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Beschluss

L 5 AL 645/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausdehnung einer bereits voraufgenommenen nebenberuflichen Selbstständigkeit stellt keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III dar. • Überbrückungsgeld setzt die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen, der Gewinnerzielung dienenden Tätigkeit mit Außenwirkung voraus. • Sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Prüfung von Ermessenserwägungen ohne rechtliche Relevanz.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung bei Ausdehnung bereits aufgenommener Selbstständigkeit • Die Ausdehnung einer bereits voraufgenommenen nebenberuflichen Selbstständigkeit stellt keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III dar. • Überbrückungsgeld setzt die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen, der Gewinnerzielung dienenden Tätigkeit mit Außenwirkung voraus. • Sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Prüfung von Ermessenserwägungen ohne rechtliche Relevanz. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und war seit 2001 zusammen mit einem Partner als Sozietät selbstständig tätig. Sie hatte zuvor Arbeitslosengeld bezogen und dehnte ihre bisher nebenberufliche Anwaltstätigkeit zum 1. März 2002 auf mindestens 25 Wochenstunden aus. Am 24. Januar 2002 beantragte sie Überbrückungsgeld, weil sie keine neue abhängige Beschäftigung gefunden hatte und ihre Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Kinder nicht ausreichten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Selbstständigkeit bestehe schon seit 2001; es läge keine Existenzgründung vor. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, ohne Erfolg. • Anwendbare Norm: § 57 Abs. 1 SGB III regelt Überbrückungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. • Begriff der Aufnahme: Aufnahme setzt erstmals vorgenommene, nach außen erkennbare berufsmäßige und gewinnerzielende Tätigkeit voraus; eine bereits voraufgenommene Tätigkeit kann nicht erneut »aufgenommen« werden. • Sachverhaltliche Anwendung: Die Klägerin übte bereits 2001 anwaltliche Selbstständigkeit aus; die spätere Ausdehnung des Umfangs ist keine Neugründung einer Existenz. • Rechtsprechung: Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung an, dass Übergang von Neben- zur Haupterwerbstätigkeit keine förderfähige Aufnahme i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III darstellt; entgegenstehende Auffassungen behandelt er als nicht anschlussfähig. • Ermessen: Da die materiellen Voraussetzungen für Überbrückungsgeld nicht vorliegen, braucht die Prüfung der Ermessenserwägungen der Beklagten nicht mehr zu erfolgen. • Kosten und Revision: Die Berufung ist unbegründet; Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG; Revision wird nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, weil sie ihre selbstständige Tätigkeit bereits vor dem beantragten Leistungsbeginn aufgenommen hatte; die bloße Ausdehnung einer bereits bestehenden nebenberuflichen Tätigkeit ist keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III und daher förderunschädlich. Deshalb kommt eine Prüfung und Bindung an etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten nicht mehr zum Tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.