiligen Verstecke und deren Handhabung Bescheid wusste und zur Übergabe der Betäubungsmittel beim jeweiligen Abnehmer teilweise mitgekommen ist. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte G. insgesamt 21 Kurierfahrten mit einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain um mehr als das 1.900-fache übersteigenden Menge (in einer Tat sogar mehr als das 4.100-fache) durchgeführt hat, in der Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung des weiteren Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe – dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. b. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine doppelte Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen zwischen sechs Monaten sowie 8 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BtMG liegen vor. Die Angeklagte G. hat bereits im Rahmen ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren am 16.08.2023 und 28.08.2023 durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens und über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus hinsichtlich Betäubungsmittelstraftaten, die im Zusammenhang mit ihren Taten stehen, zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg beigetragen. Sie war die erste der Angeklagten, die eine umfassende und vollumfänglich geständige Aussage zu den Tatvorwürfen gemacht hat. Im Rahmen ihrer Vernehmungen hat die Angeklagte G. umfassend ausgesagt und die ihr vorgeworfenen Taten dem Grunde nach eingeräumt. Ferner hat sie ausführliche Angaben zur Zusammensetzung und der Organisation der Gruppierung gemacht und sowohl den grundsätzlichen Ablauf der Schmuggelfahrten geschildert als auch zu konkreten Fahrten ausgeführt. So hat die Angeklagte G. den Angeklagten R. in ihren Vernehmungen als das Oberhaupt der Gruppierung bezeichnet, sagte über ihn in ihrer Vernehmung am 28.08.2023, dass dieser die Fahrten vorab plane, Fahrer und Beifahrer einteile sowie den konkreten Ablauf organisiere und als einziger über alle entsprechenden Kontaktdaten verfügen würde. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen „Fahrern“ und „Beifahrern“ teilte sie in ihrer Vernehmung am 16.08.2023 mit, dass „Fahrer“ ganz anders bezahlt würden als „Beifahrer“. Hinzu käme, dass die sog. „Beifahrer“ oftmals vor der Übergabe in einem Café o. ä. abgesetzt worden und bei der Übergabe des Kokains nicht anwesend gewesen seien. Auch zum Ablauf der Kurierfahrten machte die Angeklagte G. in ihren Vernehmungen am 16.08.2023 und 28.08.2023 detaillierte Angaben. So schilderte sie unter anderem, dass man in der Regel gegen Abend gestartet sei, sodass man am frühen Morgen gegen sechs oder sieben Uhr die Grenze zu Österreich oder der Schweiz erreicht hätte. Der Angeklagte R. habe den Zeitplan vorgegeben. Die Angeklagte G. erklärte weiter, dass grundsätzlich jeder erfolgte Grenzübertritt und auch regelmäßig der aktuelle Standort mitgeteilt worden sei, der Angeklagte R. aber „so wenig wie möglich“ angerufen werden sollte. Kurz vor Ankunft am Zielort sei der Angeklagte R. informiert worden, damit dieser wiederum den Abnehmern Bescheid geben und die Übernahme habe vorbereiten können. Neben dem Angeklagten R. belastete die Angeklagte G. in ihren vorgenannten Vernehmungen auch die weiteren Angeklagten L. , T. , D. sowie die ehemalige Angeklagte AR.. Die Angeklagten L. , D. und die ehemalige Angeklagte AR. bezeichnete sie hierbei jeweils als Fahrer bzw. Kuriere. Auch zur Rolle des Angeklagten T. innerhalb der Gruppierung machte sie detailliierte Angaben, wenngleich nicht alle Angaben betreffend den vorgenannten Angeklagten durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt werden konnten. Bestätigen ließen sich zur Überzeugung der Kammer die Angaben der Angeklagten G. die Kommunikation zwischen den Eheleuten T. und L. während der Kurierfahrten betreffend. Hierzu gab die Angeklagte G. in ihrer zweiten Vernehmung am 28.08.2023 an, dass sich die Eheleute T. und L. während der Kurierfahrten kryptiert unterhalten hätten. Sie habe den Inhalt der Gespräche zunächst nicht verstanden, wenn u. a. die Rede von „Meterware" gewesen sei. Mittlerweile wisse sie, dass sich die Angeklagten L. über Art und Menge der transportierten Ware unterhalten hätten. Des Weiteren konnte die Angeklagte G. erhebliche Angaben zum gesondert verfolgten UX. machen. Zwar sprach die Angeklagte G. zunächst nur von einem „NE.“, konnte sich aber auf Vorhalt des Nachnamens „UX.“ sicher an diesen erinnern. Bei dem gesondert verfolgten UX. handelt es sich um den Beifahrer der unter Ziff. II. 35. festgestellten Kurierfahrt nach AP. am 23.10.2019. Zum Zeitpunkt der Vernehmung der Angeklagten G. war der gesondert verfolgte UX. als Kurierfahrer der vorgenannten Fahrt nicht identifiziert. Die vorgenannte G. schilderte sodann in ihrer Vernehmung am 28.08.2023, sie könne Angaben zu einem bisher nicht identifizierten Fahrer tätigen. Es handele sich um einen „NE.“, der selbständiger „DP.“ in S. sei und für den Angeklagten R. das Grundstück gemacht habe. Der Nachname des besagten „NE.“ falle ihr aktuell nicht ein. Sie habe ihn auch lediglich während einer Fahrt kennengelernt. Über den Hintergrund der Fahrt habe er Bescheid gewusst, der Angeklagte R. habe ihn (den gesondert verfolgten UX.) darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Drogen während der Fahrt transportieren würde. