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Urteil

L 6 SB 122/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung des Merkzeichens »aG« richtet sich nach den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts und ist eng auszulegen. • Die Benutzung eines Rollators ist keine »fremde Hilfe« im Sinne der VwVO‑StVO; Hilfsmittel sind den Behinderten zumutbar. • Nur bei einer in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkten Gehfähigkeit (nahe am vollständigen Verlust) ist »aG« zu gewähren; metrische Wegangaben sind kein alleinentscheidendes Kriterium, wohl aber Indizien wie frühe Erschöpfung. • Inkomplette Querschnittslähmungen fallen nicht ohne weitere Feststellungen unter die Gruppe der Querschnittsgelähmten, die typischerweise »aG« begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Merkzeichen »aG« bei Gehfähigkeit mit Rollator und inkomplettem Querschnitt • Die Feststellung des Merkzeichens »aG« richtet sich nach den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts und ist eng auszulegen. • Die Benutzung eines Rollators ist keine »fremde Hilfe« im Sinne der VwVO‑StVO; Hilfsmittel sind den Behinderten zumutbar. • Nur bei einer in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkten Gehfähigkeit (nahe am vollständigen Verlust) ist »aG« zu gewähren; metrische Wegangaben sind kein alleinentscheidendes Kriterium, wohl aber Indizien wie frühe Erschöpfung. • Inkomplette Querschnittslähmungen fallen nicht ohne weitere Feststellungen unter die Gruppe der Querschnittsgelähmten, die typischerweise »aG« begründen. Der Kläger (geb. 1953) erlitt nach einer Operation einen inkompletten sensomotorischen Querschnitt mit spastisch-ataktischem Gangbild und benutzt Knieorthesen sowie einen Rollator. Er beantragte Feststellungen eines höheren GdB und des Merkzeichens »aG«. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB später auf 70 und stellte das Merkzeichen »B« fest, lehnte aber »aG« ab. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte »aG« ab 01.07.2002. Der Beklagte (Versorgungsamt/Träger) legte Berufung ein und rügte, die medizinischen Befunde rechtfertigten »aG« nicht; die Benutzung eines Rollators könne nicht mit fremder Hilfe gleichgesetzt werden. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind SGB IX und die einschlägigen Bestimmungen zur Eintragung des Merkzeichens »aG« in der Ausweisverordnung sowie die VwVO‑StVO und die »Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit« (AP). • »aG« setzt voraus, dass die Fortbewegung zu Fuß derart eingeschränkt ist, dass Betroffene sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs fortbewegen können; der Kreis der Berechtigten ist eng auszulegen, um ortsnahen Parkraum nicht unangemessen zu verknappen (§ 69 Abs.4 SGB IX, VwVO‑StVO Nr.11 zu §46). • Die in den AP und der VwVO‑StVO beispielhaft genannten Personengruppen (z. B. Querschnittsgelähmte) sind in der Regel nur bei kompletter Querschnittslähmung zu verstehen; inkomplette Querschnittssyndrome sind nicht automatisch gleichzustellen. Die AP sind im Interesse gleichmäßiger Rechtsanwendung zu berücksichtigen. • Die Aktenlage zeigt beim Kläger eine noch vorhandene Beinmuskulatur (Kraftgrad 4) und Angaben, die auf ausdauerfähiges Gehen im ebenen Gelände mit Hilfsmitteln schließen lassen. Die medizinischen Befunde stützen nicht hinreichend die Behauptung, der Kläger könne ohne Rollator nur wenige Meter gehen oder sei in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Aus diesen Gründen ist die Nutzung des Rollators als Hilfsmittel nicht mit fremder Hilfe gleichzusetzen; Hilfsmittel sind den Betroffenen grundsätzlich zuzumuten. • Folglich besteht keine Gleichstellung mit dem in VwVO‑StVO/ AP genannten Personenkreis, und das Merkzeichen »aG« durfte nicht festgestellt werden. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2003 wurde aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger außergewöhnlich gehbehindert im Sinne der VwVO‑StVO bzw. der Anhaltspunkte ist. Die vorhandenen Befunde (Kraftgrad 4, Verwendung von Knieorthesen, Beweglichkeit mit Rollator) sprechen dafür, dass der Kläger unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln längere Strecken zurücklegen kann; die Benutzung eines Rollators ist nicht mit fremder Hilfe gleichzustellen. Aufgrund der engen Auslegung des Berechtigtenkreises für »aG« und der fehlenden medizinischen Begründung für eine außergewöhnliche Gehbehinderung war die ursprünglich vom Sozialgericht getroffene Feststellung rückgängig zu machen. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.