Urteil
L 1 KG 1274/02
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Berufung gegen die Entscheidung über erhöhte Kindergeldzahlungen für Mai 1990 bis Dezember 1993 ist unbegründet.
• § 21 BKGG (Neuregelung zur Steuerfreistellung des Existenzminimums) ist verfassungskonform und auf nicht bestandskräftige Fälle 1983–1995 anzuwenden.
• Voraussetzung für Nachzahlungen nach § 21 BKGG ist, dass die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt ist; ansonsten bleibt die Minderung nach § 10 BKGG maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung von erhöhtem Kindergeld wegen Anwendung von §21 BKGG • Die Berufung gegen die Entscheidung über erhöhte Kindergeldzahlungen für Mai 1990 bis Dezember 1993 ist unbegründet. • § 21 BKGG (Neuregelung zur Steuerfreistellung des Existenzminimums) ist verfassungskonform und auf nicht bestandskräftige Fälle 1983–1995 anzuwenden. • Voraussetzung für Nachzahlungen nach § 21 BKGG ist, dass die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt ist; ansonsten bleibt die Minderung nach § 10 BKGG maßgeblich. Der 1935 geborene Kläger, Amtsrichter, bezog für seine 1975, 1979 und 1985 geborenen Kinder Kindergeld. Nach einer Erklärung 1988 erhielt er von Mai 1990 bis Dezember 1993 nur Sockelbeträge, weil er keine Einkommensnachweise vorlegte. Er beantragte ab November 1990 Auszahlung des vollen Kindergelds mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzungen, das Landesamt entzog ihm dennoch das über den Sockel hinausgehende Kindergeld für Mai 1990 bis Dezember 1993 wegen mangelnder Mitwirkung und erließ 1994 einen entsprechenden Bescheid. Nach Widerspruch und Klage führte eine Überprüfung nach neuem § 21 BKGG (Gesetz zur Familienförderung 1999) zu einem Bescheid 2001, dass kein Nachzahlungsanspruch bestehe. Das Sozialgericht wies die Klage 2002 ab; die Berufung blieb erfolglos. • Anwendbare gesetzliche Regelung war für den Streitzeitraum § 10 BKGG in der damaligen Fassung, nach der bei Überschreiten bestimmter Freibeträge das Kindergeld stufenweise bis auf Sockelbeträge zu mindern war. • Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung 1999 eine Sonderregelung (§ 21 BKGG) eingeführt und im Einkommensteuergesetz § 53 neu geregelt, um das Existenzminimum der Kinder in nicht bestandskräftigen Fällen 1983–1995 steuerlich freizustellen. • Nach § 21 BKGG ist eine von §§ 10 und 11 abweichende Bewilligung von Kindergeld für Monate 1983–1995 nur möglich, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Kinderfreibeträge nicht vorläufig ist und das Existenzminimum nicht nach § 53 EStG steuerfrei belassen wurde. • Die Neuregelung setzt die Vorgaben des BVerfG um und ist verfassungskonform; das BVerfG hat die Regelung nicht in verfassungsrechtlicher Prüfung einbezogen, weil die Änderung eine nachhaltige Verbesserung darstellt. • Das Landesamt hat § 21 BKGG und die darauf beruhende Überprüfung nach § 53 EStG zutreffend angewandt; vorliegend ergab die Überprüfung keine Grundlage für Nachzahlungen, weshalb die vormalige Einschränkung auf Sockelbeträge wirksam blieb. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt, dass für den Zeitraum 01.05.1990 bis 31.12.1993 kein Anspruch auf Kindergeld über den gezahlten Sockelbetrag hinaus besteht. Die Anwendung der damals einschlägigen Minderungsvorschriften des § 10 BKGG war nicht entscheidungserheblich, weil der Gesetzgeber mit § 21 BKGG und § 53 EStG eine spezielle Nachprüfungsregelung für nicht bestandskräftige Jahre 1983–1995 geschaffen hat. Diese Neuregelung ist verfassungskonform und wurde hier korrekt zugrunde gelegt; eine Nachzahlung konnte deshalb nicht erfolgen. Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nicht erstattungsfähig.