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung konnte die Angeklagte G. den gesondert verfolgten UX. näher beschreiben und ihr fiel – auf Vorhalt – auch der Nachname des gesondert verfolgten UX. wieder ein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das durch die Angeklagte G. offenbarte Wissen zu einer Verbesserung des Kenntnisstandes bei den Ermittlungsbehörden geführt hat. Die Aussage der Angeklagten G. führte dazu, dass die Ermittlungsbehörden erstmalig eine Bestätigung ihrer bisherigen Ermittlungsergebnisse erfuhren. Zwar waren den Ermittlungsbehörden aufgrund der über mehrere Jahre, in Teilen verdeckt durchgeführten Ermittlungen die meisten der Umstände, die die Angeklagte G. geschildert hat, bereits bekannt. Allerdings konnte die Angeklagte G. eine Vielzahl an Vermutungen der Ermittlungsbehörden bestätigen und hat dadurch die Möglichkeiten der Strafverfolgung verbessert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand hervorzuheben, dass die Angeklagte G. ausführlich zur Struktur der Gruppierung und zum Ablauf der Kurierfahrten ausgesagt hat. Hierbei belastete sie die Angeklagten R. , L. , T. und D. sowie die ehemalige Angeklagte AR. schwer. Letztlich haben unter anderem die bereits im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen der Angeklagten G. eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der hiesigen Mitangeklagten geschaffen, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt haben, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte G. – wie bereits ausführlich beschrieben – den gesondert verfolgten UX. als Betäubungsmittelkurier identifiziert und hiermit wesentlich dazu beigetragen hat, einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Vorgenannten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung, in welcher die Kammer die geleistete Aufklärungshilfe konkret zur Schwere der Straftat und zur Schuld der Angeklagten G. ins Verhältnis gesetzt hat, ist die Kammer unter Ausübung ihres ihr nach § 31 Satz 3 i.V.m. § 46b Abs. 2 zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten, der Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die Angeklagte G. und die Schwere der Taten, auf die sich ihre Angaben beziehen, im Verhältnis zu der Schwere ihrer eigenen Straftaten und ihrer Schuld überwiegt, sodass die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. c. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 8 Jahren und 5 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen die Angeklagte G. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Unter Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30., 32., 33., 36., 37., 40., 42., 43., 45., 50. und 54. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und 3 Monaten Unter Ziff. II. 31., 35., 38., 39., und 53. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und 6 Monaten Unter Ziff. II. 55. festgestellte Tat: Freiheitsstrafe von 4 Jahren Hierbei hat die Kammer bei der Bildung der konkreten Einzelstrafen differenziert, ob die Angeklagte G. als „Fahrerin“ (unter Ziff. II. 31, 35., 38., 39., und 53. festgestellte Taten) oder „Beifahrerin“ in Erscheinung getreten ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass auch die „Beifahrer“ – wie in den Feststellungen näher ausgeführt – einen wesentlichen Beitrag zu den Haupttaten geleistet haben und sich ihre Tätigkeit nicht darin erschöpft hat, neben dem Fahrer zu sitzen. Dennoch hat es zur Überzeugung der Kammer zwei wesentliche Unterschiede zwischen „Fahrern“ und „Beifahrern“ gegeben, die sich nach Dafürhalten der Kammer in der Bildung der Einzelstrafen auswirkt. Zum einen wurden die „Fahrer“ deutlich besser bezahlt – sie erhielten beim Transport von 15 Kilogramm 2.250,00 €, wovon sie „nur“ 500,00 € an den Beifahrer abgeben mussten, zum anderen trugen sie nach Überzeugung der Kammer das höhere Risiko, da sie für die Übergabe des Kokains an die Abnehmer verantwortlich waren. Die Einsatzstrafe von vier Jahren (unter Ziff. II. 55. festgestellte Tat) ergibt sich aus dem Umstand, dass bei dieser Fahrt 29 Kilogramm Kokain transportiert worden sind. d. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 2. c. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren gebildet. Sie hat dabei wegen der gleichen Art und Weise der Tatbegehung, des vollumfänglichen Geständnisses sowie aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagte G. substanzielle Aufklärungshilfe geleistet hat, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 3. Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten T. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten in Betracht gekommen ist. a. Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellten Taten nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten T. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten T. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich und vor Beginn der Beweisaufnahme gestanden und auch durch die geschlossene Verständigung nach § 257c StGB zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Verantwortung für seine Taten übernimmt. Die vorgenannten Umstände haben im Ergebnis zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt. Ebenso zugunsten des Angeklagten T. war der Umstand zu würdigen, dass er sich nach den letzten Fahrten seiner Ehefrau im August 2020 gemeinsam mit dieser freiwillig dazu entschlossen hat, keine weiteren Kurierfahrten mehr durchzuführen bzw. zu ermöglichen und er anschließend bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 – mithin fast drei Jahre lang – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich der Angeklagte T. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden und die Haft sich für ihn aufgrund seiner, unter Ziff. I. 2. festgestellten, gesundheitlichen Einschränkungen und aufgrund des Umstandes, dass wegen der gleichzeitigen Inhaftierung seiner Ehefrau die gemeinsamen Kinder für mehr als zwei Jahre ohne ihre Eltern aufgewachsen sind, als besonders belastend dargestellt hat. Ebenfalls als für den Angeklagten T. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation des Angeklagten kommen kann. Ferner war strafmildernd einzubeziehen, dass der Angeklagte T. auf bei ihm aufgefundene Mobiltelefone verzichtet hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lange, nämlich zwischen mehr als vier bis zu mehr als sieben Jahren, zurücklagen. Darüber hinaus hat die Kammer bei sämtlichen vorgenannten Taten zugunsten des Angeklagten T. berücksichtigt, dass dieser zu den Taten psychische Beihilfe geleistet hat und dass seine Taten – im Vergleich zu den Beihilfehandlungen der übrigen Kuriere – nach Dafürhalten der Kammer untergeordneter einzuschätzen sind. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigenden Taten zu Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand haben, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten T. