OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 KR 4452/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 248 Satz 1 SGB V ist verfassungsgemäß anzuwenden; danach gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bei Versicherungspflichtigen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr. • Die Neuregelung beseitigt bislang bestehende Ungleichheiten zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern und ist sachlich durch Solidaritäts- und Finanzierungsgründe gerechtfertigt (Art. 3 GG gewahrt). • Ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Beibehaltung des bisherigen halben Beitragssatzes besteht nicht; die Verwaltung hat den vollen Beitragssatz rechtmäßig angewandt.
Entscheidungsgründe
Volle Beitragsbemessung von Versorgungsbezügen nach § 248 SGB V verfassungsgemäß • § 248 Satz 1 SGB V ist verfassungsgemäß anzuwenden; danach gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen bei Versicherungspflichtigen der jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitragssatz für das folgende Kalenderjahr. • Die Neuregelung beseitigt bislang bestehende Ungleichheiten zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern und ist sachlich durch Solidaritäts- und Finanzierungsgründe gerechtfertigt (Art. 3 GG gewahrt). • Ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Beibehaltung des bisherigen halben Beitragssatzes besteht nicht; die Verwaltung hat den vollen Beitragssatz rechtmäßig angewandt. Der 1941 geborene Kläger bezog gesetzliche Rente und ergänzend Versorgungsbezüge (VBL-Rente). Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21.04.2004 für die VBL-Bezüge ab 01.01.2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung fest; zuvor war auf solche Bezüge nur der halbe Beitragssatz angewandt worden. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Änderung verletze den Gleichheitssatz und greife in seinen sozialrechtlichen Besitzstand ein; die Erhöhung sei für ihn unzumutbar. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte Verfassungswidrigkeit von § 248 Satz 1 SGB V; er forderte notfalls Vorlage nach Art. 100 GG. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht einzulegen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beim SG rechtfertigte die Annahme der Zulässigkeit (§§ 143,151 SGG). • Rechtliche Grundlage: Nach § 248 Satz 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen der jeweilige allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse am 1. Juli für das folgende Kalenderjahr; die Beklagte hat dies umgesetzt. • Prüfung Art. 3 GG: Eine Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn keine sachlichen Unterschiede die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Gesetzesänderung verfolgte das Ziel, Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen haben, angemessen an den Leistungsaufwendungen zu beteiligen und Solidarität mit Erwerbstätigen herzustellen. • Rechtfertigung der Neuregelung: Die Änderung beseitigt zuvor bestehende Privilegierungen versicherungspflichtiger gegenüber freiwillig Versicherten und schafft Kongruenz zur Pflegeversicherung; zudem ist die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Halbierung sachlich damit begründet, dass die gesetzliche Rentenversicherung zur Hälfte die Beitragslast trägt (§ 249a SGB V). • Weitere Ungleichheiten (z. B. Nichtberücksichtigung von Mieteinnahmen) rechtfertigen sich durch erhebliche praktische Schwierigkeiten bei deren Einbeziehung; damit fehlt es an Willkür und Art. 3 GG ist nicht verletzt. • Folge: § 248 Satz 1 SGB V ist verfassungsgemäß; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des halben Beitragssatzes. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine VBL-Versorgungsbezüge weiterhin lediglich mit dem halben Beitragssatz zur Krankenversicherung bewertet werden; die Beklagte durfte den vollen allgemeinen Beitragssatz nach § 248 Satz 1 SGB V anwenden. Die gesetzliche Neuregelung ist verfassungsrechtlich (Art. 3 GG) gerechtfertigt, da sie sachliche Gründe wie Solidarität, Beseitigung bestehender Ungleichheiten und Unterschiede in der Finanzierungsstruktur berücksichtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.