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Urteil

L 11 KR 3317/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei freiwillig Versicherten bemisst sich die Beitragsgrundlage nach den tatsächlich vorhandenen Einnahmen; ein vertikaler Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten ist unzulässig. • § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung ermöglichen die Berücksichtigung von Renten- und Kapitalerträgen bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter. • Die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung verletzt den Gleichheitssatz nicht, da der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf. • Die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung als auf andere Einkunftsarten vertikal ausgleichende Größe greift nicht verfassungswidrig in Eigentum (Art. 14 GG) ein.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung vertikalen Verlustausgleichs bei Beitragsbemessung freiwillig Versicherter • Bei freiwillig Versicherten bemisst sich die Beitragsgrundlage nach den tatsächlich vorhandenen Einnahmen; ein vertikaler Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten ist unzulässig. • § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung ermöglichen die Berücksichtigung von Renten- und Kapitalerträgen bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter. • Die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung verletzt den Gleichheitssatz nicht, da der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf. • Die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung als auf andere Einkunftsarten vertikal ausgleichende Größe greift nicht verfassungswidrig in Eigentum (Art. 14 GG) ein. Der Kläger, Jahrgang 1925, ist freiwillig kranken- und pflegeversichert. Er gab Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit, Altersrente, privater Rente und Kapitalerträgen an; die Beklagte setzte daraufhin die Beiträge entsprechend § 240 SGB V und Satzung fest. Der Kläger beanstandete die Berechnung insbesondere mit der Begründung, Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien nicht berücksichtigt worden und es sei zu einer Doppelberücksichtigung von Versorgungsbezügen gekommen. Die Beklagte passte einen Bescheid an, verweigerte aber die Anrechnung des Vermietungsverlusts und berief sich auf Rechtsprechung des BSG, die einen vertikalen Verlustausgleich ausschließt. Das Sozialgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Der Senat entschied mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung und nahm die Ausführungen des SG und die BSG-Rechtsprechung zur Grundlage. • Rechtliche Grundlage ist § 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung; danach bestimmt sich die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach den Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. • Die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat bereits für frühere Regelungen und für § 240 SGB V einen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten als unzulässig festgestellt; der Senat schließt sich dieser Auffassung an. • Ein vertikaler Verlustausgleich würde die Beitragsbemessung an den Gesamtbetrag der Einkünfte knüpfen und das Beitragsrecht grundlegend dem Einkommensteuerrecht angleichen; der Gesetzgeber hat dies nicht gewollt. • § 240 Abs.2 SGB V verlangt, dass die Satzung zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei vergleichbaren pflichtversicherten Beschäftigten zugrunde gelegt werden; dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung, weil bei Pflichtversicherten das Arbeitsentgelt typischerweise die Haupteinnahme darstellt. • Eine solche unterschiedliche Behandlung verletzt Art. 3 GG nicht, da sachliche Unterschiede und typisierende Regelungen zulässig sind und kein Willkürverbot vorliegt. • Die Nichtberücksichtigung der Vermietungsverluste greift nicht in den Schutzbereich von Art. 14 GG in verfassungswidriger Weise ein, da Zwangsbeiträge und Zugriff auf Einkommen/Vermögen grundsätzlich möglich sind. • Für die Pflegeversicherung gilt Gleiches gemäß § 57 Abs.4 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Mannheim bleibt bestehen. Die Beitragsberechnung der Beklagten nach § 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 19 der Satzung ist rechtmäßig, weil ein vertikaler Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten nicht zulässig ist. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen Art. 3 und Art. 14 GG überzeugen nicht; die unterschiedliche Behandlung freiwillig und pflichtversichert Versicherter ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.