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei sämtlichen Taten um mehr als das 1.900-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Weiterhin zulasten des Angeklagten T. hat die Kammer berücksichtigt, dass er mehrfach vorbestraft ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer aber nicht verkannt und dementsprechend in seine Würdigung mit einbezogen, dass es sich bei den Vorstrafen des Angeklagten um nicht einschlägige Geld- und Freiheitsstrafen handelte, die lange zurückliegen. Die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 22.12.2004, die letzte Geldstrafe am 28.08.2018. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen kann, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass – wie bereits ausgeführt – der Angeklagte T. zu den festgestellten Taten psychische Beihilfe geleistet hat und dass seine Taten – im Vergleich zu den Beihilfehandlungen der übrigen Kuriere – nach Dafürhalten der Kammer untergeordneter einzuschätzen sind. Dennoch haben auch die Beihilfehandlungen des Angeklagten T. für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttat beigetragen, da er – indem er sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat – seiner Ehefrau, der Angeklagten L. , deren Fahrten erst ermöglicht hat. Zudem hat er seiner Ehefrau ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Des Weiteren haben sich die Eheleute T. und L. bewusst für die entsprechende Aufgabenverteilung entschieden, da der Angeklagte T. aufgrund seiner Vorstrafen nicht fahren sollte. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte T. zu insgesamt 25 Kurierfahrten mit einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain um mehr als das 1.900-fache übersteigenden Menge Beihilfe geleistet hat, in der Gesamtschau dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. b. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten T. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für die unter Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten Einzelstrafen in Höhe von jeweils einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. c. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 3. b. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gebildet. Sie hat dabei wegen der gleichen Art und Weise der Tatbegehung, des vollumfänglichen Geständnisses sowie aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte T. psychische Beihilfe geleistet hat, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 4. Strafzumessung in Bezug auf die Angeklagte L. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten in Betracht gekommen ist. a. Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellten Taten nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten L. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten der Angeklagten L. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer gewürdigt, dass die Angeklagte L. die Taten vollumfänglich und vor Beginn der Beweisaufnahme gestanden und auch durch die geschlossene Verständigung nach § 257c StGB zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Verantwortung für ihre Taten übernimmt. Zudem verkennt die Kammer – wenngleich die formalen Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nicht erfüllt sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen weiter unten) – die Bemühungen der Angeklagten L. nicht, bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen einer Ausantwortung den Ermittlungsbehörden – mit Ausnahme von Angaben zu ihrem Ehemann T. – vollumfänglich Rede und Antwort zu stehen. Die vorgenannten Umstände haben im Ergebnis zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt. Zudem hat die Kammer entsprechend positiv gewürdigt, dass die Angeklagte L. mit ihrem Geständnis auch dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte O. , der sich in der Hauptverhandlung nicht geständig eingelassen hat, verurteilt werden konnte. Ebenso zugunsten der Angeklagten L. ist der Umstand zu würdigen, dass sie sich nach ihren letzten Fahrten im August 2020 gemeinsam mit ihrem Ehemann freiwillig dazu entschlossen hat, keine weiteren Kurierfahrten mehr durchzuführen und anschließend bis zu ihrer Verhaftung im Mai 2023 – mithin fast drei Jahre lang – erneut nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten der Angeklagten ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich die erstinhaftierte Angeklagte L. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden und die Haft sich für sie aufgrund des Umstandes, dass wegen der gleichzeitigen Inhaftierung ihres Ehemannes die gemeinsamen Kinder für mehr als zwei Jahre ohne ihre Eltern aufgewachsen sind, als besonders belastend dargestellt hat. Ebenfalls als für die Angeklagte L. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation der Angeklagten kommen kann. Ferner war strafmildernd einzubeziehen, dass die Angeklagte L. auf bei ihr aufgefundene Mobiltelefone verzichtet hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lange, nämlich zwischen mehr als vier bis zu mehr als sieben Jahren, zurücklagen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigenden Taten zu Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand haben, was das Ausmaß der kriminellen Energie der Angeklagten L. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei sämtlichen Taten um mehr als das 1.900-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen kann, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). Die Beihilfehandlung der Angeklagten L. – nämlich die Durchführung der Kurierfahrt als „Fahrerin“ – hat für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttat beigetragen. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte L. insgesamt 25 Kurierfahrten mit einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain um mehr als das 1.900-fache übersteigenden Menge durchgeführt hat, in der Gesamtschau dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. b. