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Urteil

L 11 KR 72/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf ein leistungsstärkeres Hilfsmittel besteht nur bei medizinischer Erforderlichkeit oder wenn dadurch ein Grundbedürfnis im Sinne des Basisausgleichs nicht anders befriedigt werden kann. • Das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur als Basisausgleich zu verstehen; maßgeblich sind die Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. • Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl 6 km/h erfüllt den medizinisch relevanten Basisausgleich; höhere Geschwindigkeiten sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine zusätzlichen qualitativen Momente oder medizinische Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf 10 km/h‑Elektrorollstuhl ohne medizinische Notwendigkeit • Ein Anspruch auf ein leistungsstärkeres Hilfsmittel besteht nur bei medizinischer Erforderlichkeit oder wenn dadurch ein Grundbedürfnis im Sinne des Basisausgleichs nicht anders befriedigt werden kann. • Das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur als Basisausgleich zu verstehen; maßgeblich sind die Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. • Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl 6 km/h erfüllt den medizinisch relevanten Basisausgleich; höhere Geschwindigkeiten sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine zusätzlichen qualitativen Momente oder medizinische Gründe vorliegen. Die Klägerin, geboren 1970, leidet an Arthrogryposis multiplex congenita und ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl in der 10 km/h‑Version; der Kostenvoranschlag betrug 6.648,12 EUR. Die Beklagte lehnte zunächst ab und bot nur die 6 km/h‑Version an. Die Klägerin begründete den Bedarf mit häufigen Arztbesuchen, fehlendem Auto und gefährlichen Verhältnissen im Winter; ihr behandelnder Facharzt sah die 10 km/h‑Version medizinisch nicht zwingend erforderlich. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Versorgung mit der 10 km/h‑Version; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die stärkere Motorisierung zum Ausgleich eines Grundbedürfnisses erforderlich sei. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 SGB V; Leistungsanspruch besteht für Hilfsmittel, die im Einzelfall zur Sicherung des Behandlungserfolgs, zur Verhütung oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sind. • Die gesetzliche Krankenversicherung hat primär die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation; ein umfassender Ausgleich aller direkten und indirekten Folgen der Behinderung gehört nicht zum Leistungsspektrum. • Grundbedürfnisse wie Bewegungsfreiheit sind nur im Sinne eines Basisausgleichs zu gewährleisten; maßgeblich sind Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt, nicht die Mobilitätsmöglichkeiten von Fahrrad- oder Pkw‑Nutzern. • Die 6 km/h‑Version erfüllt den Basisausgleich der Bewegungsfreiheit; die Klägerin hat nicht dargetan, dass zusätzliche qualitative Momente oder eine medizinische Notwendigkeit die 10 km/h‑Version erfordern. • Wohnort und längere Wegstrecken begründen keinen Anspruch, da solche Strecken üblicherweise mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden und über den von der Krankenversicherung zu versorgenden Nahbereich hinausgehen. • Witterungsbedingte Erschwernisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich und regelmäßig auftreten; hier sind sie nicht substantiiert und zudem selten am Wohnort der Klägerin. • Mangels Erforderlichkeit ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig; die Berufung der Beklagten war begründet und das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Elektrorollstuhl der 10 km/h‑Version, weil die erforderliche Erforderlichkeit für die höhere Geschwindigkeit nicht nachgewiesen ist. Die Versorgung mit der 6 km/h‑Standardversion erfüllt den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Basisausgleich der Bewegungsfreiheit. Wohnortbedingte längere Wege und gelegentliche winterliche Erschwernisse begründen keinen Leistungsanspruch auf ein schnelleres Hilfsmittel. Kosten außerhalb des Rechtszugs sind nicht zu erstatten.