OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 KR 2090/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kostenerstattung für im EU-/EWR-Ausland erbrachte Leistungen nach § 13 Abs. 4 SGB V ist nur möglich, wenn die Leistung als Sachleistung im Inland grundsätzlich erbracht werden darf. • Behandlungen, die nach nationalem Recht (hier: Embryonenschutzgesetz) verboten sind oder deren Durchführung die Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes umgehen würde, sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 1, Abs. 4 SGB V; § 27a i.V.m. § 121a SGB V). • Fehlerhafte Einzelfallgewährungen durch eine Krankenkasse begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Leistung rechtswidrig wäre. • § 13 Abs. 4 SGB V setzt die EuGH-Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit um, eröffnet aber keine Erstattungsansprüche für im Inland unzulässige Behandlungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für im Ausland praktizierte Embryonenselektion (IVF) • Eine Kostenerstattung für im EU-/EWR-Ausland erbrachte Leistungen nach § 13 Abs. 4 SGB V ist nur möglich, wenn die Leistung als Sachleistung im Inland grundsätzlich erbracht werden darf. • Behandlungen, die nach nationalem Recht (hier: Embryonenschutzgesetz) verboten sind oder deren Durchführung die Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes umgehen würde, sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 1, Abs. 4 SGB V; § 27a i.V.m. § 121a SGB V). • Fehlerhafte Einzelfallgewährungen durch eine Krankenkasse begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Leistung rechtswidrig wäre. • § 13 Abs. 4 SGB V setzt die EuGH-Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit um, eröffnet aber keine Erstattungsansprüche für im Inland unzulässige Behandlungsverfahren. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin ist seit 1999 wegen tubarer Sterilität unfruchtbar. Sie beantragte die Kostenübernahme für einen dritten IVF-Versuch in Österreich bei einem dortigen Arzt, dessen Erfolgsquote sie als deutlich höher darstellte. Die Krankenkasse lehnte ab mit der Begründung, die Behandlung könne in Deutschland als Sachleistung durch zugelassene Vertragspartner erbracht werden und im Ausland bei dem gewählten Privatarzt nicht als kassenfähige Sachleistung vorliege. Die Klägerin berief sich auf höhere Erfolgschancen in Österreich und auf Fälle, in denen andere Kassen Leistungen bei diesem Arzt übernommen hätten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§§ 143,151 SGG; § 13 Abs. 4 SGB V). • § 13 Abs. 4 SGB V ermöglicht Kostenerstattung für im EU-/EWR-Ausland erbrachte Leistungen nur insoweit, als die beantragte Leistung als Sachleistung im Inland grundsätzlich möglich wäre; die Erstattung ist zudem auf die Inlandvergütung begrenzt. • Die Vorschrift setzt EuGH-Recht um, beseitigt aber nicht den Anspruchsausschluss für Behandlungen, die nach nationalem Recht verboten sind oder Schutzvorschriften unterlaufen würden. • Die von der Klägerin gewünschte Methode umfasst routinemäßige Embryonenselektion und Transfer von Blastozysten, was nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz nicht zulässig ist. • Aus diesem Grund verlangt § 121a SGB V die Durchführung künstlicher Befruchtungen nur durch besonders zugelassene Leistungserbringer, um die Einhaltung der Schutzvorschriften sicherzustellen. • Weil die gewünschte Behandlung die Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes umgehen würde, ist sie als Sachleistung nach § 27a i.V.m. § 121a SGB V ausgeschlossen und damit nicht erstattungsfähig. • Fehlerhafte Zahlungen in Einzelfällen durch die Kasse begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung; es gilt kein Gleichheitsanspruch im Unrecht. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid der Krankenkasse bleibt rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung der in Österreich gewünschten IVF-Behandlung, weil die dort angewandte Embryonenselektion in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unzulässig wäre und daher die Leistung als Sachleistung im Inland nicht in Betracht kommt (§ 13 Abs. 1, 4 SGB V; § 27a i.V.m. § 121a SGB V). Gleichbehandlungsansprüche aus früheren Einzelfallzahlungen der Kasse stehen der Klägerin nicht zu, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erstattungsfähig; eine Revision wurde nicht zugelassen.