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § N03 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Angeklagte L. am 06.11.2024 – mithin vor Eröffnung des Hauptverfahrens – im Rahmen einer Ausantwortung umfangreiche Angaben zu ihrer eigenen Tatbeteiligung als auch Angaben zu den Mitangeklagten, zu der ehemaligen Angeklagten AR. und zu den gesondert verfolgten J. R., T. sowie ZJ. gemacht. Aufgrund der vorangegangenen Aussagen der Angeklagten G. , der ehemaligen Angeklagten AR. und des Angeklagten D. , die bereits allesamt die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Ermittlungsbehörden bestätigt haben, ist zur Überzeugung der Kammer eine Tataufklärung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Angeklagte L. nicht erfolgt. Auch im Hinblick auf eine vermeintliche Fahrt der Angeklagten L. und G. nach Norwegen sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Die Tat wurde nicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Die Angeklagte L. konnte insbesondere zum Zeitraum der Tat und zur Art der transportierten Betäubungsmittel keine oder nur vage Angaben machen. c. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen die Angeklagte L. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für die unter Ziff. II. 2.-11., 13.-20., 22.-23., 28., 33., 36., 44. und 57. festgestellten Taten Einzelstrafen in Höhe von jeweils einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer bei der Bildung der konkreten Einzelstrafen keine Differenzierung zwischen „Beifahrerin“ und „Fahrerin“ vorgenommen, da die Angeklagte L. nach den getroffenen Feststellungen durchweg als „Fahrerin“ tätig geworden ist. d. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 4. c. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten gebildet. Sie hat dabei wegen der gleichen Art und Weise der Tatbegehung, des vollumfänglichen Geständnisses sowie aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagte L. zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 5. Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten D. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. festgestellten Taten ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten in Betracht gekommen ist. a. Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellten Taten nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten D. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten D. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich und vor Beginn der Beweisaufnahme gestanden und auch durch die geschlossene Verständigung nach § 257c StGB zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Verantwortung für seine Taten übernimmt. Zudem verkennt die Kammer – wenngleich die formalen Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nicht erfüllt sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen weiter unten) – die Bemühungen des Angeklagten D. nicht, bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen einer Ausantwortung den Ermittlungsbehörden vollumfänglich Rede und Antwort zu stehen. Die vorgenannten Umstände haben im Ergebnis zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt. Ebenso zugunsten des Angeklagten D. ist der Umstand zu würdigen, dass er sich nach seiner letzten Fahrt im Juni 2020 freiwillig dazu entschlossen hat, keine weiteren Kurierfahrten mehr durchzuführen und anschließend bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 – mithin fast drei Jahre lang – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich der Angeklagte D. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden hat. Ebenfalls als für den Angeklagten D. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation des Angeklagten kommen kann. Ferner war strafmildernd einzubeziehen, dass der Angeklagte D. auf ein bei ihm aufgefundenes Mobiltelefon verzichtet hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. festgestellten Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung lange, nämlich zwischen mehr als vier bis zu mehr als sechs Jahren, zurücklagen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigenden Taten zu Ziff. II. 6.-8., 10.-13., 15.-19., 21.-22., 24.-27., 29.-30., 32., 34., 37., 40.-52. und 54. jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand haben, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten D. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei sämtlichen Taten um mehr als das 1.900-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Weiterhin zulasten des Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass er mehrfach vorbestraft ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer aber nicht verkannt und dementsprechend in seine Würdigung mit einbezogen, dass es sich bei den Vorstrafen des Angeklagten um nicht einschlägige Geld- und Freiheitsstrafen handelte, die lange zurückliegen. Die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 16.08.2018, die letzte Geldstrafe am 03.10.2011. Allerdings – und dies wirkte sich strafschärfend für den Angeklagten D. aus – stand er während des gesamten Tatzeitraumes Januar 2019 bis Juni 2020 unter laufender Bewährung. Der Angeklagte zeigt sich dadurch in hohem Maße sanktionsresistent. Abschließend hat die Kammer zulasten des Angeklagten D. berücksichtigt, dass er – auch im Vergleich zu den übrigen angeklagten Kurieren – mit einigem Abstand die meisten Kurierfahrten, nämlich 37, durchgeführt hat. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen kann, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). Die Beihilfehandlung des Angeklagten D. – nämlich die Durchführung der insgesamt 37 Kurierfahrten als „Fahrer“ oder „Beifahrer“ – hat für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttaten beigetragen. Vorstehende Ausführungen gelten auch für Fahrten, in denen der Angeklagte D. nur als „Beifahrer“ fungiert hat. Denn auch diese Rolle war zum einen wichtig zur Aufrechterhaltung der Legende einer Urlaubsreise, zum anderen hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt, dass der Angeklagte D. auch als „Beifahrer“ das Auto gefahren ist, über die jeweiligen Verstecke und deren Handhabung Bescheid wusste und zur Übergabe der Betäubungsmittel beim jeweiligen Abnehmer teilweise mitgekommen ist. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte D. insgesamt 37 Kurierfahrten mit einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain um mehr als das 1.900-fache übersteigenden Menge durchgeführt hat, in der Gesamtschau dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. b. