OffeneUrteileSuche
Urteil

L 7 AL 753/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei unklarer oder missverständlicher Gesetzesformulierung zu meldepflichtigen Zeitpunkten ist eine Leistungsminderung nach § 140 SGB III nur möglich, wenn dem Versicherungs‑pflichtigen ein zurechenbarer Verstoß gegen die Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37b SGB III vorgeworfen werden kann. • § 37b Satz 2 SGB III ist so auszulegen, dass die allgemeine Pflicht zur unverzüglichen Meldung durch eine zeitliche Begrenzung für befristet Beschäftigte (bei Dreimonatsbefristung: Meldung drei Monate vor Ende) eingeschränkt wird; dies entbindet nicht von der Erforderlichkeit klarer gesetzlichen Vorgaben für Sanktionen. • Bei erstmaliger, noch nicht gefestigter Rechtslage, fehlender Belehrung durch den Arbeitgeber und nur geringfügiger Verspätung ist eine pauschale typisierende Sanktion nach § 140 SGB III nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kürzung von ALG wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung — Anforderungen an Obliegenheitsvorwurf (§§ 37b, 140 SGB III) • Bei unklarer oder missverständlicher Gesetzesformulierung zu meldepflichtigen Zeitpunkten ist eine Leistungsminderung nach § 140 SGB III nur möglich, wenn dem Versicherungs‑pflichtigen ein zurechenbarer Verstoß gegen die Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37b SGB III vorgeworfen werden kann. • § 37b Satz 2 SGB III ist so auszulegen, dass die allgemeine Pflicht zur unverzüglichen Meldung durch eine zeitliche Begrenzung für befristet Beschäftigte (bei Dreimonatsbefristung: Meldung drei Monate vor Ende) eingeschränkt wird; dies entbindet nicht von der Erforderlichkeit klarer gesetzlichen Vorgaben für Sanktionen. • Bei erstmaliger, noch nicht gefestigter Rechtslage, fehlender Belehrung durch den Arbeitgeber und nur geringfügiger Verspätung ist eine pauschale typisierende Sanktion nach § 140 SGB III nicht zu rechtfertigen. Der Kläger war seit August 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt; eine Verlängerung bis Juli 2004 war schriftlich vereinbart. Am 21.10.2003 wurde über sein Vermögen das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem der Arbeitgeber ihm nach Urlaub mitgeteilt haben soll, der Vertrag werde doch nicht verlängert, meldete sich der Kläger am 19.05.2004 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und beantragte ALG mit Wirkung ab 1.8.2004. Die Beklagte kürzte das ALG mit Schreiben vom 30.07.2004 nach § 140 SGB III wegen einer der behaupteten spätesten Meldung um insgesamt 560 EUR, indem sie diesen Minderungsbetrag auf die Leistung anrechnete. Das Sozialgericht Stuttgart hob diese Kürzung auf; die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob die Minderung für den Zeitraum 1.–29.8.2004 rechtmäßig war, insbesondere ob dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung nach § 37b SGB III vorzuwerfen ist. • Zuständigkeit und Prozessgegenstand: Gegenstand sind das Schreiben vom 30.7.2004, der Bewilligungsbescheid vom 3.8.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 12.8.2004; der streitige Minderungsbetrag beträgt 560 EUR. • Gesetzliche Voraussetzungen: Anspruch auf ALG bestand nach § 117 SGB III; der Leistungssatz wurde korrekt nach § 130 ff. SGB III ermittelt. • Auslegung § 37b SGB III: Wortlaut und Systematik lassen verschiedene Auslegungen zu; Satz 1 begründet die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung, Satz 2 beschränkt diese Pflicht für Befristete auf den Dreimonatszeitraum vor Vertragsende. • Rechtsfolgen der Unklarheit: Wegen der missverständlichen Formulierung von § 37b Satz 2 SGB III und der erkennbaren Divergenz in Rechtsprechung und Literatur ist eine pauschalisierende, typisierte Sanktion nach § 140 SGB III nur dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz unmissverständlich deutlich macht, welches Verhalten verlangt wird; das ist hier nicht der Fall. • Einzelfallwürdigung: Beim Kläger lagen fehlende Belehrung durch den Arbeitgeber, kurze Zeitspanne zwischen Kenntnis und Meldung und eine noch junge, nicht gefestigte Rechtslage vor; deshalb ist ihm kein zurechenbarer Obliegenheitsverstoß nach § 37b SGB III nachzuweisen. • Ergebnis der Auslegung: § 37b Satz 2 ist so zu verstehen, dass die Meldepflicht für längerfristig Befristete auf die drei Monate vor Ende begrenzt werden kann, doch verbleibt die Pflichtverletzungsprüfung dem Einzelfall vorbehalten; bei unklarer Norm ist Zugunsten des Versicherten zu entscheiden. • Rechtsfolgen: Mangels zurechenbarer Obliegenheitsverletzung durfte die Beklagte das ALG für den Zeitraum 1.–29.8.2004 nicht um den streitigen Gesamtminderungsbetrag anrechnen; die Berufung ist daher unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Sozialgerichts bleibt bestehen. Der Kläger erhält das ungeminderte Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. bis 29. August 2004, weil die Voraussetzungen einer Minderung nach § 140 SGB III nicht vorliegen. Eine Leistungskürzung setzt einen klar zurechenbaren Verstoß gegen die Meldeobliegenheit nach § 37b SGB III voraus; bei unklarer Gesetzesformulierung, fehlender Belehrung durch den Arbeitgeber und nur geringfügiger Verspätung ist eine pauschale Sanktion nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten; die Revision wird zugelassen.