Urteil
L 8 AL 4106/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einladung zu einem vom Leistungsberechtigten selbst gewünschten Beratungsgespräch ist nicht ohne ausdrückliche Nennung des Meldezwecks zugleich eine Meldeaufforderung im Sinne des § 145 SGB III.
• Voraussetzung für das Ruhen des Anspruchs wegen Meldeversäumnisses ist eine rechtmäßige Meldeaufforderung, die den in § 309 SGB III genannten Zwecken dient; der Meldezweck muss zumindest stichwortartig in der Aufforderung genannt werden.
• Wird eine Einladung dennoch als Meldeaufforderung behandelt, bedarf es wegen der Doppelnatur der Erklärung einer klaren Benennung des Meldezwecks, andernfalls tritt das Ruhen des Anspruchs nicht ein.
• Fehlt die erforderliche Zweckangabe und ist die Erklärung als Einladung zu verstehen, kann offen bleiben, ob ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorlag.
Entscheidungsgründe
Einladung zu Beratungsgespräch ist keine Meldeaufforderung ohne Nennung des Meldezwecks • Eine Einladung zu einem vom Leistungsberechtigten selbst gewünschten Beratungsgespräch ist nicht ohne ausdrückliche Nennung des Meldezwecks zugleich eine Meldeaufforderung im Sinne des § 145 SGB III. • Voraussetzung für das Ruhen des Anspruchs wegen Meldeversäumnisses ist eine rechtmäßige Meldeaufforderung, die den in § 309 SGB III genannten Zwecken dient; der Meldezweck muss zumindest stichwortartig in der Aufforderung genannt werden. • Wird eine Einladung dennoch als Meldeaufforderung behandelt, bedarf es wegen der Doppelnatur der Erklärung einer klaren Benennung des Meldezwecks, andernfalls tritt das Ruhen des Anspruchs nicht ein. • Fehlt die erforderliche Zweckangabe und ist die Erklärung als Einladung zu verstehen, kann offen bleiben, ob ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorlag. Der Kläger, seit 1993 Empfänger von Arbeitslosenhilfe, erhielt Bewilligungsbescheide bis 30.06.2002. Nach Meinungsverschiedenheiten lud die Beklagte ihn auf dessen Wunsch mit Schreiben vom 14.01.2002 zu einem Beratungsgespräch ein; das Schreiben enthielt zugleich eine als Einladung bezeichnete Mitteilung, die auf § 309 SGB III verwies. Der Kläger erschien weder zum 18.01.2002 noch zum weiteren Termin 21.01.2002. Das Arbeitsamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 23.01.2002 das Ruhen des Anspruchs wegen einer mindestens sechswöchigen Säumniszeit fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein; Widerspruch und Klage blieben erfolglos, das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid ab. Der Kläger berief sich auf Krankheit und auf eine kurzfristige Terminsetzung sowie darauf, dass die Schreiben nicht als Meldeaufforderung zu verstehen gewesen seien. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und begründet. Das angefochtene Verwaltungshandeln ist rechtswidrig. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse) i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III sowie § 145 SGB III (Säumniszeit bei Meldeversäumnissen) und § 309 SGB III (abschließende Zwecke von Meldeaufforderungen). • Voraussetzung des Ruhens: Das Ruhen des Anspruchs setzt eine rechtmäßige Meldeaufforderung voraus; eine solche muss einem in § 309 SGB III geregelten Zweck dienen und wenigstens stichwortartig den Meldezweck nennen. • Anwendung auf den Fall: Die Schreiben vom 14.01.2002 enthielten keinen konkreten Meldezweck. Sie waren nach dem Inhalt als Einladung zu einem vom Kläger gewünschten Beratungsgespräch bzw. zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu verstehen und nicht als von der Verwaltung ausgehende Aufforderung zur Meldung. • Erforderlichkeit der Zweckangabe: Wird eine Einladung dennoch als Meldeaufforderung bezeichnet, ist diese Bezeichnung widersprüchlich; deshalb ist zur Klarstellung die Angabe des Meldezwecks in der Aufforderung notwendig. • Folgerung: Da kein Meldezweck genannt wurde und die Schreiben der Beklagten als Einladung zu verstehen sind, ist die Voraussetzung für das Eintritts eines Säumniszeitraums nicht erfüllt und das Ruhen des Anspruchs nicht eingetreten. • Kostenfolge und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.09.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2002) werden aufgehoben. Die Aufhebung beruht darauf, dass die von der Beklagten versandten Schreiben keine rechtmäßige Meldeaufforderung im Sinne des § 145 SGB III darstellten, weil sie keinen Meldezweck nach § 309 SGB III enthielten und als Einladung zu einem vom Kläger gewünschten Beratungsgespräch zu verstehen waren; ohne rechtmäßige Meldeaufforderung konnte kein Ruhen des Anspruchs eintreten. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Eine Revision wird nicht zugelassen.