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte D. am 12.04.2024 – mithin ca. ein Jahr vor Beginn der Hauptverhandlung – im Rahmen einer Ausantwortung umfangreiche Angaben zu seiner eigenen Tatbeteiligung als auch Angaben zu den Mitangeklagten, zu der ehemaligen Angeklagten AR. und zu der gesondert verfolgten J. R. gemacht. Aufgrund der vorangegangenen Aussagen der Angeklagten G. und der ehemaligen Angeklagten AR., die bereits allesamt die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Ermittlungsbehörden bestätigt haben, ist zur Überzeugung der Kammer eine Tataufklärung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten D. nicht erfolgt. Auch im Hinblick auf eine oder mehrere, vermeintliche Fahrten des Angeklagten D. nach Norwegen sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Fahrten nach Norwegen wurden nicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Zudem konnte der Angeklagte D. insbesondere zum Zeitraum der Fahrten und zur Art der transportierten Betäubungsmittel keine oder nur vage Angaben machen. c. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten D. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Unter Ziff. II. 6.-8., 10.-11., 13., 15.-19., 22., 44. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 4 Jahren und 3 Monaten Unter Ziff. II. 12., 21., 24.-27., 29., 30., 32., 34., 37., 40.-43., 45.-52., 54. festgestellte Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 4 Jahren und 6 Monaten Hierbei hat die Kammer – wie unter Ziff. V. 2. c. bereits ausführlich dargestellt – bei der Bildung der konkreten Einzelstrafen danach differenziert, ob der Angeklagte D. als „Fahrer“ (unter Ziff. II. 12., 21., 24.-27., 29., 30., 32., 34., 37., 40.-43., 45.-52., 54. festgestellte Taten) oder „Beifahrer“ in Erscheinung getreten ist. d. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 5. c. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren gebildet. Sie hat dabei – trotz des Umstandes, dass der Angeklagte D. unter laufender Bewährung die meisten (37) Fahrten durchgeführt hat – wegen der gleichen Art und Weise der Tatbegehung und des vollumfänglichen Geständnisses einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 6. Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten O. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 2., 4.-5., 9. und 14. festgestellten Taten ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten in Betracht gekommen ist. a. Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellten Taten nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten O. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten O. ist der Umstand zu würdigen, dass er – im Vergleich zu den Mitangeklagten – die mit einigem Abstand wenigsten Fahrten durchgeführt hat, die zudem allesamt lange, nämlich zwischen mehr als sechs und mehr als sieben Jahren, zurückliegen. Zudem hat er nach den getroffenen Feststellungen nur als Beifahrer fungiert. Nach seiner letzten Fahrt im März 2019 ist er auch strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Zugunsten des Angeklagten O. ist auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich der Angeklagte O. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden hat. Ebenfalls als für den Angeklagten O. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation des Angeklagten kommen kann. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigenden Taten zu Ziff. II. 2., 4.-5., 9. und 14. jeweils eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand haben, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten O. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei sämtlichen Taten um mehr als das 1.900-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Weiterhin zulasten des Angeklagten O. hat die Kammer berücksichtigt, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist. In diesem Zusammenhang hat die Kammer aber nicht verkannt und dementsprechend in seine Würdigung mit einbezogen, dass die Vorstrafen des Angeklagten O. sehr lange zurückliegen. Die letzte Verurteilung datiert auf den 04.11.2004. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen kann, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). Die Beihilfehandlung des Angeklagten O. – nämlich die Durchführung der insgesamt 5 Kurierfahrten als „Beifahrer“ – hat für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttaten beigetragen. Denn auch diese Rolle war zum einen wichtig zur Aufrechterhaltung der Legende einer Urlaubsreise, zum anderen hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt, dass der Angeklagte O. auch als „Beifahrer“ das Auto gefahren ist und über die jeweiligen Verstecke und deren Handhabung Bescheid wusste. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte O. insgesamt 5 Kurierfahrten mit einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain um mehr als das 1.900-fache übersteigenden Menge durchgeführt hat, in der Gesamtschau dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. b. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten O. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für die unter Ziff. II. 2., 4.-5., 9. und 14. festgestellten Taten Einzelstrafen in Höhe von jeweils einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat die Kammer bei der Bildung der konkreten Einzelstrafen keine Differenzierung zwischen „Beifahrer“ und „Fahrer“ vorgenommen, da der Angeklagte O. nach den getroffenen Feststellungen durchweg als „Beifahrer“ tätig geworden ist. c. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 6. b. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gebildet. Sie hat dabei wegen der gleichen Art und Weise der Tatbegehung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte O. die im Vergleich mit den Mitangeklagten deutlich wenigsten Kurierfahrten durchgeführt hat, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. 7. Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten W. a. Bei der Strafzumessung betreffend die unter Ziffer II. 59. festgestellten Tat ist die Kammer zunächst gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten in Betracht gekommen ist. (1) Sieht das Gesetz – wie hier gemäß § 30a Abs. 3 BtMG – einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und kommt ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in Betracht, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 236/22 –, Rn. 5, juris). Die allgemeinen Milderungsgründe tragen einen minder schweren Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG, der zunächst einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnen würde, in Bezug auf die festgestellte Tat nicht. Für die Frage, ob ein unbenannter minder schwerer Fall vorliegt, ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten W. