Urteil
L 7 R 952/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rentenversicherungsträger dürfen nach § 255 Abs. 2 SGB V rückständige Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der laufenden Rente einbehalten, wenn bei Zahlung der Rente die Einbehaltung unterblieben ist.
• Die Nacherhebung nach § 255 Abs. 2 SGB V unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 44 ff. SGB X; ein pauschaler Vertrauensschutz der Rentnerin ist daraus nicht zu gewinnen.
• Eine Verwirkung der Nacherhebungsansprüche setzt neben langem Zeitablauf ein konkretes, auf Illoyalität gerichtetes Verhalten des Trägers voraus; der bloße Verbrauch der Rente in gutem Glauben reicht dafür nicht aus.
• Die Grenze der Verjährung nach § 25 Abs. 1 SGB IV und die Rücksichtnahme auf drohende Sozialhilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I sind bei der Nacherhebung zu beachten.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge bei Rentnern nach §255 SGB V • Rentenversicherungsträger dürfen nach § 255 Abs. 2 SGB V rückständige Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der laufenden Rente einbehalten, wenn bei Zahlung der Rente die Einbehaltung unterblieben ist. • Die Nacherhebung nach § 255 Abs. 2 SGB V unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 44 ff. SGB X; ein pauschaler Vertrauensschutz der Rentnerin ist daraus nicht zu gewinnen. • Eine Verwirkung der Nacherhebungsansprüche setzt neben langem Zeitablauf ein konkretes, auf Illoyalität gerichtetes Verhalten des Trägers voraus; der bloße Verbrauch der Rente in gutem Glauben reicht dafür nicht aus. • Die Grenze der Verjährung nach § 25 Abs. 1 SGB IV und die Rücksichtnahme auf drohende Sozialhilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I sind bei der Nacherhebung zu beachten. Die Klägerin bezog seit 1981 Rente, ab 1984 Regelaltersrente; anfänglich wurde ein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt. Tatsächlich war die Klägerin ab 01.06.1989 pflichtversichert. Die Rentenversicherungsträger unterließen aber die Einbehaltung der von der Rentnerin zu tragenden Beiträge. Mit Bescheid vom 23.04.2001 setzte die Beklagte rückständige Beitragsanteile für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.05.2001 sowie künftige Einbehalte fest; die Klägerin zahlte Widerspruch ein und berief sich auf Vertrauen und fehlendes Verschulden ihrerseits. Das Sozialgericht gab ihr teilweise Recht, wogegen sie Berufung einlegte. Streitpunkt vor dem LSG war, ob die rückwirkende Beitragserhebung nach § 255 SGB V zulässig oder wegen Verwirkung, Vertrauensschutz oder Verjährung ausgeschlossen sei. • Rechtliche Grundlage ist § 255 SGB V: Beiträge, die Rentner aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den Rententrägern einzubehalten; unterbliebene Einbehaltung ist aus der weiter zahlenden Rente nachzuholen (§255 Abs.1, Abs.2 SGB V). • Die Voraussetzungen für die Nacherhebung lagen vor: Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Rentnerin versicherungspflichtig (§5 Abs.1 Nr.11 SGB V, §29 Abs.1 Nr.11 SGB XI) und es wurden keine Beitragsanteile einbehalten; damit war sie beitragspflichtig (§252 SGB V). • Die Norm des §255 Abs.2 SGB V lässt dem Rentenversicherungsträger keinen Ermessensspielraum und enthält keinen allgemeinen Vertrauensschutz; Nacherhebungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie innerhalb der Verjährungsfristen erfolgen. • Verjährung wurde beachtet: Ansprüche auf Beiträge verjähren nach §25 Abs.1 SGB IV in vier Jahren; die ältesten festgesetzten Forderungen betrafen Januar 1997 und waren 2004 noch nicht verjährt. • Eine Verwirkung des Rückforderungsrechts liegt nicht vor: Verwirkung erfordert neben langem Zeitablauf ein konkretes, vom Träger ausgehendes Verhalten, das beim Berechtigten berechtigtes Vertrauen erzeugt. Bloßes Vertrauen der Rentnerin und der Verbrauch der Rente genügen nicht. • Die Beklagte hat die Schranke des §51 Abs.2 SGB I beachtet: eine Einbehaltung ist unzulässig soweit dadurch Hilfebedürftigkeit nach SGB XII eintreten würde; die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dies vorläge. • Weitere Einwände der Klägerin (Fehler der Verwaltung, fehlende Information, Alter und Härte) führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Nacherhebung; insoweit sind keine weiteren gesetzlichen Hemmnisse ersichtlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Nachforderung und der künftige Einbehalt der Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach §255 SGB V rechtmäßig, da die Klägerin in den betreffenden Zeiträumen beitragspflichtig war, die Einbehaltung unterblieben ist und die Verjährungsfristen eingehalten wurden. Eine Verwirkung des Nacherhebungsanspruchs liegt nicht vor, weil es an einem vom Träger ausgehenden, speziell vertrauensbegründenden Verhalten fehlt; das allgemeine Vertrauen der Rentnerin und der Verbrauch der Rentenzahlungen genügen hierfür nicht. Die Beklagte hat zudem die Voraussetzung des Schutzes vor Sozialhilfebedürftigkeit nach §51 Abs.2 SGB I berücksichtigt. Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen; damit bleibt die Rückforderung insgesamt durchsetzbar.