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Urteil

L 13 AL 4846/03

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen (§ 200 Abs.1 SGB III i.V.m. § 195 SGB III). • Das für die Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legende Bemessungsentgelt ist dasjenige, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vermindert um auf Einmalzahlungen entfallende Beträge (§ 200 Abs.1 SGB III). • Die Regelung des § 200 Abs.1 SGB III ist verfassungsgemäß; eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, da höchstrichterliche Entscheidungen diese Rechtsauffassung bestätigen.
Entscheidungsgründe
Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe • Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen (§ 200 Abs.1 SGB III i.V.m. § 195 SGB III). • Das für die Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legende Bemessungsentgelt ist dasjenige, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vermindert um auf Einmalzahlungen entfallende Beträge (§ 200 Abs.1 SGB III). • Die Regelung des § 200 Abs.1 SGB III ist verfassungsgemäß; eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, da höchstrichterliche Entscheidungen diese Rechtsauffassung bestätigen. Der Kläger, Jahrgang 1945, bezog nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bis 6. August 2003. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes waren Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) nicht dauerhaft berücksichtigt worden, was zu unterschiedlichen Bemessungsentgelten führte. Nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 7. August 2003 und machte geltend, die Einmalzahlungen seien bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sodass ein höheres Bemessungsentgelt (590 EUR statt 520 EUR) zugrunde zu legen sei. Die Behörde lehnte ab; das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht ein. Die BKK bestätigte, für Beitragszwecke sei ein niedrigeres tägliches Regelentgelt zugrunde gelegt worden. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 143,151 SGG). • Anspruchsvoraussetzungen: Der Kläger erfüllt die Anspruchsgrundlagen für Alhi nach § 190 Abs.1 SGB III (Arbeitslosigkeit, Meldung, Erschöpfung des Alg‑Anspruchs, Bedürftigkeit). • Bedürftigkeit: Vermögen der Eheleute bleibt unter den Freibeträgen nach AlhiV, sodass Bedürftigkeit gegeben ist (§ 1 AlhiV, § 4 Abs.2 AlhiV). • Bemessungsgrundlage: Nach § 195 SGB III und insbesondere § 200 Abs.1 SGB III ist das Bemessungsentgelt für Alhi dasjenige, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, vermindert um den auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entfallenden Betrag. • Anwendung auf den Fall: Das Arbeitsamt hat das für den Krankengeldzeitraum zugrundeliegende Entgelt korrekt ermittelt (§ 135 Abs.4, § 130 Abs.1 SGB III) und die Einmalzahlungen bei der Alhi‑Bemessung unberücksichtigt gelassen, wodurch sich das Bemessungsentgelt von 590 EUR auf 520 EUR reduzierte. • Verfassungsmäßigkeit: § 200 Abs.1 SGB III ist verfassungsgemäß; der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die eine Verfassungswidrigkeit verneint. • Rechtsfolge: Da die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden, besteht kein Anspruch des Klägers auf ein höheres Bemessungsentgelt für die Alhi. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mit einem Bemessungsentgelt von 590 EUR; das zutreffende Bemessungsentgelt beträgt 520 EUR, weil gesetzlich die auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entfallenden Beträge bei der Alhi‑Bemessung nicht zu berücksichtigen sind (§ 200 Abs.1, § 195 SGB III). Die Voraussetzungen für Alhi sind zwar erfüllt (Arbeitslosigkeit, Erschöpfung des Alg‑Anspruchs, Bedürftigkeit), jedoch ist die Behörde rechtmäßig vorgegangen bei der Reduzierung des Bemessungsentgelts. Die Entscheidung beruht auf einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb die Revision nicht zugelassen wurde.