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zugunsten des Angeklagten W. ist zunächst seine in Teilen geständige Einlassung zu würdigen. Auch die lange Verfahrensdauer hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Des Weiteren strafmildernd zu werten ist der Umstand, dass sich der erstinhaftierte Angeklagte W. für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden hat und die Haft sich für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des Umstandes, dass er für diesen sehr langen Zeitraum von seiner Familie getrennt war, als besonders belastend dargestellt hat. Ebenfalls als für den Angeklagten W. belastend und somit strafmildernd gewertet hat die Kammer den Umstand, dass das Verfahren eine große mediale Aufmerksamkeit erregt hat und es mithin zu einer erschwerten Rehabilitation des Angeklagten kommen kann. Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 59. festgestellte Tat mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt und dass die Beteiligung des Angeklagten W. – im Vergleich zu den Beihilfehandlungen der mitangeklagten Kuriere – nach Dafürhalten der Kammer untergeordneter einzuschätzen ist. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er für seine Tatbeteiligung nach den getroffenen Feststellungen keine Bezahlung erhalten hat. Darüber hinaus hat die Kammer bei der unter Ziff. II. 59. festgestellten Tat zusätzlich positiv gewürdigt, dass die Betäubungsmittel aufgrund der Sicherstellung durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht in den Verkehr gelangt sind. Mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel ist die üblicherweise von Betäubungsmitteln ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigende Tat zu Ziff. II. 59. eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hat, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten W. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von fünf Gramm Cocain-HCl war bei der festgestellten Tat um mehr als das 5.000-fache überschritten. Kokain ist zudem als „harte“ Droge zu klassifizieren, deren Gefährlichkeit im Vergleich zu anderen vom BtMG umfassten Rauschmitteln als hoch einzuschätzen ist. Weiterhin zulasten des Angeklagten W. hat die Kammer berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft ist und während der Tat unter laufender Bewährung gestanden hat. Der Angeklagte zeigt sich dadurch in hohem Maße sanktionsresistent. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung weicht das Tatbild aus Sicht der Kammer unter Einbeziehung der zuvor dargestellten allgemeinen Milderungsgründe insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem solchen Maße nach unten ab, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Auch die Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nicht. In der Zusammenschau von den o.g. allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe lässt sich aus Sicht der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis kein minder schwerer Fall begründen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beihilfe grundsätzlich einen minder schweren Fall begründen kann, wobei für die Einordnung der Schuld des Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, auch wenn die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH Beschl. v. 19. 3. 2003 – 2 StR 530/02, BeckRS 2003, 3662; BGH NStZ 2014, 465; BGH Beschl. v. 9. 7. 2015 – 1 StR 7/15, BeckRS 2015, 13123; BGH Beschl. v. 14. 10. 2020 – 1 StR 211/20, BeckRS 2020, 31962; BGH Beschl. 25. 2. 2021 – 1 StR 20/21, BeckRS 2021, 9776). Die Beihilfehandlung des Angeklagten W. – nämlich das Aufziehen von Winterreifen – hat für sich genommen ganz wesentlich zum Erfolg der Haupttat beigetragen. Denn ohne Winterreifen hätte die Fahrt nach Italien nicht durchgeführt werden können. Zudem führt insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte W. Beihilfe zu einer Kurierfahrt von einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge in Höhe von 38,2 Kilogramm Kokain geleistet hat, in der Gesamtschau dazu, dass aus Sicht der Kammer das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass eine Strafe nach dem Regelstrafrahmen eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Die Kammer hat allerdings – wie bereits eingangs ausgeführt – in Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und ist demzufolge von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. (2) Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren sowie 11 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach für die unter Ziff. II. 59. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. b. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat ist die Kammer bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Da der Angeklagte W. sowohl gewerbsmäßig im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG als auch mit einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG Handel getrieben hat, hat die Kammer den erhöhten Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG angewendet, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung, ob die Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle geboten erscheint, bedurfte (vgl. BGH NStZ 2004, 265). Zwar kann die Indizwirkung der Regelbeispiele durch besonders strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, insbes. durch vertypte Milderungsgründe. Vorliegend ist von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG nicht abzusehen, da keine erheblichen Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten W. streiten. Es kommen weder Strafrahmenmilderungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches noch deliktsspezifische in Betracht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten W. zunächst die unter Ziff. V. 7. a. (1) beschriebenen, sich nicht auf die konkrete Tat beziehenden Umstände berücksichtigt. Weiterhin war in Bezug auf die unter Ziff. II. 56. festgestellte Tat zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als 4 Jahre zurückgelegen hat. Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die vermittelnde Handlung des Angeklagten W. – im Vergleich zur An- und Verkaufshandlung des Angeklagten R. – nach Dafürhalten der Kammer untergeordneter einzuschätzen ist. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Bezahlung seiner Vermittlungstätigkeit nicht festgestellt werden konnte. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die zu würdigende Tat zu Ziff. II. 56. eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hat, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten W. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC war um mehr als das 34-fache überschritten. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat ist die Kammer bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, § 38 Abs. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall, der gemäß § 34 Abs. 4 KCanG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu 5 Jahren eröffnen würde, liegt nicht vor. Bei der durchgeführten Gesamtbetrachtung aller für die Strafzumessung in Betracht kommenden allgemeinen Milderungsgründe im Sinne des § 46 StGB wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten W. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße positiv ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschien und die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG den Besonderheiten der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat nicht gerecht und zu hart erscheinen würde. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen: Zu Gunsten des Angeklagten W. hat die Kammer auch hinsichtlich der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat zunächst die unter Ziff. V. 7. a. (1) beschriebenen, sich nicht auf die konkrete Tat beziehenden Umstände berücksichtigt mit der Maßgabe, dass sich der Angeklagte W. in Bezug auf diese Tat – mit Ausnahme der Täterschaft des Angeklagten R. – vollumfänglich geständig eingelassen hat. Weiterhin hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwei Jahre zurückgelegen hat. Strafschärfend stand dem gegenüber, dass auch die unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat eine ganz erhebliche Gewichts- und Wirkstoffmenge zum Gegenstand hatte, was das Ausmaß der kriminellen Energie des Angeklagten W. verdeutlicht. Die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC war im Hinblick auf die insgesamt abverkaufte Menge von 3,12 Kilogramm um mehr als das 70-fache überschritten. Weiterhin zulasten des Angeklagten W. hat die Kammer berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft ist und während der Tat unter laufender Bewährung gestanden hat. Der Angeklagte zeigt sich dadurch in hohem Maße sanktionsresistent. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden oben aufgeführten Gesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Sinne des § 46 StGB gegeneinander abgewogen und berücksichtigt und hält danach eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den unter Ziff. V. 7. a.-c. gebildeten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten gebildet. Sie hat dabei wegen des verhältnismäßig kurzen Tatzeitraumes von unter zwei Jahren sowie aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte W. sich in Bezug auf alle festgestellten Taten zumindest teilgeständig eingelassen hat, einen straffen Zusammenzug und eine geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe für gerechtfertigt gehalten. VI. (Einziehungsentscheidung) 1. Die bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten O. am 03.05.2023 sichergestellten Mobiltelefone unterliegen als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, 2. Var. StGB der Einziehung. Die Telefone waren Tatwerkzeuge im Sinne der vorgenannten Vorschrift, da sie zur Kommunikation mit dem Angeklagten R. genutzt worden sind. 2. Auch die bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten W. am 03.05.2023 sichergestellten Mobiltelefone, Y. und N., unterliegen als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, 2. Var. StGB der Einziehung. Die Telefone waren Tatwerkzeuge im Sinne der vorgenannten Vorschrift, da sie zur Kommunikation mit dem Angeklagten R. genutzt worden sind. 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffend die Angeklagten beruht jeweils auf §§ 73 Abs. 1, 73 c Satz 1 StGB. Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften, unterliegen der Einziehung, weil sie der Täter aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst und damit durch die Tat i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH BeckRS 2006, 420; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) erlangt hat. Da sämtliche nachgenannten Geldbeträge nicht mehr gegenständlich vorhanden sind, war die Einziehung des Wertersatzes gem. § 73 c Satz 1 StGB anzuordnen. a. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte R. pro transportiertem Kilogramm Kokain eine Entlohnung in Höhe von 2.500,00 € von seinen Auftraggebern erhalten. (1) In der unter Ziff. II. 1. festgestellten Tat hat der Angeklagte R. insgesamt 105.000,00 € erhalten (42 Kilogramm Kokain x 2.500,00 €). (2) In der unter Ziff. II. 55. festgestellten Tat hat der Angeklagte R. insgesamt 72.500,00 € erhalten (29 Kilogramm Kokain x 2.500,00 €). (3) In den unter Ziff. 2.-54 sowie 57. festgestellten Taten hat der Angeklagte R. insgesamt 2.025.000,00 € erhalten (15 Kilogramm Kokain x 54 Fahrten x 2.500,00 €). (4) In der unter Ziff. II. 56. festgestellten Tat hat der Angeklagte R. die insgesamt zwei Kilogramm Marihuana nach den getroffenen Feststellungen für insgesamt 8.000,00 € an den gesondert verfolgten KE. verkauft. Eine mindernde Anrechnung des Einkaufspreises beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt nicht in Betracht (Fischer StGB, 71. Aufl. 2024, § 73d Rn. 5; BT-Drs. 18/9525, 68; vgl. schon zur früheren Rechtslage BGH BeckRS 2003, 08715). (5) Nach den getroffenen Feststellungen erhielt der Angeklagte R. aus den Verkäufen aus der Marihuana-Plantage (unter Ziff. II. 58. festgestellte Tat) insgesamt 15.600,00 €, nämlich 7.500,00 € am 02.05.2022, 2.500,00 € am 03. bzw. 04.05.2022, 3.100,00 € am 07.06.2022 sowie nochmals 2.500,00 € am 09.07.2022. Insgesamt erlöste der Angeklagte R. nach den getroffenen Feststellungen aus den Betäubungsmittelgeschäften eine Summe in Höhe von 2.226.100,00 €. