Urteil
L 3 AL 2967/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung von Arbeitslosengeld wegen Nichterscheinens zu einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung ist rechtmäßig, wenn vorliegende medizinische Unterlagen eine ausreichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit nicht ermöglichen.
• Die Versagung von Arbeitslosengeld kann auch den Zeitraum zwischen Antragstellung und Behördenentscheidung erfassen, wenn die antragsstellende Partei die für die Leistungsbewilligung erforderlichen Tatsachen nicht darlegt.
• Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung setzt zunächst eine Feststellung des Leistungsvermögens voraus; die Verweigerung einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung kann diese Maßnahmen verhindern.
• Ist ein Kläger prozessunfähig, kann die nachträgliche Bestellung eines besonderen Vertreters die Prozessführungsbefugnis rückwirkend heilen (§ 72 SGG).
Entscheidungsgründe
Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichtmitwirkung bei arbeitsamtsärztlicher Untersuchung • Die Ablehnung von Arbeitslosengeld wegen Nichterscheinens zu einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung ist rechtmäßig, wenn vorliegende medizinische Unterlagen eine ausreichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit nicht ermöglichen. • Die Versagung von Arbeitslosengeld kann auch den Zeitraum zwischen Antragstellung und Behördenentscheidung erfassen, wenn die antragsstellende Partei die für die Leistungsbewilligung erforderlichen Tatsachen nicht darlegt. • Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung setzt zunächst eine Feststellung des Leistungsvermögens voraus; die Verweigerung einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung kann diese Maßnahmen verhindern. • Ist ein Kläger prozessunfähig, kann die nachträgliche Bestellung eines besonderen Vertreters die Prozessführungsbefugnis rückwirkend heilen (§ 72 SGG). Die Klägerin, 1957 geboren und gelernte Krankenschwester, beantragte Arbeitslosengeld ab 15.06.1994 und einen Vorschuss sowie Arbeitsberatung und -vermittlung. Sie hatte zuvor langjährige gesundheitliche Probleme und erhielt seit 01.02.1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit; zwischenzeitlich legte sie verschiedene medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte lud sie am 28.07.1994 zu einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung ein, auf die sie ohne wichtigen Grund nicht erschien. Daraufhin versagte die Beklagte Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 19.09.1994 (Widerspruchsbescheid 27.09.1994) und lehnte einen Vorschuss ab. Die Klägerin führte umfangreiche Gerichtsverfahren, war zwischenzeitlich prozessunfähig und erhielt später einen besonderen Vertreter. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Senat verwarf die Berufung als unbegründet und bestätigte die Versagung der Leistungen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nach Bestellung eines besonderen Vertreters zulässig; die Rückwirkung der Bestellung hebt den Mangel der Prozessfähigkeit auf (§ 72 SGG). • Erforderlichkeit der Untersuchung: Die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen reichten nicht aus, um die Leistungsfähigkeit und damit die Verfügbarkeit ab 15.06.1994 zu beurteilen; neuere und umfassende ärztliche Feststellungen waren erforderlich. • Rechtsfolgen der Mitwirkungspflicht: Die Einladung zur arbeitsamtsärztlichen Untersuchung enthielt eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung; die Klägerin verletzte dadurch ihre Mitwirkungspflichten nach den einschlägigen Regelungen des SGB I. • Versagung des Arbeitslosengeldes: Aufgrund der unzureichenden Beweislage und fehlenden Nachweise ihrer Leistungsfähigkeit durfte die Beklagte das Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom Antrag bis zur Entscheidung versagen; es fehlte der Klägerin die materiell erforderliche Darlegung der Verfügbarkeit. • Vorschuss: Mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld steht der Klägerin auch kein Vorschuss zu; der vorherige Ablehnungsbescheid wurde durch die Versagung substantiiert und begründet. • Arbeitsvermittlung und -beratung: Solche Leistungen setzen die vorherige Feststellung des Leistungsvermögens voraus; die Weigerung der Klägerin, zur Untersuchung zu erscheinen, verhinderte eine sachgerechte Vermittlung. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten; Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld ab 15.06.1994 zu Recht versagt, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam und die vorgelegten medizinischen Unterlagen keine verlässliche Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit ermöglichten. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf einen Vorschuss und die beantragten Maßnahmen der Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung konnten nicht durchgesetzt werden. Die nachträgliche Bestellung eines besonderen Vertreters heilte zwar die Prozessunfähigkeit, ändert aber nichts an der materiellen Rechtslage; die Klägerin bleibt deshalb erfolglos. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.