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Urteil

L 11 KR 773/03

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungsbezüge aus einer frühpensionierungsbedingten Betriebsrente und zugehöriger Subvention sind beitragspflichtige Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld. • Die Beitragspflicht ergibt sich kraft Gesetzes aus § 232a Abs.4 i.V.m. § 226 Abs.1 Ziff.3 SGB V sowie § 57 Abs.1 SGB XI; Kenntnis oder Belehrung des Versicherten ist dafür nicht erforderlich. • Nur Leistungen, die tatsächlich der Versorgung dienen (z. B. Betriebsrente, VMA-Subvention), sind als Versorgungsbezüge anzusehen; für sonstiges Überbrückungsgeld bestand Wahlmöglichkeit zur Einmalzahlung, die hier nicht beitragswirksam wurde. • Die Beiträge aus Versorgungsbezügen hat der Betroffene gemäß § 250 Abs.1 Nr.1 SGB V zu tragen; Verfassungs- und Gleichbehandlungsbedenken greifen nicht durch.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht von Betriebsrente und Subvention bei Arbeitslosengeldbezug • Versorgungsbezüge aus einer frühpensionierungsbedingten Betriebsrente und zugehöriger Subvention sind beitragspflichtige Einnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld. • Die Beitragspflicht ergibt sich kraft Gesetzes aus § 232a Abs.4 i.V.m. § 226 Abs.1 Ziff.3 SGB V sowie § 57 Abs.1 SGB XI; Kenntnis oder Belehrung des Versicherten ist dafür nicht erforderlich. • Nur Leistungen, die tatsächlich der Versorgung dienen (z. B. Betriebsrente, VMA-Subvention), sind als Versorgungsbezüge anzusehen; für sonstiges Überbrückungsgeld bestand Wahlmöglichkeit zur Einmalzahlung, die hier nicht beitragswirksam wurde. • Die Beiträge aus Versorgungsbezügen hat der Betroffene gemäß § 250 Abs.1 Nr.1 SGB V zu tragen; Verfassungs- und Gleichbehandlungsbedenken greifen nicht durch. Die Klägerin, Jahrgang 1949, schied zum 31.12.1999 im Rahmen eines Frühpensionierungsprogramms der IBM aus und erhielt ab 01.01.2000 laufende Zahlungen (vorzeitige IBM-Altersrente, Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs, Überbrückungsgeld, Sozialversicherungszuschuss). Während zweier Zeiträume 2000–2001 bezog sie Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichert. Die beklagte Krankenkasse forderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den als Versorgungsbezügen eingestuften Zahlungen und setzte einen Forderungsbetrag fest. Die Klägerin behauptete, es handele sich teilweise um Kapitalabfindungen/Entschädigungszahlungen, nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge, und sie sei nicht belehrt worden; zudem habe sie bei Wahl einer Einmalzahlung keine Beiträge zahlen müssen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. • Versicherungs- und Beitragspflicht: Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs versicherungspflichtig (§ 232a SGB V, § 20 SGB XI). Danach sind neben dem Arbeitslosengeld auch der Rente gleichgestellte Einnahmen beitragspflichtig (§ 57 Abs.1 SGB XI, § 232a Abs.4 i.V.m. § 226 Abs.1 Ziff.3 SGB V). • Begriff der Versorgungsbezüge: Die vorgezogene IBM-Altersrente und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs erfüllen die Merkmale betrieblicher Altersversorgung (Versorgungszweck, Auslösung durch biologisches Ereignis, Anlass des Arbeitsverhältnisses) und sind daher nach § 229 SGB V beitragspflichtig. • Wahlmöglichkeit und Relevanz des Überbrückungsgeldes: Für das Überbrückungsgeld bestand die Wahl, es einmalig auszuzahlen; das Überbrückungsgeld wurde jedoch bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt, sodass die Frage seiner Einstufung für den Streit unerheblich blieb. • Rechtsfolgen und Einziehung: Die Klägerin hat die Beiträge selbst zu tragen (§ 250 Abs.1 Nr.1 SGB V); vertragliche Hinweise im Merkblatt bestätigen die Belastung mit gesetzlichen Abgaben und ermöglichen der Krankenkasse den Einzug. • Kenntnis- bzw. Belehrungsfrage: Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen folgt kraft Gesetzes; sie ist nicht von der Kenntnis oder Belehrung des Versicherten abhängig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die gesetzliche Belastung von Versorgungsbezügen ist mit Verfassungsrecht vereinbar; BSG- und BVerfG-Rechtsprechung lässt die Regelung zu. • Höhe der Beiträge: Die Klägerin hat gegen die Berechnung der Beitragshöhe keine Einwendungen erhoben; insoweit sind keine Fehler feststellbar. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig. Die vorgezogene Betriebsrente und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs stellen beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar, aus denen während des Arbeitslosengeldbezugs Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Die Klägerin hat die Beiträge selbst zu tragen, und die Beklagte kann diese einziehen; mögliche Wahlrechte für eine Einmalzahlung des Überbrückungsgeldes änderten an der Beitragspflicht der Betriebsrente/Subvention nichts. Verfassungs- oder Gleichbehandlungsbedenken rechtfertigen keinen Eingriff in die gesetzlich normierte Beitragspflicht; die Berufung war daher unbegründet.