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Urteil

L 11 KR 5300/03

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine frühere Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdrängt auch die später eintretende Versicherungspflicht als Rentner (KVdR). • § 6 Abs. 3a SGB V schließt Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, von der gesetzlichen Krankenversicherung aus. • Die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Versicherungsfreiheit älterer Rückkehrer in die GKV aufgrund § 6 Abs. 3a SGB V • Eine frühere Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdrängt auch die später eintretende Versicherungspflicht als Rentner (KVdR). • § 6 Abs. 3a SGB V schließt Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, von der gesetzlichen Krankenversicherung aus. • Die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich. Die Klägerin, 1942 geboren, war bis 1989 in der DDR krankenversichert und danach zeitweise in der GKV pflichtversichert. Ab 1989 bezog sie eine Witwenrente, die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ab 31.08.1990 ruhte; seitdem war sie aufgrund ihres Einkommens versicherungsfrei und privat versichert. Zum 01.03.2002 reduzierte die Klägerin ihr Einkommen durch Altersteilzeit, so dass eine Versicherungspflicht wieder eintreten konnte. Sie beantragte am 06.03.2002 Aufnahme in die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Hinweis, die ursprüngliche Pflichtversicherung durch Witwenrente bestehe fort. Die Beklagte lehnte ab und verwies auf § 6 Abs. 3a SGB V, wonach Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen seien, von der Pflicht ausgeschlossen sind. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. • Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs.1 SGB V, §20 Abs.1 SGB XI (Pflichtversicherung) sowie §6 SGB V (Versicherungsfreiheit). • Bis Februar 2002 bestand bei der Klägerin Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§6 Abs.1 Nr.1 SGB V); diese absolute Versicherungsfreiheit verdrängt nach §6 Abs.3 SGB V alle Tatbestände der Pflichtversicherung, einschließlich der KVdR (§5 Abs.1 Nr.11 SGB V). • Erst ab 01.03.2002 konnte wegen Einkommensreduzierung wieder Pflichtversicherung eintreten; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch älter als 55 und in den letzten fünf Jahren nicht in der GKV, sodass §6 Abs.3a SGB V die Aufnahme in die GKV ausschließt. • Die Klägerin machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend; das Gericht folgte der Begründung des Sozialgerichts, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gleichheitssatzes einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der Schutz der Solidargemeinschaft ein legitimer Zweck ist. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung war nicht ersichtlich. • Eine Verletzung von Informations- oder Beratungs-pflichten der Krankenkasse im Jahr 1990, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnte, wurde verneint, da die damalige Auskunft zur Rechtslage richtig war. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen ab 01.03.2002, weil ihre bis Februar 2002 bestehende absolute Versicherungsfreiheit nach §6 Abs.3 SGB V die nachfolgende Pflichtversicherung verdrängt hat und §6 Abs.3a SGB V für den Zeitpunkt des Wiederauflebens der Versicherungspflicht greift. Die Vorschrift schließt die Klägerin vom Zugang zur GKV aus, da sie bei Eintritt der Pflicht bereits über 55 Jahre alt war und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen ist. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung wurde nicht festgestellt, sodass die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist und die Klage abgewiesen bleibt.