Urteil
L 10 RA 4286/02
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeiten einer schulischen Ausbildung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI können auch dann als Anrechnungszeiten zu werten sein, wenn zugleich wegen bezogener Sozialleistungen Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
• § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI (bis 30.6.2001) erfasst grundsätzlich alle Tatbestände, die zugleich mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind; eine doppelte gleichzeitige Bewertung als Anrechnungs- und Beitragszeit ist ausgeschlossen.
• Waren die Voraussetzungen für eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht gegeben, ist die Aufhebung der entsprechenden Rentenbescheide rechtswidrig und zu revidieren.
Entscheidungsgründe
Anrechnungszeiten bei Fachschulbesuch trotz gleichzeitiger Beitragszahlung • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI können auch dann als Anrechnungszeiten zu werten sein, wenn zugleich wegen bezogener Sozialleistungen Pflichtbeiträge entrichtet wurden. • § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI (bis 30.6.2001) erfasst grundsätzlich alle Tatbestände, die zugleich mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind; eine doppelte gleichzeitige Bewertung als Anrechnungs- und Beitragszeit ist ausgeschlossen. • Waren die Voraussetzungen für eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht gegeben, ist die Aufhebung der entsprechenden Rentenbescheide rechtswidrig und zu revidieren. Die Klägerin ist Witwe eines verstorbenen Versicherten; zwei Kinder sind Mitkläger. Der Versicherte besuchte von 1979 bis 1981 eine Fachschule und bezog in dieser Zeit Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Nach seinem Tod beantragte die Witwe Hinterbliebenenrenten; die Beklagte bewilligte zunächst Witwen‑ und Waisenrenten. Später stellte die Beklagte die Zeit 1979–1981 als beitragsgeminderte Zeit fest und nahm die Bescheide für die Zukunft zurück mit der Folge niedrigerer Renten. Die Kläger rügten dies; das Sozialgericht gab der Klage statt und ordnete die Einstufung der Zeit als Pflichtbeitragszeit an. Die Beklagte legte Berufung ein, das Landessozialgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anrechnungszeiten sind nach der bis 30.6.2001 geltenden Fassung des § 58 Abs.1 SGB VI u.a. Zeiten schulischer Ausbildung (Nr.4). Nach § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI sind Zeiten, in denen wegen Bezug von Sozialleistungen Versicherungspflicht bestand, keine Anrechnungszeiten; diese Regelung gilt uneingeschränkt erst ab 1.1.1998, für frühere Zeiten greifen Übergangsregelungen (§§ 247,252 SGB VI). • Die streitige Zeit 10.9.1979–3.7.1981 ist jedenfalls als Zeit schulischer Ausbildung i.S.v. § 58 Abs.1 Nr.4 SGB VI zu bewerten, weil der Versicherte eine Fachschule besuchte. • Die gleichzeitig erfolgte Zahlung von Pflichtbeiträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit für den Bezug von Unterhaltsgeld begründet nicht generell den Ausschluss der Anerkennung nach Nr.4; § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI ist nicht auf einzelne Nr.1–5 beschränkt, sondern greift für alle Tatbestände, die zugleich mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind. • Die Regelung soll Doppelbewertungen als Anrechnungs- und Beitragszeit verhindern; bei der vorliegenden historischen Rechtslage (1978–1982) können Zeiten aber sowohl Anrechnungs‑ als auch Beitragszeiten sein, sofern die gesetzlichen Übergangs- und Konkurrensregelungen dies zulassen. • Da die streitigen Bescheide die fragliche Zeit nicht fehlerhaft als Anrechnungszeit gewertet hatten, lagen die für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlichen Voraussetzungen nicht vor; die Aufhebung war daher rechtswidrig und durfte nicht erfolgen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die von der Beklagten vorgenommene Neubewertung der Zeit 1979–1981 als beitragsgeminderte Zeit war unzulässig. Die Zeit ist als Pflichtbeitragszeit in das Versicherungskonto des Verstorbenen einzustellen und bei der Rentenberechnung der Kläger zu berücksichtigen, weshalb die vom Sozialgericht angeordnete Neuberechnung der Witwen‑ und Waisenrenten zu bestätigen ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.