Urteil
L 11 KR 181/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Tätigkeit als Innenraumgestalterin/Einrichtungsberaterin ist grundsätzlich nicht Künstlersozialversicherungspflichtig, wenn der dienstleistende Charakter überwiegt.
• Entscheidend für die Einordnung unter das KSVG ist, ob die Tätigkeit eigenschöpferischen, künstlerisch-ästhetischen Entwurf in den Vordergrund stellt; reine Beratungs- oder Dienstleistungsleistungen fallen hier nichtunter.
• Allein fehlende Möglichkeit der Versicherung in berufsständischen Versorgungswerken begründet keine Pflichtversicherung nach dem KSVG; maßgeblich ist die künstlerische Zuordnung nach § 1 KSVG.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme in Künstlersozialversicherung bei überwiegender Innenraumgestaltung • Eine Tätigkeit als Innenraumgestalterin/Einrichtungsberaterin ist grundsätzlich nicht Künstlersozialversicherungspflichtig, wenn der dienstleistende Charakter überwiegt. • Entscheidend für die Einordnung unter das KSVG ist, ob die Tätigkeit eigenschöpferischen, künstlerisch-ästhetischen Entwurf in den Vordergrund stellt; reine Beratungs- oder Dienstleistungsleistungen fallen hier nichtunter. • Allein fehlende Möglichkeit der Versicherung in berufsständischen Versorgungswerken begründet keine Pflichtversicherung nach dem KSVG; maßgeblich ist die künstlerische Zuordnung nach § 1 KSVG. Die Klägerin, Diplom-Designerin (Produktgestaltung), beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG ab 01.01.2001 und gab an, als Industriedesignerin, Formgestalterin und Layouterin tätig zu sein. Sie legte Werbeprospekte und Rechnungen für Beratungen, Entwürfe, Architekturvisualisierungen, Messestände und Darstellungstätigkeiten vor. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, ihre Tätigkeit sei überwiegend Einrichtungsberatung/Innenraumgestaltung und nicht künstlerisch im Sinne des KSVG. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab mit der Feststellung, der dienstleistende Charakter der Raumgestaltung überwiege gegenüber eigenschöpferischem Design. Die Klägerin legte Berufung ein und betonte die designorientierten Anteile ihrer Arbeit; sie verwies auf individuelle Möbelentwürfe, digitale Präsentationen und gestalterische Leistungen. Die Beklagte hielt an der Einordnung als Innenarchitektur/Einrichtungsberatung fest. Das Landessozialgericht schloss sich der Begründung des SG an und erklärte die Berufung für unbegründet. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und somit zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist, ob eine eigenschöpferische, künstlerisch-ästhetische Leistung den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet (vgl. § 1 KSVG). • Tatsächliche Würdigung: Die vorgelegten Rechnungen, der Prospekt und das Auftreten der Klägerin als "freie Einrichtungsberatung" zeigen, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Innenraumgestaltung und beratenden Dienstleistung liegt, nicht im eigenständigen Design-Entwurf. • Abgrenzung Design/Handwerk/Architektur: Design setzt den klar abgrenzbaren eigenschöpferischen Entwurf in den Vordergrund; bei Kombination mit handwerklicher Umsetzung oder bei primär dienstleistender Raumgestaltung überwiegt hingegen handwerklich/architektonisches Tätigkeitsbild. • Rechtsfolgenerwägung: Soweit Architekturtätigkeit berührt ist, gilt nach dem Schutzzweck des KSVG als Künstlerin nur, wer in fachkundigen Kreisen als solche anerkannt ist; die Klägerin hat dafür keine Anhaltspunkte vorgetragen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Das Fehlen eines Zugangs zu berufsständischen Versorgungswerken kann nicht die Einordnung nach § 1 KSVG ersetzen; die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt und steht im Einklang mit Art. 3 GG. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG an und sieht keine Veranlassung zur weiteren Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es wurde bestätigt, dass die Klägerin nicht in die Künstlersozialversicherung aufzunehmen ist, weil der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Innenraumgestaltung/Einrichtungsberatung liegt und damit der dienstleistende Charakter gegenüber eigenschöpferischem Design überwiegt. Eine Versicherungsfeststellung nach dem KSVG wurde deshalb nicht zugesprochen. Dass die Klägerin sich nicht in berufsständischen Versorgungswerken versichern kann, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts; maßgeblich ist die künstlerische Zuordnung der Tätigkeit nach § 1 KSVG, die hier nicht gegeben ist.