Urteil
L 8 AL 3169/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt mit Aufnahme einer Beschäftigung nur, wenn diese nicht unverzüglich dem Arbeitsamt mitgeteilt wird (§ 122 Abs.1 Nr.2 SGB III).
• Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen; eine Meldung am 4. Tag kann noch unverzüglich sein.
• Ein telefonischer Anruf, aus dem der Betroffene berechtigt schließt, er müsse nichts weiter veranlassen, kann die Mitteilungspflicht erfüllen und eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 SGB X ausschließen.
• Formelle Anhörungsmängel eines Bescheids können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden.
• Die Sozialgerichte haben bei Glaubwürdigkeitswürdigung des Mietters Ermessensfehler der Behörde zu überprüfen; hier war die Klägerin glaubhaft und die Berufung der Behörde unbegründet.
Entscheidungsgründe
Arbeitsaufnahme und Mitteilungspflicht: Telefonische Nachmeldung am 4. Tag kann noch unverzüglich sein • Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt mit Aufnahme einer Beschäftigung nur, wenn diese nicht unverzüglich dem Arbeitsamt mitgeteilt wird (§ 122 Abs.1 Nr.2 SGB III). • Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen; eine Meldung am 4. Tag kann noch unverzüglich sein. • Ein telefonischer Anruf, aus dem der Betroffene berechtigt schließt, er müsse nichts weiter veranlassen, kann die Mitteilungspflicht erfüllen und eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 SGB X ausschließen. • Formelle Anhörungsmängel eines Bescheids können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Die Sozialgerichte haben bei Glaubwürdigkeitswürdigung des Mietters Ermessensfehler der Behörde zu überprüfen; hier war die Klägerin glaubhaft und die Berufung der Behörde unbegründet. Die Klägerin war nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld. Sie nahm vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 eine dreitägige befristete Beschäftigung auf (23,25 Stunden/Woche). Das Arbeitsamt erfuhr hierüber später und hob die Leistungsbewilligung ab 09.12.2002 auf sowieforderte Leistungen zurück. Die Klägerin erklärte, sie habe am 13.12.2002 telefonisch beim Arbeitsamt mitgeteilt, dass es sich um eine kurzfristige Probebeschäftigung gehandelt habe, und ihr sei gesagt worden, sie müsse nichts weiter veranlassen. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Arbeitsamt legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden die Streitigkeiten für den Zeitraum 09.–11.12.2002 erledigt; im Übrigen blieb streitig, ob die Mitteilung unverzüglich erfolgte und die Rückforderung gerechtfertigt war. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143,144 SGG). • Wesentliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten ist § 48 SGB X; maßgeblich ist, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und ob Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden. • Arbeitslosigkeit endet bei Beschäftigung von 15 Stunden/Woche oder mehr (§ 118 SGB III). Die Klägerin nahm eine über dieser Grenze liegende Tätigkeit auf, weshalb grundsätzlich eine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs.1 SGB I bestand. • Nach § 122 Abs.1 Nr.2 SGB III erlischt die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit Aufnahme einer Beschäftigung, wenn diese nicht unverzüglich mitgeteilt wird. • Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt; der Anruf am 13.12.2002 (4. Tag) war in ihrer Lebenssituation (familäre Belastungen, Arbeitsgerichtstermin, kurzfristiger Einsatzbeginn) noch ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich. • Der Senat hat die Klägerin für glaubhaft gehalten; ihre Angaben waren stimmig und nachvollziehbar, weshalb das Erlöschen der persönlichen Meldung nicht eintrat. • Auch wenn das Merkblatt des Arbeitsamts irreführende Hinweise enthielt, ist dies für die materielle Rechtslage nicht entscheidend; maßgeblich ist die gesetzliche Unverzüglichkeit. • Selbst bei anderweitiger Wertung hätte der Anruf, der den Eindruck erweckte, es sei nichts weiter zu tun, dazu geführt, dass die Klägerin berechtigt davon ausging, ihre Mitteilung sei ausreichend, sodass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X nicht vorlagen. • Formelle Fehler im Anhörungsschreiben wurden durch das Widerspruchsverfahren geheilt; das Sozialgericht hat die Aufhebung der Rückforderungsentscheidung bestätigt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Sozialgerichts bleibt in der Sache bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt hat und die Wirkung ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung daher nicht erloschen ist. Folglich war die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum rechtswidrig und die Rückforderungsforderung unbegründet. Das Arbeitsamt trägt die Kosten des Rechtsstreits; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hatte damit in der Hauptsache Erfolg, weil ihre glaubhafte, rechtzeitig erfolgte Mitteilung die Voraussetzungen für die Ruhendsetzung oder den Wegfall des Anspruchs nicht erfüllte.