Urteil
L 11 KR 3956/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verbilligte Wohnungsüberlassung, die anstelle vertraglich vereinbarten Barlohns gewährt wird, ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
• Eine Umwandlung von Barlohn in einen durch § 8 Abs. 3 EStG begünstigten Sachbezug führt nicht generell zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
• Eine steuerliche Freistellung nach § 8 Abs. 3 EStG rechtfertigt nicht automatisch sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten.
Entscheidungsgründe
Verbilligte Wohnungsüberlassung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • Verbilligte Wohnungsüberlassung, die anstelle vertraglich vereinbarten Barlohns gewährt wird, ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV). • Eine Umwandlung von Barlohn in einen durch § 8 Abs. 3 EStG begünstigten Sachbezug führt nicht generell zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. • Eine steuerliche Freistellung nach § 8 Abs. 3 EStG rechtfertigt nicht automatisch sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten. Die Klägerin stellt mehreren Beschäftigten, darunter zwei Hausmeistern (Beigeladene Ziffer 2 und 3), Wohnraum zu verbilligten Konditionen zur Verfügung. Die Arbeitsverträge sehen ursprünglich Bargeldvergütungen vor, die ab 1999 durch Gutschrift auf das Mieterkonto bzw. Mietabzug technisch als Sachbezug gestaltet wurden. Die Klägerin wertete die Vergütung steuerlich unter Berufung auf § 8 Abs. 3 EStG als begünstigten Personalrabatt. Die Sozialversicherungsträger forderten jedoch Beiträge für den Zeitraum 01.04.1999–31.12.1999, weil die Mietvergünstigungen als Arbeitsentgelt angesehen wurden. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage der Klägerin ab; das LSG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Rechtliche Zuordnung: Nach § 14 Abs. 1 SGB IV stellen geldwerte Leistungen, die anstelle vertraglich vereinbarter Lohnzahlungen gewährt werden, Arbeitsentgelt dar. Hier floss der vereinbarte Geldbetrag faktisch als Mietvergünstigung an die Arbeitnehmer; daher bleibt die Leistung lohncharakterlich. • Zu § 8 Abs. 3 EStG: Die Vorschrift über Personalrabatte regelt steuerliche Begünstigungen für zusätzlich gewährte oder rabattierte Leistungen; sie erfasst nicht Konstellationen, in denen die Zahlungsweise einer vereinbarten Vergütung geändert wird und diese deshalb ihre Natur als Arbeitsentgelt behält. • Abgrenzung Steuer- und Sozialrecht: Selbst wenn die Leistung steuerlich nach § 8 Abs. 3 EStG begünstigt wäre, folgt daraus nicht zwingend Sozialversicherungsfreiheit. Eine solche Folge würde dazu führen, dass bei geringfügig Beschäftigten bestehende Entlohnungen sozialversicherungsrechtlich ohne Relevanz blieben, was dem System widerspräche. • Systematische Erwägung: § 17 Abs. 1 SGB IV verlangt eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht, zwingt jedoch nicht zur vollständigen Identität von steuer- und sozialrechtlicher Behandlung. Die Sozialversicherung kann bei der Beurteilung eigenständige Grenzen ziehen, wenn ansonsten beitragsrechtliche Schutzfunktionen unterlaufen würden. • Praktische Folge: Da hier keine zusätzlichen einmaligen oder neben dem Arbeitslohn gewährten Vergünstigungen vorliegen, sondern eine Umwandlung vertraglich vereinbarter Barvergütung in Sachbezug, ist die Leistung beitragspflichtig; bei geringfügiger Beschäftigung kann dies volle Beitragspflicht oder Pauschalbeiträge auslösen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das LSG hält die Bescheide der Sozialversicherung über Nachforderungen für rechtmäßig. Die verbilligte Wohnungsüberlassung an die Hausmeister stellt Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV dar, weil die Mietvergünstigung an die Stelle vertraglich vereinbarter Barvergütungen getreten ist. Eine steuerliche Begünstigung nach § 8 Abs. 3 EStG führt nicht automatisch zur Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen; insoweit kann die Sozialversicherung eigene Grenzen der Beitragsfreiheit ziehen. Folglich sind für die streitigen Zeiträume die geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.