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich die jeweilige gesamtschuldnerische Haftung mit den Mitangeklagten (mit Ausnahme des Angeklagten T. ), in Höhe einer Summe von 2.080.850,00 haftet der Angeklagte R. alleine. b Die Angeklagte G. hat nach den getroffenen Feststellungen insgesamt 21 Fahrten durchgeführt. Hierbei ist sie 15-mal als „Beifahrerin“ (unter Ziff. II. 21., 23., 25., 27., 30., 32., 33., 36., 37., 40., 42., 43., 45., 50. und 54. 35.-40., 42.-43., 45., 50., 53. und 54. festgestellte Taten) in Erscheinung getreten und hat hierfür insgesamt 7.500,00 € (15 x 500,00 €) erhalten. Weiterhin hat sie sechs Kurierfahrten als „Fahrerin“ durchgeführt, wobei sie hierfür 11.250,00 € (unter Ziff. II. N03., 35., 38., 39., und 53. festgestellte Taten; 5 x 15 Kilo x 150,00 €) und 4.350,00 € (unter Ziff. II. 55. festgestellte Tat; 29 Kilo x 150,00 €) erhalten hat. Hinsichtlich des Gesamtbetrages in Höhe von 23.100,00 € besteht eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten R. , weil die Bezahlung der Kuriere aus der Entlohnung des Angeklagten R. erfolgt ist. c. Die Angeklagte L. ist nach den getroffenen Feststellungen 25-mal als „Fahrerin“ in Erscheinung getreten und hat somit insgesamt 56.250,00 € (25 x 15 Kilo x 150,00 €) erhalten. In Höhe der vorgenannten Summe besteht aus den unter VI. 3. b. geschilderten Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten R. . d. Der Angeklagte D. hat nach den getroffenen Feststellungen insgesamt 37 Fahrten durchgeführt. Hierbei ist er 13-mal als „Beifahrer“ (unter Ziff. II. 6.-8., 10.-11., 13., 15.-19., 22., 44. festgestellte Taten) in Erscheinung getreten und hat hierfür insgesamt 6.500,00 € (13 x 500,00 €) erhalten. Weiterhin hat er 24 Kurierfahrten als „Fahrer“ (unter Ziff. II. 12., 21., 24.-27., 29., 30., 32., 34., 37., 40.-43., 45.-52., 54. festgestellte Taten) durchgeführt, wofür er insgesamt 54.000,00 € (24 x 15 Kilo x 150,00 €) erhalten hat. Hinsichtlich des Gesamtbetrages in Höhe von 60.500,00 € besteht aus den unter VI. 3. b. geschilderten Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten R. . e. Fünf Kurierfahrten als „Beifahrer“ hat der Angeklagte O. durchgeführt, wofür er insgesamt 2.500,00 € (5 x 500,00 €) erhalten hat. In Höhe der vorgenannten Summe besteht aus den unter VI. 3. b. geschilderten Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten R. . f. Der Angeklagte W. hat aus der unter Ziff. II. 58. festgestellten Tat insgesamt 2.900,00 € erlangt, wobei er am 02.05.2022 aus einem Abverkauf des Angeklagten R. einen Anteil von 400,00 € erhielt. Aus einem am 03.05.2022 vorgenommenen Abverkauf erhielt der Angeklagte W. einen Betrag in Höhe von 2.500,00 €, den er im weiteren Verlauf an den Angeklagten R. weiterleitete. Aus dem Vorgenannten ergibt sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten W. und R. hinsichtlich der 2.900,00 €. 4. Eine Einziehung der Fahrzeuge IW. und OO. scheidet aus, da keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten, dass die nicht an diesem Verfahren beteiligten, derzeitigen Eigentümer der beiden Fahrzeuge diese gemäß § 74a Nr. 2 StGB in verwerflicher Weise erworben haben. Auch die Einziehung des XN. in diesem Verfahren scheidet aus. In der Hauptverhandlung konnten keine Feststellungen getroffen werden, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der Angeklagte W. das vorgenannte Fahrzeug als Belohnung bzw. Entlohnung gemäß § 73 StGB erlangt hätte. Auch eine Einziehung gemäß § 74a Nr. 2 StGB kommt nicht in Betracht, da in der Hauptverhandlung keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten, dass die Ehefrau des Angeklagten W. den XN. in verwerflicher Weise erworben hat. K. (Teilfreisprüche) 1. Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegenüber allen Angeklagten erhobenen Vorwurfs, sich an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben, deren Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht und in § 100b Abs. 2 Nr. 5 lit. b) genannt sind (Fall 1 der Anklageschrift vom 23.08.2024), sind sämtliche Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der Judikatur des BGH enthält der Vereinigungsbegriff des § 129 Abs. 2 StGB ein personelles, ein zeitliches, ein organisatorisches und ein interessenbezogenes Element (BGHSt 66, 137 = NStZ 2022, 606 Rn. 19 mit PK Mosbacher = NJW 2021, 2813 mAnm Kinzig = JA 2021, 961 mBespr v. Heintschel-Heinegg; BGH NStZ 2022, 35 Rn. 8; BeckRS 2022, 33055 Rn. 25). Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es am interessenbezogenen Element. Denn ein solches Interesse der Mitglieder einer kriminellen Vereinigung muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGHSt 66, 137 = NStZ 2022, 606 Rn. 21; BGH NStZ 2022, 35 Rn. 9; 2022, 159 Rn. 7; Wimmer wistra 2023, 142 (143)). Das gemeinsame Interesse muss übergeordnet sein, dh in Zweifelsfällen den individuellen Zielen gegenüber vorrangig und geeignet, sich gegenüber diesen durchzusetzen (BGHSt 66, 137 = NStZ 2022, 606 Rn. 23). Allein aus der beabsichtigten Begehung von Straftaten ergibt sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse; das Erfordernis der bezweckten Straftatbegehung ergibt sich schließlich ohnehin bereits aus § 129 Abs. 1 S. 1 StGB (BGHSt 66, 137 = NStZ 2022, 606 Rn. 28). Nach den getroffenen Feststellungen handelten sämtliche Angeklagte aus einem eigennützigen Interesse. Sie begingen Straftaten, um Geld damit zu verdienen. Ein über die Begehung von Straftaten hinausgehendes, noch dazu gemeinsames Interesse hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. 2. Insoweit dem Angeklagten O. in Fall 12 der Anklageschrift vom 23.08.2024 vorgeworfen worden ist, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Hilfe geleistet und dabei selbst als Mitglied dieser Bande gehandelt zu haben, ist dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte O. am 19.03.2019 gemeinsam mit dem Angeklagten D. eine Kurierfahrt nach UK. durchgeführt hat (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III. 12.). C. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten aus § 465 Abs. 1 StPO. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.