Urteil
L 11 KR 2274/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erstattung selbstbeschaffter Mietkosten scheidet aus, wenn der Versicherte den nach § 13 Abs. 3 SGB V vorgesehenen Beschaffungsweg nicht abgewartet hat.
• Eine Klageänderung zur Geltendmachung abgetretener Forderungen ist nur dann sachdienlich, wenn dadurch Folgeprozesse zwischen den bisherigen Prozessparteien vermieden werden; die Vermeidung Dritter rechtfertigt keine Sachdienlichkeit.
• Ansprüche auf Erstattung nach § 31 Abs. 3 SGB IX setzen voraus, dass ein eigener Leistungsanspruch auf das geeignete Hilfsmittel besteht.
• Fehlt dem Klägerin eine tatsächliche Kostenbelastung, scheitert ein Freistellungsanspruch bereits aus diesem formalen Grund.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung selbstbeschaffter Mietkosten für Knie-Bewegungsschiene • Eine Erstattung selbstbeschaffter Mietkosten scheidet aus, wenn der Versicherte den nach § 13 Abs. 3 SGB V vorgesehenen Beschaffungsweg nicht abgewartet hat. • Eine Klageänderung zur Geltendmachung abgetretener Forderungen ist nur dann sachdienlich, wenn dadurch Folgeprozesse zwischen den bisherigen Prozessparteien vermieden werden; die Vermeidung Dritter rechtfertigt keine Sachdienlichkeit. • Ansprüche auf Erstattung nach § 31 Abs. 3 SGB IX setzen voraus, dass ein eigener Leistungsanspruch auf das geeignete Hilfsmittel besteht. • Fehlt dem Klägerin eine tatsächliche Kostenbelastung, scheitert ein Freistellungsanspruch bereits aus diesem formalen Grund. Die Klägerin, bei der Beklagten krankenversichert, erhielt nach einer Knieoperation am 19.12.2001 auf Kassenrezept eine Knie-Bewegungsschiene der Fa. O. GmbH; laut Kostenvoranschlag sollten Mietkosten in Höhe von 562,26 EUR anfallen. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme nach Begutachtung durch den MDK ab; die Klägerin erhielt von der Fa. O. eine Rechnung und begehrte Freistellung. Im Klageverfahren änderte die Klägerin hilfsweise die Klage mit Abtretungserklärung der Fa. O. zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Klägerin keine Kostenbelastung nachweislich entstanden sei, die Abtretung nicht sachdienlich sei und ein Anspruch nach § 31 Abs. 3 SGB IX nicht bestehe. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und die Nichtberücksichtigung des beschaffungsrelevanten Verhaltens des Vertragsarztes. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nach §§ 143,151 SGG zulässig, weil der Streitwert die Berufungssumme übersteigt. • Fehlende Kostenbelastung: Die Klägerin machte zugleich geltend, die Schiene auf Kassenrezept erhalten zu haben, sodass kein privatrechtlicher Vertrag mit der Fa. O. zustande gekommen und keine tatsächliche Kostenbelastung entstanden sei; deshalb scheitert ein Freistellungsanspruch bereits formell. • Nichteinhaltung des Beschaffungsweges: Die Klägerin hat eingeräumt, den nach § 13 Abs. 3 SGB V vorgesehenen Beschaffungsweg nicht abgewartet zu haben; damit fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen Ablehnung und selbstbeschaffter Leistung, sodass Erstattungsansprüche ausgeschlossen sind. • Sachdienlichkeit der Klageänderung: Die Abtretung der Forderung der Fa. O. macht die Klageänderung nicht sachdienlich, weil Prozessökonomie nur die Vermeidung von Folgeprozessen zwischen den bisherigen Parteien, nicht aber Drittprozessen rechtfertigt; zudem würde die Abtretung Kostenpflicht der Fa. O. umgehen (§ 183 SGG). • § 31 Abs. 3 SGB IX: Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn ein eigener Anspruch auf das Hilfsmittel besteht; ein solcher Anspruch wurde hier nicht festgestellt. • Keine Zurückverweisung: Eine Zurückverweisung nach § 159 SGG ist nicht geboten, da keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorliegen und das SG in der Sache entschieden hat. • Kostenentscheidung: Nach § 193 SGG trägt die Klägerin die Gerichtskosten soweit sie das abgetretene Recht geltend macht; das Verfahren ist für Leistungserbringer kostenpflichtig (§ 183 SGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt die abweisende Entscheidung des Sozialgerichts. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den behaupteten Mietkosten, weil ihr entgegengehalten wird, dass ihr keine tatsächliche Kostenbelastung nachweislich entstanden ist und sie den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht abgewartet hat, sodass eine Erstattung selbstbeschaffter Leistungen ausscheidet. Die Hilfsabtretung der Forderung der Fa. O. ist nicht sachdienlich und führt nicht zur Verpflichtung der Beklagten, die Mietkosten zu tragen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen insoweit, als sie das abgetretene Recht geltend macht; der Streitwert für den abgetretenen Anspruch beträgt 562,26 EUR.