Urteil
L 3 R 4834/02
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von der Vertriebenenbehörde nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG getroffene positive Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ist für die leistungszuständige Behörde verbindlich.
• Die Bindungswirkung (§ 15 Abs. 5 BVFG a.F. grundlegend) gilt auch für Statusfeststellungen nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG, sodass Sozialleistungsträger nicht eigenständig die Vertriebeneneigenschaft prüfen dürfen.
• Änderungen der späteren Verwaltungspraxis machen eine zuvor ergangene, verbindliche Statusfeststellung nicht ohne weiteres rechtswidrig; Rücknahme setzt Rechtswidrigkeit und Wegfall des Vertrauensschutzes nach §§ 45, 48 SGB X voraus.
• Hat eine Vertriebenenbehörde die Vertriebeneneigenschaft festgestellt, begründet dies einen Anspruch auf Vormerkung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Statusfeststellungen der Vertriebenenbehörde für den Rentenversicherungsträger • Eine von der Vertriebenenbehörde nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG getroffene positive Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ist für die leistungszuständige Behörde verbindlich. • Die Bindungswirkung (§ 15 Abs. 5 BVFG a.F. grundlegend) gilt auch für Statusfeststellungen nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG, sodass Sozialleistungsträger nicht eigenständig die Vertriebeneneigenschaft prüfen dürfen. • Änderungen der späteren Verwaltungspraxis machen eine zuvor ergangene, verbindliche Statusfeststellung nicht ohne weiteres rechtswidrig; Rücknahme setzt Rechtswidrigkeit und Wegfall des Vertrauensschutzes nach §§ 45, 48 SGB X voraus. • Hat eine Vertriebenenbehörde die Vertriebeneneigenschaft festgestellt, begründet dies einen Anspruch auf Vormerkung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG. Der 1960 geborene Kläger reiste 1997 aus Sibirien nach Deutschland ein und beantragte 1997 bei der Beklagten Kontenklärung; sein Arbeitsbuch weist Beschäftigungszeiten 1978–1997 aus. Die Beklagte bat die Vertriebenenbehörde um Entscheidung nach § 100 BVFG; das Landratsamt stellte am 04.11.1998 fest, dass der Kläger Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.02.1999 die Vormerkung der Zeiten ab mit der Begründung, seit 01.01.1993 sei nur noch die Spätaussiedlereigenschaft maßgebend; den Widerspruch wies sie zurück. Das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab, das LSG hingegen gab dem Kläger in der Berufung statt. Streitgegenstand war, ob die Bescheinigung der Vertriebenenbehörde für die Beklagte verbindlich ist und damit der Kläger Anspruch auf Vormerkung seiner Zeiten nach dem FRG hat. • Anwendbarer Personenkreis des FRG: Nach der seit 01.01.1993 geltenden Fassung des § 1 Buchst. a FRG fallen Vertriebene nach § 1 BVFG und Spätaussiedler nach § 4 BVFG unter das FRG. • Statusfeststellung durch Vertriebenenbehörde: Das Landratsamt hat den Status Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) ausdrücklich festgestellt; damit ist der Kläger Vertriebener im Sinne des FRG. • Bindungswirkung: § 100 Abs. 2 BVFG regelt die Statusfeststellung; die frühere Regelung (§ 15 Abs. 5 BVFG a.F.) machte Entscheidungen der Vertriebenenbehörde für Leistungsbehörden verbindlich. Die Neuregelung änderte die Zuständigkeit zur verbindlichen Feststellung nicht. • Rechtsprechung und Tatbestandswirkung: Die Rechtsprechung erkennt eine Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Vertriebenenbehörde an; daraus folgt, dass Sozialleistungsträger und Sozialgerichte nicht eigenständig die Vertriebeneneigenschaft prüfen dürfen. • Verwaltungsinternes Verfahren und Anfechtbarkeit: Auch wenn die Feststellung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG verfahrensrechtlich als innerbehördliche Mitwirkung gilt und nicht unmittelbar als Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen wirkt, bindet sie die Leistungsbehörde im Verwaltungsverfahren. • Keine Rechtswidrigkeit oder Vertrauensschutzausfall: Änderungen der späteren Verwaltungspraxis machen die frühere positive Feststellung nicht rechtswidrig; eine Rücknahme nach §§ 45, 48 SGB X setzt Rechtswidrigkeit und fehlenden Vertrauensschutz voraus, beides ist nicht gegeben. • Rechtsfolge: Mangels Möglichkeit der Leistungsbehörde zur eigenständigen Prüfung ist die Beklagte an die bescheinigte Vertriebeneneigenschaft gebunden; daraus folgt der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG. Die Berufung des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12.11.2002 wurde aufgehoben. Die Beklagte ist unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.1999 zu verurteilen, die vom 21.08.1978 bis 08.01.1997 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten dem Grunde nach nach dem Fremdrentengesetz festzustellen. Die Bindungswirkung der Bescheinigung der Vertriebenenbehörde vom 04.11.1998 führt dazu, dass die Beklagte die Vertriebeneneigenschaft nicht erneut prüfen konnte und der Kläger dadurch einen Anspruch auf Vormerkung seiner Zeiten hat. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.